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Urteil

2 U 483/19

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0625.2U483.19.00
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Leitsätze
Wird ein Kaufvertrag über ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug wieder aufgehoben, steht der Käufer wieder so, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Kauf des Fahrzeugs steht dem Käufer daher nicht (mehr) zu.(Rn.23)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 2019 (Az.: 21 O 530/18) wird z u r ü c k g e w i e s e n. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das unter Ziffer I. genannte Urteil a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u  g e f a s s t: Die Klage wird abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 40.000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Kaufvertrag über ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug wieder aufgehoben, steht der Käufer wieder so, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Kauf des Fahrzeugs steht dem Käufer daher nicht (mehr) zu.(Rn.23) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 2019 (Az.: 21 O 530/18) wird z u r ü c k g e w i e s e n. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das unter Ziffer I. genannte Urteil a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t: Die Klage wird abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 40.000,- €. B Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Zahlungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche nicht zu. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch (mehr) aus dem ursprünglichen Kauf des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs. I. Der Käufer eines Kraftfahrzeuges, das – wie das streitgegenständliche - mit einer nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung (eingehend BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 6 bis 16) in Verkehr gebracht worden ist, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 826 BGB, wenn zwischen der als sittenwidrig einzustufenden Täuschung der Beklagten über das Vorhandensein einer solchen Einrichtung und dem Kaufvertrag ein Zurechnungszusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19; zum Ganzen schon OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Januar 2020 – 2 U 306/19, juris, m.w.N.). II. Der ursprüngliche Kaufvertrag (K 1) wurde jedoch unstreitig wieder aufgehoben. Mit der Aufhebung stand die Klägerin wieder so, wie sie ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Dass die Klägerin sodann mit der Kreissparkasse L. einen Leasingvertrag über dasselbe Fahrzeug abschloss, bleibt für den Rechtsstreit unbeachtlich. Denn dieser neue Vertragsschluss stellte einen anderen Streitgegenstand dar. Dieser ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Daher kann dahinstehen, dass die Klägerin einen daraus möglicherweise resultierenden Schaden nicht schlüssig dargelegt hat und dass sie den Zurechnungszusammenhang zwischen der Täuschung der Beklagten und der Übernahme des Fahrzeugs am Ende der Leasingzeit im Rahmen dieses Streitgegenstandes darzulegen und zu beweisen gehabt hätte. C Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber schon aus den oben genannten Gründen unbegründet. Auf die übrigen durch die Klägerin in ihrer Berufung aufgeworfenen Fragen kommt es somit nicht an. D Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht insbesondere nicht auf einer Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. A Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach dem Erwerb eines Personenkraftwagens. Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Feststellungen des Landgerichts Stuttgart in seinem angegriffenen Urteil. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2019 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.354,20 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu zahlen. Es hat den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt und die Beklagte darüber hinaus verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Kosten nebst Zinsen zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat einen Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB bejaht. Vom Kaufpreis des Fahrzeugs hat es einen Nutzungswert für die unstreitig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht von der Klägerin zurückgelegten 75.827 km sowie für die spätere Nutzung von pauschal 800,- € abgezogen. Bei dessen Berechnung ist es von einer zu erwartenden Fahrleistung von 250.000 km ausgegangen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und jeweils fristgerecht eine Berufungsbegründung eingereicht. Die Beklagte trägt im Kern vor, die Voraussetzungen des § 826 BGB seien nicht erfüllt. Sie macht geltend, die Klägerin hätte das Fahrzeug von der Leasinggeberin in Kenntnis aller maßgebenden Umstände übernommen. Gegen die Angriffe der Klägerin verteidigt die Beklagte das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte beantragt, das am 18. September 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 21 O 530/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Zur Berufung der Klägerin beantragt sie, diese zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt zu ihrer Berufung, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.09.2019, Az. 21 0 530/18, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 13.907,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus dem Betrag von 35.053,45 Euro seit dem 05.09.2014 bis zum 07.11.2018 und seither nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Zur Berufung der Beklagten beantragt sie, diese zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, einen Nutzungswert müsse sie sich nicht anrechnen lassen, und das Landgericht sei von einer zu geringen zu erwartenden Fahrleistung ausgegangen; die individuelle Gesamtlaufleistung könne durch Sachverständigengutachten bestimmt werden. Die Finanzierungskosten seien ein ersatzfähiger Schaden. Außerdem verlangt die Klägerin Deliktszinsen aus § 849 BGB. Unstreitig wurde der ursprünglich von der Klägerin geschlossene Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug aufgehoben; die Klägerin hat den dahingehenden Vortrag der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht bestritten. Stattdessen wurde das Fahrzeug von der Kreissparkasse L. erworben und von der Klägerin bei dieser geleast. Die Klägerin hätte das Fahrzeug am Ende der Leasingzeit nach dem Leasingvertrag an den Leasinggeber zurückgeben dürfen. Die Parteien streiten jedoch darüber, ob zwischen ihnen abgesprochen gewesen sei, dass die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht. Auf Frage des Senats hat die Klägerin mitgeteilt, hätte sie nicht dieses Fahrzeug erworben, so hätte sie ein anderes Fahrzeug erworben, dessen Kaufpreis sie dann ebenfalls hätte finanzieren müssen. Der Klägervertreter hat auf Frage des Senats erklärt, dass er Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrages verlange. Da der Kaufpreis aus dem Vermögen der Klägerin abgeflossen sei, liege darin der Schaden. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2019 Bezug genommen. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 10. Juni 2020 ist nach § 296a ZPO verspätet und gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.