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Urteil

2 U 14/20

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0120.2U14.20.00
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Leitsätze
Der Beurkundungszwang für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, erstreckt sich auf alle Vereinbarungen, aus denen sich das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft nach dem Willen der Parteien zusammensetzt. Er erfasst daher alle Abreden über die Zahlung des Kaufpreises. Notariell beurkundeten Willenserklärungen sind deswegen wegen der Vorschrift über Scheingeschäfte nichtig, wenn die Parteien einen weiteren Betrag über den noch zu beurkundenden Kaufpreis hinaus vereinbart haben (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Mai 2016 - V ZR 265/14).(Rn.85)
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Heilbronn vom 13. Dezember 2019 (Az.: 8 O 195/17), berichtigt durch Beschluss vom 24. Januar 2020, werden z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4. 3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des für die andere Partei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen ist. Streitwert für das Berufungsverfahren 350.000,- €.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Heilbronn vom 13. Dezember 2019 (Az.: 8 O 195/17), berichtigt durch Beschluss vom 24. Januar 2020, werden z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4. 3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des für die andere Partei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen ist. Streitwert für das Berufungsverfahren 350.000,- €. A Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages, und der Kläger begehrt Löschung einer zugunsten des Beklagten auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück eingetragenen Erwerbsvormerkung. Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Heilbronn vom 13. Dezember 2019 (Az.: 8 O 195/17) in der Fassung Bezug genommen, welche es durch den Berichtigungsbeschluss vom 24. Januar 2020 erhalten hat (§ 540 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat Akten zu Vorprozessen beigezogen und Beweis erhoben durch Einvernahme mehrerer Zeugen (Prot. v. 21.03.2019 – GA 393/402; Prot. v. 13.11.2019 – GA 677/691). Sodann hat es nach dem Klageantrag Ziffer 1 die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrages festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht führt, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, aus: Der Klageantrag Ziffer 2 sei unzulässig. Ihm stehe das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.03.2017 (Az.: 7 O 31/16) entgegen. Antrag und Klagegrund seien in beiden Verfahren identisch. Zwar habe der Kläger dort vorgetragen, der Beklagte habe ein Optionsrecht nicht wirksam ausgeübt, während er nunmehr vortrage, der Kaufvertrag sei unwirksam. Dieser Vortrag gehöre aber bei natürlicher Betrachtung zum selben Lebenssachverhalt und hätte daher schon im Vorprozess vorgetragen werden müssen. Dies wäre dem Kläger auch möglich gewesen. Mit dem Rechtsfrieden stiftenden Zweck der Rechtskraft wäre es unvereinbar, wenn der Kläger nach Rechtskraft des Urteils vom 22.03.2017 mit der Behauptung gehört werden könnte, die Erwerbsvormerkung sei zu löschen, weil der Grundstückskaufvertrag wegen nicht beurkundeter Absprachen über den Kaufpreis nichtig sei. Das Gericht habe darauf schon im Termin vom 21.03.2019 hingewiesen (vgl. Prot. S. 5). Der Feststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 1) sei zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Grundstückskaufvertrag sei ein nichtiges Scheingeschäft (§ 117 Abs. 2 BGB) und daher nach §§ 311b Abs. 1 Satz 1,125 Satz 1 BGB nichtig. Der Klageantrag Ziffer 1 sei begründet. Der Kläger sei durch den Vorprozess mit seinem Vortrag zur Nichtigkeit nicht präkludiert. Die Präklusion wirke nur im Umfang des Streitgegenstandes des Vorprozesses. Sie sei hier nicht tangiert, und für eine Verwirkung sei vorliegend kein Raum. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis dafür geführt, dass der notarielle Vertrag K 1 ein Scheingeschäft sei (LGU 13 ff.). Das Landgericht sei am Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO aus der Aussage des glaubwürdigen Zeugen B... zu der Besprechung vom 24.10.2013 in der Zusammenschau mit seiner Aussage aus dem Vorprozess (LG Heilbronn, Az.: 8 O 198/16) davon überzeugt, dass die Parteien jedenfalls einen weiteren Betrag von 50.000,- € über den noch zu beurkundenden Kaufpreis hinaus vereinbart hätten. Seine Aussage sei glaubhaft, der Zeuge glaubwürdig, zumal er sich selbst eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bezichtigt habe. Die Zeugin T... A... habe bekundet, dass die Vereinbarung über die 50.000,- € (K 5) nichts mit dem Hauskauf zu tun gehabt habe (GA 386). Ihr glaube das Landgericht nicht. Sie sei die Ehefrau des Beklagten und habe ein wirtschaftliches Interesse an dem Vertrag. Die Zeugen B..., K... und M... seien nicht erneut zu vernehmen gewesen. Dies habe das Landgericht schon im Termin vom 13.11.2019 entschieden (GA 389). Der objektive Wert des Grundstücks sei unerheblich. Der weitere Antrag auf Aktenbeiziehung sei auch deshalb ohne Erfolg, weil der Beklagte nur mutmaße, dass sich darin ein Wertgutachten befinden müsste. Der Antrag diene ersichtlich der Ausforschung. Darauf, ob die Parteien einen Kaufpreis von 350.000,- € außerhalb des Kaufvertrages fest vereinbart hätten, komme es nicht an, da jedenfalls ein Teil des gewollten Kaufpreises nicht in den notariellen Vertrag aufgenommen worden sei. Auf die weiteren Einwände des Beklagten komme es nicht entscheidend an. Ein Zurückbehaltungsrecht gebe es gegenüber einer Feststellungsklage nicht. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel jeweils prozessordnungsgemäß begründet. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung nur den abgewiesenen Klageantrag Ziffer 2 auf Löschung der Eintragungsvormerkung zugunsten des Beklagten an dem streitgegenständlichen Grundstück weiter. Der Beklagte erstrebt nur noch die Abweisung der Klage im Ganzen, führt jedoch zweitinstanzlich. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe des Beklagten und trägt, soweit noch von Bedeutung, im Kern vor: Das Landgericht verkenne die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Reichweite der Bindung rechtskräftiger Entscheidungen. Der vorliegende Streitgegenstand sei nicht identisch mit demjenigen in dem Verfahren Landgericht Heilbronn, Az. 7 O 31/16. Der Lebenssachverhalt sei ein anderer. In jenem Verfahren sei es ausschließlich um die Wirksamkeit des ausgeübten Optionsrechts des Beklagten gegangen, nicht um eine Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB. Daher lägen unterschiedliche Klagegründe vor. Es gehe hingegen nicht darum, Tatsachenfeststellungen aus dem Erstverfahren erneut zur Prüfung durch das Gericht zu stellen. Der Beklagte könne sich nicht auf das Urteil zum Darlehensanspruch (LG Heilbronn, Az.: 8 O 198/16) stützen. Dieses entfalte für das vorliegende Verfahren keine Rechtskraft. Es lägen unterschiedliche Streitgegenstände vor. Die Angriffe des Beklagten gegen die Beweiswürdigung verfingen nicht. Der Zeuge B... stehe nicht im Lager des Klägers. Dies sei schon erstinstanzlich streitig gewesen. Er sei im fraglichen Zeitpunkt anwaltlicher Vertreter des Beklagten gewesen. Ein Dauermandatsverhältnis zum Zeugen K... sei nicht erwiesen. Der Zeuge K... habe seine Aussage gegenüber derjenigen im Verfahren des Landgerichts Heilbronn zum Az.: 8 O 189/16 teilweise revidiert und eingeräumt, damals nicht richtig ausgesagt zu haben, wohlwissend, sich damit dem Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage im vorangegangenen Zivilprozess auszusetzen. Es werde noch einmal anwaltlich versichert, dass an den Zeugen B... keinerlei Dokumente oder Notizen für den vorliegenden Rechtsstreit übergeben oder übersandt worden seien, die von dem Zeugen stammten. Der Unterzeichner habe sich insoweit bei den Angaben im Rahmen möglicher Vergleichsgespräche geirrt. Dies sei auch klargestellt worden und könne jederzeit eidesstattlich versichert werden. Die insoweit vorgelegten Dokumente und Notizen seien ausschließlich vom Mandanten an den Unterzeichner übergeben worden. Schon der äußere Ablauf und die Zahlungen sprächen für die Schwarzgeldabrede. Der Kläger beantragt zu seiner Berufung: Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils wird der Beklagte verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von H... in Blatt 3... BV Nr. 2 in Abt. II zugunsten des Beklagten eingetragenen Erwerbsvormerkung formwirksam zu bewilligen. Zur Berufung des Beklagten beantragt er, diese zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt zu seiner Berufung, das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13.11.2019, Az. Bö 8 O 195/17, dahingehend abzuändern, dass die Klage hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 abgewiesen wird. Zur Berufung des Klägers beantragt er, diese zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe des Klägers und trägt zu seiner Berufung vor: Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der Grundstückskaufvertrag vom 18.02.2014 über das Grundstück der Gemarkung H..., Flst. 1.../3, A..platz ... zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziffer 2 sei ein Scheingeschäft und daher unwirksam. Mit dem Urteil des Landgerichts Heilbronn zum Az. 8 O 189/16 stehe fest, dass zwischen den Parteien ein rechtswirksamer Darlehensvertrag über 50.000,- € geschlossen worden sei. Gleichwohl nehme derselbe Richter nun wortlautwidrig an, die Darlehenssumme habe nicht zurückgezahlt werden sollen. Damit werde derselbe Lebenssachverhalt zweimal unterschiedlich beurteilt. Den Vortrag des Klägers, es liege ein Scheingeschäft vor, hätte das Landgericht als präkludiert ansehen müssen. Dieser Vortrag hätte bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren (LG Heilbronn – Az.: 8 O 198/16 [OLG Stuttgart - Az.: 2 U 140/17] und LG Heilbronn - Az.: 7 O 31/16 [OLG Stuttgart - Az.: 2 U 61/17]) erfolgen müssen. Die Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Das Landgericht stufe den Zeugen B... leichtfertig als neutralen Zeugen ein und stütze sich nahezu ausschließlich auf seine Aussage. Er stehe durch sein seit 2014 bestehendes Dauermandatsverhältnis mit dem Zeugen K... (LG Heilbronn - Az.: 8 O 198/16, Prot. v. 22.06.2017, S. 3) eindeutig im Lager des Klägers. Der Zeuge K... sei der Schwager des Klägers und mit diesem derart verwoben, dass er sich in der Vergangenheit nach eigenem Bekunden sogar zu Falschaussagen habe hinreißen lassen (Prot. v. 13.11.2019, S. 3/4). Er sei nach eigenem Bekunden immer „Redensführer“ des Klägers (daselbst S. 6). Es müsse bezweifelt werden, dass die Aussage des Zeugen B... von diesem Umstand völlig unberührt gewesen sei. Der Zeuge B... habe diesmal Details bekundet, die er bei einer Aussage im Verfahren zum Az.: 8 O 189/16 vor dem Landgericht Heilbronn am 22.06.2017 nicht habe angeben können. Er habe sich auch diesmal nur fragmentarisch an das Gespräch in seiner Kanzlei erinnert. Damit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Außerdem hätte es hierzu die Widersprüche hinsichtlich des Auftauchens der als Anlage K 4 eingeführten Urkunde würdigen müssen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Ziffer 1 im erstinstanzlichen Verfahren, RA F..., schildere glaubwürdig, die Urkunde sei vom Zeugen B..., der angeblich keinerlei Dokumente oder Notizen vom Termin am 24.10.2013 gehabt habe, im Vorfeld eines Besprechungstermins an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gereicht worden, was dieser nunmehr bestreite. Auch den Umstand, dass sich der Zeuge B... im Vorfeld seiner Zeugenvernehmung mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers über den Fall ausgetauscht habe, sei vom Gericht nicht berücksichtigt worden. Dies sei trotz eines entsprechenden Antrags der damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten Ziffer 2, nicht protokolliert worden. Stattdessen hätte das Landgericht der Aussage der Ehefrau des Beklagten A... glauben müssen. Es hätte dem Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen B... stattgeben müssen. Über diesen Antrag habe das Gericht nicht entschieden. Es habe hier sein Ermessen offensichtlich gar nicht ausgeübt. Das Urteil hätte erst nach Entscheidung über den Antrag der damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten Ziffer 2 zur erneuten Zeugenvernehmung des Zeugen B... ergehen dürfen. Das Landgericht habe durch sein Vorgehen den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Schließlich habe das Gericht falsch geschlussfolgert, dass ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensgewährung und dem Grundstückskaufvertrag auch einen rechtlichen Zusammenhang in Form einer Kaufpreisabsprache enthalten müsse. Um den Grundstückskaufvertragsabschluss nicht zu gefährden, habe der Beklagte Ziffer 2 dem Druck des Zeugen K... nachgegeben und der Darlehensgewährung zugestimmt. Allerdings ohne rechtliche Verknüpfung beider Sachverhalte. Wegen des weiteren Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren sowie die Sitzungsniederschrift vom 20. Dezember 2021 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2022 hat der Beklagte beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Seine Ehefrau sei infolge einer zufälligen Begegnung mit einer früheren Arbeitskollegin, zu welcher es in den letzten Tagen des Jahres 2021 in B... gekommen sei, in den Besitz eines Dienst- und Einsatzplanes gelangt, der ihre Glaubwürdigkeit in einem anderen Licht erscheinen lasse und daher die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebiete. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14. Januar 2022 Bezug genommen. Der Kläger ist dem Wiedereröffnungsantrag entgegengetreten und rügt den neuen Vortrag als gleichermaßen unerheblich wie verspätet. Dem Rechtsstreit sind Klageverfahren vor dem Landgericht Heilbronn und dem erkennenden Senat vorausgegangen: In dem Verfahren zum Aktenzeichen 7 O 31/16 (E... Y... ./. R... S...) hatte der Kläger beantragt: „Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, die Löschung der Eigentumsvormerkung bezüglich des Grundstückes A...platz ... in 7... H..., Flurstück-Nr. 1.../3, Grundbuch von H..., Blatt 3... BV Nr. 2, zu bewilligen.“ Der dortige Beklagte Ziffer 2 war der hiesige Beklagte. Er hat hierzu vorgetragen, die im notariellen Kaufvertrag K 1 eingeräumte Option sei verfallen; der Beklagte habe sie nicht wirksam ausgeübt. Diese Klage hat das Landgericht nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 22. März 2017 abgewiesen. Der Kläger könne die Löschung nicht verlangen. Denn der Beklagte habe nachgewiesen. dass die im Kaufvertrag vereinbarte Option mit Schreiben vom 18. Mai 2016 wirksam ausgeübt wurde; dass der Brief wegen Abwesenheit des Klägers durch eine Botin eingeworfen wurde und nicht – wie im Vertrag vorgesehen – per Einschreiben mit Rückschein versandt, sei unschädlich. In dem Verfahren 8 O 198/16 (R... S... ./. E... Y...) hat das Landgericht dem dortigen Kläger einen Darlehensrückzahlungsanspruch gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 50.000,- € nebst Nebenforderungen zugesprochen; es hat sein zuvor im Urkundsprozess erlassenes Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 10. Februar 2017 nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 14. Juli 2017 für vorbehaltlos erklärt. Der Beklagte habe die Darlehenssumme aus dem am 24. Oktober 2013 (dort K 1) wirksam vereinbarten Darlehensvertrag am selben Tag erhalten. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Höhe von 100.000,- € aus einer anderen Vereinbarung vom 24.10.2013 bestehe nicht. Der Zahlungsanspruch aus jener anderen Vereinbarung der Parteien stehe unter der aus der (dortigen) Anlage B 1 nicht ersichtlichen, aber bewiesenen Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass es zur wirksamen Durchführung des Kaufs des Objekts A...platz ... in H... komme. Der (dortige) Beklagte habe nicht behauptet, dass diese Bedingung eingetreten sei. Er habe auch nicht vorgetragen, wie er dem (dortigen) Kläger oder dessen Ehefrau den Betrag von 100.000,- € zur Verfügung gestellt habe (Urteil des LG Heilbronn – Az.: 8 O 198/16, S. 6 ff.). Die in beiden Verfahren geführten Berufungen (OLG Stuttgart, Az.: 2 U 61/17 und 2 U 140/17) sind erfolglos geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien, des Verfahrensgangs und der gerichtlichen Entscheidungen in jenen Verfahren wird auf die Gerichtsakten zu den genannten Aktenzeichen Bezug genommen. B Der Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 14. Januar 2021 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der neue Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 14. Januar 2022 ist verspätet und der Entscheidung nicht mehr zugrunde zu legen. 1. Im Grundsatz hat auf den Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 136 Abs. 4 ZPO) die gerichtliche Entscheidung zu ergehen. Maßgebend ist der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung; was bis dahin nicht vorgetragen ist, bleibt für die Entscheidung des Gerichts regelmäßig unerheblich. Jedoch können nach Schluss der Verhandlung Umstände zu Tage treten, durch welche sich die Verfahrensbeendigung als verfrüht oder fehlerhaft erweist, z.B. weil die Sache objektiv noch nicht entscheidungsreif war, als die mündliche Verhandlung geschlossen wurde. In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Wiedereröffnung der Verhandlung (Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., 2021, Rn. 1 zu § 156 ZPO). Die Vorschrift dient in erster Linie der Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und soll zu diesem Zweck dem Gericht die Möglichkeit geben, Verfahrensfehler selbst zu korrigieren (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ZPO) und Wiederaufnahmeverfahren zu vermeiden (§ 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Aufzählung in § 156 Abs. 2 ZPO ist nicht erschöpfend. Dies ergibt sich aus dem Wort „insbesondere“, so dass auch andere entscheidungserhebliche Verfahrensfehler zur Wiedereröffnung zwingen können, wenn sie nach § 295 rügbar sind und ihre Heilung noch möglich ist (Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., 2021, Rn. 4 zu § 156 ZPO). Liegt ein solcher den Fallgestaltungen des § 156 Abs. 2 ZPO gleichwertiger Fall nicht vor, so stellt § 156 Abs. 1 ZPO die Wiedereröffnung in das Ermessen des Gerichts. Dies folgt unmittelbar aus dem Wort „kann“ (vgl. zu dem § 156 Abs. 1 ZPO gleichlautenden § 156 ZPO a.F. BGH, NJW 2000, 142, 143; s. ferner BGH, NJW 1986, 1867, 1868). Der bloße neue Vortrag von Umständen, die zusammen mit einem Beweisantritt geeignet sein könnten, zu einer abweichenden Entscheidung zu führen, gebietet dem Gericht hingegen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dies folgt neben dem Gesetzeswortlaut auch aus der Normsystematik. Der Gesetzgeber hat diesen Fall in den Katalog des § 156 Abs. 2 ZPO nicht aufgenommen, sondern sich in § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darauf beschränkt, aus Gründen der Prozessökonomie eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung für den Fall vorzusehen, dass ein Grund für eine Nichtigkeitsklage oder eine Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) vorgetragen wird, also auf Fälle, in denen es voraussichtlich ohnehin zu einer erneuten mündlichen Verhandlung über die Sache kommen müsste. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber vor die Wiedereröffnung eine weitere Voraussetzung gestellt: Die Partei, welche solche Umstände vorträgt, muss ihren Vortrag zugleich im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft machen, um eine Wiedereröffnung zu erwirken. Dazu entstünde ein Wertungswiderspruch, könnte die Partei ohne Glaubhaftmachung die Wiedereröffnung aus einem Grund erzwingen, der weniger gewichtig ist als die in §§ 579, 580 ZPO aufgeführten Gründe. Außerdem ist der Fall nicht nachgelassenen Vortrags nach einer verfahrensfehlerfrei geschlossenen mündlichen Verhandlung vom Zweck des § 156 ZPO nicht umfasst. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschränkt sich grundsätzlich auf den Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Nachgeschobener Vortrag darf nur ausnahmsweise noch berücksichtigt werden. Die Wiedereröffnung muss daher in Fällen weiteren Vortrages die Ausnahme bleiben (vgl. Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., 2021 Rn. 1 zu § 156). Es müssen Gründe für eine Wiedereröffnung vorliegen, die den Anspruch der Gegenpartei auf eine sofortige Sachentscheidung nach der freien Überzeugung des Gerichts überwiegen und es als gänzlich unangemessen erscheinen ließen, entschiede das Gericht ohne erneute mündliche Verhandlung in der Sache. 2. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist vorliegend nicht zwingend geboten. Es liegt keiner der Fälle des § 156 Abs. 2 ZPO vor, und auch kein diesen Fällen gleichzusetzender. Insbesondere hat der Vorsitzende die mündliche Verhandlung verfahrensfehlerfrei geschlossen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs steht nicht im Raum. 3. Der Senat sieht in Ausübung seines Ermessens keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. a) Der Rechtsstreit wäre, was der Senat in seine Ermessensentscheidung nach § 156 Abs. 1 ZPO einbeziehen darf, auch dann nicht anders zu entscheiden gewesen, hätte der Beklagte den nunmehr gehaltenen Vortrag bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gehalten. Tragend für die Beweiswürdigung des Landgerichts, welcher der Senat beitritt (dazu noch unten D) war in Bezug auf die Aussage der Ehefrau des Beklagten nicht deren Angabe dazu, wo sie sich am 18. Oktober 2013 aufgehalten hatte. Das Landgericht hat auf deren Stellung als Ehefrau des Beklagten und auf ihr eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Sache abgestellt (LGU 15). Diese Gründe würden selbst dann nicht berührt, wäre der neue Vortrag des Beklagten richtig. Auch die Aussage des Zeugen B... (Prot. v. 21. März 2019, S. 5 ff.) und deren Würdigung durch das Landgericht gründen nicht in einer Aussage des Zeugen dazu, wo sich die Ehefrau des Beklagten am 18. Oktober 2013 aufgehalten hatte; auch insoweit bleibt der neue Vortrag unerheblich. Schon von daher ist eine Wiedereröffnung hier nicht geboten. b) Dem neuen Vortrag fehlt neben der Beweisrelevanz auch ein Beweiswert. Dieser Vortrag ist nicht glaubhaft. Der Senat sieht von einer näheren Darstellung hierzu ab, weil es darauf nicht mehr entscheidend ankommt. c) Auch darauf, dass ein Bestreiten durch den Kläger dazu führen müsste, dass der neue Vortrag nach §§ 529, 531 ZPO zurückzuweisen wäre, da ein Zulassungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, kommt es nicht entscheidend an. C Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Berufungsantrag des Klägers ist dahin auszulegen, dass der Kläger die darin bezeichnete weitere Verurteilung des Beklagten erstrebt. Der Berufungsantrag ist zwar hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ihm steht aber, wie vom Landgericht erkannt, die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 22. März 2017 (Az.: Gö 7 O 31/16) entgegen. I. Nach § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der materiellen Rechtskraft fähig. Diese bewirkt, dass derselbe Anspruch im prozessrechtlichen Sinn nicht erneut zur Entscheidung durch ein Gericht gestellt werden kann und die rechtskräftige Entscheidung auch in einem Folgeprozess ohne erneute Sachprüfung zugrunde zu legen ist („negative Prozessvoraussetzung“; vgl. Musielak, in: Musielak/Voith, ZPO; 18. Aufl., 2021, Rn. 9 zu § 322 ZPO, u.H. auf BGH, NJW 2014, 314, Rn. 13; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2547, Rn. 25). Eine erneute Klage ist von daher unzulässig, wenn sie im Sinne des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs denselben Streitgegenstand (prozessualen Anspruch) hat wie der rechtskräftig abgeschlossene Prozess (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - XI ZR 74/17, BeckRS 2018, 26275, Rn. 25). II. Der Kläger verfolgt mit seinem Löschungsantrag denselben prozessualen Anspruch wie im Vorprozess vor dem Landgericht Heilbronn zum Aktenzeichen 7 O 31/16. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14, juris Rn. 26 – Kinderstube, m.w.N.). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Klageantrages dem Gericht vorträgt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – II ZR 108/19, BGHZ 228, 28, Tz. 13; BGH, Urteil vom 10. November 2016 – IX ZR 119/14, juris Rn. 11; s. ferner BGH, NJW 2016, 61, Rn. 24). Weitere Tatsachen, die zwar in einem natürlichen Zusammenhang mit diesem Tatsachenstoff stehen, jedoch außerhalb des für die Schlüssigkeit der Klage bedeutsamen Geschehensablaufs, gehören unabhängig vom Vortag nicht zum maßgebenden Lebenssachverhalt (vgl. OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 6005, Rn. 12; Musielak, in: Musielak/Voith, ZPO, 18. Auflage, 2021, Einleitung Rn. 76, m.w.N.). Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ist auszugehen, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 225, 59, Rn. 26 – WarnWetter-App, n,w.N.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – IX ZR 328/18, juris Rn. 34; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 – IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570, Rn. 9). 2. Das rechtskräftige Urteil im Verfahren 8 O 198/16 (LG Heilbronn) steht der vorliegenden Klage, an diesem Maßstab gemessen, nicht im Wege. Dort haben die Parteien über einen Darlehensrückzahlungsanspruch gestritten und also über einen anderen Streitgegenstand. Soweit dort von einem Scheingeschäft gesprochen wird (S. 6), bezieht sich dies zudem auf die seinerzeit als Anlage K 1 vorgelegte Vereinbarung vom 24. Oktober 2013 (dort K 1) und nicht auf den hier streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag aus dem Jahr 2014. 3. Hingegen ist der Streitgegenstand des klägerischen Berufungsbegehrens derselbe wie in dem Rechtsstreit, den die Parteien vor dem Landgericht Heilbronn zum Aktenzeichen 7 O 31/16 geführt haben. a) Der Berufungsantrag des Klägers, mit welchem der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag Ziffer 2 weiterverfolgt, ist, wie vom Landgericht ausgeführt und vom Kläger nicht angegriffen, inhaltlich auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet wie der schon in dem genannten Vorprozess gestellte Löschungsantrag. Auf die rein redaktionellen Abweichungen kommt es nicht an. b) Der Kläger trägt zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens denselben Klagegrund vor, wie in jenem Verfahren. aa) Dort haben die Parteien darüber gestritten, ob der Kläger die Löschung der Eigentumsvormerkung zugunsten des Beklagten an dem streitgegenständlichen Grundstück verlangen könnte, weil der Beklagte sein Optionsrecht nicht wirksam ausgeübt und damit die aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der kaufvertraglichen Pflichten nicht erfüllt habe, weshalb der Kaufvertrag hinfällig und die Vormerkung zu löschen sei. Der für den Eintritt der aufschiebenden Bedingung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hatte eingewandt, er habe die Option wirksam ausgeübt. Darüber hat das Landgericht Beweis erhoben. Die Frage einer Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrages nach §§ 117, 125 Satz 1, 311b Abs. 1 Satz 1 BGB machte der Kläger, in dessen Darlegungs- und Beweislast dieser Nichtigkeitsgrund gefallen wäre, in jenem Verfahren hingegen nicht geltend. bb) Zu diesem Lebenssachverhalt gehörten bei natürlicher Betrachtung alle Tatsachen, die zu einer anfänglichen Unwirksamkeit des Kaufvertrages führen konnten. Hierbei handelte es sich nicht um selbstständige Rechte oder Gegenrechte, sondern nur um rechtliche Aspekte für die Beurteilung des erhobenen Löschungsanspruchs. Die Frage der Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages konnte sinnvollerweise nicht getrennt werden von der Frage nach der Ausübung des Optionsrechts. Denn war der Kaufvertrag unwirksam, so kam ein Optionsrecht aus diesem gar nicht in Betracht. Bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise war eine Nichtigkeit des Vertrages als Scheingeschäft daher Teil des zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplexes (vgl. zu unterschiedlichen Nichtigkeitsgründen auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 – V ZR 221/10, juris Rn. 8 f., m.w.N.). Vorliegend macht der Kläger auch keine Tatsachen geltend, die bei natürlicher Betrachtung außerhalb jenes Lebenssachverhaltes stehen und dem Geschehen ein grundlegend neues Gepräge gäben. Vereinbarungen der Parteien vor der notariellen Beurkundung bleiben für die Streitgegenstandsabgrenzung unerheblich. Denn sie ändern weder etwas daran, dass die Vertragsparteien in dem maßgebenden Zeitpunkt der Beurkundung ihres Vertrages etwas anderes erklärt haben als ihren tatsächlichen Willen, noch ergeben sich aus der vorangegangenen Absprache eigenständige Rechte oder Gegenrechte in Bezug auf das Entstehen des durch die Vormerkung gesicherten Übereignungsanspruchs. Die vorangegangene Vereinbarung hat in Bezug auf den Löschungsanspruch lediglich Bedeutung für die Feststellung des Willens der Parteien beim Abschluss des notariellen Vertrages. Unbeachtlich für die Abgrenzung ist, dass die für die Einstufung als Scheingeschäft maßgebenden Tatsachen von den Parteien im Vorprozess nicht vorgetragen worden sind, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Kläger die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannte und hätte vortragen können (st. Rspr.; vgl. BGHZ 209, 168, Tz. 27, m.w.N.). c) Aus denselben Gründen stellt sich der Anspruch auf Löschung einer Eintragungsvormerkung aufgrund des Verfallens einer Option gegenüber demselben Anspruch infolge Nichtigkeit des Kaufvertrages nach §§ 117, 125 Satz 1, 311b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht als rechtlich verselbstständigt im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dar, so dass auch nicht von daher verschiedene Streitgegenstände vorliegen. d) Daraus möglicherweise resultierende Schwierigkeiten bei der Beseitigung der vom Kläger bekämpften Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten können dieses Ergebnis nicht beeinflussen. Denn die Abgrenzung des Streitgegenstandes folgt nicht Praktikabilitätserwägungen zum Einzelfall. Zudem hat der Kläger seine prozessuale Lage selbst verursacht, indem er im Vorprozess unter Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO unvollständig vorgetragen hat. D Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber gleichfalls unbegründet. Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, ist diese zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Grundstückskaufvertrag der Parteien ist unwirksam. Denn er ist ein nach §§ 117, 125 Satz 1, 311b Abs. 1 Satz 1 BGB formnichtiges Scheingeschäft, wie vom Landgericht erkannt. Die Angriffe des Beklagten im Berufungsverfahren vermögen die Feststellungen des Landgerichts hierzu nicht in Zweifel zu ziehen, so dass der Senat diese seiner Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugrunde zu legen hat. I. Der Beurkundungszwang für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), erstreckt sich auf alle Vereinbarungen, aus denen sich das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft nach dem Willen der Parteien zusammensetzt. Er erfasst deshalb alle Abreden über die Zahlung des Kaufpreises. Infolgedessen sind die notariell beurkundeten Willenserklärungen gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig, und es gilt gemäß § 117 Abs. 2 BGB das verdeckt Erklärte (BGH, Urteil vom 13. Mai 2016 – V ZR 265/14, juris Rn. 15). Insoweit fehlt es aber an der gebotenen Beurkundung, so dass ein Kaufvertrag infolgedessen nach §§ 125 Satz 1, 311b Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 – V ZR 221/10, juris Rn. 5 f., m.w.N.). II. Der Beklagte vermag mit seinem Berufungsvortrag die Feststellung des Landgerichts zum Vorliegen eines Scheingeschäfts nicht in Zweifel zu ziehen. Seine Angriffe gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung bleiben ohne Erfolg. 1. Dass sich das Landgericht auf die Aussage des Zeugen B... gestützt hat, ist im Zuge der freien Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Es war sich bei seiner Beweiswürdigung ausweislich seiner Begründung sowohl der Problematik der Glaubwürdigkeit des Zeugen B... bewusst, als auch der Vorprozesse, und es hat sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen auseinandergesetzt und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage kritisch gewürdigt. Dass es dabei wesentliche Aspekte übergangen oder unvertretbar gewürdigt habe, zeigt der Beklagte nicht auf. Das Landgericht hat diesen Zeugen nicht leichtfertig als neutralen Zeugen eingestuft, und es hat erkannt, dass der Zeuge ein eigenes schwerwiegendes Fehlverhalten eingeräumt hat, das für ihn rechtliche Folgen nach sich ziehen kann, was seine Aussage stärkt. 2. Dass eine etwaige Unglaubwürdigkeit des Zeugen K... Einfluss auf die Aussage des Zeugen B... gehabt habe und gegebenenfalls welchen, zeigt der Beklagte gleichfalls nicht auf. Er stellt hierzu nur in den Raum, es müsse bezweifelt werden, dass die Aussage des Zeugen B... von diesem Umstand völlig unberührt gewesen sei. 3. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf Lücken in einer Sitzungsniederschrift hinweist und hierfür die RAin P... als Zeugin anbietet, übersieht er, dass das Protokoll die protokollierten Vorgänge beweist; eine Berichtigung wurde offensichtlich nicht beantragt. Eine Fälschung steht nicht im Raum. Außerdem ist nicht klar, was der Beklagte hieraus für die Aussage des Zeugen B... herleiten will. 4. Der Vortrag zu einem Austausch von Informationen zwischen dem Zeugen B... und einem Parteivertreter ist nicht erwiesen. Außerdem besagte eine solche Kontaktaufnahme nicht, dass der Zeuge B... den Einsagungen nachgegeben und deshalb falsch ausgesagt habe. Es ist auch hier nicht klar, was sich daraus für die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage konkret ergeben soll. Vor dem Landgericht spielte der Berufungsvortrag hierzu zudem noch keine Rolle. Dort ging es in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2019 um eine Informationsweitergabe durch den Zeugen B... 5. Dass sich das Landgericht bei seinem Urteil nur auf die Aussage des Zeugen B... gestützt hat, ist nach den Sitzungsniederschriften über die Beweisaufnahme überzeugend. Der Beklagte wendet hiergegen ohne Erfolg ein, das Landgericht hätte der Aussage seiner Ehefrau Glauben schenken müssen. a) Schon im Ansatz verfehlt ist die Auffassung des Beklagten, das Landgericht hätte sich auf die Aussage seiner Ehefrau stützen müssen. Das Gericht ist in der Beweiswürdigung frei. Es ist insbesondere nicht gehalten, einem Zeugen so lange zu glauben, bis seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage erschüttert oder wiederlegt ist. Die Aussage des Zeugen genießt nicht die Vermutung der Richtigkeit. Um eine Zeugenaussage seiner Entscheidung als richtig zugrunde zu legen, muss das Gericht die Überzeugung davon, dass sie es sei, erst gewinnen. Daher hat es nicht zu begründen, weshalb es einer Aussage keinen Glauben schenkt, sondern weshalb es sie für überzeugend hält. Es bedarf im Urteil hierzu nur einer kurzen Wiedergabe der tragenden Gründe seiner Entscheidung (§ 313 Abs. 3 ZPO). Eine dahingehende Überzeugung kann sich aus der Zusammenschau der Aussage mit dem gesamten entscheidungserheblichen Prozessstoff, offenkundigen und gerichtsbekannten Tatsachen und der Lebenserfahrung ergeben, insbesondere aus einer Verknüpfung der Aussage mit anderen feststehenden Tatsachen, aber auch aus der Aussage selbst (OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 11. September 2017 - 2 U 120/17; vom 28. Juni 2018 – 2 U 60/18; und vom 09. Oktober 2020 – 2 U 165/19). Besteht, wie vorliegend, eine besonders enge persönliche Bindung zwischen dem Zeugen und einer Partei oder hat der Zeuge ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits, so ist seine Aussage besonders kritisch zu betrachten. b) Soweit der Beklagte daneben die Schlussfolgerung des Landgerichts pauschal angreift, setzt er lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Damit kann er keinen Erfolg haben. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGH, Beschluss vom 04. September 2019 – VII ZR 69/17, juris Rn. 11). Nicht hierunter fällt die subjektive, nicht auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Beweiswürdigung des Beklagten, die in der Auffassung gipfelt, das Landgericht hätte seiner Ehefrau Glauben und entsprechend ihrer Aussage entscheiden müssen. 6. Eine erneute Vernehmung von Zeugen vor dem Landgericht war nicht geboten. a) Die beweisrechtlichen Regelungen der Zivilprozessordnung gehen davon aus, dass Zeugen in einem Termin umfassend und abschließend vernommen werden sollen (vgl. § 396 ZPO). Eine wiederholte Vernehmung eines Zeugen im selben Rechtszug steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 398 Abs. 1 ZPO). Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich um einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler auszumerzen (vgl. Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, 2022, Rn. 2 zu § 398 ZPO). b) Dass hier Gründe vorgelegen hätten, die das Gericht hätten veranlassen müssen, Zeugen, in erster Linie den Zeugen B..., erneut zu vernehmen, zeigt die Berufung nicht auf. Allein der Umstand, dass eine erneute Vernehmung die Möglichkeit böte, einem Zeugen die Aussagen anderer Zeugen vorzuhalten, rechtfertigt eine wiederholte Vernehmung nicht. Der Zeuge ist unabhängig von den Aussagen anderer Zeugen gehalten, zur Beweisfrage nach seinem Wissen vollständig und wahrheitsgemäß auszusagen. Nur wenn die spätere Aussage eines Zeugen einen gänzlich neuen Gesichtspunkt zutage bringt, aufgrund dessen sich die vorherige Vernehmung eines anderen Zeugen als unvollständig erscheint und wenn dem Beweisführer nicht vorzuwerfen ist, dass er diesen Aspekt nicht bereits bei der ersten Vernehmung zur Sprache gebracht hat, kommt eine Verpflichtung des Gerichts zur erneuten Vernehmung nach § 398 ZPO in Betracht. Diese Voraussetzungen sind hier weder vom Beklagten dargetan, noch sonst ersichtlich. Den Parteien ist der maßgebende Geschehensablauf zum einen aus eigener Anschauung bekannt. Zum anderen war er schon Gegenstand von mehreren Rechtsstreitigkeiten nebst Vernehmung u.a. des Zeugen B... Das Landgericht hat seinen Beschluss, mit welchem es den Antrag der Beklagtenvertreterin auf nochmalige Einvernahme der Zeugen K... und M... zurückgewiesen hat, nachvollziehbar begründet (Prot. v. 13.11.2019, S. 13). Dass es den Parallelantrag bzgl. des Zeugen B... nicht sogleich verbeschieden hat ist ebenso nicht zu beanstanden wie seine Entscheidung, den Zeugen nicht erneut zu vernehmen; außerdem beruht sein Urteil darauf nicht. 7. Eine Aktenbeiziehung ist nicht veranlasst, solange die Partei, welche die Beiziehung beantragt, nicht konkret vorgetragen hat, welche beweisrelevante Information sich in diesen Akten befinde und in welchem konkreten Aktenteil. Denn ohne diesen Vortrag handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hatte die Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Heilbronn zum Az.: 1 K 241/05 nur aus der Vermutung heraus beantragt, diese könnten ein ihm günstiges Wertgutachten enthalten (Prot. v. 13.11.2019, S. 5). 8. Die Zurückweisung des Beeidigungsantrages vom 13.11.2019 rügt der Beklagte nicht. Auf die Aussagen der dort zur Beeidigung gestellten Zeugen hat sich das Landgericht in seinem Urteil auch nicht gestützt. Dies nimmt der Beklagte hin. 9. Das Beweisergebnis wird auch weder durch den zuletzt gehaltenen, nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten zu einem Schreiben des damaligen Klägervertreters erschüttert, noch durch den Umstand, dass sich der Kläger im Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn zum Aktenzeichen 7 O 31/16 nicht auf den Charakter des streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrages als Scheingeschäft berufen hat, obwohl eine dahingehende Feststellung ihm dort günstig gewesen wäre. Beides in Rechnung gestellt, verliert die Aussage des Zeugen B... nicht ihr entscheidendes Gewicht, und die vorangegangenen Absprachen der Parteien erklären sich so bruchfrei, wohingegen der Beklagte insbesondere den Sinn gegenläufiger Zahlungsverpflichtungen nicht plausibel erklären konnte 10. In der Gesamtschau bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung zum Vorliegen eines Scheingeschäfts begründen könnten. E I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Das wirtschaftliche Interesse in den Berufungen beider Parteien entspricht hier in der Summe dem Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks. Diesen schätzt der Senat auf 350.000,- €. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. IV. Der Senat lässt die Revision zu, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird. Dies erscheint im Hinblick auf die für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel erhebliche Streitgegenstandsabgrenzung (dazu oben C) zur Fortbildung des Rechts geboten. Hingegen besteht zur revisionsrechtlich abtrennbaren Entscheidung über die Berufung des Beklagten kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO.