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Urteil

2 U 119/17

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0726.2U119.17.00
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Leitsätze
1. Den Inhaber einer Apotheke treffen Organisationspflichten als besondere Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflichten, um den aus der Lagerung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu begegnen. Er hat davon auszugehen, dass das Vier-Augen-Prinzip eine notwendige Maßnahme zur Vermeidung der beim Umgang mit Betäubungsmitteln bestehenden Gesundheitsgefahren ist.(Rn.34) (Rn.39) 2. Eine tatsächliche Vermutung für die Schadenursächlichkeit ist in Fällen der Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern, bzw. sich gerade die Gefahr verwirklicht hat, der durch die verletzte Verhaltenspflicht begegnet werden sollte (vgl BGH, Urteil vom 23. November 2017, III ZR 60/16).(Rn.43) 3. Hat ein Geschädigter die Höhe des Schmerzensgeldes mit einem bezifferten Antrag begrenzt, ist eine Verurteilung zu einem höheren, vom Gericht als angemessen zu schätzenden Betrag nicht zulässig.(Rn.54)
Tenor
I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2017 – Az. 9 O 364/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 24.341,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von 300.932,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von - monatlich, jeweils beginnend am Monatsersten, 529,30 Euro vom 01.01.2005 bis einschließlich August 2005, - monatlich, jeweils beginnend am Monatsersten, 756,80 Euro vom 01.09.2005 bis einschließlich Dezember 2005, - monatlich, jeweils beginnend am Monatsersten, 837,40 Euro vom 01.01.2006 bis einschließlich Mai 2017 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Pflegerente in Höhe von jeweils 3.495,80 Euro ab dem 01. Juli 2017 zu bezahlen, zahlbar jeweils drei Monate im Voraus. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteren materiellen Schadensersatz in Höhe von 35.553,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu bezahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch das Schadensereignis vom 06.04.2000 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %. IV. Dieses und das angefochtene Urteil – soweit aufrechterhalten – sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 1.462.860,49 Euro festgesetzt. Der Streitwert der ersten Instanz wird wie folgt festgesetzt: ab Anhängigkeit auf 1.079.604,36 Euro und ab dem 05.07.2016 auf 1.651.345,81 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Inhaber einer Apotheke treffen Organisationspflichten als besondere Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflichten, um den aus der Lagerung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu begegnen. Er hat davon auszugehen, dass das Vier-Augen-Prinzip eine notwendige Maßnahme zur Vermeidung der beim Umgang mit Betäubungsmitteln bestehenden Gesundheitsgefahren ist.(Rn.34) (Rn.39) 2. Eine tatsächliche Vermutung für die Schadenursächlichkeit ist in Fällen der Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern, bzw. sich gerade die Gefahr verwirklicht hat, der durch die verletzte Verhaltenspflicht begegnet werden sollte (vgl BGH, Urteil vom 23. November 2017, III ZR 60/16).(Rn.43) 3. Hat ein Geschädigter die Höhe des Schmerzensgeldes mit einem bezifferten Antrag begrenzt, ist eine Verurteilung zu einem höheren, vom Gericht als angemessen zu schätzenden Betrag nicht zulässig.(Rn.54) I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2017 – Az. 9 O 364/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 24.341,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von 300.932,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von - monatlich, jeweils beginnend am Monatsersten, 529,30 Euro vom 01.01.2005 bis einschließlich August 2005, - monatlich, jeweils beginnend am Monatsersten, 756,80 Euro vom 01.09.2005 bis einschließlich Dezember 2005, - monatlich, jeweils beginnend am Monatsersten, 837,40 Euro vom 01.01.2006 bis einschließlich Mai 2017 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Pflegerente in Höhe von jeweils 3.495,80 Euro ab dem 01. Juli 2017 zu bezahlen, zahlbar jeweils drei Monate im Voraus. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteren materiellen Schadensersatz in Höhe von 35.553,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu bezahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch das Schadensereignis vom 06.04.2000 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %. IV. Dieses und das angefochtene Urteil – soweit aufrechterhalten – sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 1.462.860,49 Euro festgesetzt. Der Streitwert der ersten Instanz wird wie folgt festgesetzt: ab Anhängigkeit auf 1.079.604,36 Euro und ab dem 05.07.2016 auf 1.651.345,81 Euro. A Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer Medikamentenverwechslung im Jahr 2000. I. Wegen des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Kurz zusammengefasst: Der Kläger, Jahrgang 1937, leidet an Asthma. Das hierfür vorgesehene Medikament war am Markt nicht mehr verfügbar. Deshalb wurde es auf Rezept in der Apotheke in Form von Kapseln hergestellt. Einer der Wirkstoffe war Meprobamat in einer Dosierung von 100 mg. Dabei handelt es sich um ein verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel im Sinne der Anlage 2 zum Betäubungsmittelgesetz. Die Tablettenkapseln wurden für einige Jahre in der Apotheke hergestellt, deren Inhaberin die Beklagte war. Anfang April 2000 gab der Kläger eine weitere Herstellung auf Rezept in Auftrag. Mit der alleinigen Zubereitung war die pharmazeutisch-technische Assistentin, Frau H., betraut worden. Aufgrund einer Verwechslung der Gefäße und unter Nichtbeachtung der Etikettierung mischte sie anstelle von 100 mg Meprobamat in jede Tablettenkapsel 100 mg Methadon, dessen mögliche tödliche Dosierung bei 50 mg beginnt. In der Zeit zwischen dem 03.04.2000 und dem 05.04.2000 holte der Kläger die Kapseln ab. Am 06.04.2000 fand seine Lebensgefährtin ihn komatös in der Wohnung auf. Zu diesem Zeitpunkt fehlten neun Kapseln in der Packung. Im Krankenhaus wurde ein multiples Organversagen, eine schwere Blutvergiftung und eine durch den Magensaft verursachte Lungenentzündung festgestellt. Der Kläger lag drei Wochen lang in akuter Lebensgefahr auf der Intensivstation. Nach dem Erwachen aus dem Koma war er vorübergehend vollständig gelähmt. Er erlitt einen Harnwegsinfekt wegen des gelegten Katheters. Weitere 77 Tage verbrachte er im Krankenhaus, anschließend bis zum 02.04.2001 in der Rehabilitation. Beim Kläger wurde ein schwerer Hirnschaden (hypoxische Hirnschädigung) festgestellt, einhergehend mit einem anamnestischen Syndrom, einem hirnorganischen Psychosyndrom mit Orientierungsstörungen, einer links- bzw. armbetonten Tetraparese, einer rechtsseitigen Hemianopsie und einer schweren Antriebstörung. Es wurde die Pflegestufe II und eine Schwerbehinderung zu 100 % festgestellt. Im Anschluss besserte sich der Zustand des Klägers. Als er am 30.03.2001 seiner Lebensgefährtin eine Generalvollmacht erteilte, hielt der Notar ihn für unzweifelhaft geschäftsfähig. Ab Ende 2002 verschlechterte sich der Gesundheitszustand erheblich, wobei zwischen den Parteien der Kausalzusammenhang streitig ist. Die Pflege wurde von seiner Lebensgefährtin übernommen, die schließlich ihren Beruf zu diesem Zweck aufgab. Ihre Wohnungen lagen übereinander. Mit Schreiben vom 13.11.2000 erklärte der Haftpflichtversicherer der Beklagten, dass „wir im Rahmen der bei uns bestehenden Versicherungssumme die Haftung unserer VN für den Schaden anerkennen“. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten bezahlte an den Kläger vorgerichtlich über 800.000,00 Euro (Bl. 69), hiervon entfallend 200.000,00 Euro „im Rahmen des zu erstattenden Schmerzensgeldes“. Bis zur Klageerhebung leistete der Versicherer Zahlungen für Pflegekosten. Weiter bezahlte er Vorschüsse für den Umbau der Wohnung, u.a. für den Einbau einer Verbindungstreppe zur Wohnung der Lebensgefährtin. Mit der Klage verfolgt der Kläger den Ersatz von Kosten für die Pflege, die Haushaltsführung, den notwendig gewordenen Umbau der Wohnung, weitere diverse Schadenspositionen sowie die Bezahlung eines Schmerzensgeldes. II. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ergebe sich aus §§ 831, 823, 847 BGB. Die Regulierungszusage enthalte ein deklaratorisches Anerkenntnis, das auch die Frage, ob überhaupt ein Schuldverhältnis bestehe, feststellend regele. Die – nach zwischenzeitlicher Besserung des Gesundheitszustandes – eintretende Verschlechterung gehe in erheblichen Teilen auf die Medikamentenverwechslung zurück. Nach den Feststellungen des Sachverständigen liege eine posthypoxische Leukenzephalopathie vor, die eine progrediente Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten bewirke. Es sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 Euro angemessen, auf das bereits 200.000,00 Euro geleistet seien. Weiter hat das Landgericht neben diversen Schadenspositionen in Höhe von 35.553,40 Euro, die vorliegend nur noch dem Grunde nach streitig sind, einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 160.949,26 Euro sowie rückständige Kosten für Pflege und Betreuung in Höhe von 315.299,62 Euro zugesprochen. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, eine monatliche Pflegerente in Höhe von 3.966,80 Euro zu bezahlen, zudem vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 11.168,15 Euro. Abgewiesen hat das Landgericht wegen fehlender Substantiierung den Anspruch auf weitere 102.080,47 Euro für Umbaukosten. Hieraus folge ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten hinsichtlich hierfür geleisteter Vorschüsse in Höhe von 75.658,24 Euro. Die erklärte Aufrechnung lasse den restlichen Schmerzensgeldanspruch entfallen und reduziere den materiellen Schadensersatz. Eine weitere Aufrechnung wegen überzahlter Pflegekosten sei unbegründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. III. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung. Das Schreiben des Versicherers enthalte kein deklaratorisches Anerkenntnis zur Zahlung von Schmerzensgeld. Die ab Ende 2002 eingetretenen Gesundheitsschädigungen des Klägers seien nicht auf die Medikamentenverwechslung zurückzuführen. Der Kläger habe vielmehr weiterhin – in hohen Mengen – Meprobamat eingenommen. Weiter wendet sich die Beklagte gegen die Schätzung der Pflegekosten (insbesondere beim Stundensatz) und gegen die Verurteilung wegen des Haushaltsführungsschadens, der nicht neben dem Betreuungsaufwand entstanden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2017 – 9 O 364/11 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Mit der eigenen Berufung begehrt der Kläger die Berücksichtigung von Nacht- und Wochenendzuschlägen bei der Pflege und Betreuung (Anträge Ziff. 1 und 2), eine Erhöhung des Schmerzensgeldes (Antrag Ziff. 3) sowie die Erstattung von Hausumbaukosten (Antrag Ziff. 5). Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2017 – 9 O 364/11 unter Aufrechterhaltung der Ziffer 3 der Urteilsformel wie folgt abzuändern: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für die bisherigen Pflegekosten von 386.307,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von - monatlich, jeweils beginnend am Monatsersten, 529,30 Euro vom 01.01.2005 bis einschließlich August 2005, - monatlich, jeweils beginnend am Monatsersten, 756,80 Euro vom 01.09.2005 bis einschließlich Dezember 2005, - monatlich, jeweils beginnend am Monatsersten, 837,40 Euro vom 01.01.2006 bis einschließlich Juni 2017. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Pflegerente in Höhe von jeweils 4.406,48 Euro ab dem 01.07.2017 zu bezahlen, zahlbar jeweils drei Monate im voraus. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.168,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.080,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch das Schadensereignis vom 06.04.2000 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Wegen des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018 verwiesen. B Die zulässigen Berufungen führen zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes, einer Reduzierung der Pflege- und Betreuungskosten um anrechenbares Pflegegeld und zu einem Wegfall des Haushaltsführungsschadens sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Aufrechnung mit dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Hausumbaukosten wird bestätigt, ebenso die Unbegründetheit der Aufrechnung mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Pflege- und Betreuungskosten. I. (Schmerzensgeld) Die Berufung des Klägers ist begründet. Dem Kläger steht der bezifferte Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 300.000,00 Euro zu. Von diesem sind jedoch bereits 200.000,00 Euro durch Geldzahlung sowie 75.658,24 Euro durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen auf Rückzahlung der Vorschüsse für den Hausumbau getilgt, so dass noch restliche 24.341,76 Euro zu bezahlen sind. 1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagte für die Folgen der Einnahme des Methadons durch den Kläger auch auf den Ersatz der immateriellen Folgen haftet. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist auf den vorliegenden Fall das Schuldrecht in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, welches einen Schmerzensgeldanspruch lediglich bei einer deliktischen Handlung gem. §§ 823 ff., 847 BGB vorgesehen hat. a) Die Beklagte hat – was das Landgericht allerdings offen ließ – die ihr obliegenden Organisationspflichten missachtet und haftet für eine eigene deliktische Handlung gemäß § 823 Absatz 1 BGB. aa) Gemäß § 823 Absatz 1 BGB ist dem anderen zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit verletzt. In diesem Fall kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) verlangen (§ 847 Absatz 1 BGB a.F.). Die erhebliche Gesundheitsverletzung geht auf die Verletzung der die Beklagten treffenden Organisationspflichten als besondere Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflichten zurück. Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Wer die Organisationsgewalt über ein betriebliches Unternehmen innehat, hat für Gefahrensicherung in seinem Organisationsbereich zu sorgen. Verletzt er schuldhaft diese Pflicht, dann ist er für die dadurch eingetretenen Schäden nach § 823 Absatz 1 BGB verantwortlich (BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 – VI ZR 408/94, juris Rn. 8). bb) Nach diesen Grundsätzen trafen die Beklagte Organisationspflichten, um den aus der Lagerung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln in ihrer Apotheke ausgehenden Gefahren zu begegnen. Sie hatte im konkreten Fall die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass ausschließlich das verschriebene Meprobamat, nicht aber Methadon bei der Zubereitung der Kapseln verwendet wird. Für die Feststellung, dass eine dahingehende Verkehrspflicht besteht, ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Die vorliegende Fallgestaltung liegt anders als in Fällen der Arzthaftung, in denen sich die Handlungspflichten nur nach medizinischen Maßstäben richten. Welche Diagnosemöglichkeiten sachgerecht durchzuführen, welche Therapie fachlich anzuraten und wie die Behandlung durchzuführen ist, kann nur im Einzelfall und nur anhand der im maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden medizinischen Lehre festgestellt werden. Aus diesen Gründen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens in diesen Fallkonstellationen regelmäßig erforderlich; das Gericht kann nicht losgelöst vom medizinischen Standard ein eigenes Konzept entwickeln und zum Maßstab erheben (BGH, Urteil vom 29. November 1994 – VI ZR 189/93, juris Rn. 15). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Gefahrenträchtigkeit jedoch schon alleine aus dem Umstand, dass die fraglichen Stoffe gesetzlich als Betäubungsmittel eingeordnet sind und sie – wie der vorliegende Fall zeigt – bei einer unsachgemäßen Verwendung eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben mit sich führen. Zur Abwendung dieses Gefährdungspotenzials sind erforderliche organisatorische Maßnahmen zu treffen. cc) Zutreffend hat der Kläger herausgearbeitet, dass bei Apotheken im Umgang mit Betäubungsmitteln, zu denen auch Meprobamat gehört (vgl. Anlage 2 zum BtMG), eine gegenseitige Kontrolle beim Herausnehmen, Abwiegen und Mixen stattfinden muss (Bl. 184 d.A.). Durch eine derartige organisatorische Maßnahme wird das Risiko einer Verwechslung bzw. einer gesundheitsgefährdenden Dosierung der Stoffe vermieden. Eine solche organisatorische Maßnahme war auch zumutbar. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Satz 2 BGB a.F.) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Betreiber einer Apotheke - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: die Kunden - vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 – VI ZR 189/05, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 02. Oktober 2012 – VI ZR 311/11, juris Rn. 7). Nach diesen Maßstäben hat ein durchschnittlicher Apothekeninhaber davon auszugehen, dass das Vier-Augen-Prinzip eine notwendige Maßnahme zur Vermeidung der beim Umgang mit Betäubungsmitteln bestehenden Gesundheitsgefahren ist. Da es sich relativ leicht umsetzen lässt, ist die Maßnahme auch dem Apothekeninhaber zumutbar, insbesondere wenn der damit verbundene (relativ geringe) Aufwand ins Verhältnis zu dem Risiko gesetzt wird, das sich im vorliegenden Fall realisiert hat. Nicht maßgebend ist, ob das Vier-Augen-Prinzip in Apotheken üblicherweise praktiziert wird. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage nach der herrschenden Verkehrsauffassung ist nicht erforderlich. Der Sorgfaltsmaßstab wird nicht durch die Anschauungen der Branche festgelegt, weil hiervon der Schutzumfang der Allgemeinheit vor den bestehenden Gefahren nicht abhängen kann. Vielmehr sind die Verkehrssicherungspflichten normativ und objektiv durch die Gerichte zu bestimmen (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 823 BGB Rn. 423). dd) Im vorliegenden Fall ist das von der Beklagten für erforderlich gehaltene Sachverständigengutachten im Übrigen auch deshalb nicht einzuholen, weil sie – worauf der Kläger hingewiesen hat (Bl. 185 d.A.) – selbst diese Organisationspflichten an anderer Stelle postuliert hat. In dem von ihr verfassten Buch „D...“ (2010) heißt es (S. 36): „Das Vier-Augen-Prinzip sollte bei allen Vorgängen (Rezeptabgabe, Rezeptur) angewandt werden, bei denen es sich um Betäubungsmittel oder orale verschreibungspflichtige Zubereitungen handelt, die bei fehlerhafter Behandlung zu einem Schaden für den Patienten werden können.“ b) Dem Vortrag des Klägers, dass die Beklagte diesen Anforderungen nicht gerecht wurde, ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Schon deshalb ist gemäß § 138 Absatz 3 ZPO davon auszugehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verletzung der Organisationspflicht gegeben waren. Nachdem die Beklagte auf das Ausbleiben der Folgen vertraut hat, ist diese Pflichtverletzung als fahrlässig einzustufen. c) Die Pflichtverletzung ist ferner kausal, da die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips geeignet gewesen wäre, die Vertauschung der zutreffend gekennzeichneten Gebinde zu vermeiden. In Fällen der Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten ist eine tatsächliche Vermutung für die Schadensursächlichkeit bereits anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern, beziehungsweise sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die verletzte Verhaltenspflicht begegnet werden sollte (BGH, Urteil vom 23. November 2017 – III ZR 60/16, juris Rn. 31). d) Weiter geht das Landgericht zutreffend davon aus – wobei es hierauf allerdings nicht mehr ankommt –, dass sich das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 13.11.2000 (Anlage K 15), wonach die Haftung für den Schaden ausdrücklich anerkannt wird, auch auf immateriellen Schäden bezogen hat. Dass der Versicherer, dessen Regulierungszusage sich die Beklagte zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 293/05, juris Rn. 9), seine eigene Erklärung genauso verstanden hat, zeigt sich in der nachfolgenden Schmerzensgeldzahlung. Im Übrigen lag eine Haftung auch für Schmerzensgeld entgegen der Auffassung der Beklagten in der Berufungsinstanz alles andere als fern, wie eben ausgeführt. Auch aus diesen Gründen ist die Beklagte im vorliegenden Prozess mit allen tatsächlichen Einwendungen, die ihr bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren, ausgeschlossen. In diesem Punkt ist dem Landgericht ebenfalls beizutreten. 2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Daneben können aber auch alle Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben (BGH, Beschluss vom 06. Juli 1955 – GSZ 1/55, juris Rn. 19). Maßgeblich ist demnach die in erster Instanz sachverständig festgestellte hypoxische Hirnschädigung zu berücksichtigen. Diese ist entstanden durch eine mangelnde Sauerstoffversorgung in Folge der Methadoneinnahme. Bei der Noteinlieferung ins Krankenhaus waren die Blutdruckwerte und die Sauerstoffsättigung kaum noch mit einem Leben vereinbar (Bl. 328). Der Kläger wurde ungefähr einen Monat lang ins künstliche Koma versetzt (Bl. 7). Insgesamt war er 114 Tage auf der Intensivstation. Daran schloss sich eine 238 Tage andauernde stationäre Rehabilitation an (Bl. 7). Nach einer Besserung des Gesundheitszustandes, die es ihm gar ermöglich hat, etwa ein Jahr nach dem Vorfall seiner Lebensgefährtin eine notariell beurkundete Generalvollmacht zu erteilen, hat sich sein Zustand nach den sachverständigen Feststellungen aufgrund der Methadonvergiftung wieder verschlechtert und zu einer Leukenzephalopathie geführt (Ende 2002). Dies führte weiter zu Gedächtnisbeeinträchtigungen, Gehunfähigkeit sowie zu Blasen- und Stuhlinkontinenz (Bl. 330). Weiter wurde das Sprachzentrum zerstört mit dem Verlust an Artikulationsfähigkeit. Die kognitive Leistungsfähigkeit wurde schwerwiegend gestört. Seit 2003 ist der Kläger eher gereizt und erleidet diffuse Ängste (Bl. 333) mit Unruhe, Spannung und sich wiederholenden Panikzuständen (Bl. 333/334), wie auch vom Landgericht festgestellt (Bl. 934). Er ist bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens hilfsbedürftig, stark in seiner Mobilität eingeschränkt bei gestörter Feinmotorik. Er leidet unter ständigen Schmerzen (LGU S. 27). Die Wahrnehmung und sein Denken sind stark verlangsamt. Sozialkontakte sind kaum noch möglich, ebensowenig ein Sexualleben (Bl. 335). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger vor dem Vorfall viele Reisen unternommen hatte und ein Talent für Malerei und Musik hatte. Hierin wurde er massiv eingeschränkt (Bl. 937). Nicht durchgreifend ist der Einwand der Beklagten, die nach der zwischenzeitlich positiven Entwicklung wieder eingetretenen massiven Verschlechterungen des Gesundheitszustandes seien nicht auf die Methadoneinnahme zurückzuführen (Bl. 971). Zwar trifft es zu, dass nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. B. die zwischenzeitliche Besserung kein typischer Krankheitsverlauf und bis zur abermaligen Verschlechterung ein längerer Zeitraum vergangen ist. So konnte der Beklagte im April 2001 gar wieder mit dem Rollator gehen (Bl. 328) Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei einer zwischenzeitlichen Erholung zwar um ein seltenes Symptom, welches jedoch in der Literatur gut beschrieben ist und auf den vorliegenden Fall zutrifft (Bl. 329 f.), wenngleich der zeitliche Abstand in den nachgewiesenen Fällen (deutlich) kürzer war als im vorliegenden Fall (Ende 2002, 1 ¾ Jahre nach dem Vorfall). Der Sachverständige hat weiter darauf hingewiesen, dass die in der Magnetresonanztomographie beschriebenen Auffälligkeiten der weißen Hirnsubstanz auf diese Diagnose hinweisen, da diese bei anderen Demenzen nicht auftreten (Bl. 394). Gemäß § 287 ZPO genügen diese sachverständigen Ausführungen für die Annahme, die Folgen seien überwiegend wahrscheinlich auf die Methadonvergiftung zurückzuführen. Nicht durchgreifend ist auch der Einwand, das Gericht habe eine Beweisaufnahme zu der Behauptung unterlassen, der Kläger habe weiterhin Meprobamat, und zwar in einer Überdosis, zu sich geführt, was zu der weiteren Schädigung des Gehirns geführt habe (Bl. 973). Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Feststellung des Landgerichts, wonach eine Überdosis nicht geeignet gewesen sei, die schweren Gehirnschäden auszulösen (Bl. 932), in Zweifel zu ziehen. Hierzu hat das Landgericht Beweis erhoben. Nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mit einer weiteren Intoxikation erklärbar; Meprobamat könne diesen schleichenden Abbau nicht verursachen (Bl. 472). Es sei sehr unwahrscheinlich, dass eine andere Ursache in Betracht käme (Bl. 474), insbesondere sei es weit hergeholt, dass durch die dauernde Einnahme des Meprobamats ein solcher Sauerstoffmangel entstehen könnte, der die Symptome erklären könnte (Bl. 475). Reduzierend ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allerdings die vor dem Unfall wegen der Asthmaerkrankung bereits bestehende Erwerbsminderung um 70 % sowie die damit verbundene Frühverrentung zu berücksichtigen. Ebenso ist der von Frau H. im Rahmen einer Auflage nach § 153a StPO erbrachte Betrag von 7.000,00 Euro zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 12 U 799/14, juris Rn. 2). Nicht festgestellt hat das Landgericht eine Ursächlichkeit in Bezug auf die vorgetragene Schlafapnoe, eine Perforierung der Nasenscheidewand und einen Bandscheibenvorfall. Zweifel bestehen zwar an den Feststellungen des Landgerichts, die erlittenen Hörverluste seien nicht ursächlich (LGU S. 27). Während das Gericht offenbar den Beweismaßstab des § 286 ZPO anlegt, genügt insoweit der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit gem. § 287 ZPO. Hierauf kommt es indes für die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht mehr entscheidend an. Bereits mit den festgestellten Umständen ist das vom Kläger geforderte Schmerzensgeld von 300.000,00 Euro ohne weiteres gerechtfertigt, zumal mit einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu rechnen ist. Durch Urteile anderer Gerichte wurde in ähnlich gelagerten Fällen jeweils ein Schmerzensgeld von sogar 500.000,00 Euro zugesprochen: - hypoxischer Hirnschaden (OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2017 – I-26 U 122/09). - schwerster hypoxisch-ischämischer Hirnschaden, allerdings bei einem Neugeborenen (OLG Karlsruhe, 3.3.2016 -7 U 28/15). - schwerer Hirnschaden, allerdings bei einem 1-Jährigen (OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 12 W 753/14, juris Rn. 8). Der Senat hält auch diese Beträge im vorliegenden Fall noch für an der unteren Grenze liegend. Da der Kläger allerdings die Höhe des Schmerzensgeldes nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 – VI ZR 70/82, juris Rn. 21), sondern zweitinstanzlich mit einem bezifferten Antrag auf die Summe von 300.000,00 Euro begrenzt hat, ist eine Verurteilung zu einem höheren, vom Senat als angemessenen zu schätzenden Betrag nicht zulässig (§ 308 ZPO). Angesichts dieser Umstände steht auch nicht die Frage zur Entscheidung an, inwieweit die Regulierungsverzögerung durch den Versicherer der Beklagten zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes zu führen hat. Keine Bedeutung hat bei dieser Sachlage darüber hinaus die Kritik der Beklagten an der Indexierung der Schmerzensgeldbeträge aus (anderen) Urteilen, die das Landgericht zum Vergleich herangezogen hat. 3. Auf die Schmerzensgeldforderung wurden unstreitig 200.000,00 Euro geleistet. Die Forderung ist in Höhe von weiteren 75.658,24 Euro erloschen. In dieser Höhe hat die Beklagte wirksam die Aufrechnung erklärt mit einer Gegenforderung aus § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB, die sie aus der Zahlung von unberechtigten Vorschüssen für den Hausumbau geleistet hat. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte auf die Umbaukosten im Jahr 2004 einen Betrag von 31.139,21 Euro und in den Jahren 2007 und 2008 weitere Beträge von 50.000,00 Euro, 35.000,00 Euro und 30.000,00 Euro (LGU S. 6 und Bl. 697), insgesamt also 146.139,21 Euro erbracht. Davon hat die Beklagte 40.480,97 Euro in der Klagerwiderung zugestanden. Aus der Differenzsumme von 105.658,24 Euro hat die Beklagte 75.658,24 Euro im Wege der Aufrechnung geltend gemacht; die landgerichtlich festgestellte weitere Vorauszahlung von 30.000,00 Euro ist nicht streitgegenständlich. b) In Höhe des Aufrechnungsbetrages von 75.658,24 Euro erfolgte die Leistung ohne rechtlichen Grund. aa) Insgesamt hat der Kläger Umbaukosten in Höhe von 248.219,68 Euro geltend gemacht (Bl. 38). Diese Summe sollte sich zusammensetzen aus (Bl. 39/K 24 E 6.2.1): - Angefallene Kosten: 72.000,00 Euro - Laut Gutachter der Beklagten K 24 erforderliche Kosten: 76.000,00 Euro - Beseitigung von Mängeln (Stahl-Unterkonstruktion), die wegen Planungs- und Ausführungsfehlern entstanden seien: 15.000,00 Euro - Rücklage für einen Umbau (nach dem Auszug des Klägers): 35.000,00 Euro - Weitere angefallene Arbeiten: 50.219,68 Euro Soweit diese Forderungen in Höhe von 102.080,47 Euro über die Abschlagszahlungen hinausgehen, sind sie vom Kläger vorliegend eingeklagt worden (LGU S. 9). bb) Das Landgericht hat festgestellt, dass über die zugestandenen Kosten von 40.480,97 Euro (Bl. 88) hinaus kein Anspruch besteht (LGU 45). Aus diesen Gründen hat es die Aufrechnung als wirksam angesehen und die Klage auf Ersatz weiterer Umbaukosten abgewiesen. Zwar sei die Berechnung des Dienstleisters M. (B 21, Bl. 167) unvollständig. Der Kläger habe jedoch höhere Kosten nicht substantiiert. - Er habe Rechnungen über 64.405,87 Euro vorgelegt, aber „nur“ 50.218,00 Euro verlangt; - die Schadensberechnung sei nicht schlüssig, weil der Kläger nichts zu einer Anrechnung der Wertverbesserungen vortrage; - der Kläger differenziere nicht zwischen behinderungsbedingten Kosten und anderen Umbaumaßnahmen; - der Kläger habe durch nachträgliche Änderungen Kostensteigerungen herbeigeführt. cc) Diese Auffassung des Landgerichts über eine fehlende Substantiierung trifft zu, so dass es auf Zulässigkeitsfragen (unzulässige Teilklage) nicht mehr ankommt. Soweit der Kläger einen unterbliebenen Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts rügt, dass das Gutachten in der Anlage K 24 als teilweise unbrauchbar eingeschätzt werde, geht diese Verfahrensrüge schon deshalb fehl, weil der Kläger in der Berufungsbegründung nicht die notwendige Darlegung der behinderungsbedingten Kosten nachholt. Zwar verweist er darauf, dass die Treppe als behinderungsbedingt eingestuft wird, dies genügt jedoch ersichtlich nicht den Substantiierungsanforderungen. Eine Darstellung der erforderlichen Baumaßnahmen unterbleibt. Da es sich um eine sanierungsbedürftige Altbauwohnung handelte (vgl. Bericht M., Bl. 159), fehlt somit auch jeglicher Vortrag zur Frage, inwieweit die Maßnahmen behinderungsbedingt sind. Schließlich ergibt sich aus dem Gutachten lediglich eine Gesamtsumme. Eine Prüfung durch das Gericht ist so nicht möglich. dd) Zu keiner anderen Auffassung führt der Berufungsangriff gegen die Auslegung des Landgerichts, dass in den Abschlagszahlungen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liege, weil hierzu keine Erklärungen abgegeben worden seien (LGU 45). Wenn der Kläger anführt, die „Erklärungen“ seien als Anerkenntnis auszulegen (Bl. 907), so ist unklar, auf welche Äußerungen er sich bezieht. c) Der Bereicherungsanspruch ist auch nicht nach § 814 BGB gesperrt. Demnach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Nachdem der Versicherer der Beklagte jedenfalls Zahlungen in Höhe von 85.000,00 Euro als Vorschuss erbracht hat (Bl. 88), ergibt sich daraus der Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass sich der Anspruch als unbegründet erweist. II. (Pflegegeld) Aus den eingangs genannten Umständen kann der Kläger weiter gemäß §§ 823, 843 BGB eine Rente wegen vermehrter Bedürfnisse für Pflege und Betreuung verlangen. Tritt infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten nach § 843 Absatz 1 BGB durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. Demnach sind bei verletzungsbedingter Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit im Rahmen des Anspruchs des Verletzten auf Ersatz seines Mehrbedarfs nach § 843 Absatz 1 BGB von dem Schädiger die Pflegedienste auch dann angemessen abzugelten, wenn sie statt von fremden Pflegekräften von Angehörigen - dem Verletzten gegenüber unentgeltlich - erbracht werden (BGH, Urteil vom 22. November 1988 – VI ZR 126/88, juris Rn. 6). 1. Die Höhe der in Anwendung des § 287 ZPO zu bemessenden Ansprüche richtet sich danach, welcher Pflege- und Betreuungsbedarf als behinderungsbedingt anzusehen ist. Dabei ist der Gesamtpflegebedarf um die nicht behinderungsbedingten Aufwendungen (sog. „Sowiesobedarf“) zu reduzieren, für die der Schädiger nicht einzustehen hat. Der festgestellte Pflegemehrbedarf ist - soweit möglich - „marktgerecht“ zu bewerten. Dabei geht es um die angemessene Abgeltung der tatsächlich geleisteten Pflegetätigkeit, nicht um die fiktive Abgeltung der Pflegebedürftigkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2005 – 1 U 51/05, juris Rn. 24). 2. Keine Zweifel sind an den Feststellungen des Landgerichts begründet, hinsichtlich des Umfangs von Pflege (4 Stunden) und Betreuung (12 Stunden) von insgesamt 16 Stunden am Tag auszugehen (LGU 50), für die Zeit von 2003 bis 2004 gar von 24 Stunden. Dies beruht auf dem Schreiben des Versicherers in Anlage K 24. Diesem Ansatz steht nicht die Rüge der Beklagten entgegen, das Landgericht hätte einen Hinweis darauf geben müssen, dass es das Schreiben als Anerkenntnis auszulegen gedenke (Bl. 989). Der nun gegebene Vortrag, es habe sich lediglich um einen Regulierungsvorschlag gehandelt, der zudem vom Kläger abgelehnt wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass offenbar auch die Beklagte in jenem Zeitraum von einem derartigen Betreuungsbedarf ausgegangen ist. Weder ergeben sich aus der Berufungsbegründung, dass die damaligen Anhaltspunkte falsch gewesen seien noch ergibt sich aus dem Regulierungsvorschlag, dass es sich insoweit um ein Zugeständnis auf umstrittener Grundlage gehandelt habe. Entsprechendes gilt für die aktuellen Verhältnisse. Wenn die Beklagte rügt, das Landgericht habe den Pflegeaufwand von vier Stunden pro Tag ohne tatsächliche Grundlage geschätzt (Bl. 985), so übersieht sie, dass das Landgericht den Mittelwert aus den Pflegegutachten vom 14.08.2004 und vom 18.06.2004 verwendet hat (LGU 48/49). Hierbei handelt es sich um eine für eine Schätzung ausreichende Tatsachengrundlage. Auch die Feststellungen zu einer 12-stündigen Betreuungszeit zieht die Beklagte nicht erfolgreich in Zweifel. Wenn sie meint, dies sei „absurd“ (Bl. 986), weil anzunehmen sei, dass die Lebensgefährtin des Klägers mehr Zeit für sich verwende, so spielt sie die Hilfsbedürftigkeit des Klägers herunter. Er ist hilflos und bedarf einer umfassenden Betreuung bzw. Beaufsichtigung. Hierdurch ist die Lebensgefährtin des Klägers in der Selbstbestimmtheit ihres Tagesablaufs massiv eingeschränkt. Dabei darf nicht übersehen werden, dass auch in den Phasen, in denen der Kläger keiner persönlichen Ansprache bedarf, eine Beaufsichtigung für den Notfall erforderlich ist. Insgesamt ist die Annahme, die Lebensgefährtin des Klägers sei 16 Stunden „für ihn da“, nicht ansatzweise lebensfremd. 3. Auch die Höhe des Stundensatzes ist nicht zu korrigieren. Als Orientierungsmaßstab dienen die Nettobezüge einer - fiktiv beschäftigten – Fremdkraft. Die Parteien ziehen nicht in Zweifel, dass ausgehend hiervon der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (Pflege) zugrunde gelegt werden konnte und dass die Berechnungen des Nettostundenlohns von 9,16 Euro für das Jahr 2017 zutreffen. a) Keinen Erfolg haben die – insoweit mit unterschiedlichen Wirkungen – vorgebrachten Einwände beider Parteien gegen das Vorgehen des Landgerichts, seiner Schätzung einheitlich die Tarifsätze des Jahres 2017 auch für lang zurückliegende Zeiträume zugrunde zu legen. Insoweit liegt – was die Beklagte moniert – die Entschädigung für die Zeit ab dem Jahr 2005 über dem damals geltenden Tariflohn. Andererseits hat das Landgericht auch keine Wochenend- und Nachtzuschläge berücksichtigt, obwohl diese erstattungsfähig wären. Das Landgericht hat dies erkannt und ist zur Vereinfachung der Schätzung (LGU S. 50/51) davon ausgegangen, dass sich die beiden Umstände ausgleichen. Eine solche Vorgehensweise bewegt sich im Rahmen des dem Richter nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessensspielraums bei der Schätzung. Die Rügen beider Parteien, es handele sich um eine ungenaue Schätzung, trifft mithin zwar zu. Sie sind jedoch nicht ordnungsgemäß erhoben, denn es ist nicht dargelegt, dass die Ermittlung und Berücksichtigung noch genauerer Schätzungsgrundlagen zu einem für sie günstigeren Urteil geführt hätten. Insofern hätte der jeweilige Berufungsführer sich nicht darauf beschränken dürfen, die zu seinem Nachteil – vom Gericht bewusst – in Kauf genommenen Ungenauigkeiten zu rügen, ohne zugleich darzulegen, dass das Gesamtergebnis für ihn günstiger ausgefallen wäre. Hierfür hätte eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden müssen, die sowohl die Vor- als auch die Nachteile berücksichtigt. Mithin hätte dargestellt werden müssen, dass der Ansatz eines erhöhten Stundensatzes mit der Nichtberücksichtigung von Zuschlägen nicht vergleichbar sei. b) Einer Korrektur bedarf das Urteil jedoch, soweit das Landgericht ab Juli 2013 von dem Anspruch lediglich ein Pflegegeld von 430,00 Euro abgezogen hat. Wie die Beklagte in der Berufungsinstanz vorgetragen hat (Bl. 1101) war der Kläger ab diesem Zeitpunkt in der Pflegestufe III eingestuft und ab dem 01.01.2017 in die neue Pflegestufe 5. Demnach betrug das von der Pflegekasse ausbezahlte Pflegegeld von Juli 2013 bis Dezember 2014 monatlich 700,00 Euro in den Jahren 2015 und 2016 monatlich 728,00 Euro und ab Januar 2017 monatlich 901,00 Euro. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat er keinen Beweis über die Höhe des Pflegegeldes durch Vorlage der entsprechenden Bescheide vorgelegt. Hieraus folgt, dass zu der Summe von 86.411,30 Euro (LGU S. 52) weitere 14.367,00 Euro von dem Anspruch abzuziehen sind (18 Monate in den Jahren 2013/14 x (700,00 Euro – 430,00 Euro) = 4.860,00 Euro zzgl. 24 Monate in den Jahren 2015/16 x (728,00 Euro – 430,00 Euro) = 7.152,00 Euro zzgl. 5 Monate im Jahr 2017 x (901,00 Euro – 430,00 Euro) = 2.355,00 Euro). Dies führt zu der Reduzierung der vom Landgericht zugesprochenen Pflegekosten für die Zeit bis Mai 2017 von 315.299,62 Euro auf 300.932,62 EUR. Auch die ab Juli 2017 geltend gemachte Pflegerente reduziert sich entsprechend um 471,00 Euro (901,00 Euro Pflegegeld abzgl. bereits berücksichtigter 430,00 Euro), so dass noch 3.495,80 Euro zu leisten sind. c) Beim Zinsanspruch ändert sich der Betrag nicht. Geltend gemacht wurden Zinsen aus der Differenz zu den bis November 2011 ausbezahlten Beträgen (vgl. LGU S. 53). Dieser Zeitraum ist von der Anrechnung höheren Pflegegeldes nicht betroffen. Ab der Rechtshängigkeit stellte die Beklagte die Zahlungen für Pflegegeld ein, so dass Prozesszinsen aus einem monatlichen Betrag von mindestens 4.396,80 Euro (30 Tage x 16 Stunden x 9,16 Euro) abzüglich des Pflegegeldes hätten verlangt werden können. Da jedoch in der Berufungsinstanz nur Zinsen aus einem Teilbetrag von 837,80 Euro weiterverfolgt werden, wirkt sich die Anrechnung des höheren Pflegegeldes nicht aus (vgl. § 308 ZPO). Unzutreffend ist auch der Berufungsangriff, das Landgericht hätte Zinsen aus den Ansprüchen bis Juni 2017 zusprechen müssen, denn beantragt waren die Zinsen lediglich aus den bis Juli 2016 entstandenen Ansprüchen. Der umgestellte Antrag ist jedoch gem. § 533 ZPO als zulässige Klageerweiterung anzusehen, die allerdings nur für Pflegeaufwendungen bis Mai 2017 begründet ist. Das Landgericht hat die Ansprüche lediglich bis zum 29.05.2017 berechnet (LGU S. 52). Der Kläger hat in der Berufungsbegründung nicht geltend gemacht, das Landgericht habe aufgrund eines Verfahrensfehlers die Ansprüche für den Monat Juni 2017 nicht auch zugesprochen. Der Berufungsantrag richtet sich ausschließlich darauf, den zugesprochenen Betrag um die Wochenendzuschläge in Höhe von 71.008,23 Euro zu korrigieren (Bl. 900), verlangt aber keine Korrektur bezüglich des Monats Juni 2017. Ohne Feststellungen zum Hauptanspruch sind Zinsen nicht begründet. III. (Haushaltsführung) Daneben besteht kein zusätzlicher Anspruch wegen vermehrter Aufwendungen für die Haushaltsführung. 1. Die Einwände der Beklagten gegen den Anspruchsgrund verfangen jedoch nicht (Bl. 991/92). Rechtliche Grundlage für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens bildet bei nicht verheirateten Geschädigten ebenfalls § 843 BGB. Zu ersetzen sind die hypothetischen Nettoeinkünfte einer entsprechenden Arbeitskraft basierend auf den entsprechenden Tarifverträgen (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 843 BGB Rn. 52 ff.). Zwar ist es – wenn kein weiterer Pflegebedarf besteht – nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht den Vortrag des Klägers zugrunde legt, für die Haushaltsführung sei ein Aufwand von 17,1 Stunden angefallen, rund 2,5 Stunden pro Tag. Ein weitergehender Vortrag ist im Allgemeinen nicht erforderlich, denn unter Rückgriff auf anerkannte Tabellenwerke ergibt sich bei alleinstehenden Personen ein durchschnittlicher Wert von sogar 21,7 Wochenstunden (BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 – VI ZR 183/08, juris Rn. 5). Unter Berufung auf diese Grundsätze hat der Kläger die Haushaltstätigkeiten nicht näher dargelegt (Bl. 212). 2. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Ersatz von zwölf Stunden Betreuungszeit zugesprochen wurde. Berechtigt ist der Einwand der Beklagten, dass die Arbeitskraft der Lebensgefährtin des Klägers nicht doppelt als Betreuerin und als Haushälterin abgerechnet werden kann (Bl. 992). Haushalt (2,5 Stunden), Pflege (vier Stunden) und Betreuung (zwölf Stunden) würden insgesamt rund 18,5 Stunden ausmachen. Dieser ganz enorme Tagesanteil ist zwar nicht vollkommen unrealistisch, es liegt jedoch mindestens genau so nahe, dass in der Betreuungszeit von 12 Stunden Haushaltstätigkeiten verrichtet werden, die sich mit einer Betreuung vereinbaren lassen, d.h. dass die Tätigkeiten der Betreuung und der Haushaltsführung zeitlich ineinandergreifen. In einem solchen Fall sind die aufgebrachten Zeiten näher darzulegen. Der Kläger hat, obgleich ihm vom Senat ein entsprechender Hinweis erteilt wurde, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, welche Zeiten für die Pflege bzw. Betreuung und in Abgrenzung hierzu für die Haushaltsführung geltend gemacht wurden. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag ist verspätet; ein Antrag auf einen Schriftsatznachlass gemäß § 139 Absatz 5 ZPO wurde nicht gestellt. Da die Klage auch nicht damit begründet wurde, dass ein vermehrter Aufwand entsteht, weil der Kläger unfallbedingt Dienstleister für die Haushaltsführung beauftragen muss, ist diese Schadensposition insgesamt unbegründet. IV. Weitere Schadensersatzpositionen 1. Der Kläger hat einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 35.553,40 Euro. Dieser umfasst die vom Landgericht auf Seite 46 f. des Urteils festgestellten Schadenspositionen Telefon (597,09 Euro), Schreibauslagen (10,23 Euro), Parkauslagen (97,40 Euro), Notariat (18,92 Euro), medizinische Hilfsmittel laut Anlage K 18 (365,94 Euro abzgl. geleisteter 365,57 Euro), anteilig Hörgerät (1.541,55 Euro), Logopädie und Ergotherapie (15.783,34 Euro), Trainingskleidung (980,83 Euro), weitere medizinische Hilfsmittel laut Anlage K 20 (1.645,81 Euro), Betteinlagen (7.080,00 Euro), Fahrtkosten (3.797,86 Euro) und Rollstuhl (4.000,00 Euro). Auslagen für Kleidung (621,85 Euro) wurden erstattet (LGU S. 47). Gegen die Höhe der zugesprochenen Schadensersatzpositionen wurde kein Berufungsangriff geführt. 2. Die gegen diese Schadenspositionen erklärte Aufrechnung mit einem überzahlten Betrag von 365.674,64 Euro (Bl. 84, 90) ist unbegründet. Eine Überzahlung geleisteter Pflegekosten ist nicht feststellbar. Die Zahlung von 200.430,00 Euro gemäß dem Schreiben vom 29.10.2004 (Anlage K 26) unterliegt schon deshalb nicht der Rückforderung, weil (wie oben dargestellt) nicht ersichtlich ist, dass die darin aufgestellten Grundlagen nicht zutreffen sollen, so dass die Feststellungen des Landgerichts über die tatsächliche und rechnerische Richtigkeit nicht angezweifelt werden. Auch soweit die Beklagte bis zur Klageerhebung zwischen Januar 2005 und Oktober 2011 bis zu 3.427,50 Euro pro Monat geleistet hat, sind diese Teilzahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet, weil die Ansprüche des Klägers nach den Schätzungen des Landgerichts darüber hinausgehen (9,16 Euro x 16 h x 30 Tage abzgl. 430,00 Euro Pflegegeld = 3.966,80 Euro pro Monat). V. Feststellungsanspruch Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger den künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, ist gemäß § 256 ZPO zulässig und auch begründet. Die Beklagte haftet, wie dargelegt, aus §§ 823, 249 BGB auf Ersatz dieser Schäden. VI. Vorgerichtliche Anwaltskosten Abzuweisen ist die Klage auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die vorgerichtlichen Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten zählen zwar zu den berechtigten Rechtsverfolgungskosten im Sinne von § 249 Absatz 1 BGB, wenn sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich sind (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 04. Dezember 2007 – VI ZR 277/06, juris Rn. 17). Ist der Schadensfall von vornherein schwieriger gelagert oder wird bei einfach gelagerten Fällen der Schaden nicht bereits aufgrund der ersten Anmeldung reguliert, so darf der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann dessen Kosten im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen (BGH, Urteil vom 08. November 1994 – VI ZR 3/94, juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen auch dem Grunde nach vor. Die Beklagte hat allerdings vorgetragen (Bl. 995), dass bereits Anwaltskosten bezahlt wurden (Bl. 1004, 1005). Der Kläger hat daraufhin nicht dargelegt, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten nach dem Wechsel des Rechtsanwalts um einen anderen Gegenstand gehandelt haben soll, der einen neuen bzw. erweiterten Auftrag gerechtfertigt hätte. C Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bieten die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nicht. Der Schriftsatz der Beklagten beschränkt sich auf Rechtsausführungen. Der Schriftsatz des Klägers enthält neuen Tatsachenvortrag, der schon nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat auf die erteilten Hinweise des Senats kein Schriftsatzrecht gemäß § 139 Absatz 5 ZPO beantragt. Im Übrigen hätten wesentliche Teile des neuen Vortrags bereits mit der Berufungsbegründung gehalten werden müssen. D I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung und der Bildung der Kostenquote (Unterliegen der Beklagten in Höhe von 998.984,26 Euro) waren folgende Positionen zu berücksichtigen: - Rückständige Betreuungskosten: 386.307,94 Euro (Unterliegen der Beklagten in Höhe von 300.932,62 EUR) - Monatliche Pflegekosten: 185.072,16 Euro (4.406,48 Euro x 42 – vgl. § 48 GKG i.V.m. § 9 ZPO; Unterliegen der Beklagten in Höhe von 3.495,80 x 42 = 146.823,60 Euro) - Schmerzensgeld: 100.00,00 Euro (Unterliegen der Beklagten in voller Höhe) - Haushaltsführung: 162.513,64 Euro - Umbaukosten: 102.080,47 Euro - Weitere materielle Schäden: 35.553,40 Euro (Unterliegen der Beklagten in voller Höhe) - Feststellungsantrag: 50.000,00 Euro (Unterliegen der Beklagten in voller Höhe) - Hilfsaufrechnung Umbaukosten: 75.658,24 Euro - Hilfsaufrechnung Rückzahlung Pflegekosten: 365.674,64 Euro (Unterliegen der Beklagten in voller Höhe) Die Streitwertfestsetzung in der ersten Instanz beruht darauf, dass bei Anhängigkeit neben dem Feststellungsantrag (50.000,00 Euro) Schadensersatz in Höhe von 607.449,82 Euro, Schmerzensgeld (150.000,00 Euro) sowie eine monatliche Rente von 6.479,87 Euro (anzusetzen mit dem 42fachen Monatswert = 272.154,54) geltend gemacht wurde. Ab der Klagerweiterung vom 05.07.2016 wurden rückständige, d.h. bis zur Klageerhebung aufgelaufene Pflegekosten in Höhe von 343.142,20 Euro (806.071,20 Euro abzgl. bezahlter 462.929,00 Euro, vgl. Bl. 692) geltend gemacht. Die ab Rechtshängigkeit geltend gemachte Rente ist mit 257.913,60 Euro zu bewerten (6.140,80 Euro x 42 Monate). Das Schmerzensgeld ist mit 150.000,00 Euro anzusetzen (350.000,00 Euro abzgl. bezahlter 200.000,00 Euro), die Haushaltsführung mit 219.388,18 (rückständig 150.328,40 Euro und 69.059,78 Euro Kapitalabfindung, Bl. 696), die Umbaukosten mit 102.080,47 Euro und weitere Schadenspositionen mit 87.488,48 Euro. Hinzuzusetzen sind der Feststellungsantrag (50.000,00 Euro) sowie die Hilfsaufrechnungen (75.658,24 Euro und 365.674,64 Euro). II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen.