Urteil
2 U 163/20
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0729.2U163.20.00
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Leitsätze
1. Der Verbraucher erkennt in den vergebenen Sternen die Bewertung von Hotels in Bezug auf Ausstattung und Komfort nach einem in Deutschland seit Jahrzehnten allgemein anerkannten Verfahren, selbst wenn er nicht weiß, welcher Verband sich dahinter verbirgt. Die Anzahl der verliehenen Sterne dient dem potentiellen Gast als verlässlicher Wegweiser bei der Suche nach einer Unterkunft, die seinen Ansprüchen in Bezug auf Preis und Komfort Rechnung trägt. Insbesondere weiß ein Verbraucher, dass es sich bei der Auszeichnung mit vier Sternen um ein Hotel der gehobenen Kategorie handelt.(Rn.38)
2. Der Durchschnittsverbraucher hat die Erwartung, dass es sich bei der veröffentlichten Klassifizierung – etwa durch ein Messingschild am Hoteleingang - um eine aktuelle offizielle Klassifizierung des hierfür zuständigen Verbandes handelt.(Rn.43)
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 30.04.2020 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Streitwert 20.000,00 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verbraucher erkennt in den vergebenen Sternen die Bewertung von Hotels in Bezug auf Ausstattung und Komfort nach einem in Deutschland seit Jahrzehnten allgemein anerkannten Verfahren, selbst wenn er nicht weiß, welcher Verband sich dahinter verbirgt. Die Anzahl der verliehenen Sterne dient dem potentiellen Gast als verlässlicher Wegweiser bei der Suche nach einer Unterkunft, die seinen Ansprüchen in Bezug auf Preis und Komfort Rechnung trägt. Insbesondere weiß ein Verbraucher, dass es sich bei der Auszeichnung mit vier Sternen um ein Hotel der gehobenen Kategorie handelt.(Rn.38) 2. Der Durchschnittsverbraucher hat die Erwartung, dass es sich bei der veröffentlichten Klassifizierung – etwa durch ein Messingschild am Hoteleingang - um eine aktuelle offizielle Klassifizierung des hierfür zuständigen Verbandes handelt.(Rn.43) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 30.04.2020 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Streitwert 20.000,00 Euro A Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Werbung mit einer Sterneklassifizierung sowie den Ersatz einer Aufwandspauschale. I. Die Beklagte betreibt das Z Hotel in B. Dieses Hotel wurde zuletzt im Jahr 2018 vom Deutschen Hotel und Gaststättenverband (DEHOGA) nach den Richtlinien der „Deutschen Hotelklassifizierung“ mit vier Sternen (Kategorie „hohe Ansprüche“) ausgezeichnet, erhielt hierüber ein Zertifikat, ein Messingschild mit vier in einer Reihe angebrachten fünfzackigen Sternen sowie die Berechtigung, diese Auszeichnung von Juli 2018 bis Juni 2021 zu führen und vertragsgemäß zu nutzen (vgl. Anlage AN 1). Grundlage der Zertifizierung ist ein sog. Hotelklassifizierungsvertrag zwischen der Beklagten und der DEHOGA Tourismus Baden-Württemberg GmbH (Anlage K 13). Der Vertrag von 2018 enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: § 3 (1): Der Klassifizierungsnehmer darf mit der ihm verliehenen Klassifizierung während der Gültigkeitsdauer im Sinne § 7 dieses Vertrages werben. (…) § 3 (6): Dem Klassifizierungsnehmer ist freigestellt, das Klassifizierungsschild und das Zertifikat am bzw. im Betrieb aufzuhängen. Für den Fall, dass Schild und Urkunde aufgehängt werden, verpflichtet der Klassifizierungsnehmer sich, dies nur während der Geltungsdauer der Klassifizierung zu tun und nur in diesem Zeitraum die „Sterne“ zum Zwecke der Information und Vermarktung zu nutzen. Gleiches gilt im Falle eines die Klassifizierung aufhebenden Beschlusses der Klassifizierungskommission. § 3 (9): Der Klassifizierungsnehmer verpflichtet sich, die Klassifizierungsgesellschaft umgehend über Veränderungen zu unterrichten, die Einfluss auf das Klassifizierungsergebnis haben. Dazu zählen insbesondere nicht mehr erreichte Mindestkriterien sowie der Wegfall von Punktwerten in einer Größenordnung, die das Einstufungsergebnis nicht mehr erreichen lassen. § 3 (11): Der Klassifizierungsnehmer verpflichtet sich, im Fall von Beschwerden über sein Haus betreffend der Einhaltung von Kriterien der Klassifizierungsgesellschaft unverzüglich unter Kommentierung der Beschwerde Kenntnis zu geben sowie Beschwerden, die dem Klassifizierungsnehmer über die Klassifizierungsgesellschaft zur Kenntnis gelangen, innerhalb von zwei Wochen gegenüber dieser zu beantworten. Die Stellungnahme muss zu einer für den Gast zufriedenstellenden Lösung führen. § 3 (12) Der Klassifizierungsnehmer hat berechtigten Beschwerdegründen, zumindest soweit sie Kriterien der Klassifizierung betreffen, unmittelbar abzuhelfen und die Klassifizierungsgesellschaft davon zu unterrichten. Andernfalls droht eine Herabstufung oder Aberkennung der Klassifizierung. § 4 (1) Die Klassifizierungsgesellschaft verpflichtet sich, a. die Bewertung des Klassifizierungsnehmers nach den Vorgaben und Kriterien der Deutschen Hotelklassifizierung in der jeweils aktuellen Version vorzunehmen sowie b. die Auswertung der Betriebsangaben durch Plausibilitätsprüfung, EDV-gestütztes Bewertungssystem und periodischer Nachschau (Plausibilitätsdefizite, Einwände der Tourismusinstitutionen, Gästebeschwerden) vor Ort durchzuführen. § 4 (4) Bei Verstoß des Klassifizierungsnehmers gegen Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere § 3, hat die Klassifizierungsgesellschaft das Recht, die Klassifizierung zu beenden und das Schild sowie das Zertifikat auf Kosten des Klassifizierungsnehmers zu entfernen oder entfernen zu lassen. § 7: Die Klassifizierung ist drei Jahre gültig. Der Gültigkeitszeitraum berechnet sich nach vollen Monaten und ist im Zertifikat ausgewiesen. § 9 (1): Wird die Vereinbarung nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Klassifizierung von einer Partei schriftlich gekündigt, so verlängert sie sich automatisch um weitere drei Jahre. § 9 (2): Bei Verlängerung ist eine Wiederholungsklassifizierung durchzuführen. (…) § 10 (1): Jede der Parteien ist berechtigt, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen. Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine grobe Verletzung der Vereinbarung vorliegt. (…) Am 25.10.2018 sprach der DEHOGA nach einer Begehung die Kündigung des Hotelklassifizierungsvertrages aus. Auf der Grundlage von zwei Beschwerden von Gästen über mangelnde Sauberkeit und Hygiene seien im einzelnen dargestellte Mängel festgestellt worden (Anlage K 7). Der DEHOGA forderte zur Rücksendung des Klassifizierungsschildes auf und wies darauf hin, dass eine Werbung mit Hotelsternen nicht mehr zulässig sei. Die Beklagte widersprach der Kündigung; sie habe keine Gelegenheit erhalten, behebbare Mängel zu beseitigen (Anlage K 8). Der DEHOGA antwortete mit Schreiben vom 26.11.2018, er halte an der Kündigung fest, könne sich jedoch eine außergerichtliche Einigung vorstellen, wonach die Beklagte einstweilen mit der Klassifizierung werben dürfe, wenn sie mit einer Überprüfung am 14.01.2019 einverstanden sei. Zudem müssten bis dahin die festgestellten Mängel behoben werden. Bei Uneinigkeit über die Ergebnisse solle eine weitere Überprüfung durch eine unabhängige Hotelbewerterin, Frau M., erfolgen. Deren Bewertung solle von beiden Seiten als maßgebend anerkannt werden. Der DEHOGA hielt sich bis zum 05.12.2018 an dieses Angebot gebunden. Am 10.12.2018 erhielt der DEHOGA das Schreiben gegengezeichnet zurück. Am 14.01.2019 kam die DEHOGA-Kommission zum Ergebnis, dass der Betrieb nicht die Voraussetzungen einer Klassifizierung erfülle (Anlage AN 7). Dies wurde mit der Nichteinhaltung verschiedener Mindestkriterien begründet (Fehlen bequemer Sitzgelegenheiten, der Schreibtischbeleuchtung und von Schreibutensilien; erkennbarer Renovierungsstau und schwere hygienische Mängel im Schwimmbad- und Wellnessbereich). Nachdem die Beklagte den Bericht nicht akzeptierte, besichtigte Frau M. am 28.02.2019 das Hotel und bestätigte das Ergebnis (Anlage AN 8). Der DEHOGA sprach in der Folge am 13.03.2019 aus, dass die fristlose Kündigung wirksam sei. Er forderte die Beklagte zur Rücksendung des Klassifizierungsschildes auf, was auch geschah (Anlage K 12). Ferner wurde die Beklagte aufgefordert, bis 12.04.2019 die Werbung mit den Sternen einzustellen (Anlage K 11). Die Beklagte wirbt weiterhin auf ihrer Internetseite – wie in der Entscheidungsformel des Landgerichts dargestellt – mit vier Sternen (vgl. auch Anlage K 2). Eine vorgerichtliche Aufforderung des Klägers zur Abgabe einer Unterlassungserklärung (Anlage K 5) blieb erfolglos. II. Der Kläger ist der Auffassung, eine entsprechende Klassifizierung bestehe nicht. Die vormalige Klassifizierung sei durch den DEHOGA wirksam widerrufen worden. III. Die Beklagte ist der Auffassung, die im Juli 2018 zuerkannte Einstufung durch den DEHOGA sei während der Vertragslaufzeit wirksam, unbedingt, unwiderruflich und unentziehbar. Der DEHOGA habe unsachlich gehandelt. Die Beklagte behauptet, es habe sich um fingierte Beschwerden gehandelt, denn sie seien an eine nicht öffentlich bekannte E-Mail-Adresse gerichtet worden. Die Bewertung sei von subjektiven Privatmeinungen geprägt gewesen. Es liege kein wichtiger Grund zur Kündigung oder eine grobe Verletzung der Vereinbarung vor. Das Schreiben vom 28.11.2018 habe nicht zu einer wirksamen Vereinbarung geführt, weil es erst nach Ablauf der Bindungsfrist angenommen worden sei. Frau M. stehe es nicht zu, nach Gutdünken über Wohl und Wehe des Hotels zu entscheiden. Das Hotel erreiche mit über 500 Punkten des objektiven Kriterienkataloges der Deutschen Hotelklassifizierung die Mindestanzahl von 400 Punkten für vier Sterne. Auch die Bewertung des „Schlummeratlas“ mit vier von fünf Sternen sei neutral, unabhängig und objektiv. Es werde auch bei Google und den großen Buchungs- und Bewertungsportalen booking.com, expedia.de, hrs.de, holidaycheck.de und trivago.de mit vier Sternen oder einem vergleichbar gehobenen Status bewertet. Der Anspruch sei zudem verjährt. Der Kläger habe bereits früher Kenntnis erhalten; er sei vom DEHOGA beauftragt worden und müsse sich dessen Kenntnisse als Wissensvertreter zurechnen lassen. Ausweislich des Jahresberichts des Klägers arbeite er eng mit dem DEHOGA zusammen. IV. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Werbung mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung, wie in der Abbildung (Anlage K 2) geschehen, verurteilt; ferner zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 299,60 Euro nebst Zinsen. Die Werbung sei irreführend. Die Beklagte erwecke mit ihrer Werbung den Eindruck, es bestehe weiterhin eine 4-Sterne-Klassifizierung des DEHOGA. Dies sei unzutreffend. Entsprechend dem in der konkludent zustande gekommenen Vereinbarung vom 28.11/10.12.2018 geregelten Verfahren sei festgestellt worden, dass die ausgesprochene Kündigung wirksam sei. Das Gutachten von Frau M. sei auch nicht unbillig. Der Anspruch sei nicht verjährt, da der Verstoß andauere. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie gebe nicht vor, eine Sternebewertung des DEHOGA zu besitzen. Die Erklärung vom 10.12.2018 mit einem Stempel der Beklagten binde diese nicht, weil die Unterschrift nicht vom Geschäftsführer stamme. Der Hotelklassifizierungsvertrag enthalte einseitige, unangemessene und exzessive Zugriffsrechte des DEHOGA. Dieser dürfe als Marktbeherrscher nicht die Beklagte einer Privatmeinung unterwerfen. Die neutrale und unabhängige Firma M. GmbH habe das Hotel nach objektiven und transparenten Prüfkriterien mit vier Sternen bewertet. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 30.04.2020, Az. 3 O 485/19, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. B Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 8 Absatz 1 und Absatz 3 i.V.m. §§ 3, 5 Absatz 1 Satz 1 UWG. Nach § 8 Absatz 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des Erstverstoßes vermutet. 1. Die Befugnis des Klägers, gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG die Ansprüche geltend zu machen, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 2. Ob die Werbung gemäß § 3 Absatz 3 UWG i.V.m. Nr. 2 oder Nr. 4 des Anhangs unlauter ist, kann dahinstehen. Sie stellt jedenfalls eine irreführende Handlung im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 UWG dar. Demnach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Maßgeblich sind die zum Gegenstand der Klage gemachten Irreführungsaspekte (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, juris Rn. 16 – Tiegelgröße). a) Keine Zweifel bestehen an den Feststellungen des Landgerichts, dass die Beklagte den Eindruck erweckt, es bestehe weiterhin eine 4-Sterne-Klassifizierung des DEHOGA. Sie stimmen mit dem Irreführungsaspekt überein, auf den sich die Klage stützt. aa) Für die Beurteilung der beanstandeten Werbung als irreführend kommt es darauf an, welchen Inhalt das angesprochene Publikum der Werbung entnimmt und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 – I ZR 254/97, juris Rn. 23 – Computerwerbung). Entscheidend ist, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom 06. November 2013 – I ZR 104/12, juris Rn. 30 – Vermittlung von Netto-Policen; BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – I ZR 96/02, juris Rn. 15 – Direkt ab Werk). Abzustellen ist nach dem europäischen Verbraucherleitbild auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 244/16, juris Rn. 33 – Namensangabe). Da die entscheidenden Richter selbst als Verbraucher zu den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören, bedarf es keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2003 – I ZR 150/01, juris Rn. 20 – Marktführerschaft). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Tatrichter nach seiner Sachkunde und Lebenserfahrung die Irreführungsgefahr annimmt oder ablehnt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 – I ZR 193/99, juris Rn. 25 – Elternbriefe). bb) In der Verwendung der waagrecht angeordneten fünfzackigen Sterne liegt die Behauptung, dass es sich um eine aktuelle offizielle Klassifizierung des hierfür zuständigen Verbandes handelt (vgl. Diekmann in: jurisPK-UWG, 5. Aufl. 2021, § 5 UWG, Rn. 485). (1) Der Verbraucher erkennt in diesen Sternen die Bewertung von Hotels in Bezug auf Ausstattung und Komfort nach einem in Deutschland seit Jahrzehnten allgemein anerkannten Verfahren, selbst wenn er nicht weiß, welcher Verband sich dahinter verbirgt. Die Anzahl der verliehenen Sterne dient dem potentiellen Gast als verlässlicher Wegweiser bei der Suche nach einer Unterkunft, die seinen Ansprüchen in Bezug auf Preis und Komfort Rechnung trägt (LG Berlin, Urteil vom 10. August 2010 – 16 O 479/08, juris Rn. 43). Er nimmt die Klassifizierung als Ergebnis einer bis zu einem gewissen Grad auch wertenden Betrachtung von Prüfern wahr, die auf einen umfangreichen Erfahrungsschatz in der Bewertung von Beherbergungsbetrieben zurückgreifen können und auf diesem Weg die uneingeschränkte Vergleichbarkeit der derselben Kategorie zugeordneten Häuser gewährleisten (LG Berlin, ebda.). Insbesondere weiß er, dass es sich bei der Auszeichnung mit vier Sternen um ein Hotel der gehobenen Kategorie handelt. (2) Zu kurz greift die Auffassung, der Verbraucher erwarte lediglich, dass die Klassifizierung von (irgendeinem) neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz aufgestellt werde (so aber OLG Celle, Urteil vom 30. Januar 2018 – 13 U 106/17, juris Rn. 16; wohl auch OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 1999 – 6 U 87/98, juris Rn. 3; offen gelassen von OLG Nürnberg, Urteil vom 19. April 2016 – 3 U 1974/15, juris Rn. 18; vgl. auch Issa, K&R 2019, 77, 80). Vielmehr ist dem Verbraucher bekannt, dass Hotels in Sterne-Kategorien eingeordnet werden können. Er erwartet, dass die für die Klassifizierung maßgeblichen Kriterien von derjenigen Stelle einheitlich angewandt werden, die branchenüblich für die Vergabe der Sterne zuständig ist. Andernfalls wäre die Angabe von „vier Sternen“ auch nicht aussagekräftig, denn der Verbraucher könnte sie nicht einordnen. Gleichzeitig ist dem Durchschnittsverbraucher bekannt, dass es weitere Bewertungssysteme geben kann, die dann aber auf andere Darstellungsformen ausweichen können. Dies entspricht der Anforderung, dass der Verbraucher Testergebnisse nachvollziehen können muss (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 50/07, juris Rn. 29 – Kamerakauf im Internet; BGH, Urteil vom 15. April 2021 – I ZR 134/20, juris Rn. 21 – Testsiegel auf Produktabbildung). (3) Selbst unter Zugrundelegung der Auffassung, dass die Bewertung eines neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz genüge, würde das Verteidigungsvorbringen der Beklagten allerdings nicht durchgreifen, denn sie hat keine entsprechende Vier-Sterne-Bewertung vorgetragen: - Dass der Eintragung im „Schlummeratlas“ eine unabhängige redaktionelle Bewertung nach objektiven und neutralen Maßstäben zugrunde liegt, ist der vorgelegten Anlage AN 2 nicht zu entnehmen. -Keine tragfähige Grundlage hat auch der Verweis der Beklagten auf Bewertungen von Nutzern gängiger Bewertungs- und Reisebuchungsportale. Solche Bewertungen haben keine rein neutrale und objektive Grundlage. Abgesehen davon, dass Internetbewertungen, wie allgemein bekannt, von (unerkannt) gefälschten Bewertungen beeinflusst sein können, lassen sich Internetnutzer individuell von denjenigen Kriterien leiten, die ihnen spontan als wesentlich erscheinen. Zudem setzen sie ihre Bewertung in den Vergleich zu ihren Erwartungen, die maßgeblich von der Werbung und vom Preis beeinflusst werden. Die hierauf basierende, im Berufungsverfahren vorgelegte Reputationsklassifizierung durch die Firma M. basiert lediglich auf derartigen Nutzerbewertungen im Internet und errechnet daraus eine Klassifizierung. Dies hat keine objektive und neutrale Grundlage. cc) Zu der allgemeinen Erwartung des Durchschnittsverbrauchers, dass es sich um eine aktuelle offizielle Klassifizierung des hierfür zuständigen Verbandes handelt, kommt im konkreten Einzelfall hinzu, dass die Beklagte bis zum 12.04.2019 aufgrund des Klassifizierungsvertrags mit dem DEHOGA berechtigt war, in der nun beanstandeten Form zu werben. Diejenigen Verbraucher, die von der ehemals zutreffenden Klassifizierung Kenntnis erlangt haben – etwa durch das Messingschild am Hoteleingang – entnehmen der Werbung den Erklärungswert, dass diese Klassifizierung fortbesteht. b) Über die Erwartung, dass das Hotel derzeit über eine 4-Sterne-Klassifizierung des DEHOGA verfügt, wird der Verbraucher getäuscht. Die Erwartung trifft nicht zu. aa) Dies ergibt sich schon daraus, dass der Klassifizierungsvertrag nur bis 30. Juni 2021 abgeschlossen wurde. Da die Kündigung des DEHOGA jedenfalls eine automatische Verlängerung ausschloss, war der Vertrag zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 08. Juli 2021 beendet. Unstreitig wirbt die Beklagte weiterhin in der beanstandeten Form. bb) Im Übrigen hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass der DEHOGA den Hotelklassifizierungsvertrag schon zuvor wirksam gekündigt hat. Mit Ablauf der Aufbrauchfrist am 12.04.2019 war die Beklagte nicht mehr berechtigt, die Werbung auf ihrer Homepage einzusetzen. (1) Keine tragfähige Grundlage hat die Auffassung der Beklagten, die Einstufung durch den DEHOGA sei während der Vertragslaufzeit unbedingt, unwiderruflich und unentziehbar. Die dreijährige Vertragslaufzeit dient dem Zweck, eine turnusmäßige Überprüfung der Zertifizierung durchzuführen (§ 9 Absatz 2 des Vertrages). Auch vor Ablauf dieser Zeit hat der DEHOGA die Möglichkeit, die Zertifizierung bei Änderung der Verhältnisse anzupassen, vgl. § 4 Absatz 4 und § 3 Absatz 6, 9 und 12 des Vertrages. Dies entspricht der Erwartung des potentiellen Gastes, dass die Sternebewertung die aktuellen Verhältnisse wiedergibt. (2) Zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass sich die Parteien verbindlich auf ein Verfahren über die Feststellung der der Kündigung zugrundeliegenden Tatsachen geeinigt und sich insoweit der Beurteilung von Frau M. unterworfen haben. Unschädlich ist, dass die Beklagte den Vertrag erst am 10. Dezember 2018 – nach Ablauf der Bindungsfrist – unterzeichnet hat. Darin liegt gemäß § 150 Absatz 1 BGB ein neuer Antrag, den der DEHOGA durch die Vereinbarung des Besichtigungstermins angenommen hat. Unerheblich ist auch der in der Berufungsbegründung gehaltene Vortrag, das Schreiben sei nicht von einer vertretungsbefugten Person gezeichnet worden. Dabei handelt es sich um einen neuen, bestrittenen Vortrag; Zulassungsgründe gemäß § 531 ZPO sind nicht dargelegt. Im Übrigen hat auch der Geschäftsführer der Beklagten zumindest den Termin mit Frau M. wahrgenommen und „bereitwillig alle Bereiche und alle gewünschten Zimmertypen“ gezeigt, was sich aus deren Bericht ergibt (Anlage AN 8). Hierin liegt eine konkludente Genehmigung der Vergleichsvereinbarung, von der er Kenntnis gehabt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Frau M. ihre Beurteilung nicht nach billigem Ermessen vorgenommen hat, sind nicht vorgetragen. Die Einwände erschöpfen sich in allgemeinen Vorwürfen, die Prüferin habe ihrer Bewertung alleine ihre subjektive Sicht zu Grunde gelegt. Dass die beanstandeten Mängel objektiv nicht vorgelegen haben, wird nicht konkret behauptet. c) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Angaben über die Klassifizierung geeignet sind, den Verbraucher zu einer Hotelbuchung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Beklagte hat selbst die Bedeutung der Klassifizierung für ihre wirtschaftliche Entwicklung betont. 2. Zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass der Anspruch nicht verjährt ist. Die Verjährung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen auf Grund einer Dauerhandlung kann nicht beginnen, solange der Eingriff noch fortdauert (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 – I ZR 25/01, juris Rn. 36). II. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten folgt aus § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG in der Fassung vom 01.10.2013. Die Abmahnung erweist sich aus den vorgenannten Gründen als berechtigt. Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Pauschale wurden nicht erhoben. C Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Beklagten auf Gewährung einer Frist zur Stellungnahme war nicht zu entsprechen. Auch ist die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen. Der Senat hat keine Hinweise im Sinne von § 139 Absatz 1 Satz 2 ZPO erteilt, die Anlass für einen ergänzenden Tatsachenvortrag einer Partei gegeben hätten. Die Beklagte hat in ihrer umfassenden mündlichen Stellungnahme zur vorläufigen Bewertung des Senats auch nicht deutlich gemacht, dass nach der Rechtsauffassung des Senats ein tatsächlicher Umstand von Bedeutung ist, zu dem sie nicht schon zuvor hätte Stellung nehmen können. Solches ergibt sich auch nicht aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 20.07.2021. Insbesondere löst die Äußerung des Senats, dass die Klassifizierung des DEHOGA maßgebend sei, keine Pflicht zur Einräumung einer ergänzenden Stellungnahmefrist aus, denn die tatsächliche Frage, ob eine solche Klassifikation besteht, stand im Zentrum des Streits. Die Beklagte hat schon zuvor (und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat) umfassend die Gelegenheit wahrgenommen, hierzu und zu allen anderen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten vorzutragen. Der Senat hat dabei auch zur Kenntnis genommen, dass die Beklagte – wie im nicht nachgelassenen Schriftsatz wiederholend ausgeführt – sich auf eine sog. „Reputationsklassifizierung“ beruft. Dieser Vortrag ist aus Rechtsgründen unerheblich. D Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Absatz 2 ZPO gibt es keinen Anlass. Insbesondere ist die in obergerichtlicher Rechtsprechung zu findende abweichende Auffassung nicht von Relevanz, wonach der Verbraucher lediglich erwarte, dass die Klassifizierung von (irgendeinem) neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz aufgestellt werde (OLG Celle, Urteil vom 30. Januar 2018 – 13 U 106/17, juris Rn. 16). Der Sachverhalt weist die Besonderheit auf, dass die Beklagte eine bislang erlaubte Werbung in unzulässiger Weise fortsetzt. Zudem hat die Beklagte eine „Vier-Sterne“-Bewertung eines neutralen, kompetenten Dritten nicht vorgetragen.