Urteil
2 U 3/23
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1031.2U3.23.00
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Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 25.11.2022, Az. 3 O 5/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention haben die Streithelfer zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 25.11.2022, Az. 3 O 5/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention haben die Streithelfer zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. 1. Die Streithelferin Ziff. 1 schloss mit „A. Kindermoden B. C. e.K.“ einen Kaufvertrag über Baby- und Kinderkleidung. Diese Ware verkaufte sie am 24./26.02.2016 an die „D. Kindermoden E. F. GmbH“ (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) zum Kaufpreis von 1.245.593,47 € weiter (Angebot und Auftragsbestätigung Anlag K6, Bl. 231 ff.). Am 29.02.2016 erklärte die Insolvenzschuldnerin in einer „Warenübernahmeerklärung“, dass sie die laut Lieferschein vom 29.02.2016 von der Streithelferin Ziff. 1 gekaufte Ware ordnungsgemäß geprüft und mängelfrei ab Lager G. übernommen habe (Anlage K4). Die Streithelferin stellte über die Waren am 01.03.2016 eine Rechnung über 1.245.593,47 € aus (Rechnung vom 01.03.2016, Anlage K3). In der Rechnung wies sie darauf hin, dass sie die Forderung an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die H. GmbH, abgetreten habe und Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an diese erfolgen könnten (Factoring-Vertrag vom 24.07.2015, Anlage K1). Mit Kaufvertrag vom 04./21.03.2016 verkaufte die Insolvenzschuldnerin die Waren an die Fa. „I. GmbH“ für 1.270.505,40 € weiter. Am 13.04., 25.04. und am 06.05.2016 mahnte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Kaufpreis gegenüber der Insolvenzschuldnerin an. Die Insolvenzschuldnerin bat ihrerseits am 08.04. und 06.05.2016 die Streithelferin Ziff. 1 um Stundung des geschuldeten Betrags, weil der eigene Vertragspartner seinerseits Schulden bei ihr habe (Anlagen K7 und K8, Bl. 234, 236). In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hechingen machte die Klägerin 2017 gegenüber der Insolvenzschuldnerin im Wege einer Teilklage einen Kaufpreisanspruch i.H.v. 65.000 € geltend. Das Landgericht Hechingen gab der Klage mit Urteil vom 18.01.2017 statt (Az. 3 O 165/17 - Beiakte, Bl. 177). Die Berufung der Insolvenzschuldnerin wies das OLG Stuttgart mit Urteil vom 26.07.2017 zurück (Az. 3 U 15/17 - Beiakte, Bl. 322). Mit Beschluss vom 16.07.2018 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 29.08.2018 meldete die Klägerin eine Kaufpreisforderung zzgl. Zinsen und Kosten i.H.v. insgesamt 1.407.332,40 € zur Insolvenztabelle an (Anlage K2, Bl. 95). Der Beklagte widersprach der Anmeldung, weil die Ware gar nicht existiert habe. Die Klägerin behauptet: Nachdem die Streithelferin das Angebot der A. Kindermoden zum Kauf von Ware erhalten habe, hätten die Zeugen J. und K. das Warenlager der Fa. A. Kindermoden besichtigt und anhand einer Packliste stichprobenartig überprüft, ob die angebotene Ware vorhanden sei. Dies sei der Fall gewesen (Zeugnis K. und J., Bl. 216; Protokoll der Vernehmung der Zeugen in einem Parallelverfahren, Anlage K5, Bl. 224). Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst die Insolvenzschuldnerin auf Zahlung in Anspruch genommen. Nach der zwischenzeitlichen Unterbrechung des Rechtsstreits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin hat sie den Rechtsstreit wieder aufgenommen und zuletzt beantragt: Die Forderung der Klägerin in Höhe von 1.405.488,84 € wird zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. Kindermoden E. F. GmbH zur laufenden Nr. ... festgestellt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet: Die Waren hätten nie existiert und seien daher auch nie geliefert worden. B. C. habe der Insolvenzschuldnerin den An- und Weiterverkauf von veralteter Saisonware vorgeschlagen. Auf diese Art und Weise habe sie 107 Streckengeschäfte initiiert. Die Insolvenzschuldnerin habe nicht gewusst, dass A. Kindermoden B. C. e.K. sowohl am Anfang als auch am Ende eines jeden Streckengeschäfts gestanden habe. Im Zuge einer Umsatzsteuerprüfung bei B. C. sei bekannt geworden, dass die Fa. A. Kindermoden B. C. e.K. Geschäfte über nicht vorhandene Ware initiiert und abgerechnet habe. Die Ermittlungen des Finanzamts L. bezögen sich auch auf die streitgegenständliche Lieferkette (Prüfungsberichte vom 28.04. und 31.05.2016, Anlagen B1 und B2). Die geltend gemachte Forderung bestehe daher nicht. Ein gutgläubiger Forderungserwerb sei nicht möglich. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. M., des Insolvenzverwalters über das Vermögen der B. C., und der Zeugin N., der Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin (Bl. 616 ff.). Die ebenfalls benannten Zeugen F., der für die Insolvenzschuldnerin die Warenübernahmeerklärung unterzeichnet hat, und C., die wegen anderer Straftaten zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist (Urteil Bl. 632), haben sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und wurden daher nicht vernommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Forderung i.H.v. 1.405.488,84 € ergebe sich aus § 179 Abs. 1 InsO. Ein Kaufvertrag zwischen der Streithelferin Ziff. 1 und der Insolvenzschuldnerin sei unstreitig zustande gekommen. Der Zahlungsanspruch sei auch fällig. Wenn sich der Beklagte im Nachgang zur Erfüllungsannahme darauf berufe, dass die Warenübernahmeerklärung falsch sei, handele er widersprüchlich. In einem solchen Fall begründe die Warenübernahmeerklärung die widerlegliche Vermutung für die darin enthaltene Bestätigung, dass die Waren ordnungsgemäß geprüft worden und mangelfrei seien. Dies setze zugleich die Existenz der Waren voraus. Den Beweis für die fehlende Existenz der Waren habe der Beklagte nicht erbracht: Der Zeuge Dr. M. habe in seiner Vernehmung erklärt, dass es sich bei seiner Einschätzung, dass die Waren nicht existiert hätten, um eine Schlussfolgerung aus den Indizien handele, die er in dem Insolvenzverfahren vorgefunden habe. Zum streitgegenständlichen Geschäft selbst habe der Zeuge keine näheren Angaben machen können. Der Zeuge habe jedoch bekundet, dass Ware in den Verkaufsgeschäften gelegen habe, auch wenn der Warenbestand bei weitem nicht ausgereicht habe, um die Kettengeschäfte zu versorgen. Die Schilderungen des Zeugen deckten sich mit seinen Feststellungen im Bericht zur Gläubigerversammlung vom 07.02.2017, wonach bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Rahmen der Inventur Warenvorräte im Wert von rund 3,161 Mio. € erfasst worden seien. Vor diesem Hintergrund habe es tatsächlich Waren von grundsätzlich vergleichbarer Art gegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei auch um Waren in Bezug auf das streitgegenständliche Geschäft gehandelt habe. Die Zeugin N. habe keine näheren Angaben zum streitgegenständlichen Geschäft machen können. Dass es tatsächlich Waren gegeben haben könnte, habe die Zeugin nicht ausschließen können. Dass die Zeugen C. und F. ihr Zeugnis verweigert hätten, sei zwar bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Jedoch genüge dieser Umstand nicht für eine Überzeugungsbildung, dass die streitgegenständlichen Waren nicht existiert hätten, insbesondere deshalb nicht, weil nach der erfolgten Beweisaufnahme nicht auszuschließen sei, dass in Bezug auf das streitgegenständliche Geschäft tatsächlich Ware vorhanden gewesen sei. Soweit der Beklagte sein Vorbringen auf einen Bericht des Finanzamts L. stütze, vermöge er damit nicht zu überzeugen. Auch das Finanzamt gehe davon aus, dass Waren vorhanden gewesen seien, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies auch für Waren aus dem streitgegenständlichen Geschäft gelte. Die vorgelegte Stornorechnung der B. C. vom 23.05.2016 sei erst nach der Warenübernahmeerklärung erfolgt und enthalte darüber hinaus keinerlei konkrete Angaben dazu, dass die streitgegenständliche Ware nicht existiere. Dem Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 10.08.2022 liege aufgrund der dortigen Indizien für die Nichtexistenz der Waren ein andersgelagerter Sachverhalt zugrunde. Dass die Klägerin den Kaufpreisanspruch im Wege des Forderungskaufs wirksam durch Abtretung erworben habe, werde von dem Beklagten nicht bestritten. Die Zinsen i.H.v. 218.878,43 € und die Kosten i.H.v. 6.016,94 € würden zusammen mit der Hauptforderung festgestellt. Die Höhe der verzugsbedingten Zinsen und Kosten sei durch den Beklagten nicht bestritten worden. 3. Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung die Abweisung der Klage. Die Warenübernahmeerklärung beweise nicht, dass die streitgegenständliche Ware bei der Schuldnerin eingetroffen sei. Es handele sich um eine Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO, mit der allenfalls bewiesen werde, dass die in ihr enthaltene Erklärung vom Aussteller abgegeben worden sei, nicht jedoch, dass die Erklärung inhaltlich richtig sei. Die Beweiskraft einer Warenempfangsbestätigung sei anerkanntermaßen schon dann erschüttert, wenn die Quittung Angaben enthalte, die der Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht habe bestätigen können. Insbesondere sei die Beweiskraft erschüttert, wenn der Empfänger den Erhalt einer bestimmten Stückzahl bestätigt habe, die er gar nicht habe kontrollieren können, z.B. weil die Ware in verschlossenen Kartons gewesen sei. Eben dies sei hier passiert, da Herr F. den Erhalt von 37.701 Kleidungsstücken bestätigt habe, obwohl er die Ware nicht persönlich entgegengenommen habe und die geschlossen angelieferten Kartons nicht geöffnet und die Artikel nicht gezählt worden seien. Soweit nach der Aussage des Zeugen Dr. M. teilweise Ware vorhanden gewesen sei, habe es sich nach seinen Angaben um Waren aus den Einzelhandelsgeschäften gehandelt. Diese Waren seien aber nicht im Rahmen der Kettengeschäfte verkauft worden, sondern in den Einzelhandelsgeschäften. Das Landgericht habe die vom Zeugen in seiner Aussage in Bezug genommenen Aussagen bei anderen Gerichten offensichtlich überhaupt nicht berücksichtigt. Dass in der Sache vor dem OLG Düsseldorf ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe, treffe nicht zu. Der Beklagte/Berufungskläger beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Landgericht Hechingen, Az.: 3 O 5/18 vom 25.11.2022 wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin/Berufungsbeklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung der dortigen Ausführungen. Die Streithelfer der Klägerin tragen vor, dass die Streithelferin Ziff. 1 hinsichtlich der streitgegenständlichen Ware bereits einen Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter der A. Kindermoden geführt habe und in zwei Instanzen obsiegt habe. Auch in diesem Verfahren habe sich der Insolvenzverwalter geweigert, die Kaufpreisforderung als begründet anzuerkennen, weil die Ware angeblich nicht existiert habe und die der Streithelferin vorliegende Warenübernahmeerklärung der A. Kindermoden entweder gefälscht sei oder nicht die streitgegenständliche Ware betroffen habe. Die dortige Beweisaufnahme habe eindeutig bestätigt, dass die Ware existiert habe und von der Streithelferin an die A. Kindermoden geliefert worden sei. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute (schriftliche) Vernehmung des Zeugen Dr. M. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. 1. Die Klage auf Feststellung der Forderung zur Tabelle ist zulässig. Nach § 179 Abs. 1 InsO kann ein Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle klagen, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet. Das entsprechende Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 189 InsO (Schumacher, MüKo/Inso, 4. Aufl. 2019, § 179, Rn. 9). Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin macht eine Kaufpreisforderung geltend, hat diese zur Insolvenztabelle angemeldet und der Beklagte hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin die Forderung bestritten. Ist - wie hier - bei Insolvenzeröffnung bereits ein Rechtsstreit über die Forderung gegen den Insolvenzschuldner anhängig, so ist nach § 180 Abs. 2 InsO der durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit über die Forderung wieder aufzunehmen, um die Forderung festzustellen. Die Umstellung des ursprünglichen Klageantrags auf Leistung auf eine Klage auf Feststellung der Forderung zur Tabelle ist nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (Leithaus in Andres/Leithaus, InsO, 4. Aufl. 2018, § 180, Rn. 3), die Erweiterung der Klage in Bezug auf Nebenforderungen ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. 2. Die Feststellungsklage ist nicht begründet. Voraussetzung für die Begründetheit der Feststellungsklage ist, dass der Streithelferin Ziff. 1 die zur Insolvenztabelle angemeldete Kaufpreisforderung gegen die Insolvenzschuldnerin zugestanden hatte und dass sie diese Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten hat (§ 398 BGB). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung der Forderung nur möglich ist, wenn die Klägerin auch die Gegenleistung erbracht hat. Denn die Kaufpreiszahlung ist grundsätzlich - und so mangels einer abweichenden Vereinbarung auch hier - nur Zug um Zug (§ 320 BGB) gegen Übertragung des mangelfreien Kaufgegenstands zu erfüllen und der anmeldende Insolvenzgläubiger muss, wenn er die Gegenleistung noch nicht erbracht hat, den Wert der grundsätzlich von ihm Zug um Zug zu erbringenden Leistung von seiner eigenen Forderung in Abzug bringen (BGH, NJW 2017, 1752, Rn. 36; Leithaus in Andres/Leithaus, a.a.O., § 174, Rn. 5). Andernfalls ist die begehrte Feststellung aus Rechtsgründen nicht möglich (BGH, a.a.O., Rn. 38). a) Einen Kaufvertrag hat die Streithelferin Ziff. 1 mit der Insolvenzschuldnerin unstreitig geschlossen. Dass E. F., der den Vertrag für die Insolvenzschuldnerin abgeschlossen hatte, zum Abschluss des Kaufvertrags bevollmächtigt war, ist unstreitig. Von einer Kaufpreisforderung der Streithelferin nach § 433 Abs. 2 BGB ist daher auszugehen. b) Für die Anmeldung zur Insolvenztabelle müsste die Klägerin aber auch nachweisen, dass die Gegenleistung erbracht worden ist. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. aa) Die von E. F. unterzeichnete Warenübernahmeerklärung genügt als Nachweis dafür, dass die Gegenleistung erbracht worden ist, nicht. Zwar war E. F. zur Abgabe einer derartigen Erklärung bevollmächtigt. Die Beweiskraft der schriftlichen Erklärung ist im vorliegenden Fall jedoch entkräftet. Im Einzelnen: (i) Dass E. F., der die Warenübernahmeerklärung unterschrieben hat, von der Insolvenzschuldnerin zur Abgabe einer derartigen Erklärung bevollmächtigt war, steht zwischen den Parteien außer Streit. (ii) Die Bestätigung der Übernahme stellt nur eine Quittung für die empfangene Leistung i.S.d. § 368 BGB dar, die den Aussteller zum Beweis zwingt, wenn er später die Unrichtigkeit der Erklärung geltend machen will (BGH, NJW 1988, 204 [206]). Hinsichtlich der materiellen Beweiskraft gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Aus einer Quittung ist in der Regel der Schluss zu ziehen, dass der Schuldner auch geleistet hat (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 368, Rn. 4). Die Beweiskraft einer Quittung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden. Der Gegenbeweis ist bereits dann geglückt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; dass sie als unwahr erwiesen wird oder sich auch nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt, ist nicht nötig (BGH, NJW-RR 1988, 881; NJW-RR 2007, 351 Rn. 14). Die Entkräftung der Beweiskraft der Empfangsquittung kommt etwa in Betracht, wenn diese Angaben enthält, die der Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte. Die Beweiskraft einer Empfangsquittung bezieht sich im Zweifel nicht auf den Inhalt einer verschlossenen Sendung (BGH, NJW-RR 2005, 1557). Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass der Beklagte den Vollbeweis für die Unrichtigkeit der Quittung führen muss, folgt der Senat dem nicht. Die hierzu zitierte Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22.05.2014, I ZR 109/13, Rn. 25 ff.) betrifft den Fall, dass ein Frachtführer oder ein von ihm eingeschalteter Erfüllungsgehilfe bei der Übernahme die Anzahl der Güter kontrollieren kann, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch macht und gleichwohl die Anzahl der Güter quittiert. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Frachtführer entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB widersprüchlich handelt, wenn er sich später darauf beruft, die Übernahmequittung sei „blind“ erteilt worden. In einem solchen Fall begründe die Übernahmequittung die widerlegliche Vermutung, dass die angegebene Stückzahl zutreffe. Für dieses Ergebnis spreche die große Bedeutung, die der Übernahmequittung im Bereich des Transportwesens für den Nachweis der Übernahme des Gutes zukomme. Auch in dieser Entscheidung zitiert der Bundesgerichtshof aber zustimmend die oben wiedergegebenen Grundsätze zur Beweiskraft einer Quittung (BGH, a.a.O., Rn. 21). Da es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen Rechtsstreit im Transportwesen geht, erschließt sich nicht, warum der Übernahmebestätigung der Insolvenzschuldnerin hier eine größere Beweiskraft zukommen soll als sonstigen Quittungen nach § 368 BGB. (iii) Die Beweiskraft der Empfangsquittung ist nicht bereits deshalb entkräftet, weil sie Angaben enthält, die der Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte, weil der Inhalt der Sendung verschlossen war. Dass es nicht möglich gewesen ist, den Inhalt der Sendung zu überprüfen, erschließt sich nicht. Der Käufer einer Ware kann die Sendung öffnen und den Inhalt nachprüfen. Ob er dies tut, steht in seinem Ermessen. Die Unmöglichkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umfang der Sendung. Zwar ist der Aufwand bei über 37.000 Kleidungsstücken sicherlich enorm hoch. Spätestens im Rahmen einer Inventur müsste dieser Aufwand aber betrieben werden. Warum dies bei der Anlieferung der Ware nicht möglich sein soll, erschließt sich nicht. Zumindest überschlägig muss sich nachvollziehen lassen, ob die bestellte Ware auch tatsächlich geliefert wurde. (iv) Der Aussage der Zeugin N. lässt sich zur Lieferung der Ware nichts entnehmen. Die Zeugin konnte nicht ausschließen, dass es die Ware tatsächlich gegeben hat. Mit der Lieferung der Ware war sie nicht befasst. Dem Landgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass der Umstand, dass die Zeugin C. von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, kein hinreichendes Indiz für die Unrichtigkeit der Warenübernahmeerklärung ist. Wenn die Zeugin C. in vielen Fällen in betrügerischer Absicht Kettengeschäfte initiiert hat, dann dürfte sie selbst dann wenig Interesse an einer Aussage im vorliegenden Fall haben, wenn dieser Fall ausnahmsweise nicht in die Reihe der betrügerischen Kettengeschäfte gehört. Ein Indiz begründet auch nicht der Umstand, dass der Zeuge F. von seinem Zeugnisverweigerungsrecht, das ihm als Vater der Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustand, Gebrauch gemacht hat. Aus der Verweigerung des Zeugnisses gem. § 383 ZPO dürfen, da die Entscheidung über die Zeugnisverweigerung allein dem Zeugen obliegt, im Rahmen der Beweiswürdigung keine Schlussfolgerungen zum Nachteil einer Partei gezogen werden (BGH, NJW 2018, 68 Rn. 28 m.w.N.). Im Ergebnis Gleiches gilt für die vom Zeugen F. in einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Beklagten abgegebene Erklärung, dass er die Ware tatsächlich nie gesehen habe (Anlage B49, Bl. 238). Eidesstattliche Versicherungen sind im Zivilprozess nach § 294 Abs. 1 ZPO nur als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen. Schon mangels strafrechtlicher Relevanz (§ 156 StGB: „zuständige Behörde“) könnten sie daher selbst im Freibeweisverfahren nicht als Beweismittel dienen; jedenfalls haben sie keine ausreichende Beweiskraft (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 284, Rn. 3 m.w.N.). (v) Gegen die Beweiskraft der von E. F. ausgestellten Quittung sprechen jedoch entscheidend die vom Zeugen Dr. M. bekundeten Umstände. Aufgrund dieser Umstände bestehen zumindest erhebliche Zweifel daran, dass die Ware, die der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung zugrunde liegt, tatsächlich an die Insolvenzschuldnerin übergeben und übereignet wurde. Das Landgericht beschäftigt sich in seiner Beweiswürdigung allein mit den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben des Zeugen in seinen Vernehmungen vor dem OLG Nürnberg und dem OLG Düsseldorf werden nicht erwähnt, ebenso wenig wie die Angaben in der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 13.04.2021, obwohl sich der Zeuge in seiner Aussage ausdrücklich auf diese Aussagen berufen hatte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts beschäftigt sich ferner allein mit der Frage, ob die verkaufte Ware vorhanden gewesen sein kann. Mit der Frage, ob die Ware auch tatsächlich an die Insolvenzschuldnerin übergeben und übereignet wurde, befasst sich die Beweiswürdigung nicht. Der Senat hat deshalb den Zeugen nochmals (schriftlich) vernommen. In seiner schriftlichen Aussage hat der Zeuge ausdrücklich auf die früheren Schreiben seiner Anwälte verwiesen, (u.a.) auch auf das Schreiben seiner Anwälte vom 11.06.2024, in dem für den negativen Beweis, dass nie Waren geliefert wurden, darauf hingewiesen wird, dass für den Transport mehrere LKW notwendig wären, sich in der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin keine einzige Rechnung über Transportleistungen finde und davon ausgegangen werde, dass auch die Klägerin und ihre Streithelfer weder die Rechnung einer Spedition vorgelegt noch substantiiert zu einem Transport der Waren vorgetragen hätten. Auf der Basis dieser ergänzenden Stellungnahme des Zeugen kann der Senat eine eigenständige Beurteilung der Aussage des Zeugen vornehmen und ist nicht an die Feststellungen des Landgerichts gebunden. Nach den Angaben des Zeugen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ware aus dem Kaufvertrag, der der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung zugrunde liegt, an die Insolvenzschuldnerin geliefert wurde. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: (1) Der Zeuge Dr. M. ist bezüglich der Erkenntnisse der Personen, die in seinem Auftrag die Kettengeschäfte überprüft haben, zwar nur ein sog. Zeuge vom Hörensagen. Auch der Zeuge vom Hörensagen ist aber ein taugliches Beweismittel (Zöller/Greger, ZaaO., Vor § 373, Rn. 1). Der Beweiswert seiner Aussage mag zwar geringer sein als die Bekundung unmittelbar eigener Wahrnehmungen (Zöller/Greger, a.a.O., § 286, Rn. 9a). Im vorliegenden Fall genügt eine Aussage des Zeugen aber, um sich eine hinreichend sichere Überzeugung vom Ergebnis der Ermittlungen zu verschaffen, denn anders als bei sonstigen Zeugen vom Hörensagen kam es dem Zeugen Dr. M. auf das Ergebnis der von ihm in Auftrag gegebenen Ermittlungen an, so dass anzunehmen ist, dass er sich mit den Angaben seiner Mitarbeiter hinreichend intensiv auseinandergesetzt hat. Irgendwelche weitere Erkenntnisse von der Vernehmung der mit den Ermittlungen unmittelbar befassten Personen sind nicht zu erwarten. (2) Zum Ergebnis der Ermittlungen des Zeugen enthält das Schreiben des Rechtsvertreters des Zeugen vom 13.04.2021, auf das in der Aussage des Zeugen mittelbar - d.h. über mehrere Verweisungen - Bezug genommen wurde, u.a. Folgendes: „Frau B. C. tätigte viele Kettengeschäfte. Sie funktionierten so, dass dieselbe Ware, weit überwiegend Kinderbekleidung und Plüschtiere, mehrmals nacheinander verkauft wurde, so dass eine Kette von hintereinander geschalteten Kaufverträgen entstand. Frau C. war jeweils das erste und letzte Glied dieser Ketten. Sie verkaufte die Ware an den ersten Abnehmer, vermittelte den Weiterverkauf an die danach folgenden Abnehmer und kaufte die Ware von dem letzten Abnehmer wieder zurück.“ Nach den Ermittlungen des Zeugen soll es drei unterschiedliche Muster gegeben haben, nach denen die Kettengeschäfte funktioniert hätten. Teilweise seien die Waren gar nicht vorhanden gewesen, teilweise nur in erheblich geringerer Stückzahl und teilweise seien für die Kettengeschäfte sog. „ATP“-Listen verwendet worden („ATP“ = „available-to-promise“), d.h. Listen, die angeben, welche Artikel im Lager des Herstellers verfügbar seien. Der Zeuge geht davon aus, dass die veräußerten Waren nicht bzw. überwiegend nicht existent waren. Es könne zwar Fälle gegeben haben, in denen im Rahmen eines Kettengeschäfts Produkte eines bestimmten Herstellers verkauft worden seien, die Frau C. in ihren Lagerräumlichkeiten oder Filialen vorrätig gehabt habe. Dies habe aus Sicht des Zeugen jedoch keine Bedeutung, weil die Waren in den Lagerräumlichkeiten und Filialen zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt gewesen seien und nicht zum Verkauf im Rahmen der Kettengeschäfte. Dies werde aus folgenden Umständen geschlossen: - Es gebe keine Nachweise in den Geschäftsunterlagen dafür, dass Frau C. die verkauften Waren erworben habe. Es fehlten Belege über den Einkauf der in den Rechnungen im Rahmen der Kettengeschäfte nur unspezifisch als „Sonderposten“ bzw. „Restposten“ beschriebenen Kleidungsstücke. Es gebe keine Wareneingangsrechnung, in der die eingekaufte Ware als „Sonderposten“ oder „Restposten“ bezeichnet wäre. - Alle Wareneingangsrechnungen würden die eingekaufte (und an Endverbraucher weiterverkaufte) Ware sehr genau bezeichnen. Die Waren, für die es Wareneingangsrechnungen gebe, würden nicht ausreichen, um die im Rahmen der Kettengeschäfte verkauften Mengen zu erreichen. Dies würde selbst dann gelten, wenn Frau C. in ihren Filialen kein einziges Kleidungsstück verkauft hätte. - Kaufpreiszahlungen der Frau C. habe es nur für Waren gegeben, für die es auch eine Wareneingangsrechnung gegeben habe. Kaufpreiszahlungen für als Rest- oder Sonderposten bezeichnete Waren habe es ausweislich ihrer Kontoauszüge nicht gegeben. Derartige Anschaffungskosten habe Frau C. auch nicht in ihren monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen als abziehbare Vorsteuer geltend gemacht. Gerade weil Frau C. aber am wirtschaftlichen Abgrund operiert habe, hätte sie daran ein Interesse gehabt. - Da Frau C. am Anfang und am Ende aller Kettengeschäfte gestanden habe, habe sie die Waren wieder zurückgekauft. Hätte es sie wirklich gegeben, hätte es am Ende jeder Kette einen Hinweis auf den Verbleib der Ware geben müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es habe bei der Inventur im September 2016 keine Spur von diesen Waren gegeben. Die in den Rechnungen genannten Nettobeträge ergäben addiert einen Betrag von 36.298.380,49 €. Die Inventur des Warenbestands in Frau C.s Filialen und Lagerräumlichkeiten habe jedoch nur Waren mit einem Einkaufswert von 3.172.279,08 € netto ergeben. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Frau C. die Waren zwischenzeitlich verkauft habe. Die Kettengeschäfte hätten im Zeitraum April 2015 bis April 2016 stattgefunden. In dem Zeitraum Januar 2015 bis August 2016 habe sie jedoch in allen Filialen und durch den Versandhandel nur Umsätze in Höhe von 16.364.571,18 € erzielt und damit erheblich weniger, als sie bei einem Weiterverkauf der im Rahmen der Kettengeschäfte zurückerworbenen Waren hätte erzielen müssen. - Für die Aufbewahrung der am Ende der Kettengeschäfte zurückgekauften Waren hätte Frau C. einen Lagerraum mit einem Volumen von mehr als 8.000 m³ haben müssen. Eine so große Lagerfläche habe Frau C. nicht gehabt. - Die Warenlogistik spreche gegen die Existenz der Waren. Beispielsweise müsse in Bezug auf einen Auftrag über 69.305 Artikel davon ausgegangen werden, dass das Gewicht der Ladung mindestens 12 Tonnen und das Volumen mindestens 90 m³ betragen habe. Für den Transport wären damit zehn Sattelzüge benötigt worden. In Frau C.s Buchhaltung finde sich jedoch keine einzige Rechnung über Transportleistungen. Frau C. habe niemals eine Spedition mit dem Transport von Ware beauftragt, obwohl sie ausweislich des Lieferscheins zu diesem Auftrag die Transportkosten hätte tragen müssen. - Die Kreiselgeschäfte ergäben sich auch aus verschiedenen E-Mails. Aus diesen gehe hervor, dass in Frau C.s Unternehmen mit ihrem Wissen - ganz offensichtlich gerade für Zwecke der Kettengeschäfte - Lieferscheine „passgenau“ angefertigt worden seien. Frau C. habe selbst davon gesprochen, dass sie eine „Kreisel-Kette“ begonnen habe. Beispielhaft hierfür stehe folgende E-Mail der Frau C. vom 15.07.2015 (Bl. 515/516): „Habe für das im April abgewickelte Handelsgeschäft die Lieferscheinkette A. an O., O. an P. und P. an A. gefertigt. … Ebenfalls sind die Lieferscheine aus dem Handelsgeschäft A. an Q. GmbH, Q. GmbH an P., P. an R. in Deinem mail. Ob Du diese weitergesendet hast, entzieht sich meiner Kenntnis. Dann muss A. das wieder kaufen, ich habe die Kreisel-Liste begonnen, ...“ (3) Angesichts dieser Ausführungen bestehen keine Zweifel daran, dass Frau C. im Zeitraum April 2015 bis April 2016 Kettengeschäfte initiiert hatte, um für einen gewissen Zeitraum, nämlich bis zum Ende des jeweiligen Kettengeschäfts, Liquidität zu gewinnen. (4) Davon auszugehen ist ferner, dass der streitgegenständliche Kauf sich in diese oben beschriebenen Kettengeschäfte einfügt. Auch im vorliegenden Fall geht es um Baby- und Kinderbekleidung. Zwar stimmt die Bezeichnung der Ware im vorliegenden Fall nicht mit den von Frau C. verwendeten Bezeichnungen überein. Nach den Ausführungen des Zeugen Dr. M. sind in den Rechnungen, die im Rahmen der Kettengeschäfte erteilt worden sind, die verkauften Artikel ungenau beschrieben worden. Angegeben worden seien die Begriffe „Sonderposten“ und „Restposten“, meist auch noch der Name des jeweiligen Herstellers. Viele Rechnungen hätten auch die Stückzahl enthalten. Angaben dazu, um welche Kleidungsstücke es sich handelte, hätten in den Rechnungen jedoch gefehlt. Im vorliegenden Fall enthalten allerdings weder Angebot noch Auftragsbestätigung noch Rechnung die Begriffe „Restposten“ oder „Sonderposten“. Gleichwohl wird auch hier der Warenbestand nur unspezifisch beschrieben, nämlich als „Baby- und Kinderbekleidung 2. Saison verschiedener Marken“. Soweit darüber hinaus auf eine Packliste verwiesen wird, ist diese von den Parteien nicht vorgelegt worden, so dass deren Inhalt und insbesondere deren Spezifikationsgrad offenbleibt. Dahinstehen kann damit, ob angesichts der unterbliebenen Vorlage der Packliste überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass diese tatsächlich existiert. Bekannt ist im vorliegenden Fall die Kette „A. Kindermoden“, „Streithelferin“, „Insolvenzschuldnerin“, „I. GmbH“. Ausdrücklicher Vortrag, dass die „I. GmbH“ die von ihr erworbenen Waren wieder an die „A. Kindermoden“ veräußert hat, wird vom Beklagten zwar nicht gehalten. Die „I. GmbH“ ist aber in dem ausgewählten Beispiel des Rechtsvertreters des Zeugen Dr. M. zur Darstellung der Funktionsweise ebenfalls ein Glied eines solchen Kettengeschäfts, war also in die entsprechenden Kettengeschäfte ebenfalls involviert. Dass hier drei Beteiligte (C., Insolvenzschuldnerin, I. GmbH) beteiligt sind, spricht daher für ein derartiges Kettengeschäft. Vor allem aber passt der Ablauf des Geschäfts zu der vom Zeugen Dr. M. beschriebenen Vorgehensweise, nämlich dass ein Warenposten zwischen verschiedenen Parteien zirkuliert, ohne dass in diesem Warenfluss irgendein erkennbarer Sinn vorhanden wäre. Keiner der Beteiligten hatte offenbar vor, die Ware an einen Endverbraucher weiterzuverkaufen. Für jeden der Beteiligten ergab das Geschäft nur unter der Prämisse Sinn, dass er die Waren zu einem höheren Preis an einen Abnehmer weiterverkaufen konnte und dieser Abnehmer wurde mit dem Kaufvertragsschluss schon mitgeliefert. Auch zeitlich fügt sich das Geschehen in die Feststellungen des Zeugen Dr. M. ein. Im Übrigen ist auch das Volumen des vorliegenden Geschäfts ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Kettengeschäft der beschriebenen Art handelt, denn ein Kaufpreis von etwa einer Million € netto wäre angesichts des bei Frau C. vorhandenen Warenbestands von etwas mehr als 3 Mio. € und einem Umsatz in anderthalb Jahren von insgesamt etwa 16 Mio. € ein weit überdurchschnittlich großes Geschäft. Hinzu kommt, dass nach der oben erwähnten überschlägigen Berechnung bei ca. 70.000 Kleidungsstücken zehn Sattelzüge für den Transport benötigt würden. Im vorliegenden Fall sind es zwar etwas weniger, nämlich etwa 37.000 Kleidungsstücke. Benötigt würden dann aber immer noch mindestens fünf Sattelzüge. Da es darüber keine Rechnungen gibt, kann ausgeschlossen werden, dass Frau C. den angeblich verkauften Warenbestand versandt hat. In Betracht kommt zwar, dass der Versand durch die Insolvenzschuldnerin bewerkstelligt wurde, wie von E. F. in der Warenübernahmeerklärung erklärt („... erklären wir, die gekaufte Ware ... ab Lager G. übernommen zu haben“) und wie in der Auftragsbestätigung der Streithelferin auch vorgesehen. In diesem Fall müsste es aber in der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin entsprechende Belege geben und man müsste dem Beklagten den Versuch eines Prozessbetrugs unterstellen, wenn er trotz dieser Belege die Nichtexistenz der Ware behaupten würde. Im Übrigen erstaunt in diesem Zusammenhang ohnehin der lässige Umgang der Insolvenzschuldnerin mit den Transportkosten in Angebot und Auftragsbestätigung. Im Angebot der Streithelferin heißt es noch „zzgl. Speditionskosten nach Absprache“. Die Auftragsbestätigung, in der diese Kosten dem Käufer auferlegt werden, wird dann zwei Tage später ohne weiteres akzeptiert. Der Umstand, dass E. F. namens der Insolvenzschuldnerin im April und Mai 2016 die Streithelferin um Stundung des Kaufpreises gebeten hat, ist kein Argument für die behauptete Übergabe der Ware. Diese Bitte lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob die Ware tatsächlich übergeben und übereignet worden ist. Zwar hätte sich die Insolvenzschuldnerin im Falle der Nichtlieferung auch einfach auf die fehlende Erfüllung des Kaufvertrags berufen können. Das hätte jedoch nicht der Praxis der von B. C. initiierten Kettengeschäfte entsprochen, bei denen der Kaufpreis jeweils gezahlt wurde, ohne dass die Ware geliefert wurde. Aus Sicht der an den Kettengeschäften beteiligten Unternehmen war nicht die Lieferung der Ware der zentrale Beweggrund für die Zahlung, sondern der Umstand, dass die Ware gewinnbringend weiterverkauft werden konnte, zudem ohne Transportkosten und ohne sonstigen eigenen Aufwand. Dementsprechend ist es plausibel, wenn sich E. F. in seinen Stundungsgesuchen gegenüber der Streithelferin nicht darauf berufen hat, keine Ware erhalten zu haben, sondern darauf, dass sein Schuldner die zugesagte Zahlung nicht geleistet hat. (5) Nach dem oben angegebenen Beweismaßstab ist der Gegenbeweis bzgl. der Empfangsquittung bereits dann geglückt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird. Dies ist hier der Fall. Angesichts der obigen Ausführungen genügt die Warenübernahmebestätigung, die der Zeuge F. ausgestellt hat, daher nicht, um eine Übersendung der Ware zu beweisen. bb) Die von der Klägerin benannten Zeugen J. und K. sind nicht zu hören. Die Zeugen sind nur dafür benannt, dass es die Ware grundsätzlich gab. Sie haben nach dem Vortrag der Beklagten das Warenlager der Fa. A. Kindermoden besichtigt und dort anhand einer Packliste stichprobenartig überprüft, ob die angebotene Ware vorhanden war. Dass sie auch verschickt wurde bzw. von der Insolvenzschuldnerin am Warenlager übernommen wurde, können die Zeugen nicht bezeugen. Hierauf kommt es aber an, wenn gemäß den obigen Ausführungen davon ausgehen ist, dass im Rahmen der Kettengeschäfte gar keine Waren übergeben und übereignet wurden. cc) Nicht überzeugend ist der Hinweis der Streithelfer auf ein Urteil des Landgerichts Verden in einem Rechtsstreit der Streithelferin Ziff. 1 gegen den Zeugen Dr. M., in dem das Landgericht die Feststellung einer Kaufpreisforderung der Streithelferin Ziff. 1 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. C. zugesprochen hat. Denn in dem dortigen Fall kam die Ware nicht im Rahmen eines Kettengeschäfts von B. C., sondern stammte von einer Messe in S., und für die Lieferung der Ware an B. C. gab es mehrere Zeugenaussagen, u.a. auch den hier benannten Zeugen J., so dass es auf die Echtheit eines angeblich von einer ehemaligen Mitarbeiterin der B. C. unterschriebenen Lieferscheins schon nicht mehr ankam. 3. Die Berechtigung der zur Eintragung angemeldeten Forderung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach den obigen Ausführungen viel dafür spricht, dass Herr F. namens und in Vollmacht der Insolvenzschuldnerin eine falsche Warenübernahmebestätigung ausgestellt hat. In Betracht käme insoweit ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, insbesondere wenn Herr F. zu diesem Zeitpunkt schon wusste, dass die Streithelferin Ziff. 1 den Kaufpreis an die Klägerin abgetreten hat und die Warenübernahmebestätigung dazu diente, diese zur Zahlung an die Streithelferin Ziff. 1 zu veranlassen. Die Berechtigung eines solchen Anspruchs kann im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, denn auf einen derartigen Anspruch bezieht sich die begehrte Feststellung zur Tabelle nicht. Angemeldet zur Eintragung ist nämlich eine abgetretene Forderung aus Warenlieferung. Der oben erwähnte Anspruch wäre aber kein Anspruch aus Warenlieferung, sondern ein Schadensersatzanspruch wegen einer schuldhaft falsch ausgestellten Quittung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht.