Beschluss
2 W 31/23
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0108.2W31.23.00
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Leitsätze
Ist ein Verfahren nach Erlass einer einstweiligen Verfügung durch eine Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen abgegeben worden und hat es sich dort durch Rücknahme eines Widerspruchs erledigt, ist für die Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO die Kammer für Handelssachen zuständig.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 18.07.2023, Az. 4 O 158/22, aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Sache wird an das Landgericht Tübingen - Kammer für Handelssachen - zur Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag des Antragstellers zurückgegeben.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Verfahren nach Erlass einer einstweiligen Verfügung durch eine Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen abgegeben worden und hat es sich dort durch Rücknahme eines Widerspruchs erledigt, ist für die Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO die Kammer für Handelssachen zuständig.(Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 18.07.2023, Az. 4 O 158/22, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Sache wird an das Landgericht Tübingen - Kammer für Handelssachen - zur Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag des Antragstellers zurückgegeben. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Auf Antrag des Antragstellers erließ die 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen am 17.06.2022 unter dem Aktenzeichen 4 O 158/22 eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin verschiedene geschäftliche Handlungen untersagt wurden. Die Antragsgegnerin erhob gegen den Beschluss Widerspruch und beantragte die Abgabe des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen. Die 4. Zivilkammer verwies den Rechtsstreit daraufhin an die Kammer für Handelssachen. Dort nahm die Antragsgegnerin ihren Widerspruch zurück. Am 16.06.2023 beantragte der Antragsteller zum Aktenzeichen 4 O 158/22 die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Antragsgegnerin, weil diese gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe. Auf den Hinweis des Gerichts, dass das Verfahren an die Kammer für Handelssachen abgegeben worden sei, erklärte der Antragsteller, dass die Zivilkammer zur Entscheidung über die Zwangsvollstreckung berufen sei, weil diese den Vollstreckungstitel erlassen habe. Er rügte die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen und beantragte die Abgabe an die Zivilkammer. Mit Beschluss vom 18.07.2023 wies die 4. Zivilkammer den Ordnungsmittelantrag des Antragstellers als unzulässig zurück. Der Antrag sei bei der Zivilkammer und damit beim unzuständigen Gericht gestellt, denn die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen sei gem. § 102 Abs. 1 GVG bindend. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller am 20.07.2023 sofortige Beschwerde ein. Gegen die Schuldnerin sei aufgrund des zulässigen und begründeten Antrags ein entsprechendes Ordnungsmittel durch das angerufene Landgericht Tübingen als Prozessgericht festzusetzen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 793 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gem. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Beschwerdegericht eingelegt. III. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, dass die 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen über seinen Ordnungsmittelantrag zu entscheiden hat. Sie hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht den Antrag nicht als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. 1. Nicht richtig ist die Auffassung des Antragstellers, dass die 4. Zivilkammer für seinen Ordnungsmittelantrag zuständig gewesen wäre. Gem. § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat über den Antrag eines Gläubigers auf Verhängung von Ordnungsmitteln das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden. Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist das Gericht erster Instanz des Rechtsstreits, in dem der Titel geschaffen worden ist (BGH, NJW-RR 2011, 213, Rn. 10 mwN). Das ist nicht notwendigerweise die Kammer, die die Entscheidung erlassen hat, aus der vollstreckt werden soll, weil das Gesetz nur auf das Gericht als solches abstellt (RGZ 45, 343, 344). Welche Kammer über den Ordnungsmittelantrag zu befinden hat, bestimmt sich vielmehr nach der Geschäftsverteilung bzw. nach dem Gesetz, wenn ein besonderer Spruchkörper kraft Gesetzes über den Rechtsstreit zu entscheiden hat. Denn wenn einer Kammer insoweit eine eigene sachliche Zuständigkeit zukommt, dann ist diese Kammer auch für die Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag wegen einer in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung zuständig (vgl. BGH, NJW 1975, 829, zu § 767 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist damit nicht die 4. Zivilkammer zuständig, die die einstweilige Verfügung erlassen hat, sondern die Kammer für Handelssachen, die gem. §§ 95 Abs. 1 Nr. 5, 98 Abs. 1, 101 GVG für das Verfahren zuständig war. 2. Gleichwohl durfte das Landgericht den Antrag des Antragstellers nicht als unzulässig zurückweisen, denn der Antragsteller hat den Antrag beim zuständigen Landgericht gestellt. Unzweifelhaft ist das Landgericht Tübingen das Prozessgericht erster Instanz und als solches für den Ordnungsmittelantrag des Antragstellers gem. § 890 Abs. 1 ZPO zuständig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller ausdrücklich erklärt hat, dass nach seiner Auffassung die 4. Zivilkammer zur Entscheidung über die Zwangsvollstreckung berufen sei. Der Antragsteller bestimmt zwar, welches Gericht er anruft. Er bestimmt aber nicht, welche Kammer innerhalb des angerufenen Gerichts für seine Sache zuständig ist. Dies ergibt sich vielmehr aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts bzw. aus dem Gesetz, wenn - wie hier - die besondere Zuständigkeit des Spruchkörpers gesetzlich geregelt ist. Die Vorstellungen des Antragstellers hierzu binden das Gericht nicht. Die Frage, ob die Kammer für Handelssachen zuständig ist oder die Zivilkammer, gehört nicht zur Zulässigkeit der Klage. Die Prüfung der Zuständigkeit nach §§ 94 ff. GVG muss vielmehr der Prüfung der Zulässigkeit der Klage vorausgehen, denn über die Zulässigkeit der Klage darf nur die nach §§ 94 ff. GVG zuständige Kammer befinden. Die fehlende Zuständigkeit nach §§ 94 ff. GVG kann daher nie zur Klagabweisung führen (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vor § 93 GVG, Rn. 6). Für einen Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO gilt nichts Anderes. Auch insoweit kommt eine Zurückweisung des Antrags als unzulässig nicht in Betracht. 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Über die weitere Frage, ob der Beschwerde durch eigene Sachentscheidung abzuhelfen ist oder ob die Sache an das Untergericht zurückzuverweisen ist, hat das Beschwerdegericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. An Aufhebungsgründe wie die des § 538 ZPO ist das Beschwerdegericht dabei nicht gebunden; allein die Zweckmäßigkeit entscheidet (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 572, Rn. 16). Es erscheint sinnvoll, die Sache an das Landgericht zurückzugeben, damit dort die zuständige Kammer für Handelssachen über den Ordnungsmittelantrag des Antragstellers entscheidet. Gegen eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts spricht, dass der Antragsgegnerin, die bislang im Hinblick auf die vom Landgericht in Aussicht gestellte Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags von einer Stellungnahme zur Sache selbst abgesehen hat, zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist und nicht absehbar ist, ob die Sache nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin entscheidungsreif sein wird. IV. Da die Sache an das Landgericht zurückverwiesen wird, ist dem Landgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten (vgl. Ball in Musielak/Voit, aaO., § 572, Rn. 24). Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Die Frage, ob eine Zivilkammer für die Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO zuständig ist, wenn das Verfahren nach Erlass der einstweiligen Verfügung an die Kammer für Handelssachen abgegeben wurde und sich dort durch Rücknahme des Widerspruchs erledigt, dürfte sich in zahlreichen Fällen stellen. Gleichwohl ist die Frage - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Frage ist im vorliegenden Fall auch entscheidungserheblich, denn hiervon hängt ab, ob nach der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht die 4. Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen über den Ordnungsmittelantrag zu entscheiden hat.