Beschluss
2 AR 6/21
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1215.2AR6.21.00
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Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Stuttgart bestimmt.
Entscheidungsgründe
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Stuttgart bestimmt. A Die in D. ansässige Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerinnen kartellrechtliche Schadensersatzansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend. Die Antragsgegnerinnen haben ihren Sitz in verschiedenen Landgerichtsbezirken, die Antragsgegnerin Ziff. 1 in S., die Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und 3 in M. . Die Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und 3 haben die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart gerügt. Daraufhin hat die Antragstellerin beantragt, das Landgericht Stuttgart als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegnerinnen Ziff. 2 und 3 treten dem Antrag entgegen. B I. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht Stuttgart gem. § 36 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 ZPO liegen vor. Die Antragsgegnerinnen werden als Gesamtschuldner aufgrund einer von der Antragstellerin vorgetragenen Kartellabsprache in Anspruch genommen, mithin aufgrund eines einheitlichen Lebenssachverhalts, und sind somit Streitgenossen, §§ 59, 60 ZPO. Ein gemeinsamer allgemeiner Gerichtsstand der Antragsgegnerinnen besteht nicht. Für den Rechtsstreit ist auch kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet, § 32 ZPO. Zwar besteht zugunsten einer Partei, die substantiiert vorträgt, aus einer Kartellabsprache einen Schaden erlitten zu haben, ein gemeinsamer Gerichtsstand gegen alle als Kartellmitglieder in Anspruch Genommenen aus § 32 ZPO. Ein Deliktsgerichtsstand besteht sowohl am Ort der Handlung, also beispielsweise an jedem Ort, an dem eine Kartellabsprache getroffen wurde, und ebenso am Ort des Schadenseintritts und damit jedenfalls am Geschäftssitz des Kartellbetroffenen (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – X ARZ 321/18, juris Rn. 18, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide). Vorliegend lässt sich jedoch weder zuverlässig ein Ort der Handlung feststellen noch ein für alle Ansprüche einheitlicher Ort des Schadenseintritts. Die von der Antragstellerin verfolgten Schadensersatzansprüche wurden an sie von verschiedenen Regionalgenossenschaften aus dem gesamten Bundesgebiet abgetreten. Die spätere Abtretung eines auf Ersatz für solche Schäden gerichteten Anspruchs ist ohne Einfluss auf die Bestimmung des Erfolgsortes (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – X ARZ 321/18, juris Rn. 18). II. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stehen die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08, juris Rn. 20), wobei im Rahmen von § 36 Absatz 3 Nr. 1 ZPO im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen zu bestimmen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. November 2018 – X ARZ 321/18, juris Rn. 30; und vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08, juris Rn. 11). Ein konkreter Zuweisungsantrag des Antragstellers stellt lediglich eine das Gericht nicht bindende Anregung dar. Hier ist es zweckmäßig, das Landgericht Stuttgart als zuständiges Gericht zu bestimmen. 1. Sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Landgericht München I sind wiederholt mit Parallelverfahren zu dem vorliegenden befasst worden. Insoweit besteht kein Vorrang für die Zuweisung zu einem der beiden Gerichte. 2. Der Senat hat bereits entschieden, dass in derartigen Konstellationen entscheidende Bedeutung der Frage zukommen kann, welcher Antragsgegner die größere Zahl an Fahrzeugen geliefert hat, die von dem Verfahren erfasst sind, und wo der Schwerpunkt einer zu erwartenden Beweisaufnahme liegt (OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 – 2 AR 10/17; vom 22. Februar 2019 – 2 AR 5/18; vom 25. Juni 2020 – 2 AR 5/19). 3. Nach diesen Kriterien ist vorliegend das Landgericht Stuttgart zu bestimmen, denn von den rund 1.200 Erwerbsvorgängen entfallen ca. 680 auf Fahrzeuge der Marke D. Anhaltspunkte dafür, dass eine mögliche Beweisaufnahme an einem bestimmten Ort kostengünstiger durchgeführt werden könnte, bestehen nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin Ziff. 2 spricht auch der Sitz der beteiligten Anwaltskanzleien nicht für M. als zuständiges Landgericht. Die sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten der Beteiligten haben ihre Büros jeweils in verschiedenen Städten, neben M. und S. auch in Dü., B. und H. C Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren Teil der Hauptsache ist. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 37 Absatz 2 ZPO).