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Urteil

2 U 74/23

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1024.2U74.23.00
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Leitsätze
Ein Schadensersatzanspruch aus § 10 Absatz 2 StVG bzw. § 844 Absatz 2 BGB wegen Entzugs des Unterhaltsrechts ist dann nicht entstanden, wenn der Unterhaltsanspruch des Berechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen ohnehin nicht - auch nicht durch Zwangsmaßnahmen - hätte beigetrieben werden können. An die Feststellung, dass der Unterhaltsanspruch nicht realisierbar gewesen wäre, sind strenge Anforderungen zu stellen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Unterhaltsanspruch gegen einen erwerbsfähigen Unterhaltsschuldner auch realisierbar gewesen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der laufende Unterhalt hätte beigetrieben werden können, sondern darauf, ob ein titulierter Unterhaltsanspruch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit im Laufe des Lebens gegen den Getöteten hätte vollstreckt werden können.(Rn.47) (Rn.48)
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger Ziff. 2 bis 4 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.02.2023, soweit es die Klageanträge Ziff. 4 bis 6 abgewiesen hat, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 18.894,67 Euro an die Klägerin Ziff. 2 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch der Klägerin Ziff. 2 als Geldrente zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der ihr ab dem XX.10.2024 durch die Entziehung ihres Unterhaltsanspruchs gegen den beim Verkehrsunfall vom 11.10.2018 getöteten Vater Q. H. entstanden ist und/oder entstehen wird. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Ziff. 3 einen Betrag von 14.366,67 Euro zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch dem Kläger Ziff. 3 als Geldrente zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der ihm ab dem 01.09.2023 durch die Entziehung seines Unterhaltsanspruchs gegen den beim Verkehrsunfall vom 11.10.2018 getöteten Vater Q. H. entstanden ist und/oder entstehen wird. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Ziff. 4 zu bezahlen: a) einen Betrag von 16.610,67 Euro b) sowie zukünftig ab 01.11.2024 bis XX.XX.2029 einen monatlichen Schadensersatzbetrag in Höhe von zwei Dritteln des um den hälftigen Kindergeldanteil gekürzten Mindestunterhalts der dritten Altersstufe gemäß § 1 der jeweils gültigen Mindestunterhaltsverordnung (derzeitiger Zahlbetrag: 346,67 Euro). Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch der Klägerin Ziff. 4 als Geldrente zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der ihr ab dem 16.04.2029 durch die Entziehung ihres Unterhaltsanspruchs gegen den beim Verkehrsunfall vom 11.10.2018 getöteten Vater Q. H. entstehen wird. II. Die Gerichtskosten des Verfahrens in erster Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Verfahren erster Instanz tragen die Klägerin Ziff. 1 zu 7,5%, die Klägerin Ziff. 2 und der Kläger Ziff. 3 zu jeweils 12,5%, die Klägerin Ziff. 4 zu 4,6%, der Kläger Ziff. 5 zu 15,6% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 47,3%. Die Beklagten tragen ferner gesamtschuldnerisch die in der ersten Instanz angefallenen Kosten der Klägerin Ziff. 1 zu 30%, der Klägerin Ziff. 2 und des Klägers Ziff. 3 zu jeweils 53% und der Klägerin Ziff. 4 zu 75%. Im Übrigen trägt jeder Kläger seine außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in erster Instanz selbst. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren tragen die Klägerin Ziff. 1 zu 12%, die Klägerin Ziff. 2 und der Kläger Ziff. 3 zu jeweils 10%, die Klägerin Ziff. 4 zu 13% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 55%. Die Beklagten tragen ferner gesamtschuldnerisch die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der Klägerin Ziff. 2 und des Klägers Ziff. 3 zu jeweils 2/3 und der Klägerin Ziff. 4 zu 55%. Im Übrigen trägt jeder Kläger seine außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst. III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: 56.704,00 Euro [zurückgenommene Berufung der Klägerin Ziff.1: 7.000,00 Euro (§ 47 Absatz 1 Satz 2 GKG); Anträge 1 und 2: jeweils 16.590,00 Euro (§ 9 Satz 1 ZPO); Antrag Ziff. 3: 13.524,00 Euro (§ 9 Satz 1 ZPO); zurückgenommener Antrag Ziff. 4: 3.000,00 Euro]
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schadensersatzanspruch aus § 10 Absatz 2 StVG bzw. § 844 Absatz 2 BGB wegen Entzugs des Unterhaltsrechts ist dann nicht entstanden, wenn der Unterhaltsanspruch des Berechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen ohnehin nicht - auch nicht durch Zwangsmaßnahmen - hätte beigetrieben werden können. An die Feststellung, dass der Unterhaltsanspruch nicht realisierbar gewesen wäre, sind strenge Anforderungen zu stellen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Unterhaltsanspruch gegen einen erwerbsfähigen Unterhaltsschuldner auch realisierbar gewesen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der laufende Unterhalt hätte beigetrieben werden können, sondern darauf, ob ein titulierter Unterhaltsanspruch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit im Laufe des Lebens gegen den Getöteten hätte vollstreckt werden können.(Rn.47) (Rn.48) I. Auf die Berufung der Kläger Ziff. 2 bis 4 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.02.2023, soweit es die Klageanträge Ziff. 4 bis 6 abgewiesen hat, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 18.894,67 Euro an die Klägerin Ziff. 2 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch der Klägerin Ziff. 2 als Geldrente zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der ihr ab dem XX.10.2024 durch die Entziehung ihres Unterhaltsanspruchs gegen den beim Verkehrsunfall vom 11.10.2018 getöteten Vater Q. H. entstanden ist und/oder entstehen wird. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Ziff. 3 einen Betrag von 14.366,67 Euro zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch dem Kläger Ziff. 3 als Geldrente zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der ihm ab dem 01.09.2023 durch die Entziehung seines Unterhaltsanspruchs gegen den beim Verkehrsunfall vom 11.10.2018 getöteten Vater Q. H. entstanden ist und/oder entstehen wird. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Ziff. 4 zu bezahlen: a) einen Betrag von 16.610,67 Euro b) sowie zukünftig ab 01.11.2024 bis XX.XX.2029 einen monatlichen Schadensersatzbetrag in Höhe von zwei Dritteln des um den hälftigen Kindergeldanteil gekürzten Mindestunterhalts der dritten Altersstufe gemäß § 1 der jeweils gültigen Mindestunterhaltsverordnung (derzeitiger Zahlbetrag: 346,67 Euro). Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch der Klägerin Ziff. 4 als Geldrente zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der ihr ab dem 16.04.2029 durch die Entziehung ihres Unterhaltsanspruchs gegen den beim Verkehrsunfall vom 11.10.2018 getöteten Vater Q. H. entstehen wird. II. Die Gerichtskosten des Verfahrens in erster Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Verfahren erster Instanz tragen die Klägerin Ziff. 1 zu 7,5%, die Klägerin Ziff. 2 und der Kläger Ziff. 3 zu jeweils 12,5%, die Klägerin Ziff. 4 zu 4,6%, der Kläger Ziff. 5 zu 15,6% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 47,3%. Die Beklagten tragen ferner gesamtschuldnerisch die in der ersten Instanz angefallenen Kosten der Klägerin Ziff. 1 zu 30%, der Klägerin Ziff. 2 und des Klägers Ziff. 3 zu jeweils 53% und der Klägerin Ziff. 4 zu 75%. Im Übrigen trägt jeder Kläger seine außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in erster Instanz selbst. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren tragen die Klägerin Ziff. 1 zu 12%, die Klägerin Ziff. 2 und der Kläger Ziff. 3 zu jeweils 10%, die Klägerin Ziff. 4 zu 13% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 55%. Die Beklagten tragen ferner gesamtschuldnerisch die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der Klägerin Ziff. 2 und des Klägers Ziff. 3 zu jeweils 2/3 und der Klägerin Ziff. 4 zu 55%. Im Übrigen trägt jeder Kläger seine außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst. III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: 56.704,00 Euro [zurückgenommene Berufung der Klägerin Ziff.1: 7.000,00 Euro (§ 47 Absatz 1 Satz 2 GKG); Anträge 1 und 2: jeweils 16.590,00 Euro (§ 9 Satz 1 ZPO); Antrag Ziff. 3: 13.524,00 Euro (§ 9 Satz 1 ZPO); zurückgenommener Antrag Ziff. 4: 3.000,00 Euro] A Die Kläger Ziff. 2 bis 4 verlangen als Hinterbliebene Schadensersatz in Form einer Unterhaltsrente nach einem tödlichen Verkehrsunfall. Am 11.10.2018 fuhr der 43-jährige Q. H. mit seinem VW Fox auf den Beschleunigungsstreifen der Auffahrt auf die Bundesstraße B 29 in S. Ca. 30 Meter vor dem Ende des Beschleunigungsstreifens kam das Fahrzeug um kurz vor 6 Uhr morgens zum Stehen. Nach ihm folgte der Beklagte Ziff. 2 in seinem Pkw, der mit einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h auf das Fahrzeug des Herrn H. auffuhr. Herr H. befand sich zu diesem Zeitpunkt außerhalb seines Fahrzeugs im Bereich der linken Schlussleuchte. Er wurde in den rechts an die Fahrbahn grenzenden Graben geschleudert und verstarb dort. Die Kläger Ziff. 2 bis 4 verlangen als Kinder (M. * XX.XX.2006, P. * XX.XX.2005 und J. * XX.XX.2011) von dem Beklagten Ziff. 2 als Fahrer und von der Beklagten Ziff. 1 als dessen Pflichtversicherer Schadensersatz in Form einer Unterhaltsrente. Sie tragen vor, der Verstorbene habe zwanzig Jahre lang als gelernter Stuckateurmeister bei einer Firma in Bayern gearbeitet und habe dort mindestens 3.212,00 Euro brutto verdient. Er sei deshalb leistungsfähig und ihnen zur Zahlung von 100% des Mindestunterhalts in der jeweiligen Altersstufe abzgl. des hälftig anrechenbaren Kindergeldes verpflichtet gewesen. Den entsprechenden Zahlbetrag (Kläger Ziff. 2 und 3: 395,00 Euro im Monat; Klägerin Ziff. 4: 322,00 Euro im Monat) verlangen die Kläger ab dem 01.03.2019. Ferner haben die Kläger Ziff. 1 bis 3 erstinstanzlich ein Hinterbliebenengeld von jeweils 10.000,00 Euro verlangt. Das Landgericht hat den Klägern Ziff. 1 bis 3 (Mutter und die beiden älteren Kinder) ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 3.000,00 Euro zugesprochen und die Klage der Kinder (Kläger Ziff. 2 bis 4) auf Zahlung einer Unterhaltsrente abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, sowohl der Verstorbene als auch die Beklagten hafteten für die Folgen des Verkehrsunfalls aus § 7 Absatz 1, § 18 Absatz 1 StVG, § 115 VVG. Nach den Maßstäben der §§ 17, 18 Absatz 3 StVG seien die Beklagten nur zum Ersatz des Unfallschadens in Höhe von einem Drittel verpflichtet. Zwar sei nach den Feststellungen des Sachverständigen von einem Betrieb der Schlussleuchten am Fahrzeug des Getöteten und davon auszugehen, dass eine Reaktion des Beklagten Ziff. 2 erst zum Zeitpunkt der Kollision stattgefunden habe. Die Klägerseite habe jedoch nicht dargelegt, dass es für den Verstorbenen eine zwingende Notwendigkeit gegeben habe, das Fahrzeug an dieser Stelle anzuhalten und zu verlassen. Ferner habe er entgegen § 15 StVO keine Maßnahmen unternommen, um die von dem liegengebliebenen Fahrzeug ausgehende Gefahr zu reduzieren. Ein Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens bestehe nicht. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Verstorbenen bestehe mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen keine positive Prognose. Die Klägerseite habe für die behauptete Erwerbstätigkeit keinerlei Abrechnungs- und Verdienstunterlagen vorgelegt, sondern lediglich einen Handelsregisterauszug der H. GmbH sowie ein Foto mit einem Fahrzeug des Unternehmens aus dem Jahr 2007. Daraus ließen sich keine hinreichenden Erkenntnisse, insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt des Verkehrsunfalls, entnehmen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Verstorbene viele Jahre keinen festen Wohnsitz in Deutschland besessen und - auch zum Zeitpunkt seines Versterbens - von den Strafverfolgungsbehörden gesucht worden sei. Er habe (mindestens) 2,5 Jahre in einem Gefängnis verbracht und hätte jedenfalls ein weiteres Jahr in Haft verbringen müssen. Um seiner damaligen Abschiebung zu entgehen, sei er nach dem Klägervortrag vor mehreren Jahren in den Kosovo ausgereist. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Ziff. 1 bis 4 Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Klägerin Ziff. 1 ihre Berufung und die Klägerin Ziff. 4 einen angekündigten Antrag auf Zahlung von 3.000,00 Euro (Hinterbliebenengeld) zurückgenommen. Die Kläger Ziff. 2 bis 4 verfolgen die Ansprüche auf eine Geldrente weiter. Zur Begründung führen sie aus, es dürften keine zu hohen Anforderungen an die Prognose gestellt werden. Ohne anderweitige Anhaltspunkte sei regelmäßig von der Erfüllung der Unterhaltspflichten auszugehen. Der Verstorbene sei jung und arbeitsfähig gewesen. Er sei Mitgesellschafter der H. GmbH in L. gewesen. Im Jahr 2005 sei es dann zu einer Körperverletzungshandlung auf einer Baustelle gekommen, für die der Verstorbene zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei, von der er 2,5 Jahre abgesessen habe. Um einer Abschiebung zu entgehen, sei er freiwillig in den Kosovo ausgereist. Die Klägerin Ziff. 1 habe immer Kontakt mit ihm gehabt. Er habe, wie erstinstanzlich unter Beweis gestellt, regelmäßig über Western Union mindestens 500,00 Euro pro Monat überwiesen. Als er in Deutschland gelebt habe, habe er bei Besuchen das Geld in bar übergeben. Er habe ein halbes Jahr vor seinem Tod wieder mit einem Visum nach Deutschland einreisen dürfen. Es hätte eine Gerichtsverhandlung stattfinden sollen, in der es darum gegangen wäre, dass er die restliche Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßen solle. Danach hätte er dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung gestanden. Die Kläger beantragen: 1. Die Berufungsbeklagten werden verurteilt, an die Berufungsklägerin Ziff. 2 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes im Sinne des § 1612 a BGB zu bezahlen, abzgl. des jeweils hälftig anrechenbaren Kindergeldes in der jeweiligen Altersstufe, derzeitiger Zahlbetrag 395,00 € ab dem 01.03.2019. 2. Die Berufungsbeklagten werden verurteilt, an die Berufungsklägerin Ziff. 3 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes im Sinne des § 1612 a BGB zu bezahlen, abzgl. des jeweils hälftig anrechenbaren Kindergeldes in der jeweiligen Altersstufe, derzeitiger Zahlbetrag 395,00 € ab dem 01.03.2019. 3. Die Berufungsbeklagten werden verurteilt, an die Berufungsklägerin Ziff. 4 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes im Sinne des § 1612 a BGB zu bezahlen, abzgl. des jeweils hälftig anrechenbaren Kindergeldes in der jeweiligen Altersstufe, derzeitiger Zahlbetrag 322,00 € ab dem 01.03.2019. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts. Überzeugend habe das Landgericht zu der Haftungsquote und der Prognoseentscheidung ausgeführt. Es sei nie dargestellt worden, dass ein Verdienst durch den Verstorbenen generiert worden sei bzw. zu irgendeinem Zeitpunkt Zahlungen geleistet worden seien. Der Vortrag zur Tätigkeit des Verstorbenen in Bayern sei unsubstantiiert gewesen. Er sei im Kosovo wohnhaft gewesen, weil er von den verschiedenen Staatsanwaltschaften zur Strafvollstreckung und zur Festnahme ausgeschrieben gewesen sei. Gehaltsabrechnungen seien nicht vorgelegt worden. Der Verstorbene sei keiner geregelten Arbeit nachgegangen. Eine realistische Leistungsfähigkeit sei nicht plausibel gemacht worden. Eine Witwen- oder Waisenrente wäre anzurechnen, falls der Verstorbene bei einer Arbeitstätigkeit tatsächlich zwanzig Jahre in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt hätte. B Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung der Kläger Ziff. 2 bis 4 zulässig, insbesondere ausreichend begründet. Die Berufungsbegründung bezeichnet, wie von § 520 Absatz 3 Nr. 2 ZPO verlangt, in ausreichender Weise Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 9/04, juris Rn. 5). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Kläger setzen sich in der Berufungsbegründung mit denjenigen Gründen des Landgerichts auseinander, aus denen dieses die in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Ansprüche abgewiesen hat. Das Landgericht hat die Abweisung der Ansprüche auf Ersatz des Unterhaltsschadens ausschließlich mit der Begründung abgewiesen, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Verstorbenen sei keine positive Prognose feststellbar. Diese tragende Erwägung wird mit der Berufungsbegründung angegriffen. Der Zulässigkeit der Berufung ist es deshalb auch nicht abträglich, dass die Berufungsbegründung keine Ausführungen zu den Erwägungen des Landgerichts betreffend die Haftungsquote enthält. Denn diese wird im angefochtenen Urteil nur im Zusammenhang mit den in erster Instanz anhängigen Ansprüchen auf Hinterbliebenengeld erörtert und ist bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts nur für diese relevant. Anders als die Beklagten meinen, wird auch der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts nicht deshalb eingeschränkt, weil die Berufungsbegründung auf die Ausführungen des Landgerichts zur Haftungsquote nicht eingeht. Ist eine Berufung zulässig eingelegt, hat das Berufungsgericht vielmehr den gesamten aus den Akten ersichtlichen Prozessstoff zu würdigen. Das Berufungsgericht muss alle konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen, berücksichtigen, die ihre Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn das Übergehen dieses Vortrags von dem Berufungskläger nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - VI ZR 347/19, juris Rn. 8). So liegt es auch im vorliegenden Fall, in dem die Kläger ihre Ansprüche auf eine Unterhaltsrente unvermindert, d.h. basierend auf einer vollständigen Haftung der Beklagten, weiterverfolgen. Der Senat hat diese Ansprüche uneingeschränkt in tatsächlicher und rechtlicher Sicht auf der Grundlage des gem. § 529 ZPO zu berücksichtigenden Parteivortrags zu würdigen. C Die Berufung ist teilweise begründet. I. Zur Antragstellung hat der Senat darauf hingewiesen, dass das begehrte Rechtsschutzziel einer dauerhaften Geldrente mit der Fassung der Berufungsanträge nicht erreichbar ist, weil regelmäßig eine zeitliche Beschränkung aufzunehmen ist. Denn an einem bestimmbaren Anspruch im Sinne von § 258 ZPO fehlt es, wenn von einem bestimmten Zeitpunkt an eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu erwarten ist, deren Auswirkungen noch nicht abschließend beurteilt werden können (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 38 Rn. 10). Schadensersatzansprüche minderjähriger Kinder sind aus diesem Grund regelmäßig auf die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu begrenzen (BGH, Urteil vom 15. März 1983 - VI ZR 187/81, juris Rn. 15). Da sich namentlich beim Kläger Ziff. 3 schon vor dem Eintritt der Volljährigkeit durch die Aufnahme der Ausbildung im September 2023 die Höhe der Anspruchsberechnung maßgeblich verändert hat, ist eine entsprechende Begrenzung des ursprünglich in zulässiger Weise gestellten Zahlungsantrags bis August 2023 vorzunehmen. Der von den Klägern gestellte Leistungsantrag ist allerdings von Amts wegen als Feststellungsantrag bezüglich der Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. nach Aufnahme der Ausbildung auszulegen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 115/05, juris Rn. 29). Diesem Verständnis ihrer Anträge haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestimmt. Da eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage auch nicht dadurch unzulässig wird, dass im Verlauf des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (BGH, Urteil vom 04. November 1998 - VIII ZR 248/97, juris Rn. 15), ist es unschädlich, dass die Kläger Ziff. 2 und 3 die Unterhaltsansprüche ab Aufnahme der Ausbildung und insbesondere ab Eintritt der Volljährigkeit (vgl. hierzu Born, Unterhaltsrecht, 65. EL Mai 2024, Kap. 12, Rn. 54 f. und Rn. 125 f.) nicht ausreichend dargelegt haben. II. Die Kläger Ziff. 2 bis 4 sind aktivlegitimiert. Ihnen fehlt es nicht deshalb an der Aktivlegitimation, weil die geltend gemachten Ansprüche (teilweise) auf den Rentenversicherungsträger übergegangen wären. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Kläger einen Anspruch auf eine Halbwaisenrente (§ 48 SGB VI) hätten (vgl. Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 844 BGB Rn. 77). Davon ist nicht auszugehen, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Getötete rentenversichert war und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) erfüllt hat. III. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz in Form einer Geldrente. 1. Die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass sie für die Folgen des Unfalls gemäß § 7 Absatz 1 StVG sowie § 18 Absatz 1 StVG, jeweils i.V.m. § 10 Absatz 2 Satz 1, § 13 StVG und konkurrierend aus § 844 Absatz 2 BGB haften, der Beklagte Ziff. 2 als Halter und Fahrer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs und die Beklagte Ziff. 1 als Pflichtversicherer (§ 115 Absatz 1 Nr. 1 VVG). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte Ziff. 2 den Unfall schuldhaft herbeigeführt, weil er auf das stehende Fahrzeug des Verstorbenen aufgefahren ist, obwohl er den Unfall hätte vermeiden können. 2. Der vom Landgericht zugrunde gelegten Haftungsverteilung kann nicht gefolgt werden. a) Die dogmatische Grundlage für die Zurechnung des Mitverschuldens des Getöteten und der von ihm zu verantwortenden Betriebsgefahr findet sich nicht - wie vom Landgericht angenommen - in § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 3 StVG, sondern in einer entsprechenden Anwendung von § 846 und § 254 BGB (Bundestag Drucksache 18/11397, Seite 17; Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVG Rn. 21). Demnach hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. § 254 Absatz 1 BGB versteht unter dem Begriff des Mitverschuldens dabei nicht die vorwerfbare Verletzung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13, juris Rn. 9). b) Nach diesen Maßstäben kann der vom Landgericht angenommene Haftungsanteil der Beklagten von lediglich einem Drittel keinen Bestand haben. Das Landgericht hat weder die Abwägungsmaßstäbe noch die Beweislast zutreffend bewertet. aa) Das Landgericht begründet das überwiegende Mitverschulden des Getöteten mit der Erwägung, dieser habe entweder unter Verstoß gegen § 15 StVO bzw. § 1 Absatz 2 StVO keine Maßnahmen getroffen, um die von seinem liegengebliebenen Fahrzeug ausgehende Gefahr zu reduzieren bzw. den nachfolgenden Verkehr durch Sicherheitsmittel zu warnen, oder er habe entgegen § 18 Absatz 8 StVO verbotswidrig auf dem Beschleunigungsstreifen gehalten. Eine zwingende Notwendigkeit, das Fahrzeug dort anzuhalten und selbst auszusteigen, sei von der Klägerseite nicht dargelegt worden und es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Verstorbene gerade diese Stelle ausgewählt habe, wenn er nicht aufgrund eines technischen Defekts dazu gezwungen worden sei. bb) Mit diesen Erwägungen verkennt das Landgericht, dass die für die Abwägung maßgebenden Umstände feststehen müssen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein müssen. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben. Für die Beiträge, die das Mitverschulden des Getöteten begründen, trägt der Schädiger die Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12, juris Rn. 7 und 9). Zu der Ursache, weshalb das Fahrzeug an dieser Stelle zum Stehen gekommen ist, haben die Parteien keinen Vortrag gehalten. Auch aus dem gegen den Beklagten Ziff. 2 ergangenen Strafurteil ergeben sich keine zureichenden Hinweise. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich immerhin, dass die Autobatterie (nach einer Entladung zwischen dem Unfall- und dem Untersuchungszeitpunkt) zwar schwach war, aber ebenso wie die Lichtmaschine und der Motor funktioniert hat. Allein aufgrund dieser technischen Feststellungen des Sachverständigen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug des (später) Getöteten wegen einer unverschuldeten technischen Panne auf dem Beschleunigungsstreifen liegen geblieben ist und sich der Getötete gerade dabei befand, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (Warndreieck) durchzuführen, als er vom Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 erfasst und in den Straßengraben geschleudert wurde. Für das Vorliegen einer unverschuldeten technischen Panne spricht, dass es extrem gefährlich ist, ein Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen anzuhalten und dieses zu verlassen und dass eine solche gefährliche Situation bei einem fahrbereiten Fahrzeug ohne weiteres vermieden werden kann. Es ist daher in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der Getötete das Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen angehalten und dort verlassen hat, obwohl dieses fahrbereit war und daher nicht wegen einer technischen Panne angehalten werden musste. Dafür, dass der Getötete - nicht ausschließbar - gerade im Begriff war, nach Eintritt einer technischen Panne die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und zu diesem Zweck sein Fahrzeug verlassen hat, spricht, dass nach den Feststellungen des Berufungsurteils der 41. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.06.2020 (Az. 41 NS 64 Js 101857/18, Anl. K6, Seite 3 und Seite 7 f.) das Warnblinklicht am Fahrzeug des Getöteten eingeschaltet war, auch wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob dieses vor der Kollision noch funktionsfähig war. Die nicht ausschließbare Möglichkeit einer technischen Panne erkennt zwar auch das Landgericht, weshalb es hierzu eine Wahlfeststellung trifft (entweder keine Sicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs oder ein verbotswidriges Anhalten eines technisch fahrbereiten Fahrzeugs). Dabei übersieht es aber, dass auch über den Geschehensablauf nichts bekannt ist und es deshalb immerhin möglich erscheint, dass der Getötete bei Vorliegen einer technischen Panne dabei war, Sicherungsmaßnahmen gem. § 15 Satz 2 StVO einzuleiten. In dieser möglichen Geschehensvariante läge kein Mitverschulden vor, denn weder hätte der Getötete im Sinne einer gewollten, nicht durch die Verkehrslage veranlassten Fahrtunterbrechung das Fahrzeug angehalten (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 4 U 9/20, juris Rn. 24) noch hätte er die Pflicht zur Einleitung von Sicherungsmaßnahmen verletzt, weil diese zwar unverzüglich zu ergreifen sind, dem Fahrzeugführer jedoch ein gewisser Zeitraum eingeräumt werden muss, um die Pflicht zu erfüllen (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 15 StVO Rn. 6). Weiter lassen die Ausführungen des Landgerichts erkennen, dass es die Beweislast falsch verteilt hat, denn es obliegt den Beklagten, das Mitverschulden des Getöteten zu beweisen. Das Landgericht konnte den Klägern nicht auferlegen zu beweisen, dass eine zwingende Notwendigkeit bestand, das Fahrzeug des Getöteten auf dem Beschleunigungsstreifen abzustellen. Ist nach alldem davon auszugehen, dass die Beklagten ein Mitverschulden des Getöteten nicht bewiesen haben, haben die Kläger allerdings analog § 846 BGB das erhöhte Betriebsrisiko zu tragen, das sich maßgebend daraus ergab, dass das Fahrzeug ungesichert auf einem Beschleunigungsstreifen stand. Dieses Risiko war weiter dadurch erhöht, dass viele Fahrzeuge zur Einfahrt auf die Bundesstraße beschleunigen, von den Fahrern eine besonders hohe Aufmerksamkeit an die Beobachtung des Verkehrs verlangt wurde und das Fahrzeug des Getöteten aufgrund der Tageszeit weniger gut erkennbar war. cc) Hinsichtlich des Haftungsbeitrags des Beklagten Ziff. 2 hat das Landgericht überzeugend festgestellt, dass dieser „erheblich unaufmerksam“ war. Zur Frage der Vermeidbarkeit hat auch das Berufungsurteil der 41. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart (Anlage K 6, S. 9) überzeugend ausgeführt, dass das Fahrzeug des Getöteten aus einer Entfernung von rund 200 Metern sichtbar wurde und der Beklagte Ziff. 2 für diese Strecke etwa acht Sekunden benötigte. Daraus hat das Landgericht im Strafverfahren den Schluss gezogen, dass der Beklagte Ziff. 2 rund fünf Sekunden Zeit hatte, um ohne Vollbremsung anzuhalten oder den Wechsel auf die rechte Fahrspur der Bundesstraße zu vollziehen (Strafurteil gem. Anlage K 6, Seite 10). Weiter hat der Sachverständige festgestellt, dass die Schlussleuchten in Betrieb waren, weshalb es auf seine hilfsweise angestellten Berechnungen - die im Übrigen ebenfalls zu einer Vermeidbarkeit führen - nicht mehr ankommt. Auch ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass der Beklagte Ziff. 2 erst im letzten Augenblick gebremst hat. Überzeugend ist das Landgericht im angefochtenen Urteil deshalb zu dem Schluss gekommen, dass den Beklagten Ziff. 2 ein erhebliches Verschulden trifft, weil er seine Geschwindigkeit entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 StVO nicht darauf eingerichtet hat, innerhalb der übersehbaren Strecke halten zu können. dd) Auf Grund der feststehenden Umstände, die von der Beurteilung des Landgerichts abweichen, ist der vom Landgericht angenommene Haftungsanteil der Beklagten von nur einem Drittel nicht überzeugend. Auch beim Aufprall auf ein abgestelltes Fahrzeug trifft den Halter und Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs in aller Regel die volle oder doch ganz überwiegende Haftung. Eine Mithaftung kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt oder nicht ausreichend erkennbar war (Almeroth, Schadensersatz bei Verkehrsunfällen, 1. Aufl. 2023, Rn. 1065). Ein dahingehendes Verschulden des Getöteten lässt sich indes - wie dargestellt - nicht sicher feststellen. Es bleibt insofern lediglich die erhöhte Betriebsgefahr. Demgegenüber ist beim Beklagten Ziff. 2 ein gravierendes Verschulden festzustellen, da dieser etwa fünf Sekunden Zeit hatte, das liegengebliebene Fahrzeug zu erkennen und den Zusammenstoß zu vermeiden. In Anbetracht dieser Umstände ist ein Haftungsanteil der Beklagten von zwei Dritteln angemessen. c) Nach § 10 Absatz 2 StVG, § 13 StVG bzw. § 844 Absatz 2 BGB hat bei der Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten die unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch den Entzug des Unterhaltsrechts entsteht. Der Ersatz ist grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. Dabei hat der Schädiger insoweit Schadensersatz in Form einer Geldrente zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre. Hierzu ist nach dem Maßstab des § 287 ZPO eine Prognose zu treffen, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hätten (BGH, Urteil vom 5. Juni 2012 - VI ZR 122/11, juris Rn. 4). Minderjährige Kinder haben gem. § 1601 BGB i.V.m. § 1612a BGB gegen einen Elternteil, mit dem sie nicht in einem Haushalt leben, mindestens Anspruch auf die in der Mindestunterhaltsverordnung festgelegten Beträge der jeweiligen Altersstufe. Ob der Getötete tatsächlich erwerbstätig war, ist für die Feststellung seiner Unterhaltspflicht nicht von Belang. Eltern unterliegen gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern der Pflicht, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen. Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12, juris Rn. 9). Demnach war der Getötete gegenüber seinen minderjährigen Kindern jedenfalls zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Für die Frage der Leistungsfähigkeit, vor allem für die Höhe des Anspruchs, kommt es nicht darauf an, was der Unterhaltspflichtige tatsächlich mehr oder weniger geleistet hat oder geleistet haben würde, sondern wozu er auf Grund seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet war (BGH, Urteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72, juris Rn. 12). aa) Anhaltspunkte dafür, dass der Getötete seiner erlernten Tätigkeit als Stuckateurmeister nicht hätte nachgehen können, sind nicht ersichtlich. Vernünftige Zweifel daran, dass der Getötete diese Tätigkeit gelernt hat und in diesen Beruf eingestiegen ist, bestehen nicht, wofür schon die Gründung der H. GmbH spricht. Weiter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) davon auszugehen, dass der Getötete jedenfalls ab April 2019 nicht wegen einer Inhaftierung daran gehindert gewesen wäre, einer entsprechenden Tätigkeit nachzugehen. Der Getötete wurde im Jahr 2005 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach 2,5 Jahren wurde - offenbar gem. § 456a StPO - von der Vollstreckung der Reststrafe abgesehen, weil der Getötete freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Demnach standen gem. § 456a Absatz 2 StPO noch sechs Monate Freiheitsstrafe zur Vollstreckung aus, nicht aber, wie vom Landgericht angenommen, ein Jahr. Ausgehend davon, dass der Getötete die Strafe gleich im Oktober 2018 hätte antreten müssen, wäre der Getötete im Laufe des April 2019 entlassen worden und hätte spätestens am 01.05.2019 wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Aus diesen Gründen ist die Klage in zeitlicher Hinsicht (nur) insoweit abzuweisen, als Unterhaltsansprüche für März und April 2019 geltend gemacht werden. bb) Für die Zeit seit Mai 2019 wäre der Getötete mithin verpflichtet gewesen, der Klägerin Ziff. 2 bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit am XX.10.2024 den Mindestunterhalt aus der dritten Altersstufe abzüglich des hälftig anrechenbaren Kindergeldes (für ein erstes Kind) zu bezahlen. Unter Berücksichtigung des Mindestunterhalts gem. § 1 Nr. 3 der jeweiligen Mindestunterhaltsverordnung und der Hälfte des Kindergeldes in der jeweiligen Fassung von § 6 Absatz 1 Bundeskindergeldgesetz ergibt sich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres folgende Unterhaltsberechnung, wobei der Unterhalt für den Monat, in dem die Volljährigkeit eintritt, anteilig gewährt wird (vgl. Langeheine in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1610 BGB Rn. 64). Hieraus berechnet sich der Schadensersatzanspruch entsprechend der Haftungsquote wie folgt: Beginn Ende Anzahl Monate Mindest- unterhalt Kindergeld Monats- unterhalt Haftungs- anteil Summe Mai 19 Juni 19 2 476,00 € 97,00 € 379,00 € 252,67 € 505,33 € Juli 19 Dezember 19 6 476,00 € 102,00 € 374,00 € 249,33 € 1.496,00 € Januar 20 Dezember 20 12 497,00 € 102,00 € 395,00 € 263,33 € 3.160,00 € Januar 21 Dezember 21 12 528,00 € 109,50 € 418,50 € 279,00 € 3.348,00 € Januar 22 Dezember 22 12 533,00 € 109,50 € 423,50 € 282,33 € 3.388,00 € Januar 23 Dezember 23 12 588,00 € 125,00 € 463,00 € 308,67 € 3.704,00 € Januar 24 Oktober 24 9,5 645,00 € 125,00 € 520,00 € 346,67 € 3.293,33 € 18.894,67 € Für die Zeit ab Beginn der Volljährigkeit ist - wie dargelegt - festzustellen, dass ein Schadensersatzanspruch wegen des entzogenen Unterhaltsanspruchs entsprechend dem Haftungsanteil der Beklagten besteht. Eine zeitliche Begrenzung dieser Feststellung ist nicht angezeigt, weil der durch die Tötung entzogene Unterhaltsanspruch der Kläger Ziff. 2 bis 4 nicht an Altersgrenzen gebunden ist und daher - unter den allgemeinen Voraussetzungen der Bedürftigkeit einerseits und der Leistungsfähigkeit andererseits - dem Grunde nach lebenslang fortbesteht (BGH, Urteil vom 21. März 1984 - IVb ZR 72/82, juris Rn. 7). Für den Kläger Ziff. 3 berechnet sich der Schadensausgleich entsprechend, allerdings begrenzt auf den Zeitraum bis August 2023. Seit September 2023 befindet sich der Kläger Ziff. 3 in Ausbildung und bezieht eine anrechenbare Ausbildungsvergütung. Da diese Unterhaltsansprüche mangels ausreichenden Vortrags nicht abschließend berechnet werden können, ist das Klagebegehren dahingehend zu verstehen, dass die Zahlungsansprüche gem. § 258 ZPO nur bis zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, bis zu dem sie dem Grunde und der Höhe nach feststehen und im Anschluss (d.h. ab Ausbildungsbeginn) lediglich die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt wird. Demnach berechnen sich die bezifferten Ansprüche des Klägers Ziff. 3 wie folgt: Beginn Ende Anzahl Monate Mindest- unterhalt Kindergeld Monats- unterhalt Haftungs- anteil Summe Mai 19 Juni 19 2 476,00 € 97,00 € 379,00 € 252,67 € 505,33 € Juli 19 Dezember 19 6 476,00 € 102,00 € 374,00 € 249,33 € 1.496,00 € Januar 20 Dezember 20 12 497,00 € 102,00 € 395,00 € 263,33 € 3.160,00 € Januar 21 Dezember 21 12 528,00 € 109,50 € 418,50 € 279,00 € 3.348,00 € Januar 22 Dezember 22 12 533,00 € 109,50 € 423,50 € 282,33 € 3.388,00 € Januar 23 August 23 8 588,00 € 125,00 € 463,00 € 308,67 € 2.469,33 € 14.366,67 € Für die Klägerin Ziff. 4 errechnet sich der Unterhaltsanspruch entsprechend, allerdings erst ab April 2023 aus der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 3 BGB) und mit der Besonderheit, dass das Kindergeld für ein drittes Kind anzurechnen ist. Weiter ist bei der Klägerin Ziff. 4 - wie dargestellt - gem. § 258 ZPO eine zeitliche Begrenzung der bezifferten Zahlungsansprüche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vorzunehmen und für die Zeit danach die Schadensersatzpflicht festzustellen, dies ebenfalls ohne zeitliche Begrenzung, zumal bei der Klägerin Ziff. 4 wegen ihrer Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit eine Beendigung des entzogenen Unterhaltsanspruchs nicht absehbar ist. Ihre rückständigen Zahlungsansprüche berechnen sich wie folgt: Beginn Ende Anzahl Monate Mindest- unterhalt Kindergeld Monats- unterhalt Haftungs- anteil Summe Mai 19 Juni 19 2 406,00 € 100,00 € 306,00 € 204,00 € 408,00 € Juli 19 Dezember 19 6 406,00 € 105,00 € 301,00 € 200,67 € 1.204,00 € Januar 20 Dezember 20 12 424,00 € 105,00 € 319,00 € 212,67 € 2.552,00 € Januar 21 Dezember 21 12 451,00 € 112,50 € 338,50 € 225,67 € 2.708,00 € Januar 22 Dezember 22 12 455,00 € 112,50 € 342,50 € 228,33 € 2.740,00 € Januar 23 März 23 3 502,00 € 125,00 € 377,00 € 251,33 € 754,00 € April 23 Dezember 23 9 588,00 € 125,00 € 463,00 € 308,67 € 2.778,00 € Januar 24 Oktober 24 10 645,00 € 125,00 € 520,00 € 346,67 € 3.466,67 € 16.610,67 € d) Die Ansprüche auf Schadensersatz entfallen auch nicht aus der vom Landgericht angestellten Erwägung, dass der Unterhaltsanspruch der Kläger gegen den Getöteten nicht durchsetzbar gewesen wäre. Im Ausgangspunkt geht das Landgericht allerdings zu Recht davon aus, dass auch für die Ansprüche aus § 10 Absatz 2 Satz 1 StVG, § 844 Absatz 2 BGB der allgemeine schadensersatzrechtliche Grundsatz gilt, dass der Hinterbliebene so gestellt werden soll, wie er ohne das zum Schadensersatz führende Ereignis stehen würde, d.h. also nicht schlechter, aber auch nicht besser als vorher. Darum ist ein Unterhaltsschaden trotz Verlusts des „Rechtes auf Unterhalt“ dann nicht entstanden, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen ohnehin nicht - auch nicht durch Zwangsmaßnahmen - hätte beigetrieben werden können (BGH, Urteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72, juris Rn. 10 f.). Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung des Gerichts nach dem Maßstab des § 287 ZPO (BGH, a.a.O., Rn. 13), wonach eine mehr oder minder hohe (mindestens aber überwiegende) Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71, juris Rn. 9). An die Feststellung, dass der Unterhaltsanspruch nicht realisierbar gewesen wäre, sind strenge Anforderungen zu stellen (Sprau in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 83. Auflage 2024, § 844 BGB Rn. 7). Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Unterhaltsanspruch gegen einen erwerbsfähigen Unterhaltsschuldner auch realisierbar gewesen wäre (OLG Hamm, Urteil vom 14. März 2005 - 13 U 194/04, juris Rn. 14; OLG Bremen, Urteil vom 11. Oktober 1988 - 1 U 79/88, FamRZ 1990, 403; Röthel/​Croon-Gestefeld in: Staudinger, Kommentar zum BGB (2023), § 844 BGB Rn. 93). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der laufende Unterhalt hätte beigetrieben werden können, sondern darauf, ob ein titulierter Unterhaltsanspruch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit im Laufe des Lebens gegen den Getöteten hätte vollstreckt werden können (OLG Stuttgart, Urteil vom 27. März 1996 - 1 U 110/95, juris Rn. 6). Diesen strengen Maßstäben wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Zum einen stellt es darauf ab, ob der laufende Unterhalt freiwillig bezahlt worden wäre, weiter überspannt es die Anforderungen an die Darlegungslast der Geschädigten und zieht zudem Schlüsse aus der Vergangenheit, die keine hinreichende Grundlage für eine künftige (hypothetische) Entwicklung bieten. Bei dem Getöteten handelte es sich um einen 43jährigen gesunden Mann, der eine Berufsausbildung abgeschlossen und in der Vergangenheit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hatte. Weiter hatte er zu seinen Kindern ein besonderes persönliches Näheverhältnis, wovon sich das Landgericht nach einer Beweisaufnahme überzeugt hat. Diese äußeren Umstände unterstützen die Regelvermutung, dass Eltern gegenüber ihren Kindern ihre Unterhaltspflichten erfüllen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Erwerbsbiographie des Getöteten in Deutschland ebenso wenig nachweisbar ist wie ein fester Wohnsitz und eine regelmäßige Unterhaltsleistung vor seinem Tod. Diese Umstände führen zum einen deshalb nicht zu einer negativen Prognose, weil der Getötete zeitweilig im Ausland gelebt hat und er bei der Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland, der Eröffnung eines deutschen Bankkontos oder bei der Eingehung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hatte. Auch die Angaben des Zeugen S. (Nachbar der Kläger), wonach der Getötete vermutlich hier gearbeitet hat, lassen es immerhin denkbar erscheinen, dass er in Deutschland ein Einkommen erzielt hat, ohne dies - zur Vermeidung einer Festnahme - ordnungsgemäß den zuständigen staatlichen Stellen bekanntzugeben. Dass das Landgericht unter diesen Umständen keinen Wohnsitz und keine Erwerbsbiographie in Deutschland feststellen konnte, besagt mithin nicht zwingend, dass der Getötete erwerbslos war. Zum anderen hat das Landgericht nicht in Erwägung gezogen, dass die Unterhaltsansprüche, einmal tituliert, noch lange Zeit durchsetzbar gewesen wären. Der Getötete war noch weit mehr als zwanzig Jahre erwerbsfähig und in diesem Zeitraum hätten die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehenden Hemmnisse (Freiheitsstrafe) - so sie denn überhaupt bestanden haben - beseitigt werden können, wovon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch auszugehen ist. D Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 i.V.m. § 516 Absatz 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 8, 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere sind die von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Fragen nicht klärungsbedürftig. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Berufung sowie der vom Berufungsgericht zu berücksichtigende Streitstoff sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso geklärt wie die Anwendung des Maßstabs des § 287 ZPO zur Frage, ob der Anspruch des Berechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen hätte beigetrieben werden können. Dass in diesem Zusammenhang strenge Anforderungen an eine negative Prognose zu stellen sind, entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, die teilweise sogar noch strengere Maßstäbe als das vorliegende Urteil aufstellt (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O., gebilligt durch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1989, VI ZR 306/88, FamRZ 1990, 403).