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Beschluss

2 W 63/18

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1220.2W63.18.00
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Leitsätze
Begehrt der Antragsteller vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Äußerungen, die dieser im Rahmen der Abwicklung eines Schadensfalls als Beauftragter des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten getroffen hat, so kann dem Verfügungsantrag nach den Grundsätzen der Privilegierung verfahrensbezogener Äußerungen das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.(Rn.24)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 17.10.2018 – Bm 8 O 198/18 – wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begehrt der Antragsteller vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Äußerungen, die dieser im Rahmen der Abwicklung eines Schadensfalls als Beauftragter des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten getroffen hat, so kann dem Verfügungsantrag nach den Grundsätzen der Privilegierung verfahrensbezogener Äußerungen das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.(Rn.24) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 17.10.2018 – Bm 8 O 198/18 – wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. A Die Antragstellerin trägt vor, sie sei Herstellerin von Ölspurnassreinigungsmaschinen mit 82 Kundenbetrieben in Deutschland. Die Antragsgegnerin prüfe im Auftrag verschiedener Haftpflichtversicherer Rechnungen über Ölspurnassreinigungen auf deren Erforderlichkeit und Angemessenheit. Die Maschinen der Antragstellerin entsprächen den Anforderungen des Merkblattes DWA M 715 und den Leistungskriterien der Gütegemeinschaft für Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung e.V. (GGVU), RAI-GZ 899 in der Fassung von Oktober 2007. In einem Schreiben an eine Stadtverwaltung habe die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf einen Schadensfall aus dem November 2017, bei dem eine Maschine der Antragstellerin zum Einsatz gekommen sei, geschrieben (vgl. Anlage ASt 3): „zu o.g. Schadenfall haben wir im Auftrag der W. Versicherung ihre Rechnung zur Prüfung erhalten; mit dem von uns erstellten Prüfbericht waren Sie der Höhe nach nicht einverstanden. Die GGVU hat die jährliche LK M mit der Gütezeichenordnung RAL GZ 899 vom Mai 2016 eingeführt und hat eine Übergangsfrist bis zum Juni 2017 geschaffen. Seit dem 01. Juli 2017 haben alle nicht jährlich geprüften Maschinen die LK M verloren. Bei Betrieben, die kein gültiges Zertifikat LK M vorgelegt haben, ist zunächst davon auszugehen, dass die Reinigung nicht entsprechend der Gütezeichenverordnung erfolgte oder aber dies nur mit einem erheblichen Mehraufwand möglich war. Es ist davon auszugehen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen überhöht sind und bei Einsatz einer zertifizierten Maschine der Aufwand wesentlich geringer gewesen wäre. Wir bitten deshalb darum, uns die Zertifizierung nachzuweisen bzw. nachträglich vorzulegen um ihre Einwände gegen unsere Erstprüfung bearbeiten zu können. Sollten Sie keinen Nachweis erbringen können, dann ist nicht mehr grundsätzlich davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Leistung erbracht wurde (gemäß DWA Merkblatt M 715) und die Flächen nach der Reinigung nutzungsbezogen (Geschwindigkeit, Verkehrsbelastung etc.) wieder verkehrssicher sind; d.h. von ihnen entsprechend weder eine Umweltgefährdung ausgeht noch ihre Nutzung eine vorhersehbare Gefahr darstellt. Bitte reichen sie dann alternativ eine entsprechende Bestätigung der Behörde ein, mit der die im Merkblatt geforderte 90%-ige Griffigkeit der Verkehrsfläche bescheinigt wird; im Einzelnen ist zu bestätigen - die ordnungsgemäße Reinigung - protokollierte Abnahme / Bestätigung der Verkehrssicherheit - Angaben zum angewendeten Meßverfahren, vgl. hierzu auch DWA Merkblatt 715 Laut Rechtsprechung (Urteil aus 12/2017 des VG Karlsruhe) sind im maschinellen Nassreinigungsverfahren Maschinen einzusetzen, die den Anforderungen des Merkblattes DWA M 715 entsprechen. Gerne prüfen wir Ihre Einwände nach Einreichen der fehlenden Belege.“ Ähnlich lautende Schreiben erfolgten im Auftrag der A. Versicherung an weitere Anspruchsteller (Anlagenkonvolut ASt 6). Die Antragstellerin ist der Auffassung, durch die Schreiben werde der Eindruck erweckt, beim Einsatz ihrer Maschinen entstünden überteuerte Rechnungen. Die Gütezeichenverordnung der GGVU habe keine Allgemeinverbindlichkeit und stelle keine allgemeine Regel der Technik dar, was sich auch aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29.03.2016 ergebe. Die Antragsgegnerin erwecke jedoch (bewusst wahrheitswidrig) den Eindruck, für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung und Abrechnung sei eine jährliche Zertifizierung erforderlich. Dies sei wettbewerbswidrig. Die Antragstellerin beantragt: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (§ 890 ZPO) verboten, folgende Behauptungen im geschäftlichen Verkehr mit sofortiger Wirkung gegenüber jeglichen Dritten aufzustellen: - Dass bei Betrieben, die kein gültiges Zertifikat LK-M vorgelegt haben, zunächst davon auszugehen sei, dass die Reinigung nicht entsprechend der Gütezeichenverordnung erfolgte oder aber dies nur mit einem erheblichen Mehraufwand möglich sei; - Dass davon auszugehen sei, dass die in Rechnung gestellten Leistungen überhöht seien und bei Einsatz einer zertifizierten Maschine der Aufwand wesentlich geringer gewesen wäre; - Dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass ohne Nachweis der vorstehend genannten Zertifizierung eine ordnungsgemäße Leistung (Ölspurnassreinigung) nicht erbracht wurde gemäß Merkblatt DWA-M 715 und die Flächen nach der Reinigung nutzungsbezogen nicht mehr verkehrssicher seien; - Jede weiteren Behauptungen (sic!), die im geschäftlichen Verkehr bei Dritten den Eindruck erwecken, dass Ölspurnassreinigungsmaschinen, die nicht die jährliche Zertifizierung durch die GGVU durchlaufen, bereits aus diesem Grund schlechtere Reinigungsergebnisse erzielen als Maschinen, die jährlich GGVU zertifiziert sind, oder - dass ohne jährliche Zertifizierung einer Ölspurnassreinigungsmaschine durch die GGVU die erbrachten Reinigungsleistungen einer Ölspurnassreinigungsmaschine bereits aus diesem Grund teuer und damit nicht mehr angemessen abgerechnet werden. Mit Beschluss vom 17.10.2018 hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Die Äußerung, wonach eine Maschine ohne gültiges Zertifikat die Reinigung nicht entsprechend der Gütezeichenverordnung durchführe, entspreche den Tatsachen. Im Übrigen sei die Unrichtigkeit der Äußerungen nicht glaubhaft gemacht. Unter Bezugnahme auf Äußerungen der Antragsgegnerin in einer Schutzschrift hielt das Landgericht dafür, dass die Fragen nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden könnten, welches jedoch im Eilverfahren nicht einzuholen sei. B Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die beantragte einstweilige Verfügung ist nicht zu erlassen. I. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, soweit Äußerungen der Antragsgegnerin untersagt werden sollen, die sie – wie in der konkreten Verletzungsform (Anlage ASt 3, Anlage ASt 6) – im Rahmen der Bearbeitung eines Schadensfalls im Auftrag eines Versicherers aufgestellt hat. 1. Wie sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt, hat die Antragsgegnerin die beanstandeten Äußerungen im Auftrag von Haftpflichtversicherern getätigt, die sie zur Prüfung entsprechender Forderungen der Erklärungsempfänger eingeschaltet haben. Diese Äußerungen sind privilegiert. a) Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (BGH, Urteil vom 09. April 1987 – I ZR 44/85 – Gegenangriff, juris Rn. 16/17; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 46/07 – Fischdosendeckel, juris Rn. 14). Auf den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens soll nicht dadurch Einfluss genommen oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren in irgendeiner Weise Beteiligter durch Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – I ZR 177/95 – Bilanzanalyse Pro 7, juris Rn. 43; BGH, Urteil vom 09. April 1987 – I ZR 44/85 – Gegenangriff, juris Rn. 15; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2006 – 1 BvR 1898/03, juris Rn. 12). Die Parteien sollen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 – VI ZR 169/91, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 – VI ZR 74/94, juris Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch im Wettbewerbsrecht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – I ZR 177/95 – Bilanzanalyse Pro 7, juris Rn. 44; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 46/07 – Fischdosendeckel, juris Rn. 14). b) An diesem Privileg nimmt auch die Beklagte teil. Der Privilegierung ihrer Äußerungen steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin an einem etwaigen späteren Gerichtsverfahren (zwischen dem Empfänger des Schreibens einerseits und des Versicherers und/oder des Schädigers andererseits) nicht als Prozesspartei beteiligt wäre. Das Äußerungsprivileg entfällt nicht, wenn sich der Dritte (hier die Antragstellerin) in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerung wehren kann. Seine Interessen werden dadurch gewahrt, dass bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 86/16 – Kindeswohlgefährdung, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – I ZR 105/11 – Honorarkürzung, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 – VI ZR 14/07, juris Rn. 15/16). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Geschädigte, welcher sich auf die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Schadensbeseitigung (§ 249 BGB) durch den Einsatz der Maschine der Antragstellerin beruft, einen entsprechenden Tatsachenvortrag (ggf. unter Mithilfe der Antragstellerin) halten kann. Diesem Vortrag kann und darf der Versicherer, unterstützt durch die Antragsgegnerin, den aus seiner Sicht erforderlichen Tatsachenvortrag entgegenhalten. Es wäre ein Eingriff in die Prozessordnung, wenn die Antragstellerin einen entsprechenden Prozessvortrag untersagen ließe. Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten. Dabei müssen, wenn dies der Verfahrensgegenstand rechtfertigt, auch Tatsachenbehauptungen und -bewertungen mit Bezug auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte zum Inhalt des Vorbringens gemacht werden können. Es ist dann allein Aufgabe des mit der Entscheidung in dem betreffenden Verfahren befassten Organs, die Erheblichkeit und Richtigkeit des jeweiligen Vorbringens für seine Entscheidung zu beurteilen. Nur so ist eine rechtsstaatliche Verfahrensführung gewährleistet. Es geht nicht an, dass diese mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst wird, indem Dritte durch gerichtliche, an einen Verfahrensbeteiligten gerichtete Unterlassungsgebote außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetragen und damit zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung gemacht werden darf (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – I ZR 105/11 – Honorarkürzung, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 46/07, Fischdosendeckel, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 – VI ZR 14/07, juris Rn. 16). c) Diesen Grundsätzen steht die vorgerichtliche Unterstützung eines anderen gleich. aa) Zum einen ist es unerheblich, dass sich die Antragsgegnerin nicht Forderungen gegen sich selbst ausgesetzt sieht. Ausreichend ist vielmehr, dass sie im Auftrag des schadensregulierenden Versicherers handelt. bb) Zum anderen kann eine Unterlassungsklage auch nicht erhoben werden, um ein Vorbringen in einem zukünftigen Verfahren zu verhindern (BGH, Urteil vom 14. Juni 1977 – VI ZR 111/75 – Heimstättengemeinschaft, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 05. Mai 1981 – VI ZR 184/79 – Abgeordnetenprivileg, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1983 – VI ZR 94/82, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 – VI ZR 74/94, juris Rn. 13). Damit sind – wie hier – auch vorprozessuale Äußerungen privilegiert, die zur Begründung oder zur Abwehr einer Forderung aufgestellt werden. Die Begründung für die Kürzung von Schadenspositionen im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung eines Haftpflichtversicherers steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung im Prozess und ist damit privilegiert (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – I ZR 105/11 – Honorarkürzung, juris Rn. 21). 2. Die beanstandeten Äußerungen fallen auch gegenständlich unter das Äußerungsprivileg. a) Privilegiert ist lediglich ein Vortrag, der aus der Sicht der Partei als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann und nicht lediglich der Stimmungsmache dient (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. April 1991 – 2 BvR 963/90, juris Rn. 26). Missbräuchliche Einlassungen, die in keinem inneren Zusammenhang zum Prozessgegenstand stehen oder offenbar unhaltbar sind, sind nicht privilegiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. März 2000 – 2 BvR 1392/96, juris Rn. 14; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2008 – 1 BvR 1404/04, juris Rn. 18). Vorliegende Äußerungen betreffen die Fragen der Erforderlichkeit und Angemessenheit eines Schadensersatzanspruchs und weisen damit einen Sachbezug auf. b) Es besteht auch keine Ausnahme hiervon. Weder liegt eine Schmähkritik vor noch handelt es sich um bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen oder solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 – 1 BvR 2194/02, juris Rn. 11), weil die Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (BGH, Urteil vom 24. November 1970 – VI ZR 70/69, juris Rn. 29). Ausgenommen vom Äußerungsprivileg sind auch leichtfertig unhaltbare Behauptungen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2008 – 1 BvR 1404/04, juris Rn. 18), wobei bei einer „leichtfertig“ unwahr aufgestellten Äußerung eine umfassende Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen erforderlich ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. März 1999 – 1 BvR 734/98, juris Rn. 30; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – I ZR 177/95, juris Rn. 52). All dies ist nicht ersichtlich, auch wenn die Antragstellerin, ohne dies zu substantiieren, meint, die Behauptungen seien bewusst unwahr. Vielmehr handelt es sich um widerstreitenden Vortrag, den das Gericht im Schadensersatzprozess, sofern es ihn bei der vorzunehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15, juris Rn. 16) für erheblich ansieht, zu würdigen hat. II. Soweit die Anträge über die konkrete Verletzungsform hinausgehend auch die Untersagung der Äußerungen außerhalb der Schadensregulierung umfassen, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Analog § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Absatz 1 BGB kann die Unterlassung von Äußerungen nur verlangt werden, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Im vorliegenden Fall fehlt es an der Wiederholungsgefahr, die durch den Erstverstoß vermutet wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2018 – 2 U 39/17, juris Rn. 64; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. September 2018 – 2 U 41/18, juris Rn. 102). Ein Verstoß liegt nicht vor, da die Äußerungen im Rahmen der Schadensregulierung privilegiert sind. Dass gleichlautende Äußerungen in einem anderen Zusammenhang aufgestellt worden seien, ist nicht behauptet worden. C Die Erteilung richterlicher Hinweise auf die Unzulässigkeit des Antrags war nicht geboten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 05. Januar 2017 – 2 U 95/16, juris Rn. 80 ff.). D Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu entscheiden, da eine solche im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 – I ZB 22/02, juris Rn. 9).