Urteil
2 U 7/21
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0407.2U7.21.00
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Leitsätze
Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
„Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen kann die Bausparkasse von dem 7. auf die Zuteilung folgenden Monatsersten an 2 % Bereithaltungszins jährlich verlangen.“
ist wirksam. Als Preisabrede ist die Klausel gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen.(Rn.12)
(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2020, Az. 36 O 65/20 KfH, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 102,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2020 zu zahlen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2020, Az. 36 O 65/20 KfH, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.500,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge „Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen kann die Bausparkasse von dem 7. auf die Zuteilung folgenden Monatsersten an 2 % Bereithaltungszins jährlich verlangen.“ ist wirksam. Als Preisabrede ist die Klausel gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen.(Rn.12) (Rn.12) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2020, Az. 36 O 65/20 KfH, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 102,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2020 zu zahlen. 2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2020, Az. 36 O 65/20 KfH, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.500,00 € I. 1. Die Beklagte ist eine Bausparkasse. In ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) ist u.a. Folgendes geregelt: „§ 6 Bereithaltung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen (1) Vom Zeitpunkt der Zuteilung an hält die Bausparkasse dem Bausparer sein Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bereit. Danach kann der Bausparer über das Bausparguthaben jederzeit und über das Bauspardarlehen nach Auszahlung des Bausparguthabens unter den Voraussetzungen des § 7 ABB verfügen. ... (2) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen kann die Bausparkasse von dem 7. auf die Zuteilung folgenden Monatsersten an 2 % Bereithaltungszins jährlich verlangen. § 7 Darlehensvoraussetzungen, Sicherstellung (1) Bauspardarlehen sind in der Regel durch Grundpfandrechte an inländischen Pfandobjekten (Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte) zu sichern. ...“ 2017 teilte die Beklagte zweien ihrer Bausparern mit, dass ihr Bausparvertrag zuteilungsreif sei. Einer der beiden nahm die Zuteilung an und erklärte, dass er das Bauspardarlehen später in Anspruch nehmen werde (Anlage K4), der andere nahm die Zuteilung nicht an. Mit Schreiben vom 02.12.2019 forderte die Beklagte von beiden Bausparern Bereitstellungszinsen (Anlagen K1 und K2). Beide widersprachen der Erhebung von Bereitstellungszinsen. Hinsichtlich beider Bausparer sah die Beklagte von der Erhebung von Bereitstellungszinsen ab, hinsichtlich des Bausparers, der die Zuteilung nicht angenommen hatte, weil es sich um einen Bearbeitungsfehler gehandelt habe. Wegen der Ankündigung von Bereitstellungszinsen in den Schreiben vom 02.12.2019 mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 09.06.2020 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte habe mit ihren Schreiben den unzutreffenden Eindruck erweckt, zur Erhebung von Bereitstellungszinsen berechtigt zu sein, und damit gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UWG verstoßen. Mit Schreiben vom 30.06.2020 lehnte die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Eine erneute, modifizierte Aufforderung des Klägers am 22.07.2020 blieb erfolglos. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte selbst dann, wenn der Bausparer die Zuteilung annehme, keine Bereitstellungszinsen verlangen könne, weil durch die Zuteilung selbst noch kein Darlehensvertrag zustande komme, sondern der Bausparer nur einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens erlange, sofern er die Darlehensvoraussetzungen nach § 7 ABB erfülle. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Mitgliedern ihres Vorstands, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Bausparern Schreiben – wie in Anlage k1 und k2 abgebildet – zu versenden, in denen mitgeteilt wird, dass seit Zuteilung des Bausparvertrages neben dem Bausparguthaben auch ein Bauspardarlehen bereitgehalten wird, und für die weitere Bereithaltung des Bauspardarlehens ein jährlicher Bereithaltungszins erhoben wird, wenn es sich bei den Bausparern um Verbraucher handelt und a. wenn Bausparer die Zuteilung des Bausparvertrages nicht angenommen haben und/oder b. mit den Bausparern vereinbart wurde, die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens auf unbestimmte Zeit zu verschieben. 2. an den Kläger 214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hält einen Anspruch auf Bereitstellungszinsen nach Annahme der Zuteilung für gegeben. Zwar müsse der Bausparer vor einem Abruf der Mittel bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen erfüllen und insbesondere eine ausreichende Sicherheit stellen. Die Erfüllung dieser Bedingungen liege jedoch in der Hand des Bausparers. Die Bausparkasse müsse daher jederzeit mit der Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen und folglich auch mit einem Abruf der Darlehensmittel rechnen. Hinsichtlich des Bausparers, der die Zuteilung angenommen habe, sei die Beklagte aufgrund seines Widerspruchs davon ausgegangen, dass er auf die Zuteilung seines Bausparvertrags verzichtet habe. Nicht richtig sei die Ansicht des Klägers, dass mit dem Kunden eine Vereinbarung über die Verschiebung der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei, denn es handele sich nur um eine einseitige Erklärung des Kunden. Einen rechtlich relevanten Inhalt hätte diese Abrede ohnehin nicht, da sie die Berechtigung des Bausparers, jederzeit die Auszahlung des Bauspardarlehens zu fordern, nicht berührt hätte. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat dem Klageantrag Ziff. 1.a) in vollem Umfang und dem Klageantrag Ziff. 2 i.H.v. 112 € stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung des Urteils hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beklagte sei nicht berechtigt, von Bausparern, die die Zuteilung des Bausparvertrags nicht angenommen hätten, Bereitstellungszinsen zu verlangen. Dementsprechend sei der Kläger berechtigt, 50 % der geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten zu verlangen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Beklagte sei berechtigt, von den Bausparern, die die Zuteilung angenommen hätten, gem. § 6 Abs. 2 ABB einen Bereithaltungszins zu verlangen. § 6 Abs. 2 ABB sei wirksam. Es handele sich um eine kontrollfreie Preisabrede, weil Bereitstellungszinsen das Entgelt für eine Sonderleistung seien. 3. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte einen Betrag i.H.v. 112 € an den Kläger bezahlt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die vom Landgericht abgewiesenen Anträge weiter, den Antrag Ziff. 2 in modifizierter Form. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe der Kläger die Wirksamkeit von § 6 Abs. 2 ABB nicht in Frage gestellt. Allerdings habe der Kläger diese Formulierung bewusst gewählt. Er habe damit nicht behauptet, dass er von der Wirksamkeit ausgehe. Der Kläger habe seinen Anspruch damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ABB nicht vorgelegen hätten, nämlich dass die Beklagte das Bauspardarlehen für den Bausparer bereithalte. Dass die Beklagte das Bauspardarlehen nicht bereitgehalten habe, ergebe sich daraus, dass der Bausparer berechtigterweise erklärt habe, dass er das Bauspardarlehen erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen wolle. Damit sei zwischen den Parteien die in den Anträgen des Klägers erwähnte Vereinbarung geschlossen worden, dass die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens auf unbestimmte Zeit verschoben werde. Das Landgericht habe auch nicht den Vortrag des Klägers berücksichtigt, dass die Geltendmachung von Bereithaltungszinsen den Bausparer, der von seinem Recht Gebrauch mache, das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, dazu zwinge, das Darlehen entweder sofort in Anspruch zu nehmen oder auf dieses zu verzichten. Außerdem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Voraussetzungen für die Bereithaltung eines Bauspardarlehens erst dann vorlägen, wenn der Bausparer die Darlehenssumme auch abrufen könne, d.h. wenn die Voraussetzungen des § 7 ABB vorlägen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Bestritten habe der Kläger, dass die Beklagte die Mittel nicht anderweitig anlegen bzw. an andere Kunden als Darlehen ausreichen könne. Dass es sich um die Äußerung einer Rechtsansicht handele, stehe dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Denn nach Art. 6 Abs. 1 UGP-Richtlinie seien auch unrichtige Meinungsäußerungen zur Irreführung geeignet und § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG müsse richtlinienkonform ausgelegt werden. Entscheidend sei die Wirkungsweise der Äußerung auf den Verbraucher. Die Beklagte habe den Äußerungen zu ihrer Rechtsansicht einen Feststellungscharakter gegeben, so dass ein durchschnittlicher Verbraucher von der objektiven Richtigkeit der Äußerung ausgehe. Nicht richtig sei die Halbierung der Kostenpauschale. Diese sei auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt sei. Der Kläger/Berufungskläger beantragt zuletzt, 1. das am 21.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart zum Aktenzeichen 36 O 65/20 KfH a. im Tenor zur Ziffer 1 insoweit aufzuheben, als dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird, b. den Tenor zur Ziffer 2 insoweit abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 102,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2020 zu zahlen, c. den Tenor zu den Ziffern 3 und 4 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Mitgliedern ihres Vorstands, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Bausparern, bei denen es sich um Verbraucher handelt, Schreiben - wie in Anlage k1 und k2 abgebildet - zu versenden, in denen mitgeteilt wird, dass seit Zuteilung des Bausparvertrages neben dem Bausparguthaben auch ein Bauspardarlehen bereitgehalten wird, und für die weitere Bereithaltung des Bauspardarlehens ein jährlicher Bereithaltungszins erhoben wird, wenn der Bausparer zuvor in einem von der Beklagten übersandten Formular durch Setzen eines Kreuzchens in einem Opt-In-Feld der Beklagten gegenüber erklärt hat, das Bauspardarlehen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, wenn dies geschieht wie in Anlage K4. Die Beklagte/Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Nach den Regelungen in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge stehe der Beklagten ein Anspruch auf Bereitstellungszinsen zu. Jedenfalls sei die Geltendmachung eines solchen Anspruchs in der vom Kläger beschriebenen Konstellation nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat nur hinsichtlich der weiteren Abmahnkosten Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der mit dem Berufungsantrag Ziff. 2 gestellte Antrag ist in der vom Kläger zuletzt gestellten Form hinreichend bestimmt und damit zulässig. Der Unterlassungsantrag ist jedoch unbegründet. a) Die Klagebefugnis des Klägers ist gegeben. Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Soweit die Klagebefugnis weiter voraussetzt, dass die Klage vom Satzungszweck gedeckt ist (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 8, Rn. 3.62), hat der Kläger den Bedenken der Beklagten Rechnung getragen und den Antrag auf Unterlassung in beiden Instanzen auf Handlungen gegenüber Verbrauchern beschränkt. b) Der mit der Berufung verfolgte Unterlassungsanspruch besteht nicht. Die Beklagte hat keine nach §§ 3, 5 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen. In dem Schreiben an den Bausparer liegt keine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG. aa) Der vom Kläger herangezogene Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG ist nicht einschlägig. Dass die Beklagte in irgendeiner Weise über den verlangten Bereithaltungszins getäuscht hätte, wird vom Kläger nicht behauptet. Soweit der Kläger meint, dass die Beklagte den Bereithaltungszins gar nicht verlangen dürfte, liegt keine Irreführung über die Art und Weise der Preisberechnung vor, sondern allenfalls über die Rechte des Unternehmers nach § 5 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. bb) Auch eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG über die Rechte des Unternehmers ist im Ergebnis zu verneinen. (i) Dahinstehen kann, ob die Beklagte zur Täuschung geeignete Angaben i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 UWG gemacht hat. Zur Täuschung geeignete Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG sind nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen. Für die Frage, ob Aussagen über die Rechtslage von § 5 Abs. 1 UWG erfasst werden, ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung auffasst. Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht. Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet (BGH, Urteil vom 24.05.2019, I ZR 93/17, GRUR 2019, 754, Rn. 30 ff.). Ob die Beklagte eine eindeutige Rechtslage behauptet hat, erscheint fraglich, da der Bausparer erkennen dürfte, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung geäußerte Rechtsansicht handelt. Aus den nachfolgenden Gründen kann diese Frage offenbleiben. (ii) Eine Irreführung liegt selbst dann nicht vor, wenn unterstellt wird, dass die Beklagte eine eindeutige Rechtslage behauptet hätte. Denn die Behauptung der Beklagten, sie könne für die weitere Bereithaltung des Bauspardarlehens einen Bereithaltungszins verlangen, ist nicht falsch. Falsch wäre die Behauptung nur dann, wenn die Regelung in § 6 Abs. 2 ABB unwirksam wäre oder wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung nicht bestünden. (1) Die Klausel ist wirksam. Bei der Klausel handelt es sich um eine Preisabrede. Denn sie bepreist eine von der Beklagten erbrachte Sonderleistung. Diese besteht in der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung, dem Darlehensnehmer den Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags für einen vereinbarten Zeitraum, die sogenannte Ziehungsperiode, auf Abruf bereit zu halten. Zu einer solchen Vorhaltung des Kapitals bis zum Abruf durch den Darlehensnehmer ist die Beklagte auf der Grundlage der von Gesetzes wegen bestehenden darlehensvertraglichen Pflichten aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verpflichtet. Ohne die angegriffene Klausel wäre die Beklagte vielmehr berechtigt, den Nettodarlehensbetrag gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort an den Darlehensnehmer auszuzahlen und den für die Kapitalüberlassung geschuldeten Zins zu beanspruchen (BGH, Beschluss vom 24.03.2020, XI ZR 516/18, Rn. 14). Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2020 im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, weil es zu einem Verbraucherdarlehensvertrag ergangen sei, bei dem die Auszahlung – anders als hier – nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft gewesen sei, ist dies falsch. In dem Fall des Bundesgerichtshofs ging es um ein Immobiliardarlehen, d.h. um ein Darlehen, das schon nach der gesetzlichen Definition von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig ist (§ 491 Abs. 3 BGB). Als Preisabrede ist die Klausel gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen. (2) Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 ABB liegen vor. Nach dem Wortlaut der Klausel kann die Beklagte für das bereitgehaltene Bauspardarlehen von dem 7. auf die Zuteilung folgenden Monatsersten an Bereithaltungszinsen i.H.v. 2 % jährlich verlangen. Erforderlich ist also die Bereithaltung des Bauspardarlehens und der Ablauf einer im vorliegenden Fall unproblematisch eingehaltenen Frist. Bereitgehalten wird das Bauspardarlehen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ABB vom Zeitpunkt der Zuteilung an. Danach kann der Bausparer über das Bauspardarlehen nach Auszahlung des Bausparguthabens, das er jederzeit verlangen kann, unter den Voraussetzungen des § 7 ABB verfügen. Der Umstand, dass die Auszahlung des Darlehens gem. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 ABB von weiteren Voraussetzungen abhängt, ändert an dem vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Bereithaltung nichts. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, dass die in § 6 Abs. 2 ABB verwendete Formulierung „das bereitgehaltene Bauspardarlehen“ auf die Definition in § 6 Abs. 1 Satz 1 ABB Bezug nimmt, in der bestimmt wird, dass die Beklagte das Bauspardarlehen „vom Zeitpunkt der Zuteilung an“ bereithält. Ob zu diesem Zeitpunkt auch die Darlehensvoraussetzungen nach § 7 ABB vorliegen, ist nach der klaren vertraglichen Definition keine Voraussetzung für die Bereithaltung des Darlehens. Der Umstand, dass der Bausparer vor der Auszahlung des Bauspardarlehens die in § 7 ABB festgelegten Bedingungen erfüllen muss – im Wesentlichen die Sicherung des Bauspardarlehens durch die Bestellung eines Grundpfandrechts, die Sicherung der Gesamtfinanzierung und auf Anforderung der Beklagten der Nachweis einer Gebäudeversicherung – ändert an der Verpflichtung der Beklagten zur Bereitstellung des Darlehens nichts, denn die Erfüllung dieser Bedingungen hängt nicht von ihr ab, sondern von dem Bausparer. Die Beklagte muss daher das Bauspardarlehen zur jederzeitigen Auszahlung bereithalten, da sie nicht weiß, wann der Bausparer die Voraussetzungen nach § 7 ABB erfüllen wird. Auch die weiteren Einwände des Klägers greifen nicht durch: Die Argumentation des Klägers, dass die Geltendmachung von Bereithaltungszinsen die flexible Handhabung des Bausparers beeinträchtige und diesen dazu zwinge, das Darlehen entweder sofort in Anspruch zu nehmen oder auf dieses zu verzichten, überzeugt nicht. Dem Bausparer ist es freigestellt, ob er die Zuteilung des Bausparvertrags annimmt. Schon dadurch kann er den Anfall von Bereithaltungszinsen beeinflussen. Keinesfalls ist er gezwungen, auf das Darlehen zu verzichten, wenn er diese vermeiden will. Im Übrigen erschließt sich nicht, wieso eine etwaige Beeinträchtigung der „flexiblen Handhabung“ dazu führen soll, dass die Regelung in § 6 ABB nicht anwendbar ist. Die Unwirksamkeit der Regelung nach §§ 307 ff. BGB ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Dass der Bausparer erklärt hat, dass er das Bauspardarlehen später in Anspruch nehmen werde, ändert nichts an der Verpflichtung der Beklagten, die Mittel für das Bauspardarlehen bereit zu halten, denn die Erklärung des Bausparers enthält keine Mindestdauer und der Bausparer könnte daher auch nach dieser Erklärung jederzeit die Auszahlung des Bauspardarlehens verlangen. 2. Begründet ist die Berufung hinsichtlich der Abmahnkosten. a) Soweit das Landgericht die vom Kläger verlangten Abmahnkosten halbieren wollte, weil nur einer der beiden geltend gemachten Unterlassungsansprüche berechtigt gewesen sei, ist dies falsch. Ist die Abmahnung eines Verbraucherschutzvereins nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nur teilweise berechtigt, steht ihm gleichwohl die Kostenpauschale in voller Höhe zu (Bornkamm/Feddersen, aaO., § 13, Rn. 133). Von einer teilweise berechtigten Abmahnung ist auszugehen, nachdem das Landgericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Bezug auf Bausparer, die die Zuteilung des Bausparvertrags nicht angenommen haben, zugesprochen hat. b) Die Abmahnkosten stehen dem Kläger auch in der geltend gemachten Höhe zu. Die vom Kläger angesetzte Kostenpauschale von 214,00 € bewegt sich in dem üblichen Bereich (vgl. die Nachweise bei Scharen in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl. 2021, Kap. 10, Rn. 35). Einwände gegen die Höhe der Kostenpauschale hat die Beklagte nicht erhoben. Nachdem die Beklagte bereits 112,00 € auf die Abmahnkosten bezahlt hat, steht dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 102,00 € zu. c) Die Abmahnkosten sind gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.