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Urteil

2 U 207/23

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0606.2U207.23.00
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Leitsätze
Hat das Gericht eine auf Unterlassung gerichtete Beschlussverfügung aufgrund des Vortrags des Verfügungsklägers erlassen, weil der Verfügungsbeklagte als Täter wettbewerbswidrig Waren im Rahmen seines eBay-Accounts angeboten habe, und bestätigt es nach Widerspruch des Verfügungsbeklagten die getroffene Unterlassungsanordnung aufgrund des weiteren, erstmals nach Zustellung der Beschlussverfügung hilfsweise gehaltenen Vortrags des Verfügungsklägers, weil der Verfügungsbeklagte zu dem wettbewerbswidrigen Angebot eines Dritten (Ehefrau) im Rahmen von dessen eBay-Account Beihilfe geleistet habe, indem er Produktfotos für den eBay-Auftritt erstellt und die bestellte Ware an den Kunden versandt habe, so bedarf dieses Urteil der erneuten Vollziehung, weil die Anordnung auf einen anderen, erst nach der Zustellung der Beschlussverfügung anhängig gemachten Streitgegenstand gestützt wird.(Rn.42) (Rn.44)
Tenor
1. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten werden das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 10.11.2023, Az. 1 O 114/23, und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hechingen vom 31.07.2023, Az. 1 O 114/23, aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 2. Die Verfügungskläger haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug auf 210.000 € und für den zweiten Rechtszug auf 105.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Gericht eine auf Unterlassung gerichtete Beschlussverfügung aufgrund des Vortrags des Verfügungsklägers erlassen, weil der Verfügungsbeklagte als Täter wettbewerbswidrig Waren im Rahmen seines eBay-Accounts angeboten habe, und bestätigt es nach Widerspruch des Verfügungsbeklagten die getroffene Unterlassungsanordnung aufgrund des weiteren, erstmals nach Zustellung der Beschlussverfügung hilfsweise gehaltenen Vortrags des Verfügungsklägers, weil der Verfügungsbeklagte zu dem wettbewerbswidrigen Angebot eines Dritten (Ehefrau) im Rahmen von dessen eBay-Account Beihilfe geleistet habe, indem er Produktfotos für den eBay-Auftritt erstellt und die bestellte Ware an den Kunden versandt habe, so bedarf dieses Urteil der erneuten Vollziehung, weil die Anordnung auf einen anderen, erst nach der Zustellung der Beschlussverfügung anhängig gemachten Streitgegenstand gestützt wird.(Rn.42) (Rn.44) 1. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten werden das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 10.11.2023, Az. 1 O 114/23, und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hechingen vom 31.07.2023, Az. 1 O 114/23, aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 2. Die Verfügungskläger haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug auf 210.000 € und für den zweiten Rechtszug auf 105.000 € festgesetzt. I. Die Verfügungskläger begehren im Wege der einstweiligen Verfügung vom Verfügungsbeklagten Unterlassung des Anbietens von Waren unter Vorenthaltung von bestimmten Pflichtangaben. 1. Die Verfügungsklägerin Ziffer 1 sowie deren Geschäftsführer, der Verfügungskläger Ziffer 2, bieten jeder für sich regelmäßig u. a. Textilwaren im Wege des Internet-Versandhandels auf verschiedenen Verkaufsplattformen an. Der Verfügungsbeklagte betreibt in G. ein Fotostudio. Am 28. Juni 2023 führten die Verfügungskläger einen Testkauf auf der Internetplattform „eBay“ bei dem – als privater Verkäufer gekennzeichneten – Verkäufer mit der Bezeichnung „y-o“durch. Über dieses Benutzerkonto waren zu diesem Zeitpunkt 152 Artikel angeboten, welche überwiegend aus dem Textilbereich stammten und größtenteils als Neuware zum Festpreis angeboten wurden. Die Angebote enthielten professionelle, vom Verfügungsbeklagten angefertigte Produktfotografien. Die Angebote enthielten keine Hinweise auf Widerrufsrechte oder ein Impressum. Als Absender der auf den Testkauf hin übersandten Ware war der Verfügungsbeklagte angegeben. Wegen des weiteren unstreitigen Vorbringens, des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 2. Durch Beschluss hat das Landgericht am 31. Juli 2023 im Wege der einstweiligen Verfügung dem Verfügungsbeklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zur Höchstdauer von insgesamt zwei Jahren untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Verbrauchern Waren anzubieten und dabei a) gewerbliche Verkaufsangebote nicht als solche zu kennzeichnen und/oder tatsächlich gewerbliche Angebote als Privatverkauf auszugeben und/oder b) eine unvollständige Anbieterkennzeichnung vorzuhalten und/oder c) den angesprochenen Verbrauchern die Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, vorzuenthalten und/oder d) den angesprochenen Verbrauchern die Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert und dem Kunden zugänglich ist, vorzuenthalten und/oder e) den angesprochenen Verbrauchern die Informationen zum Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB vorzuenthalten und/oder f) die angesprochenen Verbraucher nicht über das Bestehen, die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular zu informieren und/oder g) keine Informationen über die OS-Plattform zur Streitbeilegung zur Verfügung zu stellen und an leicht zugänglichen Stellen zu verlinken (klickbar), jeweils wie geschehen auf der Internet-Verkaufsplattform „eBay“ unter dem Pseudonym „y-o“ und aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich: (…) Zur Begründung hat das Landgericht auf den Verfügungsantrag der Verfügungskläger Bezug genommen. In ihrem Verfügungsantrag haben die Verfügungskläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gem. § 8 UWG auf die Täterschaft des Verfügungsbeklagten als Inhaber des Verkäuferkontos „y-o“ gestützt. Mit Schriftsätzen vom 16. Oktober 2023 (Bl. 39 LGA) und vom 26. Oktober 2023 (Bl. 56 LGA) haben die Verfügungskläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in erster Linie auf die Täterschaft des Verfügungsbeklagten als Inhaber der Inhaber des Verkäuferkontos und zusätzlich hilfsweise auf Beihilfe des Verfügungsbeklagten zu den Lauterkeitsverstößen seiner Ehefrau als Inhaberin des Verkäuferkontos „y-o“ gestützt. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat das Landgericht durch Urteil vom 10. November 2023 den Beschluss vom 31. Juli 2023 bestätigt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Verfügungsbeklagte nicht als Täter hafte, weil er nicht selbst Inhaber des Benutzerkontos sei, sondern als Gehilfe für die UWG-Verstöße seiner Ehefrau, die Inhaberin des Benutzerkontos „y-o“ und Verkäuferin der Waren sei, auf Unterlassung hafte. Aufgrund des Angebots von zeitlich insgesamt 152 Artikeln, überwiegend aus dem Bereich der Textilwaren und ausschließlich zum Festpreis und im größeren Umfang als Neuware handle es sich bei der Verkaufstätigkeit der Ehefrau des Verfügungsbeklagten um eine geschäftliche Handlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Es würden Verstöße gegen § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, gegen § 5 Abs. 1 TMG, gegen Art. 246c Nr. 1 EGBGB, Art. 246c Nr. 2 EGBGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und gegen Art. 14 Abs. 1, 2 VO (EU) Nr. 524/2013 vorliegen. Die Übernahme des Versands durch den Verfügungsbeklagten stelle eine Beihilfehandlung zu den vorgenannten UWG-Verstößen dar. Der Verfügungsbeklagte habe spätestens durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung Kenntnis vom wettbewerbswidrigen Verhalten seiner Ehefrau erlangt und deswegen bei dem nachfolgenden 2. Testkauf vorsätzlich gehandelt. Rechtsmissbrauch liege nicht vor. Die einstweilige Verfügung sei zudem ordnungsgemäß und fristgerecht vollzogen worden. Dem Verfügungsbeklagten seien sämtliche Anlagen zugestellt worden. Zudem sei die maßgebliche Anlage Ast. 6 bereits im Tenor in Ziffer 1 der Beschlussverfügung abgebildet gewesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. 3. Gegen das dem Verfügungsbeklagten am 13. November 2023 zugestellte Urteil hat er mit am 11. Dezember 2023 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 1 BA) Berufung eingelegt und diese begründet. Er ist der Auffassung, es liege ein nicht auflösbarer Widerspruch zwischen dem Tenor der Entscheidung, welcher von Täterschaft ausgehe, und den Entscheidungsgründen vor, welche von Beihilfe ausgehen würden. Täterschaft und Beihilfe seien zwei separate Streitgegenstände. Zudem sei der Verfügungsbeklagte nicht passivlegitimiert. Er sei insbesondere weder Täter, noch Gehilfe. Der vom Landgericht zugrunde gelegte Testkauf sei nicht streitgegenständlich, weil er erst nach der Beschlussverfügung erfolgt sei. Es fehle zudem an einer rechtswidrigen Haupttat, da es sich bei dem Account der Ehefrau des Verfügungsbeklagten um einen privaten Account handle. Zudem reiche das zur Post Bringen durch den Verfügungsbeklagten nicht aus, um eine Beihilfehandlung annehmen zu können. Im Übrigen fehle es am doppelten Gehilfenvorsatz. Außerdem sei die einstweilige Verfügung wegen Verstreichens der Vollziehungsfrist unwirksam. Entgegen des Wirksamkeitspostulats in Ziff. 3 der Beschlussverfügung hätten sich aus der dem Verfügungsbeklagten zugestellten Beschlussverfügung nebst Anlagen nicht Umfang und Inhalt des Verbots zweifelfrei ermitteln lassen. Die Anlage Ast. 7 sei unvollständig zugestellt worden. Überdies sei die Beschlussverfügung nicht in Farbe zugestellt worden, weswegen es an einer wirksamen Vollziehung fehle (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Januar 2007 – 3 W 239/06, Rn. 7, juris). Der Verfügungsbeklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hechingen vom 10. Oktober 2023, Az. 1 O 114/23, die einstweilige Verfügung vom 31. Juli 2023 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Verfügungskläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, der Verfügungsbeklagte habe mindestens Beihilfe zu den Wettbewerbsverstößen seiner Ehefrau geleistet, indem er die Produktfotos angefertigt habe sowie Lagerung, Versand und Rücksendungsannahme übernommen habe. Die einstweilige Verfügung sei wirksam vollzogen worden. Die Anlagen seien vollständig zugestellt worden. Insbesondere auch die Anl. 7 sei zugestellt worden. Die Anl. Ast. 7 verfüge lediglich aus technischen Gründen über mehrere leere Seiten. Das Urteil habe nicht noch zusätzlich zur Beschlussverfügung an den Verfügungsbeklagte zugestellt werden müssen, weil das Landgericht auf den Widerspruch hin die Beschlussverfügung ohne Änderungen vollständig bestätigt habe. Die Gehilfenhaftung stelle im Verhältnis zur Täterhaftung lediglich ein minus dar, welches das Erfordernis einer erneuten Zustellung nicht rechtfertige. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsätze, insbesondere auch auf den Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 16. Mai 2024, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2024 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten ist begründet. Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist unzulässig. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob der Verfügungsantrag begründet wäre, woran der Senat erhebliche Zweifel hat. Der Verfügungsantrag ist zwar hinreichend bestimmt (1.) und ein Verfügungsgrund liegt vor (2.). Aber die einstweilige Verfügung wurde nicht rechtzeitig vollzogen (3.). 1. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform ist der Antrag hinreichend bestimmt. 2. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass vorliegend die Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs. 1 UWG nicht widerlegt wurde. Dies hat der Verfügungsbeklagte mit seiner Berufung auch nicht angegriffen. 3. Die Voraussetzungen einer fristgemäßen Vollziehung der einstweiligen Verfügung (a) liegen hier nicht vor (b). a) Nach § 936 ZPO i. V. m. § 928 ZPO muss eine einstweilige Verfügung vollzogen werden. Die Vollziehung ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem das Urteil verkündet wurde, ein Monat verstrichen ist (§ 929 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Diese Frist soll zum einen sicherstellen, dass der Verfügungsgrund im Zeitpunkt der Vollziehung noch fortwirkt. Zum anderen soll der Schuldner, der von der einstweiligen Verfügung Kenntnis erlangt hat, nicht über längere Zeit im Ungewissen gehalten werden, ob er aus dem Titel noch in Anspruch genommen wird (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1988 – 1 BvR 549/87, Rn. 3, juris). Verstreicht die Vollziehungsfrist erfolglos, ist die einstweilige Verfügung wirkungslos; ihr wird die Wirkung von Anfang an abgesprochen und sie ist vom Gericht aufzuheben (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92 = NJW 1993, 1076; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Juni 2022 – 2 U 16/22; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. September 1999 – 24 U 58/99, Rn. 2, juris; OLG Hamm, Urteil vom 15. März 1990 – 4 U 230/89, NJW-RR 1990, 1214; OLG Schleswig, Urteil vom 18. August 2000 – 1 U 164/99, Rn. 4, juris; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 581 m. w. N.; Bruns in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 929 ZPO, Rn. 16). Für die Einhaltung der Vollziehungsfrist genügt es, wie der Senat bereits entschieden hat, wenn der Antrag auf Zustellung im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist beim Gerichtsvollzieher gestellt worden ist und die Zustellung gem. § 167 ZPO demnächst erfolgt (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Februar 2021 – 2 U 264/20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 20 U 126/00 = GRUR-RR 2001, 94). Hinzu kommt, dass die Vollziehung sich auf einen bestimmten Anspruch beziehen muss. Die Vollziehungshandlung muss daher eindeutig erkennen lassen, auf welchen Anspruch sie sich erstreckt. Die Parteizustellung des Beschlusses ohne Anlagen ist nicht als Vollziehungshandlung geeignet, wenn die Entscheidungsformel ausdrücklich bestimmt bezeichnete Anlagen in Bezug nimmt und daher der Umfang des Unterlassungsgebotes ohne ihre Kenntnis auch nicht verständlich ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Juni 2022 – 2 U 16/22; OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Juni 2017 – 6 U 2/17, juris Rn. 4; Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 929 ZPO Rn. 30; Schwippert, in: Teplitzky/Peifer/Leistner, 3. Aufl. 2021, § 12 UWG, Rn. 364; Ott, WRP 2016, 1455, Rn. 7). Darauf, ob dem Vollstreckungsschuldner die Anlagen bereits vorliegen oder sonst bekannt sind, kommt es im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht an (OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Juni 2022 – 2 U 16/22; OLG Köln, Beschluss vom 14. Mai 2004 – 6 W 52/04, juris Rn. 13). b) In Anwendung dieser Grundsätze wurde zwar die Beschlussverfügung des Landgerichts zunächst rechtzeitig vollzogen, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat (aa). Aber es hätte auch die – die Beschlussverfügung ändernde – Urteilsverfügung des Landgerichts vollzogen werden müssen (bb), was nicht geschehen ist. aa) Die ursprüngliche Beschlussverfügung wurde rechtzeitig vollzogen. (1) Es kann hier dahinstehen, ob die Anlagen in der richtigen Reihenfolge oder ob sie vollständig zugestellt wurden. Denn es wurde jedenfalls die Antragsschrift zugestellt. Da der Tenor der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 31. Juli 2023 zur Bestimmung des Umfangs des Unterlassungsgebotes nicht auf Anlagen Bezug nimmt, sondern die konkrete Verletzungsform in den Tenor selbst aufgenommen ist, ist der Umfang des Unterlassungsgebotes auch ohne Kenntnis der Anlagen hinreichend verständlich. Im Übrigen ergibt sich aus der vorgelegten zugestellten Version, dass diese auch die Anlage Ast. 6 enthielt. (2) Soweit der Verfügungsbeklagte geltend macht, die einstweilige Verfügung sei nicht rechtzeitig vollzogen worden, da sie lediglich in schwarz-weiß zugestellt worden sei, obwohl der Beschluss im Original farbig sei (Bl. 11 BA), greift dieser Einwand nicht durch. (a) Grundsätzlich ist die Entscheidung, wenn sie im Original farbige Bestandteile enthält, in Farbe zuzustellen. Eine Zustellung von Schwarz-Weiß-Kopien genügt in der Regel nicht (OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Januar 2007 – 3 W 239/06, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 2. April 2014 – 11 W 10/14 = GRUR-RR 2014, 317, beck-online; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 592). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn das Bestehen auf einer farbigen Abschrift blanke Förmelei wäre, weil aus der tatsächlich zugestellten Form der Abschrift der Inhalt und der Umfang der Unterlassungsverpflichtung ohne jeden Zweifel erkennbar sind (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. April 2014 – 11 W 10/14, Rn. 12, juris). (b) Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Auf die farbige Ausführung kommt es zum Verständnis dessen, was und aus welchen Gründen dem Verfügungsbeklagten untersagt ist, offenkundig nicht an. Die Berufung zeigt nicht auf, dass durch die Abweichung eine Unklarheit entstehen könnte. (3) Unerheblich ist, dass das Landgericht unter Ziffer 3 des Tenors der Beschlussverfügung angeordnet hat, dass deren Wirksamkeit davon abhänge, dass die Antragsteller dem Antragsgegner gemeinsam mit einer beglaubigten Abschrift der Beschlussverfügung eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 28. Juli 2022 nebst beglaubigten Kopien der Anlagen zustellt. Die allgemeine Anordnung, dass die Wirksamkeit der Beschlussverfügung von der Zustellung der Antragsschrift und sämtlicher Anlagen abhänge, findet im Gesetz keine Stütze. Hat das Gericht daher Anlagen nicht zum Bestandteil der – aus sich heraus verständlichen – Entscheidung gemacht, müssen diese zur wirksamen Vollziehung der einstweiligen Verfügung selbst dann nicht zugestellt werden, wenn deren Zustellung, wie vorliegend, allgemein angeordnet worden ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Juni 1982 – 6 U 191/82 = GRUR 1982, 571, 572; OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Februar 1976 – 3 U 170/75 = NJW 1976, 1101; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 592). bb) Allerdings wurde das mit der Berufung angegriffene Urteil nicht rechtzeitig vollzogen. Die Voraussetzungen für eine (erneute) Vollziehung der Urteilsverfügung (1) liegen vor (2). (1) Zwar bedarf eine Entscheidung, mit der eine bereits erlassene einstweilige Verfügung nach Widerspruch gem. § 924 ZPO bestätigt wird, nicht nochmals der Vollziehung nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. August 2008 – 2 U 13/08 = GRUR-RR 2009, 194, 195 – Zustellungserfordernis; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 566). Dies gilt nicht nur bei einer Bestätigung in vollem Umfang, sondern auch bei einer Teilbestätigung oder bei einer Bestätigung der einstweiligen Verfügung mit gleichbleibendem Tenor nur mit einer von mehreren anfänglich herangezogenen Begründungen (OLG Köln, Urteil vom 18. Juli 2001 – 6 U 73/01, Rn. 2, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 2. April 1998 – 3 U 274/97, Rn. 48, juris; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 566). Erneut vollzogen werden muss aber eine Entscheidung, welche die einstweilige Verfügung nicht nur umformuliert, sondern in Form einer Erweiterung der Anordnung inhaltlich abändert (OLG Köln, Urteil vom 18. Juli 2001 – 6 U 73/01, Rn. 2, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 2. April 1998 – 3 U 274/97, Rn. 48, juris; Beschluss vom 7. April 2015 – 7 W 49/15, Rn. 2, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2015 – I-20 U 181/14, Rn. 53, juris; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 566; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 929 ZPO, Rn. 5). Insbesondere ist das die bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigende Urteil dann zuzustellen, wenn sich die Anordnung auf einen anderen Streitgegenstand stützt (KG, Beschluss vom 28. Januar 2000 – 5 W 8802/99, BeckRS 2000, 30093240, beck-online; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 566). Entscheidend ist, ob die Änderung für den Antragsteller Anlass sein kann, anders über die Ausnutzung der Eilmaßnahme zu befinden (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. August 2008 – 2 U 13/08 = GRUR-RR 2009, 194, 195 – Zustellungserfordernis; OLG Celle, Urteil vom 26. Februar 1997 – 13 U 175/96, Rn. 4, juris; OLG Hamm, Urteil vom 5. September 1989 – 4 U 150/89 = GRUR 1989, 931, 932; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 566; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 12 UWG, Rn. 2.66). (2) In Anwendung dieser Grundsätze war vorliegend die Urteilsverfügung ebenfalls innerhalb der Vollziehungsfrist zu vollziehen, was jedoch nicht geschehen ist. Vorliegend stellt die durch Urteil bestätigte einstweilige Verfügung gegenüber der Beschlussverfügung nämlich insofern ein aliud dar, als die Beschlussverfügung auf eine täterschaftliche Begehung durch den Vertrieb von Produkten durch den Verfügungsbeklagten als Inhaber des eBay-Accounts „y-o“ gestützt ist, während die Urteilsverfügung ausweislich der Entscheidungsgründe von einer Beihilfe des Verfügungsbeklagten ausgeht, begangen durch die Unterstützung des Vertriebs seiner Ehefrau mittels der Bereitstellung von Produkt-Fotografien und der Versendung der bestellten Waren an die Kunden. Es handelt sich insoweit um eine Abänderung, die ein aliud darstellt, obwohl die Entscheidungsformel unverändert geblieben ist. Das Landgericht hat nach dem Widerspruch des Verfügungsbeklagten hier die einstweilige Verfügung nicht bestätigt, sondern in wesentlichen Punkten abgeändert, indem es sie durch die Urteilsverfügung auf einen anderen – erst nach der Zustellung der ursprünglichen Beschlussverfügung anhängig gemachten – Streitgegenstand gestützt hat. Hier erfolgte nämlich nach dem Widerspruch eine Antragsänderung der Verfügungskläger. Abweichend vom Verfügungsantrag stützten die Verfügungskläger mit ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 ihre Unterlassungsansprüche in erster Linie auf die Täterschaft des Verfügungsbeklagten und hilfsweise auf Beihilfe (Bl. 39 LGA; vgl. die Klarstellung im Schriftsatz der Verfügungskläger vom 26. Oktober 2023, dort Seite 2, Bl. 56 LGA). Dies stellt eine Klageänderung/Antragsänderung dar. Denn ein auf Täterschaft gestützter Unterlassungsanspruch und ein auf Beihilfe gestützter Unterlassungsanspruch stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar. Mit dem Verfügungsurteil hat das Landgericht den auf den Streitgegenstand der täterschaftlichen Begehungsform gestützten Unterlassungsanspruch nicht bestätigt, sondern den Unterlassungsanspruch auf den – erst nach dem Widerspruch von den Verfügungsklägern im Wege der Klageänderung im Eventualverhältnis zusätzlich anhängig gemachten (Eventualklagehäufung) – Streitgegenstand der Beihilfe. Deswegen musste die Urteilsverfügung, die sich auf einen anderen Streitgegenstand (Beihilfe) bezieht als die Beschlussverfügung (Täterschaft), erneut vollzogen werden. Außerdem kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass die Verfügungskläger von der auf Unterlassung gestützten, aber umfassend tenorierten Urteilsverfügung, in anderer Weise Gebrauch machen wollen, als von der auf Täterschaft gestützten ursprünglichen Beschlussverfügung. Auch aus diesem Grund musste zusätzlich die Urteilsverfügung innerhalb der Vollziehungsfrist vollzogen werden. Dies ist jedoch nicht geschehen. III. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verfügungskläger vom 16. Mai 2024 war gem. §§ 525 Satz 1, 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, soweit er neuen Sachvortrag enthielt. Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO liegen nicht vor. Dem stünde auch der Eilcharakter des Verfügungsverfahrens entgegen. Im Übrigen würde eine Berücksichtigung des neuen Sachvortrags in dem vorgenannten Schriftsatz aus den oben ausgeführten Gründen nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Revisionszulassung (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) bedurfte es nicht. Das Urteil des Senats ist ohne weiteres vollstreckbar (KG, Urteil vom 22. Februar 2023 – 5 U 50/21 = GRUR-RS 2023, 3367 Rn. 31, beck-online; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Dezember 2016 – 10 U 97/16, BeckRS 2016, 111329, Rn. 87, beck-online; Ulrici, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 50. Ed. 1.7.2023, § 708 ZPO, Rn. 17). Der Streitwert wurde in Anwendung der §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 47, 48, 51 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO bestimmt. Dabei wurde die subjektive Klagehäufung auf der Aktivseite, die objektive Klagehäufung durch die Anträge lit. a) bis g) und durch einen Streitwertabschlag die Vorläufigkeit der Regelung im einstweiligen Verfügungsverfahren berücksichtigt. Haupt- (Täterschaft) und Hilfsanspruch (Beihilfe) sind gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kommt nicht zur Anwendung, da die angestrebte Verurteilung zur Unterlassung im Falle der Täterschaft nicht mit derjenigen wirtschaftlich identisch ist, die im Falle der Beihilfe erstrebt wird. Denn der Unterlassungsanspruch gegen den Gehilfen tritt zusätzlich neben den Unterlassungsanspruch gegen den Täter. Daraus ergeben sich folgende Einzelstreitwerte: LG OLG Antrag Kläger Täter (Hauptsachverhalt) Gehilfe (Hilfssachverhalt) Gehilfe a 1) 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € 2) 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € b 1) 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € 2) 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € c 1) 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € 2) 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € d 1) 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € 2) 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € e 1) 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € 2) 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € f 1) 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € 2) 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € g 1) 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € 2) 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € Summe 210.000,00 € 105.000,00 €