Urteil
2 U 172/22
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0411.2U172.22.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.07.2022, Az. 17 O 746/20, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 369.000,00 € und für den ersten Rechtszug auf 482.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.07.2022, Az. 17 O 746/20, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 369.000,00 € und für den ersten Rechtszug auf 482.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt Unterlassung, Einwilligung in die Löschung der deutschen Wortmarke „A“ sowie Folgeansprüche. 1. Die Klägerin, ein US-amerikanisches Unternehmen der B Group in der Rechtsform einer LLC, vertreibt seit ihrer Gründung 1999 Kleidungsstücke unter der Marke „A“. Die Klägerin war Inhaberin der Unionswortmarke „A“ vom 23. Mai 2005 bis zum 17. März 2014 für die Warenklassen 9, 18 und 25. Die Unionswortmarke hatte einen Zeitrang vom 17. März 2004. Sie wurde jedoch nicht verlängert. Die Klägerin ist zudem Inhaberin der Marke „A“ in Hongkong, Japan, Kanada, China, Mexiko, Taiwan und Südkorea. In den USA ist ihre Schwestergesellschaft, C LLC, Inhaberin der Marke „A“. Seit 30. April 2018 ist die Klägerin erneut Inhaberin der Unionswortmarke „A“ für die Warenklassen 18 (All-purpose carrying bags; travel bags; luggage; trunks; gym bags; sports bags; clutches; purses; handbags; shoulder bags; tote bags; beach bags; wallets; business card cases; backpacks; courier bags; messenger bags; briefcases; umbrellas), 25 (Apparel, namely, shirts, shorts, sweatshirts, sweatpants, socks, vests, belts, underwear, undershirts, swimsuits, beach cover-ups, jackets, tank tops, sweaters, bottoms, skirts, dresses, vests, coats, ties, scarves, shawls, suspenders; Apparel, namely, gloves, headwear, hats, caps, footwear, shoes, slippers, boots, sandals, sneakers, brassieres, bustiers, corsets, foundation garments, dusters, garter belts, girdles, lingerie, negligees, night gowns, pajamas, peignoirs, robes, saraongs, teddies, hosiery, jumpers, shrugs, boleros, and wraps) und 35 (retail services in relation to clothing, footwear, furniture and furnishings, household utensils, household linen, household containers, eyewear, jewelry, cosmetics, perfume, beauty care cosmetics, beauty care preparations, skin preparations, hair care preparations, stationery; electronic commerce services, namely, providing information about products via telecommunication networks for advertising and sales purposes; retail services in relation to all-purpose carrying bags, travel bags, luggage, trunks, gym bags, sports bags, clutches, purses, handbags, shoulder bags, tote bags, beach bags, wallets, business card cases, backpacks, courier bags, messenger bags, briefcases, umbrellas). Die Veröffentlichung der Eintragung der Marke erfolgte am 3. Mai 2018. Die Beklagte Ziffer 1 firmiert seit ihrer Gründung im August 2018 als „A GmbH“. Ihr Geschäftsgegenstand ist der „Groß- und Einzelhandel, der Im- und Export sowie der Onlinehandel von Textilien, Accessoires und Schuhen“. Der Beklagte Ziffer 2 war der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 1. Der Beklagte Ziffer 3 ist der Cousin des Beklagten Ziffer 2 und ist Inhaber der am 8. Oktober 2017 eingetragenen deutschen Wortmarke „A“ für die Warenklassen 18 (Künstliches Leder; Leder und Lederimitationen; Lederhandtaschen; Lederimitation; Taschen aus Leder), 24 (Gewebte Stoffe zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Jeansstoffe; Lederimitationswebstoffe; Stoffe als Futter für Bekleidungsstücke; Textile Lederimitationsstoffe) und 25 (Aus Leder hergestellte Gürtel; Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Leder; Bekleidungsstücke aus Leinen; Bekleidungsstücke aus Seide; Denim Jeans; Gewebte Bekleidungsstücke; Jeansbekleidung; Jeanshosen; Jeansjacken; Mäntel aus Jeansstoffen; Textilgürtel [Bekleidungsstücke]; Trachten [Bekleidungsstücke]). Er ist seit 1992 in führenden Positionen im Modebereich, insbesondere Jeans, tätig. Am 31. August 2018 erteilte der Beklagte Ziffer 3 der Beklagten Ziffer 1 eine ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Marke „A“ (Anl. K10). Wegen des weiteren unstreitigen Vorbringens, des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat die Beklagten geographisch beschränkt auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, im Übrigen jedoch antragsgemäß dazu verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit künstlichem Leder, Leder und Lederimitationen, Lederhandtaschen, Taschen aus Leder, gewebten Stoffen zur Herstellung von Bekleidungsstücken, Jeansstoffen, Lederimitationswebstoffen, Stoffen als Futter für Bekleidungsstücke, textilen Lederimitationsstoffen, aus Leder hergestellten Gürteln, Babyausstattung [Bekleidungsstücke], Bekleidungsstücken, Bekleidungsstücken aus Leder, Bekleidungsstücken aus Leinen, Bekleidungsstücken aus Seide, Denim Jeans, gewebten Bekleidungsstücken, Jeansbekleidung, Jeanshosen, Jeansjacken, Mänteln aus Jeansstoffen, Textilgürteln [Bekleidungsstücke] und Trachten [Bekleidungsstücke] das Zeichen A zu benutzen, insbesondere das Zeichen auf solchen Waren oder deren Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen solche Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zeichen solche Waren einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung für solche Waren zu benutzen; es zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr mit den unter vorstehender Ziffer 1 genannten Waren das Zeichen A als Handelsname oder Unternehmensbezeichnung, sei es mit oder ohne die dahinter angebrachte Abkürzung der Gesellschaftsform „GmbH“, zu benutzen. Außerdem hat das Landgericht den Beklagten Ziffer 3 verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der eingetragenen deutschen Marke Nr. 3...6 „A" einzuwilligen. Weiter hat das Landgericht die Beklagten zur Auskunft und zur Herausgabe verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten Ziffer 1 bis 3 festgestellt, davon der Beklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagten Unterlassungsansprüche gem. Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV zustünden. Es liege Zeichen- und Warenidentität vor. Die für den Beklagten Ziffer 3 eingetragene und an die Beklagte Ziffer 1 weiterlizenzierte deutsche Marke „A“ rechtfertige die Verwendung des Zeichens „A“ nicht, denn der Beklagte Ziffer 3 habe die Marke bösgläubig angemeldet. Der Beklagte Ziffer 3 habe die Marke nämlich in Kenntnis des US-Modelabels der Klägerin und der Markennutzung in Deutschland eintragen lassen, ohne das Zeichen „A“ selbst zu nutzen oder genutzt zu haben, um auf der Grundlage der Marke Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen deren Verwender, beispielsweise von Online-Shops, geltend zu machen. Die gewisse Bekanntheit der Marke „A“ in Modekreisen ergebe sich aus den als Anl. K2 und Anl. K3 vorgelegten Zeitungsartikeln. Auch der Beklagte Ziffer 3 sei seit 1992 in der Modebranche tätig gewesen. Der Beklagte Ziffer 3 habe das Zeichen „A“ nicht verwendet. Einen ernsthaften Nutzungswillen habe der Beklagte Ziffer 3 nicht gehabt, da die Beklagte Ziffer 1 keine Vertriebsaktivitäten getätigt habe. Die Beweisantritte der Beklagten im Termin vom 26. April 2022 und im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Mai 2022 seien verspätet. Der Anspruch auf Einwilligung in die Markenlöschung ergebe sich aus Art. 130 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. 3. Gegen das den Beklagten am 21. Juli 2022 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 12. Juli 2022 haben diese am 17. August 2022 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 21. Oktober 2022 am 20. Oktober 2022 begründet. Sie sind der Auffassung, die Unterlassungsanträge seien unzulässig, weil sie zu unbestimmt seien. Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Löschungsanspruchs, der sich allenfalls aus § 4 Ziff. 4 UWG ergeben könne, lägen nicht vor. Die Klägerin habe diesbezüglich bereits die Aktivlegitimation nicht schlüssig vorgetragen. Die Mitbewerberstellung der Klägerin auf dem deutschen Markt für die in Antrag und Tenor genannten Waren sei nicht festgestellt. Auch ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Die vom Landgericht angenommene Doppelidentität liege für andere Waren als Jeans nicht vor. Zudem liege beim Beklagten Ziffer 3 weder Wiederholungs- noch Erstbegehungsgefahr vor, da der Beklagte Ziffer 3 die Marke weder selbst benutzt habe noch dies in Zukunft wegen der an die Beklagte Ziffer 1 erteilten ausschließlichen Lizenz könne. Außerdem würden die Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung nicht vorliegen. Das Landgericht habe insoweit die Beweislast verkannt. Zudem sei fraglich, ob der Einwand der bösgläubigen Markenanmeldung überhaupt von Klägerseite gegen die im Einwendungswege vorgebrachte prioritätsältere Marke der Beklagten erhoben werden könne, zumal die Anmeldung durch eine dritte Person, nämlich den Beklagten Ziffer 3, erfolgt sei. Die Marke „A“ des Beklagten Ziffer 3 stehe für „A...“. Zunächst der Beklagte Ziffer 3 und später die Beklagte Ziffer 1 würden das Zeichen „A“ in der hier streitigen konkreten graphischen Gestaltung seit 1998 für Kleidungsstücke und auf Rechnungen benutzen, nachdem dieses graphische Zeichen „A“ von M D 1998 für den Beklagten Ziffer 3 entworfen worden sei. Die Klägerin habe ihre Marke auf dem deutschen Markt nicht benutzt. Die Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof für die bösgläubige Markenanmeldung aufgestellt habe, würden nicht vorliegen. Insbesondere fehle es an einem schutzwürdigen Besitzstand der Klägerin. Die vom Landgericht angenommene Anwendbarkeit der Classe-E-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege nicht vor, da die Beklagten nicht eine Vielzahl von unterschiedlichen Marken angemeldet hätten, um diese für verschiedene Waren oder Dienstleistungen zu horten. Die Beklagte Ziffer 1 habe die Marke „A“ genutzt, indem sie unter dieser Marke firmiert habe, diese auf Rechnungen und im Internet benutzt habe. Zudem spreche die mit der Eintragung verbundene Vermutung der Benutzungsabsicht ebenfalls für eine Markennutzung durch die Beklagte Ziffer 1. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft den Beweisantritt der Beklagten als verspätet zurückgewiesen. Denn das Landgericht hätte nach dem im Termin erteilten Hinweis den auf diesen hin ergangenen Vortrag der Beklagten berücksichtigen müssen. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs bestünden nicht, da hierfür eine bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen müsse und Erstbegehungsgefahr nicht ausreiche. Es fehle zudem an Vortrag zum Verschulden. Beim Beklagten Ziffer 3 sei Verschulden von vornherein nicht ersichtlich. Zudem könnten Schadensersatzansprüche frühestens nach einer Frist von einem Monat ab Veröffentlichung der Markenanmeldung geltend gemacht werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftserteilung und der Rechnungslegung fehle es an einem Anfangszeitpunkt. Außerdem seien die Verletzungshandlungen zu unbestimmt. Die Voraussetzungen des Vernichtungsanspruchs würden nicht vorliegen, da kein Vortrag der Klägerin zu Eigentum und Besitz der Beklagten an den zur Vernichtung herauszugebenden Waren vorliege. Für eine Verantwortlichkeit des Beklagten Ziffer 2 würden jegliche Anhaltspunkte fehlen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2022 – 17 O 746/20 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das neue Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug sei verspätet. Das Landgericht habe zu Recht eine bösgläubige Markenanmeldung durch den Beklagten Ziffer 3 angenommen. Denn es liege keine Benutzung des Zeichens „A“ durch die Beklagten vor. Der abgeschlossene Lizenzvertrag genüge nicht als Benutzung, da er keine Benutzungspflicht regle. Zudem enthalte der Vertrag keine dingliche Lizenz, sondern lediglich eine schuldrechtliche Gestattung, da der Unternehmensgegenstand der Beklagten nicht den geschützten Warenklassen zuzuordnen sei. Auch die firmenmäßige Nutzung durch die Beklagte Ziffer 1 genüge ebenso wenig wie die Nutzung auf Rechnungen und im Impressum und der Domain. Zudem fehle es an einer Benutzungsabsicht der Beklagten. Die Beklagten würden den Vertrieb der Waren der Klägerin in Europa behindern. Der widersprüchliche Vortrag der Beklagten würde die tatsächliche Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes der Klägerin bzw. das Sich-Aufdrängen belegen. Auch die Umstände, wie zum Beispiel die Tätigkeit des Beklagten Ziffer 3 im Modebereich ab 1992, sprächen für eine Bösgläubigkeit der Beklagten Ziffer 3. Die Klägerin stützt die Klage darauf, dass kein Erstverstoß erfolgt sei. Die Folgeansprüche bestünden dennoch, weil die Beklagtenseite behaupte, sie habe das Zeichen tatsächlich benutzt. Diesen Vortrag der tatsächlichen Benutzung mache sich die Klägerin nicht zu eigen. Für den Fall, dass der Senat die Rechtsauffassung der Klägerin nicht teile und der Auffassung sei, dass die Reihenfolge von Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr angegeben werden müsse, werde die Klage in erster Linie auf Erstbegehungsgefahr und hilfsweise auf Wiederholungsgefahr gestützt (Bl. 325 BA). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Februar 2024 Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und hat in der Sache Erfolg. Die zulässigen Anträge auf Unterlassung (1.), auf Einwilligung in die Markenlöschung (2.), auf Auskunft (3.), auf Feststellung der Schadensersatz- (4.) und Entschädigungspflicht (5.) und auf Herausgabe (6.) sind unbegründet. 1. Die Unterlassungsanträge sind zulässig (a), aber unbegründet (b). a) Die Klageanträge Ziffer 1 und 2 sind zulässig. Die Voraussetzungen für einen bestimmten Antrag gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (aa) liegen vor (bb). aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 – I ZR 108/17 = GRUR 2019, 627, Rn. 15, beck-online – Deutschland-Kombi). Ein auf die Verurteilung zur Unterlassung gerichteter Unterlassungsantrag, der sich darauf beschränkt, die Tatbestandsmerkmale des Gesetzes, auf das er sich stützt, wiederzugeben, ist grundsätzlich unbestimmt (BGH, Urteil vom 24. November 1999 – I ZR 189/97 = GRUR 2000, 438, 440 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die in die Antragsfassung übernommenen Tatbestandsmerkmale bei ihrer Anwendung auf konkrete Fälle in vieler Hinsicht der Auslegung bedürfen werden und deshalb als Bestandteil eines Unterlassungsantrags den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots, das angestrebte Verbot klar zu umreißen, nicht genügen können (BGH, Urteil vom 24. November 1999 – I ZR 189/97 = GRUR 2000, 438, 440 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit jedenfalls dann nicht, wenn streitig ist, welche von mehreren Verhaltensweisen dem gesetzlichen Verbotstatbestand unterfällt. bb) Diese Voraussetzungen der Bestimmtheit sind hier gegeben. Jedenfalls anhand des Klagevortrags lässt sich unzweideutig erkennen, gegen welches Verhalten sich die Klägerin wendet. Die Frage, ob der Klageantrag zu weit gefasst ist, ist dagegen keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. Dies gilt insbesondere für die Formulierungen „im geschäftlichen Verkehr“ und „benutzen“ im Klageantrag (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 – I ZR 35/89, juris – Unbestimmter Unterlassungsantrag; Götting/Meyer/Vormbrock, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2020, § 40, Rn. 219; vgl. zur „markenmäßigen Verwendung“ BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 – I ZR 236/88, Rn. 27, juris – Flacon). Auch wenn die Klägerin hier lediglich die gesetzlichen Formulierungen wiederholt, besteht kein Zweifel, welche Handlungen im Einzelnen von dem Unterlassungsantrag umfasst sein sollen. Aufgrund der Formulierung des Antrags und dessen Begründung im Klagevortrag ist klar, dass die Klägerin sämtliche Formen der Benutzung der Marke „A“ im geschäftlichen Verkehr verboten haben möchte. Dies genügt für die Bestimmtheit. Auch der „Insbesondere“-Zusatz ist zulässig. Dadurch soll das beantragte Verbot nicht auf ähnliche Verletzungsformen erstreckt werden. Vielmehr soll der allgemein gefasste Unterlassungsantrag zum einen auf konkret beanstandete Verletzungsformen verweisen, in denen das Charakteristische des Verbots beispielhaft zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 30. April 2008 – I ZR 73/05 = GRUR 2008, 702, Rn. 24, beck-online – Internet-Versteigerung III; Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 50/14 = GRUR 2016, 705 Rn. 13, beck-online – ConText; Eckhartt, in: Kur/v. Bomhard/Albrecht, BeckOK MarkenR, 34. Ed. 1.7.2023, § 14 MarkenG, Rn. 592; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 12 UWG, Rn. 1.46). Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er – falls er insoweit nicht durchdringt – jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt, wobei allerdings auch dieser „Insbesondere“-Zusatz den allgemeinen Regeln unterliegt und deshalb dem Bestimmtheitsgebot entsprechen muss (BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 50/14 = GRUR 2016, 705 Rn. 13, beck-online – ConText; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 12 UWG, Rn. 1.46). b) Die Unterlassungsanträge sind entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts unbegründet. Nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV, der – i. V. m. Art. 9 Abs. 2 UMV – den Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung einer Unionsmarke autonom regelt (BGH, Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 144/21 = GRUR 2023, 255, Rn. 20, beck-online – Wegfall der Wiederholungsgefahr III), verbietet ein Unionsmarkengericht, das feststellt, dass die Beklagten eine Unionsmarke verletzt haben oder zu verletzen drohen, diesen, die Handlungen, welche die Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern einer solchen Anordnung nicht besondere Gründe entgegenstehen. Danach steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu. Denn der Klagemarke stehen die Rechte aus der prioritätsälteren deutschen Marke „A“ des Beklagten Ziffer 3 gem. Art. 9 Abs. 2 UMV („unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte“) entgegen. Die Klägerin kann sich nämlich, entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts, gegenüber der prioritätsälteren Marke des Beklagten Ziffer 3 – auch den Beklagten Ziffer 1 und 2 gegenüber (aa) – nicht darauf berufen, dass diese bösgläubig angemeldet worden sei. Dem steht zwar nicht entgegen, dass der Einwand nicht gegenüber der Klagemarke erfolgt (bb). Aber die Voraussetzungen der Bösgläubigkeit liegen hier nicht vor (cc). aa) Dem Einwand der bösgläubigen Markenanmeldung steht entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht entgegen, dass der Einwand (auch) gegenüber dem Lizenznehmer geltend gemacht wird, durch den jedoch nicht die Markenanmeldung erfolgte. Denn eine Berechtigung durch den Lizenzvertrag gem. § 986 Abs. 1 BGB analog setzt voraus, dass der Dritte, von dem der Verletzer seine Berechtigung ableitet, seinerseits einen Unterlassungsanspruch gegen den Kläger hat (BGH, Urteil vom 13. Juli 1956 – I ZR 75/54 = GRUR 1957, 34, 35 – Hadef; Urteil vom 3. November 1994 – I ZR 71/92 = GRUR 1995, 117, 120 – NEUTREX; Urteil vom 21. April 1994 – I ZR 22/92 = GRUR 1994, 652, 653 – Virion; Urteil vom 18. März 1993 – I ZR 178/91 = GRUR 1993, 574, 576 – Decker; Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 177/99 = GRUR 2002, 967, 970 – Hotel Adlon; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. 3. 2000 - 20 U 61/99 = GRUR-RR 2001, 49, 52; Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 148/04 = GRUR 2008, 160, Rn. 18, beck-online – CORDARONE; Mielke, in: Kur/v. Bomhard/Albrecht, BeckOK MarkenR, 34. Ed. 1.7.2023, § 14 MarkenG, Rn. 30; A. Nordemann, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 14 MarkenG, Rn. 39). Einem (nicht dinglich berechtigten) Markenlizenznehmer kann im Verhältnis gegenüber Dritten keine weitergehende Berechtigung zukommen, als sie der Lizenzgeber für sich in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 3. November 1994 – I ZR 71/92 = GRUR 1995, 117, 120 – NEUTREX). bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht dem Einwand der bösgläubigen Markenanmeldung nicht entgegen, dass dieser Einwand nicht gegenüber der Klagemarke, sondern gegenüber der eingewandten prioritätsälteren Marke geltend gemacht wird. Das Markenrecht des Beklagten Ziffer 3 steht dem Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens für Bekleidungsartikel aus Art. 9 Abs. 2 lit. a, 130 Abs. 1 Satz 1 UMV nämlich dann nicht entgegen, wenn auf Seiten des Beklagten Ziffer 3 Umstände vorliegen, welche die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als unlauter i. S. von §§ 3, 4 Nr. 4 UWG erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05 GRUR 2008, 621, Rn. 35, beck-online – AKADEMIKS). cc) Die Voraussetzungen der bösgläubigen Markenanmeldung (1) liegen jedoch, entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts, nicht vor (2). (1) Eine wettbewerbswidrige Behinderung kann auch durch die Anmeldung und Eintragung einer Marke erfolgen (BGH, Urteil vom 10. August 2000 – I ZR 283/97 = GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000; Urteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05 GRUR 2008, 621, Rn. 21, beck-online – AKADEMIKS). Wegen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes ist es allerdings im Allgemeinen rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im Ausland als Marke für gleichartige oder sogar identische Waren benutzt (BGH, Urteil vom 10. August 2000 – I ZR 283/97 = GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000; Urteil vom 20. Januar 2005 – I ZR 29/02 = GRUR 2005, 581, 582 – The Colour of Elégance; Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 148/04 = GRUR 2008, 160, Rn. 18, beck-online – CORDARONE; Urteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05 GRUR 2008, 621, Rn. 21, beck-online – AKADEMIKS). Nur wenn zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, steht der markenrechtliche Territorialitätsgrundsatz der Anwendung des UWG nicht entgegen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 148/04 = GRUR 2008, 160, Rn. 18, beck-online – CORDARONE; Urteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05 GRUR 2008, 621, Rn. 21, beck-online – AKADEMIKS). Für solche besonderen Umstände kommen drei Fallgruppen in Betracht (BPatG, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 29 W (pat) 66/20 = GRUR 2023, 338 Rn. 21, beck-online – HANDTE): Erstens können solche besonderen Umstände darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 – I ZR 138/95 = GRUR 1998, 1034, 1036 f. – Makalu; Urteil vom 10. August 2000 – I ZR 283/97 = GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000; Urteil vom 23. November 2000 – I ZR 93/98 = NJW-RR 2001, 975, 976 = Classe E; Urteil vom 3. Februar 2005 – I ZR 45/03 = GRUR 2005, 414, 417 – Russisches Schaumgebäck; Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 148/04 = GRUR 2008, 160, Rn. 18, beck-online – CORDARONE; Urteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05 GRUR 2008, 621, Rn. 21, beck-online – AKADEMIKS). Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt voraus, dass das Zeichen im Inland zum Prioritätszeitpunkt entweder auf Grund einer im Inland erfolgten Nutzung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 – I ZR 95/95 = GRUR 1998, 412, 414 – Analgin) oder im Hinblick auf eine überragende Verkehrsgeltung im Ausland (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1966 – Ib ZR 120/63 = GRUR 1967, 298, 301 – Modess) eine gewisse Bekanntheit erreicht hat (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05 GRUR 2008, 621, Rn. 22, beck-online – AKADEMIKS). Zweitens können solche besonderen Umstände darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1979 – I ZR 125/75 = GRUR 1980, 110, 111 – TORCH; Urteil vom 23. November 2000 – I ZR 93/98 = NJW-RR 2001, 975, 976 = Classe E; Urteil vom 20. Januar 2005 – I ZR 29/02 = GRUR 2005, 581, 582 – The Colour of Elégance; Urteil vom 3. Februar 2005 – I ZR 45/03 = GRUR 2005, 414, 417 – Russisches Schaumgebäck; Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 148/04 = GRUR 2008, 160, Rn. 18, beck-online – CORDARONE; Urteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05 GRUR 2008, 621, Rn. 21, beck-online – AKADEMIKS). Dies ist der Fall, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste (BGH, Urteil vom 2. April 1969 – I ZR 47/67 = GRUR 1969, 607, 609 – Recrin; Urteil vom 6. November 1986 – I ZR 196/84 = GRUR 1987, 292, 294 – KLINT; vgl. auch Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 148/04 = GRUR 2008, 160, Rn. 21, beck-online – CORDARONE; Urteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05 GRUR 2008, 621, Rn. 26, beck-online – AKADEMIKS). Die Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung ist allerdings erst überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – I ZR 29/02 = GRUR 2005, 581, 582 – The Colour of Elégance; Urteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05 GRUR 2008, 621, Rn. 32, beck-online – AKADEMIKS). Soweit eine Benutzungsabsicht vorliegt, dient die Markenanmeldung grundsätzlich auch dem eigenen Produktabsatz. Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht jedoch nicht der einzige Beweggrund zu sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht das wesentliche Motiv ist (BGH, Urteil vom 10. August 2000 – I ZR 283/97 = GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000; Urteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05 GRUR 2008, 621, Rn. 32, beck-online – AKADEMIKS). Daher ist die Annahme einer Unlauterkeit nicht allein durch den eigenen Benutzungswillen ausgeschlossen. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05 GRUR 2008, 621, Rn. 32, beck-online – AKADEMIKS). Drittens können solche besonderen Umstände darin liegen, dass ein Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat – vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen auf Grund eines bestehenden oder potenziellen konkreten Beratungskonzepts – und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (BGH, Urteil vom 23. November 2000 – I ZR 93/98 = NJW-RR 2001, 975, 976 = Classe E). Es besteht allerdings eine widerlegbare Vermutung, dass der Anmelder Marken in der vom Gesetz als Regelfall angenommenen Weise, nämlich zur Kennzeichnung von Waren oder Leistungen aus seinem Geschäftsbetrieb, verwenden will (BGH, Urteil vom 23. November 2000 – I ZR 93/98 = NJW-RR 2001, 975, 977 = Classe E; Urteil vom 23. Oktober 2019 – I ZR 46/19 = GRUR 2020, 292, Rn. 7, beck-online – Da Vinci). (2) Danach liegen die Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung nicht vor. Es sind weder die Voraussetzungen der ersten Fallgruppe (a), noch der zweiten Fallgruppe (b), noch der dritten Fallgruppe erfüllt (c). (a) Die Voraussetzungen der ersten Fallgruppe liegen nicht vor. Zwar hat die Klägerin, von den Beklagten bestritten, vorgetragen, dass sie die Marke „A“ im Inland durchgehend benutzt habe. Aber eine ausreichende Bekanntheit der Marke „A“ im Inland aufgrund der Nutzung der Marke im Inland hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich darin, dass die Marke eine gewisse Bekanntheit habe. Dass die Bekanntheit gerade auf der Nutzung im Inland beruht, d. h. gerade nicht aufgrund der Nutzung z. B. in den USA durch Hollywood-Stars o. ä., trägt die Klägerin nicht vor. Auch eine gewisse Bekanntheit der Marke im Inland aufgrund einer überragenden Verkehrsgeltung im Ausland lässt sich dem Klägervortrag nicht entnehmen. Zwar trägt die Klägerin vor, dass die Marke „A“ im Ausland, v. a. in den USA, eine gewisse Bekanntheit genieße. Die Voraussetzungen einer überragenden Verkehrsgeltung der Marke in den USA, also eine Verkehrsbekanntheit von regelmäßig nicht unter 80 % (BGH, Urteil vom 21. März 1991 – I ZR 111/89 = GRUR 1991, 863 – Avon), eine langjährige Benutzung, hohe Umsatzzahlen, Marktanteile und entsprechende Werbeaufwendungen, hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Hierfür sind die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht einmal im Ansatz geeignet. (b) Das Vorliegen der drei Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe lässt sich nicht feststellen ((aa) bis (cc)). (aa) Der Senat kann nicht feststellen, dass der Beklagte Ziffer 3 im Zeitpunkt der Anmeldung wusste, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird. Nach den gesamten Umständen des Streitfalls spricht zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte Ziffer 3 die amerikanische Marke der Schwestergesellschaft der Klägerin positiv kannte, als er die streitgegenständliche Marke in Deutschland anmeldete. Die Parteien sind nämlich in einem Markt tätig, der sich stark an den Entwicklungen in den USA orientiert. Schon deswegen spricht Vieles dafür, dass dem Beklagten Ziffer 3 sowohl der Absatz der Waren unter der Marke „A“ in den USA als auch der Aufbau einer Vertriebsstruktur in Europa nicht verborgen geblieben ist. Aber vorliegend spricht in erheblichem Maße gegen eine positive Kenntnis des Beklagten Ziffer 3, dass die Klägerin den von den Beklagten gehaltenen Vortrag, der Beklagte Ziffer 3 habe das Zeichen „A“ in der konkreten graphischen Gestaltung bereits seit 1998 für Kleidungsstücke und auf Rechnungen benutzt, nachdem dieses graphische Zeichen im Jahr 1998 von M D (Bl. 48 LGA) entworfen worden sei, nicht widerlegt hat. Die Klägerin hat diesen Vortrag zwar bestritten. Dies genügt jedoch nicht. Denn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein der Voraussetzungen einer bösgläubigen Anmeldung trifft denjenigen, der sich darauf beruft (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 3. Mai 2018 – 6 U 89/17 = GRUR-RR 2018, 515, Rn. 26 beck-online – Pfefferspray MK-3). Auf diese Beweislastverteilung haben die Beklagten u. a. in der Berufungsbegründung ausdrücklich hingewiesen (Bl. 163 BA). Auf die vom Landgericht angestellten Vermutungen zu Zweifeln bzgl. der Authentizität der von den Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Nutzung des Zeichens „A“ kommt es daher nicht an. Es kann deswegen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte Ziffer 3 zuerst das Zeichen „A“ in dieser konkreten graphischen Gestaltung seit 1998 für Kleidungsstücke benutzte und erst vier Jahre später im Jahr 2002 das Modelabel „A“ in den USA gegründet wurde (Bl. 5 LGA). Deswegen lässt sich hier nicht aus einer Übernahme des Zeichens „A“ durch den Beklagten Ziffer 3 auf dessen Kenntnis schließen, da eine solche Übernahme durch den Beklagten Ziffer 3 nicht bewiesen ist. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, dass er sich zur Frage, ob die Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung vorlägen, noch keine abschließende Meinung gebildet habe, so dass die Klägerin keinen Anlass hatte anzunehmen, dass es auf die Frage, ob die Klägerin nachweisen kann, dass der Beklagte Ziffer 3 das Zeichen „A“ von der Klägerin übernommen hat, nicht ankommt. (bb) Die Klägerin hatte allerdings zum Zeitpunkt der Markenanmeldung am 16. Oktober 2016 durch den Beklagten Ziffer 3 die Absicht, das Zeichen „A“ auch im Inland zu benutzen. Diese Absicht, auch in Europa unter dem Zeichen „A“ Waren zu vertreiben, ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin – nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag (Bl. 6 LGA) – zu diesem Zeitpunkt (bis 2017) in Europa mit der E Ltd. in K einen exklusiven Vertriebspartner für die Marke „A“ hatte und zudem mit Herrn J F (bis 2016) einen exklusiven Handelsvertreter für die Marke „A“ in Deutschland. Die Unterhaltung einer vertraglichen Beziehung zu einem exklusiven Vertriebspartner und zu einem exklusiven Handelsvertreter ergibt nur dann Sinn, wenn die Klägerin wenigstens beabsichtigt, auf dem inländischen Markt Produkte unter dem Zeichen „A“ abzusetzen. Weiter wird diese Absicht dadurch belegt, dass die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit der Markenanmeldung durch den Beklagten Ziffer 3 eine Umstrukturierung ihrer Vertriebsstruktur in Europa vornahm. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin (Bl. 6 LGA) war nämlich seit 2018 exklusiver Vertriebspartner für die Marke „A“ in Europa die Fa. „ G srl.“ in H in Italien. Aus der Nichtverlängerung der Unionsmarke „A“ im Jahr 2014 kann nicht auf eine fehlende Absicht, die Marke „A“ in Deutschland zu benutzen, geschlossen werden. Denn diese Nichtverlängerung kann verschiedene Ursachen haben, u. a. auch die von der Klägerin vorgetragene, von der Beklagten bestrittene, auf einem Versehen beruhende Nichtverlängerung. Zudem liegt mit der existenten vertraglichen Vertriebsstruktur für die Marke „A“ in Europa ein gewichtiger Beleg für die Absicht vor, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen. (cc) Dem Beklagten Ziffer 3 musste sich im Zeitpunkt der Anmeldung der deutschen Wortmarke „A“ am 8. Oktober 2016 nicht aufdrängen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte, das Zeichen „A“ im Inland zu benutzen. Es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass gerade im Modebereich auf dem US-amerikanischen Markt erfolgreiche Produkte auch in Deutschland vermarktet werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05 = GRUR 2008, 621, Rn. 30, beck-online – AKADEMIKS). Es war deswegen in gewissem Umfang grundsätzlich zu erwarten, dass die Klägerin sich auch den europäischen Markt erschließen würde. Aus dem Umstand, dass die Klägerin in mehreren pazifischen Ländern Inhaberin der Marke „A“ ist und auch von 2004 bis 2014 Inhaberin der Unionsmarke „A“ war, war es grundsätzlich auch naheliegend, dass die Klägerin die Ausdehnung auf den europäischen Markt unternehmen würde. Auf die Frage, ob die Ausdehnung auf den europäischen Markt von der Klägerin oder einem anderen Unternehmen aus dem Konzern, dem die Klägerin angehört, vorgenommen wird, kommt es jedoch nicht an. Denn es wäre ausreichend, wenn es sich dem Beklagten Ziffer 3 aufdrängte, dass die Marke „A“ von einem der Unternehmen der B Gruppe auf dem deutschen und europäischen Markt verwendet werden würde. Aber vorliegend spricht in erheblichem Maße gegen ein Sich-Aufdrängen, dass die ursprünglich bestehende Unionsmarke „A“ im Jahr 2014 nicht verlängert wurde. Zwar kann es hierfür mehrere Ursachen gegeben haben (siehe oben). Aber für den Beklagten Ziffer 3 konnte hierdurch der Eindruck entstehen, dass beabsichtigt sei, den Vertrieb der Produkte mit dem Zeichen „A“ in Europa zu beenden. Der Beklagte Ziffer 3 musste deswegen zwar mit der Möglichkeit einer Erschließung des europäischen Marktes durch die Klägerin rechnen, ihm musste sich die Absicht der Inlandsbenutzung aber nicht aufdrängen. Aufgrund dieser besonderen Umstände des vorliegenden Falls genügt es vorliegend nicht, dass der Beklagte Ziffer 3 bereits im Zeitpunkt der Markenanmeldung über langjährige Branchenerfahrung und Branchenkenntnis verfügt habe. Es reicht auch nicht, dass verschiedene Medien im Zeitraum von 2009 bis 2017 über die Marke „A“ (Anl. K2) berichteten und dies dem Beklagten Ziffer 3 nicht verborgen geblieben sein kann. (c) Auch die Voraussetzungen der dritten Fallgruppe liegen nicht vor. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Beklagte Ziffer 3 eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen angemeldet hat, hinsichtlich derer er keinen ernsthaften Benutzungswillen hat. Selbst wenn der – bestrittene – diesbezügliche Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt würde, stünde neben der hier streitgegenständlichen Marke des Beklagten Ziffer 3 lediglich die weitere Marke „I“ im Raum. Dies genügt von vornherein nicht für eine Vielzahl an Marken. 2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten Ziffer 3 kein außerkennzeichenrechtlicher Löschungsanspruch zu, weder aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 4 UWG, noch als Schadensersatzanspruch (Naturalrestitution) aus Art. 129 Abs. 2 UMV i. V. m. §§ 119 Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG (vgl. dazu Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Aufl. 2012, Rn. 5790), aus § 826 BGB (vgl. zum WZG 1936: RG, Urteil vom 26. März 1935 – II 277/34, RGZ 147, 332, 337 – Aeskulap) oder aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. 9 Abs. 2 lit. a UMV (Unionsmarke als sonstiges Recht), noch als Beseitigungsanspruch aus Art. 130 Abs. 2 Satz 1 UMV i. V. m. § 1004 BGB. Denn aus den vorgenannten Gründen liegt keine bösgläubige Markenanmeldung durch den Beklagten Ziffer 3 vor. 3. Der Klägerin stehen auch keine Auskunftsansprüche zu. Der Antrag Ziffer 4 ist zwar zulässig (a), aber unbegründet (b). a) Klageantrag Ziffer 4 ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten folgt aus der Nichtangabe eines Anfangszeitpunktes nicht, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt ist. Ohne Anfangszeitpunkt ist für sämtliche Zeitpunkte Auskunft beantragt. Es kann deswegen keinen Zweifel über die Reichweite des Antrags und einer späteren Verurteilung geben. Ob die Klägerin Auskunft zu Recht für einen unbegrenzten Zeitpunkt begehrt, ist eine Frage der Begründetheit. Auch die Verletzungshandlungen, über die Auskunft begehrt wird, sind durch die Bezugnahme auf Klageantrag Ziffer 1 hinreichend bestimmt. b) Der Klägerin stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche gem. Art. 130 Abs. 2 UMV i. V. m. §§ 119 Nr. 2, 19 MarkenG jedoch nicht zu. Denn es fehlt aus den oben genannten Gründen an einer Markenverletzung. 4. Der Antrag Ziffer 5 auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist zwar zulässig (a), aber unbegründet (b). a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere entfällt bei Klagen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage in der Regel nicht bereits dadurch, dass der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann, weil die Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage meist durch prozessökonomische Erwägungen geboten ist. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheberrecht bereitet die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach erteilter Auskunft Schwierigkeiten und erfordert eine eingehende sachliche Prüfung zur Berechnungsmethode des Schadens (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 – I ZR 277/00 = GRUR 2003, 900, 901, beck-online – Feststellungsinteresse III). b) Der Klägerin steht gegen die Beklagten jedoch kein Schadensersatzanspruch gem. Art. 129 Abs. 2 UMV i. V. m. §§ 119 Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG zu. Denn es fehlt aus den oben genannten Gründen an einer Markenverletzung. 5. Der Klägerin steht gegen die Beklagten gem. Art. 11 Abs. 2 UMV kein Anspruch auf Entschädigung für den Zeitraum des Schwebezustandes zwischen Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der Unionsmarke zu (Klageantrag Ziffer 5). Denn es fehlt aus den oben genannten Gründen an einer Markenverletzung. 6. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Herausgabe-/Vernichtungsansprüche (Klageantrag Ziffer 6) gem. Art. 130 Abs. 2 UMV i. V. m. §§ 119 Nr. 2, 18 MarkenG nicht zu. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagten Ziffer 2 und 3 an den markenverletzenden Sachen Eigentum oder Besitz haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2008 – U (Kart) 42/06, BeckRS 2008, 24460, beck-online). Zudem fehlt es aus den oben genannten Gründen an einer Markenverletzung. 6. Mangels Hauptforderung bestehen auch keine Nebenforderungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt. Der Senat geht von folgenden Einzelstreitwerten für beide Rechtszüge aus, wobei jeweils die subjektive Klagehäufung zu berücksichtigen ist, soweit keine gesamtschuldnerische Haftung besteht (vgl. Bröcker, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 142 MarkenG, Rn. 10a): Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls. Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.