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Urteil

20 U 1/16

OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0517.20U1.16.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob ein Stimmrechtsverlust nach § 22 Abs. 2 WpHG in der Fassung vom 22. Juni 2011 wegen abgestimmten Verhaltens bei der Aufsichtsratswahl eintritt, wenn mit Absprachen über die personelle Besetzung eine Neuausrichtung des Geschäftszwecks angestrebt wird.(Rn.107)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.04.2016, Az. 31 O 7/14 KfH, abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Streitwert: 95.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob ein Stimmrechtsverlust nach § 22 Abs. 2 WpHG in der Fassung vom 22. Juni 2011 wegen abgestimmten Verhaltens bei der Aufsichtsratswahl eintritt, wenn mit Absprachen über die personelle Besetzung eine Neuausrichtung des Geschäftszwecks angestrebt wird.(Rn.107) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.04.2016, Az. 31 O 7/14 KfH, abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Streitwert: 95.000 € II. Die Berufung hat Erfolg. Der Kläger durfte wegen Verletzung der ihm obliegenden Mitteilungspflichten nach WpHG von der Teilnahme an der Hauptversammlung vom 21.02.2014 ausgeschlossen werden. Ihm sind die Aktien des Herrn R wegen abgestimmten Verhaltens zuzurechnen. 0. Die Berufung ist ebenso zulässig wie die Klage selbst. Insbesondere wurde und wird die Beklagte trotz des Rücktritts ihres Aufsichtsrats wirksam vertreten. Eine aktienrechtliche Anfechtungsklage hat sich nach § 246 Abs. 2 S. 2 AktG gegen die durch Vorstand und Aufsichtsrat vertretene Gesellschaft zu richten. Dieser Grundsatz der Doppelvertretung wurde vorliegend eingehalten. Der zwischenzeitlich eingetretene Rücktritt des kompletten Aufsichtsrats berührt die Prozessführung der Beklagten nicht. Bei Klagzustellung war der Aufsichtsrat der Beklagten noch vorhanden, die Klagzustellung daher wirksam. Darüber hinaus gilt das Prinzip der Doppelvertretung für sämtliche Prozesshandlungen, wie etwa die Erteilung der Prozessvollmacht (OLG Hamburg AG 2003, 519; Dörr in Spindler/Stilz AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 29). Auch diese wurde jedoch in einem Zeitraum vor dem Rücktritt des Aufsichtsrats erteilt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten konnte daher wirksam für diese im Prozess auftreten und prozessuale Erklärungen abgeben, so auch Berufung einlegen. 1. Die Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG ist - wie vom Landgericht zutreffend festgestellt wurde - gewahrt. Die Einhaltung der Anfechtungsfrist ist als materielle Klagevoraussetzung vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ihre Nichteinhaltung führt zur Klagabweisung als unbegründet. Gemäß § 246 Abs. 1 AktG muss die Klage innerhalb eines Monates nach der Beschlussfassung erhoben werden. Klageerhebung setzt gemäß § 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung der Klage an den Anfechtungsgegner voraus. Dabei genügt jedoch eine rechtzeitige Einreichung der Klage bei Gericht, sofern die Zustellung „demnächst“ erfolgt (§ 167 ZPO). Im vorliegenden Fall ging die Klage genau einen Monat nach der Beschlussfassung vom 21.02.2014 am 21.03.2014 bei Gericht ein, also am letzten Tag der Frist. Am 28.03.2014 erfolgte eine vorläufige Streitwertfestsetzung seitens des Gerichts, woran sich mit Verfügung vom 31.03.2014 die Anforderung der Prozessgebühr anschloss (Bl. 10, 13 d.A.). Am 07.04.2014 wurde der Streitwertbeschluss dem Kläger zugestellt, woraufhin dieser am 10.04.2014 den angeforderten Vorschuss einzahlte (Zahlungsanzeige I). Per Verfügung vom 17.04.2014 wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Klage schließlich am 23. bzw. 24.04.2014 Vorstand und Aufsichtsräten der Beklagten zugestellt (PZU Bl. 14 ff. d.A.). Die Voraussetzungen für eine demnächstige Zustellung im Sinne des § 167 ZPO liegen damit vor. Es lag kein allzu erheblicher zeitlicher Abstand zwischen Anhängigkeit und Zustellung; dem gebotenen Vertrauensschutz des Beklagten ist damit hinreichend Rechnung getragen. Auch hat der Kläger aus seiner Warte alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan. Bei gerichtsseitigen Verzögerungen können mehr als zwei Monate noch demnächst sein (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 167 Rn. 12; BGH NJW 05, 1194). Hingegen sind für vom Kläger selbst verursachte Verzögerungen nicht mehr als 14 Tage zu akzeptieren (Zöller, a.a.O., Rn. 11; BGH, U. v. 10.07.2015, V ZR 154/14). Ein Kläger hat den Gerichtskostenvorschuss nicht von sich aus einzuzahlen; er darf auf die gerichtsseitige Anforderung warten (Zöller, a.a.O., Rn. 15). Lediglich in dem hier nicht gegebenen Fall längerer gerichtsseitiger Untätigkeit kann ein Nachfragen angezeigt sein. Diesen Anforderungen hat der Kläger vollumfänglich genügt, insbesondere hat er auf die Vorschussanforderung innerhalb weniger Tage bezahlt. Dass die Klage am 21.03.2014 nur per Telefax einging und das Original mit den für die Zustellung erforderlichen Mehrfertigungen erst am 27.03.2014 bei Gericht vorlag, ist entgegen der von Beklagtenseite geäußerten Auffassung unschädlich. Der Kläger durfte wie oben dargestellt die Vorschussanforderung seitens des Gerichts abwarten; noch bevor diese erfolgte, lagen die Mehrfertigungen der Klagschrift bei Gericht. Da vor Zahlung des Vorschusses ohnehin keine Zustellung erfolgen kann, hat die spätere Zusendung der Mehrfertigungen die Zustellung an die Beklagte in keiner Weise verzögert. 2. Anfechtungsbefugt sind gemäß § 245 Ziff. 2 AktG zur Hauptverhandlung erschienene, aber zu Unrecht nicht zugelassene Aktionäre. a) Der Klage ist nicht bereits wegen Rechtsmissbräuchlichkeit der Erfolg zu versagen. Handelt ein Aktionär bei Erhebung der Anfechtungsklage rechtsmissbräuchlich, verliert er die aus § 245 AktG resultierende Anfechtungsbefugnis mit der Folge, dass seine Klage materiell-rechtlich unbegründet wird (BGH AG 1992, 448; OLG Stuttgart AG 2003, 456). Entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Auffassung hat sich das Landgericht sehr wohl mit der Thematik des Rechtsmissbrauchs auseinandergesetzt (erstinstanzliches Urteil, S. 18 unten). Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts sind zudem inhaltlich zutreffend. Für einen Rechtsmissbrauch, für den die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig wäre, ist nichts ersichtlich. Ein Aktionär, dessen Gesellschaft das Bestehen von Aktionärsrechten in Abrede stellt, darf dieses essentiell wichtige Thema gerichtlich klären lassen. Er ist aller Aktienrechte enthoben, insbesondere auch des Dividendenrechts; er kann keinerlei Einfluss mehr auf die Entwicklung „seiner“ Gesellschaft nehmen. Vor diesem Hintergrund hat er ein legitimes Klärungsinteresse. Es ist keineswegs offensichtlich, dass - wie die Beklagte vorträgt - es dem Kläger vornehmlich darum gehe, seine eigene Inanspruchnahme wegen Schadensersatz zu verhindern. Anderes ergibt sich auch nicht aus der seitens der Beklagten aufgrund ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage eingeforderten Loyalität. Zwar kann die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht den einzelnen Gesellschafter grundsätzlich im Einzelfall verpflichten, eigene Interessen gegenüber denjenigen der Gesellschaft hintanzustellen. Selbst wenn jedoch die Beklagte - wie sie vorträgt - wirtschaftlich dringend auf die Verwirklichung der von ihr behaupteten Schadensersatzansprüche angewiesen wäre, kann mit dieser Argumentation dem Kläger als Aktionär nicht versagt werden, das streitige Bestehen seiner Aktionärsrechte einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Auswirkungen für den Kläger weit über die Gültigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse hinausgehen, etwa auch seine künftigen Mitwirkungs- und Teilhaberechte innerhalb der Gesellschaft betreffen. b) Die für § 245 Ziff. 2 AktG notwendige Aktionärsstellung des Klägers ist vom Landgericht zutreffend bejaht und mit der Berufung nicht substantiiert angegriffen worden. Durch Vorlage der Anl. K 19 (Depotbestätigung der x Bank) ist nachgewiesen, dass der Kläger vom 05.03.2012 bis zum 21.10.2014 durchweg Aktien der Beklagten innehatte. Damit ist der Aktienbesitz sowohl für den Tag der Hauptverhandlung (21.02.2014) als auch den Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 S. 3 AktG (31.01.2014) und den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage nachgewiesen. Ob der Kläger aktuell noch Aktien der Beklagten hält, ist, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, unerheblich. Veräußert ein Aktionär während des laufenden Rechtsstreits seine Aktien, entfällt die Anfechtungsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO nicht, sondern bleibt bestehen, sofern der Aktionär noch ein fortdauerndes rechtliches Interesse am Rechtsstreit hat (BGH, U. v. 09.10.2006, II ZR 46/05; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 245, Rn. 8). Ein fortbestehendes Interesse an der Klärung der Rechtsgültigkeit der angefochtenen Beschlüsse ist auf Seiten des Klägers schon deshalb anzuerkennen, weil sich einer der Beschlüsse (TOP 6, Ziff. 5) auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Kläger befasst. Im Übrigen hat der Kläger auch ein berechtigtes Interesse daran, das Bestehen seines Stimmrechts klären zu lassen. Denn diese Problematik ist nicht auf die hier streitgegenständliche Hauptversammlung begrenzt; ein Meldepflichtverstoß würde vielmehr bis zu einer Nachholung der erforderlichen Meldung nach § 28 WpHG auch für die Zukunft fortwirken. c) Weitere Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Ziff. 2 AktG ist der Ausschluss des Klägers von der Hauptversammlung, hier in Form der Nichtzulassung von Anbeginn an. Die Beweislast dafür, dass er am Tag der Hauptversammlung vergeblich Zutritt zur selben begehrt hat, liegt dabei bei dem sich hierauf berufenden Kläger. Das Landgericht hat hierzu Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D N, P, G und B. Der Zeuge D N (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2015, Bl. 304 d.A.) bestätigte die Anwesenheit von Herrn H im Hotel X in R, wo die Hauptversammlung am 21.02.2014 stattfand. Es sei klar gewesen, dass er rein gewollt habe. Leute aus der Hauptversammlung von innen heraus hätten jedoch gesagt, dass definitiv kein Zugang möglich sei. Der Kläger sei frustriert vor dem Eingang sitzen geblieben. Der Zeuge P (Bl. 308 d.A.) gab an, er habe sich mit dem Kläger angestellt, vom Türsteher sei aber lediglich er selbst, nicht auch der Kläger eingelassen worden. Schließlich bestätigte der Zeuge G (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2015, Bl. 243 d.A.) den Vorgang der Nichteinlassung des Klägers durch den Türsteher ebenfalls. Er selbst habe dies als Teilnehmer an der Hauptversammlung auch gerügt, woraufhin ihm seitens der Verwaltung mitgeteilt worden sei, die Stimmrechte würden wegen fehlerhafter WpHG-Mitteilungen ruhen. Auch eine Zulassung des Klägers als Vertreter für den Zeugen sei nicht akzeptiert worden. Er habe wegen der Nichtzulassung von Herrn R Protest zu Protokoll erklärt (aus dem Protokoll - Anl. B 115, S. 5 - ergibt sich der Geschäftsordnungsantrag, die Hauptversammlung bis zur Klärung der Stimmrechte von Herrn R zu unterbrechen), einen Protest auch hinsichtlich des Klägers habe er nicht für erforderlich gehalten. Der Zeuge B (Bl. 250 d.A., Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2015) berichtete von fruchtlosen Einlassbemühungen durch Herrn R. Den Kläger habe er dagegen nicht gesehen. Zwar habe er den Kläger persönlich nicht gekannt, aber aus dem Internet gewusst, wie dieser aussehe. Zutreffend stützt sich das Landgericht in seiner Beweiswürdigung (S. 12 des erstinstanzlichen Urteils) wesentlich auf den Aspekt der Übereinstimmung in den Zeugenaussagen D N, P und G. Auch ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass ein Übersehen des Klägers durch den Zeugen B nicht ausgeschlossen werden kann, da dieser nicht persönlich bekannt war und eine gewisse „Überlagerung“ des Geschehens durch den lautstark auftretenden, im Mittelpunkt des Interesses stehenden Herrn R denkbar ist. Der mit der Berufung erhobene Einwand, das Landgericht habe sich nicht mit den Verflechtungen der Zeugen zum R -schen Lager auseinandergesetzt, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Zwar wurden die Zeugen hierzu ausweislich der Protokolle ausführlich befragt, im Urteil finden sich diesbezüglich jedoch keine näheren Ausführungen. Der Zeuge D N (Bl. 305 d. A.) war nach eigenem Vorbringen von Herrn R angesprochen worden, ob man auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien „etwas über eine Aktiengesellschaft machen könnte“. Der Zeuge selbst war nicht Aktionär, ihm war jedoch von Herrn R von „irgendjemandem, der wohl drei Aktien hatte, irgendeine Übertragungsermächtigung“ (Stimmrechtsvertretung Vollmacht Bl. 311 d. A.) übergeben worden. Auf dieser Basis nahm der Zeuge an der Hauptversammlung der Beklagten teil. Der Zeuge P (Bl. 308 d. A.) war bis 2004 Geschäftsführer der P.- x. GmbH (Kurzporträt P in Anl. B 59) und damit dort Vorgänger des Herrn R. Ebenso war er über eine gewisse Zeit Gesellschafter der P.- x. GmbH. Auch war der Zeuge nach eigenen Angaben in der Vergangenheit einmal von Herrn R angesprochen worden, ob er bei der Beklagten, eventuell als Aufsichtsrat, mitarbeiten wolle. Darüber hinaus war der Zeuge P zumindest in der Vergangenheit Aufsichtsrat der Lx AG, deren Vorstand Herr R ist (Anl. B 68). Es kann also von einem geschäftlichen Vertrauensverhältnis zwischen Herrn R und dem Zeugen ausgegangen werden. Mit dem Kläger verbindet den Zeugen die gemeinsame Gesellschafterstellung in der P. x. GmbH. Der Kläger schlug darüber hinaus in Absprache mit Herrn R den Zeugen für den Aufsichtsrat der Beklagten vor (Anl. B 23). Zur Verknüpfung des Zeugen G mit der Klägerseite ist auszuführen, dass der Zeuge angab, mehrere, die Beklagte betreffende Fragen mit Herrn R besprochen zu haben, aber keinen Beratervertrag mit R zu haben (Bl. 245 d.A.). In der Gesamtschau kann bezüglich aller dreier Zeugen, welche das fruchtlose Zutrittsbegehren des Klägers bestätigt haben, ein gewisses Näheverhältnis zu Herrn R angenommen werden. Dies muss jedoch keineswegs zwingend zur Schlussfolgerung führen, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Immerhin ist unstreitig, dass der Kläger sich im Vorfeld der Hauptverhandlung um eine entsprechende Eintrittskarte bemühte, welche ihm jedoch nicht zugesandt wurde (E-Mailverkehr im Vorfeld der Hauptversammlung, Anl. K 8). Stattdessen riet die Beklagte ihm zur Vollmachtserteilung. Dieser Vorgang belegt zum Einen das Interesse des Klägers an der Teilnahme, zum Anderen den Umstand, dass die Beklagte wenig erpicht auf eine Teilnahme des Klägers war. Letzteres kommt anschaulich auch in der sehr emotional gehaltenen E-Mail des Vorstands P vom 20.02.2014 (Anl. B 47) zum Ausdruck: „Sie wollen eine Eintrittskarte? Geben Sie eine eidesstattliche Versicherung ab, dass Ihre Stimmrechte ... dem R nicht zugerechnet werden.... Verstehen Sie mich nicht falsch! Sie dürfen nach R. kommen, das kann ich Ihnen nicht verwehren und vielleicht halten Sie ja auch eine EV in den Händen?“ Mit E-Mail vom 26.02.2016 (Anl. B 48) beklagte sich der Kläger gegenüber Herrn P, dass ihm der Türsteher nichts vom Erfordernis einer eidesstattlichen Versicherung gesagt habe (das entsprechende, am Vorabend der Hauptversammlung versandte E-Mail von Herrn P habe der Kläger nicht rechtzeitig gelesen) und er deshalb „umsonst dort vor der Türe“ gewesen sei. Auch dies ist ein Indiz für die Zugangsverweigerung. Die als Anl. K 18 vorgelegte E-Mail des früheren Vorstands der Beklagten, Herrn P, welche kurz nach der streitgegenständlichen Hauptversammlung verfasst wurde (nämlich am 07.03.2014), spricht ebenfalls für die Sachdarstellung des Klägers. Herr P bestätigt darin in anderem Zusammenhang, dass der Kläger mit Herrn R „zusammen vor dem Saal war“. Insofern die Beklagte einwendet, es habe sich erkenntlich um eine ironische Aussage gehandelt, der Mangel der Ernstlichkeit sei nicht zu verkennen (Bl. 277 d. A.), kann solches der E-Mail nicht entnommen werden. Insbesondere der Hinweis auf den verwendeten Konjunktiv geht fehl. Wörtlich heißt die entsprechende Passage: „Eigentlich hätten Sie mit H. R, der mit Ihnen zusammen vor dem Saal war und Hr. P, fast eine GV bei P.-x. GmbH machen können“. Der Konjunktiv wird ausschließlich im Hauptsatz verwendet, also in Bezug auf die Möglichkeit der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung für P.-x. GmbH. Der entscheidende Relativsatz „der mit Ihnen zusammen vor dem Saal war“ ist dagegen im für Tatsachenfeststellungen angezeigten Indikativ gehalten. Das von der Beklagten als Anl. B 118 vorgelegte Lichtbild, welches die Herren R und P mit dem Ehepaar G zeigen soll, ist als bloße Momentaufnahme nicht geeignet, die Abwesenheit des Klägers am Tag der Hauptversammlung zu belegen. Die Ablehnung der Beweisaufnahme in Form der Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen K, der nach Angaben der Beklagten während der Hauptversammlung seitens des Hotels als Türsteher eingesetzt gewesen sein soll, kann nicht mit dem Hinweis auf einen Ausforschungsbeweis begründet werden. Ein unbeachtlicher, lediglich der Ausforschung dienender Beweisantrag liegt vor, wenn die Partei durch die Beweisaufnahme erst die Grundlage für genügend konkreten Tatsachenvortrag schaffen will, zu dem sie derzeit noch nicht in der Lage ist. Ebenso kann dies der Fall sein, wenn zwar konkrete Behauptungen aufgestellt werden, diese aber ersichtlich aus der Luft gegriffen sind, weil jeder tatsächliche Anhaltspunkt fehlt (BGH, NJW 1992, 1967). Der Zeuge wird vorliegend zu dem konkret vorgetragenen Beweisthema des Zugangsverlangens durch den Kläger benannt. Auch kann nicht von einer Behauptung ins Blaue hinein ausgegangen werden. Es handelt sich schlicht um einen streitigen Umstand, zu dem von beiden Parteien gegensätzlich vorgetragen wird. Dabei mag es durchaus sein, dass - wie vom Landgericht dargestellt - wenig Veranlassung für den Kläger bestand, sich ohne Teilnahmewunsch am Tag der Hauptversammlung im Hotelfoyer aufzuhalten. Solches behauptet die Beklagte aber gar nicht. Sie bestreitet bereits die Anwesenheit des Klägers im Hotel als solche (Bl. 277 d. A. unten). Offenbleiben kann die Zulässigkeit der Beweisaufnahme in Form der Zeugenvernehmung K im Sinne von § 531 ZPO. Bei diesem Beweisangebot handelt es sich um neues Vorbringen in zweiter Instanz, dessen Zulässigkeit an § 531 ZPO zu messen ist. Neu in diesem Sinne ist nicht nur Vorbringen, das erstmals in der Berufungsinstanz gebracht wird, sondern auch solches, das nach Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 296a ZPO) noch in erster Instanz vorgetragen wird (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, § 531, Rn. 11). So verhält es sich hier. Der Zeuge wurde mit Schriftsatz vom 04.04.2016 angeboten. In der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom 17.11.2015 war am Schluss der Sitzung ein Verkündungstermin bestimmt worden. Schriftsatzrechte nach § 283 ZPO waren keiner Partei eingeräumt worden. Insofern stellt sich der Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2016 als nicht nachgelassener Schriftsatz dar. Darin benannte Zeugen sind als neue Beweismittel in zweiter Instanz zu werten, weil sie nicht mehr rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingereicht wurden. Die Zulässigkeit der Zeugeneinvernahme richtet sich daher nach § 531 Abs. 2 ZPO. Eine Zurückweisung des neuen Beweisantrages wäre gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO vorzunehmen, wenn die fehlende rechtzeitige Geltendmachung im ersten Rechtszug auf einer Nachlässigkeit der Beklagten beruhen würde. Insofern hat die Beklagte im Schriftsatz vom 04.04.2016 und auch in der Berufungsbegründung vorgetragen, Identität und Funktion des Zeugen erst spät ausfindig gemacht zu haben. Eine nähere Substantiierung und ggf. Glaubhaftmachung dieses Vorbringens kann vorliegend schon deshalb unterbleiben, weil es auf die Beweisaufnahme zum Zugangsverlangen nicht in streitentscheidender Weise ankommt. Denn die - unterstellt stattgehabte - Zugangsverweigerung ist nach Auffassung des Senats zu Recht erfolgt, da der Kläger - wie im Folgenden dargestellt - aufgrund Verletzung von Meldepflichten nicht teilnahmeberechtigt war. 3. Sowohl das Bestehen der Anfechtungsbefugnis (§ 245 AktG) als auch das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes (§ 243 AktG) setzen voraus, dass dem Kläger das Stimmrecht aus seinen Aktien zustand, dieses nicht aufgrund von Meldeverstößen ausgeschlossen war. Nur in diesem Fall wäre er im Sinne von § 245 Ziff. 2 AktG „zu Unrecht“ von der Hauptversammlung ausgeschlossen worden und würde die Beschlussfassung ohne ihn im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG eine Gesetzesverletzung darstellen. Insoweit überschneiden sich thematisch die Voraussetzungen der Anfechtungsbefugnis aus § 245 Ziff. 2 AktG und des Anfechtungsgrundes nach § 243 Abs. 1 AktG. a) Die Beklagte unterfällt dem WpHG, da sie Inlandsemittentin im Sinne von § 21 Abs. 2 WpHG ist, deren Aktien zum Handel am organisierten Markt zugelassen sind. Für sie gelten daher §§ 21ff WpHG (kapitalmarktrechtliche Beteiligungstransparenz) vorrangig vor §§ 20ff AktG (gesellschaftsrechtliche Beteiligungstransparenz). Der Verstoß gegen Meldepflichten aus § 21 WpHG führt gemäß § 28 WpHG zum temporären Verlust der Aktionärsrechte, wozu auch die Befugnis zur Erhebung der Anfechtungsklage gehört (OLG Stuttgart, U. v. 10.11.2004, 20 U 16/03, Rn. 41, Zimmermann in Fuchs, WpHG, 2. Aufl. § 28, Rn. 33). Nach § 21 WpHG ist das Erreichen bestimmter prozentualer Schwellenwerte an Stimmrechten zu melden. Kommt ein Aktieninhaber dieser Verpflichtung nicht nach, greift der in § 28 WpHG verfügte temporäre Rechtsverlust, der u. a. auch das Stimmrecht bzw. das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung erfasst. Dem Kläger kann ein Verstoß gegen WpHG-Mitteilungspflichten angelastet werden, wenn seinen Aktien diejenigen von Herrn R zugerechnet werden. Die Zusammenrechnung führt zu einer Überschreitung von Schwellenwerten nach § 21 WpHG (in der bis zum 09.07.2015 geltenden Fassung) und damit zu einer Mitteilungspflicht: Der Kläger verfügte vor der Hauptversammlung über 19,56 % der Aktien (nämlich 161.600 von 826.000). Der nächsthöhere Schwellenwert gemäß § 21 WpHG liegt bei 20 %. R besaß laut seiner Stimmrechtsmitteilung vom 06.12.2011 (Anl. B 9) 24,45 %, unmittelbar vor der Hauptversammlung am 18.02.2014 verfügte er über 10,89 % (Anl. B 120), sodass bei einer Zurechnung seiner Aktien zu denjenigen des Klägers der nächsthöhere Schwellenwert ohne Weiteres überschritten ist. Im Hinblick auf die Mitaktionäre Ra und B, deren Aktien die Beklagte nach ihrem erstinstanzlichen Vortrag ebenfalls dem Kläger zurechnen wollte, hat das erstinstanzliche Urteil eine solche Zurechnung abgelehnt, ohne dass hiergegen mit der Berufungsbegründung etwas vorgebracht worden wäre. In zweiter Instanz geht es mithin allein um die Zurechnung der Aktien des Herrn R. Dass Herr R - unstreitig - einen Tag vor der streitgegenständlichen Hauptversammlung sein komplettes Aktienpaket veräußerte (Anl. B 120), ist im Hinblick auf die Meldepflichtsverletzung unerheblich. Die Mitteilungspflicht hätte zunächst bestanden; der temporäre Rechtsverlust nach § 28 S. 1 WpHG besteht „für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten ... nicht erfüllt werden“. Tritt aufgrund von Änderungen im Aktienbestand ein Zustand ein, der der zuletzt veröffentlichten Mitteilung entspricht (hier: die gemeldete Überschreitung der 15 %-Grenze durch den Kläger) ist dies keine Nachholung, die zum Wegfall des Rechtsverlusts führen kann. Vielmehr ist eine Nachholung der versäumten Mitteilungspflicht durch Vornahme der Mitteilung erforderlich; eine „Nachholung ohne Mitteilung“ durch faktische Änderungen genügt dagegen nicht (Zimmermann in Fuchs WpHG, 2. Aufl., § 28 Rn. 20). Dass der Kläger aufgrund des Wegfalls des Aktionärs R erneut mitteilungspflichtig geworden wäre, lässt im Hinblick auf die streitgegenständliche Hauptversammlung dagegen keinen Stimmrechtsverlust entstehen. Die Mitteilungspflicht wird nach § 21 WpHG nicht lediglich bei Überschreiten eines Schwellenwertes, sondern auch bei dessen Erreichen oder Unterschreiten ausgelöst. Dies bedeutet auf den Fall des Klägers bezogen, dass auch der Wegfall eines zuzurechnenden Aktienanteiles von Herrn R wegen Unterschreitens der 20 %-Grenze als solcher Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 ausgelöst hätte. Wenn also davon ausgegangen werden müsste, dass die Stimmrechte des Herrn R dem Kläger zuzuordnen sind, hätte der Kläger eine weitere Mitteilungspflicht, nämlich diejenige des Unterschreitens der 20 %-Schwelle, verabsäumt. Allerdings bestand diesbezüglich am Tag der Hauptversammlung aus zeitlichen Gründen noch keine Mitteilungspflicht des Klägers. Nach § 21 Abs. 1 S. 1, 3 WpHG hat der Meldepflichtige innerhalb von maximal vier Handelstagen nach Kenntniserlangung von der Meldepflicht bzw. dem Über-/Unterschreiten des Schwellenwertes Mitteilung zu machen. Dabei konstituiert § 21 Abs. 1 S. 4 WpHG eine Vermutung der Kenntnisnahme zwei Handelstage nach Über-/Unterschreiten der Schwelle. Da die Veräußerung durch Herrn R erst am Tag vor der Hauptversammlung erfolgte, kann dem Kläger wegen des Unterschreitens der 20%-Grenze kein Meldepflichtsverstoß am Tag der Hauptversammlung zum Vorwurf gemacht werden. Ob dem Kläger daneben auch ein Verstoß gegen die aus § 27a WpHG resultierende Meldepflicht für Inhaber wesentlicher Beteiligungen (d. h. ab 10 %) zur Last fällt, kann für die Entscheidung des Falles offen bleiben. Denn nur der Verstoß gegen die Meldepflicht aus § 21 WpHG ist in § 28 WpHG mit dem Rechtsverlust sanktioniert. b) Nach § 22 Abs. 2 WpHG (hier in seiner bis zum 25.11.2015 geltenden Fassung) hat im vorliegenden Sachverhalt eine Stimmrechtszurechnung wegen abgestimmten Verhaltens (acting in concert) stattzufinden. Die Stimmrechte von Herrn R sind dem Kläger zuzurechnen. Die Zurechnung nach § 22 Abs. 2 S. 1 WpHG setzt voraus, dass der Meldepflichtige mit dem Dritten „sein Verhalten in Bezug auf diesen Emittenten aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt“. § 22 Abs. 2 S. 2 WpHG statuiert als Voraussetzung für ein abgestimmtes Verhalten entweder die Verständigung über die Ausübung der Stimmrechte oder das Zusammenwirken in sonstiger Weise „mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung“. Vereinbarungen, die sich lediglich auf Einzelfälle beziehen, sind gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 a. E. WpHG dagegen ausdrücklich ausgenommen. Es bedarf deshalb einer nachhaltigen und beständigen Einflussnahme. Die bloße Vereinbarung der Wahl eines oder mehrerer Aufsichtsratmitglieder genügt dafür nicht (OLG Stuttgart, U. v. 10.11.2004, 20 U 16/03; OLG Frankfurt NZG 2004, 865). Es muss eine gemeinsame Willensbildung mit dem Ziel gleichgerichteten Verhaltens stattfinden. Ein rein faktisches Parallelverhalten reicht nicht aus, vielmehr muss das Parallelverhalten die Frucht einer Koordination mit kommunikativen Mitteln sein (Zimmermann in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 22, OLG Stuttgart aaO, Rn. 63). Das gleiche Abstimmungsverhalten als solches kann daher keine Vermutung für ein abgestimmtes Verhalten rechtfertigen, da es auch ein lediglich faktisches Parallelverhalten darstellen kann. Auch dass handelnde Personen mit einander bekannt oder verwandt sind, begründet für sich genommen noch keine Vermutung für ein abgestimmtes Verhalten (OLG Stuttgart, aaO, Rn 62). Ein häufiger Wechsel der Beteiligung zwischen verschiedenen Gesellschaften mit sich teilweise überschneidendem Gesellschafterkreis begründet den Verdacht, dass dahinter eine ordnende Hand steht (OLG Stuttgart, aaO, Rn. 64). Dies genügt aber nicht, um von einem abgestimmten Verhalten in Bezug auf die Gesellschaft auszugehen. Die gleichzeitige Übernahme von Aktien muss nicht zwingend auf eine Absprache im Hinblick auf das Verhalten in dieser Gesellschaft schließen lassen (OLG Stuttgart, aaO, Rn. 65). Die Abstimmung in sonstiger Weise ist kein Auffangtatbestand für nicht bewiesene Vereinbarungen, sondern soll bewusst praktiziertes Zusammenwirken ohne rechtlich bindende Grundlage erfassen. Eine nicht bewiesene, lediglich mögliche Abstimmung führt nicht zur Zurechnung. Dies gilt schon deshalb, weil die Unterlassung von Mitteilungspflichten gemäß § 39 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. e WpHG ordnungsgeldbewehrt ist; eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit setzt den vollen Nachweis des abgestimmten Verhaltens voraus; ein bloßer Verdacht kann in dubio pro reo nicht genügen (BGH, U. v. 19.07.2011, II ZR 246/09, Rn. 29ff, OLG Stuttgart, aaO, Rn. 66). Mit dem Landgericht ist daher der Vollbeweis des abgestimmten Verhaltens zu fordern; dieser kann - wie stets - selbstredend auch über eine Gesamtwürdigung einer Vielzahl von Indizien geführt werden, die jedes für sich betrachtet für einen Nachweis nicht ausreichen würden. Beweiserleichterungen sind dagegen abzulehnen; ein Anscheinsbeweis kann aufgrund der Ordnungsgeldbewehrung und der weitreichenden Folgen des Mitteilungsverstoßes in Form des Verlusts der Aktionärsrechte nicht genügen. Ohnedies ist im hiesigen Fall keine Tatsache ersichtlich, deren Vorliegen prima facie nach der Lebenserfahrung auf ein abgestimmtes Verhalten als typischen Geschehensablauf schließen ließe. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass sich der Nachweis eines abgestimmten Verhaltens im Einzelfall schwierig gestalten kann, insbesondere dann, wenn keine Vereinbarung mittels zweier übereinstimmender Willenserklärungen getroffen wurde, sondern die Betroffenen nur „in sonstiger Weise“ zusammenwirken; dies ist jedoch aus den oben dargelegten Erwägungen heraus zum Schutz der Betroffenen hinzunehmen. c) Nach Auffassung des Senats ist im hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt unter Abwägung aller für und gegen ein abgestimmtes Verhalten sprechenden Indizien ein solches zu bejahen. Dies folgt insbesondere aus den von Kläger und Herrn R gemeinsam verfolgten Bestrebungen, eine Abberufung des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Sch herbeizuführen, wobei die dahinterstehende Zielsetzung sich nicht in der bloßen Personalentscheidung erschöpfte, sondern Dr. Sch als vermeintliches Hindernis auf dem Weg zur Durchsetzung der von Kläger und Herrn R ins Auge gefassten Unternehmenspolitik begriffen wurde, das aus dem Weg geschafft werden sollte (siehe hierzu unten unter hh) und ii)). Nicht als ausreichenden Nachweis für ein abgestimmtes Verhalten erachtet der Senat dagegen die E-Mail des Herrn R vom 24.06.2013, allgemeine wirtschaftliche Verbindungen zwischen Kläger und Herrn R, den konkreten Verlauf des Aufbaus des klägerischen Aktienbestands, die Handhabung der WpHG-Mitteilungspflichten, Äußerungen des Herrn R gegenüber den Zeugen K, M und T, Vorwürfe im Zusammenhang mit unrechtmäßigen Vermögensverschiebungen zu Lasten der Beklagten und den Informationsaustausch zwischen Kläger und Herrn R hinsichtlich ihrer Prozessführung (vgl. hierzu im Folgenden aa) bis gg)). Nicht als ausreichenden Nachweis für ein abgestimmtes Verhalten bewertet und erachtet der Senat folgende Tatsachen und Umstände: aa) Die E-Mail des Herrn R vom 24.06.2013 (Anl. B 101) ist als Indiz für ein acting in concert nicht geeignet. Die von Herrn R dort getätigte Äußerung „Da Herr G meine Interessen ebenfalls vertritt, habe ich ihn hiermit ebenfalls informiert“ ist nicht zwingend in dem Sinne zu verstehen, der Kläger vertrete die Interessen des Herrn R. Ebenso gut kann Herr R damit gemeint haben, Herr G vertrete dieselben Interessen wie er, Herr R. bb) Zutreffend ist, dass zwischen dem Kläger und Herrn R über die Beteiligung an der Beklagten hinaus noch zahlreiche andere, wirtschaftliche Verbindungen bestanden und bestehen, etwa in Form der P.-s. GmbH, der A ... GmbH und der P.-x.GmbH (Anl. B 61, B 79, K 16). Auch sind beide jeweils hälftige Eigentümer des Gebäudes in G., in welchem A ... GmbH und P.-x. GmbH ihren Sitz haben, und halten über die R und H GbR mehrere Immobilien in C. (Anl. B 57, K 16). Diese wirtschaftliche Verflechtung außerhalb der Beklagten genügt für sich genommen jedoch nicht für die Annahme eines acting in concert und begründet auch keine Vermutung dahingehend (so für miteinander bekannte und verwandte Personen, OLG Stuttgart, aaO, Rn. 62). cc) Ein gemeinsamer Bestandsaufbau kann (muss aber nicht) Anzeichen für ein abgestimmtes Verhalten sein. Eine auf abgestimmtes Verhalten hindeutende Parallelität im Aktienaufbau zwischen Herrn R und dem Kläger ist schon nicht zu erkennen. Der Aktienbestand im Jahr 2014 spricht gegen ein gemeinsames Beteiligungskonzept: Während Herr R seine Aktien vollständig veräußerte, behielt der Kläger seine eigenen bei. Auch die gegenläufigen Erwerbsvorgänge im Jahr 2011 (Herr R verkauft rund 5 %, Kläger kauft zirka 2 %) sind nicht geeignet, ein gemeinsames zielgerichtetes Verhalten in relevanter Weise anzudeuten. Anderes kann auch nicht der in einem Internet-Interview vom 09.12.2011 getätigten Äußerung des Herrn R entnommen werden, wonach anlässlich seiner Anteilsreduzierung „Geschäftsfreunde“ eingestiegen seien (Anl. B 14). Selbst wenn damit auch der Kläger gemeint gewesen sein sollte, würde dies noch kein acting in concert belegen. Herr R mag dem Kläger den Aktienkauf empfohlen haben - eine gemeinsame Strategie zur dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten ist darin nicht zu erkennen (zumal sich bei diesem Vorgehen die Gesamtzahl der Aktien, die die Geschäftsfreunde gemeinsam halten, nicht erhöht, ein höherer Einfluss auf die Gesellschaft damit nicht verbunden ist). Der Umstand, dass der Kläger mit dem Aktienerwerb begann, nachdem Herr R sein Konzept für die Beklagte vorgestellt hatte und der von ihm initiierte Sanierungsplan gerichtlich bestätigt worden war (Anl. K 13, K 82, B 106), spricht für sich genommen ebenfalls nicht für ein acting in concert. Er belegt nur, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt einstieg, in dem die Hoffnung bestand, die insolvente Beklagte könne sich wirtschaftlich wieder fangen, was dem typischerweise bei Aktionären gegebenen wirtschaftlichen Interesse auf Gewinnerzielung entspricht. dd) Die im hiesigen Rechtsstreit in Rede stehenden verspäteten Mitteilungen nach WpHG sind nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht geeignet, ein abgestimmtes Verhalten nachzuweisen. Insofern der Kläger zum Teil Meldungen nicht rechtzeitig vornahm bzw. sie lediglich der Gesellschaft, nicht aber auch der BaFin zuleitete oder seine Mitteilungen in einzelnen Detailpunkten zunächst nicht zutreffend waren, lässt dies nicht den Rückschluss auf ein gemeinsam mit Herrn R durchgeführtes, planvolles Vorgehen mit der Zielrichtung der Verschleierung der wahren Besitzverhältnisse zu. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich jedenfalls der Kläger aus Unkenntnis fehlerhaft verhalten hat, wofür etwa seine Einlassung in der E-Mail vom 12.09.2013 (Anl. B 52) spricht. ee) Die Äußerungen des Herrn R gegenüber den Zeugen K, M und T (Verhandlungsprotokolle vom 07.07.2015 bzw. 17.11.2015, Bl. 242 d. A., Bl. 300 d. A.), wonach Herr R über die Beklagte als „seine“ AG verfügen könne, müssen, auch wenn sie so gefallen sind, nicht der Wahrheit entsprechen. Sie können auch Ausfluss bewusster Übertreibungen des Herrn R, gerade im Rahmen der Akquise, sein. Ausschlaggebend ist vor allem, dass keine spiegelbildlichen Äußerungen des Klägers bekannt geworden sind, wonach dieser die R-sche Darstellung gestützt hätte. Die Zeugenaussagen sind deshalb - auch wenn sie als wahr unterstellt werden - nicht geeignet, ein acting in concert zu belegen. ff) Die Vorwürfe, die die Beklagte im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten und strafrechtlich relevantes Vorgehen erhebt, betreffen in ihrem Kern nicht den Kläger, sondern Herrn R. Dass der Kläger in mögliche illegale Aktivitäten des Herrn R als Mittäter oder auch nur Mitwisser eingebunden gewesen wäre, ist nicht gesichert. Der Sachvortrag der Beklagten geht insoweit über Vermutungen nicht hinaus. Für den hier zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit kann daher offen bleiben, ob Herr R sich eines Fehlverhaltens zu Lasten der Beklagten schuldig gemacht hat; denn selbst wenn dem so wäre, kann eine wissentliche Tatbeteiligung des Klägers nicht bewiesen werden. Schon die erhebliche finanzielle Beteiligung des Klägers an der Beklagten spricht dagegen, dass er deren bewusste Schädigung im Sinne gehabt haben könnte. Der E-Mail-Verkehr des Klägers legt nahe, dass er selbst nicht wusste und wohl bis heute nicht weiß, wem er Glauben schenken soll - Herrn R oder der neuen Leitung der Beklagten (E-Mail vom 22.06.2014 B 43: „Jeder in diesem Spiel stellt alles nur aus seiner Sicht dar.“). - Dies gilt zunächst für die unstreitigen Zahlungen an die P.-x. GmbH (Anl. K 14, B 87, Anl. B 90a bis g). Selbst wenn es sich - wie die Beklagte meint - um Scheinrechnungen gehandelt haben sollte, ist durch nichts belegt, dass dies dem Kläger bekannt gewesen wäre. - Ein pflichtwidriges Zusammenwirken des Klägers mit Herrn R bei der Verteilung des Verkaufserlöses an der P.-s. GmbH kann ebensowenig nachgewiesen werden. Insbesondere ist in keiner Weise belegt, dass - wie die Beklagte vermutet - der Kläger und Herr R den Gewinn unter einander aufgeteilt hätten. Ob die Mx AG in diesem Zusammenhang ihre Einlage zurückerhalten hat, kann ebenfalls offenbleiben. Jedenfalls kann dem Kläger nicht widerlegt werden, dass er auf entsprechende Äußerungen des Herrn R, wonach die Einlage zurückerstattet worden sei, vertraut hat. - Insofern die Beklagte Herrn R vorwirft, er habe seine Vorstandsstellung bei der Mx AG dazu benutzt, deren Konten leerzuräumen (Anl. B 93 bis B 96, 99), wird eine Beteiligung des Klägers lediglich in den Raum gestellt, nicht aber mit Fakten unterlegt. - Auch mit Blick auf die nach Ansicht der Beklagten rechtsgrundlose Zahlung aus ihrem Vermögen an Herrn R in Höhe von 180.000 € (Anl. B 105) sind außer der bloßen Behauptung keine Tatsachenumstände vorgetragen, die auf eine Mitwisserschaft des Klägers an einer unterstellt unberechtigten Zahlung an Herrn R schließen lassen könnten. gg) Schließlich ist auch der unstreitige Informationsaustausch zwischen Herrn R und dem Kläger im Hinblick auf die Rechtsstreite wegen des Ausschlusses aus der Hauptversammlung kein Indiz für ein abgestimmtes Verhalten. Er lässt sich ohne Weiteres auch mit der gleichermaßen gegebenen Betroffenheit der beiden Aktionäre erklären. Für ein abgestimmtes Verhalten sprechen nach Auffassung des Senats indessen folgende Gesichtspunkte: hh) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger und Herr R hinsichtlich der Beklagten eine grundlegende Neuausrichtung des Geschäftszwecks verfolgten. Herr R kündigte ein Tätigwerden der zum damaligen Zeitpunkt aufgrund Insolvenz inoperativen Beklagten im Bereich regenerativer Energien an in einem Schreiben der von ihm vertretenen P.-x. GmbH vom 13.05.2011 (Anl. B 82) an die Aktionäre der Beklagten. Abschließend beschreibt er die gedachte Zusammenarbeit der beiden Unternehmen wie folgt: „Als Partner für ... und ... (kurz P.) möchten wir unseren Weg gemeinsam unter Nutzung des Mantels der M + x AG nach Planinsolvenz fortschreiten und uns mit einer kompletten Neuausrichtung für die Zukunft aufstellen. Wir sind davon überzeugt, dass Veränderungen wie etwa Umzug des Firmensitzes, Umstrukturierungen, Branding und Neudefinition der Corporate Identity unabdingbare Grundbausteine sind.“ Wiederholt wurde diese Neuausrichtungsabsicht durch Herrn R anlässlich der von ihm initiierten außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten ebenfalls vom 13.05.2011 (Anl. B 83, B 84, B 97, 98) und in einem Interview vom 09.12.2011 (Anl. B 14). Insofern die Beklagte dieses Vorhaben in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2011 (erstellt durch Vorstand P im November 2013) als bloßen Vorwand wertete, um Interessierte zur Kapitalzeichnung zu veranlassen, handelt es sich um eine bloße Vermutung. Eine wissentliche Verstrickung des Klägers in eventuell gegebene kriminelle Machenschaften des Herrn R kann ebensowenig nachgewiesen werden. Ein acting in concert im Sinne eines gemeinsam angestrebten Anlegerbetrugs scheidet daher aus. Es ist dem Kläger vielmehr zugute zu halten, dass ihm tatsächlich an der Verwirklichung des vorgestellten Ziels „Neustart im Bereich regenerativer Energie“ gelegen war. Damit ist die Annahme eines abgestimmten Verhaltens jedoch nicht ausgeschlossen. Abgestimmtes Verhalten erfordert kein böswilliges Zusammenwirken zum Schaden des Emittenten. Auch ein zum Besten der Gesellschaft ausgeübtes Verhalten kann als acting in concert zu werten sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist das wertneutrale Abzielen auf eine dauerhafte und erhebliche Änderung der unternehmerischen Ausrichtung unabhängig von der Art der anvisierten Änderung. Dass der Kläger diese von Herrn R formulierte Zielsetzung mittrug, ergibt sich aus seinen dahingehenden Einlassungen im Prozess und seiner Stellungnahme gegenüber der BaFin (Anl. K 16), in der er erläutert, die von Herrn R anvisierte Neuausrichtung zu unterstützen. Nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.03.2017 war der Kläger auch über den grundsätzlichen Inhalt des unter dem Briefkopf der P. x. GmbH von Herrn R verfassten Schreibens von diesem mündlich informiert worden. ii) Aus den Vorgängen um die (im Ergebnis alle fruchtlos verlaufenden) Einberufungsverlangen geht hervor, dass Absprachen zwischen Kläger und Herrn R im Hinblick auf die angestrebte Neuausrichtung stattfanden. Es liegt nicht lediglich ein unschädliches faktisches Parallelverhalten vor zwischen zwei Personen, die in dasselbe Unternehmen investieren und für denselben Aufsichtsrat votieren. Vielmehr ist die für § 22 WpHG erforderliche Verständigung mit kommunikativen Mitteln gegeben. Kurz vor der am 10.04.2013 erfolgten Abberufung des Herrn R vom Vorstandsposten (Anl. B 28), nämlich am 05.03.2013, verlangte der Kläger als Minderheitsaktionär nach § 122 Abs. 1 AktG die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung mit dem TOP der Abberufung des Aufsichtsrats Dr. Sch (des Beklagtenvertreters) und dem Vorschlag, die Herren P, Pe und W in den Aufsichtsrat zu wählen (Anl. B 23). Dass dieses Einberufungsverlangen in Absprache mit Herrn R verfasst wurde, ist nicht streitig. Herr R hatte z. B. mit E-Mail vom 08.02.2013 (Anl. B 22) mitgeteilt, die „Herren für den neuen AR“ stünden zur Verfügung. Auch bezahlte die Beklagte (damals noch unter der Leitung von Herrn R) eine anwaltliche Beratung für einen am 27.02.2013 erfolgten Entwurf eines „Ghostwriter-Schreibens Minderheitsaktionär“ (Anl. B 24). Der Kläger selbst gab in einer späteren E-Mail vom 14.02.2014 (Anl. B 27) zu, von Herrn R gedrängt worden zu sein, den AR komplett auszutauschen; die Kandidaten habe er von Herrn R übernommen. Dass seinerzeit Handlungsbedarf im Hinblick auf den nicht mehr vollständig besetzten Aufsichtsrat bestand (anstelle der erforderlichen drei Mitglieder war wegen Amtsniederlegungen nur noch Dr. Sch vorhanden), ist unstreitig. Über die bloße Ergänzung des Aufsichtsrats hinaus ging es dem Kläger damals aber auch um die Abberufung des Dr. Sch, den er aus seiner damaligen Warte für nicht geeignet hielt (Anl. B 27: „R der Gute“, Sch als „Anstifter“). Ziel war daher nicht lediglich die Vervollständigung des Organs, sondern eine personelle Runderneuerung. Richtig ist, dass ein abgestimmtes Verhalten im Einzelfall nach § 22 Abs. 2 S. 1 a. E. WpHG ausdrücklich nicht ausreicht, um eine Stimmrechtszurechnung zu begründen. Die bloße Verabredung, einmalig bestimmte Personen in den Aufsichtsrat zu wählen, würde daher nicht genügen, wenn damit keine konkrete, darüber hinaus führende Änderung im Hinblick auf die Gesellschaft und deren Unternehmenspolitik bezweckt würde (Zimmermann, WpHG, 2. Aufl., § 22, Rn. 98). Anders liegt der Fall jedoch, wenn mit der Wahl weitergehende Ziele im Hinblick auf die Gesellschaft verfolgt werden, die Wahl sich als Teil eines größeren Gesamtplans darstellt (Assmann/Schneider WpHG, 6. Aufl., § 22, Rn. 199). So stellt sich der Sachverhalt nach Auffassung des Senats hier dar. Die Neubesetzung des Aufsichtsrats diente nicht nur der personellen Erneuerung dieses Organs, sondern war Teil der Verwirklichung des von Herrn R gesetzten Ziels im Hinblick auf eine Neuausrichtung der Beklagten. Dass eine Verknüpfung zwischen der geplanten Absetzung des Dr. Sch und der anvisierten Neuausrichtung der Gesellschaft bestand, folgt bereits aus der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.03.2017, im Rahmen derer der Kläger die Motivlage für den Wunsch nach Abberufung des Dr. Sch schildert und dazu ausführt, Herr R habe ihm gesagt, er komme mit Herrn Sch nicht zurecht. Er brauche einen Aufsichtsrat, „der funktioniert“. Die anschließende Frage, ob das mit der inhaltlichen Neuausrichtung einhergehend gewesen sei, bejahte der Kläger und gab an, natürlich sei es das Ziel gewesen, „die Geschäftsidee mit den neuen Energien in die Beklagte einzubringen.“ Zudem stellt die E-Mail des Klägers vom 14.02.2014 (Anl. K 27) einen Zusammenhang zwischen der Person des Dr. Sch und der Änderung des Geschäftsziels dar: „... für mich ging es damals hauptsächlich um die zurückgetretenen Aufsichtsräte und die damit verbundenen möglichen Änderungen des Geschäftszieles, die ja auch eingetreten sind. Den Hn. Sch hat er mir als Anstifter hinter allem dargestellt, daher wollte ich den AR komplett austauschen.“ Tatsächlich waren zum Zeitpunkt des klägerischen Einberufungsverlangens die zwischen Dr. Sch und Herrn R zu Tage getretenen Differenzen über die weitere Unternehmenspolitik kaum noch zu überbrücken. Die vorgelegten Aufsichtsratsprotokolle (Anl. B 19) zeugen von stetig zunehmenden Spannungen, die letztlich in der von Dr. Sch mehrfach angedrohten Abberufung des Herrn R von dessen Vorstandsamt am 11.04.2013 kulminierten. Ziel der vom Kläger mit seinem Einberufungsverlangen vom 05.03.2013 verfolgten Abberufung des Dr. Sch war es damit zu verhindern, dass dieser - wie angekündigt - die Abberufung des Herrn R betreiben werde und in der Folge die von Kläger und Herrn R gemeinsam verfolgte Neuausrichtung der Gesellschaft nach den R -schen Vorstellungen unmöglich würde. Zur Überzeugung des Senats haben Kläger und Herr R auch nach dem unstreitig gemeinsam verfassten Einberufungsverlangen vom 05.03.2013 weiterhin mit Ziel auf die Abberufung des Dr. Sch und Wiedereinsetzung des Herrn R zusammengearbeitet. Zwar sind die nachfolgenden, dieses Ziel verfolgenden Einberufungsverlangen formal allein von Herrn R gestellt worden. Allerdings ist auch das Einberufungsverlangen des Klägers vom 05.03.2013 formal allein von diesem verfasst, jedoch unstreitig Frucht eines gemeinsamen Vorgehens zwischen beiden Personen. Hinzu kommt, dass die nachfolgenden Bemühungen des Herrn R inhaltlich dasselbe Ziel verfolgen wie das Einberufungsverlangen des Klägers vom 05.03.2013. So schlug Herr R dem Registergericht im Ergänzungsbestellungsverfahren nach § 104 AktG dieselben Kandidaten vor wie der Kläger im Einberufungsverlangen vom 05.03.2013. Am 10.04.2013 ließ Herr R gestützt auf das Einberufungsverlangen des Klägers zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einladen (Anl. B 29). Am 04.07.2013 und am 21.10.2013 stellte Herr R schließlich Einberufungsgesuche nach § 123 Abs. 3 AktG (Anl. B 42) beim Registergericht, was dieses abschlägig beschied. Auch hier ging es u. a. um die Tagesordnungspunkte aus dem Einberufungsverlangen des Klägers, i. e. Neubesetzung des Aufsichtsrats. Am 15.01.2014 (Anl. B 86b) begehrte Herr R abermals die Ergänzung der Tagesordnung für die streitgegenständliche Hauptversammlung mit dem Ziel der Neuwahl des Aufsichtsrats, insbesondere der Absetzung des Dr. Sch. Eine Abwendung des Klägers von der zunächst unstreitig gemeinsam mit Herrn R formulierten Zielsetzung der Abberufung des Dr. Sch ist nicht erkennbar. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Kläger auch nach erfolgter Ergänzungsbestellung durch das Registergericht (Beschluss vom 25.03.2013, Anl. B 20) und der damit erfolgten Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats seinen Antrag nicht zurückgenommen, ihn vielmehr weiterverfolgt hat. So hat er mit E-Mail vom 01.05.2013 (Anl. B 37) vorgeschlagen, die Kosten für die Durchführung der geplanten außerordentlichen Hauptversammlung vorzuschießen, damit diese stattfinden könne. Am 07.05.2013 verlangte Herr R in seiner Rolle als Minderheitsaktionär selbst die Ergänzung der Tagesordnung der bereits einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit dem Ziel einer Neuausrichtung der Beklagten (Firmenänderung, Sitzverlegung, Änderung des Unternehmensgegenstands in Richtung erneuerbare Energien - Anl. B 36). Die Kombination aus eingeräumter Unterstützung des R -schen Plans der Neuausrichtung der Beklagten mit den zwischen Herrn R und dem Kläger abgesprochenen Einberufungsverlangen mit Ziel einer Neubesetzung des Aufsichtsrats in der Erwartung, dass dieses Organ in der Folge den Kurswechsel unter Führung des Herrn R stützen werde, reicht aus, um ein abgestimmtes Verhalten beider Personen im Sinne von § 22 Abs. 2 WpHG zu bejahen. Dem stehen die Ausführungen des Klägers in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.04.2017 nicht entgegen. Der Kläger bringt dort vor, die von Herrn R betriebene Neuausrichtung auf erneuerbare Energien sei schon seit Mai 2011 beschlossene neue Geschäftspolitik der Beklagten gewesen, Dr. Sch habe davon wieder abrücken und stattdessen die Aktivitäten der Gesellschaft auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen Herrn R konzentrieren wollen. Damit habe Dr. Sch eine Änderung der Geschäftspolitik beabsichtigt; der Kläger und Herrn R hätten diese verhindern und den status quo aufrecht erhalten wollen. Insofern der Kläger sich in der E-Mail vom 14.02.2014 (Anl. B 27) zu intendierten Änderungen des Geschäftsziels im Zusammenhang mit dem Versuch der Abberufung des Dr. Sch geäußert habe, habe er eben die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen als von Dr. Sch anvisiertes neues Geschäftsziel gemeint. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Es mag durchaus zutreffen, dass auch Dr. Sch der Grundidee vom Einstieg in erneuerbare Energien vom Grundsatz her zunächst aufgeschlossen gegenüberstand. Eine Beschlussfassung der Gesellschaft in diese Richtung ist auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 13.05.2011 jedoch nicht erfolgt. Herr R hat dort lediglich seine künftigen Pläne vorgestellt (S. 7 des Protokolls, Anl. B 83). Erst am 07.05.2013 verlangte Herr R in seiner Rolle als Minderheitsaktionär die Ergänzung der Tagesordnung der bereits einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit dem Ziel der Beschlussfassung über die von ihm angestrebte Neuausrichtung der Beklagten. Dabei ging es u. a. um die Änderung der Unternehmensnamens, die Verlegung des Sitzes und die Änderung des Unternehmensgegenstands auf erneuerbare Energien (Anl. B 36). Der - nicht umgesetzten - Beschlussvorschläge des Herrn R hätte es nicht bedurft, wenn sie bereits beschlossene neue Geschäftspolitik der Beklagen gewesen wären. Auch den vorgelegten Aufsichtsratsprotokollen (Anl. B 19) lässt sich entnehmen, dass die künftige Befassung der Beklagten mit erneuerbaren Energien durchaus streitig war. Dabei ging es nicht lediglich um Details der praktischen Umsetzung einer bereits beschlossenen Neuaufstellung der Beklagten. Vielmehr waren die grundlegenden Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine noch zu beschließende Neuausrichtung der Beklagten im Streit. So monierte der Aufsichtsrat gegenüber Herrn R etwa das Fehlen eines Businessplans, überhaupt fehlende Aktivitäten mit Blick auf einen Einstieg in alternative Energien. Herr R wollte aus der Beklagten eine Vertriebsplattform für Solarprodukte der P. x. GmbH machen; Dr. Sch war der Auffassung, die Geschäfte der P. x. GmbH aus dem Bereich der Photovoltaik, das sog. Anlagengeschäft, würden nach der im Jahr 2011 vorgestellten Grundidee von Herrn R in die Beklagte gehören, was Herr R jedoch verneinte. Die Behauptung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 26.04.2017, Dr. Sch habe den Geschäftszweck der Beklagten auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen R beschränken wollen, ist aus den vorgelegten Aufsichtsratsprotokollen dagegen nicht ersichtlich. Richtig ist, dass Dr. Sch die Geltendmachung derartiger Ansprüche ankündigte für den Fall fehlender freiwilliger Rückzahlungen durch Herrn R und der Aufsichtsrat letztlich auch die entsprechenden Beschlüsse fasste. Darin kann jedoch kein neuer Geschäftszweck der Beklagten im Sinne der Festlegung eines neuen Unternehmensgegenstands erblickt werden. Festzuhalten bleibt in einer Gesamtabwägung aller vorgetragenen Umstände nach Auffassung des Senats, dass Kläger und Herr R sich hinsichtlich eines gemeinsamen Vorgehens gerichtet auf eine grundlegende Änderung der Unternehmenspolitik der Beklagten abgesprochen haben und dies rechtlich als abgestimmtes Verhalten im Sinne von § 22 Abs. 2 WpHG zu werten ist. Nachdem die daraus resultierende Stimmrechtszurechnung seitens des Klägers nicht mitgeteilt worden war, war er seiner Aktionärsrechte gemäß § 28 WpHG zeitweilig enthoben und durfte zu Recht von der Teilnahme an der Hauptversammlung vom 21.02.2014 ausgeschlossen werden. Dafür dass das nach der Rechtsprechung für § 28 WpHG erforderliche Verschulden auf Klägerseite fehlen könnte, ist nichts ersichtlich. Insbesondere wäre die Unkenntnis über die Rechtslage nach WpHG nicht geeignet, eine Fahrlässigkeit zu verneinen. Ein entsprechender Rechtsirrtum wäre - da er nicht durch Einholung professionellen Rats erzeugt wurde - vermeidbar und damit unbeachtlich. 4. Ob über den festgestellten Mitteilungspflichtverstoß nach WpHG auch ein solcher nach WpÜG vorliegt, kann für die Entscheidung des Falles dahinstehen. Gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG besteht eine Veröffentlichungspflicht auch für denjenigen, der die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, wobei Kontrolle nach der Legaldefinition in § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte voraussetzt. Zudem hat der Bieter nach Erlangung der Kontrolle über die BaFin den übrigen Aktionären ein Übernahmeangebot zu unterbreiten (§ 35 Abs. 2 WpÜG). Geahndet werden Verstöße gegen die nach § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG bestehenden Pflichten wie im WpHG mit dem temporären Rechtsverlust (§ 59 WpÜG). Der Kläger selbst lag zwar niemals über der für das WpÜG entscheidenden 30%-Marke; jedoch erfolgt auch hier eine Zurechnung fremder Aktien im Falle abgestimmten Verhaltens nach § 30 Abs. 2 WpÜG. Die Bestimmung entspricht sprachlich der Zurechnungsregel in § 22 Abs. 2 WpHG: Eine Vereinbarung im Einzelfall genügt nicht; erforderlich ist ein Zusammenwirken mit dem Ziel der dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung. Uneinigkeit besteht darüber, ob aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von WpHG und WpÜG trotz des gleichen Wortlauts eine andere Auslegung vorzunehmen sein soll (dagegen: Zimmermann in Fuchs, WpHG, § 22 Rn. 81; dafür: Assmann/Schneider, WpHG, § 22 Rn. 161; offengelassen: OLG Stuttgart, aaO). Dieser Meinungsstreit kann weiterhin auf sich beruhen, da das Stimmrechtsverbot im vorliegenden Fall bereits aufgrund des WpHG feststeht. 5. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss der Ermittlungen der BaFin war nicht veranlasst. Aus dem Schreiben der BaFin vom 21.08.2013 (Anl. B 46, dort S. 5 ) geht hervor, dass dort wegen des Verdachts auf abgestimmtes Verhalten ermittelt wird. Mit E-Mail vom 02.06.2014 bestätigte die BaFin, dass das Verfahren noch laufe (Anl. B 45). Die prozessualen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 148 ZPO liegen nicht vor. Die BaFin mag als Verwaltungsbehörde im Sinne von § 148 ZPO einzustufen sein; das von ihr eingeleitete Verfahren ist jedoch nicht vorgreiflich für den hiesigen Rechtsstreit: Die Entscheidung im hiesigen Rechtsstreit hängt nicht vom Bestehen bzw. Nichtbestehen eines von der BaFin festzustellenden Rechtsverhältnisses ab. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der Streitwertbestimmung nach § 247 Abs. 1 AktG legt der Senat die vom Landgericht in dessen Beschluss vom 28.03.2014 (Bl. 10 d. A.) festgesetzten Einzelstreitwerte zugrunde. Zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegen der hierfür in § 543 ZPO genannten Voraussetzungen kein Anlass. I. 1. Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit verschiedener, auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 21.02.2014 gefasster Beschlüsse. Dabei geht es zum Einen um die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 (TOP 4 a), zum Anderen um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den früheren Vorstand R, den Kläger u. a. und die Bestellung eines besonderen Vertreters (TOP 6), des Weiteren um die Wahl des Aufsichtsrates (TOP 7) und eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht (TOP 8). Zentraler Streitpunkt ist dabei die Teilnahmeberechtigung des Klägers an der Hauptversammlung. Die Beklagte ist eine börsennotierte Gesellschaft im Generalstandard mit offenem Geschäftszweck. Nachdem über ihr Vermögen am 01.05.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beschloss die Hauptversammlung am 13.05.2011 unter dem damaligen Vorstand und Aktionär H. R die Fortsetzung der Gesellschaft. In der Folge wurde das Insolvenzverfahren am 14.10.2011 im Wege des Planverfahrens wieder aufgehoben. Am 13.05.2011 wurde eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung beschlossen. Dabei wurde das Grundkapital von ursprünglich 7.768.625 € auf 408.875 € herabgesetzt; nach Zeichnung neuer Aktien in Höhe von 417.125 € betrug das Grundkapital nach der Kapitalerhöhung 826.000 €. Der Kläger übernahm zum 31.01.2012 anlässlich der Kapitalerhöhung 150.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem Zeichnungsbetrag von insgesamt 150.000 € (Anl. K 1). Vor der Kapitalerhöhung hielt er bereits 10.600 Aktien und erwarb am 01.03.2012 weitere 1.000 Stück. Am Tag der Hauptverhandlung vom 21.02.2014 hielt er 161.600 Aktien (Anl. K 3), ebenso am Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 S. 3 AktG (31.01.2014). Dies entsprach einem Anteil in Höhe von 19,56 % am gezeichneten Kapital (826.000 €). Eine Stimmrechtsmitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG wegen des am 31.01.2012 erfolgten Überschreitens der Schwellenwerte 3%, 5%, 10% und 15 % gab der Kläger erst verspätet, nämlich am 23.04.2013 ab (Anl. B 5). Herr R wurde mittels Beschluss vom 10.04.2013 aus wichtigem Grund als Vorstand abberufen; zum neuen Vorstand wurde Herr P bestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie wegen des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. 2. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und folgende Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 21.02.2014 für nichtig erklärt: 1. zum Tagesordnungspunkt 4 a (Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats): „den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen a) Dr. S. Sch.“ 2. zum Tagesordnungspunkt 6 (Geltendmachung von Ersatzansprüchen und Bestellung eines besonderen Vertreters): „a) Geltend zu machen sind Ersatzansprüche (insbesondere Beseitigungs-, Ausgleichs-, Schadensersatzansprüche) gemäß § 147 Abs. 1 AktG, insbesondere gemäß den §§ 57, 62, 88, 93, 116, 117, 310, 318 AktG, §§ 667, 681 S. 2, 687 Abs. 2, 812, 823 Abs. 1, 826 BGB in Verbindung mit §§ 264 Abs. 1, 266 StGB aus den nachfolgend genannten Sachverhaltskomplexen gegen die genannten Personen und nahestehenden Gesellschaften dieser Personen: Aus folgenden Vorgängen sollen Ersatzansprüche geltend gemacht werden: 1. Auszahlungen des damaligen Vorstandes H. R in seiner Funktion als Vorstand der Gesellschaft im Februar und März 2012 an sich selbst ohne Zustimmung und Information des Aufsichtsrats, ohne weitere Rechtsgrundlagen und sowie daraus resultierenden Zins. 2. Auszahlungen des damaligen Vorstandes H. R an die ihm nahestehende P.-x. GmbH (geschäftsführender Gesellschafter) in den Jahren 2012 und 2013, jeweils in den Monaten Februar und März für angebliche Dienstleistungen der P.-x. GmbH ohne Zustimmung und Information des Aufsichtsrats, ohne adäquate Gegenleistungen sowie den daraus resultierenden Zins. 3. Auszahlungen an die H. R nahestehende H GmbH im Februar 2012 ohne Zustimmung und Information des Aufsichtsrats und ohne adäquate Gegenleistung sowie den daraus resultierenden Zins. 4. Verkauf einer Beteiligung im Pfand der M + x AG März 2011 durch den ehemaligen Vorstand H. R des verbundenen Unternehmens Lx AG, ohne später als Vorstand der M + x AG die offen stehende Verpflichtung zu deren Gunsten zu erfüllen. 5. Übernahme aller daraus resultierenden Kosten des sowohl rechtsmissbräuchlichen sowie ohne Antragsrechte vorgenommenen Aktionärsverlangen K. H v. 05.03.2013 und den damit verbundenen Folgekosten. 6. Ansprüche aus § 88 AktG bezüglich Projekte ... O. sowie P.-y, einer Abteilung der P.-x. GmbH. 7. Gegen das ehemalige Mitglied des Aufsichtsrats, T. B, aufgrund von schadensursächlichen Organpflichtverletzungen im Zusammenhang mit den unter TOP 6 aufgeführten Ziffern 1, 2, 3, und 4 und den damit verbundenen Ersatzansprüchen. b) Zum Besonderen Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG zur Geltendmachung der Ersatzansprüche vorstehend zu Tagesordnungspunkt 6 ergebenden Ersatzansprüche durch die Gesellschaft wird bestellt: R. P, ... Straße, ... R.. Der Besondere Vertreter hat sein Einverständnis zur Bestellung erklärt. Der Besondere Vertreter darf sich ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen bedienen - insbesondere auch solcher, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind. Vergütung und Auslagen des Besonderen Vertreters sollen sich gemäß § 147 Abs. 2 S. 5 an denen eines gerichtlich bestellten besonderen Vertreters orientieren.“ 3. zum Tagesordnungspunkt 7 (Wahl eines Aufsichtsrats): „die Herren 1. Dr.-Ing K. G, Unternehmensberater, E., 2. S. A, DV-Kaufmann und Geschäftsführer D ... GmbH, R. in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, also bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2017.“ 4. zum Tagesordnungspunkt 8 (Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht): a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 826.000 € wird um bis zu 413.000 € auf bis zu 1.239.000 € gegen Bareinlagen erhöht, durch Ausgabe von bis zu 413.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,00 €. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von mindestens 1,00 € je Aktie ausgegeben. Die neuen Aktien sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres am Gewinn berechtigt. b) Die neue Aktien sind zunächst den Aktionären im Verhältnis 2 : 1 zum Bezug anzubieten, so dass jeweils zwei bestehende Aktien zum Bezug von einer neuen Aktie berechtigt. Die Bezugsfrist beträgt zwei Wochen nach Bekanntmachung des Bezugsangebots. Für Spitzen wird das Bezugsrecht ausgeschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, nicht im Rahmen des Bezugsangebotes platzierte Aktien durch Privatplatzierung und/oder ein öffentliches Angebot bestens, jedoch mindestens zum Bezugspreis unmittelbar oder über ein Kreditinstitut oder einen sonstigen mit der Abwicklung beauftragten Emissionsmittler zu verwerten. c) Der Vorstand wird ermächtigt, weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung sowie der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Dazu gehört auch die Festlegung des konkreten Ausgabebetrages sowie der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist, jedoch spätestens bis zum 31.05.2014, Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die nicht gezeichneten Aktien zeichnen können. d) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 15.10.2014 zum Handelsregister angemeldet wird. e) Der Vorstand wird ermächtigt, die Durchführung der Kapitalerhöhung auch in mehreren Tranchen zum Handelsregister anzumelden. f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.“ Zur Begründung führte das erstinstanzliche Gericht aus, die Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG sei eingehalten. Der Kläger sei anfechtungsbefugt; durch die Bestätigung der depotführenden Bank sei sein Aktienbesitz bis zur Rechtshängigkeit der Klage nachgewiesen. Die Anfechtungsbefugnis dauere auch dann in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO fort, wenn der Kläger vor Schluss der mündlichen Verhandlung seine Aktionärsstellung verloren haben sollte. Das rechtliche Interesse des ehemaligen Gesellschafters an der Fortführung des Rechtsstreites liege vorliegend darin, mögliche sich nachteilig auf Vermögens- und Rechtspositionen auswirkende Beschlüsse zu beseitigen. Anfechtungsgrund sei, dass der Kläger zur Hauptversammlung als erschienener Aktionär zu Unrecht nicht zugelassen worden sei. Dass der Kläger tatsächlich abgewiesen worden sei, ergebe sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen G, D N und P. Aus der Zeugenaussage B folge nichts anderes. Nicht nachzugehen sei dem Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 04.04.2016 auf Vernehmung des Zeugen K (Hotelangestellter). Es handle sich um einen Ausforschungsbeweis. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger als Aktionär nur das Foyer des Hotels habe besuchen wollen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Die Beklagte habe nicht den Beweis dafür erbracht, dass dem Kläger aufgrund abgestimmten Verhaltens gemäß § 22 Abs. 2 WpHG und § 30 Abs. 2 WpÜG die Stimmrechte der Aktien des Großaktionärs R und weiterer Aktionäre zuzurechnen seien und sich in der Folge wegen Überschreitens der Schwellenwerte und Verletzung der Meldepflichten hieraus ein Verlust der dem Kläger zustehenden Aktionärsrechte ergebe. Ein abgestimmtes Verhalten habe nicht nachgewiesen werden können. Hierzu bedürfe es einer Zielvereinbarung bezogen auf die Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Gesellschaft; ein bloßer Informationsaustausch genüge dagegen nicht. Zugunsten der beweisbelasteten Beklagten könnten dabei weder gesetzliche Vermutungen noch Anscheinsbeweise angenommen werden. Vielmehr sei der Vollbeweis zu erbringen. Zu den vorgetragenen Indizien führt das Landgericht im Einzelnen aus: Ein Aktienparallelerwerb des Klägers zusammen mit Herrn R und anderen ab Sommer 2011 sei nicht belegt; vielmehr habe Herr R seine Aktien bereits geraume Zeit vor dem Kläger besessen. Auch der Beginn des Aktienerwerbs durch den Klägers am 17.08.2011 nach der Hauptversammlung vom 13.05.2011 (mit Beschluss über die Fortführung der Gesellschaft) und nach dem Schreiben des Herrn R ebenfalls vom 13.05.2011 (Anl. B 82) mit der Formulierung neuer Geschäftsziele (Solaranlagen und Ähnliches) sei kein Nachweis eines Acting in Concert. Diese Äußerung könne durchaus möglich als Diskussionsbeitrag für ein künftiges Geschäftsfeld der Beklagten zu verstehen sein. Es fehle ein stringenter Zusammenhang zum Aktienaufbau des Klägers drei Monate später. Die Aussage von Herrn R am 09.12.2011 in einem geposteten Interview (Anl. B 14), wonach „Geschäftsfreunde“ eingestiegen seien, könne sich zwar auf den Kläger bezogen haben. Aus dieser Aussage ergebe sich jedoch keine Verhaltensvereinbarung. Dass sowohl Kläger als auch Herr R in der Vergangenheit ihre Meldepflichten nur verzögert erfüllt hätten, lasse ebenfalls keinen Rückschluss auf eine Verhaltensvereinbarung zu. Das Einberufungsverlangen des Klägers vom 05.03.2013 mit dem Ziel der Abwahl des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Sch lasse nicht auf eine Vereinbarung des Klägers mit Herrn R bezogen auf das Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Beklagten schließen. Die unternehmerische Ausrichtung der Beklagten sei weiterhin offen und in der Schwebe; ein neues operatives Geschäftsfeld bestehe derzeit nicht. Fraglich sei daher bereits, ob das Ziel einer Änderung eines Geschäftsfeldes von einer möglichen Verhaltensvereinbarung betroffen sein könne. Der Kläger habe lediglich einmal, nämlich am 05.03.2013, dieses Einberufungsverlangen unstreitig in Zusammenarbeit mit Herrn R gestellt; in der Folgezeit habe jedoch nur noch Herr R dieses Ziel weiterverfolgt. Ein Einzelfall genüge jedenfalls für ein Acting in Concert nicht. Ebenso wenig ausreichend sei die langjährige geschäftliche Zusammenarbeit zwischen Kläger und Herrn R. Dasselbe gelte für Äußerungen des Herrn R gegenüber Dritten, wonach er die Beklagte beherrsche oder die Aktienmehrheit habe. Diese Aussagen seien ersichtlich im Kontext akquisitorischer Tätigkeit gefallen und ließen keinen stringenten Rückschluss auf eine Verhaltensvereinbarung zu. Die gegen Herrn R erhobenen Vorwürfe, er habe Gelder der Beklagten zu persönlichen Zwecken bzw. zugunsten seiner Unternehmen verwendet, seien undurchsichtig und unklar. Auch bei einem unterstellten Verstoß gegen § 112 AktG durch Herrn R könne nicht denknotwendig auf eine Einbindung des Klägers in diese Vorgänge geschlossen werden, die Rückschluss auf eine Verhaltensabstimmung ermögliche. Das Unterlassen aktiver Mithilfe des Klägers bei der Aufklärung der Vorwürfe gegenüber Herrn R im Zusammenhang mit unberechtigten Geldabflüssen sei beweiswertmäßig ambivalent; es sei nicht auszuschließen, dass die Berechtigung der Geldtransaktionen für den Kläger ebenso unklar sei wie für das erkennende Gericht. Dass der Kläger möglicherweise das Ziel verfolge, die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (TOP 6 a und 6 b) zu Fall zu bringen, sei weniger Indiz für ein abgestimmtes Verhalten als ein eventuell rechtsmissbräuchliches Ziel der Anfechtungsklage. Die Anfechtungsklage sei aber nicht rechtsmissbräuchlich. Es sei nicht nachgewiesen, dass das Klageverfahren nur den persönlichen Zielen des Klägers dienen solle. 3. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen lässt, anzugreifen sei die Feststellung des Gerichts, wonach die Beklagte den Vollbeweis für das Vorliegen eines abgestimmten Verhaltens nicht habe erbringen können. Das Landgericht lasse eine Würdigung in der Gesamtschau vermissen. Maßgeblich für den Beweismaßstab sei eine Gesamtwürdigung von Indizienbeweisen. Auch eine Anscheinsbeweisführung sei gestattet. Die Ablehnung von Beweiserleichterungen beraube die entsprechenden Vorschriften des WpHG ihrer Funktion. Es sei nach wie vor zu bestreiten, dass der Kläger am 21.02.2014 Zutritt zur Hauptversammlung verlangt habe. Die Zeugen seien sämtlich nicht glaubwürdig, da sie mit Herrn R verbunden seien. Zu beanstanden sei, dass der im Schriftsatz vom 04.04.2016 benannte Zeuge K, Hotelangestellter, nicht mehr gehört worden sei. Der Beklagten sei es erst spät gelungen, diesen Zeugen ausfindig zu machen. Er sei die ganze Zeit als Türsteher im Hotel eingesetzt gewesen, hätte also die Anwesenheit des Klägers mitbekommen müssen. Ein abgestimmtes Verhalten liege vor. Allein die beiden bewiesenen Vorgänge (gemeinsames Einberufungsverlangen vom 05.03.2013 und jahrelang pflichtwidrig unterlassene Kapitalmarktmeldungen) würden ausreichen, um den Tatbestand des abgestimmten Verhaltens auszufüllen. Hinsichtlich der Einberufungsinitiative des Klägers vom 05.03.2013, die unstreitig in Zusammenarbeit mit Herrn R erfolgt sei, begründe das Gericht nicht, weshalb ein Einzelfall für ein abgestimmtes Verhalten nicht genüge. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es neben dem ersten Einberufungsverlangen noch einige weitere im Verlaufe des Jahres 2013 gegeben habe, darunter auch ein solches des Klägers vom 01.05.2013 (Anl. B 37). Auch die anderen, von Herrn R initiierten (Anl. B 41 a und b, B 42) beriefen sich auf das ursprüngliche Verlangen des Klägers. Dieses fortgesetzte und wechselweise Einberufungsverlangen seitens des Klägers und des Herrn R zeige, dass es nicht um einen, sondern in Wahrheit um acht Vorgänge gehe. Immer sei es das Ziel gewesen, neue Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen zum Zwecke der Beherrschung der Beklagten. Herr R habe inhaltlich dieselbe Anfechtungsklage unter dem Az. 31 O 53/14 KfH beim Landgericht Tübingen anhängig gemacht, diese allerdings mangels rechtzeitiger Erhebung zurückgenommen. Die Gesamtschau lasse keine andere Interpretation als abgestimmtes Verhalten zu. Da sei zunächst die unternehmerische Neuausrichtung der Beklagten, angekündigt von Herrn R im Schreiben vom 13.05.2011 (Anl. B 82) mit umfassender Einbindung in die P. x. GmbH, an der auch der Kläger beteiligt sei. Dann beginne der Kläger mit dem Erwerbsaufbau am 17.08.2011, just nachdem das Inkrafttreten des Insolvenzplanes durch Herrn R bekanntgegeben worden sei (Anl. B 106), aber noch vor Bekanntgabe an die Öffentlichkeit am 30.08.2011 durch die Ad-hoc-Mitteilung des Herrn R. Die dritte Tatsache sei der gemeinsame Erwerbsvorgang im Zuge der Kapitalerhöhung (Anl. B 11, Anl. B 15, Anl. B 16). Viertens sei mit den von Herrn R angesprochenen „Geschäftsfreunden“ (Anl. B 11, B 12 und B 14) der Kläger gemeint. Fünftes Indiz stelle die Tatsache dar, dass nur sechs Wochen nach der vollzogenen Kapitalerhöhung zum 31.01.2012 bei der Beklagten sich bereits 160.000,00 € auf den Konten der P. x. GmbH befunden hätten (Anl. B 90 a bis g, Anl. B 56). Dem Kläger sei der Kapitalverlust bekannt, letztlich aber gleichgültig gewesen (Anl. B 60). Der Kläger habe zusammen mit Herrn R durch eine von vornherein intendierte Kreislaufbewegung des Kapitals von den kapitalzeichnenden Aktionären über die Beklagte und von dieser an die P. x. GmbH die letztgenannte gestärkt. Abgerundet werde dieses Ergebnis durch die unterlassenen Pflichtmitteilungen. Erkennbar habe dieses Vorgehen zu nichts anderem gedient als zur Täuschung der Kapitalmarktöffentlichkeit und zur Verschleierung der Herrschaftsverhältnisse bei der Beklagten. Aus den Zeugenaussagen T, K und M komme klar zum Ausdruck, dass der Kontrollaktionär R nach eigener Angabe die Beklagte mit Hilfe von „Freunden und Bekannten beherrsche“. Dabei sei Herr R über werbendes Bramarbasieren hinausgegangen und habe den Eindruck erweckt, er könne mit der Beklagten machen, was er wolle. Auch die feststehenden Kapitaltransfers von der Beklagten zur P. x. GmbH, zur Lx AG, zur Mx AG könnten als nichts anderes angesehen werden als interessengeleitetes abgestimmtes Verhalten zum Nachteil der Beklagten. Es gebe überhaupt keine Rechtsansprüche für irgendwelche Zahlungen. Die fabrizierte, zurückdatierte Rechnung vom 13.02.2012 (Anl. B 87) sei eine offenkundige Scheinrechnung für nie vorgenommene Leistungen. Es sei frei erfunden, geradezu grotesk, dass die P. x. AG, welche sich mit Abgasuntersuchungsmethoden befasse, Jahresabschlüsse erstellt haben wolle. Die Beklagte hätte am Verkaufserlös von 8 Mio. € der P. s. GmbH an die A x GmbH beteiligt werden müssen, einmal proportional zur stillen Einlage der Mx AG an der P. s. GmbH, des Weiteren entsprechend dem Anteil der Beklagten an der Mx AG in Höhe von 36,23 %. Auch die Zusammenarbeit des Klägers bzw. seiner Anwälte mit Herrn R und dessen Anwälten in Form des Austausches von Akten und Prozessvorgängen, Übernahme von Argumenten und Informationen verdeutliche die offen auf der Hand liegende verabredete Zusammenarbeit der beiden. Insgesamt lägen mithin zehn zusammenhängende Vorgänge vor, aus denen sich das abgestimmte, gleichgerichtete, interessengeleitete Abstimmungsverhalten ergebe: - gemeinsamer Bestandsaufbau - fortgesetzte, wechselseitige Einberufungsverlangen - unterlassene Pflichtmitteilungen - Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Beklagten - anhängiges Verfahren vor der BaFin - wirtschaftlich gleichgerichtete Interessen des Klägers und des Herrn R bezüglich der Lx AG, der R und H GbR in C., der Mx AG durch deren stille Beteiligung an der P. s. GmbH - Aussagen zur Beherrschung der Beklagten durch R - Austauschbarkeit in den beiden Verfahren durch abgestimmtes Verhalten (Zurverfügungstellen von Unterlagen und Informationen) - Die bestätigende und zusammenfassende E-Mail des Klägers an Herrn R vom 15.07.2015 (Anl. B 106). - Einen abschließenden Beweis liefere dann noch die E-Mail des Klägers an Herrn R vom 18.07.2015 (Anl. B 107). Nach Ansicht der Beklagte wäre angezeigt gewesen, das Ergebnis des bei der BaFin gegen den Kläger anhängigen Verfahrens abzuwarten wie beklagtenseits beantragt (Schriftsatz vom 30.06.2014). Das Landgericht befasse sich nicht mit einem einzigen Satz mit der tatsächlich vorliegenden Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage. Für die Beklagte seien die Rückforderungen gegen Herrn R und die P. x. GmbH sowie die Lx AG eine Existenzfrage. In einer solchen Situation dürfe der Kläger als Aktionär seiner Gesellschaft nicht in den Rücken fallen. Dem entsprechend beantragt die Beklagte: 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart Az. 31 O 7/14 KfH vom 29.04.2016 wird abgeändert und aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. Dem gegenüber begehrt der Kläger die Zurückweisung der Berufung. 4. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Beweisaufnahme habe eindeutig ergeben, dass der Kläger bei der Hauptversammlung anwesend gewesen, aber nicht eingelassen worden sei. Dies habe der damalige Vorstand der Beklagten, Herr P, in seiner E-Mail vom 07. März 2014 ausdrücklich bestätigt. Dem Beweisangebot zur Vernehmung des Türstehers sei das Landgericht zu Recht nicht nachgekommen. Es handle sich um unsubstantiierten Vortrag ins Blaue hinein. Acting in Concert sei weder schlüssig vorgetragen noch bewiesen worden. Die Beklagte habe schon keine zuzurechnenden Stimmen vorgetragen. Nach dem Sachvortrag in erster Instanz habe Herr R am 06.12.2011 einen Anteil von 24,45 % mitgeteilt. Am Tag der Hauptversammlung am 21.02.2014 sei Herr R aber nicht einmal mehr Aktionär der Beklagten gewesen. Der damalige Vorstand der Beklagten habe noch zwei Tage vor der gegenständlichen Hauptversammlung versucht, den Kläger zur Abgabe einer Stimmrechtsvollmacht zu drängen (Anl. K 8). Dies zeige, dass der Vorstand damals vom Bestehen der Stimmrechte des Klägers ausgegangen sei. Der Sachvortrag der Beklagten betreffe den Kläger nur am Rande. Insbesondere angebliche Forderungen der Beklagten gegen Herrn R und einige Gesellschaften aus vorgeblichen kriminellen Sachverhalten gingen den Kläger nichts an. Die Sachverhalte seien größtenteils hochspekulativ und wenig nachvollziehbar, weshalb auch die Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte für ein Ermittlungsverfahren gesehen habe (Anl. K 25). Die Zahlung von 160.000 € an die P. x. GmbH hätte Herr R als Vorstand der Beklagten auch ohne die Aktionärsstellung des Klägers veranlassen können. Der Kläger gehe davon aus, dass diese Zahlung ordnungsgemäß gewesen sei. Die angeblichen Ansprüche der Beklagten gegen Herrn R und andere seien alles andere als unstreitig. Im Übrigen sei der Kläger nicht Gegner dieser behaupteten Ansprüche. Die Beklagte habe ihren Vortrag hinsichtlich der angeblichen Abstimmung immer wieder geändert. Keines der behaupteten Abstimmungsziele sei schlüssig oder bewiesen. Insoweit sich die Beklagte auf das Schreiben des Herrn R vom 13.05.2011 (Anl. B 82) berufe und ausführe, es sei das Ziel der angeblichen Abstimmung gewesen, die Beklagte neu auszurichten, stehe dies im Widerspruch zum Vortrag vor den Strafbehörden. Dort habe die Beklagte Strafanzeige gestellt mit der Begründung, die Absicht, diesen Plan zu verwirklichen, sei niemals vorhanden gewesen. Die Auswechslung des Aufsichtsrates sei kein tauglicher Gegenstand einer Abstimmung. Hierfür sei eine Nachhaltigkeit und Beständigkeit der Einflussnahme erforderlich. Es fehle schlicht an einem nachvollziehbaren Motiv für die behauptete Koordination. Was der Kläger als größter Aktionär von der angeblich angestrebten Vernichtung der Beklagten gehabt hätte, sei schon nicht ersichtlich. Außerdem habe Herr R Mitte 2012 150.000,00 € für die Sanierung der Beklagten bereit gestellt. Ein paralleler Bestandsaufbau habe nicht vorgelegen. Ebensowenig habe es ein koordiniertes Einberufungsverlangen gegeben. Eine Intransparenz am Kapitalmarkt habe nicht bestanden. Der Kläger habe Herrn R Anfang 2012 über seinen Aktienbestand informiert. Am 19.03.2012 sei der Aktienbestand ad hoc gemeldet und im Internet bekanntgegeben worden; die Meldung sei lediglich verspätet zu den Akten der BaFin gelangt. Die Zeugenaussagen hätten keine angebliche Beherrschung der Beklagten belegt. Insbesondere sei der Zeuge K nicht glaubwürdig gewesen, da er offenkundig Herrn R habe anschwärzen wollen. Außerdem seien die Aussagen im Kontext akquisitorischer Tätigkeiten des Herrn R gestanden und damit lediglich werbender Natur gewesen. Die Ermittlungen der BaFin seien durch Herrn P veranlasst worden. Nachdem der Kläger ein Schreiben beantwortet habe (Anl. K 15, K 16), sei die BaFin nicht mehr auf ihn zugekommen. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf wohl nicht mehr betriebene Ermittlungen sei nicht angezeigt. Keinesfalls sei die Klage rechtsmissbräuchlich. Vielmehr sei der Kläger als größter Aktionär nicht zur Hauptversammlung eingelassen worden und verteidige sich nun gegen diese Willkür, was sein gutes Recht sei. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 15.03.2017 verwiesen.