Urteil
2 U 117/20
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0203.2U117.20.00
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Leitsätze
Privatrente Perspektive
1. § 6 der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) ist dahingehend auszulegen, dass in der Lebensversicherung bei der Verteilung der Überschüsse die für die Bedienung der von Verträgen mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge nicht vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen sind.(Rn.188)
2. § 169 Absatz 3 VVG ist dahingehend auszulegen, dass die Abschluss- und Vertriebskosten nicht auch dann auf die ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen sind, wenn die Prämie in einem Einmalbetrag geleistet wird oder die Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.(Rn.296)
3. Die über die Höchstzillmerung des § 4 DeckRV hinausgehende Verteilung von Abschluss- und Vertriebskosten über die gesamte Prämienzahlungsdauer ist zulässig. Wird die Lebensversicherung innerhalb der ersten fünf Jahre gekündigt, darf der Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Rückkaufswertes jedoch nur bis zur Grenze der Höchstzillmersätze mit Abschluss- und Vertriebskosten belastet werden.(Rn.321)
4. Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, mit der ein Stornoabzug vereinbart wird, muss den Versicherungsnehmer erkennen lassen, dass eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung geschlossen wird. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen ihn weiter erkennen lassen, dass der Versicherer die Beweislast für die Angemessenheit eines Stornoabzugs trägt und der Versicherungsnehmer nachweisen darf, der Stornoabzug sei in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen bzw. habe vollständig zu entfallen.(Rn.351)
Tenor
A.
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen,
vor oder beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicherungen die nachfolgend wiedergegebenen – fett gedruckten – oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge der vorgenannten Art auf diese oder inhaltsgleiche Klauseln zu berufen,
soweit dies nicht gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB geschieht:
1.) Ziffer 6.2: Kosten Ihres Vertrages
„Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen?
(2) Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand
a) Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand in besonderen, gesetzlich geregelten Fällen
Wenn aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir Ihnen in folgenden Fällen die durchschnittlich entstehenden Kosten pauschal gesondert in Rechnung stellen:
-…
- Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren“
2.) Ziffer 7 Beitragsfreistellung
„7.1 Wie kann Ihre Versicherung beitragsfrei gestellt werden?
(5) Abzug
Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Beitrag ziehen wir 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab.
Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn – im letzteren Fall – entsprechend herab.“
3.) Ziffer 7. Beitragsfreistellung
„7.2 Welche Nachteile kann eine Beitragsfreistellung haben?
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten und übrigen Kosten nach Ziffer 6.1 Absätze 1 und 2a sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzliche Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. ...“
4.) Ziff. 8.2 Kündigung
„(2) Abzug
Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Abzug vor. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in welcher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. ... Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab.“
5.) Ziffer 8. Kündigung
„8.3 Welche Nachteile kann eine Kündigung haben?
Die Kündigung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten und übrigen Kosten nach Ziffer 6.1 Absätze 1 und 2a) sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert als Rückkaufswert vorhanden.“
- wie geschehen in den Versicherungsbedingungen der Beklagten zu den Rentenversicherungen im Tarif „A. PrivatRente Perspektive“ in Teil A (vgl. Anlage K 2e).
II.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen,
vor oder bei dem Abschluss von Rentenversicherungen Versicherungsinformationen gem. § 2 VVG-InfoV mit den nachstehend beanstandeten (fett gedruckten) Angaben zu verwenden,
soweit dies nicht gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB geschieht:
1.) [Unzutreffende Angaben]
„Gesamtleistung bei Kündigung einschließlich Überschussbeteiligung“
„Die Kündigung ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss-, Vertriebs- und übrigen Kosten sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzlich vorgesehene Mindestwert als Rückkaufswert vorhanden.“
2.) [Unzutreffende Angaben zu „Rückkaufswert“, „Abzug bei Kündigung“, „Garantierter Rückkaufswert“ und „Gesamtleistung bei Kündigung“]
a) Ausweisung von „Rückkaufswerten nach § 169 Absatz 3 VVG“ für die ersten fünf Versicherungsjahre,
die das Ergebnis rechtwidrig überhöhter Abschluss- und Vertriebskosten darstellen (Verstoß gegen § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG i.V.m. § 4 Abs. 1 DeckRV);
b) Ausweisung von „Abzügen bei Kündigung“,
die wegen fehlender wirksamer Vereinbarung (Unwirksamkeit von Ziffer 8.2 Absatz 2 der Versicherungsbedingungen gemäß Anlage K 2e) nicht erfolgen dürfen;
c) Ausweisung von „Garantierten Rückkaufswerten“,
die ihrerseits auf unzulässigen Abzügen (vorstehend lit. a und b) beruhen;
d) Ausweisung von „Gesamtleistungen bei Kündigung einschließlich Überschussbeteiligung“
die auf unzulässigen Abzügen (vorstehend lit. a und b) beruhen,
so wie geschehen in Rentenversicherungsverträgen im Tarif „A. PrivatRente Perspektive" (vgl. dort Seite 3 und 4 der „Versicherungsinformationen" gem. Anlage K 2c).
IV.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, 978,27 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab 23. Mai 2018 an den Kläger zu bezahlen.
V.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
B.
Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.
C.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %.
D.
Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung aus A.I. 1) bis 5), aus A.II 1.) und 2.) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
E.
Die Revision wird zugelassen im Hinblick auf
- die Berufungsanträge des Klägers A.I.1, A.I.2;
- die Klauseln im Teil A der Versicherungsbedingungen unter Ziff. 2.2 (1), Ziff. 2.3, Ziff. 6.1 (1) Unterabsatz 1 und (2) Unterabsatz 1, Ziff. 6.1 (1) lit. a, Ziff. 7.1 (5), Ziff. 8.2 (1), Ziff. 8.2 Absatz 2 (2) und Ziff. 10;
- die Berufungsanträge des Klägers A.III.2 und A.IV.1 (beschränkt auf die Angaben zur verursachungsorientierten Überschussbeteiligung) sowie Antrag A.IV.2.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Privatrente Perspektive 1. § 6 der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) ist dahingehend auszulegen, dass in der Lebensversicherung bei der Verteilung der Überschüsse die für die Bedienung der von Verträgen mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge nicht vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen sind.(Rn.188) 2. § 169 Absatz 3 VVG ist dahingehend auszulegen, dass die Abschluss- und Vertriebskosten nicht auch dann auf die ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen sind, wenn die Prämie in einem Einmalbetrag geleistet wird oder die Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.(Rn.296) 3. Die über die Höchstzillmerung des § 4 DeckRV hinausgehende Verteilung von Abschluss- und Vertriebskosten über die gesamte Prämienzahlungsdauer ist zulässig. Wird die Lebensversicherung innerhalb der ersten fünf Jahre gekündigt, darf der Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Rückkaufswertes jedoch nur bis zur Grenze der Höchstzillmersätze mit Abschluss- und Vertriebskosten belastet werden.(Rn.321) 4. Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, mit der ein Stornoabzug vereinbart wird, muss den Versicherungsnehmer erkennen lassen, dass eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung geschlossen wird. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen ihn weiter erkennen lassen, dass der Versicherer die Beweislast für die Angemessenheit eines Stornoabzugs trägt und der Versicherungsnehmer nachweisen darf, der Stornoabzug sei in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen bzw. habe vollständig zu entfallen.(Rn.351) A. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, vor oder beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicherungen die nachfolgend wiedergegebenen – fett gedruckten – oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge der vorgenannten Art auf diese oder inhaltsgleiche Klauseln zu berufen, soweit dies nicht gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB geschieht: 1.) Ziffer 6.2: Kosten Ihres Vertrages „Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen? (2) Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand a) Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand in besonderen, gesetzlich geregelten Fällen Wenn aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir Ihnen in folgenden Fällen die durchschnittlich entstehenden Kosten pauschal gesondert in Rechnung stellen: -… - Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren“ 2.) Ziffer 7 Beitragsfreistellung „7.1 Wie kann Ihre Versicherung beitragsfrei gestellt werden? (5) Abzug Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Beitrag ziehen wir 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab. Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn – im letzteren Fall – entsprechend herab.“ 3.) Ziffer 7. Beitragsfreistellung „7.2 Welche Nachteile kann eine Beitragsfreistellung haben? Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten und übrigen Kosten nach Ziffer 6.1 Absätze 1 und 2a sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzliche Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. ...“ 4.) Ziff. 8.2 Kündigung „(2) Abzug Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Abzug vor. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in welcher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. ... Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab.“ 5.) Ziffer 8. Kündigung „8.3 Welche Nachteile kann eine Kündigung haben? Die Kündigung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten und übrigen Kosten nach Ziffer 6.1 Absätze 1 und 2a) sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert als Rückkaufswert vorhanden.“ - wie geschehen in den Versicherungsbedingungen der Beklagten zu den Rentenversicherungen im Tarif „A. PrivatRente Perspektive“ in Teil A (vgl. Anlage K 2e). II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, vor oder bei dem Abschluss von Rentenversicherungen Versicherungsinformationen gem. § 2 VVG-InfoV mit den nachstehend beanstandeten (fett gedruckten) Angaben zu verwenden, soweit dies nicht gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB geschieht: 1.) [Unzutreffende Angaben] „Gesamtleistung bei Kündigung einschließlich Überschussbeteiligung“ „Die Kündigung ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss-, Vertriebs- und übrigen Kosten sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzlich vorgesehene Mindestwert als Rückkaufswert vorhanden.“ 2.) [Unzutreffende Angaben zu „Rückkaufswert“, „Abzug bei Kündigung“, „Garantierter Rückkaufswert“ und „Gesamtleistung bei Kündigung“] a) Ausweisung von „Rückkaufswerten nach § 169 Absatz 3 VVG“ für die ersten fünf Versicherungsjahre, die das Ergebnis rechtwidrig überhöhter Abschluss- und Vertriebskosten darstellen (Verstoß gegen § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG i.V.m. § 4 Abs. 1 DeckRV); b) Ausweisung von „Abzügen bei Kündigung“, die wegen fehlender wirksamer Vereinbarung (Unwirksamkeit von Ziffer 8.2 Absatz 2 der Versicherungsbedingungen gemäß Anlage K 2e) nicht erfolgen dürfen; c) Ausweisung von „Garantierten Rückkaufswerten“, die ihrerseits auf unzulässigen Abzügen (vorstehend lit. a und b) beruhen; d) Ausweisung von „Gesamtleistungen bei Kündigung einschließlich Überschussbeteiligung“ die auf unzulässigen Abzügen (vorstehend lit. a und b) beruhen, so wie geschehen in Rentenversicherungsverträgen im Tarif „A. PrivatRente Perspektive" (vgl. dort Seite 3 und 4 der „Versicherungsinformationen" gem. Anlage K 2c). IV. Die Beklagte wird ferner verurteilt, 978,27 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab 23. Mai 2018 an den Kläger zu bezahlen. V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. B. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen. C. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %. D. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung aus A.I. 1) bis 5), aus A.II 1.) und 2.) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. E. Die Revision wird zugelassen im Hinblick auf - die Berufungsanträge des Klägers A.I.1, A.I.2; - die Klauseln im Teil A der Versicherungsbedingungen unter Ziff. 2.2 (1), Ziff. 2.3, Ziff. 6.1 (1) Unterabsatz 1 und (2) Unterabsatz 1, Ziff. 6.1 (1) lit. a, Ziff. 7.1 (5), Ziff. 8.2 (1), Ziff. 8.2 Absatz 2 (2) und Ziff. 10; - die Berufungsanträge des Klägers A.III.2 und A.IV.1 (beschränkt auf die Angaben zur verursachungsorientierten Überschussbeteiligung) sowie Antrag A.IV.2. A I. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, verlangt von dem beklagten Versicherer die Unterlassung verschiedener Angaben in Vertragsdokumenten betreffend die Überschussbeteiligung im Versicherungstarif „PrivatRente Perspektive“. Dieser Tarif sieht im Erlebensfall eine monatliche Rentenzahlung und im (vorzeitigen) Todesfall eine Einmalzahlung in Höhe der Summe der bis dahin gezahlten Beiträge für die Altersvorsorge zzgl. der Leistungen aus der Überschussbeteiligung vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts verwiesen. II. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, vor oder beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicherungen die nachfolgend wiedergegebenen – fett gedruckten – oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge der vorgenannten Art auf diese oder inhaltsgleiche Klauseln zu berufen, soweit dies nicht gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB geschieht: „7. Beitragsfreistellung 7.1 Wie kann Ihre Versicherung beitragsfrei gestellt werden? (5) Abzug Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Beitrag ziehen wir 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab. [..] Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darlegen und beweisen." „8.2 Welche Leistung erbringen wir bei einer Kündigung? (2) Abzug Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Abzug vor. [..] Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darlegen und beweisen.“ „10. Abänderungen zum Baustein Altersvorsorge - Zukunftsrente Perspektive E170 In einigen Verträgen [...] werden bestimmte Regelungen ihres Bausteins durch einzelne der folgenden Regelungen geändert, ergänzt oder ersetzt. Welche Abänderungen jeweils für Ihre Versicherung gelten, können Sie Ihrem Versicherungsschein oder Ihrer Versicherungsbescheinigung entnehmen. [Text gem. Abänderung ZR1 bis ZR17 = Seiten 16 bis 24 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen]“ - wie geschehen in den „Versicherungsbedingungen“ der Beklagten zu den Rentenversicherungen im Tarif „A. PrivatRente Perspektive“ (vgl. Anlage K2e). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. III. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. IV. Mit seiner eigenen Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. März 2020 (11 0 214/18), hier zugestellt am 03. April 2020, wie folgt abzuändern: A. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, I. [Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen] die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer von Lebens- und Rentenversicherungen mit Überschussbeteiligung, die auf dasselbe Deckungskapital (Sicherungsvermögen) und die mit diesem erzielten Kapitalerträge zugreifen, - soweit dies nicht gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB geschieht - so auszugestalten und/oder abzuwickeln, dass 1. die für die Bedienung der einzelnen Versicherungsverträge mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge nicht (entsprechend § 6 Abs. 1 MindZV) vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abgezogen und für die Bedienung der überschussberechtigten Verträge mit dem jeweils vereinbarten Rechnungszins verwendet werden, so dass nur die verbleibenden Kapitalerträge als überrechnungsmäßiger Zinsertrag („Überschuss") auf alle überschussberechtigten Verträge verteilt werden, dies nach dem Anteil des Deckungskapitals der einzelnen überschussberechtigten Verträge am Gesamt-Deckungskapital aller überschussberechtigten Verträge, 2. die Überschussbeteiligung in Gestalt der Zuteilung einer „gesamten Verzinsung" erfolgt, in welcher die vereinbarte „Garantieverzinsung" (Rechnungszins) „enthalten" ist, so dass die Versicherungsverträge, deren Rechnungszins die „gesamte Verzinsung" des jeweiligen Abrechnungsjahres übersteigt, nur mit dem Rechnungszins bedient werden, nicht aber mit einem überrechnungsmäßigen Zinsertrag („Überschussbeteiligung“); 3. bei der jährlichen Zuweisung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Versicherungsverträgen mit einem höheren Rechnungszins eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zugeteilt wird als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins, dies mit der Folge, dass den Versicherungsnehmern im Tarif „PrivatRente Perspektive" für 2017 eine Überschussbeteiligung von 2,8% auf das jeweilige Deckungskapital zugeteilt wurde („Gesamtverzinsung" von 3,7% abzüglich 0,9% Rechnungszins), während den Versicherungsnehmern der zwischen 07/1994 und 12/2016 in anderen Tarifen abgeschlossenen Versicherungsverträge für 2017 nur eine Überschussbeteiligung zwischen 0,0% und 2,15% auf das jeweilige Deckungskapital zugeteilt wurde („Gesamtverzinsung" von 3,4% abzüglich 4,0% bis 1,25% Rechnungszins); II. [Allgemeine Versicherungsbedingungen] über die erstinstanzliche Verurteilung (nachstehend unterstrichen) hinausgehend: • vor oder beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicherungen die nachfolgend wiedergegebenen - fett gedruckten - oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden und/oder • sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge der vorgenannten Art auf diese oder inhaltsgleiche Klauseln zu berufen, - soweit dies nicht gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB geschieht -: [Unwirksame Klauseln fett gedruckt!] Teil A 1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang 1.4 Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung? (1) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantierten Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrages und zur Berechnung des Rückkaufswertes a) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantierten Leistungen Zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihrer Versicherung verwenden wir für die Berechnung der garantierten Mindestrente folgende Rechnungsgrundlagen für den Rentenbezug: - unsere unternehmenseigene Sterbetafel, AZ 2012 R U' - den Rechnungszins 0.9 Prozent und - die Kosten des Bausteins Altersvorsorge (siehe dazu Ziffer 6.1 Abs. 2b)). 2. Leistung aus der Überschussbeteiligung 2.1 Was sind die Grundlagen der Überschussbeteiligung? (1) Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert Wir können Überschussbeteiligung der Höhe nach nicht vorab garantieren. ... Zum anderen erfolgt die Überschussbeteiligung nach einem verursachungsorientierten Verfahren (siehe dazu im Einzelnen die Ziffern 2.3 und 2.4 Absatz 2). … (2) Komponenten der Überschussbeteiligung Bei der Überschussbeteiligung beachten wir die Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), insbesondere § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), sowie die Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen. (3) Maßgebende Überschüsse und Bewertungsreserven Wir beteiligen die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an den Überschüssen, die wir jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ermitteln und in unserem Geschäftsbericht veröffentlichen. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir unter Beachtung aufsichtsrechtlicher Vorgaben fest, welcher Teil des jährlichen Überschusses für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit zur Verfügung steht. Wir ermitteln die Bewertungsreserven ebenfalls nach handelsrechtlichen Vorschriften jährlich neu und veröffentlichen sie in unserem Geschäftsbericht. 2.2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung bezogen auf die Gesamtheit der Versicherungsnehmer? (1) Überschussquellen a) Kapitalerträge Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen unserer Kapitalanlagen. Von den nach der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) anzurechnenden Kapitalerträgen erhalten die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) sind 90% vorgeschrieben. Dem sich danach ergebenden Betrag entnehmen wir zunächst die Mittel, die wir zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen benötigen. Die verbleibenden Kapitalerträge verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit. 2.3 Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Überschüssen? Bei der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen (sogenannte individuelle Beteiligung an den Überschüssen) wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. 6. Kosten Ihres Vertrages 6.1 Welche Kosten sind in Ihren Vertrag einkalkuliert? (1) Abschluss- und Vertriebskosten Mit Ihrem Vertrag sind Abschluss- und Vertriebskosten verbunden. Diese sind von Ihnen zu tragen. Wir haben die Abschluss- und Vertriebskosten in Ihren Beitrag einkalkuliert, sie müssen daher nicht gesondert gezahlt werden. a) Kosten bei den bei Vertragsschluss vereinbarten Beiträgen Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe eines Prozentsatzes der Summe der bei Vertragsschluss vereinbarten Beiträge. Die Abschluss- und Vertriebskosten verteilen wir - in gleichmäßigen Jahresbeiträgen, - über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren, - jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer. (2) Übrige Kosten Mit Ihrem Vertrag sind weitere, sogenannte übrige Kosten verbunden. Auch diese sind von Ihnen zu tragen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere Verwaltungskosten. ... Sämtliche übrigen Kosten sind in den Beitrag einkalkuliert und müssen daher nicht gesondert gezahlt werden. a) Übrige Kosten vor Rentenbeginn Wir belasten Ihren Vertrag vor Rentenbeginn mit übrigen Kosten in Form - eines jährlichen Prozentsatzes des Deckungskapitals und - eines Prozentsatzes der eingezahlten Beiträge ... (3) Höhe der Kosten Informationen zur Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten und der übrigen Kosten ... können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. 6.2 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen? (2) Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand a) Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand in besonderen, gesetzlich geregelten Fällen Wenn aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir Ihnen in folgenden Fällen die durchschnittlich entstehenden Kosten pauschal gesondert in Rechnung stellen: - … - Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren 7. Beitragsfreistellung 7.1 Wie kann Ihre Versicherung beitragsfrei gestellt werden? (5) Abzug Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Beitrag ziehen wir 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab. Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn – im letzteren Fall – entsprechend herab. 7.2 Welche Nachteile kann eine Beitragsfreistellung haben? Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten und übrigen Kosten nach Ziffer 6.1 Absätze 1 und 2a sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzliche Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. ... Nähere Informationen zur Höhe der beitragsfreien Leistungen während der Vertragsdauer können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. 8. Kündigung 8.2 Welche Leistung erbringen wir bei einer Kündigung? (1) Rückkaufswert Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung hat das Deckungskapital mindestens den Wert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Vertragsjahre ergibt, höchstens jedoch auf die Beitragszahlungsdauer. (2) Abzug Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Abzug vor. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in welcher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. ... Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. 8.3 Welche Nachteile kann eine Kündigung haben? Die Kündigung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten und übrigen Kosten nach Ziffer 6.1 Absätze 1 und 2a) sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert als Rückkaufswert vorhanden. ... Nähere Informationen zur Höhe der Rückkaufswerte während der Vertragsdauer können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. 10. Abänderungen zum Baustein Altersvorsorge - Zukunftsrente Perspektive E170 In einigen Verträgen ... werden bestimmte Regelungen ihres Bausteins durch einzelne der folgenden Regelungen geändert, ergänzt oder ersetzt. Welche Abänderungen jeweils für Ihre Versicherung gelten, können Sie Ihrem Versicherungsschein oder Ihrer Versicherungsbescheinigung entnehmen. [Text gem. Abänderung ZR1 bis ZR17 = Seiten 16 bis 24 AVB] - wie geschehen in den „Versicherungsbedingungen" der Beklagten zu den Rentenversicherungen im Tarif „A. PrivatRente Perspektive" (vgl. Anlage K 2e) -; III. [Produktinformationsblätter] - vor oder bei dem Abschluss von Rentenversicherungen Produktinformationsblätter gem. § 4 VVG-InfoV mit den nachstehend beanstandeten (fett gedruckten) Regelungen zu verwenden - oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge auf die vorerwähnten Regelungen zu berufen. - soweit dies nicht gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB geschieht -: 1. [Unwirksame AGB-ähnliche Regelungen] [Beanstandete Regelungen fett gedruckt!] 3. Wie hoch ist der Beitrag, wann muss dieser gezahlt werden und welche Kosten fallen an? In dem bei Vertragsschluss vereinbarten laufenden monatlichen Beitrag sind folgende Kosten einkalkuliert, sie werden nicht gesondert erhoben. 2. [Belastung der Versicherungsnehmer mit Abschluss- und Vertriebskosten] Neben „Abschluss- und Vertriebskosten“, die „für jedes der ersten 5 Versicherungsjahre“ geltend gemacht werden und die „insgesamt“ bereits den „Höchstzillmersatz“ gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV ausschöpfen, werden „übrige Kosten vor Rentenbeginn“ geltend gemacht, dies „für jedes Versicherungsjahr“ und somit auch „für jedes der ersten 5 Versicherungsjahre“, wobei diese „übrigen Kosten" zumindest teilweise aus weiteren „Abschluss- und Vertriebskosten“ bestehen, dies mit der Folge, dass während der ersten 5 Versicherungsjahre eine mehrwegige Verteilung von „Abschluss- und Vertriebskosten“ stattfindet und die Gesamtbelastung der Versicherungsnehmer mit „Abschluss- und Vertriebskosten“ den „Höchstzillmersatz“ gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV übersteigt; - so wie geschehen in Rentenversicherungsverträgen im Tarif „A. PrivatRente Perspektive" (vgl. dort Seite 3 des „Produktinformationsblatts“ gem. Anlage K 2b) -; IV. [Versicherungsinformationen] - vor oder bei dem Abschluss von Rentenversicherungen Versicherungsinformationen gem. § 2 VVG-InfoV mit den nachstehend beanstandeten (fett gedruckten) Regelungen zu verwenden - oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge auf die vorerwähnten Regelungen zu berufen, soweit dies nicht gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB geschieht: 1. [Unwirksame AGB-ähnliche Regelungen] [Beanstandete Regelungen fett gedruckt!] „Was gilt für die Überschussbeteiligung?“ „Zusätzlich zu den garantierten Leistungen beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (WG) an den Überschüssen ... .“ „Welche Überschussgruppen und Untergruppen liegen der Versicherung zugrunde?" „Die Versicherungsverträge werden in Überschussgruppen eingeteilt, um eine verursachungsorientierte Überschussbeteiligung zu gewährleisten“. „Die jeweils festgelegten Überschussanteilsätze der aufgeführten Untergruppen können Sie unserem Geschäftsbericht entnehmen“. „Gesamtleistung bei Kündigung einschließlich Überschussbeteiligung“ „Die Kündigung ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss-, Vertriebs- und übrigen Kosten sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzlich vorgesehene Mindestwert als Rückkaufswert vorhanden.“ 2. [Unzutreffende Angaben zu „Rückkaufswert“, „Abzug bei Kündigung“, „Garantierter Rückkaufswert“ und „Gesamtleistung bei Kündigung“] a) Ausweisung von „Rückkaufswerten nach § 169 Absatz 3 VVG“, die das Ergebnis rechtwidrig überhöhter Abschluss- und Vertriebskosten darstellen (Verstoß gegen § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG i.V.m. § 4 Abs. 1 DeckRV; Unwirksamkeit der Nr. 8.2 Abs. 1 UAbs. 2 AVB); b) Ausweisung von „Abzügen bei Kündigung“, die wegen fehlender wirksamer Vereinbarung (Unwirksamkeit der Nr. 8.2 Abs. 2 AVB) nicht erfolgen dürfen: c) Ausweisung von „Garantierten Rückkaufswerten“, die ihrerseits auf unzutreffenden „Rückkaufswerten" (vorstehend lit. a) und unzulässigen „Abzügen" (vorstehend lit. b) beruhen; d) Ausweisung von „Gesamtleistungen bei Kündigung einschließlich Überschussbeteiligung“ die auf unzutreffenden „Rückkaufswerten" (vorstehend lit. a), unzulässigen „Abzügen" (vorstehend lit. b) und rechtswidrig überhöhten Überschussanteilen (vorstehend Nr. 1.) beruhen, - so wie geschehen in Rentenversicherungsverträgen im Tarif „A. PrivatRente Perspektive" (vgl. dort Seite 3 der „Versicherungsinformationen" gem. Anlage K 2c). B Die Beklagte wird ferner verurteilt, € 3.260,90 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab 23. Mai 2018 an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. B Aufgrund der wechselseitigen Berufungen ist der gesamte erstinstanzliche Streitstoff Gegenstand des Berufungsverfahrens. I. Klägerischer Berufungsantrag A. I.1 1. Der Antrag ist, jedenfalls in der umgestellten Form in der Berufungsinstanz, zulässig. a) Anders als vom Landgericht angenommen, steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Kläger in einem weiteren Antrag auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen angreift (vgl. Berufungsantrag A.II zu Teil A Ziff. 2.2 AVB). Deshalb fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Unterlassungsantrag A.I.1. Aus der (bloßen) Unwirksamkeit einer Klausel in den Versicherungsverträgen des jüngeren Tarifs „PrivatRente Perspektive“ können die Versicherungsnehmer älterer Tarife keine unmittelbaren Rechte herleiten. Der Antrag A.I.1. verfolgt das Interesse des Klägers, zugunsten der Versicherungsnehmer älterer Tarife die beanstandete Praxis als rechtswidrig festzustellen. b) Der Antrag A.I.1 ist auch hinreichend bestimmt. Er greift die Praxis der Überschusszuteilung unter der rechtlichen Erwägung an, dass nach dem Verständnis des Klägers § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung - MindZV) dahingehend auszulegen sei, dass die Kapitalerträge vorrangig für die Bedienung des vereinbarten Rechnungszinses zu verwenden seien und insoweit für eine Überschussverteilung nicht zur Verfügung stünden. Insoweit herrscht zwischen den Parteien auch ein gemeinsames Verständnis über das Klagebegehren. Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme des Antrags auf eine bestimmte Regelung, ist das Vorliegen eines Erstverstoßes ausschließlich an dieser Norm zu messen (OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 U 257/19, juris Rn. 33 – Reifensofortverkauf). c) Dass der Kläger die Ansprüche sowohl auf das UWG als auch auf das UKlaG stützt, begründet keine objektive Klagehäufung und macht es demnach nicht erforderlich, eine Prüfungsreihenfolge zu benennen (Kammergericht, Urteil vom 26. Januar 2012 – 23 W 2/12, juris Rn. 21). 2. Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch aus § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG. a) Der Kläger hat ausgeführt, der Vertrieb von kapitalbildenden Versicherungen, der den Neukunden unter Benachteiligung der Altkunden Vorteile verspricht, sei eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 UWG, weil ein solcher Vertrieb nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspreche und dazu geeignet sei, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Dieser Vortrag ist schon nicht schlüssig. Der Kläger hat keine konkrete Vertriebsmaßnahme – insbesondere keine Werbung – zum Gegenstand seines Klageantrags gemacht, mit der Neukunden bestimmte Vorteile versprochen werden. Soweit die Berufungsbegründung so zu verstehen ist, dass die angegriffene Handlung in einem Vorstandsbeschluss liegen soll, stellt ein solcher für sich genommen keine geschäftliche Handlung dar, da er (zunächst) nur intern wirkt. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 UWG wird hierdurch erst vorbereitet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 U 143/18, juris Rn. 56). Sie wird erst begründet, wenn die unternehmerische Planung auf dem Markt umgesetzt ist (Bähr in: Münchener Kommentar zum UWG, 3. Aufl. 2020, § 2 UWG Rn. 117). b) Da es am Vortrag zu einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 UWG fehlt, kann ein Verstoß gegen § 5 bzw. § 5a UWG auch nicht festgestellt werden. Auch diesbezüglich ist unklar, wann und wo die Beklagte den Versicherungsnehmern unter Verwendung einer „erfundenen Begrifflichkeit (‚Gesamtzins‘)“ vorgespiegelt haben soll, zu der konkreten Abwicklung berechtigt zu sein. Eine konkrete Werbemaßnahme ist nicht angegriffen. c) Zwar stellt die Zuteilung von Überschüssen – bzw. die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers hiervon – im Ausgangspunkt eine geschäftliche Handlung dar. Darunter fällt das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Durchführung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, wobei als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen gelten (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 UWG). Notwendig ist jedoch, dass der Unternehmer eine geschäftliche Entscheidung des Vertragspartners beeinflusst (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 40. Aufl. 2022, § 2 UWG Rn. 81). Eine mangelhafte oder sonst nicht vertragsgemäße Leistung eines Unternehmers stellt keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß dar. Denn die Schlechtleistung ist für sich genommen nicht objektiv darauf gerichtet, den Kunden von der Geltendmachung solcher Rechte abzuhalten. Dies setzt vielmehr grundsätzlich ein gesondert darauf gerichtetes Verhalten, etwa das Bestreiten des Mangels oder die Aufforderung zur Zahlung, voraus (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – I ZR 190/11, juris Rn. 26 – Standardisierte Mandatsbearbeitung). Derartiges trägt der Kläger nicht vor. 3. Der Kläger hat auch keinen Unterlassungsanspruch aus § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG. Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann demnach im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG bestehende Aktivlegitimation des Klägers steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Angegriffen ist die Praxis der Beklagten, den Versicherungsnehmern im Tarif „PrivatRente Perspektive“ eine höhere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Versicherungsnehmern, die zwischen Juli 1994 und Dezember 2016 in anderen Tarifen eine Rentenversicherung mit einem höheren Rechnungszins abgeschlossen haben. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, die für die Bedienung der einzelnen Versicherungsverträge mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen. Nur der verbleibende Teil könne als Überschuss verwendet werden. Der Kläger sieht in der Praxis der Beklagten einen Verstoß gegen § 6 Absatz 1 MindZV. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat § 6 MindZV einen verbraucherschützenden Charakter, der sich aus dem Regelungszusammenhang mit § 153 Absatz 2 VVG und § 138 Absatz 2 VAG ergibt. aa) Eine Norm dient dem Schutz der Verbraucher, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Es reicht aber auch aus, dass die Norm anderen Zwecken dient, solange der Verbraucherschutz in der Norm nicht nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist. Die Norm muss Verhaltenspflichten des Unternehmers regeln, die sich zugunsten der Verbraucher auswirken (BGH, Urteil vom 06. Februar 2020 – I ZR 93/18, juris Rn. 15 – SEPA-Lastschrift; BGH, Urteil vom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05, juris Rn. 39). Dem verbraucherschützenden Charakter einer Norm steht auch nicht entgegen, dass in ihren Anwendungsbereich auch Unternehmen einbezogen sind (BGH, Urteil vom 06. Februar 2020 – I ZR 93/18, juris Rn. 23 – SEPA-Lastschrift). Unerheblich ist ferner, ob die Norm ihrer Systematik nach lediglich technische Vorschriften oder Geschäftsanforderungen aufstellt, solange sie dem Ziel des Verbraucherschutzes dient (BGH, Urteil vom 06. Februar 2020 – I ZR 93/18, juris Rn. 21 – SEPA-Lastschrift). bb) Nach diesen Maßstäben haben die hier fraglichen Bestimmungen einen verbraucherschützenden Charakter. Gemäß § 153 Absatz 2 VVG hat der Versicherer die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Gemäß § 138 Absatz 2 VAG dürfen Prämien und Leistungen in der Lebensversicherung nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden. § 6 MindZV sichert diese verbraucherschützenden Grundsätze durch Anforderungen an die Bilanzierung und hat daher selbst einen verbraucherschützenden Charakter. (1) § 153 VVG stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts dar (BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 80/95, juris Rn. 65), dass er im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 GG verpflichtet ist vorzusorgen, dass die durch die Prämienzahlungen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte als Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar sind (vgl. Entwurf der Bundesregierung vom 20. Dezember 2006 für ein Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, Drucksache 16/3945, S. 51 ff.). Nach seinem Absatz 1 spricht § 153 VVG dem Versicherungsnehmer der Lebensversicherung die Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Damit wird der verfassungsrechtliche Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Vertragsvereinbarung über die Beteiligung an den Überschüssen gesetzlich abgesichert und durch die ergänzenden – hier in Rede stehenden – Regelungen in § 153 Absatz 2 VVG und § 138 Absatz 2 VAG näher ausgestaltet. § 153 Absatz 2 VVG sieht ein verursachungsorientiertes Verfahren vor, d.h. die Höhe der Überschussbeteiligung muss sich daran orientieren, in welchem Umfang der einzelne Vertrag zur Entstehung der Überschüsse beigetragen hat. Dabei kann die Versichertengemeinschaft in Abrechnungsverbände eingeteilt werden (BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 – IV ZR 213/14, juris Rn. 12). Der Versicherer erfüllt seine Verpflichtung jedenfalls schon dann, wenn er ein Verteilungssystem entwickelt und widerspruchsfrei praktiziert, das die Verträge unter dem Gesichtspunkt der Überschussbeteiligung sachgerecht zu Gruppen zusammenfasst, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuordnet und dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuschreibt (Römer, r + s 2008, 405f.). Innerhalb dieses Rahmens regelt § 138 Absatz 2 VAG die Gleichbehandlung. Mit dem Gleichbehandlungsgebot soll verhindert werden, dass beim Schöpfen aus dem Topf der Gewinnbeteiligung einzelne Versicherte oder Gruppen von Versicherten zu Lasten anderer trotz gleicher Zusage auf Gewinnbeteiligung bevorzugt werden (Laars/Both in: Nomos-Bundesrecht Versicherungsaufsichtsgesetz, 4. Aufl. 2017, § 138 VAG Rn. 3). (2) Aus diesem Normengefüge folgt der verbraucherschützenden Charakter von § 153 Absatz 2 VVG und § 138 Absatz 2 VAG. Der verbraucherschützende Zweck der Bestimmungen liegt darin, dass der verfassungsrechtliche Anspruch der Verbraucher auf Teilhabe an dem mit ihren Beiträgen erwirtschafteten Überschuss näher ausgestaltet wird. Unerheblich ist, ob die Ansprüche der Versicherungsnehmer nach der Gesetzessystematik in Normen konkretisiert werden, die die Anforderungen an den Jahresabschluss der Versicherer bestimmen oder das Verhältnis zur Aufsichtsbehörde. Der Gesetzgeber setzt die aufsichtsrechtlichen Regelungen auch dazu ein, dem verfassungsrechtlichen Gebot auf die gesetzliche Sicherung der Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Überschüssen nachzukommen (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 24. September 2007, Bundestag Drucksache 16/6518, S. 18). Dass aufsichtsrechtliche Vorschriften im Interesse der Versicherten erlassen wurden, ergibt sich nicht zuletzt auch aus § 341e Absatz 1 Satz 2 HGB. Darin bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass im Interesse der Versicherten aufsichtsrechtliche Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung bestimmter Kapitalerträge zu den Rückstellungen erlassen worden sind. Das Gesetz ordnet an, dass diese bei der Bilanzierung berücksichtigt werden müssen. Unerheblich ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts –, dass innerhalb der Versichertengemeinschaft die Interessen von Verbrauchern an der Verteilung der Überschüsse gegenläufig sein können. Maßgebend ist alleine, dass durch die Bestimmungen Verhaltenspflichten des Versicherers begründet werden, die Überschussanteile in einem verursachungsorientierten Verfahren nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung zuzuteilen. Auf einen Verstoß gegen diese Verhaltenspflichten kann ein Verbraucherverband eine Verbandsklage stützen. Im Übrigen wendet der Kläger auch ein, dass sich durch die angegriffene Praxis der Beklagten der Anteil des Lebensversicherungsunternehmens an der Überschussquelle Kapitalanlagen um 10 % des Aufwandes für rechnungsmäßige Zinsen erhöhe und dies zum Nachteil der gesamten Versichertengemeinschaft gereiche. (3) Das verursachungsorientierte Verfahren und die Grundsätze der Gleichbehandlung werden ergänzt durch Vorschriften über die Rückstellung für Beitragsrückerstattung in den Bilanzen des Versicherers (§ 139 VAG). α) Die von den Versicherungsnehmern bezahlten Prämien dienen einerseits der Deckung der im jeweiligen Versicherungsjahr entstehenden Aufwände, die sich aus Verwaltungskosten und den Kosten für das getragene Risiko zusammensetzen. Andererseits werden Teile der eingenommenen Prämien beiseite gelegt und dazu verwendet, eine vertragsindividuelle Reserve aufzubauen (Deckungskapital), aus der in ferner Zukunft zugesagte Leistungszahlungen beglichen werden (Kahlenberg, Lebensversicherungsmathematik, 2018, Kap. 9). Weichen die zur Prämienkalkulation verwendeten Rechnungsgrundlagen von den tatsächlichen Aufwendungen ab, entsteht ein Überschuss, der sog. Rohüberschuss. Dieser Rohüberschuss wird in seine einzelnen Quellen zerlegt, nämlich in die Bereiche Kapitalanlage, Risiko (Sterblichkeit) und Übriges. Den Versicherungsnehmern steht an diesen Überschüssen eine Beteiligung zu, soweit die Überschussbeteiligung nicht durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen ist (§ 153 Absatz 1 VVG). Weiter steht dem Versicherungsnehmer ein Anteil an den Bewertungsreserven zu. Dabei handelt es sich um stille Reserven, die dadurch entstehen, dass der aktuelle Marktwert einer Kapitalanlage zum Bewertungsstichtag größer ist als ihr Buchwert (Kahlenberg, a.a.O., Kap. 10.2.3). β) Die Überschussbeteiligung erfolgt auf zwei Wegen: Ein Teil des für die Überschussbeteiligung bestimmten Betrages wird dem Vertrag unmittelbar zugeteilt (Direktgutschrift). Der verbleibende Teil wird in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) eingestellt (Kahlenberg, a.a.O., Kap. 10.1), vgl. § 139 Absatz 1 VAG. Die RfB dient der Glättung zeitlicher Schwankungen in der Höhe der Rohüberschüsse. Dies wird dadurch bewerkstelligt, dass der RfB Überschüsse zugeführt und gleichzeitig – nicht notwendigerweise in gleicher Höhe – Mittel für die Überschusszuweisung an den einzelnen Versicherungsnehmer entnommen werden (Führer/Grimmer, Einführung in die Lebensversicherungsmathematik, 2. Aufl. 2010, S. 153). Aus den vom Versicherer zu bildenden Rückstellungen für Beitragsrückerstattung sind sowohl die Beteiligung an dem Überschuss gemäß § 153 Absatz 2 VVG als auch die Bewertungsreserven gemäß § 153 Absatz 3 VVG zu bilden (BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 – IV ZR 213/14, juris Rn. 16). Diese Rückstellung darf gemäß § 140 Absatz 1 Satz 1 VAG nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2017 – 1 BvR 781/15, juris Rn. 33). γ) Es entspricht dem Vorsichtsprinzip des § 252 Absatz 1 Nr. 4 HGB, im Jahresabschluss alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen. Für Versicherungsunternehmen bedeutet dies, dass sie für den Versicherungsfall Deckungsrückstellungen zu bilden haben. Dies gilt für jeden einzelnen Versicherungsvertrag (§ 252 Absatz 1 Nr. 3 HGB). Den rechtlichen Rahmen bildet § 341e HGB. Demnach haben Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen (§ 341e Absatz 1 Satz 1 HGB). Dabei sind die aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen zu berücksichtigen (§ 341e Absatz 1 Satz 2 HGB). Zu bilden sind die Deckungsrückstellungen der Lebensversicherungsunternehmen nach der gesetzlich bevorzugten prospektischen Methode in Höhe des versicherungsmathematisch errechneten Wertes der Verbindlichkeiten einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Überschussanteile (vgl. § 28 Absatz 4 Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) und nach Abzug des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der künftigen Beiträge (§ 341f Absatz 1 Satz 1 HGB). Bei den zugeteilten Überschüssen handelt es sich um Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern, denn die im Rahmen der laufenden Überschussbeteiligung gutgebrachten Überschüsse können nicht widerrufen werden (Institut der Wirtschaftsprüfer, Rechnungslegung und Prüfung der Versicherungsunternehmen, 5. Aufl. 2011, Rn. 167). δ) Bestandteil der Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Rückstellungen ist der Rechnungszins. Er wird durch eine Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) festgesetzt. Es handelt sich gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 DeckRV um einen Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen bei Versicherungsverträgen mit einer Zinsgarantie. Deckungsrückstellungen werden mit ihrem jeweiligen Barwert passiviert. Für die Ermittlung des Barwerts ist der zukünftige Erfüllungsbetrag abzuzinsen (Hommel/Zeitler in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 341f HGB Rn. 33). Seiner Funktion nach begrenzt der Höchstrechnungszinssatz die Abzinsung der Deckungsrückstellung und verfolgt das Ziel einer ausreichenden bilanziellen Vorsorge für die künftigen Leistungspflichten. Prinzipiell kann ein Versicherungsunternehmen bei der Reserveberechnung auch einen niedrigeren als den zugelassenen Höchstzins verwenden; dadurch wird die Reserve dann allerdings höher als gesetzlich notwendig (Kahlenberg, a.a.O., Kap. 4.3). Der historische Höchststand des Rechnungszinses betrug 4,0 % ab Juli 1994. Ab Juli 2000 wurde der Höchstzinssatz sukzessive bis Januar 2017 auf heutige noch gültige 0,9 Prozent abgesenkt. Maßgebend für die gesamte Laufzeit des Vertrages ist grundsätzlich der Rechnungszins im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 2 Absatz 2 Satz 1 DeckRV). Mit dem Zinssatz, den der Lebensversicherer seinen Versicherungsnehmern garantiert, muss der Rechnungszins nicht zwingend übereinstimmen. ε) Solange Überschussanteile nicht einem einzelnen Versicherungsvertrag zugeteilt werden, ist für sie eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zu bilden. § 6 MindZV regelt die Frage, welcher Anteil der Kapitalerträge der Rückstellung für Beitragsrückerstattung mindestens zuzuführen ist. (4) Aus der Mindestzuführungsverordnung lassen sich Berechnungsgrundlagen für die Mindesthöhe des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Beteiligung an den Überschüssen entnehmen, was dieser Bestimmung einen verbraucherschützenden Charakter verleiht. Allerdings handelt es sich technisch um Bilanzvorschriften, die nicht unmittelbar im Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer wirken. Die Mindestzuführungsverordnung dient dem gesetzgeberischen Ziel, durch die Finanzaufsicht sicherzustellen, dass die Versicherungsunternehmen ihre Verpflichtungen aus den Versicherungen gegenüber den Versicherungsnehmern erfüllen können (vgl. § 294 Absatz 4 VAG). In diesem Sinne bestimmt die Verordnung bilanzielle Mindeststandards und damit die Schwelle für eine Missbrauchsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Maßgeblich für das Vertragsverhältnis sind aber die Bestimmungen des Vertrages, die eine entsprechende Erhöhung der Mindestzuführung nach sich ziehen können (§ 6 Absatz 1 Satz 4 MindZV). Die Auslegung des Versicherungsvertrags kann ergeben, dass sich die Verpflichtung des Versicherers nicht darauf beschränkt, das Unterschreiten der aufsichtsrechtlich angestrebten Mindestquote zu vermeiden (BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 782/94, juris Rn. 174). Stellen die Vorgaben der Mindestzuführungsverordnung die untere Schwelle für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten dar, ergeben sich aus ihnen mittelbare Wirkungen zugunsten der Versicherungsnehmer. Dies folgt schon aus der Verordnungsermächtigung im Sinne von Artikel 80 Absatz 1 GG, auf deren Grundlage die Mindestzuführungsverordnung erlassen wurde. § 145 Absatz 2 VAG ermächtigt den Verordnungsgeber „zur Wahrung der Belange der Versicherten“ Vorschriften über die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, insbesondere über die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, zu erlassen. b) Die angegriffene Praxis der Überschussverteilung verstößt nicht gegen § 6 Absatz 1 MindZV. Der Kläger dringt nicht mit seiner Auffassung durch, dass bei der Verteilung der Überschüsse die für die Bedienung der einzelnen Versicherungsverträge mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen sind. § 6 Absatz 1 MindZV stellt diese Vorgaben nicht auf. Die Regelung lautet: (1) 1Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne eine Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nach § 3 Absatz 7 Satz 5 und ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen (bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen Differenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 18 Spalte 03 T und Zeile 12 Spalte 03 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung sowie Differenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 18 Spalte 02 T und Zeile 12 Spalte 02 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung, bei Pensionskassen Summe der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 24 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 10 Spalte 03 abzüglich der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 200 Seite 6 Zeile 12 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung). 2Die anzurechnenden Kapitalerträge werden dabei für Alt- und Neubestand getrennt ermittelt. 3Pensionskassen haben die jeweiligen Beträge im Rahmen des in § 5 Absatz 1 genannten Gutachtens herzuleiten. 4Ist vertraglich vereinbart, dass die Versicherungsnehmer an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 Prozent beteiligt werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. 5Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden sie durch Null ersetzt, wenn die nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. 6Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. aa) Die Beteiligten streiten um die Auslegung dieser Vorschrift. - Der Kläger ist der Auffassung, der Begriff der Kapitalerträge im Sinne dieser Norm bezeichne nur solche Erträge, die über den vereinbarten Rechnungszins hinausgingen. Soweit das Kapitalanlageergebnis für die Bedienung des vereinbarten Rechnungszinses benötigt werde, stünde es für die Überschussbeteiligung nicht zur Verfügung. Hieraus folge, dass die Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf hätten, dass das Deckungskapital zunächst mit dem jeweils vereinbarten Rechnungszins zuzüglich einer (für alle Versicherten einheitlich festzulegenden) Überschussbeteiligung zu verzinsen sei. Demgegenüber bekämen die Versicherungsnehmer nach der Praxis der Beklagten eine umso höhere Überschussbeteiligung, je niedriger der Rechnungszins vereinbart worden sei. Versicherungsnehmer des ab 2017 angebotenen Tarifs „Perspektive“ erhielten eine „Gesamtverzinsung“ von 3,7 % (Überschussbeteiligung von 2,8 % und Rechnungszins 0,9 %), während Versicherungsnehmer von ab Juli 2000 abgeschlossenen Tarifen lediglich eine „Gesamtverzinsung“ von 3,4 % erhielten, wobei sich die Überschussbeteiligung aus der Differenz zum jeweils gültigen Rechnungszins ergebe (z.B.: 3,25 % Rechnungszins zzgl. 0,15 % Überschussbeteiligung für Verträge bis 2003). Durch die Verkürzung der den Alt-Versicherungsnehmern zustehenden Überschussbeteiligung könne die Beklagte mit einem Renditeversprechen locken, das vollständig aus dem aktuellen Zinsumfeld herausfalle. - Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Praxis entspreche den Vorgaben des § 6 Absatz 1 MindZV. Die Bestimmung folge der mathematischen Logik „Punkt vor Strich“. Es würden in einem ersten Schritt 90 % der anzurechnenden Kapitalerträge ermittelt. Erst dann werde von diesen 90 % der anzurechnenden Kapitalerträge in einem zweiten Schritt der Aufwand für die rechnungsmäßigen Zinsen abgezogen. Der Rest bilde die Mindestzuführung im Sinne von § 6 MindZV aus der Ergebnisquelle Zins. - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt die Auffassung der Beklagten. Unter Vorlage der Begründung zur Mindestzuführungsverordnung weist sie darauf hin, dass darin die Berechnungsformel genannt sei. Bei einem anderen Verständnis ginge zudem die Regelung in § 6 Absatz 1 Satz 5 MindVZ ins Leere, weil der Fall, dass eine rechnerisch negative Mindestzuführung und anzurechnende Kapitalerträge größer sind als die rechnungsmäßigen Zinsen, nur eintreten könne, wenn sich die 90 %-Quote ausschließlich auf die anzurechnenden Kapitalerträge beziehe. bb) Das Landgericht hat sich der Auffassung der Beklagten und der BaFin angeschlossen. Hierfür spreche neben dem Wortlaut („90 Prozent der anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen“) die als Anlage zur Stellungnahme der BaFin vorgelegte Begründung der Rechtsverordnung. Demnach seien die Kapitalerträge und nicht das Kapitalanlageergebnis Ausgangspunkt der Berechnung der Mindestzuführung nach der Formel „0,9 x Kapitalerträge – Rechnungszins“. Entsprechend der mathematischen Konvention „Punkt vor Strich“ folge daraus, dass die 90 %-Quote nur auf die anzurechnenden Kapitalerträge und nicht auf die Differenz aus anzurechnenden Kapitalerträgen und rechnungsmäßigen Zinsen anzuwenden sei. cc) Der Auffassung des Landgerichts ist zuzustimmen. Der Wortlaut, die Historie sowie die Materialien zum Erlass der Verordnung sprechen für diese Auslegung. (1) Der Wortlaut („90 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen“) spricht dafür, dass sich die Prozentangabe auf die anzurechnenden Kapitalerträge bezieht und von dem davon ermittelten Wert die rechnungsmäßigen Zinsen abzuziehen sind. Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass sich der Faktor 0,9 auf die Differenz von anzurechnenden Kapitalerträge und rechnungsmäßigen Zinsen ergibt, hätte die Wahl eines anderen Wortlauts nahegelegen. (2) Der Senat verkennt nicht, dass der Wortlaut auch einer anderen Auslegung zugänglich wäre und die Auffassung des Klägers im Schrifttum Anklang findet (etwa Schepp in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl. 2020, § 10 Rn. 161). Es ist anerkannt, dass der Versicherungsnehmer am Kapitalanlageergebnis zu beteiligen ist und als Kapitalanlageergebnis der Wert bezeichnet wird, der sich nach Abzug der rechnungsmäßigen Zinsen von den Kapitalerträgen ergibt. Hieraus wird der Schluss gezogen, dass Versicherungsnehmer nicht an dem Anteil der Kapitalerträge beteiligt werden, der zur Finanzierung der rechnungsmäßigen Zinsen benötigt wird (vgl. Präve, Lebensversicherung, 2016, § 2 ARB Rn. 38; Heiss in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 153 VVG Rn. 24; Boetius, a.a.O., Rn. 77 vor §§ 192 bis 208 VVG; Grote in Langheid/Rixecker, Kommentar zum VVG, 6. Aufl. 2019, § 153 VVG Rn. 22, 29). Die Bildung von Vermögenswerten gehört zu den Zielen des Lebensversicherungsvertrages. Der vertragsrechtlich begründete Anspruch des Versicherungsnehmers auf spätere Teilhabe hieran untersteht dem verfassungsrechtlichen Schutz des Artikels 14 Absatz 1 GG (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, juris Rn. 26). Die konkrete Höhe des Anspruchs der Versicherten am Rohüberschuss ist verfassungsgerichtlich allerdings nicht definiert. In der Zeit vor der Deregulierung 1994 entsprach es der Genehmigungspraxis, dass die Versicherungsnehmer zu 90 % am Rohüberschuss beteiligt wurden (BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 80/95, juris Rn. 78). In der Praxis war eine Quote von 97 % des Rohüberschusses üblich (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 782/94, juris Rn. 174; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03, juris Rn. 58). Der Rohüberschuss ist die Summe aus allen Überschussquellen (Kapitalerträge, Risikoergebnis, übriges Ergebnis), unabhängig davon, ob positiv oder negativ (BaFin, Begründung zur MindZV 2016, S. 1). Weil das ehemalige Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen die geschäftsplanmäßige Verpflichtung, der RfB 90 % des Rohüberschusses zuzuführen, als unzureichend ansah, änderte es im Jahr 1991 seine Regulierungspraxis dahingehend, dass sich bei neu zugelassenen Lebensversicherungsunternehmen die Beteiligung des Versicherungsnehmers auf 95 % des sog. „versicherungstechnischen Überschusses“ beziehen musste, in den auch das Kapitalanlageergebnis einfloss, wobei Querverrechnungen mit anderen Überschussquellen weiterhin möglich waren (vgl. VerBAV 1991, 371 f. mit Bezugnahme auf die Nachweisung 215 S. 1 Zeilen 10, 12 bis 14, abgedruckt im Bundesgesetzblatt I 1987, Anlagenband S. 95). Auch die heute geltende Mindestzuführungsverordnung bestimmt in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 MindZV, dass die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen am Kapitalanlageergebnis beteiligt werden. Die dort genannte Definition verweist auf die Anlage 3 zur Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV). Diese Anlage enthält Formulare, die die Versicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde einzureichen haben (§ 8 BerVersV), und zwar sog. „Formblätter“ und „Nachweisungen“. Aus dem Hinweis auf die Nachweisung 213 Zeile 07, die ihrerseits auf die Nachweisung 219 Seite 1 verweist, ergibt sich, dass es sich beim Kapitalanlageergebnis im Sinne der MindZV um die Kapitalerträge handelt, die um die Aufwände für den Rechnungszins vermindert wurden. (3) Die maßgebliche Bestimmung des § 6 Absatz 1 MindZV bestimmt den Umfang der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung jedoch entgegen der anderslautenden amtlichen Überschrift nicht nach dem Begriff des Kapitalanlageergebnisses, sondern nimmt – hiervon abweichend – als Ausgangspunkt die „anzusetzenden Kapitalerträge“. Dabei handelt es sich um einen Wert, der nach § 3 MindZV berechnet wird. Er dient der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 MindZV erforderlichen Aufteilung der Kapitalerträge auf die Bestände der Versicherungsverträge, die vor und nach der Deregulierung von 1994 entstanden sind (Kahlenberg, a.a.O., Kap. 10.4.2.1); weiter werden Erträge und Aufwendungen aus der fondsgebundenen Lebensversicherung herausgerechnet (Schärtl in Beck’scher Onlinekommentar zum HGB, 34. Ed. 15. April 2021, § 341e HGB Rn. 53). Die Rechnungszinsen sind, worauf auch die Beklagte hinweist, von den anzusetzenden Kapitalerträgen im Sinne des § 3 MindZV noch nicht in Abzug gebracht (vgl. auch Nachweisung 201 S. 2). (4) Die historische Auslegung stützt das Ergebnis, dass sich der Prozentsatz 90 % auf die anzurechnenden Kapitalerträge bezieht und von diesem Wert die Rechnungszinsen abzuziehen sind. Die historische Auslegung setzt bei den Vorläufern einer Norm an und versucht, aus dem Verständnis, das diesen Vorschriften beigelegt wurde, auf den Inhalt der in Frage stehenden Norm zu schließen. Sie stützt sich dabei auf die Erwägung, dass der spätere Normgeber – soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind – die aus der Vorläufernorm entnommenen Begriffe nicht in einem abweichenden Sinne verwenden wollte (Looschelders in: Nomos Kommentar zum BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Aufl. 2021, Anhang zu § 133 BGB Rn. 20). Im Zuge der Deregulierung erließ das Bundesfinanzministerium die Verordnung über die Mindestrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV) vom 23. Juli 1996. In der Begründung führte das Bundesfinanzministerium aus, die Festlegungen hinsichtlich der Mindestzuführung unterstrichen den Willen des Gesetzgebers, wie bisher den Verbraucherschutzgedanken in der Praxis umzusetzen. Die Quote orientiere sich an der bisherigen (geschäftsplanmäßigen) Mindestzuweisungsquote, wobei nur das Kapitalanlageergebnis (als Maßstab für die Höhe der tatsächlichen Überschussbeteiligung) unter Berücksichtigung einer unteren Interventionsschwelle für die Bewertung einer Mindestzuweisung herangezogen werde (Bundesrat Drucksache 328/96, S. 10). Zur Umsetzung des ausgegebenen Regelungsziels wurde § 1 Absatz 2 ZRQuotenV wie folgt gefasst: „Die von Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen und der Pensionskassen, für die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde, vorzunehmende Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands beträgt 90 vom Hundert der nach § 3 anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands entfallen, abzüglich der anteilig auf die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands entfallenden Direktgutschrift aus Kapitalerträgen (Betrag in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 20 Spalte 02 bzw. Nachweisung 275 Zeile 20 Spalte 02) und abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschußberechtigten Versicherungsverträge des Neubestands entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen (Differenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 18 Spalte 02 T und Zeile 12 Spalte 2 T bzw. Differenz der Beträge in Nachweisung 275 Zeile 18 Spalte 02 und Zeile 12 Spalte 2). Ist vertraglich vereinbart, daß die Versicherungsnehmer an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 vom Hundert beteiligten werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen.“ Dieser Wortlaut weist noch deutlicher als die heute geltende Nachfolgereglung in § 6 MindZV darauf hin, dass die rechnungsmäßigen Zinsen von dem Wert abgezogen werden, der 90 % der anzurechnenden Kapitalerträge ergibt. Dies ergibt sich aufgrund der Abtrennung der Abzugspositionen durch ein Komma und aufgrund der Konjunktion „und“. (5) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich durch § 4 Absatz 3 der Mindestzuführungsverordnungen vom 04. April 2008 (BGBl. I S. 690) bzw. durch § 6 Absatz 1 MindZV in der derzeit gültigen Fassung hieran etwas geändert hat. Im Gegenteil finden sich in der (allerdings unveröffentlichten) Begründung zur aktuellen Mindestzuführungsverordnung Hinweise darauf, dass die Bestimmungen an die Vorgängerregelungen anknüpfen. Darin heißt es, das Kapitalanlageergebnis sei traditionell die wichtigste Ergebnisquelle. Die Mindestbeteiligung werde wie bislang für den Neubestand definiert (Seite 4 der Begründung). Insbesondere ist in der Begründung die rechnerische Formel mit dem Bestandteil „0,9 x Kapitalerträge – Rechnungszins“ enthalten, die die Praxis der Beklagten stützt. (6) Angesichts der Wortlautauslegung unter Einbeziehung der Historie der Bestimmung sowie der Materialien hat der Hinweis der BaFin, dass mit der klägerischen Auslegung die Regelung in § 6 Absatz 1 Satz 5 MindZV ins Leere laufe, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr. Demnach ist die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen mit Null anzusetzen, wenn die anzurechnenden Kapitalerträge ohne den Faktor 0,9 größer als die rechnungsmäßigen sind und sich folglich nur durch die Anwendung des Prozentsatzes ein negativer Betrag ergibt (vgl. Kahlenberg, a.a.O., Kap. 10.4.2.1). Die BaFin weist zwar zurecht darauf hin, dass dieser Fall nur eintreten kann, wenn sich der Faktor nur auf die anzurechnenden Kapitalerträge bezieht. Der Regelungszweck bestand allerdings darin, im Niedrigzinsumfeld die Finanzierung des Garantiezinses durch andere Ergebnisquellen zu ermöglichen (Entwurf der Bundesregierung für ein Lebensversicherungsreformgesetz vom 18. Juni 2014, Bundestag Drucksache 18/1772, S. 28). ee) Ergibt mithin die Auslegung, dass sich für die Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung der Faktor 0,9 auf die anzurechnenden Kapitalerträge bezieht und von diesem Wert die rechnungsmäßigen Zinsen abzuziehen sind, erweist sich die Praxis der Beklagten im Jahr 2017 als vereinbar mit § 6 Absatz 1 MindZV. Der auf die Prüfung eines Verstoßes gegen diese Bestimmung beschränkte Klageantrag ist mithin unbegründet. II. Klägerischer Berufungsantrag A.I.2 Der Berufungsantrag ist unbegründet. Mit ihm greift der Kläger an, dass die Überschussbeteiligung in Gestalt der Zuteilung einer „gesamten Verzinsung“ erfolgt, in welcher die vereinbarte „Garantieverzinsung“ (Rechnungszins) „enthalten“ ist, so dass die Versicherungsverträge, deren Rechnungszins die „gesamte Verzinsung“ des jeweiligen Abrechnungsjahres übersteigt, nur mit dem Rechnungszins bedient werden, nicht aber mit einem überrechnungsmäßigen Zinsertrag („Überschussbeteiligung“), mit der Folge, dass einem Teil der Versicherungsnehmer im Jahr 2017 keine Überschussbeteiligung zugeteilt wurde. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, sind Gegenstand der Berufungsanträge A. I. 1 bis 3 unterschiedliche Ausprägungen der Auslegung des § 6 MindZV. Ein Verstoß gegen § 6 MindZV liegt aus den genannten Gründen nicht vor. III. Klägerischer Berufungsantrag A.I.3 Der Berufungsantrag A.I.3 ist unzulässig. Mit dem Berufungsantrag Ziff. A.I.3 greift der Kläger die Praxis der Beklagten an, dass bei der jährlichen Zuweisung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Versicherungsverträgen mit einem höheren Rechnungszins eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zugeteilt wird als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins, mit der Folge, dass die Versicherungsnehmer des jüngeren Tarifs eine Verzinsung von 3,7 % erhalten haben und die Versicherungsnehmer der älteren Tarife eine Verzinsung von 3,4 %. 1. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, es sei weder durch ein verursachungsorientiertes Verfahren noch durch den Gleichbehandlungsgrundsatz vorgeschrieben, dass Verträge mit einem höheren Rechnungszins in jedem Fall eine Überschussbeteiligung erhalten müssen, die gleich wie oder höher als die bei Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins ist. Es könne nicht abstrakt von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein solches Ergebnis aufgrund anderer Kriterien der jeweils betroffenen Versicherungsverträge den genannten Grundsätzen entsprechen könne. 2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 – XI ZB 32/15, juris Rn. 10). Der Kläger greift auf Seiten 20 ff. seiner Berufungsbegründung die Abweisung der „allgemeinen Anträge“ I.1 bis I.3 an, ohne dabei auf die selbständig tragenden Erwägungen des Landgerichts, mit denen es zusätzlich den Antrag Ziff. I.3 abgewiesen hat, einzugehen. Damit genügt die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Absatz 3 ZPO. IV. Klägerischer Berufungsantrag A.II und Berufungsantrag der Beklagten: Allgemeine Versicherungsbedingungen Gegenstand sind die mit der Anlage K 2e vorgelegten Versicherungsbedingungen der Beklagten für den „Baustein Altersvorsorge – Zukunftsrente Perspektive E 170“ (künftig als Allgemeine Versicherungsbedingungen – AVB – bezeichnet). Der Kläger stützt seine Anträge sowohl auf § 1 UKlaG als auch auf § 8 Absatz 1 UWG. Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. Die Aktivlegitimation des Klägers gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 UWG ist ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Beklagte die Versicherungsbedingungen laut Anlage K 2e verwendet hat. Hieraus ergibt sich die auch für Ansprüche aus § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Januar 2020 – 2 U 199/19, juris Rn. 98 – Rauchwarnmelder). Hinsichtlich konkurrierender Ansprüche des Klägers aus § 8 Absatz 1 UWG (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – I ZR 184/15, juris Rn. 46 – Klauselersetzung) ist auch diesbezüglich die Aktivlegitimation aus § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG unstreitig. Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann gemäß § 8 Absatz 1 UWG auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Unlauter im Sinne des § 3 Absatz 1 UWG handelt gemäß § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Zu den Marktverhaltensregelungen gehört auch § 307 BGB, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 45/11, juris Rn. 46 – Missbräuchliche Vertragsstrafe; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – I ZR 184/15, juris Rn. 41 – Klauselersetzung). Diese Regelung hat auch die erforderliche unionsrechtliche Grundlage (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 45/11, juris Rn. 47 – Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 40. Aufl. 2022, § 3a UWG Rn. 1.288). 1. Die folgende Klausel in Teil A Ziff. I.4 AVB ist nicht unwirksam, soweit sie beanstandet wurde. Die Beanstandung ist – wie im Folgenden – durch Fettdruck hervorgehoben. „1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang 1.4 Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung? (1) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantierten Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrages und zur Berechnung des Rückkaufswertes a) Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der garantierten Leistungen Zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihrer Versicherung verwenden wir für die Berechnung der garantierten Mindestrente folgende Rechnungsgrundlagen für den Rentenbezug: - unsere unternehmenseigene Sterbetafel, AZ 2012 R U' - den Rechnungszins 0.9 Prozent und - die Kosten des Bausteins Altersvorsorge (siehe dazu Ziffer 6.1 Abs. 2b)).“ a) Der Kläger greift die Klausel wegen einer Intransparenz an, weil ein Dokument nur dann für beide Vertragspartner verbindlicher Vertragsbestandteil werden könne, wenn es beide Vertragsseiten kennen würden. Das Landgericht hat ausgeführt, an dieser Stelle werde lediglich dargestellt, anhand welcher Faktoren der Rechnungszins berechnet werde. Da dieser der Höhe nach vertraglich fixiert sei, handele es sich lediglich um eine interne Kalkulationsgrundlage, die weder in den Versicherungsbedingungen erwähnt noch sonst offengelegt werden müsse. b) Dem Landgericht ist zuzustimmen. Die Bezugnahme auf die Sterbetafel begründet keinen Verstoß gegen das sich aus § 307 Absatz 1 BGB ergebende Transparenzgebot. Die Grundsätze von Treu und Glauben verpflichten den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so deutlich erkennen lassen, wie dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Die Anforderungen an die Transparenz richten sich hierbei auch danach, in welchem Maße die Regelung – für den Verwender erkennbar – den Erwartungen des Vertragspartners widerspricht. Abzustellen ist dabei nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners, sondern auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – Xa ZR 89/09, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 202/11, juris Rn. 24). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Klausel gerecht. Die Rechte des Versicherungsnehmers werden transparent dargestellt. Er kann – etwa dem Versicherungsantrag (Anlage 2d) und dem Produktinformationsblatt (Anlage K2b) – den Beginn und die Höhe der monatlich garantierten Mindestrente entnehmen. Ziff. 1.4 Absatz 1 lit. a AVB bezieht sich auf diese Leistungen und informiert – überobligatorisch – über die Berechnungsgrundlagen, die der Versicherungsnehmer aber nicht, schon gar nicht in allen Einzelheiten kennen muss. Maßgebend ist, dass Leistungsbeginn und Leistungshöhe vertraglich vereinbart sind. Damit ist dem Transparenzgebot genügt. Das Interesse des Versicherungsnehmers geht, soweit es die Preiswürdigkeit der ihm angebotenen Versicherung betrifft, dahin, die gegenseitigen Leistungen zu kennen, die der intendierte Vertrag vorsieht. Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund welcher rechnerischen und kaufmännischen Entscheidungen das Versicherungsunternehmen seine Prämien und seine Leistungszusagen festlegt, ist Teil seiner grundsätzlich freien unternehmerischen Entscheidung. Eine vorvertragliche oder vertragliche Offenbarungspflicht kommt diesbezüglich nur aufgrund gesetzlicher Anordnung oder ausnahmsweise dann in Betracht, wenn diese Informationen sich unmittelbar auf die Preiswürdigkeit der angebotenen Leistung auswirken (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011 – 2 U 138/10, juris Rn. 99, vgl. auch BGH, Beschluss vom 07. Januar 2014 – IV ZR 216/13, juris Rn. 19). Dies hat der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere stellen die Versicherungsbedingungen unter dem nachfolgenden Buchstaben b) – dort am Ende – klar, dass die Sterbetafeln für die Berechnung des Rückkaufswertes nicht eingesetzt werden. Die von den Parteien diskutierte Frage, ob der Verbraucher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über die Sterbetafel habe, konnte das Landgericht zurecht dahinstehen lassen. Die Überschussbeteiligung ist nicht Gegenstand der angegriffenen Klausel. 2. Unwirksam ist auch nicht der am Ende abgedruckte weitere Bestandteil der Klausel „die Kosten des Bausteins Altersvorsorge (siehe dazu Ziffer 6.1 Abs. 2b)).“ a) Der Kläger ist der Auffassung, dieser Teil sei unwirksam, weil er die Abwälzung überhöhter Vertriebs- und Abschlusskosten auf die Versicherungsnehmer vorsehe. Das Landgericht hat auch insoweit die Klage abgewiesen, weil der Verwender die Kosten nicht näher beziffern müsse. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verweisung „ins Leere“ führe. Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, am Verweisungsziel finde der Versicherungsnehmer lediglich den Hinweis auf „Verwaltungskosten ab Beginn der Rentenzahlung“, ohne Angaben zur Höhe dieser Verwaltungskosten zu erhalten. Verwaltungskosten vor Beginn der Rentenzahlung habe die Beklagte in den Produktinformationen (Anlage K 2b, Seite 3) in den übrigen Kosten „versteckt“ und dabei die gesetzlich vorgesehenen Begrenzungen der gemäß § 169 Absatz 3 VVG i.V.m. § 4 Absatz 1 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) abwälzbaren Vertriebs- und Abschlusskosten umgangen. b) Dieser Berufungsangriff geht fehl. Die Versicherungsbedingungen sind nicht intransparent. Wie dargelegt, muss die Beklagte bezüglich der Mindestrente ihre Kalkulationsgrundlagen nicht offenlegen. § 169 Absatz 3 VVG und § 4 DeckVR betreffen auch nicht die an dieser Stelle angesprochene Mindestrente, die in Erfüllung des Vertrags ausbezahlt wird, sondern den Rückkaufswert des Versicherungsvertrages, der im Falle seiner vorzeitigen Beendigung zu bezahlen ist. Die Höhe der Mindestrente – d.h. die versprochene Leistung ohne Überschussbeteiligung – unterliegt als Beschreibung der Hauptleistung des Vertrages auch nicht der Kontrolle nach § 307 BGB. Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, sind der Klauselkontrolle entzogen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – XI ZR 274/00, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 21. April 1993 – IV ZR 33/92, juris Rn. 13). 3. Unwirksam sind auch nicht die nachfolgend hervorgehobenen Klauselbestandteile in Teil A Ziff. 2 AVB: „2. Leistung aus der Überschussbeteiligung 2.1 Was sind die Grundlagen der Überschussbeteiligung? (1) Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert Wir können die Überschussbeteiligung der Höhe nach nicht vorab garantieren. ... Zum anderen erfolgt die Überschussbeteiligung nach einem verursachungsorientierten Verfahren (siehe dazu im Einzelnen die Ziffern 2.3 und 2.4 Absatz 2). … (2) Komponenten der Überschussbeteiligung Bei der Überschussbeteiligung beachten wir die Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), insbesondere § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), sowie die Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen.“ a) Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass der Verweis auf gesetzliche Regelungen als solcher nicht zu beanstanden sei. Dies trifft zu, denn gemäß § 307 Absatz 3 Satz 1 unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nur insoweit, als durch die Bestimmungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 09. Mai 2001 – IV ZR 121/00, juris Rn. 29). Der Versicherer muss allerdings einem weitergehenden Unterrichtungsinteresse des Versicherungsnehmers genügen, ohne sich dabei jedoch schon bei Vertragsschluss auf genauere Maßstäbe zur Überschussbeteiligung festlegen oder die komplexen Normen im Einzelnen erklären zu müssen (BGH, a.a.O., juris Rn. 25 sowie 57 bis 59). b) Ebenfalls nicht tragfähig ist die Klage, soweit sie sich darauf stützt, die Klausel täusche eine tatsächlich nicht gegebene Rechtstreue vor und sei geeignet, Neu-Versicherungsnehmer zum Abschluss von Versicherungsverträgen zu bewegen und Alt-Versicherungsnehmer von der Geltendmachung weitergehender Ansprüche abzuhalten. Die Klauseln stellten den „Gipfel der Intransparenz“ dar. Diese Gesichtspunkte begründen keinen auf § 5 Absatz 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch. Können die betroffenen Verkehrskreise erkennen, dass es sich bei einer Äußerung um eine Rechtsansicht handelt, fehlt dieser die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Eine für den Adressaten als solche erkennbare Meinungsäußerung ist nicht dazu geeignet, bei diesem eine Vorstellung von Tatsachen hervorzurufen, die mit der Wirklichkeit unvereinbar sein könnten (BGH, Urteil vom 25. April 2019 – I ZR 93/17, juris Rn. 31 – Prämiensparverträge). Dem Unternehmer muss es unbenommen bleiben, eine Rechtsansicht zu vertreten (BGH, Urteil vom 03. Mai 2007 – I ZR 19/05, juris Rn. 30 – Rechtsberatung und Haftpflichtversicherer). Dagegen erfasst § 5 Absatz 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (Koch, WRP 2019, 1259, Rn. 20). Vorliegend ist dem Versicherungsnehmer klar erkennbar, dass die Beklagte an dieser Stelle die der Meinungsfreiheit unterliegende Rechtsansicht vertritt, sich an die genannten gesetzlichen Bestimmungen zu halten, also eine Meinung äußert, so dass eine Irreführung ausscheidet. 4. Keinen Rechtsverstoß stellt auch die weitere Klausel in Teil A Ziff. 2.1 (3) Unterabsatz 1 AVB dar: (3) Maßgebende Überschüsse und Bewertungsreserven Wir beteiligen die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an den Überschüssen, die wir jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ermitteln und in unserem Geschäftsbericht veröffentlichen. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir unter Beachtung aufsichtsrechtlicher Vorgaben fest, welcher Teil des jährlichen Überschusses für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit zur Verfügung steht. Der Kläger hat den hervorgehobenen Teil unter zwei Gesichtspunkten angegriffen. a) Zum einen täusche die Beklagte darüber, aufsichtsrechtliche Vorgaben einzuhalten. Tatsächlich halte sie die Vorgaben des § 138 Absatz 2 VAG und des § 6 Absatz 1 MindZV nicht ein. Insoweit liegt jedoch kein Verstoß gegen § 5 Absatz 1 UWG vor, weil erkennbar eine Rechtsauffassung wiedergegeben wird, was aus den ebengenannten Gründen nicht vom Irreführungstatbestand umfasst ist. b) Weiter greift der Kläger die Klausel unter dem Gesichtspunkt an, die Beklagte nehme das Recht in Anspruch, alleine „festzulegen“, welcher Teil des jährlichen Überschusses für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit zur Verfügung steht. Diese Regelung sei intransparent, weil die Beklagte nicht darauf hinweise, dass in diesem Fall § 315 BGB Anwendung finde. aa) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt darin nicht. Dieses verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteil vom 19. September 1991 – IX ZR 296/90, juris Rn. 20). Die Klauselfassung muss der Gefahr vorbeugen, dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen benachteiligen den Verbraucher unangemessen, wenn sie bei ihm einen falschen Eindruck über die tatsächliche Rechtslage hervorrufen und ihn so davon abhalten können, seine Rechte wahrzunehmen oder wenn sie dem Verwender die Gelegenheit eröffnen, begründete Ansprüche unter Hinweis auf eine in der Sache unzutreffende Darstellung der Rechtslage in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuwehren (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2021 – 2 U 565/19, juris Rn. 37 – Sofortrente). bb) Unterstellt man die Anwendbarkeit des § 315 BGB, werden die Rechte des Versicherungsnehmers aber nicht verschleiert, weil die Klausel überhaupt keine Aussage zu § 315 BGB trifft. cc) Die Beklagte ist aber auch deshalb nicht zu einem Hinweis auf eine Anwendung des § 315 BGB verpflichtet, weil § 315 BGB bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Anwendung kommt. Zwar spricht sich ein Teil der Literatur hierfür aus (vgl. Heiss in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 153 VVG Rn. 38). Auf eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Literaturauffassung muss die Beklagte in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen jedoch nicht hinweisen. (1) Das Landgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung und die daraus folgenden Darlegungslasten des Klägers zutreffend dargestellt. Dass der Versicherer rein faktisch den Überschussanteil bestimmt, reicht nicht aus, die Anwendung von § 315 BGB zu begründen. Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht dem Bestimmungsrecht einer Partei vor und schließt die Anwendung des § 315 BGB aus. Davon ist auszugehen, wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 – IV ZR 213/14, juris Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 – IV ZR 39/10, juris Rn. 27). Zwar bietet der gesetzliche Rahmen einen gewissen Spielraum des Rentenversicherers für unternehmerische Entscheidungen bei der Bilanzierung (vgl. BGH, Urteil vom 09. Mai 2001 – IV ZR 121/00, juris Rn. 55). Gleichwohl ist ein objektiver Maßstab vereinbart, wenn sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung ergibt, wie die Überschüsse zu berechnen sind und diese Beschreibung ggf. sachverständig überprüfbar ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 – IV ZR 213/14, juris Rn. 20). Es ist nicht erkennbar, dass im zugrundeliegenden Fall nach diesen – vom Landgericht zutreffend angelegten – Maßstäben ein Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten vereinbart worden sein soll. (2) Die in der Berufung des Klägers angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als verfassungswidrig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die verfassungsrechtliche Pflicht der Zivilgerichte postuliert, bei Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG zu berücksichtigen, dass die Effektivität des Grundrechtsschutzes Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin fordert, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2017 – 1 BvR 781/15, juris Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 80/95, juris Rn. 67). Es hat aber zugleich festgestellt, dass eine solche Kontrolle nicht zwingend durch eine Anwendung von § 315 BGB erfolgen muss, sondern auch im Rahmen des § 153 VVG denkbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2017 – 1 BvR 781/15, juris Rn. 38). Insoweit kann der Versicherungsnehmer seinen Zahlungsantrag im Wege einer Stufenklage mit einer Auskunftsklage vorbereiten (BGH, Urteil vom 02. Dezember 2015 – IV ZR 28/15, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 01. Juni 2016 – IV ZR 507/15, juris Rn. 7 bis 9). (3) In Anbetracht der verfassungsrechtlich nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung der Fachgerichte ist die Beklagte nicht verpflichtet, auf eine abweichende Literaturauffassung hinzuweisen. Hierdurch werden Rechte des Versicherungsnehmers nicht verkürzt, denn es ist ihm unbenommen, in einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung mit der Beklagten die Auffassung zu vertreten, § 315 BGB sei anwendbar. 5. Nicht unwirksam ist auch die Klausel im folgenden Unterabsatz, Teil A 2.1 (3) Unterabsatz 2 AVB: „Wir ermitteln die Bewertungsreserven ebenfalls nach handelsrechtlichen Vorschriften jährlich neu und veröffentlichen sie in unserem Geschäftsbericht.“ Der Kläger ist der Auffassung, an dieser Stelle sei der Versicherungsnehmer darüber zu informieren, wann, wo und wie er den Geschäftsbericht bekommen könne. Zurecht hat das Landgericht entschieden, dass es eines solchen Hinweises nicht bedarf. Die vom Kläger referierte Entscheidung stellt diese Anforderung nicht auf (BGH, Urteil vom 09. Mai 2001 – IV ZR 121/00). Vielmehr hat der Bundesgerichtshof an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass eine Verweisung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein anderes Regelwerk wie einen Geschäftsplan nicht per se unzulässig ist (BGH, Urteil vom 23. November 1994 – IV ZR 124/93, juris Rn. 32). Gesetzliche Verpflichtungen für entsprechende Angaben bestehen nicht (vgl. § 7 VVG i.V.m. §§ 1, 2 VVG-Informationspflichtenverordnung). Unbestritten veröffentlicht die Beklagte den Geschäftsbericht auf ihrer eigenen Internetseite. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts findet ihn dort jeder unschwer oder erhält diesen durch einfache Nachfrage bei der Beklagten. Auch bei der gebotenen abstrakten Klauselkontrolle im Verbandsprozess, die jede denkbare Änderung der außerhalb des Vertrags liegenden tatsächlichen Umstände in Rechnung zu stellen hat, ist zu berücksichtigen, dass diese Veröffentlichung durch Gesetz sichergestellt ist. Nach § 325 Absatz 1 HGB sind der Jahresabschluss (§ 149 AktG) und der Lagebericht (§ 286 AktG), die umgangssprachlich zusammen als „Geschäftsbericht“ bezeichnet werden, offenzulegen und im Unternehmensregister über die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz betriebene Internetseite zu veröffentlichen (§ 8b Absatz 2 Nr. 4 HGB). Im Jahresabschluss ist auch der Zeitwert der Kapitalanlagen anzugeben (§ 54 Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung). Zudem hat die Beklagte gemäß § 37 Absatz 3 VAG jedem Versicherten auf Verlangen diese Unterlagen zu übersenden. 6. Ebenfalls keinen Erfolg hat die Klage gegen den folgenden hervorgehobenen Klauselbestandteil: „2.2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung bezogen auf die Gesamtheit der Versicherungsnehmer? (1) Überschussquellen a) Kapitalerträge Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen unserer Kapitalanlagen. Von den nach der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) anzurechnenden Kapitalerträgen erhalten die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) sind 90% vorgeschrieben. Dem sich danach ergebenden Betrag entnehmen wir zunächst die Mittel, die wir zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen benötigen. Die verbleibenden Kapitalerträge verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit.“ a) Der Kläger ist der Auffassung, die Verzinsung des Deckungskapitals gemäß § 6 Absatz 1 MindZV habe vor der Verteilung des Überschusses zu erfolgen. Weiter sei die Klausel unwirksam, weil sie nicht der Rechtslage entspreche und in die Irre führe. Es sei fehlerhaft, dass die Beklagte von den Kapitalerträgen vorab 10 % für sich entnehme und nur 90 % für die Überschussbeteiligung verblieben. Richtigerweise sei das Kapitalanlageergebnis zunächst um die verbindlich zugesagten Rechnungszinsen zu bereinigen und nur von diesem könne die Klägerin 10 % einbehalten. b) Der Klageantrag ist unbegründet. Wie oben zum Berufungsantrag Ziff. A.I.1 ausgeführt, entsprechen die Regelungen, die die Klausel trifft, den Anforderungen des § 6 Absatz 1 MindZV. 7. Unbegründet ist die Klage auch, soweit sie die folgende Klausel betrifft: 2.3 Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Überschüssen? Bei der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen (sogenannte individuelle Beteiligung an den Überschüssen) wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel entspreche nicht den Tatsachen, weil die von der Beklagten praktizierte Verteilung der Überschüsse nicht verursachungsorientiert sei. In der Phase, in der hohe Rechnungszinsen vereinbart wurden, seien auch hochverzinsliche Wertpapiere angeschafft worden, die zu einer höheren Überschussbeteiligung beitrügen. Diese Auffassung überzeugt nicht. Auch insoweit deckt sich die Klausel mit den Vorgaben des § 6 Absatz 1 MindZV, der – wie oben dargestellt – die Grundsätze des verursachungsorientierten Verfahrens konkretisiert. 8. Unbegründet ist die Klage, soweit sie sich gegen folgende Klausel in Teil A Ziff. 6.1 (1) Unterabsatz 1 und (2) Unterabsatz 1 AVB wendet: 6. Kosten Ihres Vertrages 6.1 Welche Kosten sind in Ihren Vertrag einkalkuliert? (1) Abschluss- und Vertriebskosten Mit Ihrem Vertrag sind Abschluss- und Vertriebskosten verbunden. Diese sind von Ihnen zu tragen. Wir haben die Abschluss- und Vertriebskosten in Ihren Beitrag einkalkuliert, sie müssen daher nicht gesondert gezahlt werden. (…) (2) Übrige Kosten Mit Ihrem Vertrag sind weitere, sogenannte übrige Kosten verbunden. Auch diese sind von Ihnen zu tragen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere Verwaltungskosten. ... Sämtliche übrigen Kosten sind in den Beitrag einkalkuliert und müssen daher nicht gesondert gezahlt werden. Der Kläger beanstandet, die Klauseln würden beim Versicherungsnehmer die Fehlvorstellung erzeugen, dass er die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die übrigen Kosten nicht bezahlen müsse. Der Bundesgerichtshof habe aus diesen Gründen mit seinem Urteil vom 09. Mai 2001 (IV ZR 121/00) eine entsprechende Klausel für unwirksam erklärt. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass ein vergleichbarer Fall nicht vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen nach dem Transparenzgebot gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 09. Mai 2001 – IV ZR 121/00, juris Rn. 34). Die dem Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Klausel lautete: „Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung des Deckungskapitals [mit Erläuterung] angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind.“ Der Bundesgerichtshof führte zu dieser Klausel aus: Da der Versicherungsnehmer den Hinweis, dass Kosten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, als günstig verstehe, müsse ihm an dieser Stelle verdeutlicht werden, dass die nachfolgende Regelung der Verrechnung für ihn einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für den Fall bedeutete, dass er von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch machte, den Vertrag in den ersten Jahren zu kündigen oder beitragsfrei zu stellen (BGH, a.a.O., Rn. 46). Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass sich die vorliegende Klausel deutlich von der Bestimmung unterscheidet, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war. In dem hier zu beurteilenden Fall stellt die Beklagte unmissverständlich klar, dass die Kosten vom Versicherungsnehmer zu tragen sind. Der Verbraucher versteht deshalb den Hinweis, die Kosten seien nicht gesondert zu tragen, nicht in dem Sinne als günstig, dass er sei gar nicht mit den Kosten belastet sei. Seine Vorstellung über eine wirtschaftliche Belastung wird nicht fehlgeleitet. Deshalb ist an dieser Stelle kein ausgleichender Hinweis auf wirtschaftliche Nachteile im Fall einer Kündigung oder Freistellung geboten. 9. Unbegründet ist die Berufung des Klägers im Hinblick auf die folgende Klausel in Teil A Ziff. 6.1 (1) lit. a AVB: „a) Kosten bei den bei Vertragsschluss vereinbarten Beiträgen Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe eines Prozentsatzes der Summe der bei Vertragsschluss vereinbarten Beiträge. Die Abschluss- und Vertriebskosten verteilen wir - in gleichmäßigen Jahresbeiträgen, - über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren, - jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer. a) Nach der hier zu beurteilenden Klausel werden die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeiträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren verteilt, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer. Die Ausnahme umfasst mithin sowohl den Fall, dass die Prämie in einem Einmalbetrag bezahlt wird als auch den Fall, dass die Prämie in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren bezahlt wird. Die angegriffene Klausel ist dahingehend zu verstehen, dass bei einer Einmalprämie die Abschluss- und Vertriebskosten überhaupt nicht verteilt werden, d.h. der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung innerhalb der ersten fünf Jahre mit den vollständigen Abschluss- und Vertriebskosten belastet wird. Bei Zahlungen der Prämie in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren führt die Klausel bei einer frühzeitigen Kündigung zu einer anteiligen Mehrbelastung. b) Das Landgericht hält die Klausel für wirksam. Das Gesetz schreibe eine gleichmäßige Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten nicht bei Verträgen vor, bei denen vereinbart ist, dass die Beiträge in einer kürzeren Zeit gezahlt werden. In solchen Fällen seien die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten nur auf die Zeit der Beitragszahlung zu verteilen. Der kündigende Versicherungsnehmer bedürfe keines besonderen Schutzes; wegen des von vornherein hohen Rückkaufswertes gebe es keinen Regelungsbedarf. c) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Klausel ist wirksam. Eine unangemessene Benachteiligung in Sinne des § 307 Absatz 1 i.V.m. § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, da die Klausel nicht im Sinne von § 171 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 169 Absatz 3 Satz 1 VVG abweicht. aa) Unter anderem im Fall der Kündigung einer Rentenversicherung hat der Versicherer gemäß § 169 Absatz 1 VVG den Rückkaufswert zu bezahlen. Gemäß § 169 Absatz 3 Satz 1 VVG ist der Rückkaufswert das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre beruht auf der Erwägung, dass die Versicherer vor der gesetzlichen Regelung die ersten Prämien zur Deckung der Abschlusskosten verwendet und auf dieser Grundlage die Prämie kalkuliert haben (sog. Zillmerung). Dies führte dazu, dass zumindest in den ersten zwei Vertragsjahren kein Rückkaufswert bestand. Mit der gesetzlichen Regelung soll sichergestellt werden, dass dem kündigenden Versicherungsnehmer ein Mindestrückkaufswert zusteht (Entwurf der Bundesregierung vom 20. Dezember 2006 für ein Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, Bundestag Drucksache 16/3945, S. 102). bb) Zwar deutet der Wortlaut des § 169 Absatz 3 Satz 1 VVG darauf hin, dass zur Ermittlung des Rückkaufswerts die Abschluss- und Vertriebskosten auch dann gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden müssen, wenn die Prämien als Einmalzahlung bzw. in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren geleistet werden. Allerdings schließt (auch der scheinbar eindeutige) Wortlaut eine andere Auslegung nicht aus (Säcker in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, BGB Einleitung, Rn. 116). So ist es auch hier, denn das Regelungsziel erfordert bei einer Einmalprämie bzw. einer Beitragszahlungsdauer von weniger als fünf Jahren nicht die gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf einen Zeitraum von fünf Jahren. (1) Regelungsziel des § 169 Absatz 3 VVG ist die Umsetzung verfassungsrechtlicher Vorgaben. Nach den höchstrichterlich entwickelten Grundsätzen ist eine Methode der Abschlusskostenverrechnung, die dazu führt, dass dem Versicherungsnehmer kein oder nur ein unverhältnismäßig niedriger Rückkaufswert zusteht, wegen eines Verstoßes gegen Artikel 14 GG unwirksam. Eine zulässige Abschlusskostenverrechnung setzt einen gerechten Ausgleich der Interessen aller Beteiligten voraus. Hierbei dürfen die Abschlusskosten Neu-Versicherungsnehmern nicht überproportional aufgebürdet werden und müssen die vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten im Falle der Zillmerung zu den vom Versicherer erbrachten Leistungen – auch mit Blick auf eine mögliche vorzeitige Beendigung des Vertrages und damit die Verkürzung seiner Laufzeit – in einem angemessenen Verhältnis stehen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, juris 26/27; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 1317/96, juris Rn. 65). (2) Von der BaFin wird vertreten, dass nach dem Sinn und Zweck des § 169 Absatz 3 Satz 1 VVG Versicherungen mit Einmalbeitrag nicht unter den Schutzbereich dieser Norm fallen (Hinweise vom 28. Mai 2008; Geschäftszeichen VA 21 - A - 2008/0033). Dieser Auffassung folgt auch das Schrifttum. Es bestehe kein Bedarf, Vertriebs- und Abschlusskostenzuschläge langsamer zu verrechnen als beitragsproportional. Der Versicherungsnehmer bedürfe keines besonderen Schutzes, da der Mindestrückkaufswert nur die Nachteile ausgleichen solle, die sich einst im Falle eines Frühstornos deswegen ergeben hätten, weil die Rückkaufswerte so niedrig oder überhaupt nicht gegeben gewesen seien. Bei der Lebensversicherung gegen Einmalbeitrag gebe es sofort hohe Rückkaufswerte (Winter in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 169 VVG Rn. 98). Weder finde eine Zillmerung statt, noch mangele es hier im Falle eines Frühstornos an einem Rückkaufswert (Mönnich in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 169 VVG Rn. 98). Entsprechend seien Lebensversicherungen mit einer Beitragszahlungsdauer von unter fünf Jahren zu behandeln; § 169 Absatz 3 Satz 1 VVG sei auf sie in der Form anzuwenden, dass die fällig gewordenen Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt werden, bei einer über drei Jahre sich erstreckenden Lebensversicherung mit gleichlanger Beitragszahlungsdauer also auf drei Jahre (Winter in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 169 VVG Rn. 99; Binz in: Beck’scher Onlinekommentar zum VVG, 13. Ed. 05.11.2021, § 169 VVG Rn. 28; Mönnich, a.a.O.; Reiff in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 169 VVG Rn. 38). Der Rückkaufswert werde im Vergleich zu den gezahlten Beiträgen nicht übermäßig gemindert. Der Rückkaufswert entspreche immer, bis auf wenige Prozent, den bisher gezahlten Beiträgen (Engeländer, VersR 2007, 1297). (3) Diese Erwägungen treffen zu. Verträge, bei denen die Prämien als Einmalzahlung oder innerhalb von fünf Jahren geleistet werden, haben nicht den Anlass für die Regelung in § 169 Absatz 3 VVG gegeben, weil sie von Beginn an einen hohen Rückkaufswert haben (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 01. September 2016 – I-6 U 185/15, juris Rn. 25). Dabei ist auch zu sehen, dass der Versicherungsnehmer vertraglich verpflichtet ist, die Abschluss- und Vertriebskosten zu tragen und die Verrechnung mit den Prämien den Interessen aller am Vertrag Beteiligten entspricht (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03, juris Rn. 52). Weiter hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass bei der Frage, ob die Abschlusskosten den Neuversicherungsnehmern überproportional aufgebürdet werden, die unterschiedliche Interessenlage der Versicherungsnehmer zu berücksichtigen ist. Diese hängt davon ab, ob sie den Vertrag abwickeln oder frühzeitig kündigen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03, juris Rn. 55/56, 59). Je nachdem, welches Schicksal der Vertrag nimmt, ist es für den Versicherungsnehmer günstiger, ob die Abschlusskosten möglichst früh verrechnet werden (höhere Überschüsse am Vertragsende) oder ob sie spät verrechnet werden (höherer Rückkaufswert bei frühzeitiger Kündigung). Die unbewusst gespaltene Interessenlage eines Versicherungsnehmers, der einen Vertrag mit jahrelanger Beitragspflicht abschließt, ist aber nicht vergleichbar mit der Interessenlage eines Versicherungsnehmers, der die Prämien einmalig oder innerhalb von fünf Jahren leistet. Da er seine Aufwendungen über einen überschaubaren Zeitraum kalkuliert hat, ist das Risiko eines Scheiterns seiner Leistungsverpflichtungen wesentlich geringer als bei einer dauerhaften Beitragspflicht. 10. Wegen der inhaltlichen Verbindung sind die Klageanträge betreffend die Klauseln in Ziff. 6.1 Absatz 2 und 3 AVB zusammen zu behandeln. Die Verwendung der folgenden Klauseln kann nicht untersagt werden: (2) Übrige Kosten Mit Ihrem Vertrag sind weitere, sogenannte übrige Kosten (à-Kosten) verbunden. Auch diese sind von Ihnen zu tragen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten (à Kosten) sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sämtliche übrige Kosten (à-Kosten) sind in den Beitrag einkalkuliert und müssen daher nicht gesondert gezahlt werden. a) Übrige Kosten vor Rentenbeginn Wir belasten Ihren Vertrag vor Rentenbeginn mit übrigen Kosten in Form - eines jährlichen Prozentsatzes des Deckungskapitals und - eines Prozentsatzes der eingezahlten Beiträge ... (3) Höhe der Kosten Informationen zur Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten und der übrigen Kosten ... können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen, Nach den Angaben im Produktinformationsblatt, das einem konkreten Vertragsabschluss zugrunde liegt, werden in dem bei Vertragsschluss laufenden monatlichen Beitrag die im wiedergegebenen Klagevortrag genannten Kosten einkalkuliert. In dem Produktinformationsblatt sind bei einer Gesamtprämie von 36.000,00 Euro Abschluss- und Vertriebskosten von insgesamt 896,10 Euro und übrige Kosten für jedes Versicherungsjahr von 53,76 Euro (davon Verwaltungskosten 35,84 Euro) angegeben. a) Der Kläger ist der Auffassung, dass mit der Klausel in unzulässiger Weise weitere Vertriebs- und Abschlusskosten in Rechnung gestellt würden. Im konkreten Beispielsfall werde der nach § 169 Absatz 3 Satz 2 VVG i.V.m. § 4 Absatz 1 DeckRV zulässige Höchstbetrag überschritten. Die Klausel verweise auf das Produktinformationsblatt (Anlage K 2b, Seite 3). In dem konkreten Fallbeispiel sei bei Gesamtprämien von 36.000,00 Euro die Abwälzung von 900,00 Euro Vertriebs- und Abschlusskosten zulässig. Diese würden mit den angegebenen 896,10 Euro nahezu ausgeschöpft. Daneben müsse der Versicherungsnehmer jedoch noch übrige Kosten tragen, laut Angabe 53,76 Euro für jedes Versicherungsjahr. Hiervon entfielen entsprechend den Angaben im Produktinformationsblatt 35,84 Euro auf Verwaltungskosten. Der Kläger behauptet, die übrigen 17,92 Euro stellten weitere Vertriebs- und Abschlusskosten dar. Über die gesamte Prämienzahlungsdauer seien dies 537,60 Euro. Damit werde der zulässige Höchstbetrag weit überschritten. Die Beklagte betreibe eine unzulässige zweiwegige Abschlusskostenverrechnung. Weil das Produktionsinformationsblatt einen rechtswidrigen Inhalt habe, dürfe Absatz 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dorthin nicht verweisen. b) Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Höhe machten die angegriffenen Bedingungen keine Ausführungen, so dass die Bedingungen selbst nicht zu einem Überschreiten des Höchstbetrages führten. Weiter sei eine Belastung mit „übrigen Kosten“ zulässig. Auch würden die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze beachtet. c) Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Verwendung der Klauseln kann nicht gemäß § 1 UKlaG untersagt werden, da sich die fehlende Transparenz erst aus dem Produktinformationsblatt ergibt. Da der Kläger in seinem Klageantrag nicht auch einen Bezug auf das konkret verwendete Produktinformationsblatt hergestellt hat, würde der beantragte Ausspruch der Beklagten die Möglichkeit nehmen, künftig diese Klauseln unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Information zu verwenden (vgl. § 9 Nr. 3 UKlaG). Die Klauseln in Ziff. 6.1 Absatz 2 und 3 AVB sind für sich genommen nicht zu beanstanden; die Belastung mit sonstigen Kosten ist zulässig (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 VVG und § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 VVG-InfoV). Wegen der fehlenden Bezugnahme des Antrags auf das Produktinformationsblatt kommt auch kein Anspruch aus § 2 UKlaG in Betracht. d) Ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG scheitert auch aus anderen Gründen. aa) Die in dem Produktinformationsblatt enthaltenen Informationen sind nicht unter dem Gesichtspunkt fehlerhaft, dass die Abschlusskosten auf 25 Promille der Prämienzahlungen begrenzt wären und die „übrigen Kosten“ deshalb nicht in der genannten Höhe verlangt werden dürften. Insoweit liegt kein Verstoß gegen die Vorgaben des § 2 Absatz 1 Nr. 1 VVG-InfoV vor. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherer bei der Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen. Die über die Höchstzillmerung des § 4 DeckRV hinausgehende Verteilung von Abschluss- und Vertriebskosten ist vielmehr zulässig, was sich aus den folgenden gesetzlichen Vorgaben ergibt: α) Die Informationspflichten des § 7 Absatz 1 VVG dienen dem Interesse des Versicherungsnehmers, der einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf eine Beteiligung an den Überschüssen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber angemahnt, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit der Sicherung größerer Transparenz hinsichtlich der Entwicklung von Überschussquellen und der Auskehrung von Überschüssen und zur Verbesserung des Informationszugangs für die Betroffenen aufgezeigt; auch könne die Funktionsweise des Wettbewerbs durch ergänzende Informationen, etwa über Abschluss- und Verwaltungskosten sowie über Möglichkeiten der Querverrechnung und sonstige Konditionen der weiteren Abwicklung des Versicherungsvertrags, verbessert werden (BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 80/95, juris Rn. 97). Die Vorschläge zur verbesserten Information des Versicherungsnehmers hat der Gesetzgeber in § 7 VVG aufgegriffen (Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 20. Dezember 2006, Bundestag Drucksache 16/3945, S. 54). β) Weiter stellt der Gesetzgeber dem Versicherungsnehmer im Falle einer frühzeitigen Kündigung eine angemessene Beteiligung an den Überschüssen sicher. Die einst übliche Praxis der Versicherer, die ersten Prämien zur Deckung der Abschlusskosten zu verwenden (zillmern), führte dazu, dass bei einer Kündigung in den ersten Jahren kein Rückkaufswert gezahlt wurde. Um dies zu verhindern, regelt § 169 Absatz 3 Satz 1 VVG, dass bei der Berechnung des Rückkaufswerts die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen sind (Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O., S. 53). Bei der Berechnung des Rückkaufswertes haben nach dem zweiten Halbsatz der Regelung die Versicherer, die dem deutschen Aufsichtsrecht unterliegen, den Höchstzillmersatz zu berücksichtigen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O., S. 102; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, Bundestag Drucksache 16/5862, S. 100). Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 DeckRV darf bei der Zillmerung der einmaligen Abschlusskosten der Zillmersatz 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten. γ) Zudem steht dieser Höchstzillmersatz im Zusammenhang mit der Vorgabe des Gesetzgebers, dass der Versicherer in den Bilanzen eine Deckungsrückstellung zu bilden hat (§ 341f HGB). Vereinfacht gesprochen ist ein Betrag zurückzustellen, der dem Barwert der zukünftigen Verpflichtungen abzüglich des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts für künftige Beitragszahlungen entspricht (Laars, Deckungsrückstellungsverordnung, 3. Aufl. 2015, Vorbemerkung Rn. 1). Der Zweck der Begrenzung ist die Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherungsnehmer durch eine ausreichende Rückstellungsbildung, die nicht durch übermäßig hohe Abschlussaufwendungen unangemessen eingeschränkt werden soll (Laars, a.a.O., § 4 DeckRV Rn. 2). Finanzwirtschaftlich gesehen erlaubt die Zillmerung die Verwendung von Sparbeiträgen zur teilweisen Vorfinanzierung von Abschlusskosten (Hesberg in: Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, 65. EL März 2021, Kapitel B 910, Rn. 266). § 4 Absatz 1 DeckRV führt jedoch nicht dazu, dass es dem Versicherer von Rechts wegen untersagt wäre, einen höheren Aufwand für den Abschluss der Lebensversicherungsverträge zu betreiben. Im Falle höherer Abschlussaufwendungen entsteht ein anfänglicher Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen den tatsächlichen anfänglichen Abschlussaufwendungen und dem Höchstbetrag aus der Zillmerung, der das Ergebnis mindert und der vorfinanziert werden muss (Laars, ebda.). Die ungedeckten, d. h. noch nicht getilgten Beträge verbleiben als „Forderungen gegen Versicherungsnehmer – noch nicht fällige Ansprüche“ in der Bilanz (Hesberg, a.a.O., Rn. 265). Insoweit finanziert der Versicherer rechnungsmäßige Abschlusskosten bis zur Tilgung in den Folgegeschäftsjahren vor, da dieses Aktivum nicht als Bestandteil des Sicherungsvermögens zugelassen ist und insoweit also zusätzliche Finanzmittel benötigt werden, um die erforderlichen Anlagen für das Sicherungsvermögen aus den dafür vorgesehenen eingenommenen Beitragsteilen erwerben zu können (Hesberg, a.a.O., Rn. 266). δ) Über den Höchstzillmersatz hinausgehende Abschlusskosten sind beitragsproportional, d. h. über die gesamte Prämienzahlungsdauer des Vertrages zu verteilen (OLG Nürnberg, Urteil vom 13. Februar 2018 – 3 U 169/17, juris Rn. 110; Mönnich in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 169 VVG Rn. 97; Reiff in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 169 VVG Rn. 36). Dies wird nicht durch die vom Kläger angeführte obergerichtliche Rechtsprechung in Frage gestellt, wonach solche Abschluss- und Vertriebskosten erst auf die nach Ablauf der ersten fünf Vertragsjahre verbleibende Restlaufzeit des Vertrages beitragsproportional zu verteilen sind. Diese Vorgabe dient dazu, bei der Ermittlung des Rückkaufswertes im Falle eines Frühstornos sicherzustellen, dass der kündigende Versicherungsnehmer – gleich unter welcher Bezeichnung Abschluss- und Vertriebskosten erhoben wurden – nur bis zur Grenze der Höchstzillmersätze hiermit belastet wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02. September 2016 – I-20 U 201/15, juris Rn. 71; OLG Dresden, Urteil vom 08. Juni 2021 – 4 U 2159/20, juris Rn. 44). Auf die beitragsproportionale Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten im ungestörten Versicherungsverhältnis wirkt sich diese Rechtsprechung nicht aus. Die gesetzliche Fiktion zur beschränkten Verteilung von Abschluss- und Vertriebskosten greift nur für den Fall der Vertragsbeendigung innerhalb der ersten fünf Jahre ein (Winter in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 169 VVG, Rn. 86). bb) Soweit der Kläger geltend macht, dass tatsächliche Abschlusskosten „verschleiert“ werden, liegt zwar ein Verstoß gegen die Informationspflichten des § 2 Absatz 1 Nr. 1 VVG-InfoV vor, daraus erwächst jedoch kein Unterlassungsanspruch des Klägers wegen Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel in Ziff. 6.1 Absatz 2 und 3 AVB. (1) Nach der Behauptung des Klägers enthält die Wertangabe in dem Produktinformationsblatt zu den „übrigen Kosten“ über den Höchstzillmersatz hinausgehende Abschlusskosten. Die Beklagte ist diesem Sachvortrag nicht entgegengetreten, sondern hat sich auf den rechtlichen Standpunkt gestellt, dass lediglich „frontlastige“ Abschlusskosten gesondert auszuweisen seien. Diese Rechtsauffassung trifft jedoch nicht zu. Unter den Begriff der Abschlusskosten, der bei der Anwendung von § 2 Absatz 1 Nr. 1 VVG-InfoV und § 169 Absatz 3 VVG einheitlich auszulegen ist (Baroch Castellví, VVG-Informationspflichtenverordnung, 2012, § 2 VVG-InfoV Rn. 6), fallen sämtliche unmittelbar und mittelbar auf den Vertragsabschluss bezogenen Aufwendungen im Sinne von § 43 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (Rudy in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Aufl. 2021, § 2 VVG-InfoV Rn. 2; Castellví, r + s 2009, 1). Demnach sind nicht nur die unmittelbar zurechenbaren („frontlastigen“) Aufwendungen wie Abschlussprovisionen zu berücksichtigen, sondern auch mittelbar zurechenbare Aufwendungen, etwa für Werbung oder Kosten der Antragsbearbeitung. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass sie diese Vorgaben beachtet hat. Vielmehr ist ihr Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass sie in den Produktinformationen nicht alle demgemäß zu berücksichtigenden Kosten als „Abschluss- und Vertriebskosten“ ausgewiesen hat, so dass die dortige Aufteilung der Kosten zwischen den „Abschluss- und Vertriebskosten“ und den „übrigen Kosten“ unzutreffend ist. (2) Der Kläger kann daraus gleichwohl keinen Unterlassungsanspruch auf Verwendung der Klauseln in Ziff. 6.1 Absatz 2 und 3 AVB aus § 1 UKlaG wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot herleiten. Zwar stellt die Verletzung einer gesetzlichen Informationspflicht eine Intransparenz dar. Das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB spricht jedoch den Fall an, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Es hat (nur) zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – Xa ZR 89/09, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 202/11, juris Rn. 24). Dieser Zweck wird vorliegend nicht beeinträchtigt. Der Kunde wird über die wirtschaftliche Belastung klar informiert, denn die gesamten Kosten werden in dem Produktinformationsblatt zutreffend beziffert. Unzutreffend ist allein die Zuordnung von Abschlusskosten zu den „übrigen Kosten“, was vom Schutzzweck des Transparenzgebots allerdings nicht umfasst ist. Es dient nicht dazu, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzprodukten herzustellen (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 – XI ZR 3/10, juris Rn. 24). Daran ändert es nichts, dass das Gesetz die Aufklärungspflichten eingeführt hat, um dem Versicherungsnehmer eine informierte Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages zu ermöglichen. Zur Sicherung dieses Ziels ordnet das Gesetz eigenständige Rechtsfolgen im Fall der Verletzung dieser Pflichten an. Insbesondere beginnt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VVG die Widerrufsfrist des § 8 Absatz 1 VVG nicht zu laufen, wenn der Versicherer entgegen § 7 Absatz 1 VVG über bedeutsame Gesichtspunkte fehlerhaft informiert hat (vgl. Armbrüster in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2016, VVG § 7 Rn. 116; weitergehend: Brand in Beck’scher Onlinekommentar zum VVG, 13. Ed. 05.11.2021, § 8 VVG Rn. 27). 11. Begründet ist die Berufung des Klägers, soweit das Landgericht den nachfolgend hervorgehobenen Klauselbestandteil für wirksam erachtet hat: 6.2 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen? (2) Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand a) Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand in besonderen, gesetzlich geregelten Fällen Wenn aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir Ihnen in folgenden Fällen die durchschnittlich entstehenden Kosten pauschal gesondert in Rechnung stellen: - … - Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren - … b) Die Höhe der à-Kosten, die wir Ihnen in den in Absatz 2 a) genannten Fällen in Rechnung stellen können, finden Sie in unserer beiliegenden Kostenübersicht für zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Die à-Kosten können wir nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) für die Zukunft anpassen… Aus der Kostenübersicht (Anlage K 2f) ergibt sich, dass für die Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren 3,00 Euro erhoben werden. a) Das Landgericht hält die Klausel für wirksam, weil es sich um Kosten im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 2 VVG-InfoV handele, die nicht in die Prämie einkalkuliert seien. Es sei angemessen, diese Kosten dem betreffenden Versicherungsnehmer aufzubürden statt den übrigen Versicherungsnehmern insgesamt. Die Beklagte weist darauf hin, die ausführenden Banken würden sie bei jeder Lastschriftrückgabe mit Gebühren zwischen 0,01 Euro und 15,00 Euro belasten, insgesamt ein hoher sechsstelliger Betrag. Die durchschnittliche Belastung betrage 3,00 Euro und werde in Rechnung gestellt, um das Kollektiv nicht zu belasten. b) Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass der Unternehmer die Kosten, die ihm wegen einer zurückgegebenen Lastschrift durch das Kreditinstitut auferlegt werden, an den Kunden weitergeben kann. Dieser Anspruch hat seine Grundlage in § 280 Absatz 1 BGB i.V.m. § 241 Absatz 1 BGB. Der Versicherungsnehmer verletzt die getroffene Lastschriftabrede, wenn er nicht für die Einlösung einer ordnungsgemäß eingereichten Lastschrift sorgt, weil er keine ausreichende Deckung auf seinem Girokonto vorhält (BGH, Urteil vom 17. September 2009 – Xa ZR 40/08, juris Rn. 11). Ein entsprechender Schadensersatzanspruch kann nach der Maßgabe des § 309 Nr. 5 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschaliert werden. Nicht vom Schadensersatzanspruch umfasst sind jedoch die dem Versicherungsunternehmen entstehenden Personalkosten, denn hierbei handelt es sich nicht um einen Schaden, sondern um Aufwendungen zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags. Durch die Nutzung des automatisierten Lastschriftverfahrens spart das Unternehmen die Debitorenbuchhaltung weitgehend ein und kann sich auf die Buchung und Bearbeitung des verhältnismäßig geringen Anteils von Rückbuchungen beschränken. Bei den hierfür anfallenden Personalkosten handelt es sich, unabhängig davon ob eigenes oder fremdes Personal eingesetzt wird, nicht um einen Schaden der Beklagten durch die Rücklastschrift, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags (BGH, Urteil vom 17. September 2009 – Xa ZR 40/08, juris Rn. 13; im Anschluss: BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – VIII ZR 239/15, juris Rn. 8; zustimmend: Weiler in: Beck-Online Großkommentar, Stand: 01.09.2021, § 309 Nr. 5 BGB Rn. 135 m.w.N.; ablehnend: Plesser/Dworschak, MMR 2015, 559 [562]). c) Nach dieser Maßgabe wird der Versicherungsnehmer durch die Klausel unangemessen benachteiligt. Es handelt sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 – Xa ZR 40/08, juris Rn. 15). Die Klausel beschränkt sich nicht – worauf der Vortrag der Beklagten hindeutet – darauf, dem Versicherungsnehmer diejenigen Kosten weiterzureichen, die der Beklagten durch die Kreditinstitute auferlegt werden. Vielmehr erlaubt die Klausel, den „zusätzlichen Verwaltungsaufwand“ in Rechnung zu stellen. Schon dem Wortlaut nach ist damit auch der bei der Beklagten selbst entstandene Personalaufwand einbezogen. Die Klausel räumt mithin der Beklagten die Möglichkeit ein, den Versicherungsnehmer gesondert mit Kosten für die Durchführung des Vertrages zu belasten, was aber unzulässig ist. 12. Begründet ist die Klage gegen die Klausel zum Abzug bei einer Beitragsfreistellung. 7. Beitragsfreistellung 7.1 Wie kann Ihre Versicherung beitragsfrei gestellt werden? (5) Abzug Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Beitrag ziehen wir 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab. Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn – im letzteren Fall – entsprechend herab. a) Der Kläger ist der Auffassung, es sei unzulässig, im Falle der Beitragsfreistellung einen Abzug vorzunehmen. Der Versicherungsnehmer nehme lediglich gesetzliche Rechte wahr (§ 165 VVG), so dass keine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung vorliege. Das Gesetz sehe lediglich für den Fall der Vertragskündigung durch den Versicherungsnehmer einen Abzug vor. Der in § 165 Absatz 2 VVG enthaltene Verweis auf § 169 Absatz 3 bis 5 VVG enthalte ein Redaktionsversehen. Der Gesetzgeber habe die in § 174 Absatz 4 VVG a.F. enthaltene Berechtigung zu einem Abzug für die Prämienfreistellung nicht mehr vorgesehen. Ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstehe nicht. Weiter versuche die Beklagte, sich mit der Klausel um den von ihr geschuldeten Beweis der Angemessenheit zu drücken. Sie beschränke sich auf die Mitteilung, dass sie den Abzug für angemessen halte, ohne eine dahingehende Beweisführung zu leisten oder auch nur anzubieten. Stattdessen werde vom Versicherungsnehmer der Gegenbeweis abverlangt. b) Die Beklagte ist der Auffassung, das Gesetz lasse einen Stornoabzug im Fall der Beitragsfreistellung zu. Dieser dürfe dazu dienen, erhöhte Verwaltungskosten zu decken. Die Klausel formuliere auch unmissverständlich, dass der Versicherer die Angemessenheit des Stornoabzugs nachweisen müsse. Die Darlegungs- und Beweislast komme erst im Falle eines Streites über die Angemessenheit zum Tragen. c) Das Landgericht hat die Klausel teilweise für wirksam erachtet, teilweise – oben durch Unterstreichung markiert – für unwirksam. Der Abzug für erhöhte Verwaltungskosten sei zulässig. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die Ausübung von Rechten kostenfrei möglich sein müsse, bestehe nicht. Die Beklagte müsse die Angemessenheit des Abzugs gegebenenfalls im konkreten Einzelfall nachweisen; dies lasse sich nicht abstrakt für alle Versicherungsverträge klären. Die Regelung zur Beweislast sei hingegen intransparent. Es sei unklar, ob die Beklagte im Streitfall darlegen und beweisen müsse, dass der Abzug angemessen ist oder nur, dass sie den Abzug als angemessen ansehe. Es sei ihr unschwer möglich, die Klausel klarer zu formulieren. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richten sich beide Parteien mit ihrer jeweiligen Berufung. d) Die Klausel ist im Ganzen unwirksam. aa) Allerdings ist der Versicherer entsprechend § 169 Absatz 5 VVG zu einem Abzug von dem gemäß § 169 Absatz 3 VVG errechneten Rückkaufswert berechtigt, wenn ein solcher vereinbart, beziffert und angemessen ist (vgl. Mönnich in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 165 VVG Rn. 28; Reiff in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 165 VVG Rn. 16). Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 165 Absatz 2 VVG auf § 169 Absatz 3 bis 5 VVG. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte für ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Bereits § 174 Absatz 4 VVG a.F. sah die Möglichkeit eines Abzugs im Fall der Umwandlung der Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung vor. Durch den in § 165 Absatz 2 VVG enthaltenen Verweis wurde ein Gleichlauf mit der Berechnung des Rückkaufswertes im Falle einer Kündigung erzielt (Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O., Bundestag Drucksache 16/3945, S. 101). Da der Gesetzgeber die Fälle der Kündigung mit den Fällen der Beitragsfreistellung gleichbehandelt hat, tritt ein gesetzgeberischer Wille zur Differenzierung beim Stornoabzug nicht hervor. Daran ändert nichts, dass die Höhe des Stornoabzugs unterschiedlich ausfallen kann (Brömmelmeyer in: Beckmann/Mattusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 42, Rn. 194). bb) Weiter geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Hinweis darauf enthalten müssen, dass der Versicherer die Beweislast für die Angemessenheit des Stornoabzugs trägt und der Versicherungsnehmer nachweisen darf, der Stornoabzug sei in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen bzw. habe vollständig zu entfallen. Diese Hinweispflicht entnimmt der Bundesgerichtshof einer – zumindest entsprechenden – Anwendung von § 309 Nr. 5 BGB bzw. § 308 Nr. 7 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, juris Rn. 64). Tatsächlich besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach dem zunächst der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs ist und den Versicherungsnehmer erst in einem zweiten Schritt die Beweislast dafür trifft, dass in seinem konkreten Einzelfall ein Abzug überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, juris Rn. 65). Die Klausel stellt die Folgen dieser Darlegungs- und Beweislast nicht transparent dar. Allerdings bleibt entgegen der Auffassung des Landgerichts in Satz 2 des zweiten Unterabsatzes nicht unklar, ob die Beklagte im Streitfall darlegen und beweisen muss, dass der Abzug angemessen ist oder nur, dass sie den Abzug als angemessen ansieht. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 – IV ZR 29/03, juris Rn. 17). Zwar trifft es zu, dass in erster Linie vom Wortlaut der Klausel auszugehen ist. Auch bezieht sich grammatikalisch die Aussage, was die Beklagte zu beweisen hat, darauf, dass sie selbst den Abzug als angemessen ansieht. Daneben sind jedoch auch der verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer leicht erkennbar, dass die Beklagte im Streitfall die objektive Angemessenheit des Abzugs zu beweisen hat und nicht nur ihren eigenen Standpunkt hierzu. Durch die nachfolgende Darstellung wird der Versicherungsnehmer jedoch verwirrt. Während er noch nach dem zweiten Satz des Unterabsatzes davon ausgehen kann, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist im dritten Satz die Rede davon, dass er nachweisen muss, dass der Abzug in seinem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist. Dabei wird das in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellte Stufenverhältnis zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheit nicht verständlich dargestellt, so dass dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht nachvollziehbar ist, welche Vertragspartei was zu beweisen hat und welche Rechtsfolgen sich aus einem fehlenden Nachweis ergeben. Diese Verwirrung entsteht dadurch, dass die Herabsetzung bzw. der Wegfall des Stornoabzugs ausschließlich an die Beweisführung des Versicherungsnehmers geknüpft wird und nicht auch an den zu erbringenden Nachweis des Versicherers, dass der Abzug objektiv angemessen ist. cc) Die Unwirksamkeit des zweiten Unterabsatzes erstreckt sich auf den ersten Unterabsatz („Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Beitrag ziehen wir 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab“). Eine Erstreckungswirkung ist anzunehmen, wenn aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zwischen einzelnen Klauseln ein innerer Zusammenhang besteht, der eine Aufrechterhaltung der anderweitigen – für sich genommen gegebenenfalls wirksamen – Bestimmung ausschließt. Beide Regelungen müssen inhaltlich miteinander verknüpft sein, eine isolierte Aufrechterhaltung des anderen Teils darf nicht möglich sein. Anders verhält es sich, wenn der unwirksame Klauselteil sich von den anderen Bedingungen inhaltlich und sprachlich trennen lässt, nicht von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden müsste, und die anderen Regelungen eine sprachlich und inhaltlich selbständige und sinnvolle Fassung behalten (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, juris Rn. 35; BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 – Xa ZR 68/09, juris Rn. 37). Nach diesen Maßstäben besteht eine enge inhaltliche Verbindung zwischen den Unterabsätzen, die zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führt. Mit dem zweiten Unterabsatz wird die Darlegungs- und Beweislast über die Höhe des Stornoabzugs im Streitfall geregelt. Die Unwirksamkeit dieser Regelung steht in einem inneren Zusammenhang mit dem ersten Unterabsatz, der das Recht zum Stornoabzug begründet. Ein Stornoabzug darf aus den dargelegten Gründen nicht ohne ordnungsgemäßen Hinweis auf die Beweislast in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. dd) Der erste Unterabsatz der Klausel selbst ist zudem wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach § 165 Absatz 2 i.V.m. § 169 Absatz 5 VVG ist der Versicherer im Fall einer Beitragsfreistellung zu einem Abzug von dem Rückkaufswert nur berechtigt, wenn ein solcher vereinbart wird. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann jedoch, insbesondere auch schon bei Abschluss des Vertrages, aus der Formulierung der Klausel nicht erkennen, dass er einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zustimmt. Versicherungsbedingungen übernehmen auch die Funktion, den Versicherungsnehmer über bestehende gesetzliche Rechte und Pflichten zu unterrichten. Durch die Formulierung der Klausel kann der Versicherungsnehmer jedoch den Eindruck gewinnen, dass er bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, den durch die Beitragsfreistellung verursachten Verwaltungsaufwand auszugleichen. Dem vertragsschließenden Versicherungsnehmer wird nicht erkennbar, dass der Stornoabzug seine rechtsgeschäftliche Zustimmung voraussetzt. 13. Begründet ist die Berufung des Klägers gegen den folgenden hervorgehobenen Klauselteil: 7.2 Welche Nachteile kann eine Beitragsfreistellung haben? Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten und übrigen Kosten nach Ziffer 6.1 Absätze 1 und 2a sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzliche Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen deswegen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung. Nähere Informationen zur Höhe der beitragsfreien Leistungen während der Vertragsdauer können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. a) Der Kläger hält die Klausel für irreführend, weil versucht werde, einen Zusammenhang zwischen der Beitragsfreistellung und bestimmten Nachteilen herzustellen. Tatsächlich ergebe sich die angesprochene Kostenbelastung nicht aufgrund der Beitragsfreistellung, sondern aufgrund der bereits bestehenden Verpflichtungen des Versicherungsvertrages. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sie komme ihrer Hinweispflicht ausreichend nach. Durch die Formulierung, dass die Beitragsfreistellung Nachteile haben „kann“, schließe die Beklagte nicht aus, dass eine Beitragsfreistellung im Einzelfall für den Versicherungsnehmer vorteilhaft sein könne. Das Landgericht hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen. b) Die Auffassung des Landgerichts überzeugt nicht. Die Klausel ist gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam. aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 09. Mai 2001 – IV ZR 121/00, juris Rn. 34). Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, wenn die Information den Versicherungsnehmer davon abhalten kann, eine Kündigung oder Beitragsfreistellung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, juris Rn. 39). bb) Nach diesen Maßstäben ist die Klausel intransparent. (1) Gemäß § 165 Absatz 1 Satz 1 VVG kann der Versicherungsnehmer jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Als Mindestversicherungsleistung wird in Ziff. 7.1 (2) AVB eine jährliche Mindestrente von 200,00 Euro genannt. Bei der hier vorzunehmenden abstrakten Inhaltskontrolle ist auch der Fall zugrunde zu legen, dass die Mindestversicherungsleistung schon in den ersten fünf Jahren erreicht wird, mithin in einer Phase, in der noch Abschluss- und Vertriebskosten zum Abzug gebracht werden. (2) Die angegriffene Klausel weist den Versicherungsnehmer darauf hin, dass in der Anfangszeit wegen der Verwendung der Beiträge u.a. zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten nur der gesetzliche Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden sei. Diese Nachteile sind allerdings keine Folge der Beitragsfreistellung, sondern der Zillmerung. Kann der Versicherungsnehmer absehen, dass er den Vertrag nicht zur Vermeidung eines Verlustgeschäfts so lange wird fortführen können, bis der Rückkaufswert zumindest die Summe der gezahlten Prämien erreicht, kann eine frühzeitige Kündigung anstelle einer Beitragsfreistellung oder die Fortführung des Vertrages für ihn vorteilhaft sein. Eine vergleichbare Klausel hat der Bundesgerichtshof beanstandet (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, juris Rn. 39, 42). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der der höchstrichterlichen Entscheidung zugrundeliegenden Vertragsgestaltung auch nicht entscheidend dadurch, dass dort der Eindruck erweckt wurde, die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung sei „immer“ mit Nachteilen verbunden, während die vorliegende Klausel mit der Formulierung, dass die Beitragsfreistellung Nachteile haben „kann“, nicht ausschließt, dass eine solche Gestaltung im Einzelfall auch vorteilhaft sein könnte. Das Transparenzgebot verpflichtet den Versicherer, die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen zumindest in den Grundzügen darzustellen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, juris Rn. 45). Dieser Anforderung wird die Klausel nicht gerecht, denn sie erweckt den Eindruck, dass gerade solche Umstände nachteilhaft sind, die in der Klausel aufgeführt werden. Zwar mag der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen, dass die Beitragsfreistellung nicht in jedem Falle nachteilhaft ist. Auch die vorliegende Klausel erweckt bei ihm jedoch den unzutreffenden Eindruck, dass das Vorhandensein nur des Mindestwerts zur Bildung einer beitragsfreien Leistung die Folge der Beitragsfreistellung ist. Tatsächlich muss der Versicherungsnehmer allerdings schon aufgrund der eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die übrigen Kosten bezahlen. Der Versicherungsnehmer, der in den Anfangsjahren wegen fehlender finanzieller Mittel oder wegen Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit des Vertrages eine Beitragsfreistellung in Erwägung zieht, könnte durch die AGB-Bestimmung von der Umstellung des Vertrages abgehalten werden mit der Folge, dass von seinen Beiträgen weiterhin zunächst vorrangig die Kosten bedient werden. 14. Zutreffend hat das Landgericht den Verweis auf nähere Informationen zur Höhe der beitragsfreien Leistungen in den Versicherungsinformationen für wirksam erachtet. 7.2 Welche Nachteile kann eine Beitragsfreistellung haben? Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten und übrigen Kosten nach Ziffer 6.1 Absätze 1 und 2a sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzliche Mindestwert zur Bildung einer beitragsfreien Leistung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen deswegen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Leistung zur Verfügung. Nähere Informationen zur Höhe der beitragsfreien Leistungen während der Vertragsdauer können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. a) Der Kläger beanstandet, dass die Versicherungsinformationen (Anlage K2c, Seiten 5 bis 8) unvollständig seien und falsche Zahlen genannt würden, weshalb sie intransparent seien. Die nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 VVG-InfoV anzugebenden Rückkaufswerte berücksichtigten nicht, dass sie mit überhöhten Vertriebs- und Abschlusskosten belastet seien. Der Kläger nimmt dabei Bezug auf den Angriff gegen Ziff. 6.1 (2) und (3) AVB, mit dem er vorbringt, in den „übrigen Kosten“ seien auch Vertriebs- und Abschlusskosten enthalten (vgl. oben unter IV.10). Entsprechend seien die beitragsfreien Leistungen auf einer falschen Grundlage errechnet. Weiter fehlten Angaben zu den prämienfreien Leistungen unter Berücksichtigung von Überschussanteilen, die nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 VVG-InfoV anzugeben seien. b) Das Landgericht hat die Klausel nicht beanstandet. Der Hinweis werde auch dann nicht unzulässig, wenn die dort enthaltenen Informationen falsch seien. Ggf. wären insoweit die Versicherungsinformationen selbst zu beanstanden. c) Der Auffassung des Landgerichts ist beizutreten. Die Klausel als solche ist nicht zu beanstanden. Der beantragte Ausspruch einer Unterlassungsverpflichtung würde der Beklagten die Möglichkeit nehmen, künftig diese Klauseln unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Information zu verwenden (vgl. § 9 Nr. 3 UKlaG). 15. Die Klage gegen die folgende Klausel ist unbegründet: 8. Kündigung 8.2 Welche Leistung erbringen wir bei einer Kündigung? (1) Rückkaufswert (…) Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung hat das Deckungskapital mindestens den Wert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Vertragsjahre ergibt, höchstens jedoch auf die Beitragszahlungsdauer. a) Der Kläger ist der Auffassung die Behauptung der Klausel, die Beklagte würde die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze beachten, sei unzutreffend und damit irreführend. Durch das in Ziff. 6.1 (1) und (2) AVB genannte Zusammenwirken von Abschluss- und Vertriebskosten mit den übrigen Kosten überschreite sie den vorgegebenen Höchstzillmersatz. Auch sei sie nicht berechtigt, bei der Verteilung der Kosten auf die Beitragszahlungsdauer abzustellen. b) Die Klausel gibt die Rechtslage richtig wieder, wie oben unter IV.9 dargestellt. Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiedergeben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sogenannte deklaratorische Klauseln) sind der Inhaltskontrolle entzogen (BGH, Urteil vom 09. Mai 2001 – IV ZR 138/99, juris Rn. 25). c) Die Klausel täuscht den Verbraucher auch nicht im Sinne von § 5 Absatz 1 UWG über eine gesetzeswidrige Praxis der Beklagten. Der Kläger zeigt keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung auf. Der Kläger ist gehalten, in der Klage substantiiert diejenigen Irreführungsaspekte darzulegen und zu den gemäß § 5 Absatz 1 UWG dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er seinen Klageangriff stützen will. Dementsprechend darf auch das Gericht eine Verurteilung nur auf diejenigen Irreführungsgesichtspunkte stützen, die der Kläger schlüssig vorgetragen hat (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, juris Rn. 16 – Tiegelgröße). Der Kläger stützt seinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch darauf, dass die Beklagte den aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätzen zuwiderhandele und begründet dies damit, dass gemäß § 4 Absatz 1 DeckRV die Belastung mit Abschluss- und Vertriebskosten auf 2,5 % aller kalkulierten Prämien beschränkt sei. Damit dringt der Kläger nicht durch. Es ist bereits darauf hingewiesen worden (oben IV.10.d), dass der Höchstzillmersatz den Versicherer nicht darin beschränkt, einen höheren Aufwand für den Abschluss der Lebensversicherungsverträge zu betreiben. 16. Insgesamt unwirksam ist die nachfolgende Klausel zur Kündigung in Ziff. 8.2 Absatz 2 AVB: (2) Abzug Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Abzug vor. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in welcher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. ... Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. a) Das Landgericht hat lediglich den durch Unterstreichung hervorgehobenen Textteil als unwirksam angesehen; hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Im Übrigen hat das Landgericht die Klausel als wirksam betrachtet. Dies greift der Kläger mit seiner Berufung an. b) Die Klausel ist aus den oben unter IV.12 genannten Gründen unwirksam, weil sie die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast intransparent darstellt und zudem dem Versicherungsnehmer den Charakter einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung nicht erkennen lässt. 17. Begründet ist die Berufung des Klägers, soweit das Landgericht den Unterlassungsanspruch bezüglich der folgenden Klausel abgewiesen hat: 8.3 Welche Nachteile kann eine Kündigung haben? Die Kündigung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten und übrigen Kosten nach Ziffer 6.1 Absätze 1 und 2a) sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert als Rückkaufswert vorhanden. Wie zu der parallelen Bestimmung in Ziff. 7.2 AVB (Beitragsfreistellung, oben IV.13) ausgeführt, weist der erste Satz der Klausel den Versicherungsnehmer nicht in transparenter Form auf die Nachteile einer Kündigung hin. Die genannten Nachteile sind Folge der Zillmerung, die der Versicherungsnehmer im Einzelfall durch eine frühzeitige Kündigung des Vertrages abwenden kann (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, juris Rn. 39). Die Formulierung („kann“) führt aus den genannten Gründen nicht darüber hinweg, dass die Beklagte dem Versicherungsnehmer in unzutreffender Weise einen Nachteil als Folge einer Kündigung darstellt. 18. Unbegründet ist die Berufung des Klägers hinsichtlich des weiteren Klauselbestandteils: 8.3 Welche Nachteile kann eine Kündigung haben? (…) Nähere Informationen zur Höhe der Rückkaufswerte während der Vertragsdauer können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. Nicht zu beanstanden ist aus den oben unter IV.14 genannten Gründen die Bestimmung, dass nähere Informationen zur Höhe der Rückkaufswerte den Versicherungsinformationen entnommen werden können. 19. Begründet ist die Berufung der Beklagten, soweit das Landgericht die nachfolgende Klausel für unwirksam erachtet hat. 10. Abänderungen zum Baustein Altersvorsorge - Zukunftsrente Perspektive E170 In einigen Verträgen […] werden bestimmte Regelungen ihres Bausteins durch einzelne der folgenden Regelungen geändert, ergänzt oder ersetzt. Welche Abänderungen jeweils für Ihre Versicherung gelten, können Sie Ihrem Versicherungsschein oder Ihrer Versicherungsbescheinigung entnehmen. [Text gem. Abänderung ZR1 bis ZR17 = Seiten 16 bis 24 AVB] a) Der Kläger beanstandet die Klausel und die darin enthaltenen Abänderungen mit den Nummern ZR 1 bis ZR 17 wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot als unwirksam. Es sei unzumutbar, den Versicherungsnehmer einen Berg von Unterlagen durcharbeiten zu lassen und dann am Schluss darauf hinzuweisen, dass für ihn ein Teil gar nicht gelte. Der Versicherungsnehmer solle zudem die Abänderungen, deren Einbeziehung die Beklagte wünsche, auch noch aus anderen Vertragsdokumenten selbst heraussuchen. Das Klagebegehren ist dahingehend zu verstehen, dass die Art und Weise der Vertragsgestaltung angegriffen wird, nicht aber der Inhalt der Abänderungen in ZR 1 bis ZR 17. b) Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Regelwerk der Beklagten sei unübersichtlich ausgestaltet und genüge nicht dem Transparenzgebot. Auf insgesamt neun Seiten mit zwei eng bedruckten Spalten in kleiner Schrift würden diverse, zuvor durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eingeführte Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen geändert oder ergänzt oder ersetzt. Von der gebotenen möglichst einfachen Darstellung sei dies weit entfernt. c) Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Es handele sich um Änderungen, die mit dem Versicherungsnehmer gesondert vereinbart würden, etwa die Abänderung ZR 3: „Was gilt, wenn Sie ab Rentenbeginn ‚kontinuierliche Überschussrente‘ vereinbart haben?“). Die Verweisungstechnik habe ihren Sinn, dass ressourcenschonend dasselbe Bedingungswerk für eine Vielzahl an Verträgen verwendet werden könne; es gebe 97 mögliche Bedingungsvarianten. Aus dem Versicherungsschein ergebe sich eindeutig, welche Abänderung gelte. Zudem könne es sich ergeben, dass der Versicherungsnehmer eine zunächst vereinbarte Abänderung zur Überschussverwendungsart wieder ausschließen will. Dies könne er am einfachsten angehen, wenn er die allgemeinen Regelungen im Bedingungswerk nachlesen könne. d) Die Berufung der Beklagten ist begründet. Ziff. 10 AVB ist nicht wegen fehlender Transparenz unwirksam. aa) Allerdings ist der Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend, dass der Versicherungsnehmer ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können muss, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 – VIII ZR 48/05, juris Rn. 23). Dabei ist von einer verständigen Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs durch den Versicherungsnehmer auszugehen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, juris Rn. 21). Das Transparenzgebot erfordert, dass der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen kann, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 – VIII ZR 48/05, juris Rn. 23). Eine zu beanstandende Intransparenz einer Klausel kann sich nicht nur aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder unzureichenden Erkennbarkeit ihrer Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. So kann insbesondere die Aufteilung eines an sich einheitlichen Regelungsgegenstands auf verschiedene Klauseln, die sich an unterschiedlichen Stellen finden, oder die Unterbringung einer Klausel an versteckter Stelle zur Intransparenz führen (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2014 – III ZR 33/14, juris Rn. 23). bb) Diese Grundsätze begründen jedoch nicht von vornherein die fehlende Transparenz einer Klausel wie Ziff. 10 AVB, mit der Standard-Versicherungsbedingungen durch vom Versicherungsnehmer gewünschte Zusatzvereinbarungen in einzelnen Punkten abgeändert werden. Zwar wird die Verständlichkeit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhöht, wenn es sich um ein von vornherein einheitliches Bedingungswerk handelt oder wenn die abweichende Vertragsgestaltung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Standardbedingung dargestellt bzw. auf sie verwiesen wird. Eine anderweitige Regelungstechnik ist jedoch nicht von vornherein intransparent. Für sie kann es einen sachlichen Grund geben, wenn die Vertragsparteien von Standard-Bedingungen abweichen, wie dies im Versicherungsprivatrecht mit der Auswahl verschiedener „Bausteine“ oder Tarifmodelle häufig vorkommt. In einer solchen Fallkonstellation werden die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB immer noch ausreichend klar beschrieben, vorausgesetzt - der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann bei Durchsicht der Vertragsunterlagen in geeigneter Weise erkennen, dass es Zusatzvereinbarungen gibt, die von den ebenfalls mitgeteilten Standard-Bedingungen abweichen; - der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann sich den Inhalt der maßgeblichen Vertragsbestimmungen unter Heranziehung der Änderungsklauseln mit zumutbarem Aufwand erschließen und - es bestehen keine Unklarheiten darüber, welche Bestimmung den Anwendungsvorrang genießt. cc) Nach diesen Maßstäben ergibt sich eine fehlende Transparenz nicht durch die Verwendung der Ziff. 10 AVB. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten sind die Zusatzbestimmungen nur dann Gegenstand des Vertrages, wenn deren Geltung vom Versicherungsnehmer ausdrücklich beantragt wurde. Dies erlaubt dem Grunde nach die Verwendung der beanstandeten Klausel. Eine fehlende Transparenz ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen. So macht insbesondere alleine der Umfang der abgedruckten Änderungsbestimmungen das Bedingungswerk nicht von vornherein intransparent. Entscheidend ist, dass der Versicherungsnehmer erkennen kann, welche Bedingungen dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt werden. Dies gewährleistet die angegriffene Klausel, indem sie darauf hinweist, dass der Versicherungsschein oder die Versicherungsbescheinigung einen Hinweis auf die Geltung der Änderungsvereinbarung geben. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass sich aus dem Inhalt der Änderungsbedingungen Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten ergeben. V. Klägerischer Berufungsantrag A.III: Produktinformationsblatt Der Berufungsantrag des Klägers, mit dem die Gestaltung des Produktinformationsblattes (Anlage K2b) angegriffen wird, ist unbegründet. 1. Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger die im folgenden hervorgehobene Information beanstandet: „3. Wie hoch ist der Beitrag, wann muss dieser gezahlt werden und welche Kosten fallen an? In dem bei Vertragsschluss vereinbarten laufenden monatlichen Beitrag sind folgende Kosten einkalkuliert, sie werden nicht gesondert erhoben.“ Dabei kann offenbleiben, ob die Produktinformationsblätter die Rechtsqualität von Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben (§ 1 UKlaG) oder ob der Inhalt gemäß § 2 UKlaG an verbraucherschützenden Gesetzen zu messen ist. Unzutreffend ist die Beanstandung des Klägers, die Darstellung sei intransparent, weil sie den Versicherungsnehmer darüber in die Irre führe, mit den Kosten nicht belastet zu werden. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte dem Versicherungsnehmer verdeutlicht, dass solche Kosten mit dem Vertrag verbunden und vom Versicherungsnehmer zu tragen sind. Durch die Formulierung, dass die Kosten in die Beiträge einkalkuliert sind, ist dem Versicherungsnehmer klar, dass er wirtschaftlich damit belastet ist. 2. Unbegründet ist die Klage auch, soweit der Kläger folgendes beanstandet: Neben „Abschluss- und Vertriebskosten“, die „für jedes der ersten 5 Versicherungsjahre“ geltend gemacht werden und die „insgesamt“ bereits den „Höchstzillmersatz“ gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 DeckRV ausschöpften, würden „übrige Kosten vor Rentenbeginn“ geltend gemacht, dies „für jedes Versicherungsjahr“ und somit auch „für jedes der ersten 5 Versicherungsjahre“, wobei diese „übrigen Kosten“ zumindest teilweise aus weiteren „Abschluss- und Vertriebskosten“ bestünden, dies mit der Folge, dass während der ersten fünf Versicherungsjahre eine mehrwegige Verteilung von „Abschluss- und Vertriebskosten“ stattfinde und die Gesamtbelastung der Versicherungsnehmer mit „Abschluss- und Vertriebskosten“ den „Höchstzillmersatz“ gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 DeckRV übersteige. Der Senat versteht den Klageantrag und die hierzu gegebene Begründung dahingehend, dass der Inhalt des Produktinformationsblattes insoweit angegriffen wird, dass Abschluss- und Vertriebskosten, auch soweit sie in den „übrigen Kosten“ enthalten sind, insgesamt nicht höher als der Zillmersatz liegen dürfen. Dieser Angriff geht fehl. Es wurde bereits oben ausgeführt (Ziff. IV.10.d), dass es dem Versicherer unbenommen ist, einen über den Höchstzillmersatz hinausgehenden Abschlussaufwand zu betreiben und diesen im ungestörten Versicherungsverhältnis über die gesamte Beitragszahlungsdauer proportional, also auch während der ersten fünf Jahre, zu verteilen. Zwar sind im Falle einer frühzeitigen Kündigung die Höchstzillmersätze zu beachten. Insoweit sind die Produktinformationen an dieser Stelle jedoch nicht unrichtig, denn Informationen zum Rückkaufswert erhält der Versicherungsnehmer nicht dort, sondern in den Versicherungsinformationen (vgl. hierzu nachfolgend unter Ziff. VI.5). Soweit, wie oben ausgeführt (Ziff. IV.10.d), davon auszugehen ist, dass Abschlusskosten entgegen § 2 Absatz 1 Nr. 1 VVG-InfoV als „übrige Kosten“ ausgewiesen wurden, zielt der vorliegende Klageantrag nicht auf diese Unrichtigkeit ab. Der Antrag greift – was aus dem Satzteil „dies mit der Folge“ deutlich wird – einen Verstoß gegen den Höchstzillmersatz des § 4 Absatz 1 Satz 2 DeckRV an, der aus den genannten Gründen jedoch nicht vorliegt. VI. Klägerischer Berufungsantrag A.IV: Versicherungsinformationen Nur teilweise begründet ist die Klage gegen die Gestaltung der Versicherungsinformationen (Anlage K2c). 1. Zu Unrecht beanstandet der Kläger die Angaben auf Seite 3 der Versicherungsinformationen: „Was gilt für die Überschussbeteiligung?“ „Zusätzlich zu den garantierten Leistungen beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen ... .“ Soweit der Kläger darin eine AGB-ähnliche Regelung sieht, ist sie schon nicht kontrollfähig, denn die Beklagte verweist an dieser Stelle lediglich auf eine gesetzliche Bestimmung, nach der der Versicherungsnehmer an den Überschüssen beteiligt wird. Die Angaben sind auch nicht irreführend im Sinne von § 5 Absatz 1 UWG, da dem Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass die Beklagte die Rechtsansicht vertritt, sich rechtstreu zu verhalten. Auf die obigen Ausführungen unter Ziff. IV.3 wird verwiesen. 2. Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger die folgenden Angaben in den Versicherungsinformationen beanstandet: „Welche Überschussgruppen und Untergruppen liegen der Versicherung zugrunde?" „Die Versicherungsverträge werden in Überschussgruppen eingeteilt, um eine verursachungsorientierte Überschussbeteiligung zu gewährleisten“. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte die Vorgänge „rechnungsmäßige Verzinsung“ und „Überschussbeteiligung“ in unzulässiger Weise vermenge und auf diesem Weg die Überschussbeteiligung der (älteren) Verträge mit höherem Rechnungszins verkürze, um den (jüngeren) Verträgen mit niedrigerem Rechnungszins verursachungsferne Überschussanteile zuschreiben zu können. Wie oben unter Ziff. I und Ziff. IV.7 ausgeführt, deckt sich die Praxis der Beklagten mit § 6 Absatz 1 MindZV. 3. Abzuweisen ist die Klage auch, soweit folgende Angabe beanstandet wird: „Die jeweils festgelegten Überschussanteilsätze der aufgeführten Untergruppen können Sie unserem Geschäftsbericht entnehmen“. Unbegründet ist die Beanstandung, der Versicherungsnehmer erfahre nicht, wann, wo und wie er den Geschäftsbericht bekommen könne. Eines solchen Hinweises bedarf es nicht, wie oben unter IV.5 näher ausgeführt. 4. Teilweise begründet ist die Klage, soweit beantragt wird, folgende Angaben zu unterlassen: „Gesamtleistung bei Kündigung einschließlich Überschussbeteiligung“ „Die Kündigung ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verwendung Ihrer Beiträge zur Deckung von Abschluss-, Vertriebs- und übrigen Kosten sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risikoschutzes nur der gesetzlich vorgesehene Mindestwert als Rückkaufswert vorhanden.“ a) Die Beklagte greift in den Versicherungsinformationen den auch unter Ziff. 7.2 AVB genannten Hinweis auf. Dieser Hinweis ist aus den unter Ziff. IV.13 genannten Gründen intransparent. b) Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt jedoch nicht aus § 1 UKlaG, denn bei den Versicherungsinformationen handelt es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen; sie sind auch nicht durch einen Verweis Gegenstand der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Vielmehr wird auf Seite 1 der Versicherungsinformationen – drucktechnisch hervorgehoben – darauf hingewiesen, dass es sich um „weitere wichtige Informationen“ zur gewünschten Versicherung handele, die nicht abschließend seien, und sich der verbindliche Vertragsinhalt ausschließlich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen ergebe. c) Die Erteilung des beanstandeten Hinweises außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt allerdings eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 UWG dar. Demnach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Für die Beurteilung der beanstandeten Werbung als irreführend kommt es darauf an, welchen Inhalt das angesprochene Publikum der Äußerung entnimmt und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 – I ZR 254/97, juris Rn. 23 – Computerwerbung). Entscheidend ist, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom 06. November 2013 – I ZR 104/12, juris Rn. 30 – Vermittlung von Netto-Policen; BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – I ZR 96/02, juris Rn. 15 – Direkt ab Werk). Wie bereits oben unter Ziff. IV.17 dargelegt, erwecken die Äußerungen im vorliegenden Fall den Eindruck, es sei die Folge der Kündigung, dass lediglich der gesetzlich vorgesehene Mindestwert als Rückkaufswert vorhanden sei. Dieser Eindruck ist jedoch unzutreffend, da der Versicherungsnehmer bereits aufgrund des Vertragsschlusses zur Zahlung der Abschluss-, Vertriebs- und übrigen Kosten verpflichtet ist. Der angesprochene Verbraucher kann durch diese Äußerung auch von einer geschäftlichen Handlung – Kündigung des Lebensversicherungsvertrages – abgehalten werden und hierdurch einen Nachteil erleiden. Solange die vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten nicht vollständig gedeckt sind, werden entsprechende Beitragsbestandteile hierzu verwendet, anstatt zur Erhöhung des Rückkaufswertes beizutragen. d) Die auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsansprüche bestehen jedoch nur hinsichtlich der Begehungsform der Verwendung der Versicherungsinformationen vor oder bei Abschluss von Rentenversicherungen. Diesbezüglich wird die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr dadurch indiziert, dass die Beklagte die in der Anlage K2c vorgelegten Versicherungsinformationen einem Versicherten mitgeteilt hat. Abzuweisen ist die Klage allerdings, soweit sie sich zusätzlich darauf richtet, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, sich „bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge auf die vorerwähnten Regelungen zu berufen“. Insoweit fehlt es am Vortrag eines die Wiederholungsgefahr indizierenden Erstverstoßes. 5. Der Kläger kann teilweise die Unterlassung der auf Seite 3 der Versicherungsinformationen wiedergegebenen Tabelle verlangen. Unter der Überschrift „Welche Leistungen ergeben sich bei Kündigungsbeginn“ wird eine Modellrechnung über den alljährlichen Verlauf bestimmter Werte bis zum Rentenbeginn dargestellt. Für festgelegte Daten eines jeden Jahres werden folgende Werte ausgewiesen: „Rückkaufswert nach § 169 Absatz 3 VVG“, „Abzug bei Kündigung“, „Garantierter Rückkaufswert“ und „Gesamtleistung bei Kündigung* einschließlich Überschussbeteiligung“ mit dem Fußnotenhinweis zu *, dass die in diesen Werten enthaltene Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven nicht garantiert werden könne. a) Der Kläger kann aus dieser Tabelle jedoch keine Unterlassungsansprüche aus § 1 UKlaG herleiten, weil es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, sondern um Informationen, die dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages erteilt werden. Unterlassungsansprüche ergeben sich aber aus § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. § 169 Absatz 3 Satz 2 VVG und § 2 Absatz 1 Nr. 4 und 6 VVG-InfoV. Nach diesen Bestimmungen kann auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen. § 169 Absatz 3 Satz 2 VVG ist ein Verbraucherschutzgesetz in diesem Sinne. Demnach sind der Rückkaufswert im Sinne von § 163 Absatz 1 VVG und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen. Diese Informationspflichten dienen den Interessen des Verbrauchers. Sie werden ergänzt durch § 2 Absatz 1 Nr. 4 und 6 VVG-InfoV und damit auch in die Informationspflichten des § 7 Absatz 1 Satz 1 VVG einbezogen. b) Mit dem Klageantrag greift der Kläger an, dass die erste Spalte „Rückkaufswert nach § 169 Absatz 3 VVG“ das Ergebnis rechtwidrig überhöhter Abschluss- und Vertriebskosten darstelle. Dies trifft nur für die ersten fünf angegebenen Jahre (2018 bis 2022) zu. aa) Es ist bereits oben unter IV.10.d eingehend dargelegt worden, dass es zwar nicht unzulässig ist, wenn der Lebensversicherer Abschluss- und Vertriebskosten aufwendet, die über dem Höchstzillmersatz liegen. Der Versicherer kann über den Höchstzillmersatz hinausgehende Abschlusskosten im ungestörten Versicherungsverhältnis beitragsproportional, d.h. über die gesamte Prämienzahlungsdauer des Vertrages verteilen. Im Falle einer frühzeitigen Kündigung innerhalb der ersten Versicherungsjahre sind jedoch die Höchstzillmersätze zu beachten mit der Folge, dass bei der Berechnung des Rückkaufswerts die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen sind, höchstens 25 Promille der Summe aller Prämien. Diesen Anforderungen wird die Tabelle nicht gerecht. Die für die ersten fünf Vertragsjahre dargestellten Rückkaufswerte der im Jahr 2017 geschlossenen Rentenversicherung beinhalten auch Kosten, bei denen es sich um Abschluss- und Vertriebskosten im Sinne des § 169 Absatz 3 Satz 1 VVG handelt, die über den Höchstzillmersatz hinausgehen. Nach der (oben unter IV.10 wiedergegebenen) als unstreitig zu behandelnden Behauptungen des Klägers ist aus den dort ausgeführten Gründen diesem Urteil zugrunde zu legen, dass in den genannten „übrigen Kosten“ in Höhe von 17,92 Euro pro Versicherungsjahr solche Kosten enthalten sind, die im Sinne von § 169 Absatz 3 VVG als Abschluss- und Vertriebskosten gelten. Da bei der Berechnung des Rückkaufswertes in den ersten fünf Jahren die Höchstzillmersätze zu beachten sind, diese aber nach den unbestrittenen Berechnungen des Klägers bereits durch die als solche ausgewiesenen Abschluss- und Vertriebskosten ausgeschöpft sind, erweisen sich die für die entsprechenden Vertragsjahre 2018 bis 2022 angegebenen Rückkaufswerte als unzutreffend. Aus den unterhalb der Tabelle abgedruckten Erläuterungen ergibt sich, dass der Rückkaufswert mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation errechnet wurde, d.h. unter Berücksichtigung der „übrigen Kosten“ als „Kosten des Bausteins Altersvorsorge“ im Sinne von Ziff. 1.4 AVB. bb) Die weiteren Werte der ersten Spalte für die Rückkaufswerte in den Jahren 2023 bis 2046 sind hingegen nicht falsch berechnet. Unzutreffende Werte ergeben sich nicht aus der vom Kläger geltend gemachten Unwirksamkeit von Ziff. 8.2 Absatz 1 Unterabsatz 2 AVB. Diese Klausel ist nicht zu beanstanden (vgl. oben IV.15). Weiter sind die Angaben auch nicht deshalb unzutreffend, weil sie keine Überschussanteile enthalten. Aus den unter der Tabelle abgedruckten Erläuterungen ergibt sich, dass sich der Rückkaufswert nach § 169 Absatz 3 VVG aus dem nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Kündigungstermin berechneten Deckungskapital errechnet. Dies bedeutet, dass gemäß Ziff. 1.4 AVB u.a. ein Rechnungszins von 0,9 Prozent berücksichtigt ist. Eine darüber hinausgehende Beteiligung an den Kapitalerträgen kann die Beklagte nicht garantieren. Überschussanteile kann – und soll – die Beklagte in der ersten Spalte nicht berücksichtigen (§ 2 Absatz 1 Nr. 6 VVG-InfoV). c) Die Werte in der zweiten Spalte („Abzüge bei Kündigung“) sind insgesamt unzutreffend ermittelt. Wie oben unter IV.16 ausgeführt, liegt keine wirksame Vereinbarung eines Abzugs im Fall einer Kündigung vor und ist die Klausel auch wegen intransparenter Darstellung der Beweislast unwirksam. Da die ausgewiesenen Abzüge nicht verlangt werden dürfen, sind die angegebenen Werte zu niedrig. Da auch die Spalte 3 („garantierter Rückkaufswert“) und die Spalte 4 („Gesamtleistung bei Kündigung einschließlich Überschussbeteiligung) aus diesen zu niedrigen Werten errechnet werden, treffen auch diese Angaben nicht zu, die Angaben zu den ersten fünf Versicherungsjahren zusätzlich belastet durch die angesprochene unberechtigte Belastung mit Abschluss- und Vertriebskosten. d) Aus den bereits oben unter Ziff. VI.4.d ausgeführten Gründen bestehen die Unterlassungsansprüche auch hier nur hinsichtlich der Begehungsform der Verwendung der Versicherungsinformationen vor oder bei Abschluss von Rentenversicherungsverträgen, nicht jedoch hinsichtlich der Begehungsform des Sich-Berufens auf die Regelungen bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge. Auch Unterlassungsansprüche gemäß § 2 UKlaG setzen das Bestehen einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juni 2018 – VIII ZR 247/17, juris Rn. 35 – Strompreise). Die Wiederholungsgefahr ist nur teilweise dargelegt. Auf eine Erstbegehungsgefahr stützt sich die Klage nicht; der Kläger legt auch nicht die Voraussetzungen dar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 U 143/18, juris Rn. 48, 70). VII. Berufungsantrag des Klägers B Teilweise begründet ist der Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. 1. Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG a.F. ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Zwar weist das Landgericht zurecht darauf hin, dass Kosten für die Einschaltung eines Anwalts nur ausnahmsweise erstattungsfähig sind. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einrichtung für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Da eine qualifizierte Einrichtung in dieser Hinsicht hinreichend personell und sächlich ausgestattet sein muss, ist die Erforderlichkeit für die Beauftragung eines Rechtsanwalts für eine Abmahnung nur bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit anzunehmen, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – I ZR 184/15, juris Rn. 60 – Klauselersetzung). Ein solcher Fall besonderer rechtlicher Schwierigkeiten liegt hier vor. 2. Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG i.d.F. vom 09.10.2013 kann ein zur Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs Berechtigter, der vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Schuldner abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen, die dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Eine Abmahnung ist in diesem Sinne berechtigt, wenn sie begründet ist, ihr also ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, und sie außerdem wirksam sowie erforderlich ist, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 – I ZR 73/17, juris Rn. 24 – Jogginghosen). Ist die Abmahnung nur hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Verstöße begründet, bestimmt sich die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Verstöße entfallenden Gegenstandswerte, wobei sich die Höhe der Anteile nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Verstöße entfallenden Gegenstandswerte bemisst (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 – I ZR 73/17, juris Rn. 38 – Jogginghosen). Im vorliegenden Fall war die Abmahnung mit einem Anteil von 30 % begründet (vgl. nachfolgend unter C 1). Von den geltend gemachten 3.260,90 Euro (netto) können mithin 978,27 Euro geltend gemacht werden, die ab dem 23. Mai 2018 gemäß § 286 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 288 Absatz 1 BGB zu verzinsen sind. C 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO. Die Höhe des Unterliegens der jeweiligen Partei ergibt sich aus der nachfolgenden Aufstellung: Gegenstand Schlagwort Unterliegen des Klägers Unterliegen der Beklagten I Antrag A I.1 Verteilung Kapitalerträge 100.000,00 EUR II Antrag A I.2 Angabe Gesamtzins 20.000,00 EUR III Antrag A I.3 Zuweisung Überschüsse im Verhältnis zum Rechnungszins 20.000,00 EUR IV.1 Klausel 1.4 Sterbetafel 10.000,00 EUR IV.2 Klausel 1.4 Kosten des Bausteins Altersvorsorge 10.000,00 EUR IV.3 Klausel 2.1 (1) und (2) Überschuss- beteiligung 20.000,00 EUR IV.4 Klausel 2.1 (3) UA 1 Beachtung aufsichts- rechtlicher Vorgaben 20.000,00 EUR IV.5 Klausel 2.1 (3) UA 2 Geschäftsbericht 10.000,00 EUR IV.6 Klausel 2.2 (1) Kapitalerträge 20.000,00 EUR IV.7 Klausel 2.3 Verursachungs- orientiertes Verfahren 10.000,00 EUR IV.8 Klausel 6.1 (1) UA 1 und (2) UA 1 Übrige Kosten nicht gesondert zu bezahlen 20.000,00 EUR IV.9 Klausel 6.1 (1) lit. a Zillmerung bei kurzer Beitragsdauer 30.000,00 EUR IV.10 Klausel 6.1 Abs. 2 und 3 Belastung mit übrigen Kosten 30.000,00 EUR IV.11 Klausel 6.2 Lastschriftkosten 30.000,00 EUR IV.12 Klausel 7.1 (5) Abzug bei Beitrags- freistellung 30.000,00 EUR IV.13 Klausel 7.2 Satz 1 Nachteile bei Beitragsfreistellung 30.000,00 EUR IV.14 Klausel 7.2 Satz 3 Verweis auf Versicherungs- informationen 10.000,00 EUR IV.15 Klausel 8 Höchstzillmersätze 50.000,00 EUR IV.16 Klausel 8.2 Abs. 2 Stornoabzug bei Kündigung 50.000,00 EUR IV.17 Klausel 8.3 Nachteile bei Kündigung 30.000,00 EUR IV.18 Klausel 8.3 Verweis auf Versicherungs- informationen 10.000,00 EUR IV.19 Klausel 10 Einbeziehung Bausteine 30.000,00 EUR V.1 Produkt- informationsbl. Kosten nicht gesondert erhoben 20.000,00 EUR V.2 Produkt- informationsbl. Abschluss- und Vertriebskosten 10.000,00 EUR VI.1 Versicherungs- inform. Hinweis auf § 153 VVG 10.000,00 EUR VI.2 Versicherungs- inform. Verursachungs- orientiertes Verfahren 10.000,00 EUR VI.3 Versicherungs- inform. Geschäftsbericht 10.000,00 EUR VI.4 Versicherungs- inform. Nachteile bei Kündigung 20.000,00 EUR VI.5 Versicherungs- inform. Tabelle 20.000,00 EUR 480.000,00 EUR 210.000,00 EUR 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. 3. Die Revision ist gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, beschränkt auf Teile des Streitstoffes, zuzulassen. Anlass für die Zulassung der Revision ist zum einen die grundsätzliche Bedeutung der Auslegung von § 6 Absatz 1 MindZV, die bei den Entscheidungen über die Anträge A.I.1 und A.I.2 (Ziff. I und II der Entscheidungsgründe, alle Ziffernangaben beziehen sich auf den Abschnitt B) relevant ist und sich auch auswirkt auf die Klauseln Ziff. 2.2 (1) (Ziff. IV.6 der Entscheidungsgründe), Ziff. 2.3 (Ziff. IV.7 der Entscheidungsgründe) und die Versicherungsinformationen (Berufungsantrag A.IV), soweit sie Gegenstand des Urteils in den Entscheidungsgründen unter Ziff. VI.2 (verursachungsorientierte Überschussbeteiligung) und Ziff. VI.5 (Tabelle) sind. Anlass zur Revisionszulassung geben zum anderen die Fragen zur Wirksamkeit der Klauseln in Teil A der Versicherungsbedingungen unter - Ziff. 6.1 (1) Unterabsatz 1 und (2) Unterabsatz 1 AVB zum Hinweis auf nicht gesondert zu zahlende Kosten, in Abgrenzung bzw. Fortführung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09. Mai 2001 (Ziff. IV.8 der Entscheidungsgründe); - Ziff. 6.1 (1) lit. a AVB und Ziff. 8.2 (1) AVB zur Zillmerung von Beiträgen bei kurzer Beitragszahlungsdauer (Ziff. IV.9 und IV.15 der Entscheidungsgründe); - Ziff. 7.1 (5) AVB und Ziff. 8.2 Absatz 2 (2) ABV im Hinblick auf die nicht transparente Darstellung einer Vertragsvereinbarung und der geltenden Beweislastgrundsätze (Ziff. IV.12 und IV.16 der Entscheidungsgründe); insoweit erstreckt sich die Revisionszulassung auch auf die Tabelle auf Seite 3 der Versicherungsinformationen (Berufungsantrag A.IV.2, hierzu Ziff. VI.5 der Entscheidungsgründe); - Ziff. 10 AVB zur transparenten Gestaltung abweichender Bedingungen (IV.19 der Entscheidungsgründe). Schließlich gibt Anlass zur Revisionszulassung die näher unter Ziff. IV.10.d der Entscheidungsgründe behandelte Frage, ob der Höchstzillmersatz die Abschluss- und Vertriebskosten beschränkt. Sie wirkt sich auf den Berufungsantrag A.III.2 (Ziff. V.2 der Entscheidungsgründe) zum Produktinformationsblatt und auf den Berufungsantrag A.IV.2 zu der in den Versicherungsinformationen enthaltenen Tabelle (Ziff. VI.5 der Entscheidungsgründe) aus. 4. Der Schriftsatz des Klägers vom 27. Dezember 2021 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.