Urteil
2 U 196/22
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0411.2U196.22.00
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Leitsätze
Zur Unwirksamkeit der Klausel „Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben“ in Verbrauchsgüterkaufverträgen über Wohnmobile und Wohnwagen.(Rn.17)
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.10.2022 wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verbrauchsgüterkaufverträgen über neue Wohnwagen und Wohnmobile zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
„Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.“
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
III.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert in beiden Rechtszügen:
2.500,00 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unwirksamkeit der Klausel „Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben“ in Verbrauchsgüterkaufverträgen über Wohnmobile und Wohnwagen.(Rn.17) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.10.2022 wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verbrauchsgüterkaufverträgen über neue Wohnwagen und Wohnmobile zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen: „Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.“ 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Streitwert in beiden Rechtszügen: 2.500,00 Euro A Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherverein, verlangt von der Beklagten, die Verwendung einer Formularklausel zu unterlassen. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts verwiesen. Zusammengefasst: Die Beklagte veräußert Reisemobile und verwendet in diesem Zusammenhang die folgende Klausel (Anlage K 2, Bl. 12 unter Ziff. IV.1): „Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.“ Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel verstoße gegen § 307 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB, weil nach dem Wortlaut der Klausel auch nach Vertragsschluss getroffene mündliche Abreden über Liefertermine und Lieferfristen für unwirksam erklärt würden. Damit werde der Vorrang der Individualabrede (§ 305 lit. b BGB) unterlaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof habe eine entsprechende Klausel für wirksam erachtet. In dem dort entschiedenen Sachverhalt sei auf der Vorderseite des Bestellscheins unmittelbar unter der Unterschrift des Bestellers eine Spalte vorgesehen gewesen, in der Lieferzeit bzw. Liefertermin einzutragen gewesen seien; in zwei dafür vorgesehenen Feldern sei zudem anzukreuzen gewesen, ob die Frist unverbindlich oder verbindlich sein sollte (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 – VIII ZR 229/80, juris Rn. 27). Zu der weiteren Frage, ob der von der Beklagten verwendete Bestellschein für die Individualabrede, die die Parteien bei Vertragsschluss über die Lieferzeit treffen, an deutlich sichtbarer Stelle einen besonderen Raum vorsehe, habe der Kläger keinen Vortrag gehalten. Daher könne im Verbandsverfahren nicht zweifelsfrei von einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern ausgegangen werden. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der vorliegende Fall weise die vom Bundesgerichtshof entschiedene Vertragsgestaltung nicht ansatzweise auf. Der einzige Hinweis dort habe im Fließtext gelautet: „Liefertermin vorbehaltlich Pandemieverlauf.“ Bei der Beurteilung der Klausel müsse der gesamte Vertragsinhalt mitberücksichtigt werden. Der Kläger beantragt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.10.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen – Az.: 4 O 152/22 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verbrauchsgüterkaufverträgen über neue Wohnwagen und Wohnmobile zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen: Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Die Klausel vermittle dem Kunden nicht den Eindruck, dass die Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses zur Ungültigkeit einer mündlichen Abrede führe. Sie diene nur der Beweisfunktion. B Die zulässige Berufung hat Erfolg. I. Der Kläger kann gem. § 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, die beanstandete Klausel zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet, kann gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Aus der – unstreitigen – Verwendung der Klausel in unzulässiger Weise resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, juris Rn. 72). II. Die beanstandete Klausel verstößt gegen § 307 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind demnach unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. 1. Schriftformklauseln sind jedoch nicht schlechthin unzulässig. Ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab. Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen den allgemeinen Grundsätzen unwirksam (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 – VIII ZR 93/94, juris Rn. 19). Da gemäß § 305b BGB individuelle Abreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, kann eine Schriftformklausel nämlich dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass die Vertragsparteien deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, die mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet dieser Klausel gelten (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 – VIII ZR 93/94, juris Rn. 19). Eine Klauselgestaltung, die dem Verwender die Gelegenheit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf eine in der Sache nicht - stets - zutreffende Darstellung der Rechtslage in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 – VIII ZR 93/94, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 27. September 2000 – VIII ZR 155/99, juris Rn. 25). 2. Für eine der vorliegenden Fallgestaltung entsprechenden Klausel hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass sie zumindest die Möglichkeit nahelegt, ein Käufer werde mit seinem Vorbringen, ihm sei mündlich ein Lieferzeitpunkt zugesagt worden, vom Verwender der Klausel unter Verweisung auf diese Klausel zurückgewiesen, was für sich genommen eine Unterlassungsklage rechtfertigen würde (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 – VIII ZR 229/80, juris Rn. 25). Dies überzeugt auch im vorliegenden Fall. Insbesondere kann nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, die Klausel ziehe die Gültigkeit einer mündlichen Absprache nicht in Zweifel, sondern stelle lediglich sicher, dass eine solche aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Streitvermeidung stets schriftlich festgehalten werde. Dass sich die Regelung hierauf beschränken soll, ergibt sich nicht klar aus dem Wortlaut. Aus diesem Grunde kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Wie der Verwender eine Klausel tatsächlich handhabt, ist dagegen für die Auslegung im Verbandsprozess ohne Belang; entscheidend ist vielmehr, wie der Verwender die Klausel nach ihrem objektiven Regelungsgehalt handhaben könnte (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 289/19, juris Rn. 29). Bezüglich der fraglichen Klausel ist festzustellen, dass diese dem Verwender zumindest die Möglichkeit eröffnet, das Verlangen des Käufers auf Einhaltung eines mündlich vereinbarten Liefertermins zurückzuweisen. 3. Soweit der Bundesgerichtshof in dem entschiedenen Fall die Klausel für wirksam erachtet hat, lag dies an einer besonderen Vertragsgestaltung, die sich von der vorliegenden unterscheidet: Dort war auf der Vorderseite des Bestellscheins unmittelbar unter der Unterschrift des Bestellers eine Spalte vorgesehen, in der Lieferzeit bzw. Liefertermin einzutragen waren; in zwei dafür vorgesehenen Feldern war zudem anzukreuzen, ob die Frist unverbindlich oder verbindlich sein sollte. Weil das Vertragsformular auf diese Weise für die zu treffende Individualabrede über die Lieferzeit an deutlich sichtbarer Stelle einen besonderen Raum vorsah, erkannte der Bundesgerichtshof in der Allgemeinen Geschäftsbedingung, Liefertermine und Lieferfristen seien schriftlich anzugeben, keine unangemessene Benachteiligung (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 – VIII ZR 229/80, juris Rn. 27). Eine solche Gestaltung liegt in dem der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt allerdings nicht vor. Da die beanstandete Klausel im Kontext des gesamten Formularvertrages zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 289/19, juris Rn. 30), muss bei der vorliegenden Entscheidung das konkrete Vertragswerk berücksichtigt werden: Dieses Vertragsformular sieht – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – keinen besonderen Raum für eine angeblich zu treffende Individualvereinbarung vor und hält die Vertragsparteien demzufolge auch nicht in besonderer Weise dazu an, über den Liefertermin eine solche Individualabrede zu treffen. Der Verbraucher kann demgemäß keinesfalls davon ausgehen, der Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Klausel beschränke sich darauf, eine vorgesehene Vereinbarung des Liefertermins schriftlich niederzulegen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt das Ergebnis, dass eine Klausel bei einer bestimmten, hier nicht gegebenen Vertragsgestaltung zulässig sein kann, auch nicht dazu, dass die Unterlassungsklage abzuweisen wäre. Dies würde die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Verbraucherverbandes gegen eine unzulässige Klauselverwendung unterlaufen. Gegenstand des Verfahrens und damit der Untersagung sind vielmehr ausschließlich die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen im Kontext ihres konkreten Vertragswerkes. Aus diesem Grunde ist es auch weder geboten noch zulässig, in die Entscheidungsformel aufzunehmen, unter welchen besonderen, hier nicht gegebenen Umständen die Klausel zulässig wäre (BGH, Urteil vom 7. Juni 1982 – VIII ZR 139/81, juris Rn. 44; BGH, Urteil vom 23. März 1988 – VIII ZR 58/87, juris Rn. 31). C Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Absatz 2 Satz ZPO) liegen nicht vor. In dem Urteil vom 7. Oktober 1981 hat der Bundesgerichtshof klar entschieden, dass eine dem Streitfall entsprechende Klausel nur bei besonderer Vertragsgestaltung zulässig ist, die hier jedoch nicht gegeben ist.