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Urteil

2 U 355/19

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0709.2U355.19.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2019 (Az.: 17 O 882/18) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil und das in Ziffer 1 bezeichnete landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsausspruch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50.000,- € und diejenige aus dem Auskunftanspruch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10.000,- € abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die auf Zahlung gerichtete Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2019 (Az.: 17 O 882/18) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil und das in Ziffer 1 bezeichnete landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsausspruch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50.000,- € und diejenige aus dem Auskunftanspruch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10.000,- € abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die auf Zahlung gerichtete Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die Klägerin macht markenrechtliche Ansprüche und Nebenforderungen aus der Kennzeichnung von Filterelementen (Ersatzteilen) geltend. Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2019 (Az.: 17 O 882/18) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung wegen der ersten Verletzungshandlung hinsichtlich des Anbietens und der Bewerbung - nicht des Vertriebs - von Filterelementen aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG sowie wegen Folgeansprüchen daraus stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht führt zu der noch im Streit stehenden Verletzungshandlung aus: Das Landgericht Stuttgart sei international und örtlich zuständig. Die Verwendung der Bezeichnung „H." auf der Webseite der Beklagten in der Art und Weise wie unter Ziffer 1. a) der Anträge dargestellt, erfülle den Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das geschützte Zeichen werde identisch für identische Produkte (in der Klasse 11: Luftfilteranlagen und Filter) verwandt. Das Zeichen werde kennzeichenmäßig benutzt, da damit auf Produkte eines bestimmten Herstellers hingewiesen werde. Der erforderliche wirtschaftlich relevante Inlandsbezug (vgl. BGH, GRUR 2012, 621, Rn. 36 - OSCAR) bestehe. Zwar gebe es auf der in englischer Sprache gehaltenen Webseite der Beklagten keine speziellen Hinweise auf Kontaktpersonen oder Bestellinformationen für deutsche Kunden. Ein Ausschluss von Lieferungen nach Deutschland werde nicht erklärt. Die Beklagte stelle sich vielmehr selbst als Lieferant für Unternehmen weltweit dar. Die Bestellung der Firma M. GmbH im Jahr 2015 habe zudem gezeigt, dass die Beklagte nach Deutschland liefere. Dass es sich um einen Ausnahmefall gehandelt habe, zeige die Beklagte nicht auf. Die Klägerin handele nicht rechtsmissbräuchlich. Dass sie einen Testkauf initiiert habe, sei nicht zu beanstanden. Die Verwendung des Zeichens „H." durch die Beklagte sei, wenn dies geschieht wie unter Klageantrag Ziffer 1. a) dargestellt (vgl. K 6, GA 20), nicht von der Schutznorm des § 23 Nr. 3 MarkenG gedeckt. In der Darstellung unter Klageantrag Ziffer 1. a) sei bereits zweifelhaft, ob die Benutzung des Zeichens wie in der konkreten Form erfolgt, als Hinweis auf die Bestimmung der Ware im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG notwendig sei. Denn die blickfangmäßige, weil drucktechnisch deutlich hervorgehobene Bezeichnung „H." sei nicht erforderlich und daher unzulässig im Sinne des § 23 MarkenG. Durch diese Darstellung nutze die Beklagte die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der klägerischen Marke für ihre Werbezwecke über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinaus aus. Sie lenke die Aufmerksamkeit auf diese Bezeichnungen und nicht auf ihre eigenen. Diese sei zwar im Fließtext und weiter unten als Überschrift vorhanden, gehe aber im Kontext völlig unter. Jedenfalls habe die Beklagte nicht alles getan, um die Interessen der Klägerin zu wahren (vgl. BGH, GRUR 2005, 163 - Aluminiumräder; GRUR 2005, 423 - Staubsaugerfiltertüten) und komme nicht in den Genuss der Vorschrift des § 23 Nr. 3 MarkenG. Auch der zugehörigen Abbildung lasse sich nicht entnehmen, welchen Filter sie zeige. Die Beklagte nutze die Werbewirksamkeit des Originalherstellers „H." durch die zweimalige Verwendung des Zeichens „H." und das drucktechnische Herausstellen der klägerischen Marke in besonderem Maße dazu, die Aufmerksamkeit auf ihre eigenen Produkte zu lenken, deren Marken sie an keiner Stelle in der herausragenden Weise darstelle, wie die klägerische Marke. Dass dabei auch andere Hersteller genannt seien, ändere daran nichts. Auf der Internetseite habe die Beklagte die Filter zwar angeboten, aber nicht vertrieben oder vertreiben lassen. Ein Vertrieb unter der Bezeichnung „H.“ sei nicht dargelegt. Insbesondere bei der Lieferung an die Firma M. GmbH habe die Verwendung des Zeichens „H." keine Rolle gespielt. Die deutsche Wortmarke „H." (DE 3...8) sei keine Wiederholungsmarke. Die Klägerin habe umfangreiche Unterlagen vorgelegt (vgl. K 26 bis K 28), aus welchen sich ergebe, dass sie das Zeichen „H." in der Vergangenheit für Filter benutzt habe und weiterhin benutze. Zusätze wie „E. Serie" oder „Baureihe M." seien aufgrund deren rein beschreibenden oder typenbezeichnenden Charakters unschädlich. Da somit die Erfolgsaussichten des auf § 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG gestützten Löschungsantrages der Beklagten als gering einzustufen seien, sei das Verfahren nicht gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Zu dem Unterlassungsanspruch bestehe gemäß § 19 Abs. 1, 3 MarkenG ein Anspruch auf Auskunft und gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagte habe die Klagemarke bewusst und hervorgehoben verwandt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet. Sie trägt vor: Das Landgericht habe die internationale und seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Soweit das Landgericht auf S. 4 Zeile 10 des Urteils im unstreitigen Teil des Tatbestands feststellt, „Die Bestellung wurde über die Kontaktseite der Beklagten getätigt und die Auslieferung der Filterplatte ist an die Firma M. GmbH erfolgt." und den Berichtigungsantrag der Beklagten und Berufungsklägerin zurückweise, erfolge dies in eklatanter Verkennung des Parteivortrags (Klage S. 11, Schriftsatz der Klägerin vom 19.03.2019, S. 4 unter Ziffer A. 4; dagegen KE S. 8/9), Beweisangebots sowie der Vortrags- und Beweislast. Als Beweismittel biete die Klägerin die Rechnung K 12 und die nicht aussagekräftige Anlage K 17 an. Um der Beklagten zu ermöglichen, ihre Unterlagen zu durchsuchen, hätte der Bestellvorgang substantiiert dargestellt werden müssen. Die Beklagte habe wiederholt darauf hingewiesen, dass der Kauf des streitgegenständlichen Filterprodukts allenfalls auf anderem Wege (nach Messekontakt im Ausland, über Vermittlung durch Dritte, telefonisch, etc.) aber nicht über ihre Internetseite erfolgt sei, so dass allenfalls eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim diskutiert werden könnte, wobei es angesichts eines vorgetragenen Erwerbs des fraglichen Produkts „ex works“ in Florida und der offenbar vollständig außerhalb Deutschlands abgewickelten Transaktion am Inlandsbezug fehlte. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, wer die Internetseite www.d...com mit dem beanstandeten Inhalt im Gerichtsbezirk oder aber in Deutschland aufgerufen habe. Das Landgericht habe hierzu nur spekuliert. Neuer Vortrag wäre nunmehr verspätet. Nicht jedes Angebot in Deutschland begründe die internationale Zuständigkeit (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME). Die bloße Behauptung einer Markenverletzung im Inland reiche hierfür ebenso wie die weltweite Abrufbarkeit der Internetseite nicht aus. Die Beklagte habe vorgetragen gehabt, - sie sei allein in den USA ansässig; - ihr Internetauftritt sei englischsprachig; - eine Kontaktaufnahme müsse auf Englisch erfolgen; - Vertriebspartner in Europa und Deutschland habe sie nicht; - Telefonnummer und Postleitzahl der Beklagten seien in dem Auftritt ohne internationale Vorwahl genannt (K 6); - sie habe nachgewiesen (B 15), ein kleines Unternehmen mit neun Angestellten und einem Jahresumsatz von weniger als 4 Mio. US-$ zu sein, dessen Kapazitäten nicht ausreichten, alle 193 Länder zu bedienen, weshalb die Aussage in der Anlage K 11, weltweit tätig zu sein, nicht impliziere, gleichermaßen Angebote, Lieferungen und Leistungen an jedes einzelne Land des Erdballes von Osttimor bis Zypern zu richten; - sie sei noch nie auf Messen in Deutschland oder in sonstiger geschäftlicher Weise im Inland aufgetreten. - für sie wäre es wegen fehlender Kenntnisse im internationalen Warenverkehr nicht wirtschaftlich, den europäischen und insbesondere den deutschen Markt zu bearbeiten; - sie führe Lieferungen an alle Kunden stets „ex works“ durch; - sie werde durch deutsche Verkehrskreise nicht wahrgenommen; diese verstünden nicht einmal den Inhalt der damaligen Internetseite wirklich korrekt (s. die der Beklagten erst im September 2019 zugänglich gewordene Umfrage des internationalen Rechercheinstituts C., Inc., der W. Gruppe, erstellt zusammen mit dem französischen Rechercheinstitut O.; BK 2 [im Berufungsverfahren neu]). Es scheine, als habe das Landgericht den Vortrag der Beklagten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, indem es meine, sie habe nicht substantiiert dargelegt, dass hier ein Ausreißer vorliege. Das Landgericht stelle dabei auf die Lieferung ab, obwohl die Beklagte hierzu nichts zugestanden habe und eine markenverletzende Lieferung selbst von der Klägerin nicht behauptet werde. Ihr gehe es nicht um den Handel der Beklagten, sondern um deren Internetseite. Indem das Landgericht darauf abstelle, die Beklagte trage „selbst vor, dass die Ausführung der Lieferung durch die Beklagte an die Firma M. GmbH nach Deutschland aus der organisatorischen Einrichtung eines Bestellannahmesystems der Beklagten resultiert habe", isoliere es in unrichtiger Bewertung Vortrag. Die Beklagte habe vorgetragen gehabt, nur von einem Produkt Kenntnis zu haben, das - auf welchem Wege auch immer - nach Deutschland gelangt sei. Zur deutschen Marke Nr. 3...8 erwähne das Landgericht (LGU 6) noch, dass eine Lieferung im Jahr 2015 die im November 2018 angemeldete deutsche Marke Nr. 3...8 nicht verletzt haben könne. Die Beklagte habe dies auch ausweislich der Sitzungsniederschrift gerügt. Als die Klägerin diese Marke mit Schriftsatz vom 04.01.2019 nachgeschoben habe, habe sie nicht erwähnt, ob die Internetseite der Beklagten noch so aussehe wie ursprünglich von der Klägerin vorgetragen (09. April 2019); dies habe das Landgericht grundrechtsverletzend übergangen. Die Klage sei schon nicht schlüssig gewesen. Die Internetseite sei zu diesem Zeitpunkt längst geändert gewesen. Die Beklagte habe sie schon im Laufe der Jahre immer wieder überarbeitet gehabt (vgl. BGH, GRUR 2016, 83 - Amplidect/ampliteq). Indem der Kläger eine Marke nachschiebe, führe er einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren ein. Die rechtsmissbräuchliche Anmeldung der Marke habe das Landgericht ebenfalls falsch bewertet. Es sei einer Schutzbehauptung der Klägerin aufgesessen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht die Benutzung im Zeitraum 01.10.2013 - 30.09.2018 (§ 25 Abs. 1 S. 1, MarkenG) überhaupt geprüft habe. Eine Benutzung sei nicht zu erkennen. Es liege eine Wiederholungsmarke im Sinne des Art. 18 der VO (EU) 2017/1001 hinsichtlich der Unionsmarke Nr. 0...4 vor. Sie sei eingetragen worden, um die Beklagte behindern zu können. Die Anlagen K 26, K 27 und K 28/1 zeigten weder einzelne Produktangaben, noch ließen sie ein Benutzungsterritorium, einen Benutzungszeitraum, einen Verbreitungszeitraum oder ein Verbreitungsterritorium erkennen. Sie stammten aus der Zeit lange nach Klageerhebung. Auf ihnen seien zudem zusammengesetzte Zeichen und Bezeichnungen für ganz andere Produktgruppen erkennbar (BB 21/23). Das Landgericht verkenne auch die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG. Die Beklagte habe zur Verkehrssicht ein Sachverständigengutachten angeboten gehabt. Die Beklagte verweist hierzu auf die neue Anlage BK 2. Die Internetseite werde vom Verkehr danach eindeutig der Beklagten zugeordnet (im Einzelnen BB 26 ff.). Nach dem Ergebnis dieser Studie scheide die Annahme aus, der Begriff „H.“ sei markenmäßig benutzt worden. Über die deutschen Marken Nr. 3...6, Nr. 3...4 und Nr. 3...1 sowie die Unionsmarke Nr. 0...4 habe das Landgericht fälschlicherweise nicht entschieden. Die Klage werde wie folgt gestaffelt geführt: (1) Deutsche Marke Nr. 3...8 (2) hilfsweise: deutsche Marke Nr. 3...6 (3) hilfsweise: deutsche Marke Nr. 3...4 (4) hilfsweise: deutsche Marke Nr. 3...1 (5) hilfsweise: Unionsmarke Nr. 0...4 Das Landgericht habe die Prägetheorie des Bundesgerichtshofes übergangen. Der Bestandteil „H." sei nicht prägend (vgl. Schriftsatz vom 08.02.2019, S. 31). Auch über den Aussetzungsantrag habe das Landgericht fehlerhaft nicht entschieden. Es laufe ein Löschungsverfahren gegen die deutschen Marken Nr. 3...6, Nr. 3...4 und Nr. 3...1 sowie die Unionsmarke Nr. 0...4. Hätte es den Vortrag der Beklagten beachtet, hätte es über den Aussetzungsantrag auch in Bezug auf die nachrangig geklagten Marken entscheiden müssen. Die Sache habe, entscheide man wie das Landgericht, grundsätzliche Bedeutung. Das Einschalten eines Strohmannes führe zum Rechtsmissbrauch. Die Beklagte beantragt: I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 25.06.2019, Az. 17 O 882/18, wird die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt wurde. II. Hilfsweise: das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.06.2019, Az. 17 0 882/18, wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, und der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen. Die Klägerin beantragt: die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor: Die Berufungsbegründung sei schon formal unzureichend, da am Maßstab des § 520 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht ordnungsgemäß begründet. Die mit Datumsangabe versehenen Ausdrucke von Internetseiten seien unstreitig geblieben (K 7 bis K 9) und bundesweit abrufbar gewesen. Die Beklagte bezeichne sie selbst als weltweit abrufbare Produktangebote (KE 7 ff.). Englisch sei als Weltsprache jedem deutschen Unternehmen geläufig. Das Fehlen von Vertriebspartnern belege nur das Erfordernis, mit der Beklagten über die in dem Kontaktformular (Anlage K 10 [nicht K 6]) genannten Adress- und Kontaktdaten oder die angegebene Telefonnummer direkt Kontakt aufzunehmen. Der Hauptmarkt für ihre Nachahmerprodukte liege in Europa und insbesondere in Deutschland als dem Herkunftland des Originalproduktes. Ob die Beklagte schon auf Messen in Deutschland gewesen sei, sei unerheblich. Weshalb es für die Beklagte „nicht wirtschaftlich" sei, den europäischen, insbesondere den deutschen Markt zu bearbeiten, sei unerfindlich. Die Beklagte erhebe selbst den Anspruch auf einen weltweiten Vertrieb, nicht nur für die streitgegenständlichen Filterplatten, sondern für alle ihre Produkte. Auf die Testbestellung habe die Beklagte anstandslos geliefert. Die Lieferkosten habe der Besteller übernehmen müssen. Die „ex works-Klausel“ verlagere lediglich das Transportrisiko auf den Käufer. Sie besage nichts dazu, ob der Lieferant zu Lieferungen ins Ausland willens und in der Lage wäre. Der Vortrag zu dem „Umfragebericht" BK 2 sei in der Berufungsinstanz unzulässiger neuer Tatsachenvortrag, und zeige auch keinen Rechtsfehler des Landgerichts auf. Eine stichprobenweise Befragung von nur 200 Personen sei nicht aussagekräftig. Die Befragten seien zwar repräsentativ für die deutsche Bevölkerung, bildeten aber keinen relevanten Verkehrskreis ab, weil sie keine Fachleute seien, die sich als Abnehmer für in T.-Laseranlagen einsetzbare Filterelemente interessierten. Aber selbst die Ergebnisse dieser Befragung bestätigten die Zuordnung des streitgegenständlichen Produktes zur Beklagten. Ob eine Patent- oder Markenverletzung vorliege, dürfe die Klägerin durch einen Testkauf klären. In dem Patentrechtsstreit habe sich bestätigt, dass eine Patentverletzung vorliege (LG Mannheim, Beschluss vom 28.09.2018 - BB 1). Darauf, ob die Marke „H." auf den an die Firma M. GmbH gelieferten Filterplatten selbst nicht angebracht war, komme es nicht an. Das Produkt sei auf der Internetseite unbestreitbar mit der Marke „H." beworben, und eine solche Filterplatte sei auf eine von einem deutschen Kunden kommende Anfrage nach Deutschland geliefert worden. Die Behauptung, dass irgendwelche weiteren Lieferungen nicht erfolgt seien, sei ebenso unglaubwürdig, wie die Einlassung, die Beklagte sei nicht weltweit tätig, obwohl sie auf ihrer Website expressis verbis das Gegenteil erkläre. Mit den Erwägungen des Landgerichts zum Fehlen eines Rechtsmissbrauchs setze sich die Berufung nicht auseinander. Die Beklagte räume ein, dass die Lieferung nach Deutschland aus einer organisatorischen Einrichtung ihres eigenen Bestellannahmesystems resultiert habe (LGU 9). Dass die Beklagte „alle ihrer Größe entsprechenden Möglichkeiten genutzt [habe], um erkennbar amerikanische und nicht etwa deutsche Verkehrskreise anzusprechen", sei unsubstantiiert-leerformelhaft und offensichtlich falsch. Aus der als K 12 vorgelegten „Invoice" Nr. SI-1...2 und der dort angegebenen Lieferadresse der M. GmbH in „Germany" seien alle erforderlichen Informationen zu der Bestellung zu entnehmen. Mit der Anlage K 17 sei ergänzend die Auftragsbestätigung („Quotation") vom 27.10.2015 betreffend eine Filterplatte des Typs 3...7-R D. C. vorgelegt und Beweis angetreten worden. Testkäufe seien grundsätzlich zulässig und üblich. Ein anstößiges Vorgehen liege hier nicht vor. Der Testkauf sei „mit offenem Visier“ erfolgt, die Lieferung mit dem ausdrücklichen Zusatz „Germany“. Nur durch den Testkauf hätte die Klägerin Sicherheit über Patentverletzung und Lieferbereitschaft der Beklagten nach Deutschland und Europa erlangen können. Die Beklagte habe erstinstanzlich selbst attestiert, dass eine Kontaktaufnahme über das angebotene Formular K 10 möglich sei, soweit nur die englische Sprache benutzt werde. Sie habe einen Kontakt über diesen Weg eröffnet: Diesen habe die Streitverkündete benutzt. Mitarbeiterzahl, fehlende Deutschkenntnisse und „ex-works“-Lieferpraxis seien nicht geeignet, den offensichtlichen Umstand zu widerlegen, dass die Beklagte auf ihrer Kontakt-Seite (K 10) ein Bestellsystem eingeführt habe. Die Einwände gegen die Klagemarke (BB 17 ff.) verfingen nicht. Die Beklagte trage nicht vor, wann und wie sie ihre Internetseite K 6 „im Lichte der Klage (vom 18.12.2018) zügig überarbeitet" habe. Dieser Vortrag sei auch unglaubwürdig und werde bestritten. Er sei gemäß §§ 530, 531 ZPO verspätet. Der Internet-Ausdruck vom 14.11.2019 (BB 3) sei der Klägerin erstmals im Zuge der Berufungserwiderung bekannt geworden. Die Beklagte hätte die Änderung, mit einer Datumsangabe versehen, vortragen müssen. Sie betreibe hier ein ungehöriges Verwirrspiel. Die Beklagte habe eine Änderung auch auf die Klageänderung hin mit keiner Silbe erwähnt. Sie habe im Gegenteil im Schriftsatz vom 09.04.2019, S. 6 ff., die streitgegenständliche Internet-Darstellung vehement verteidigt und sie zu diesem Zwecke auf der dortigen S. 8 sogar ganzseitig eingeblendet. Durch die Veröffentlichung K 6 habe eine permanente Wiederholungsgefahr bestanden, die die Beklagte nur durch eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung hätte beseitigen können. Auf BGH, GRUR 2016, 83, 84 f. - Amplidect/Ampliteq, könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Dort sei der Vertrieb der Telefone vor Eintragung der Marke eingestellt worden, hier habe die Beklagte ihren Internetauftritt K 6 zum Zeitpunkt der Anmeldung der neuen deutschen Marke Nr. 3...1 „H." fortgesetzt. Dies erkenne die Beklagte offensichtlich und trage daher den Änderungszeitpunkt nicht vor. Der Bundesgerichtshof habe dort im Übrigen Erstbegehungsgefahr erwogen. Eine rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung habe das Landgericht zurecht verneint. Die Aussetzung des Rechtsstreits stehe im nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen des Gerichts. Dieses habe das Landgericht zutreffend ausgeübt. Ein Grund für eine Aussetzung bestehe auch nunmehr nicht. Die Beklagte habe eine vor dem Landgericht Stuttgart gegen die Wort-/Bildmarke „H. Umwelttechnik" erhobene Löschungsklage zurückgenommen (vgl. BB 4 b). Das von der Beklagten angestrengte Nichtigkeitsverfahren werde beim DPMA unter dem Aktenzeichen 3...8-S23/19 L. geführt. Dort habe die Klägerin zwischenzeitlich vorgetragen, wie in den Anlagen BB 4 -BB 4 a, BB4b wiedergegeben. Diesen Vortrag macht sie pauschal zum Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Praktisch alle Broschüren und Materialien, die die Marke H. auf den Broschüren und/oder den abgebildeten Maschinen und Anlagen zeigen, seien seit dem Jahr 2016 durchgehend im Internet veröffentlicht worden. Damit seien sie jedenfalls in Deutschland benutzt worden (Beweis: Zeugnis des M. S., Leiter Marketing Europe, zu laden über die Klägerin). Die Klägerin habe mit den fraglichen Maschinen über die Jahre Geschäfte gemacht und Umsätze in einer Größenordnung von mehr als 10 Mio. € erzielt (Beweis: wie vor). Falls der Senat weiteren Vortrag hierzu für erforderlich halte, werde um einen Hinweis gebeten. Die Klagemarke werde, ebenso wie die genutzten Zeichen, durch das Wort „H.“ geprägt. Andere Bestandteile seien nicht prägend, weil nicht aussprechbar. Die Beklagte wende sich nicht an Durchschnittsverbraucher, sondern an ausgewählte deutsche Fachkreise, welche die Marke „H." schon aus der Zeit kennten, als noch die H. U. GmbH als Markeninhaberin im Markenregister eingetragen gewesen sei und „H." zugleich das Firmenschlagwort gebildet habe. Alle in dem Anlagenkonvolut K 28 gezeigten Waren seien dem gleichen Marktsegment entnommen und klar erkennbar mit „H.“ gekennzeichnet. Die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG greife nicht. Hier gehe es um eine Rechtsfrage, so dass die Beweisangebote der Beklagten obsolet seien. Die Anlage BK 2 sei untauglich, bestätige aber sogar den Vortrag der Beklagten. Die relevanten Fachkreise, in der Regel qualifizierte Einkäufer aus dem Bereich der Lüftungstechnik und hochqualifizierte Ingenieure, verstünden die von der Beklagten verwandten technischen Begriffe ausnahmslos. Auf ein Unverständnis bei 44% oder mehr der befragten Durchschnittsverbraucher über die volle Bedeutung des im 3. Abschnitt enthaltenen Fließtextes komme es nicht an. In den genannten Fachkreisen gehe das Verständnis Richtung 100%. Die Schlussfolgerungen der Beklagten (BB 30) seien weder rechnerisch nachvollziehbar, noch durch die Untersuchung gedeckt. Die Beklagte habe den Rahmen des Zulässigen bei der Namensnennung für Ersatzfilter überschritten. Über den Aussetzungsantrag habe das Landgericht nur zu entscheiden gehabt, soweit er den Hauptantrag betreffe. Auf die übrigen Klagemarken komme es nicht an. Jedoch wären auch sie geeignet, die Klage zum Erfolg zu führen. Die Beklagte habe auf ihrer Internetseite den prägenden, in Fachkreisen eingeführten und bekannten Bestandteil markenmäßig genutzt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien zur Marktrelevanz des streitgegenständlichen Internetauftritts widerstreitend vorgetragen: Die Beklagte behauptet, der Internetauftritt der Beklagten habe in Deutschland keine Marktrelevanz, da ein Erwerb der Filterplatten bei der Klägerin in den USA für einen Nutzer in Deutschland wegen der anfallenden Nebenkosten (s. K 12 und K 17) wirtschaftlich sinnlos sei. Diese beliefen sich auf 1.191,47 US-$, der Kaufpreis pro Filterelement auf 700 US-$. Die Preise der Klägerin für ein vergleichbares Filterelement beliefen sich auf Beträge ab 790 €; für diesen Preis sei Reimportware auf dem Markt. Eine Preisspanne und Originalpreise der Klägerin hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Klägerin bestreitet die Preisangaben der Beklagten. Die Preisangaben bei dem Testkauf seien nicht aussagekräftig. Abnehmer dieser Filterplatten seien Industrieunternehmen, die in der Regel fünf bis sechs T.-Laseranlagen hätten und für jede dieser Lasermaschinen ein Set mit fünf bis sechs Filterplatten benötigten. Größere Hersteller benötigten noch mehr Platten. Bei 25 bis 40 Platten würden ganz andere Preise gebildet und Rabatte gewährt. Der Verkaufspreis pro Platte könne auf etwa 1.000 € inklusive Versandkosten veranschlagt werden. Die Klägerin sei als OEM-Lieferant verpflichtet, die Filterplatten ausschließlich an T. zu liefern. Ein Besteller auf dem Markt könne daher keine Filterplatten von der Klägerin erwerben. Außerdem seien die Frachtkosten wesentlich niedriger, wenn Sammellieferungen von 25 bis 40 Platten durchgeführt würden. Den Vortrag der Beklagten zu den Re-Importen und den hier geltenden Preisverhältnissen bestreitet die Klägerin. Die Beklagte bestreitet die vorstehenden Ausführungen der Klägerin. Die Parteien tragen widerstreitend dazu vor, ob der streitgegenständliche Testkauf die einzige Lieferung der Beklagten nach Europa gewesen sei. Der Beklagtenvertreter hatte dies mit dem Hinweis vorgetragen, es handele sich dabei um eine Auskunft der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages zweiter Instanz nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2020. Der Schriftsatz der Klägerin vom 19. Juni 2019 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen; darin enthaltener neuer Vortrag ist verspätet. B Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. I. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Darstellung, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss keinen besonderen formalen Anforderungen genügen, aber sie muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 – VI ZB 54/19, juris Rn. 5, m.w.N.). Hierfür reicht es nicht aus, ohne Angabe konkreter Gründe zu behaupten, eine vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Feststellung sei falsch. Erforderlich ist, dass sich aus dem Berufungsvorbringen, seine tatsächliche und rechtliche Richtigkeit unterstellt, konkrete Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben. II. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten. Auch wenn sich die Berufung nicht mit allen Begründungselementen aus dem landgerichtlichen Urteil auseinandersetzt, enthält sie doch eine aus sich heraus verständliche Darstellung darüber, welche konkreten Punkte der landgerichtlichen Entscheidung die Beklagte angreift und welche konkreten Umstände sie ihnen entgegensetzt. Unterstellt man ihren Berufungsvortrag als tatsächlich und rechtlich richtig, so könnte das angegriffene Urteil keinen Bestand haben. C Die Berufung ist unbegründet. Denn die Klage ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat richtig entschieden. Die Angriffe der Berufung vermögen daran nichts zu ändern. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit zurecht bejaht. a) Die in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte beurteilt sich hier nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO (vormals Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO) in Verbindung mit § 32 ZPO. Ein Gerichtsstand aus § 32 ZPO besteht sowohl am Ort der Vornahme der unerlaubten Handlung, als auch am Ort des Schadenseintritts. Behauptet der Kläger die Verletzung einer nationalen Marke, so ist der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in dem Vertragsstaat, in dem die Marke geschützt ist (BGH, Urteil vom 07. November 2019 – I ZR 222/17, juris Rn. 36 – Club Robinson). Macht der Kläger die Verletzung einer Deutschen Marke durch eine Internetveröffentlichung geltend, so besteht die Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedenfalls dann, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch auf das Inland richtet (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2012 – I ZR 75/10, juris Rn. 21 – OSCAR, u.H. auf BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09, GRUR 2012, 300, Rn. 48 ff. = WRP 2011, 1571 – eDate u.a.). b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der streitgegenständliche, seinem Inhalt nach unstreitige Internetauftritt der Beklagten richtet sich bestimmungsgemäß auch an Kunden in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin dort zum einen unstreitig angegeben hatte, weltweit tätig zu sein, und dass zum Anderen in diesem Internetauftritt ein Kontaktformular angeboten wurde, das auch aus Deutschland eine Kontaktaufnahme zum Zwecke der Bestellung erlaubte. Verstärkt wird dieses Ergebnis durch die Angabe einer Telefonnummer mit der internationalen Vorwahl der USA (K 6), ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme. 2. Die von der Berufung aufgeworfene Frage nach der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart stellt sich im Berufungsverfahren nicht mehr. Hat das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit bejaht, so ist dies für das weitere Verfahren bindend (§ 513 Abs. 2 ZPO). II. Das Landgericht hat auch im Lichte des Berufungsvorbringens zum zugesprochenen Unterlassungsanspruch richtig entschieden. 1. Das Landgericht hat keine Hinweispflicht verletzt. Die Beklagte legt auch nicht dar, dass eine solche bestanden hätte. 2. Unbehelflich bleiben die Bitten der Parteien, ihnen unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche Hinweise zu geben. Spricht die Partei einen bestimmten Punkt an, so belegt dies, dass sie ihn und seine mögliche Bedeutung für die Entscheidung nicht übersehen hat, und eine diesbezügliche Hinweispflicht scheidet aus (OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Januar 2018 - 2 U 52/17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. September 2017 - 2 U 95/17, m.w.N.). Denn Angriffs- und Beweismittel sowie Gesichtspunkte, die für die Partei erkennbar von Bedeutung für den Prozessausgang sein können, muss die Partei so früh wie ihr möglich vollständig in das Verfahren einführen (§ 282 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 08. Juni 2004 – VI ZR 199/03, juris Rz. 25, m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 – IX ZR 272/14, juris Rz. 8 ff., m.w.N.) ein sukzessiv gestaffeltes Vorbringen verstößt gegen die Prozessförderungspflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012- IV ZR 230/11, juris Rn. 11 OLG Celle, Urteil vom 12. März 2020 – 11 U 73/19, juris Rn. 29, je m.w.N.). 3. Die Beklagte hat mit ihrem angegriffenen Internetauftritt das Markenrecht der Klägerin verletzt, wie vom Landgericht ausgeführt. Auf seine Entscheidungsgründe wird vorab Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden. Das Berufungsvorbringen vermag daran nichts zu ändern. a) Unbehelflich bleibt der Angriff der Beklagten, das Landgericht habe seinem Urteil zu Unrecht Vortrag als unstreitig zugrunde gelegt. Die Feststellungen des Landgerichts über den Vortrag der Parteien im ersten Rechtszug sind nach § 314 ZPO für das Berufungsgericht bindend. Der Berichtigungsantrag der Beklagten ist erfolglos geblieben. Diese Entscheidung ist hier bindend. b) Zurecht hat das Landgericht angenommen, dass der streitgegenständliche Internetauftritt der Klägerin einen wirtschaftlichen Effekt in Deutschland entfaltet hat und daher geeignet war, die von der Klägerin erstrangig ins Feld geführte Deutsche Marke zu verletzen, so dass das deutsche Markenrecht auf den vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2012 – I ZR 75/10, juris Rn. 32 ff., m.w.N. - OSCAR). aa) Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen der Klägerin nach dem Recht des Schutzlandes und damit nach deutschem Recht (vgl. schon BGHZ 41, 84, 87). Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 5 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 – I ZR 163/02, juris Rn. 21, m.w.N. - HOTEL MARITIME). bb) Allerdings ist nicht jede Kennzeichenbenutzung im Inland dem Schutz von Kennzeichen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf dann besonderer Feststellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Anderenfalls droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (BGH, Urteil vom 08. März 2012 – I ZR 75/1, juris Rn. 35, m.w.N. - OSCAR). cc) Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass die Anwendung des nationalen Kennzeichenrechts auf Kennzeichenbenutzungen im Internet nicht dazu führen darf, dass jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist. Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa - zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland - zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert und die Beeinträchtigung des Zeicheninhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (BGH, Urteil vom 08. März 2012 – I ZR 75/1, juris Rn. 36, m.w.N. - OSCAR). Dem tritt der erkennende Senat bei. dd) Das streitgegenständliche Angebot hat seinen Schwerpunkt in den USA, in Deutschland jedoch einen spürbaren wirtschaftlichen Effekt entfaltet. (1) Die Beklagte zielte mit ihm auch auf einen Absatz der darin beworbenen Waren in Deutschland und damit auf die Klägerin als Berechtigte der Klagemarke. (1.1) Dies zeigt sich zum einen in der Selbstbeschreibung der Klägerin, ein weltweit tätiges Unternehmen zu sein (K 11). (1.2) Das von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Internetauftritt unstreitig bereitgestellte Kontaktformular war unstreitig auch für Bestellungen aus Deutschland ohne Weiteres nutzbar. (1.3) Eine Ausschlussklausel („Disclaimer“) war in dem Internetauftritt der Beklagten unstreitig nicht enthalten. Da auch der Beklagten die Ubiquität des Internets bekannt war, deutet dies auf ihre Absicht hin, auch Märkte außerhalb der USA (und des früheren NAFTA-Gebietes) zu beliefern. (1.4) Die Beklagte hat auf den streitgegenständlichen Testkauf hin die angebotene Ware nach Deutschland geliefert. Auch wenn diese Lieferung nicht der Gegenstand des Klageangriffs ist und unabhängig davon, ob die Ware selbst mit der Angabe „H.“ gekennzeichnet war, ist die Lieferung doch für die Beurteilung der Zielrichtung des angegriffenen Internetauftritts bedeutsam. (1.5) Eine solche Lieferbereitschaft lag aufgrund des Umstandes auch nahe, dass sich die von der Beklagten vertriebenen Austauschteile auf ein technisches Originalprodukt aus Deutschland bezogen, für das der größte Bedarf an Ersatz- und Austauschteilen in Deutschland und Europa zu erwarten ist. (1.6) Ein weiterer Beleg für das Interesse der Beklagten an diesem Markt ist die Vehemenz, mit der sie in verschiedenen Verfahren gegen die Marken- und Patentrechte der Klägerin vorgeht. Hätte sie an dem deutschen und dem europäischen Markt kein Interesse, so wäre ihr Kampf gegen deutsche und europäische Marken mit dem Bestandteil „H.“ wirtschaftlich sinnlos und unverständlich. (2) Die von der Berufung hiergegen aufgelisteten Gründe wecken bei der gebotenen Gesamtwürdigung keinen vernünftigen Zweifel daran, dass das streitgegenständliche Angebot der Beklagten auch auf Kunden in Deutschland zielte. (2.1) Der Firmensitz der Beklagten in den USA gibt ebenso wie die Englischsprachigkeit ihres Internetauftritts und das Erfordernis, mit der Beklagten Kontakt in Englisch aufzunehmen, angesichts der Globalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs und angesichts der Rolle der englischen Sprache in diesem Verkehr nur ein schwaches Indiz dafür, dass sich das Angebot der Beklagten nicht auch an Interessenten in Deutschland gerichtet hätte. Dass die potentiellen, in aller Regel unternehmerisch tätigen Interessenten in Deutschland die Internetseite der Beklagten gar nicht verstünden, ist angesichts der Bedeutung des Englischen im internationalen Geschäftsverkehr nicht anzunehmen. (2.2) Das Fehlen von Vertriebspartnern in Europa und Deutschland kann darauf hindeuten, dass diese Märkte nicht im geschäftlichen Fokus der Beklagten stehen. Neben einer Erreichbarkeit über das Internet kommt dem jedoch geringe Bedeutung zu, weil der Kontakt per Email regelmäßig nicht langsamer ist als ein telefonischer, aber kostengünstiger und nachweiskräftiger. Außerdem bedeutet die Fokussierung auf andere Märkte noch nicht, dass Deutschland gar nicht zu den Zielgebieten des Angebotes der Beklagten gehört hätte. (2.3) Dasselbe gilt, wenn Kontaktdaten ohne Internationale Kennzeichen oder –zahlen angegeben werden. Dies kann ein Indiz dafür sein, dass eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit nicht gewollt ist. Dieses Anzeichen wird hier jedoch schon dadurch überlagert, dass die Beklagte unstreitig einen Emailzugang über ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt hat, für den weitere Kontaktdaten nicht benötigt wurden. Im Übrigen verweist der Senat auf die vollständige Angabe der Kontaktdaten in dem Angebot gemäß Anlage K 6. (2.4) Ohne Gewicht zugunsten der Beklagten ist auch ihr Vortrag zu ihrer Mitarbeiterzahl (neun) und zu ihrem Gesamtumsatz (4 Mio. US-$; vgl. B 15). Konzediert, dass sie mit neun Mitarbeitern nicht alle Länder der Erde bedienen kann, besagt der Umstand, dass sie wirtschaftlich unbedeutende oder instabile Staaten unbeachtet lässt, weder dass sie nicht bereit wäre, dorthin zu liefern, noch dass sie an Deutschland ebenfalls kein geschäftliches Interesse hätte. Außerdem wird ihr Vortrag hierzu überlagert durch ihre Eigenwerbung, weltweit tätig zu sein (vgl. K 11; dazu schon oben). (2.5) Dass die Beklagte noch nie in Deutschland auf einer Messe gewesen sei, begründet gleichfalls kein Anzeichen dafür, dass sie nicht darauf abgezielt habe, Kunden in Deutschland zu gewinnen und zu beliefern. Messen sind nur ein Vermarktungsweg neben vielen anderen. Gerade durch das Internet hat die physische Präsenz auf Messen und Märkten an Exklusivität und an wirtschaftlicher Bedeutung verloren. (2.6) In welchen Bereichen sie besondere Kenntnisse für einen Warenverkehr mit Deutschland (und Europa) für erforderlich hielte, hat die Beklagte nicht erläutert, so dass ihr Vortrag nicht überzeugend ist, mangels solcher Kenntnisse habe sie an einem Handel mit Deutschland (und Europa) kein Interesse. (2.7) Die „ex works“-Klausel mindert, wie von der Beklagten letztlich nicht bestritten, das Kosten- und Haftungsrisiko der Beklagten, besagt aber nichts über ihre Lieferbereitschaft. Im Gegenteil spricht deren Verwendung sogar dafür, dass die Beklagte sich mit Fragen des Exporthandels und seinen besonderen Risiken befasst hat. (2.8) Schließlich scheitert die Marktrelevanz des Angebotes auch nicht daran, dass dieses für Interessenten in Deutschland völlig unattraktiv gewesen wäre, da zu teuer. (2.8.1) Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung neuen Vortrag gehalten hat, insbesondere zur Frage der Wirtschaftlichkeit einer Bestellung der beworbenen Ware aus Deutschland, ist ihr Vortrag zu Preisen und Konditionen im zweiten Rechtszug neu, bestritten und nach §§ 529 Abs. 1, 531 ZPO unbeachtlich. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug zu diesem Punkt keine Tatsachen vorgetragen, die eine solche Unwirtschaftlichkeit hätten erkennen lassen. Will der Beklagte geltend machen, sein Angebot sei für einen Markt unerheblich, da unwirtschaftlich, so hat er dies aber nicht nur pauschal zu behaupten, sondern schlüssig vorzutragen. Denn zunächst spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Unternehmen ein Angebot nur dann am Markt platziert, wenn es dieses für konkurrenzfähig hält. (2.8.2) Entgegen ihrer Auffassung war die Beklagte von dieser Obliegenheit nicht durch die – von der Klägerin vorgelegten – Anlagen K 12 und K 17 entbunden. Selbst eigene Anlagen können grundsätzlich lediglich zur Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags der vorlegenden Partei dienen, diesen aber nicht ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2016 – III ZR 200/15, juris Rn. 19) die Gerichte sind daher nicht gehalten, Anlagen daraufhin durchzuarbeiten, ob sich aus ihnen schriftsätzlich nicht vorgetragene Tatsachen ergeben. Darüber hinaus ergäbe sich aus den Anlagen K 12 und K 17 nicht, dass es für ein Unternehmen in Deutschland in jedem Fall oder auch nur regelmäßig unwirtschaftlich wäre, die streitgegenständliche Ware bei der Beklagten zu bestellen. Schon das Wort „each“ in der Anlage 17 relativiert die Bedeutung der von der Beklagten auf die Bestellung eines einzelnen Stücks bezogenen Frachtkosten deutlich. Bei einer Bestellung von sechs Stück (s. K 12 und K 17) ist der anfallende Frachtkostenbetrag zu sechsteln. Bei größeren Bestellmengen verändert sich das Verhältnis weiter zugunsten des Angebotes der Beklagten und macht dieses attraktiver. Zudem spielt der Wechselkurs zwischen US-$ und Euro eine Rolle bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung durch den Interessenten. Und bei engen Marktlagen kann auch die Lieferfähigkeit bedeutsam sein. Außerdem geben die Anlagen K 12 und K 17 keine Auskunft über Konkurrenzangebote, so dass sie auch von daher keine Auskunft über die Wirtschaftlichkeit des Angebotes der Beklagten geben. Vortrag hierzu hat die Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gehalten. Auch dieser lässt das Marktumfeld nicht abschätzen, und die Klägerin hat ihn bestritten, so dass er nach §§ 529 Abs. 1, 531 ZPO unbeachtlich bleibt. 4. Das Landgericht hat eine Markenverletzung in der zweitinstanzlich noch im Streit stehenden, ihrem Inhalt nach unstreitigen Internetseite zurecht bejaht. a) Ohne Erfolg rügt die Beklagte, es habe keine Verletzungshandlung bestanden, weil die Klägerin eine unmittelbar vor Klageerhebung ermittelte Internetseite der Beklagten ihrer Klage zugrunde gelegt habe, die Klagemarke aber erst deutlich später eingetragen worden sei und die Beklagte ihren Internetauftritt mehrfach verändert habe. aa) Richtig an diesem Angriff ist, dass die Klage auf Wiederholungsgefahr gestützt ist und eine die Wiederholungsgefahr begründende Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn die angegriffene Internetveröffentlichung zu einem Zeitpunkt abrufbar war, zu dem der der Klage zugrundeliegende Markenschutz schon bestand. bb) Jedoch hat der Senat nach dem Vortrag der Parteien davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Inhalte noch abrufbar waren, als die Klägerin die (neue) Klagemarke in das Verfahren einführte. (1) Die Klägerin hat zum Internetauftritt der Beklagten bei Klageerhebung vorgetragen. Dieser Vortrag ist zum Inhalt der Internetseite unstreitig geblieben. (2) Sie hat durch ihre Prozessführung zugleich eindeutig geltend gemacht, der Inhalt sei unverändert gewesen, als ihr Markenschutz aus der (erstrangigen) Klagemarke später entstanden sei. Da Internetseiten grundsätzlich unbegrenzt abrufbar sind, reicht substantiierter Vortrag des Klägers zum Inhalt einer Internetseite vor Schutzentstehung solange aus, eine Verletzungshandlung darzulegen, bis der Beklagte substantiiert vorträgt, die später markenverletzend gewordenen Inhalte noch vor der Entstehung des eingeklagten Markenschutzes entscheidend geändert zu haben. (3) Dies hat die Beklagte hier nicht getan. Auch auf eine Rüge der Klägerin hin hat sie Vortrag zum Zeitpunkt und zum genauen Inhalt einer Änderung ihres Internetauftritts nicht gehalten, sondern nur pauschal behauptet, sie habe diesen mehrfach geändert. Dies reicht nicht aus, wirksam zu bestreiten, dass der beanstandete Inhalt unverändert abrufbar gewesen sei. b) Zur Zeichenbenutzung, zur markenmäßigen Verwendung des Begriffs „H.“ durch die Parteien und zum Verkehrsverständnis hat das Landgericht bereits das Erforderliche ausgeführt. Der Senat nimmt hierauf billigend Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden und führt lediglich ergänzend aus: aa) Ein Sachverständigengutachten zum Verständnis des Internetauftritts der Beklagten durch die angesprochenen Verkehrskreise musste das Landgericht hier nicht einholen. Denn zwar richtete sich das Angebot an Fachkreise, und es ist nicht ersichtlich, dass einer der erkennenden Richter des Landgerichts diesen Fachkreisen angehörte. Gleichwohl konnte das Landgericht das Verkehrsverständnis hier selbst feststellen, und auch der Senat kann dies. Denn vorliegend steht das Verständnis von einem werbenden Text im Streit. Ein solcher Text wird regelmäßig auch in Fachkreisen dann nach dem allgemeinen Wortsinn verstanden, wenn es für das Verständnis auf Begriffe der Alltagssprache ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 – I ZR 160/16, insbes. juris Rn. 42 – Knochenzement II). Dass der Text von den Einkäufern in den angesprochenen Unternehmen anders verstanden würde als von Verbrauchern, die des Englischen mächtig sind, hat keine der Parteien vorgetragen; insbesondere steht weder im Raum, dass der Text Fachbegriffe enthielte, die der (englischen) Alltagssprache nicht vertraut seien, noch dass die angesprochen Fachkreise bestimmte Begriffe oder Zusammenhänge in dem Text anders verstünden als der allgemeine Verkehr. Dass der Originaltext in Englisch gehalten ist, steht einer Beurteilung durch den Senat – wie durch das Landgericht – unter den gegebenen Umständen nicht im Wege. Dass die durch § 184 GVG geschützten Rechtsgüter dadurch tangiert seien, macht keine der Parteien geltend. Und auch der Senat sieht hier keinen Grund eine gerichtstaugliche Übersetzung der Originalseite anzufordern. bb) Die von der Beklagten ausführlich diskutierte „Umfrage“ BK 2 ist prozessual erheblich, spricht aber inhaltlich gegen das von der Beklagten vorgebrachte Verkehrsverständnis zu Reichweite und Inhalt ihres Internetangebotes. (1) Diese Untersuchung ist vom Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Sie ist ein im zweiten Rechtszug neues und daher nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigendes Verteidigungsmittel. Der Vortrag der Beklagten dazu, dass sie erst im September 2019 von dieser Untersuchung erfahren habe, ist substanzlos und ohne Belegtatsachen geblieben. Einer Glaubhaftmachung bedarf es hier dennoch nicht. Denn die Klägerin hat zwar die Verspätung dieses Vortrages gerügt, aber nicht bestritten, dass es diese Untersuchung gibt und dass sie den von der Beklagten vorgetragenen Inhalt hat; bestritten hat sie lediglich die Schlussfolgerungen, welche die Beklagte daraus gezogen hat. Damit ist unstreitig, dass es dieses Dokument gibt und dass es den von der Beklagten vorgetragenen Inhalt hat. Dieser Vortrag ist somit unstreitig und folglich der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen. (2) Die Untersuchung kann jedoch, wie von der Klägerin zutreffend bemängelt, nicht als ein den Regeln der Demoskopie genügendes Gutachten angesehen werden. Sie ist lediglich eine methodisch einfach gehaltene kleine Verkehrsbefragung, die schon aufgrund ihrer Zielsetzung und der Fragestellungen keinen sicheren Rückschluss auf das Verständnis der durch das Angebot der Beklagten angesprochenen Fachkreise erlaubt. Selbst in dem befragten allgemeinen Verkehrskreis zeigt sie zudem eine relevante Irreführungsquote dazu, ob die angebotenen Waren von der Beklagten stammten. Ein abweichendes Verkehrsverständnis der angesprochenen Fachkreise kann sie nicht belegen. c) Die Beklagte kann sich für ihre Markenbenutzung nicht auf § 23 Nr. 3 MarkenG stützen. Auch hierzu hat das Landgericht das Erforderliche ausgeführt. Die Berufungsbegründung geht zu diesem Punkt daran vorbei, dass die Beklagte blickfangmäßig hervorgehoben mit der Bezeichnung „H.“ geworben hat. Damit hat sie das für einen Hinweis auf die Kompatibilität Erforderliche überschritten und dieses Zeichen sowie seinen Ruf ausgebeutet, um Interesse an dem angebotenen Produkt zu erwecken. d) Dass die Klägerin die Klagemarke nicht rechtsmissbräuchlich als Wiederholungsmarke hat eintragen lassen, hat das Landgericht anhand der vorgelegten Markterklärungen der Klägerin mit der Bezeichnung „H.“ ebenfalls zutreffend festgestellt und begründet. aa) Der in den angesprochenen Fachkreisen unstreitig bekannte Bestandteil „H.“ ist auch in den zusammengesetzten Zeichen, welche die Klägerin vorgelegt hat, gleichviel in welcher Schreibweise, prägend. Aus ihr schließt der Verkehr auf die Herkunft der Ware vom Originalhersteller auch dann, wenn weitere Bezeichnungen beigefügt sind, die sich dem Verkehr in etlichen der von der Klägerin vorgelegten Beispiele eindeutig als Produkt- oder Typenbezeichnungen darstellen (so die oben A in der Wiedergabe des landgerichtlichen Urteils genannten Beispiele). bb) Den dadurch belegten Benutzungszeitraum hat das Landgericht gleichfalls zutreffend beurteilt. An der Benutzung der Bezeichnung „H.“ durch die Klägerin im Vorfeld der Eintragung der Klagemarke besteht schon deshalb kein vernünftiger Zweifel, weil die angegriffene Werbung mit diesem Begriff erst dadurch sinnvoll wurde, dass dieser am Markt eingeführt und gut beleumundet war. 5. Dass die Klägerin einen Testkäufer dazu bestimmt hat, auf das von ihr als markenverletzend beanstandete Angebot hin eine Bestellung bei der Beklagten aufzugeben, begründet unter den hier gegebenen Umständen keinen Rechtsmissbrauch. a) Grundsätzlich sind Testkäufe als Mittel der Sachverhaltsabklärung und Beweissicherung gleichermaßen im Wettbewerbs- wie im Markenrecht anerkannt. Der normale Testkauf durch einen Mitbewerber oder einen von ihm Beauftragten ist für sich genommen regelmäßig nicht unlauter, weil er nur die Bereitschaft des anderen zu einem bestimmten Verhalten offenlegt, das dieser auch ansonsten an den Tag gelegt hätte (OLG Stuttgart, Urteil vom 04. Dezember 2014 – 2 U 158/12, juris Rn. 56 ff., m.w.N., auch zum Folgenden). Unverwertbar, da rechtsmissbräuchlich, ist ein Testkauf hingegen, wenn der Testkäufer den Getesteten durch Täuschung oder ein anderes unredliches Verhalten dazu bestimmt, einen Rechtsverstoß zu begehen, den er anderenfalls nicht begangen hätte. Denn dann legt er nicht mehr dessen allgemeines Marktverhalten offen (OLG Stuttgart, a.a.O., u.H. auf BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 – Kontrollnummernbeseitigung BGH, GRUR 1992, 612 - Nicola; BGH, GRUR 1985, 447, 450 - Provisionsweitergabe durch Lebensversicherungsmakler). b) Der von der Klägerin initiierte Testkauf ist in diesem Sinne ein „normaler“ Testkauf gewesen. Die Streitverkündete (Testkäuferin) hat sich dabei keiner Täuschung – namentlich nicht über ihren Geschäftssitz – bedient, und auch ein anderes unredliches Verhalten ihrer ist nicht ersichtlich. Der Testkauf diente lediglich dazu, festzustellen, ob die Beklagte die in ihrem Internetauftritt angebotenen Waren auch nach Deutschland liefern würde, und eine Patentverletzung zu beweisen. 6. Der Einwand, das Landgericht habe die anderen Marken nicht geprüft, ist richtig, bleibt aber ertraglos. Diese waren nur hilfsweise in das Verfahren gestellt und wegen des Erfolgs des erstrangigen Unterlassungsanspruchs nicht mehr zu prüfen. III. Daneben stehen der Klägerin auch die vom Landgericht (LGU 13) zugesprochene Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Auskunft zu. Die von der Beklagten erteilte Auskunft erfüllt diesen Anspruch nicht vollständig. D Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt aus den schon vom Landgericht genannten Gründen nicht in Betracht. E Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert ist bereits festgesetzt. Die Festsetzung zu ändern, besteht kein Anlass. Die Revision zuzulassen, besteht kein Grund (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere wirft der Fall entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.