Urteil
2 U 149/20
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
1mal zitiert
34Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Irreführung des Verbrauchers liegt vor, wenn dieser wegen der Aufmachung der Wurstdosen aufgrund der Gesamterscheinung den Eindruck gewinnt, in der Dose sei Fleisch vom reinrassigen Schwäbisch-Hällischen Schwein verarbeitet, tatsächlich jedoch auch Fleisch aus so genannten F1-Kreuzungen verarbeitet wurde.(Rn.64)
2. Auf einer Wurstdose wird der prägende Eindruck durch die Bildmarke erzeugt, die auf der in der Verkaufssituation blickfangmäßig ausgerichteten Vorderseite der Dosen abgebildet ist. Zeigt diese zwei Schweine, die die beim Verbraucher als charakteristisch bekannten Merkmale eines Schwäbisch-Hällischen Schweins aufweisen (schwarzer Kopf und schwarzes Hinterteil), erzeugt dies beim Verbraucher den Eindruck, dass das Erzeugnis ausschließlich aus Fleisch vom reinrassigen Schwäbisch-Hällischen Schwein hergestellt wurde.(Rn.78)
3. Es ist unerheblich, ob die tatsächlich abgebildeten Schweine tatsächlich keine reinrassigen Schweine, sondern Kreuzungen sind. Denn auch eine objektiv richtige Angabe kann irreführend sein, wenn sie beim Verkehr gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10). (Rn.82)
4. Unerheblich ist es, wenn nach den „Erzeugerrichtlinien für Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch“ bei der Erzeugung von Schlachtschweinen „neben der reinrassigen Stammzucht eine Anpaarung von Schwäbisch-Hällischen Muttersauen mit stressresistenten Fleischebern zulässig“ ist. (Rn.87)
5. Keine Relevanz hat auch der Fußnotenhinweis auf der Wurstdose im Zutatenverzeichnis bei der Angabe „Qualitätsschweinefleisch“ „nach den Erzeugerrichtlinien der: Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft". Dieser Hinweis ist nicht geeignet, den durch den Blickfang erzeugten Eindruck zu korrigieren, denn er findet sich erst auf der Rückseite im Zutatenverzeichnis. Zudem verweist der Hinweis auf ein Dokument, das dem Verbraucher im Supermarkt gar nicht zugänglich ist. (Rn.87)
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.05.2020 wird, soweit sie sich gegen Ziffer 2 der Entscheidungsformel richtet, als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Anlagen K 17 und K 18 werden diesem Urteil beigefügt.
II.
Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus Ziffer 1 der Entscheidungsformel des Landgerichts können die Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Vollstreckung aus Ziffer 2 der Entscheidungsformel des Landgerichts können die Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Vollstreckung aus Ziffer 4 der Entscheidungsformel des Landgerichts können die Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen können die Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert in beiden Rechtszügen:
Bis zu 185.000,00 Euro
(im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 1: 90.000,00 Euro;
im Verhältnis zu den Beklagten Ziff. 2 und 3 jeweils 55.000,00 Euro).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Irreführung des Verbrauchers liegt vor, wenn dieser wegen der Aufmachung der Wurstdosen aufgrund der Gesamterscheinung den Eindruck gewinnt, in der Dose sei Fleisch vom reinrassigen Schwäbisch-Hällischen Schwein verarbeitet, tatsächlich jedoch auch Fleisch aus so genannten F1-Kreuzungen verarbeitet wurde.(Rn.64) 2. Auf einer Wurstdose wird der prägende Eindruck durch die Bildmarke erzeugt, die auf der in der Verkaufssituation blickfangmäßig ausgerichteten Vorderseite der Dosen abgebildet ist. Zeigt diese zwei Schweine, die die beim Verbraucher als charakteristisch bekannten Merkmale eines Schwäbisch-Hällischen Schweins aufweisen (schwarzer Kopf und schwarzes Hinterteil), erzeugt dies beim Verbraucher den Eindruck, dass das Erzeugnis ausschließlich aus Fleisch vom reinrassigen Schwäbisch-Hällischen Schwein hergestellt wurde.(Rn.78) 3. Es ist unerheblich, ob die tatsächlich abgebildeten Schweine tatsächlich keine reinrassigen Schweine, sondern Kreuzungen sind. Denn auch eine objektiv richtige Angabe kann irreführend sein, wenn sie beim Verkehr gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10). (Rn.82) 4. Unerheblich ist es, wenn nach den „Erzeugerrichtlinien für Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch“ bei der Erzeugung von Schlachtschweinen „neben der reinrassigen Stammzucht eine Anpaarung von Schwäbisch-Hällischen Muttersauen mit stressresistenten Fleischebern zulässig“ ist. (Rn.87) 5. Keine Relevanz hat auch der Fußnotenhinweis auf der Wurstdose im Zutatenverzeichnis bei der Angabe „Qualitätsschweinefleisch“ „nach den Erzeugerrichtlinien der: Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft". Dieser Hinweis ist nicht geeignet, den durch den Blickfang erzeugten Eindruck zu korrigieren, denn er findet sich erst auf der Rückseite im Zutatenverzeichnis. Zudem verweist der Hinweis auf ein Dokument, das dem Verbraucher im Supermarkt gar nicht zugänglich ist. (Rn.87) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.05.2020 wird, soweit sie sich gegen Ziffer 2 der Entscheidungsformel richtet, als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Anlagen K 17 und K 18 werden diesem Urteil beigefügt. II. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus Ziffer 1 der Entscheidungsformel des Landgerichts können die Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung aus Ziffer 2 der Entscheidungsformel des Landgerichts können die Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung aus Ziffer 4 der Entscheidungsformel des Landgerichts können die Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert in beiden Rechtszügen: Bis zu 185.000,00 Euro (im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 1: 90.000,00 Euro; im Verhältnis zu den Beklagten Ziff. 2 und 3 jeweils 55.000,00 Euro). A Die Klägerin macht gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen irreführender Aufmachung von Dosenwurst geltend. Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des Landgerichts verwiesen. Zusammenfassend und ergänzend: Bei der Klägerin handelt es sich um einen Metzgereibetrieb. Die Beklagte Ziff. 1 ist eine Aktiengesellschaft, deren Anteile mittelbar und unmittelbar zu einem ganz überwiegenden Teil von Landwirten getragen werden, die sich zur Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft S. w.V. zusammengeschlossen haben (Anlage B 9). Von den so zusammengeschlossenen 1.560 Betrieben wirtschaften ca. 480 Bauernhöfe nach Biostandards. Die Beklagten Ziff. 2 und 3 sind Vorstände der Beklagten Ziff. 1. I. In den Mitgliedsbetrieben der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft S. w.V. werden jährlich bis zu 160.000 Schweine erzeugt, darunter auch Schwäbisch-Hällische Schweine. Dabei handelt es sich um eine Schweinerasse, die vor etwa 200 Jahren aus einer Kreuzung von chinesischen Maskenschweinen mit einheimischen Rassen entstanden ist. Das Fleisch reinrassiger Tiere hat einen relativ hohen Fettgehalt. In seiner Blütezeit hatte das Schwäbisch-Hällische Schwein in Nordwürttemberg einen Anteil von ca. 90% (Anlage B 11). Aus unterschiedlichen Gründen, u.a. weil die Verbraucher verstärkt mageres Fleisch nachfragten, gaben immer mehr Bauern die Züchtung des Schwäbisch-Hällischen Schweins auf, so dass es in den frühen 1980er Jahre als quasi ausgestorben galt (Anlage B 10). Es fand sich eine kleine Gruppe von Bauern, die in den Jahren 1983/84 Restbestände zusammenführte und die Schweine ab 1986 in einer eigenen „Züchtervereinigung Schwäbisch-Hällisches Schwein“ züchtete. Daraus entstand im Jahr 1988 die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft S. w.V., die auch andere Landrassen züchtet und die sich in sog. „Erzeugerrichtlinien“ bestimmte Kriterien der Haltung, Fütterung und Schlachtung auferlegt hat. Bei der Schweinefleischerzeugung gibt es heute verschiedene Produktlinien, so - in aufsteigender Qualitätsstufe - das Hohenloher Landschwein (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2019 - 2 U 73/18), das Schwäbisch-Hällische Schwein, Bioland und Demeter. Daneben erzeugen die Betriebe auch vielfältige andere landwirtschaftliche Produkte, etwa Rind-, Kalb- und Lammfleisch, aber auch Gewürzmischungen. In einem Werbeblatt führt der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten Ziff. 1, B, aus (Anlage K 46): „Von Anfang an waren beim ‚Schwäbisch-Hällischen Qualitätsschweinefleisch‘ sowohl reinrassige Mastendprodukte zugelassen als auch F1-Kreuzungen mit reinrassiger Schwäbisch-Hällischer Muttersau und Pietrain-Eber. Dies war notwendig, um verschiedene Märkte bedienen zu können: Reinrassige für die Gourmetszene und Kreuzungen für die Fachmetzgereien.“ Die Kreuzung unterscheidet sich äußerlich u.a. durch kurze Ohren und einen Hängebauch, wobei der Verbraucher den Unterschied zwischen reinrassigen Schwäbisch-Hällischen Schweinen und Kreuzungen mit einem Piétrain-Eber nicht erkennt. Sowohl die reinrassigen Tiere als auch die Kreuzungen haben einen schwarzen Kopf und ein schwarzes Hinterteil. II. Durch Verordnung (EG) Nr. 644/98 (ABl. EU L Nr. 87 vom 21.03.1998, Seite 8 f.) wurde das „Schwäbisch-Hällische Qualitätsschweinefleisch g.g.A.“ als geschützte geografische Angabe im Sinne der VO (EWG) 2081/92 in der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ registriert. Der Eintragung lag ein Antrag der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft S. w.V. zugrunde. III. Die Erzeugerrichtlinien der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft S., von beiden Parteien in der Fassung vom 01.07.2014 vorgelegt (Anlage K 5 = Anlage B 15, S. 2), enthalten Vorgaben über die Tierzucht, die Tierhaltung, Fütterung, Transport und Schlachtung sowie die Anforderung einer Pflichtmitgliedschaft bei der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft S. w.V. und bei dem „Landwirtschaftlichen Beratungsdienst S. e.V.“. Zur Tierzucht heißt es: „Genetische Grundlage für die Produktion von Schwäbisch-Hällischem Qualitätsfleisch g.g.A. ist die stressresistente, vitale, gesunde und genügsame alte Landrasse Schwäbisch-Hällisches Schwein. (…) Die Zucht der Stammpopulation ist ausschließlich reinrassig. Nur für die Erzeugung von Schlachtschweinen ist neben der reinrassigen Stammzucht eine Anpaarung von Schwäbisch-Hällischen Muttersauen mit stressresistenten Fleischebern zulässig, wenn dies die Kundenwünsche nach besonders magerem Fleisch erforderlich machen (…).“ IV. Die Beklagte Ziff. 1 hat mit ihren Landwirten das Schwäbisch-Hällische Schwein stark beworben. Heute bringen Verbraucher insbesondere in der Region Stuttgart die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft S. mit dem Schwäbisch-Hällischen Landschwein in Verbindung. In der Vermarktung verschiedener Produkte (auch Senf und Gewürze) setzt die Beklagte Ziff. 1 auch die folgende deutsche Bildmarke Nr. ... bzw. die Unionsmarke EM ... (mit einer farbigen Darstellung des Rasens) ein: V. Die Beklagte Ziff. 1 vertrieb Dosenwurst, von der die Klägerin in der Anlage K 17 folgende Abbildung vorlegte, wobei in der Anlage K 17 die auf der Banderole abgedruckte Produktbezeichnung „Lyoner“ verdeckt ist: Die entgegengesetzte Seite des Produkts ist wie folgt gekennzeichnet: Wegen der weiteren Gestaltung wird auf die Anlage K 17 verwiesen. Auf der Dose befindet sich unter einer Plastikkappe eine Faltwerbung, die in der Anlage K 18 wiedergegeben ist. Darin ist auf mehreren Seiten die Bildmarke wiedergegeben, ferner wird der Vorsitzende der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft S. w.V., B., mit einem Schwäbisch-Hällischen Ferkel abgebildet. Dazu heißt es im Abschnitt „Gründer der BESH“: „1988 gründete B. gemeinsam mit 8 weiteren Hohenloher Bauern die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft S., um fortan natürliche Lebensmittel in Respekt und Verantwortung für die Natur & Kreatur zu erzeugen. (…) Als wichtigstes Projekt gilt die Sicherung & Erhaltung der alten Landrasse Schwäbisch-Hällisches Landschwein!“ VI. Die Klägerin ist der Auffassung, die Dosen enthielten eine irreführende Werbung. Die Klägerin behauptet erstinstanzlich, da auf den Dosen der Hinweis auf die Produktlinie „Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch g.g.A.“ fehle, sei es mit Händen zu greifen, dass die Wurst nicht ausschließlich vom Schwäbisch-Hällischen Landschwein stamme. In den Dosen sei herkömmliches Schweinefleisch enthalten. Schätzungsweise belaufe sich der Anteil an Schweinefleisch vom Schwäbisch-Hällischen Landschwein, den die Beklagte Ziff. 1 vermarkte, im Verhältnis zum Gesamtaufkommen auf nicht mehr als 7%. Mit jährlich 80.000 Schweinen, die Richtigkeit der Zahl unterstellt, lasse sich die Produktion nicht bewerkstelligen. Da die Beklagte noch weitere Schweinerassen verarbeite, sei unklar, auf welche Weise für derartige Fleischerzeugnisse geworben werde. Der Verkehr verstehe das Kennzeichen nicht als markenmäßige Verwendung, sondern als Inhaltsangabe dahingehend, dass die Dosen Fleisch vom Schwäbisch-Hällischen Landschwein enthielten. Hierauf deute auch die Verwendung des Wortes „Qualitätsschweinefleisch“ in der Zutatenliste hin. Selbst wenn in den Dosen Fleisch aus Kreuzungen enthalten sei, läge eine Irreführung vor. Durch die Kreuzung mit mageren Mastschweinen verschlechtere sich die Fleischqualität erheblich. Das Fleisch sei für den normalen Markt nur als Kreuzung mit der magerfleischreichen Rasse Piétrain absetzbar, die einen normal bemuskelten Schlachtkörper mit wenig Fett garantiere, dann aber die Fleischqualität schnell wieder auf das Normalmaß herunterfahre (vgl. Anlage K 48: Weller, Fleisch essen? Eine Aufklärung). Weiter ist die Klägerin der Auffassung, die Beklagte Ziff. 1 gebe auf der Wurstdose (vorgelegt in Anlage K 29) unter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht die Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers an. Es sei lediglich der Urheber der Erzeugerrichtlinien angegeben, nach denen das Produkt hergestellt worden sei. Zudem fehle der Rechtsformzusatz. VII. Die Beklagten behaupten, es würden bis zu 80.000 Hällische Landschweine pro Jahr geschlachtet und rund 80.000 Schweine anderer Art (Hohenloher Landschweine und Bioschweine). Das Fleisch letztgenannter Tiere werde an Fachmetzgereien, über die Gastronomie, den Lebensmitteleinzelhandel und über Wursthersteller vermarktet. Für Dosen aus herkömmlichem Schweinefleisch werde weder die Bezeichnung „Echt Hällisch“ noch die Bildmarke verwendet. Aus dem Fleisch des Schwäbisch-Hällischen Schweins würden 1,2 Mio. Dosen produziert, die mit „Echt Hällisch“ beschrieben und mit den streitgegenständlichen Marken gekennzeichnet würden. Die Marken würden vom Verbraucher lediglich als Herkunftsnachweis verstanden. In sämtlichen Wurstdosen, die mit den streitgegenständlichen Marken gekennzeichnet seien, sei ausschließlich Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch g.g.A. enthalten. Dass auf den Dosen nicht die Angabe „Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch“ zu finden sei, beruhe auf einer Anordnung der Lebensmittelaufsichtsbehörde (Anlage B 3), wonach in der Zutatenliste nur der Begriff „Schweinefleisch“ zu verwenden sei. Das in Dosen enthaltene Schweinefleisch stamme auch von sog. F1-Kreuzungen. Durch die Anpaarung mit einer anderen Rasse ergänzten sich die positiven Eigenschaften der beiden Ausgangsrassen zu einem veredelten Mastendprodukt. Diese Abkömmlinge seien entsprechend den verbindlichen Erzeugerrichtlinien bzw. der bei der EU hinterlegten und öffentlichen Spezifikation zur Produktion von Schwäbisch-Hällischem Qualitätsschweinefleisch g.g.A. zugelassen. Das sog. „veredelte“ Schwäbisch-Hällische Schwein liefere Fleisch mit positiveren Eigenschaften als das Fleisch reinrassiger Schweine. Es sei besser für Dosenwurst geeignet. VIII. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. 1. Unter Ziff. 1 der Entscheidungsformel hat es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln (gemäß Ziff. 3) untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Schweinefleischerzeugnisse in Dosen bei Verwendung einer Banderole mit der Bezeichnung „Echt Hällische" in Kombination mit der Verwendung der Unionsmarke Nr. ... (Bildmarke) und der nationalen Marke Nr. ... (Bildmarke) zusammen mit einer Faltwerbung zu jeder Dose, wie insgesamt ersichtlich nach Anlagen K 17 und K 18, zu bewerben bzw. bewerben zu lassen und/oder zum Kauf anzubieten bzw. anbieten zu lassen, wenn der in der Wurst enthaltene Fleischanteil nicht ausschließlich vom Schwäbisch-Hällischen Landschwein („Mohrenköpfle") stammt. Die in Bezug genommen Anlagen hat das Landgericht dem Urteil nicht beigefügt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es handele sich um eine irreführende Werbung, weil ein informierter und verständiger Verbraucher aufgrund der bildlichen Gestaltung davon ausgehe, dass das für diese Wurst verwendete Fleisch ausschließlich vom Schwäbisch-Hällischen Landschwein stamme. Die Schweine seien einem kulinarisch interessierten Kundenkreis, der die Hauptkäufergruppe für die Produkte der Beklagten darstelle, gut bekannt. Tatsächlich stamme das Fleisch aus Kreuzungen von einer Schwäbisch-Hällischen Muttersau und einem Eber der Rasse Piétrain. Die Beklagte sei sich der Unterschiede bewusst, da sie eine gezielte Belieferung von reinrassigem Fleisch nur für die Gourmet-Szene vorsehe. 2. Unter Ziff. 2 der Entscheidungsformel hat das Landgericht den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln (gemäß Ziff. 3) untersagt, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern von der Beklagten Ziff. 1 produzierte Dosenwurst zum Kauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne auf der Dose oder auf einem an der Dose befestigten Etikett (Banderole) die vollständige Firma nebst Anschrift der Beklagten Ziff. 1 anzugeben, wie unterblieben in Bezug auf die Dosenwurst nach Anlagenkonvolut K 29. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Rechtsformzusatz des Lebensmittelunternehmers sei nicht abgedruckt. Zudem sei die Anschrift nicht zutreffend angegeben. Der Hinweis verweise lediglich auf Erzeugungs- und Produktionsmethoden. 3. Gemäß Ziff. 4 hat das Landgericht die Beklagten zur Auskunft über den Umfang des Verkaufs und der Werbung verurteilt. Gemäß Ziff. 5 hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der der Klägerin aus den Handlungen gemäß Ziff. 1 entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird. Ferner hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, Abmahnkosten in Höhe von 2.526,40 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. IX. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagten beantragen: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.05.2020 - 44 O 84/19 KfH - wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. B Die Berufung ist unzulässig, soweit die Beklagten die Verurteilung gemäß Ziff. 2 der Entscheidungsformel des Landgerichts angreifen. Zwar wurde die Berufung fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der Frist des § 520 Absatz 2 ZPO entsprechend den Anforderungen des § 520 Absatz 3 ZPO begründet. I. Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erfordert eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 - VII ZB 61/18, juris Rn. 14). Betrifft die erstinstanzliche Entscheidung mehrere prozessuale Ansprüche, so ist für jeden Anspruch regelmäßig eine ordnungsgemäße Begründung der Berufung erforderlich (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, juris Rn. 22). II. Hieran fehlt es. Bei dem der Verurteilung gem. Ziff. 2 der Entscheidungsformel zugrundeliegenden Antrag handelt es sich um einen eigenständigen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, juris Rn. 25 - Biomineralwasser). Die Klägerin hat einen Lebenssachverhalt, der schon dem Klageantrag Ziff. 1 zugrunde lag - Vertrieb von Dosenwurst - unter einem zusätzlichen, unterscheidbaren Gesichtspunkt angegriffen. Während sich der Angriff beim Klageantrag Ziff. 1 dagegen richtet, dass der Verbraucher über die Zusammensetzung des Lebensmittels getäuscht werde, richtet sich der Angriff beim Klageantrag Ziff. 2 dagegen, dass der Lebensmittelhersteller nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angegeben werde. Weshalb die Verurteilung gemäß Ziff. 2 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen angegriffen wird, ergibt sich aus der Berufungsbegründung nicht. Sie verhält sich ausschließlich zu der Verurteilung gemäß Ziff. 1 der landgerichtlichen Entscheidung. C Im Übrigen ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch der der Ziff. 1 der landgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Antrag. Es handelt sich um einen abstrakten Klageantrag, der zur Beschreibung der Merkmale auf eine Darstellung in Anlagen verweist. Eine konkrete Verletzungsform wird damit nicht angegriffen. In der in Bezug genommenen Anlage K 17 wurde die ursprüngliche Produktbezeichnung „Lyoner“ ausgeblendet, d.h. die fragliche Stelle wurde mit einem weißen Stück Papier abgeklebt und dann fotografiert. Zudem heißt es in der Bezugnahme auf die Anlagen K 17 und K 18 nicht - wie bei einem auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Antrag üblich - „wie geschehen“, sondern „wie insgesamt ersichtlich“. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt, was voraussetzt, dass die Bedeutung von Begriffen oder Bezeichnungen zwischen den Parteien nicht streitig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89, juris Rn. 18 - Unbestimmter Unterlassungsantrag). Insbesondere ist der Begriff „Schwäbisch-Hällisches Landschwein“ hinreichend klar. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass sich diese Bezeichnung auf die reinrassige Art bezieht. II. Der Unterlassungsantrag ist begründet. Die Klägerin kann Unterlassung im zugesprochenen Umfang gemäß § 8 Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 3a UWG, § 11 Absatz 1 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und Artikel 7 Absatz 1 lit. a VO 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) verlangen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 lit. a LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung. Soweit das Lebensmittelrecht Vorgaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln macht, genießt es gegenüber dem allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot einen Normvorrang (BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - I ZR 74/16, juris Rn. 30 - Kulturchampignons II; BGH, Urteil vom 07. November 2002 - I ZR 276/99, juris Rn. 30 - Klosterbrauerei). 1. Die Klägerin ist als Mitbewerberin gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Mitbewerber ist gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Klägerin steht zur Beklagten Ziff. 1 in einem solchen Wettbewerbsverhältnis, da beide Parteien - unstreitig und senatsbekannt - selbst bzw. durch die angeschlossenen Betriebe Fleischprodukte erzeugen und an den Endverbraucher absetzen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 U 143/18, juris Rn. 44). Die Passivlegitimation der Beklagten Ziff. 1 ergibt sich daraus, dass sie die Wurstdosen vermarktet hat. Hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 und 3 hat das Landgericht festgestellt, dass diese die Entscheidung mitgetragen haben (LGU 11). Diese Feststellung ist nicht angegriffen worden. 2. Die angegriffene Darstellung auf den Wurstdosen ist unlauter. Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3a UWG begeht eine im Sinne von § 3 Absatz 1 UWG unzulässige geschäftliche Handlung, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Bei § 11 Absatz 1 Nr. 1 LFGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - I ZR 74/16, juris Rn. 12 - Kulturchampignons II). Die Norm hat durch den Verweis auf die Lebensmittelinformationsverordnung auch die erforderliche unionsrechtliche Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, juris Rn. 13 - Wir helfen im Trauerfall). 3. Allerdings hat die Klägerin nicht ihre Behauptung bewiesen, das Lebensmittel sei deshalb fehlerhaft gekennzeichnet, weil in den Dosen Fleisch von sog. „weißen Schweinen“ verarbeitet sei. Die Klägerin hat insoweit lediglich Indizien angeführt, die insgesamt nicht für einen Nachweis im Sinne von § 286 Absatz 1 ZPO genügen. Die Beklagten haben behauptet, dass für Fleisch von sog. „weißen Schweinen“ seit jeher eine andere Aufmachung verwendet werde. Dies hat die Klägerin nicht widerlegt. 4. Ein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 lit. a i.V.m. Absatz 4 lit. b LMIV liegt jedoch deshalb vor, weil der Verbraucher aufgrund der Aufmachung der Dosen irrig davon ausgeht, das für diese Wurst verwendete Schweinefleisch stamme ausschließlich vom reinrassigen Schwäbisch-Hällischen Schwein, was nicht den Tatsachen entspricht. a) Fehl geht der Angriff der Berufung, das Landgericht habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, weil die Klägerin erst in „letzter Minute“, nämlich im Schriftsatz vom 17. April 2020, in den Rechtsstreit eingeführt habe, dass auch dann, wenn man annehme, in der Dosenwurst sei Fleisch aus gekreuzten Schweinen enthalten, eine Irreführung vorliege, weil der Verkehr Fleisch von reinrassigen Schwäbisch-Hällischen Schweinen erwarte. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht zu erkennen. Unstreitig ist der fragliche Schriftsatz dem Beklagtenvertreter noch vor der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2020 zugegangen. Soweit die Beklagten bemängeln, dass wegen des dazwischenliegenden Wochenendes eine Vorbereitung nicht möglich gewesen sei, hat die Klägerin zwar die Wochenfrist des § 132 Absatz 1 ZPO offenkundig nicht eingehalten. Hierauf hätten die Beklagten jedoch noch während der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung mit einem Antrag gemäß § 283 ZPO reagieren können. Im Übrigen war der neue Vortrag auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, denn das Landgericht hat - wie die Hinweise im Protokoll dokumentieren - seine vorläufige Rechtsauffassung hierauf gestützt, und die Beklagten haben ausweislich des Protokolls auch konkrete Einwendungen vorgetragen. Abgesehen davon wurde den Beklagten auch in der Berufungsinstanz rechtliches Gehör gewährt. Spätestens dadurch sind mögliche erstinstanzliche Gehörsverletzungen prozessual überholt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 6). b) Die Beklagte Ziff. 1 ist Adressatin des Irreführungsverbots des Artikels 7 Absatz 1 LMIV. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 LMIV ist für die Information über ein Lebensmittel der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Dies ist die Beklagte Ziff. 1, da sie unstreitig die Wurstdosen unter ihrem Namen produziert und vertreibt. c) Die Aufmachung der Wurstdosen führt den Verbraucher in die Irre. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Verbraucher aufgrund der Gesamterscheinung den Eindruck gewinnt, in der Dose sei Fleisch vom (reinrassigen) Schwäbisch-Hällischen Schwein verarbeitet. Tatsächlich ist aber (auch) Fleisch aus sog. F1-Kreuzungen verarbeitet worden. aa) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 lit. a LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Dies gilt ebenso für die Aufmachung von Lebensmitteln, so auch für die Verpackung (Artikel 7 Absatz 4 lit. b LMIV). (1) Es gibt keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts, dass die Aufmachung der Dosen geeignet ist, beim Verbraucher die Vorstellung hervorzurufen, in dem enthaltenden Produkt sei ausschließlich Fleisch vom reinrassigen Schwäbisch-Hällischen Schwein verarbeitet worden. α) Dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Verkehrsverständnis war nicht zu entsprechen. Ob eine Irreführung vorliegt, kann das nationale Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, Rn. 32; BGH, Urteil vom 02. Oktober 2003 - I ZR 150/01, juris Rn. 20 - Marktführerschaft). Da die entscheidenden Richter selbst zu den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen - Verbrauchern - gehören, bedarf es insbesondere keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten gerichtlichen Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2003 - I ZR 150/01, juris Rn. 20 - Marktführerschaft; BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 120/98, juris Rn. 36 - SPA). Im Übrigen sind die Beklagten mit dem erstmals in zweiter Instanz in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2021 geltend gemachten und somit neuen Verteidigungsmittel auch präkludiert: - Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte bereits erstinstanzlich gestellt werden können. Gemäß § 531 Absatz 2 ZPO ist dieses neue Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch erkennbar. - Da das Landgericht zu dieser Frage - grundsätzlich gemäß § 529 Absatz 1 ZPO bindende - Feststellungen getroffen hat, ist das erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Verteidigungsmittel zusätzlich gem. § 530 i.V.m. § 296 Absatz 1 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagten hätten dieses Verteidigungsmittel spätestens in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 ZPO nebst den Zulassungsgründen des § 531 Absatz 2 ZPO anführen können und müssen. Aus diesen Gründen war den Beklagten auch nicht von Amts wegen Gelegenheit zu geben, schriftsätzlich ergänzend - etwa unterstützt durch ein Privatgutachten - zum Verkehrsverständnis vorzutragen. β) Das Landgericht hat das Verkehrsverständnis zutreffend festgestellt. Für die Frage einer irreführenden Lebensmittelkennzeichnung ist maßgebend, ob das Gesamterscheinungsbild der Kennzeichnung der mutmaßlichen Erwartung eines Durchschnittsverbrauchers entspricht (EuGH, Urteil vom 04. Juni 2015 - C-195/14, Rn. 36/41 - Himbeer-Vanille Abenteuer). Die Etikettierung umfasst alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- und Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung angebracht sind. Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen (BGH, Urteil vom 02. Dezember 2015 - I ZR 45/13, juris Rn. 16 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II). γ) Der - prägende - Eindruck wird durch die Bildmarke erzeugt, die auf der - in der Verkaufssituation blickfangmäßig ausgerichteten - Vorderseite der Dosen abgebildet ist. Diese Marke zeigt zwei Schweine, die die beim Verbraucher als charakteristisch bekannten Merkmale eines Schwäbisch-Hällischen Schweins aufweisen (schwarzer Kopf und schwarzes Hinterteil). Sie erzeugen beim Verbraucher den Eindruck, dass das Erzeugnis ausschließlich aus Fleisch vom - reinrassigen - Schwäbisch-Hällischen Schwein hergestellt wurde. Entscheidend ist der Eindruck beim Durchschnittsverbraucher, d.h. wie die Darstellung von diesem verstanden wird. Die Vorschrift bezweckt, ihn davor zu schützen, Lebensmittel zu erhalten, die ihren durch Angaben oder Aufmachung bewirkten berechtigten Erwartungen nicht entsprechen (Rathke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 178. EL November 2020, Art. 7 LMIV Rn. 31). Abzustellen ist daher auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, die dieser in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die Qualität des Lebensmittels hegt, wobei es hauptsächlich darauf ankommt, dass der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine andere Herkunft oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat (EuGH, Urteil vom 04. Juni 2015 - C-195/14, Rn. 36 - Himbeer-Vanille Abenteuer). Der Durchschnittsverbraucher weiß nicht, dass auch Fleisch aus einer Kreuzung zwischen einer Schwäbisch-Hällischen Sau und einem Piétrain-Eber vermarktet wird. Er könnte deshalb - und weil die körperlichen Unterschiede für den Verbraucher marginal sind - nicht erkennen, ob auf der Banderole reinrassige Schweine oder entsprechende Kreuzungen abgebildet sind. Aus diesen Gründen geht er davon aus, dass es sich um Schwäbisch-Hällische Schweine handelt und sie - gedanklich selbstverständlich - reinrassig sind. Schließlich kann der Verbraucher aufgrund der konkreten Aufmachung auch nicht erkennen, dass die bildliche Darstellung nur markenmäßig, d.h. ausschließlich als Herkunftszeichen für den Betrieb der Beklagten Ziff. 1 genutzt werden soll. Schon die Anordnung und Größe der bildlichen Darstellung sprechen nicht für eine markenmäßige Verwendung, sondern für eine inhaltliche Beschreibung der verwendeten Zutaten. Hat der Verbraucher die Erwartung, ein aus Schweinefleisch erzeugtes Produkt zu erwerben und erkennt er in dem Zeichen eine bestimmte Schweinerasse, die er wertschätzt, deren Fleisch aber tatsächlich nicht enthalten ist, so darf eine entsprechende Marke auch nicht verwendet werden. Der Inhaber einer Marke hat nicht das Recht, die Marke irreführend zu verwenden (BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - I ZR 42/08, juris Rn. 18; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 U 143/18, juris Rn. 45). δ) Unerheblich ist, ob eines oder gar beide abgebildeten Schweine tatsächlich keine reinrassigen Schweine, sondern Kreuzungen sind. Es kommt nicht darauf an, ob die bildliche Darstellung eine objektiv richtige Aussage enthält. Auch eine objektiv richtige Angabe kann irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. In einem solchen Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zu § 5 UWG: BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, juris Rn. 22). Dabei sind die berechtigten Interessen des Werbenden, mit der zutreffenden Information zu werben bzw. den Verkehr sachlich zu informieren, mit dem Interesse des Verbrauchers, vor einer Irreführung geschützt zu werden, abzuwägen (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, § 5 UWG Rn. 1205; vgl. auch EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. März 1998, C-210/96, Rn. 78 ff.). Diese Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Beklagten aus. Zwar mag sie ein Interesse daran haben, ihre Marke einzusetzen; dies darf jedoch nicht in irreführender Weise geschehen. Ein dadurch erzeugtes Fehlverständnis des Verbrauchers kann zudem durch eine entsprechende Gestaltung der Etikettierung vermieden werden (vgl. EuGH, Urteil vom 07. März 1990 - C-362/88, Rn. 17). Die Beklagte Ziff. 1 liefert reinrassiges Fleisch an die Gourmetszene und verarbeitet Fleisch aus Kreuzungen zu der Wurst in den streitgegenständlichen Dosen, obwohl die handelnden Personen wissen, dass der Verbraucher die auf der Dose abgebildeten Schweine für reinrassig hält. Gleichwohl ist eine Klarstellung nicht erfolgt. ε) Keine erhebliche Bedeutung hat es, dass in dem unter der Plastikkappe befindlichen Faltblatt (Anlage K 18) zusätzlich darauf hingewiesen wird, das wichtigste Projekt sei die Sicherung und Erhaltung der alten Landrasse Schwäbisch-Hällisches Landschwein. Fraglos verstärkt aber auch diese Äußerung den Eindruck, den der Verbraucher ohnehin schon aufgrund der bildlichen Darstellung auf der Banderole der Wurstdose gewonnen hat. Auch wenn der Verbraucher das Faltblatt nicht zwingend vor seiner Kaufentscheidung zur Kenntnis nehmen wird - weil es unüblich wäre, schon im Supermarkt den Plastikdeckel anzuheben - gelten die Kennzeichnungsvorschriften allerdings auch hierfür. Es handelt es sich um eine Werbung gemäß Artikel 7 Absatz 4 lit. a LMIV. (2) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der so erzeugte Eindruck falsch, da in dem Produkt nicht Fleisch vom reinrassigen Schwäbisch-Hällischen Schwein verarbeitet wurde, sondern Fleisch von einer Kreuzung aus einer Schwäbisch-Hällischen Sau und einem Piétrain-Eber. Die Klägerin hat sich diesen Vortrag der Beklagten hilfsweise zu eigen gemacht, was zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2019 - III ZR 202/18, juris Rn. 26). bb) Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, nach den „Erzeugerrichtlinien für Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch g.g.A.“ aus dem Jahr 2014 sei „für die Erzeugung von Schlachtschweinen (…) neben der reinrassigen Stammzucht eine Anpaarung von Schwäbisch-Hällischen Muttersauen mit stressresistenten Fleischebern zulässig, wenn dies die Kundenwünsche nach besonders magerem Fleisch erforderlich machen“ (Anlage B 15, S. 2). Keine Relevanz hat der auf der Wurstdose im Zutatenverzeichnis bei der Angabe „Qualitätsschweinefleisch“ enthaltene Fußnotenhinweis: „nach den Erzeugerrichtlinien der: Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft S.“. Dieser Hinweis ist nicht geeignet, den durch den Blickfang erzeugten Eindruck zu korrigieren. Der Verbraucher erhält bereits durch die auf der gegenüberliegenden Vorderseite abgedruckte Abbildung der beiden Schweine den Eindruck, es sei Fleisch vom reinrassigen Schwäbisch-Hällischen Schwein verarbeitet. Der Blickfang selbst darf keine objektive Unrichtigkeit enthalten. Die Korrektur einer blickfangmäßigen Aussage durch einen weiteren Text ist nur zulässig, wenn an der Blickfangwerbung - trotz ihres irreführenden Charakters - von Seiten des Werbenden ein nachvollziehbares Interesse besteht (BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - I ZR 222/97, juris Rn. 16 - Falsche Herstellerpreisempfehlung). Zudem muss der durch die fehlerhafte Vorstellung erzeugte Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - I ZR 129/13, juris Rn. 16 - Schlafzimmer komplett). Diese Voraussetzungen liegen offenkundig nicht vor. Der Sternchenhinweis nimmt nicht am Blickfang teil, denn er findet sich erst auf der Rückseite im Zutatenverzeichnis. Zudem verweist der Hinweis auf ein Dokument, das dem Verbraucher in der Verkaufssituation (etwa im Supermarkt) gar nicht zugänglich ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, rechnet der Verbraucher nicht mit einer F1-Kreuzung und hielte die Erzeugerrichtlinien lediglich im Hinblick auf andere Bedingungen wie Aufzucht, Fütterung und Schlachtung für aufschlussreich. cc) Die Aufmachung der Dosenwurst, die den Eindruck vermittelt, das verarbeitete Fleisch stamme vom reinrassigen Schwäbisch-Hällischen Schwein, ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zulässig, dass die von der Europäischen Kommission genehmigte Produktspezifikation für das „Schwäbisch-Hällische Qualitätsschweinefleisch g.g.A.“ auch Fleisch aus Kreuzungen einer Schwäbisch-Hällischen Muttersau mit einem Piétrain-Eber umfasse. Die beim Verbraucher erweckte Täuschung darüber, dass Fleisch vom reinrassigen Schwein verarbeitet wurde, kann nicht mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, die Produktspezifikation im Sinne des Artikel 7 der Richtlinie 1151/2012 lasse die verwendete Erzeugungsmethode zu. Dabei kommt es nicht auf die von den Beklagten aufgeworfene Frage an, ob die Produktspezifikation neben der Erzeugung des Fleischs von reinrassigen Schweinen auch die Erzeugung von Fleisch aus Kreuzungen der vorliegenden Art überhaupt zulässt. Aus dem im Register der geschützten geografischen Angaben zugänglichen ursprünglichen Eintragungsantrag ergibt sich dies jedenfalls nicht unmittelbar. Selbst wenn die Kreuzungen von der Produktspezifikation umfasst wären, änderte dies nichts an der Irreführung. Der Lebensmittelunternehmer kann sich nicht darauf berufen, sein Erzeugnis entspreche den Anforderungen der Produktspezifikation einer geografisch geschützten Angabe, wenn die Kennzeichnung beim Verbraucher den falschen Eindruck erzeugt, es sei ein bestimmtes von mehreren zulässigen Gewinnungsverfahren angewandt worden. Es steht einem Unternehmer frei, über die in einer Produktspezifikation enthaltenen Mindestanforderungen an ein Gewinnungsverfahren hinaus Werbung mit zusätzlichen Qualitätsmerkmalen zu betreiben. So verhält es sich etwa, wenn der Erzeuger mit bestimmten Qualitätssiegeln wirbt, deren Bedingungen die Produktspezifikation nicht vorschreibt. Ebenso verhält es sich, wenn die Produktspezifikation bei der Erzeugung des Produkts verschiedene Verfahren zulässt und der Erzeuger in der Kennzeichnung den Eindruck vermittelt, ein bestimmtes dieser Verfahren sei angewandt worden. So liegt es hier, denn die Aufmachung mit der Abbildung der beiden Schweine vermittelt den Eindruck, es handele sich um Fleisch vom reinrassigen Schwäbisch-Hällischen Schwein - und damit um ein von der Produktspezifikation zugelassenes Gewinnungsverfahren -, was tatsächlich jedoch nicht stimmt. 5. Der Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschrift ist auch im Sinne von § 3a UWG geeignet, die Interessen der Verbraucher zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich daraus, dass sich Verbraucher (auch) anhand der Zusammensetzung des Produktes für dessen Erwerb entscheiden. Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob das Fleisch vom gekreuzten Schwein für die Verarbeitung besser geeignet sei, weshalb dem Verbraucher kein Nachteil entstehe. Die Kennzeichnungsvorschriften sollen dem Verbraucher die Möglichkeit geben, sich über die Zusammensetzung des Produkts zu informieren und eine darauf basierende Kaufentscheidung zu treffen. III. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten gemäß § 9 Satz 1 UWG zum Schadensersatz verpflichtet sind. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist demnach den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Beklagten Ziff. 2 und 3, deren Verhalten sich die Beklagte Ziff. 1 analog § 31 BGB zurechnen lassen muss, handelten fahrlässig, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben (§ 276 Absatz 2 BGB). Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Beklagten Ziff. 2 und 3 in die Gestaltung der Etiketten einbezogen. An das Verschulden, welches in § 9 UWG nicht vermutet wird, werden keine strenge Anforderungen gestellt. Fahrlässig handelt bereits, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH, Urteil vom 04. Februar 1999 - I ZR 71/97, juris Rn. 44 - Werbebeilage). Dies ist hier der Fall. Für den Werbenden besteht regelmäßig auch keine zwingende Notwendigkeit, mit seiner Werbung bis in gefährliche Grenzbereiche des Zulässigen vorzustoßen (BGH, Urteil vom 14. November 1980 - I ZR 138/78, juris Rn. 38 - Goldene Karte I). Für die Feststellung der Schadensersatzpflicht besteht auch die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Hierfür reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens aus. Dies kann angenommen werden, wenn aufgrund des festgestellten Sachverhalts ein Schaden zumindest denkbar und möglich erscheint, wobei ein großzügiger Maßstab geboten ist (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, juris Rn. 82 - Sportwetten im Internet II; BGH, Urteil vom 06. März 2001 - KZR 32/98, juris Rn. 9 - Remailing-Angebot). Auch dies ist hier gegeben. IV. Weiter kann die Klägerin von den Beklagten Auskunft über die gemäß der Entscheidungsformel des Landgerichts unter Ziff. 1 gekennzeichneten Fleischerzeugnisse verlangen, aufgeschlüsselt nach Menge, Zeitpunkt, Verkaufspreisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstätten. Da feststeht, dass die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet sind, haben sie auch die in der Urteilsformel genannten Auskunft zu erteilen. Dabei handelt es sich um einen Hilfsanspruch zum festgestellten Schadensersatzanspruch (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 29/98, juris Rn. 46 - Filialleiterfehler). Die Klägerin ist zur Durchsetzung ihrer Rechte und bei der Ermittlung auf die Auskunft des Verletzers über den Umfang seiner Handlungen angewiesen und kann diese Aufklärung nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) erwarten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06. März 2001 - KZR 32/98, juris Rn. 14). Alle genannten Informationen sind zweckdienlich, um die Schadenshöhe zu ermitteln. V. Schließlich kann die Klägerin auch die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. 1. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, juris Rn. 14 - Verfügbare Telefonnummer), vorliegend § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG i.d.F. vom 09. Oktober 2013. Demnach kann ein zur Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs Berechtigter, der vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Schuldner abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen, die dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Eine Abmahnung ist in diesem Sinne berechtigt, wenn sie begründet ist, ihr also ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, und sie außerdem wirksam sowie erforderlich ist, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, juris Rn. 24 - Jogginghosen). 2. Die Abmahnung war im vollen Umfang begründet. a) Vorliegend hat die Klägerin die vorgerichtliche Abmahnung (Anlage K 26) darauf gestützt, dass die Beklagten nicht nur in dem Onlineshop, sondern auch in bestimmten überregionalen Märkten Fleischerzeugnisse in Dosen mit Abbildungen des Schwäbisch-Hällischen Schweins bewerben, obwohl das Fleisch gar nicht ausschließlich von diesem stamme. Weiter ist die Abmahnung darauf gestützt, dass an keiner Stelle Angaben zum Hersteller enthalten sind. b) Hinsichtlich des ersten Teils - dem Unterlassungsanspruch wegen der Werbung mit Abbildungen des Schwäbisch-Hällischen Schweins - ist die Klägerin in der Abmahnung zwar nicht darauf eingegangen, dass der vom Verbraucher gewonnene Eindruck, das Fleisch stamme vom Schwäbisch-Hällischen Schwein deswegen falsch ist, weil in den Wurstdosen Fleisch von Kreuzungen verarbeitet ist. Es reicht allerdings aus, dass das Abmahnschreiben den Abgemahnten in die Lage versetzt, den vermeintlichen Verstoß zu erkennen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, juris Rn. 44 - Monsterbacke II). Dies war der Fall. Die Klägerin verlangte mit der Abmahnung die Unterlassung der konkreten Verletzungsform, wenn „das enthaltene Wursterzeugnis nicht ausschließlich vom Schwäbisch-Hällischen Landschwein“ stammt. Die Beklagten haben alle wesentlichen tatsächlichen Umstände gekannt, zumal sie selbst den den Unterlassungsanspruch tragenden Gesichtspunkt in den Prozess eingeführt haben. c) Was den letztgenannten Verstoß gegen die Angabe des Lebensmittelherstellers angeht, steht dieser aufgrund des insoweit nicht in zulässiger Weise angegriffenen Urteils des Landgerichts fest. Die Abmahnung war zur Vermeidung dieses Rechtsstreits geeignet. D I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. II. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Nach diesen Vorschriften sind Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären und eine Abwendungsbefugnis auszusprechen. Die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar. III. Einen Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Voraussetzungen der Anwendung des § 3a UWG i.V.m. Artikel 7 LMIV sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. IV. Der Gebührenstreitwert ist auf bis zu 185.000,00 Euro festzusetzen. Bei einem Wert des Unterlassungsanspruchs lt. Antrag Ziff. 1 von 50.000,00 Euro ergibt sich im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten Ziff. 1 zusammen mit dem Auskunfts- (10%) und dem Schadensersatzanspruch (20 %) ein Wert von 65.000,00 Euro. Der Unterlassungsantrag Ziff. 2 hat einen Wert von 25.000,00 Euro. Insgesamt beträgt der Streitwert im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 1 mithin 90.000,00 Euro. Im Verhältnis zu den Beklagten Ziff. 2 und 3 ist entsprechend der Wertangaben der Klägerin ein niedrigerer Streitwert festzusetzen, für den Unterlassungsantrag Ziff. 1 in Höhe von 25.000,00 Euro und für den Unterlassungsantrag Ziff. 2 in Höhe von 15.000,00 Euro. Die niedrigere Bewertung ändert aber nichts an dem Wert der Schadensersatz- und Auskunftsansprüche (die sich ohnehin nur auf den Antrag Ziff. 1 beziehen). Im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten Ziff. 2 und 3 beträgt der Streitwert mithin jeweils 55.000,00 Euro. Bei der Bildung des Gesamtstreitwerts ist berücksichtigt, dass der Schadensersatz gesamtschuldnerisch geltend gemacht wurde.