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Beschluss

2 U 10/20

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0429.2U10.20.00
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Leitsätze
1. Die Nachrüstung elektronischer Fahrassistenz- und Kommunikationssysteme, bei denen ein Eingriff in den Bordcomputer des Kraftfahrzeugs erfolgt, kann nur von solchen Unternehmen angeboten und durchgeführt werden, die in die Handwerksrolle als Kraftfahrzeugtechniker eingetragen sind.(Rn.50) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.12.2019, Az. 11 O 334/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf 25.000 € festzusetzen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nachrüstung elektronischer Fahrassistenz- und Kommunikationssysteme, bei denen ein Eingriff in den Bordcomputer des Kraftfahrzeugs erfolgt, kann nur von solchen Unternehmen angeboten und durchgeführt werden, die in die Handwerksrolle als Kraftfahrzeugtechniker eingetragen sind.(Rn.50) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden. 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.12.2019, Az. 11 O 334/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf 25.000 € festzusetzen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses. I. 1. Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Beklagte betreibt eine Kfz-Werkstatt, die auf die elektronische Nachrüstung von Fahrzeugen der Marke AB spezialisiert ist. Die von ihm angebotenen Leistungen bewirbt er auf seiner Homepage www.xy.de. Der Beklagte war und ist nicht mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen. Im Rahmen seines Internetauftritts warb der Beklagte am 18.02.2016 mit Nachrüstungen der elektronischen Ausrüstung von Freisprecheinrichtungen, Head-Up Displays und Rückfahrkameras sowie der Codierung von Steuergeräten und dem Auslesen von Fehlern in der Elektronik von Fahrzeugen der Marke AB (Screenshots, Anlage MB 1, Bl. 17). Mit Schreiben vom 23.02.2016 mahnte der Kläger den Beklagten wegen des vorstehenden Sachverhalts ab (Anlage MB 4, Bl. 10). Der Beklagte wies die Abmahnung zurück (Anlage MB 5, Bl. 21). Weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien im Zeitraum vom 20.04.2016 bis 10.08.2016 führte zu keiner Einigung. Das mit dem Antrag des Klägers vom 05.09.2016 (Anlage MB 10, Bl. 26) eingeleitete Einigungsverfahren bei der IHK Stuttgart führte zu keiner Einigung. Der Einigungsversuch wurde im Termin vom 03.04.2019 für gescheitert und das Verfahren für beendet erklärt (Anlage MB 19, Bl. 34). Der Kläger behauptet: Die streitgegenständliche Werbung des Beklagten sei unlauter, weil sie gegen die Marktverhaltensregelung des § 1 HandwO verstoße und darüber hinaus irreführend sei. Für die vom Beklagten angebotenen Tätigkeiten seien die Kenntnisse eines Kraftfahrzeugmechatronikers erforderlich. Ohne die entsprechenden Kenntnisse könnten die Tätigkeiten nicht einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden. Die Ausübung dieses Handwerks in einem selbständigen Betrieb setze daher die Meisterprüfung und die Eintragung in die Handwerksrolle im Gewerbe des Kraftfahrzeugtechnikers voraus. Der Kläger beantragt: 1. Der Beklagte wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Rahmen des Internetauftritts unter der Domain www.xy.de, für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks zu werben, ohne mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein, wenn dies geschieht durch Hinweise auf die elektronische Nachrüstung von Fahrzeugen, wofür in den Bordcomputer der Fahrzeuge eingegriffen wird, und/oder mit Hinweisen auf die Codierung von Steuergeräten von Fahrzeugen und/oder durch das Auslesen von Fehlern in der Elektronik von Fahrzeugen, wenn dies geschieht, wie in dem Internetauftritt der Beklagten vom 18. Februar 2016 gemäß Anlage MB 1. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von EUR 246,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet: Der Beklagte unterhalte keine Reparaturwerkstatt, so dass keinerlei typische Diagnose- oder Prüfungsarbeit zu erfolgen habe. Er nehme vielmehr Modifizierungen vor, ohne wesentliche Eingriffe in das Fahrzeug vorzunehmen. Die vom Beklagten angebotenen Tätigkeiten seien nur ein kleiner, unwesentlicher Ausschnitt des Handwerks des Kraftfahrzeugtechnikers und im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten, die der Beklagte anbiete und die nicht dem genannten Handwerk zugeordnet werden könnten, nebensächlich i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HandwO. Die Tätigkeit des Beklagten sei auch nicht derart sicherheitsrelevant, dass die besondere Schulung zum Kraftfahrzeugtechniker erforderlich wäre. Zudem könne eine Tätigkeit auch dann, wenn sie kompliziert sei, nebensächlich i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HandwO sein. Die Klage sei auch insoweit unbegründet, als sie nicht der Möglichkeit des Beklagten Rechnung trage, einen Betriebsleiter i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 HandwO zu beschäftigen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und einen Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG i.V.m. § 1 HandwO bejaht. a) Der Kläger sei als Verband gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. b) Der Beklagte übe ein zulassungspflichtiges Handwerk aus, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, und verstoße damit gegen die Marktverhaltensregel des § 1 HandwO. Der Handwerksbetrieb des Beklagten sei zulassungspflichtig, weil die ausgeführten Tätigkeiten für das Berufsbild des Kraftfahrzeugtechnikers gem. Nr. 20 der Anlage A zur Handwerksordnung wesentlich seien. Zwar gebe es eine klassische Ausbildung zum Kraftfahrzeugtechniker nicht mehr. Dafür sei aber der Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugmechatronikers staatlich anerkannt zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 20 der Anlage A der Handwerksordnung. Jedenfalls im Hinblick auf die Tätigkeiten des Beklagten in Bezug auf Informations-, Kommunikations-, Komfort-, Sicherheits- und Fahrassistenzsystem handele es sich um berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Kraftfahrzeugmechatronikers, denn diese Tätigkeiten seien in der Anlage zu § 4 Abs. 3 KfzMtrAVO aufgeführt und würden daher (zumindest auch) typischerweise von einem Kraftfahrzeugmechatroniker erbracht. Dass es darüber hinaus weitere Tätigkeiten gebe, die für den Beruf des Kraftfahrzeugmechatronikers profilgebend seien, sei dagegen nicht entscheidend. Bei den Tätigkeiten handele es sich auch um solche, die für das Kraftfahrzeugtechnikergewerbe wesentlich seien, denn moderne Fahrzeuge verfügten über eine Vielzahl von Informations-, Kommunikations-, Komfort-, Sicherheits- und Fahrassistenzsystemen, mit denen sich der Beklagte schwerpunktmäßig befasse. Die vom Beklagten beworbenen Tätigkeiten machten auch den Kernbereich des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks aus und verliehen ihm sein existentielles Gepräge. Jedenfalls seien diese Tätigkeiten zum Kernbereich des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks zu zählen. Mit dem technischen Wandel stünden die mechanische und die elektronische Funktionsweise von Bauteilen sowie die Funktionsweise von Informations-, Kommunikations-, Komfort-, Sicherheits- und Fahrassistenzsystemen gleichbedeutend nebeneinander und seien jeweils für sich genommen als wesentliche Tätigkeiten für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk anzusehen. Bei den vom Beklagten beworbenen Tätigkeiten handele sich auch nicht um solche, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden könnten und deshalb nach dem Regelkatalog in § 1 Abs. 2 Satz 2 HandwO keine wesentlichen Tätigkeiten seien. Denn der zeitliche Richtwert nach der Anlage A zur KfzMtrAVO betrage für die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten insgesamt 55 Wochen und auch wenn nicht alle der dort aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die vom Beklagten beworbenen Tätigkeiten erforderlich seien, so sei dies für jedenfalls mehr als 25% der Fall und überschreite damit einen Zeitraum von drei Monaten. Im Übrigen habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er sich seit 2010 privat mit dem nunmehr beruflich ausgeübten Thema beschäftige. Der Antrag des Klägers sei nicht zu weit gefasst. Würde der Beklagte einen Betriebsleiter einstellen, der die Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllte, wäre eine Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle möglich. c) Der Verstoß sei spürbar. Die Spürbarkeit sei zu vermuten, weil die Vorschrift des § 1 HandwO jedenfalls auch dem Schutz der Sicherheit der Verbraucher im Hinblick auf die angebotenen Dienstleistungen diene. d) Die Wiederholungsgefahr folge aus dem festgestellten Wettbewerbsverstoß. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung habe der Beklagte nicht abgegeben. Ohne Belang sei, dass er die Tätigkeit „Reparaturen – Fehlersuche in der Elektronik“ inzwischen nicht mehr bewerbe. e) Auch der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten sei begründet. Den pro Abmahnung entstehenden durchschnittlichen Kostenaufwand habe der Kläger nachvollziehbar und unbestritten dargestellt. 3. Der Beklagte erstrebt mit der Berufung die Abweisung der Klage. Zur Begründung führt er Folgendes aus: Auf die Ausbildungsverordnung zum Kraftfahrzeugmechatroniker hätte das Landgericht zur Bestimmung des Kernbereichs des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks nicht zurückgreifen dürfen, denn der Kernbereich, der sich aus der KfzMtrAVO ergebe, sei auf die praktische Arbeit ausgelegt, während die KfzTechMstrV einen anderen Kernbereich umfasse, nämlich die selbständige Führung eines Handwerksbetriebs mit Leitungs- und Ausbildungsaufgaben. Vorliegend sei möglicherweise der Kernbereich des Mechatronikers von der beworbenen Tätigkeit des Beklagten umfasst, nicht aber der Kernbereich des Kraftfahrzeugtechnikers. Allein der Umstand, dass das Meisterprüfungsberufsbild eine bestimmte Fähigkeit erwähne, rechtfertige noch nicht die Annahme, dass diese Fertigkeit zum Kern des bezeichneten Handwerks gehöre. Dies unterstelle das Landgericht aber, indem es durch die Aufzählung von Qualifikationen aus § 2 Abs. 2 KfzTechMstrV annehme, dass die vom Beklagten beworbenen Tätigkeiten dem Kernbereich des Kraftfahrzeugtechnikergewerbes unterfielen. Die beworbenen Tätigkeiten des Beklagten berührten nicht den Kernbereich des Kraftfahrzeugtechnikergewerbes, weil sie nicht so anspruchsvoll seien und auf Grund ihres geringen Schwierigkeitsgrades keiner qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten bedürften (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Annahme des Landgerichts, dass für die Tätigkeit des Beklagten ein Lernaufwand von mehr als drei Monaten erforderlich sei, sei eine Unterstellung, für die es an einer Tatsachengrundlage fehle. Ebensowenig sei das Landgericht dem Einwand des Beklagten nachgegangen, dass er mit der beworbenen Tätigkeit nicht in sicherheitsrelevante Bauteile eingreife. 4. Der Beklagte/Berufungskläger beantragt: Unter Abänderung des am 12.12.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart – AZ: 11 O 334/19 – wird die Klage der Klägerin vom 22.07.2019 abgewiesen. Der Kläger/Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 5. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig mit den im Wesentlichen in erster Instanz und im landgerichtlichen Urteil bereits vorgebrachten Argumenten. Zur Berufungsbegründung führt er ergänzend aus, dass entgegen der Ansicht des Beklagten für die Bestimmung des Kernbereichs des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks auch auf die KfzMtrAVO abzustellen sei, denn eine abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker sei Voraussetzung, um Kraftfahrzeugtechnikermeister zu werden. Dass die KfzTechMstrV in etwas größerem Maße betriebswirtschaftliche Inhalte für die Ausbildung vorsehe als die KfzMtrAVO, rühre allein daher, dass derjenige, der sich zum Meister weiterbilde, die Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker schon absolviert und die entsprechenden Kenntnisse nachgewiesen habe. 6. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht zugesprochen, ebenso wie den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe. Die von dem Beklagten mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen gegen das landgerichtliche Urteil rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3a UWG i.V.m. § 1 HandwO. a) Der Unterlassungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, denn er nimmt mit der Formulierung „wenn dies geschieht, wie in dem Internetauftritt der Beklagten vom 18. Februar 2016 gemäß Anlage MB 1“ auf die Handlung, so wie sie begangen wurde, Bezug. Die abstrakte Kennzeichnung im Klagantrag davor hat hier allerdings nicht nur die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als kerngleiche Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (vgl. hierzu BGH, GRUR 2010, 749, Rn. 36 – Erinnerungswerbung im Internet – Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12, Rn. 2.43). Denn der Kläger führt drei Varianten auf, die er für verbotswidrig hält und durch die und/oder-Verknüpfung zum Gegenstand gesonderter Anträge macht. Damit liegen mehrere Streitgegenstände vor, über die jeweils zu entscheiden ist (BGHZ 194, 314, Rn. 25 - Biomineralwasser; Köhler, aaO., § 12, Rn. 2.23j). b) Der Kläger ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt, da es sich bei ihm unstreitig um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handelt. c) Indem der Beklagte auf seiner Homepage die oben genannten Leistungen anbietet, nimmt er eine geschäftliche Handlung i.S.d. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. d) Der Internetauftritt des Beklagten ist in allen drei angegriffenen Varianten nach § 3a UWG unlauter und damit gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. aa) Die Regelungen der §§ 1, 7 HandwO sind Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG, weil sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit bzw. Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen (Köhler, aaO., § 3a, Rn. 1.143). Deshalb steht ihnen auch die UGP-RL nach deren Art. 3 Abs. 3, Abs. 8 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 und 3 nicht entgegen (Köhler, ebenda). bb) Der Beklagte hat mit den streitgegenständlichen Werbeangaben und der Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten gegen § 1 HandwO verstoßen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HandwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet. Der Beklagte betreibt einen selbständigen Betrieb als stehendes Gewerbe und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Streitig ist insoweit allein, ob es sich um einen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handelt. Dies ist nach § 1 Abs. 2 HandwO dann der Fall, wenn der Gewerbebetrieb handwerksmäßig betrieben wird und - entweder ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist, - oder wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. (1) Die Voraussetzung, dass der Gewerbebetrieb handwerksmäßig betrieben wird, ist erfüllt. Bei diesem Kriterium geht es vor allem um die Abgrenzung zwischen industrieller und handwerklicher Tätigkeit (Leisner in BeckOK HandwO, Stand 31.12.2019, § 1, Rn. 20) und dass der Beklagte seine Tätigkeit nicht industriell betreibt, ist unstreitig. (2) Auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung ist erfüllt. Zwar ist die erste Variante, nämlich dass der Betrieb des Beklagten das Gewerbe des Kraftfahrzeugtechnikers (Nr. 20 der Anlage A zur Handwerksordnung) vollständig umfasst, offensichtlich nicht gegeben. Erfüllt ist aber die zweite Variante, nämlich dass im Betrieb des Beklagten Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das Gewerbe des Kraftfahrzeugtechnikers wesentlich sind. Was wesentliche Tätigkeiten sind, ist in der Handwerksordnung nicht definiert und lässt sich auch nicht eindeutig aus den Prüfungs- und Ausbildungsordnungen heraus feststellen; diesen kommt hinsichtlich der „wesentlichen Tätigkeiten“ allenfalls Indizwirkung zu. Außerdem gewichten gerade sie in ihrem Wortlaut nicht nach „wesentlichen“ und „unwesentlichen“ Tätigkeiten. Dies gilt auch nach § 45 Abs. 3 HandwO. Die danach nachzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse müssen nicht ausschließlich „wesentliche Tätigkeiten“ des jeweiligen Gewerbes betreffen. Die aufgrund § 45 HandwO durch Rechtsverordnung bestimmten Ausbildungs-Berufsbilder sind begrifflich nicht mit den durch den Gesetzgeber bei Aufnahme in die Positivliste nach § 1 Abs. 2 rechtlich fixierten Berufsbildern gleichzusetzen. Sie haben nicht die Funktion, Handwerke verbindlich voneinander abzugrenzen und Tätigkeitsbereiche einem bestimmten Handwerksberuf unter Ausschluss anderer vorzubehalten (Leisner in BeckOK HandwO, aaO., § 1 Rn. 35). Die „wesentlichen Tätigkeiten“ werden vielmehr mit dem sog. Kernbereichskriterium bestimmt. Danach bedarf es auf der ersten Ebene der fachlichen Zugehörigkeit zu einem Vollhandwerk (Thiel in Honig/Knörr/Thiel, Handwerksordnung, 5. Aufl. 2017, § 1, Rn. 52). Zu dieser Beurteilung können die Verordnungen über die Berufsbilder und Prüfungsanordnungen für das betreffende Handwerk ergänzend mit herangezogen werden (Leisner in BeckOK HandwO, aaO., § 1, Rn. 39; BVerwG, NVwZ 2014, 1241, Rn. 22). In einem zweiten Schritt muss dann beurteilt werden, ob es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, vermögen demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht zu rechtfertigen. Dies trifft auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen Leisner in BeckOK HandwO, aaO., § 1, Rn. 39; Thiel in Honig/Knörr/Thiel, aaO., § 1, Rn. 52). Außerdem gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des entsprechenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist (BVerwG, NVwZ 2014, 1241, Rn. 21). (i) Die fachliche Zugehörigkeit der streitgegenständlichen Tätigkeiten des Beklagten zum Handwerk des Kraftfahrzeugtechnikers ist zu bejahen. Das betreffende Handwerk ist das des Kraftfahrzeugtechnikers (Nr. 20 der Anlage A zur Handwerksordnung). Im zugehörigen Meisterprüfungsberufsbild (§ 2 KfzTechMstrV) sind u.a. folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten aufgeführt: - Diagnose- und Prüfungsbedarf an Kraftfahrzeugen feststellen, Diagnosen stellen (Abs. 2 Nr. 2), - Kraftfahrzeuge nach den Vorgaben der Hersteller zum Zwecke der Diagnose, Instandhaltung sowie Aus-, Um- und Nachrüstung identifizieren und die notwendigen Informationen, Arbeitsmittel und Ausrüstungen bereitstellen (Abs. 2 Nr. 4), - Kraftfahrzeuge unter Beachtung der technischen und rechtlichen Vorgaben untersuchen und instand halten (Abs. 2 Nr. 7). Die vom Beklagten angebotenen Tätigkeiten - Elektronische Nachrüstung von Fahrzeugen mit Eingriff in den Bordcomputer, - Codierung von Steuergeräten von Fahrzeugen und - Auslesen von Fehlern in der Elektronik sind davon umfasst. Die elektronische Nachrüstung von Fahrzeugen unterfällt der in Abs. 2 Nr. 4 aufgeführten Nachrüstung und den hierfür erforderlichen Informationen, Arbeitsmittel und Ausrüstungen. Die Codierung von Steuergeräten setzt die Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 4 voraus, nämlich den Um- bzw. Nachrüstungsbedarf zu identifizieren und ist – soweit es um die Instandhaltung des Fahrzeugs geht – mit Abs. 2 Nr. 7 identisch. Das Auslesen von Fehlern entspricht dem Stellen einer Diagnose nach Abs. 2 Nr. 2. Auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kfz-Mechatroniker kommt es daher in diesem Punkt gar nicht mehr an. Sie kann aber entgegen der Ansicht der Berufung ergänzend herangezogen werden. Denn der Ausbildungsberuf des Kfz-Mechatronikers gehört zum Handwerk des Kraftfahrzeugtechnikers. Dies folgt zwingend aus § 1 Nr. 2 KfzMtrAVO i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 HandwO, wonach der Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugmechatronikers ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf für das Gewerbe des Kraftfahrzeugtechnikers gem. Nr. 20 der Anlage A zur Handwerksordnung ist. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 gehört zu den berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Kraftfahrzeug-Mechatronikers das Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen. Darunter ist nach dem Ausbildungsrahmenplan u.a. zu verstehen: - Bordnetzsystem prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren, - Datenkommunikation zwischen Steuergeräten erkennen, - Systemzustände mit Hilfe von Diagnosesystemen ermitteln, mit Informationen in Datenbanken abgleichen und Ergebnis bewerten, - Fehlersuchprogramme, Herstellerinformationen und Datenbanken anwenden, - Steuergerätesoftware ermitteln, aktualisieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durchführen und Lernwerte anpassen. Es ist offensichtlich, dass unter diese Tätigkeiten bzw. Fertigkeiten auch die elektronische Nachrüstung von Fahrzeugen mit Eingriff in den Bordcomputer, das Codieren von Steuergeräten und das Auslesen von Fehlern in der Elektronik fällt. (ii) Auch die zweite Voraussetzung, dass die Tätigkeit den Kernbereich des Handwerks des Kraftfahrzeugtechnikers ausmacht und ihm sein essentielles Gepräge verleiht, ist gegeben. Die betreffenden Tätigkeiten betreffen nicht lediglich einen Randbereich des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass heutige Fahrzeuge über eine Vielzahl von Informations-, Kommunikations-, Komfort-, Sicherheits- und Fahrassistenzsystemen verfügen und die Tätigkeit des Kraftfahrzeugmechatronikers im Hinblick auf diese Systeme gleichbedeutend neben der Tätigkeit an mechanischen oder sonstigen elektronischen Bauteilen steht. Angesichts dessen und angesichts des Umfangs der über das Steuergerät angesprochenen elektronischen Bauteile stellen die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten, oben wiedergegebenen Tätigkeiten nicht nur einen zentralen Punkt der Ausbildung dar, sondern machen zweifelsohne auch den Kernbereich des Handwerks aus und verleihen ihm sein essentielles Gepräge. Auch der hierfür erforderliche Schwierigkeitsgrad liegt vor, denn das Bundesverwaltungsgericht scheidet hier nur solche Tätigkeiten aus, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen (BVerwG, NVwZ-RR 1991, 347, 348). Das ist bei Eingriffen in den Bordcomputer, der Codierung von Steuergeräten oder dem Auslesen von Fehlern in der Elektronik offensichtlich nicht der Fall. Andernfalls wären im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker für diesen Teil der Ausbildung nicht insgesamt 14 Wochen vorgesehen (vgl. die Anlage zu § 4 Abs. 1, Abschnitt A lfd. Nr. 5 „Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen“). Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung ein Sachverständigengutachten anbietet zum Beweis dafür, dass seine Tätigkeit auf Grund ihres geringen Schwierigkeitsgrades keiner qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten bedürfe, ist der Beweisantritt schon gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. (iii) Dass der Beklagte nur einen Teil der zahlreichen Tätigkeiten eines Kraftfahrzeugtechnikers ausübt, steht der Annahme einer „wesentlichen Tätigkeit“ nicht entgegen. Der Begriff der wesentlichen Tätigkeit ist nicht quantitativ zu verstehen. Es kommt nicht darauf an, wieviel derartige Tätigkeiten in dem Betrieb anfallen, sondern welcher Qualität die anfallende Tätigkeit ist (vgl. Leisner in BeckOK HandwO, aaO., § 1, Rn. 38). Wesentliche Tätigkeiten müssen daher nicht mehr oder vielfältige Aktivitäten beinhalten. Bereits eine einzige wesentliche Tätigkeit begründet die Zulassungspflicht (Leisner in BeckOK HandwO, aaO., § 1, Rn. 37). (iv) Liegt demnach grundsätzlich eine wesentliche Tätigkeit vor, so ist weiter zu prüfen, ob ein Ausnahmefall nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HandwO vorliegt. Dieser enthält eine Negativliste von Tätigkeiten, die keine wesentlichen Tätigkeiten sind, nämlich solche, die 1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Im Streit zwischen den Parteien steht insoweit die Ziff. 1 der Negativliste. Die Berufung des Beklagten hat insoweit Recht mit dem Einwand, dass der Umstand, dass der Kläger sich seit 2010 privat mit dem Thema beschäftigt, nichts darüber aussagt, wie lange er sich mit dem Thema hätte beschäftigen müssen, um es zu erlernen. Überzeugend ist aber das weitere Argument des Landgerichts, dass sich aus der Anlage A zur Ausbildungsverordnung zum Kraftfahrzeugmechaniker ein höherer zeitlicher Aufwand ergibt. Allein für den in Abschnitt A unter der lfd. Nr. 5 aufgeführten Teil der Ausbildung, der unter der Überschrift „Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen“ vor allem die Bordnetz-, Ladestrom-, Start- und Beleuchtungssysteme, die Fehlersuchprogramme und die Steuergerätesoftware betrifft und damit gerade die Bereiche, die der Beklagte abdeckt (lt. dessen im landgerichtlichen Urteil zitierten Angaben in der mündlichen Verhandlung sind das die Informations-, Kommunikations-, Komfort-, Sicherheits- und Fahrassistenzsysteme) sind zeitliche Richtwerte von acht und sechs Wochen vorgesehen und damit nur für diesen Punkt schon von mehr als drei Monaten. cc) Eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern liegt vor. Die Spürbarkeit ist zu vermuten und nur ganz ausnahmsweise zu verneinen, wenn die Marktverhaltensregelung dem Schutz der Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher dient (Köhler, aaO., § 3a, Rn. 1.102). Dies ist bei §§ 1, 7 HandwO der Fall, denn der Zweck des Meisterzwangs liegt darin, Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter abzuwehren (v. Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, Rn. 79). e) Für die Wiederholungsgefahr gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG streitet aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes eine tatsächliche Vermutung (vgl. Bornkamm, aaO., § 8, Rn. 1.43). 2. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Abmahnung war, wie die obigen Ausführungen zeigen, berechtigt. Gegen die Höhe der Abmahnkosten erhebt der Beklagte keine Einwendungen. Die der Pauschalierung der Kosten zugrundeliegenden Parameter hat der Kläger offengelegt. Auf Basis der dargelegten Parameter bestehen gegen die geltend gemachte Pauschale von 230 € zzgl. 7% USt. keine Bedenken (vgl. Bornkamm, aaO., § 12, Rn. 1.132). Die Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten ab 31.07.2019 sind gem. §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Klage wurde der Beklagten am 30.07.2019 zugestellt. III. Der Beklagte erhält innerhalb der gesetzten Frist Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch zur Prüfung der Frage, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.