Beschluss
2 U 85/20
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1223.2U85.20.00
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Leitsätze
1. Für die Wertfestsetzung in einem Verfügungsverfahren, welches auf Antrag eines Interessenverbands (hier: Wettbewerbszentrale) eingeleitet wurde, kommt es auf das Interesse der Verbandsmitglieder an, die er vertritt.
2. Bei einer beanstandeten (gesundheitsbezogene) Internet-Werbung für eine Kryolypolyse-Therapie (kosmetische Kälteanwendung zur Beseitigung von Fettgewebe) ist zudem zu beachten, dass hierfür ein großes Publikum ansprechbar ist, denn es gibt in Deutschland Millionen übergewichtiger Menschen und Menschen, die daran interessiert sind, von Körperfett befreit zu werden. Weiter sind derartige Behandlungen kostspielig; für die Behandlung einzelner Fettzonen werden Beiträge im hohen dreistelligen Euro-Bereich aufgerufen. Dies ist Angeboten im Internet zu entnehmen.
3. Wettbewerbsrelevante wirtschaftliche Interessen haben in Bezug auf eine solche Werbung nicht nur Unternehmen, die dieselbe Behandlungsmethode anwenden, sondern auch Anbieter, dies sich mit ihrem Angebot an Waren oder Dienstleistungen in anderer Weise an Menschen richten, die von Körperfett befreit sein wollen.
4. Wird die Werbung für solche Kältetherapien von einem klagebefugten Verband als unlauter angegriffen, steht damit ein hoher wirtschaftlicher Wert im Streit. Von daher ist der Angriff des Antragstellers in der Hauptsache mit 100.000 € angemessen bewertet und führt bei dem üblichen Abschlag von 25 % für das Verfügungsverfahren zu dem festgesetzten Wert von 75.000 €.
Tenor
Der Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des Senats wird keine Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Wertfestsetzung in einem Verfügungsverfahren, welches auf Antrag eines Interessenverbands (hier: Wettbewerbszentrale) eingeleitet wurde, kommt es auf das Interesse der Verbandsmitglieder an, die er vertritt. 2. Bei einer beanstandeten (gesundheitsbezogene) Internet-Werbung für eine Kryolypolyse-Therapie (kosmetische Kälteanwendung zur Beseitigung von Fettgewebe) ist zudem zu beachten, dass hierfür ein großes Publikum ansprechbar ist, denn es gibt in Deutschland Millionen übergewichtiger Menschen und Menschen, die daran interessiert sind, von Körperfett befreit zu werden. Weiter sind derartige Behandlungen kostspielig; für die Behandlung einzelner Fettzonen werden Beiträge im hohen dreistelligen Euro-Bereich aufgerufen. Dies ist Angeboten im Internet zu entnehmen. 3. Wettbewerbsrelevante wirtschaftliche Interessen haben in Bezug auf eine solche Werbung nicht nur Unternehmen, die dieselbe Behandlungsmethode anwenden, sondern auch Anbieter, dies sich mit ihrem Angebot an Waren oder Dienstleistungen in anderer Weise an Menschen richten, die von Körperfett befreit sein wollen. 4. Wird die Werbung für solche Kältetherapien von einem klagebefugten Verband als unlauter angegriffen, steht damit ein hoher wirtschaftlicher Wert im Streit. Von daher ist der Angriff des Antragstellers in der Hauptsache mit 100.000 € angemessen bewertet und führt bei dem üblichen Abschlag von 25 % für das Verfügungsverfahren zu dem festgesetzten Wert von 75.000 €. Der Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des Senats wird keine Folge gegeben. I. Der Senat deutet die als Streitwertbeschwerde bezeichnete Intervention des Antragstellers vom 19. November 2020 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 07. August 2020 in eine Gegenvorstellung um. Denn als Streitwertbeschwerde wäre sie offensichtlich unzulässig, Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (s. auch BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2009 - VI ZB 18/08, juris). Die Umdeutung in eine Gegenvorstellung liegt daher im objektiven Interesse des Antragstellers. Eine Aktenvorlage an den Bundesgerichtshof erfolgt folglich nicht. II. Der Gegenvorstellung ist keine Folge zu geben. Es besteht kein Grund, den angegriffenen Streitwertbeschluss abzuändern. Der Streitwert ist für das vorliegende Verfügungsverfahren mit 75.000,- € angemessen festgesetzt. 1. Die Antragstellerin trägt vor: Der Senat habe den Streitwert mit 75.000,- € festgesetzt und sei hierbei ohne vorherige Erörterung von der Bezifferung in der Antragsschrift und von der erstinstanzlichen Festsetzung auf 50.000,- € erheblich abgewichen. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der beanstandeten Wettbewerbshandlung werde durch die Angabe in der Antragsschrift zumindest indiziert. Der Antragsgegner führe keine Umstände an, die eine Erhöhung des Streitwertes begründeten. Er verweise darauf, dass ein „historischer“ Vorgang verfolgt werde, da er nicht mehr unternehmerisch tätig sei (Schriftsatz vom 22. Juli 2020). Der beanstandete Text im Internet sei versehentlich stehen geblieben. Sein Vortrag rechtfertige sogar eine reduzierte Streitwertfestsetzung. Der Antragsteller hält nunmehr 10.000,- € für angemessen, zumal weder Tathandlung, noch Irreführung streitig gewesen seien. Gestritten worden sei lediglich um die rechtzeitige Vollziehung (§ 929 Abs. 2 ZPO). 2. Dieser Vortrag gibt keinen Grund, den Streitwert herabzusetzen. a) Der Angabe des Antragstellers in der Antragsschrift kommt für die Streitwertfestsetzung nur indizielle Bedeutung zu, jedoch ist sie weder bindend, noch müsste das Gericht schlüssig belegen, weshalb es von ihr abweicht. Bei allen unbezifferten Klagen kann der Streitwert nicht mathematisch exakt bestimmt werden, sondern beruht auf einer Schätzung. Dem trägt der Gesetzgeber Rechnung, indem er den Gerichten aufgibt, den Streitwert nach freiem Ermessen zu schätzen. Es hat hierbei sowohl - von nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - die Interessen der Staatskasse zu wahren als auch die Gebühreninteressen der beteiligten Rechtsanwälte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 992/08, bei juris Rz. 16; und vom 12. Oktober 2009 - 1 BvR 735/09, bei juris; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 02. Mai 2016 - 2 W 18/16; und von 15. Mai 2018 - 2 W 8/18). Dem entspricht es, dass das Berufungsgericht durch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG angehalten ist, den Streitwert auch für die erste Instanz neu festzusetzen, wenn es hierfür Grund sieht; eines Antrages bedarf es dazu nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018 - 2 U 138/16). b) Maßgebend für die Wertfestsetzung ist das vom Antragsteller mit seinem Antrag verfolgte wirtschaftliche Interesse. Dieses Interesse liegt bei dem Verfügungsantrag eines Verbandes grundsätzlich in dem von ihm mit dem Rechtsstreit insgesamt vertretenen Interesse seiner Mitglieder. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist und darauf zielt, eine sonst drohende unbestimmte Zahl gleichartiger Verstöße auf Dauer zu verhindern, übersteigt das Interesse an der Unterlassung die wirtschaftliche Bedeutung des Erstverstoßes weit. Beim Abschätzen des Wertes kommt dem Preis der angebotenen Ware oder Dienstleistung ebenso Bedeutung zu wie dem betroffenen Gesamtumsatz. Daneben ist das Interesse des Antragstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße zu berücksichtigen, das durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301, Rn. 56 - Solarinitiative; s. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2016 - 2 W 51/16, m.w.N.). Jedoch ist das Gericht nicht gehalten, hierzu Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Es hat den Wert auf der Grundlage des Vortrages der Parteien und seiner sonstigen Kenntnisse frei zu schätzen. c) Der Antragsteller ist dem Senat seit vielen Jahren als kampfstarker Verein im Wettbewerbsrecht bekannt. Er hat in der Vergangenheit vor dem Senat die Breite seiner gewerblichen Mitgliederschaft hervorgehoben. Von daher ist davon auszugehen, dass er ein großes Wertinteresse auch im Bereich der hier betroffenen gesundheitsbezogenen Werbung repräsentiert. d) Für dieses Interesse ist es unerheblich, ob der angegriffene Verstoß tatsächlich oder rechtlich unstreitig ist. Denn die Marktbeeinträchtigung ist unabhängig davon, ob der Verletzer die Verletzung einräumt. Solange er die Wiederholungsgefahr oder die Erstbegehungsgefahr nicht ausräumt, bleibt das Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungstitel unverändert bestehen. e) Ebenso kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, ob der Beklagte sich gegen den erhobenen Anspruch in der Sache verteidigt. Selbst wenn es zu einer Säumnislage oder zu einem Anerkenntnis kommt, verringert dies den Streitwert nicht. Erst recht bleibt er unberührt, wenn sich der Antragsgegner mit prozessrechtlichen Argumenten zur Wehr setzt. Von daher kommt eine Herabsetzung nicht deshalb in Betracht, weil die Parteien ab einem bestimmten Punkt des Rechtsstreits nur noch über die Rechtzeitigkeit der Vollziehung (§ 929 Abs. 2 ZPO) streiten. f) Schließlich ändert der Vortrag des Antragstellers zu einem nur noch historischen Sachverhalt und einem versehentlichen Stehenlassen von Internetinhalten nichts daran, dass der Antragsteller sich gleichwohl veranlasst gesehen hat, diese Inhalte zu verfolgen. Er ist davon ausgegangen, dass eine Wiederholungsgefahr fortbestand und dass er davon ausging, der Antragsgegner werde in der Zukunft sein angegriffenes Verhalten wieder aufgreifen und in gleicher Weise im Markt auftreten. Anderenfalls hätte es ihm offen gestanden, den Rechtsstreit auf den Vortrag des Antragsgegners hin für erledigt zu erklären und den Streit so auf das Kosteninteresse zu reduzieren. Dies hat er nicht getan. g) Der Antragsteller wandte sich in der Sache gegen eine Werbung für „Kryolypolyse-Behandlungen“. Dabei handelt es sich um eine kosmetische Kälteanwendung, die Fettgewebe beseitigen soll. Für derartige Therapien ist ein großes Publikum ansprechbar. Denn es gibt in Deutschland Millionen übergewichtiger Menschen und Menschen, die daran interessiert sind, von Körperfett befreit zu werden. Derartige Behandlungen sind kostspielig, wie allgemein zugänglichen Angeboten zu entnehmen ist. Für die Behandlung einzelner Fettzonen werden Beträge im hohen dreistelligen Eurobereich aufgerufen. Dies ist Angeboten im Internet zu entnehmen. Wettbewerbsrelevante wirtschaftliche Interessen haben in Bezug auf eine solche Werbung nicht nur Unternehmen, die dieselbe Behandlungsmethode anwenden, sondern auch Anbieter, die sich mit ihrem Angebot an Waren oder Dienstleistungen in anderer Weise an Menschen richten, die von Körperfett befreit sein wollen. Wird eine Werbung für solche Therapien von einem klagebefugten Verband als unlauter angegriffen, steht damit ein hoher wirtschaftlicher Wert im Streit. Vorliegend kommt hinzu, dass der Antragsteller sich nicht darauf beschränkt hat, die konkrete Verletzungsform einheitlich anzugreifen, sondern aus ihr einzelne Aussagen zu exzerpieren und zu eigenständigen Streitgegenständen zu erheben (vgl. dazu BGHZ 194, 314, Tz. 18 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, MDR 2019, 362, juris Rz. 37 ff. - Jogginghosen; zum Wertansatz für eine Abmahnung Hofmann, MDR 2020, 1163, 1166, Rn. 27 ff., m.w.N.). Dies in Rechnung gestellt, ist der Angriff des Antragstellers in der Hauptsache mit 100.000,- € angemessen bewertet, was bei dem üblichen Abschlag von 25% für das Verfügungsverfahren zu dem festgesetzten Wert führt. Stefani Wahle Dr. Hofmann Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht