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Beschluss

20 W 6/17

OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:1002.20W6.17.00
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Leitsätze
1. Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die nicht erfolgte Ablehnung des sachverständigen Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit genügt es, dass der Antragsteller behauptet, § 406 ZPO über die Ablehnung der Sachverständigen finde auf den zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt Anwendung.(Rn.14) 2. Ein begründetes Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit des sachverständigen Prüfers kann nicht damit begründet werden, dass dieser im Laufe seines Berufslebens mehrfach oder auch vielfach Privatgutachten im Auftrag von Unternehmen oder Hauptaktionären erstellt hat. Das Gericht kann bei der Auswahl des sachverständigen Prüfers nach § 293c AktG nicht auf Personen beschränkt sein, die in der Vergangenheit vorwiegend im Auftrag von außenstehenden Aktionären tätig waren.(Rn.26)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1 vom 07.04.2017 gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 23.03.2017 (31 O 1/15 KfH) wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Beschwerdewert: 67.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die nicht erfolgte Ablehnung des sachverständigen Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit genügt es, dass der Antragsteller behauptet, § 406 ZPO über die Ablehnung der Sachverständigen finde auf den zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt Anwendung.(Rn.14) 2. Ein begründetes Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit des sachverständigen Prüfers kann nicht damit begründet werden, dass dieser im Laufe seines Berufslebens mehrfach oder auch vielfach Privatgutachten im Auftrag von Unternehmen oder Hauptaktionären erstellt hat. Das Gericht kann bei der Auswahl des sachverständigen Prüfers nach § 293c AktG nicht auf Personen beschränkt sein, die in der Vergangenheit vorwiegend im Auftrag von außenstehenden Aktionären tätig waren.(Rn.26) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1 vom 07.04.2017 gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 23.03.2017 (31 O 1/15 KfH) wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Beschwerdewert: 67.000 € I. Die Antragsteller beantragen nach § 1 Ziff. 1 SpruchG die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Ausgleichszahlung nach § 304 AktG und einer angemessenen Abfindung nach § 305 AktG. In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2016 wurde der mit der Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nach § 293b AktG betraute sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) vor dem Landgericht Stuttgart angehört. Das Protokoll wurde am 26.01.2017 an die Beteiligten versandt und ging bei der Antragstellerin zu 1 nach deren Angaben am 31.01.2017 ein. Die Antragstellerin zu 1 hat mit Schriftsatz vom 06.02.2017 den sachverständigen Prüfer wegen Besorgnisses der Befangenheit abgelehnt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 07.04.2017 wendet sie sich gegen die Verwerfung dieses Ablehnungsgesuchs in Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 23.03.2017. 1. Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluss vom 23.03.2017 und ergänzend im Nichtabhilfebeschluss vom 25.07.2017 ausgeführt, der gegen den sachverständigen Prüfer gerichtete Ablehnungsantrag sei bereits unzulässig. Ein sachverständiger Prüfer sei kein gerichtlich bestellter Sachverständiger; die Befangenheitsvorschriften der §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO fänden auf ihn daher keine Anwendung. Das Gericht habe entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung den sachverständigen Prüfer nur in dieser Eigenschaft und nicht als gerichtlichen Sachverständigen geladen. Im Übrigen sei der Ablehnungsantrag auch deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin ihn nicht rechtzeitig im Sinne von § 406 Abs. 2 ZPO gestellt habe. 2. Die Antragstellerin zu 1 begehrt mit ihrer sofortigen Beschwerde, den sachverständigen Prüfer wegen Besorgnisses der Befangenheit abzulehnen und von seiner Tätigkeit zu entbinden. Nach Feststellung der Zulässigkeit des Befangenheitsantrags sei an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen, damit der Antragstellerin zu 1 nicht eine Tatsacheninstanz verloren gehe. Werde der sachverständige Prüfer zu reinen Bewertungsfragen (Unternehmensprognosen, Betafaktoren u. ä. m.) angehört, finde in Wirklichkeit eine Beweisaufnahme im Wege des Sachverständigenbeweises statt. Vorliegend sei der sachverständige Prüfer in der Ladung vom 05.08.2016 auch als Sachverständiger geladen worden, da er u. a. zur Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung habe Stellung nehmen sollen. Ihm seien alle Schriftsätze mitsamt Gutachten übersandt worden. In seiner Anhörung sei es nicht nur um die Vermittlung von Tatsachen gegangen, die er - wie ein sachverständiger Zeuge - aufgrund eigener Sachkunde wahrgenommen habe. Er habe vielmehr zu den Bewertungsrügen der Antragsteller angehört werden sollen, was der typischen Tätigkeit eines gerichtlichen Sachverständigen entspreche. Der sachverständige Prüfer habe vorliegend gemäß dem ihm erteilten Auftrag ein eigenes Werturteil hinsichtlich der Angemessenheit der angebotenen Abfindung und Ausgleichszahlung abgegeben, was zweifellos der Tätigkeit eines gerichtlichen Sachverständigen entspreche. Der sachverständige Prüfer nehme eine Doppelrolle ein: Insofern er lediglich Tatsachen wiedergebe, sei er sachverständiger Zeuge. Insoweit er dagegen eigene Feststellungen treffe, sei er Sachverständiger mit der Folge, dass er wegen Befangenheit abgelehnt werden könne. § 8 Abs. 2 SpruchG sei nicht als Definition dahingehend zu verstehen, dass der sachverständige Prüfer stets sachverständiger Zeuge sei. Das Gesetz sage lediglich, dass er zwecks Aufklärung des Sachverhalts gehört werden könne, schließe aber nicht aus, ihn auch als Sachverständigen zu befragen. Der sachverständige Prüfer sei hier aus verschiedenerlei Gründen befangen: Zum Einen habe er sich in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2016 im Rahmen eines Eingangsstatements ungefragt zur Entwicklung des D. -Geschäftes geäußert, eine persönliche Wertung abgegeben und eine Beweiswürdigung des Gerichts vorweggenommen. Die Bezeichnung als „katastrophal“ sei als sprachliches Fehlverhalten zu werten. Die Schilderung eines persönlichen Negativerlebnisses beim privaten Arzneimittelkauf sei sachfremd und belege die Voreingenommenheit. Wer derartig subjektive, negative Erfahrungen bzgl. des Unternehmens gesammelt habe, welches er bewerten solle, könne eine Prüfung nicht unvoreingenommen durchführen. Die erfahrene unwirsche Behandlung habe sein Bild von der C. AG geprägt. Dass er dieses Erlebnis gleich zu Beginn geschildert habe, zeige, wie nachhaltig diese negative Erfahrung gewirkt habe. Zum Anderen sei die Aussage des sachverständigen Prüfers, wonach er im Zusammenhang mit den Betas deutscher Unternehmen im Prüfbericht auf vier, fünf Quellen verweisen könne, falsch. Solche Quellen gebe es dort nicht; die zitierten Erläuterungen bezögen sich auf den US-amerikanischen, nicht den deutschen Markt. Der sachverständige Prüfer habe hier den unzutreffenden Eindruck vermittelt, dass die Verwendung von Betas mit einer Tendenz gegen eins für deutsche Unternehmen auf Basis von Studien nachzuweisen sei. Schließlich agiere der sachverständige Prüfer in erster Linie als Gutachter für die Industrie und für Hauptaktionäre, weshalb zu besorgen sei, dass er in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu diesen stehe; eine unvoreingenommene Tätigkeit erscheine unmöglich. Mit Schriftsatz vom 20.03.2017 (Bl. 894 d. A.) führt die Antragstellerin zu 1 weiter aus: Besorgnis zur Befangenheit bestehe auch für den Fall, dass der sachverständige Prüfer seine Vergütung direkt mit der Antragsgegnerin ausgehandelt haben sollte. Aus den Akten gehe nicht explizit hervor, dass die Vergütung durch das Gericht gebilligt worden sei. Es stehe zu befürchten, dass der sachverständige Prüfer eine Vergütung im Millionenbereich erhalten habe; er sei aber an das JVEG gebunden. Höchstvorsorglich werde auch dieser neue Befangenheitsgrund geltend gemacht. Besorgnis zur Befangenheit liege darüber hinaus auch deshalb vor, weil der sachverständige Prüfer das Gerichtsprotokoll vor Versendung korrigiert und dabei Anmerkungen und Namen eingefügt habe, die in der mündlichen Verhandlung nicht genannt worden seien. 3. Die Antragsgegnerin ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die für die Sachverständigen geltenden Vorschriften der §§ 406 Abs. 1, § 42 Abs. 2 ZPO auf den sachverständigen Prüfer nicht anwendbar seien. Auch sei der Ablehnungsantrag offensichtlich unbegründet. Weder habe der sachverständige Prüfer unaufgefordert ein Eingangsstatement abgegeben; die diesbezüglichen Angaben seien vielmehr im Rahmen der Befragung zur Vergangenheitsanalyse und damit weder ungefragt noch ohne Auftrag erfolgt. Persönlich wertend sei die angegriffene Aussage des Prüfers nicht gewesen; er habe Vorbehalte der alteingesessenen Apotheken gegen die Internet-Apotheke D. schlicht an einem selbst erlebten Beispiel verdeutlicht. Absurd sei die Behauptung, damit habe er die Beweiswürdigung des Gerichts vorweggenommen. Auch sprachliches Fehlverhalten oder Sachfremdheit seien nicht zu erkennen. Das Beispiel habe vielmehr exakt zu seinen Ausführungen gepasst, wonach die Übernahme von D. für C. zu einem Verlust an Apothekenkunden geführt habe. Dieser 30%ige Verlust sei zu Recht als „katastrophal“ bezeichnet worden. Dass der sachverständige Prüfer zu Beta-Faktoren eine andere Meinung vertrete als die Antragstellerin zu 1, könne keine Befangenheit begründen. Dasselbe gelte für die unsubstantiierte Behauptung einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von Hauptaktionären. Der sachverständige Prüfer möge bereits andere Unternehmen bewertet haben, nicht jedoch die C. AG. Nur eine privatgutachterliche Tätigkeit in derselben Sache könne zur Befangenheit führen. Wegen der weiteren Einlassungen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 17 Abs. 1 SpruchG, § 30 Abs. 1 FamFG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 406 Abs. 5 ZPO; die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere Frist- und Formerfordernisse nach § 569 Abs. 1 und 2 ZPO sind eingehalten. Die sofortige Beschwerde gegen die nicht erfolgte Ablehnung eines Sachverständigen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 FamFG iVm. §§ 567ff ZPO. § 6 FamFG, der die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen regelt, findet auf Sachverständige keine Anwendung, da diese vom Begriff der „Gerichtsperson“ nicht erfasst werden (OLG München, B. v. 06.02.2012, 31 Wx 31/12; Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 6 Rn. 7; Bumiller/Hardes/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 6 Rn. 2; Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 6 Rn. 6). Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde genügt es, dass die Antragstellerin zu 1 behauptet, § 406 ZPO über die Ablehnung der Sachverständigen finde auf den hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt Anwendung. 2. Der sofortigen Beschwerde fehlt es jedoch an der Begründetheit. Die Begründetheit der sofortigen Beschwerde setzt voraus, dass ein Ablehnungsantrag gegen den sachverständigen Prüfer zulässig ist und gegen diesen tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 1, 2 ZPO besteht. Dabei kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben, ob § 406 ZPO, der lediglich die Ablehnung von Sachverständigen regelt, auf den sachverständigen Prüfer eines Spruchverfahrens entsprechend Anwendung finden kann, weil das von der Antragstellerin zu 1 zur Begründung ihres Antrags konkret ins Feld geführte Vorbringen bereits aus anderen Gründen keine Ablehnung des sofortigen Prüfers rechtfertigen kann. In Bezug auf vier der fünf vorgebrachten Ablehnungsgründe ist das Ablehnungsgesuch bereits wegen Nichteinhaltung der jeweils gesondert zu prüfenden (OLG Bamberg, B. v. 02.05.2016, 4 W 38/16), durch § 406 Abs. 2 ZPO gesetzten Frist unzulässig. Darüber hinaus fehlt es bei allen Ablehnungsgründen durchweg an der für eine Ablehnung notwendigen Besorgnis der Befangenheit. a) Das auf die Einlassungen des sachverständigen Prüfers zum D. -Geschäft im Rahmen seines sog. Eingangsstatements (S. 2f des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016) gestützte Ablehnungsgesuch ist wegen Nichteinhaltung der sich aus § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO ergebenden Frist unzulässig. Gemäß § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ernennungsbeschlusses zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 S. 2 ZPO). Dies kann etwa der Fall sein, wenn Ablehnungsgründe erst nach Ernennung des Sachverständigen, beispielsweise durch dessen Verhalten während der Gutachtenserstellung, zu Tage treten. In einem solchen Fall ist der Ablehnungsantrag unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach Kenntniserlangung vom Vorliegen der Ablehnungsgründe zu stellen. Der Ablehnungsantrag muss dabei nicht sofort, jedoch ohne schuldhaftes Zögern angebracht werden, das heißt im Rahmen einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist. In einfach gelagerten Fällen können wenige Tage ausreichend sein; ist der Ablehnungsgrund dagegen erst nach sorgfältiger Prüfung des Gutachtens zu erkennen, kann sich die Frist entsprechend verlängern (BGH NJW 2005, 1869). Sämtliche seitens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem sog. Eingangsstatement des sachverständigen Prüfers bemängelten Punkte waren direkt bei Tätigung der fraglichen Äußerung als potentielle Ablehnungsgründe erkennbar und hätten damit unverzüglich zum Gegenstand eines Ablehnungsantrages gemacht werden können. Dies gilt sowohl für die beanstandete Wortwahl („katastrophal“), die Schilderung eines persönlichen Apothekenbesuchs als auch das nach Auffassung der Beschwerdeführerin ungefragte, den Gutachtensauftrag überschreitende Eingehen auf das D. -Geschäft überhaupt. Es spricht nach Auffassung des Senats daher viel dafür, dass der Ablehnungsantrag zur Fristwahrung noch in der mündlichen Verhandlung hätte gestellt werden müssen, da die Umstände, aus denen die Beschwerdeführerin den Ablehnungsgrund ableitet, ohne Weiteres, insbesondere ohne nähere fachliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Prüfberichts und den hierzu erfolgten mündlichen Erläuterungen erkennbar waren. In jedem Falle würde - wäre ein über die mündliche Verhandlung hinausgehender Prüfungs- und Überlegungszeitraum zuzubilligen - ein solcher sich allenfalls auf wenige Tage erstrecken; insbesondere bedurfte die Beschwerdeführerin nicht der bei ihr erst am 31.01.2017 eingegangenen Protokollabschrift, um das Ablehnungsgesuch zu formulieren. Der mit Schriftsatz vom 06.02.2017 gestellte und am selben Tag bei Gericht eingegangene Ablehnungsantrag kann damit nicht mehr als unverzüglich in Bezug auf die mehrere Monate zuvor am 22.11.2016 stattgefundene mündliche Verhandlung angesehen werden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Eingangsstatement unabhängig von der Fristversäumung auch inhaltlich nicht geeignet wäre, ein Ablehnungsgesuch zu begründen. Wegen Besorgnisses der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der objektiv geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, es fehle an der erforderlichen Unvoreingenommenheit. Dies lässt sich für keinen der von der Antragstellerin zu 1 im Zusammenhang mit dem Eingangsstatement angeführten Gründe feststellen. Dass der sachverständige Prüfer den Versuch, über D. speziell auch in Deutschland weiter Fuß zu fassen, mit den Worten zusammenfasste, dieser habe „katastrophal“ geendet, lässt bei vernünftiger Betrachtung keine Bedenken gegen seine Unvoreingenommenheit aufkommen. Vielmehr hat er mit dieser Wortwahl ersichtlich den direkt im Anschluss im Klammerzusatz im Protokoll festgehaltenen Sachverhalt „-30 % Kundenverlust in Deutschland“ zusammenfassend gekennzeichnet. Dabei handelt es sich um eine zwar pointierte, in der Sache jedoch treffende Bezeichnung, die die erheblichen negativen Auswirkungen auf den Kundenstamm illustriert, jedoch keinen Anhaltspunkt für eine möglicherweise bestehende Unvoreingenommenheit bietet. Ebenfalls nicht zur Begründung einer Ablehnung geeignet ist die Schilderung eines persönlichen Apothekenbesuchs durch den sachverständigen Prüfer. Der sachverständige Prüfer berichtete insofern von einer „erkennbar unwirschen“ Behandlung, die ihm als Kunde in einer Apotheke nach Erwähnung des Namens C. als Großhändler widerfahren sei. Die Erwähnung dieser persönlichen Begebenheit lässt bei objektiver Sicht kein Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit des sachverständigen Prüfers aufkommen. Die Schilderung erfolgte in sachlichem Zusammenhang mit der Darstellung von Vorbehalten der etablierten Apotheker gegen die Einführung des D. -Geschäfts und diente erkennbar zu deren Illustrierung. Dass dieses in der Gesamtschau eher unspektakuläre Erlebnis in irgendeiner Weise zu einer nachhaltigen negativen Prägung des sachverständigen Prüfers in Bezug auf die Antragsgegnerin geführt haben könnte, ist in keiner Weise erkennbar. Vielmehr war sich der sachverständige Prüfer durchaus des Einzelfallcharakters seiner Begegnung bewusst; ausdrücklich fügte er nämlich hinzu, dass er diesbezüglich keine Marktstudie betrieben habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016, S. 3). Das Eingehen auf das D. -Geschäft als solches kann auch nicht als ungefragte, über den Auftrag des sachverständigen Prüfers hinausgehende Äußerung verstanden werden. Der sachverständige Prüfer stellte eingangs seiner Anhörung zunächst die Grunddaten des zu bewertenden Unternehmens dar und ging dabei u. a. auf die beiden dort zu unterscheidenden Geschäftsbereiche ein, nämlich den Betrieb eigener Apotheken in Abgrenzung zum Großhandel. Zum Geschäftsbereich der eigenen Apotheken erfolgten dann nähere Ausführungen, insbesondere dass dieser räumlich hauptsächlich in Großbritannien angesiedelt sei. Zur Darlegung der Entwicklung dieses Geschäftsbereichs in Deutschland ging der sachverständige Prüfer auf das D. -Geschäft ein. Seine Ausführungen fügten sich damit zwanglos in die Schilderung der Grunddaten des Unternehmens ein und stellten erkennbar einen Bestandteil der vom sachverständigen Prüfer nach § 293b AktG vorzunehmenden Prüfung dar. Inwieweit der sachverständige Prüfer damit die Beweisaufnahme der Kammer vorweggenommen haben soll, erschließt sich dem Senat nicht. Insbesondere ergibt sich solches nicht aus der von der Antragstellerin zu 1 in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 11.03.2008 (5 W 42/08). Der im dortigen Rechtsstreit tätige Sachverständige war u. a. deshalb abgelehnt worden, weil er Zeugenaussagen selbst gewürdigt hatte, obschon die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen dem Gericht obliegt. Vergleichbares lässt sich für den sachverständigen Prüfer des hiesigen Verfahrens nicht feststellen. b) Wegen Verfristung unzulässig ist der Ablehnungsantrag auch, insoweit er sich auf vorangegangene Gutachtertätigkeiten des sachverständigen Prüfers stützt. Nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass er ohne Verschulden gehindert war, die zweiwöchige Ablehnungsfrist nach Verkündung und Zustellung des Ernennungsbeschlusses geltend zu machen. Dies ist im Hinblick auf den Ablehnungsantrag früherer Befassung mit anderweitigen Gutachten nicht erfolgt. Grundsätzliche, sich nicht erst aus der konkreten Tätigkeit im Verfahren ergebende Einwände gegen die Person des Sachverständigen - etwa fehlende Qualifikation, Vorbefasstheit, persönliche Verbindungen zu einzelnen Beteiligten - sind innerhalb der von § 406 Abs. 2 S. 1 gesetzten zweiwöchigen Frist nach Bekanntgabe der Ernennung geltend zu machen. Der sachverständige Prüfer wurde durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.02.2014 (31 O 2/14 KfHAktG) bestellt. Wann die Antragstellerin zu 1 hiervon Kenntnis erlangt hat, wird nicht vorgetragen. Die Antragsstellerin zu 1 nimmt jedoch in ihrem Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung und Ausgleichszahlung nach §§ 304, 305 AktG, § 1 Nr. 1 SpruchG vom 03.01.2015 (Bl. 1 d. A.) in vielfacher Weise Stellung zu den Ergebnissen des vom sachverständigen Prüfer verfassten Prüfberichts. Ihr waren Inhalt und Verfasser des Prüfberichts damit spätestens bei Antragstellung im Januar 2015 bekannt. Die Antragstellerin zu 1 hat nichts dazu vorgetragen, wann sie Kenntnis über die berufliche Tätigkeit des sachverständigen Prüfers in der Vergangenheit erlangt hat. Solches ist auch aus der Akte nicht ersichtlich. Es sind damit keine Gründe ersichtlich, die die erst am 06.02.2017 erfolgte Stellung des Befangenheitsantrags durch die Antragstellerin zu 1 als unverschuldet erscheinen ließen. Im Übrigen ist auch hierzu anzumerken, dass ein früheres Tätigwerden für andere Unternehmen oder Hauptaktionäre als solches nicht geeignet wäre, den sachverständigen Prüfer im hiesigen Verfahren für befangen anzusehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem seitens der Antragstellerin zu 1 zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2017 (VI ZB 31/16). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige die Mangelhaftigkeit einer speziellen Hüftgelenksprothese zu beurteilen. Besorgnis zur Befangenheit bestünde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, falls der Sachverständige bereits ein Privatgutachten zu der gleichen Prothesenart aus derselben Modellreihe erstattet haben sollte. Es könne dann die Befürchtung im Raume stehen, der Sachverständige werde nicht geneigt sein, sich zu seinem früheren Privatgutachten erforderlichenfalls in Widerspruch zu setzen. Im hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt hat der sachverständige Prüfer - unstreitig - noch niemals eine Unternehmensbewertung der Antragsgegnerin vorgenommen. Es fehlt damit an der vom Bundesgerichtshof vorausgesetzten Begutachtung eines „gleichartigen Sachverhalts“. Allein die Begutachtung anderer Unternehmen reicht hierfür nicht aus. Durch die Bewertung anderer Unternehmen läuft der sachverständige Prüfer nicht Gefahr, sich bei der ihm hier obliegenden Aufgabenstellung gegebenenfalls in Widerspruch zu früheren Aussagen setzen zu müssen. Ein begründetes Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit des sachverständigen Prüfers kann auch nicht damit begründet werden, dass dieser im Laufe seines Berufslebens mehrfach oder auch vielfach Privatgutachten im Auftrag von Unternehmen oder Hauptaktionären erstellt haben mag. Das Gericht kann bei der Auswahl des sachverständigen Prüfers nach § 293c AktG nicht auf Personen beschränkt sein, die in der Vergangenheit vorwiegend im Auftrag von außenstehenden Aktionären tätig waren. Ein derartiger Ansatz würde in der logischen Konsequenz zum berechtigten Einwand der Antragsgegnerseite führen müssen, die sich durch die Auswahl eines der Antragstellerseite zuneigenden sachverständigen Prüfers benachteiligt sähe. Ebenso wenig ist es angezeigt, die Auswahl auf Personen zu beschränken, die keinerlei Privatgutachten erstellen, sondern ausschließlich im Gerichtsauftrag tätig werden. Abgesehen davon, dass ein solches Vorgehen zu einer ganz erheblichen Einengung des zur Verfügung stehenden Personenkreises führen würde, besteht dafür auch kein berechtigtes Bedürfnis. Dies zeigt der Vergleich mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen. Von diesem kann grundsätzlich erwartet werden, dass er jeden neuen Fall unvoreingenommen angeht. Er muss sich nicht für eine bestimmte Seite entscheiden; dies gilt bei der Bewertung von Unternehmen in gleicher Weise wie bei anderen Themengebieten. So kann etwa ein Bausachverständiger ohne Weiteres sowohl für Bauunternehmer als auch für private Bauherren tätig werden, ein medizinischer Sachverständiger sowohl von Arzt- als auch Patientenseite zu Rate gezogen werden. Eine Besorgnis der Befangenheit entsteht daraus nicht. Insoweit in Bezug auf den sachverständigen Prüfer eine persönliche wirtschaftliche Abhängigkeit zu Hauptaktionären oder übernehmenden Gesellschaften im Allgemeinen in den Raum gestellt wird, handelt es sich erkennbar um eine bloße Behauptung, die nicht im Sinne von § 406 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht ist und damit kein Ablehnungsgesuch begründen kann. c) Verspätet ist auch der mit Schriftsatz vom 20.03.2017 (Bl. 898) erstmals geltend gemachte Ablehnungsgrund der Protokollkorrektur durch den sachverständigen Prüfer. Insofern die Antragstellerin zu 1 sich diesbezüglich gegen die Tatsache der Protokollkorrektur als solcher wenden möchte, ist darauf zu verweisen, dass das Landgericht ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2016 (dort S. 21) bereits am Tag der Verhandlung dieses Vorgehen angekündigt hat. Sollte die Antragsgegnerin hieraus einen Befangenheitsgrund gegen den sachverständigen Prüfer ableiten wollen, wäre dies zur Meidung der Fristversäumung nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO unmittelbar in der mündlichen Verhandlung oder jedenfalls in kurzer Frist danach geltend zu machen gewesen. Insoweit die Antragstellerin zu 1 sich gegen den Inhalt der vom sachverständigen Prüfer vorgenommenen Korrekturen richtet und darin einen Befangenheitsgrund erblickt, war ihr dieser Umstand mit dem Erhalt des korrigierten Protokolles am 30.01.2017 bekannt. Auch unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Überlegungszeitraums war die Geltendmachung mehr als anderthalb Monate nach Protokollerhalt verspätet. Das Lesen des erhaltenen Protokolles und der Vergleich mit der eigenen Erinnerung oder ggf. eigenen Aufschrieben kann bei dem zur Fristeinhaltung gebotenen Handeln ohne schuldhaftes Zögern nicht mehr als einige Tage in Anspruch nehmen. Auch inhaltlich begründet die Protokollkorrektur durch den sachverständigen Prüfer keinen objektiven Anlass zur Sorge um dessen Unvoreingenommenheit. Insbesondere ist nicht erkennbar (und wird von der Antragstellerin zu 1 auch nicht behauptet), dass die vom sachverständigen Prüfer vorgenommenen Korrekturen geeignet wären, einseitig die Position eines bestimmten Verfahrensbeteiligten zu schwächen. Die bloße Korrektur als solche lässt - selbst dann, wenn mit der Antragstellerin zu 1 unterstellt wird, es seien auch Anmerkungen oder Namen eingetragen worden, die in der mündlichen Verhandlung nicht genannt worden seien - nicht befürchten, dass der sachverständige Prüfer einen der Verfahrensbeteiligten bevorzugen oder benachteiligen wolle. d) Ebenfalls nicht fristgerecht wurde das Ablehnungsgesuch angebracht, insoweit es mit Schriftsatz vom 20.03.2017 auch damit begründet wird, dass der sachverständige Prüfer sein Auftragsverhältnis direkt mit der Antragsgegnerin verhandelt habe. Die hierauf gestützte Besorgnis der Befangenheit hat sich bei der Antragstellerin zu 1 nach deren Angaben „durch einen Schriftsatz des Kollegen C. im H. Verfahren“ eingestellt. Herr Rechtsanwalt C. hat in diesem, ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren mit Schriftsatz vom 25.01.2017 (Bl. 846 aus 20 W 7/17) mitgeteilt, ihm sei am Tag der (dortigen) mündlichen Verhandlung bewusst geworden, dass das Honorar des sachverständigen Prüfers nicht gerichtlich festgesetzt, sondern direkt zwischen sachverständigem Prüfer und Antragsgegner vereinbart werde. Wann die Antragstellerin zu 1 diesen direkt von Anwalt zu Anwalt zugestellten Schriftsatz erhalten hat, teilt sie nicht mit. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies wenige Tage nach dem 25.01.2017, spätestens in den ersten Februartagen der Fall war. Dass die Kenntniserlangung nicht erst unmittelbar vor dem Schriftsatz vom 20.03.2017 erfolgte, mit dem der Befangenheitsgrund geltend gemacht wurde, ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin zu 1 mit demselben Argument in einem Schriftsatz vom 08.03.2017 (Bl. 840 d. A. im hiesigen Verfahren) bereits einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht begründet hat. Im Übrigen ist die Beauftragung des sachverständigen Prüfers durch die Antragsgegnerseite auch inhaltlich nicht geeignet, dessen Befangenheit zu belegen. Dies entspricht vielmehr der gesetzlichen Vorgabe: Das Gericht bestellt auf Antrag der Vorstände der vertragsschließenden Parteien nach § 293c AktG den sachverständigen Prüfer; das Auftragsverhältnis kommt dabei mit den Antragstellern zustande (Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 293c, Rn.12; Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 293c, Rn. 8; Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 293c Rn. 5. „vertragsähnliches Verhältnis“). Die Honorarvereinbarung unterliegt damit grundsätzlich der Vereinbarung durch die Vertragsparteien. Eine Bindung an das JVEG besteht entgegen der von der Antragstellerin zu 1 geäußerten Auffassung nicht; der sachverständige Prüfer unterfällt nicht dem in § 1 Abs. 1 JVEG definierten Geltungsbereich, der im Wesentlichen Sachverständige, Dolmetscher, ehrenamtliche Richter und Zeugen umfasst. Lediglich auf Antrag erfolgt für den sachverständigen Prüfer gemäß § 293c Abs. 1 S. 5 AktG, § 318 Abs. 5 HGB eine gerichtliche Vergütungsfestsetzung. Insoweit die Antragstellerin zu 1 über die allgemeine Tatsache des direkt verhandelten Auftragsverhältnisses hinaus auch zur Höhe des vom sachverständigen Prüfer bezogenen Entgelts vorträgt, fehlt es bereits an glaubhaft gemachtem Sachvortrag. Aus den Darlegungen der Antragstellerin zu 1 geht unmissverständlich hervor, dass sie keinerlei Kenntnis von der Höhe des Entgelts hat. Sie erklärt lediglich, es stehe zu befürchten, dass es sich um eine Vergütung „im Millionenbereich“ handle. Bloße Vermutungen oder ins Blaue hinein gehaltener Sachvortrag sind aber nicht geeignet, den Ablehnungsgrund im Sinne von § 406 Abs. 3 ZPO glaubhaft zu machen. Für das insoweit geltend gemachte Auskunftsverlangen gegen den sachverständigen Prüfer besteht im hiesigen Beschwerdeverfahren kein Raum. e) Nicht als verfristet anzusehen ist das Ablehnungsgesuch, insoweit es sich darauf stützt, der sachverständige Prüfer habe in der mündlichen Verhandlung eine unrichtige Aussage zur Anzahl der von ihm in seinem Prüfbericht angegebenen Quellen betreffend den Betafaktor getroffen. Diesbezüglich war das Erkennen des Ablehnungsgrundes nicht unmittelbar mit der getätigten Äußerung in der mündlichen Verhandlung möglich; vielmehr bedurfte es eines Abgleichs mit dem Prüfbericht. Dieser war nicht während des Laufs der mündlichen Verhandlung zu leisten. Angesichts des großen Umfangs der Anhörung des sachverständigen Prüfers (das Protokoll umfasst mehr als zwanzig Seiten) sowie der hohen Komplexität des Erörterungsgegenstands war es von der Antragstellerin auch nicht zu erwarten, die inhaltlichen Ausführungen des sachverständigen Prüfers unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung anhand ihrer Erinnerung oder eigener Aufschriebe zu überprüfen. Hierzu bedurfte es des Vorliegens des schriftlichen Protokolls, das der Antragstellerin nach ihren glaubhaften Angaben erst am 31.01.2017 zuging. Unter Zubilligung einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist war der Eingang des Ablehnungsgesuchs nur wenige Tage später, am 06.02.2017, rechtzeitig im Sinne von § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO. Allerdings bietet die beanstandete Äußerung des sachverständigen Prüfers keinen objektiven Anlass zur Sorge, dieser sei voreingenommen. Es ist bereits unklar, ob der auf S. 18 unten des Protokolles festgehaltene Verweis des sachverständigen Prüfers auf „vier, fünf Quellen“ sich allein auf den zuvor geäußerten Satz, wonach „langfristig die Betas deutscher Unternehmen gegen 1 gehen“, bezogen werden kann. Es spricht vielmehr Einiges dafür, diesen Verweis nicht losgelöst von der vorangegangenen Diskussion um dieselbe Thematik zu verstehen. Die Erörterung um den Betafaktor begann mit der auf S. 18 oben des Protokolles festgehaltenen Fragestellung durch den anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin zu 1, weshalb bei deutschen Unternehmen der Betafaktor langfristig gegen 1 laufen solle. Darauf hin tätigte der sachverständige Prüfer umfängliche Ausführungen zur Bestimmung des Betafaktors im Allgemeinen und zu seiner persönlichen Handhabung im Prüfbericht. Seine Darlegung begann er mit den Worten: „In unserem Prüfungsbericht haben wir das dargelegt.“ Daraufhin erfolgt eine Art Kurzzusammenfassung der Darstellung im Prüfbericht. Der beanstandete Hinweis auf vier, fünf Quellen bildet den letzten Satz der Ausführungen des sachverständigen Prüfers zur Beantwortung der ihm gestellten Frage. Es liegt daher nahe, dass er sich, wie auch aus dem Einleitungssatz deutlich wird, auf die Gesamtheit der innerhalb der Antwort getätigten Aussagen zum Betafaktor beziehen soll. Damit ergibt sich auch kein Widerspruch zu den Quellenangaben im Prüfbericht; tatsächlich enthält das sich mit dem Betafaktor auseinandersetzende Kapitel des Prüfberichts (S. 53 bis 65) mindestens fünf Quellenangaben zu Literaturstellen, zahlreiche Rechtsprechungsverweise sowie ein als Quelle bezeichnetes Schaubild. Aber selbst wenn der sachverständige Prüfer seinen Quellenverweis allein auf den unmittelbar davor geäußerten Satz hätte beziehen wollen, ließe sich daraus kein Grund für eine Befangenheit ableiten. Allenfalls wäre eine Nachfrage beim sachverständigen Prüfer angezeigt, welche Quellen er konkret meine. Sollte sich dann - wie die Antragstellerin zu 1 behauptet - herausstellen, dass die im Prüfbericht zitierten Quellen nur den US-amerikanischen Markt betreffen und es keine entsprechenden Quellen für den deutschen Markt gibt, könnte möglicherweise der vom sachverständigen Prüfer gewählte Betafaktor zu hinterfragen sein. Dies betrifft allerdings die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen des sachverständigen Prüfers, nicht die Frage einer möglichen Voreingenommenheit zu Lasten eines Beteiligten. Für die Beurteilung einer Befangenheit sind inhaltliche Differenzen über die Ausführungen des sachverständigen Prüfers nicht relevant; es kommt an dieser Stelle daher nicht darauf an, ob der Betafaktor von diesem zutreffend angesetzt wurde oder ob der sachverständige Prüfer mit seiner Einschätzung des langfristigen Betaverlaufs deutscher Unternehmen richtig liegt. III. Für die von der Antragstellerin beantragte Zurückverweisung des Ablehnungsgesuchs zwecks weiterer Entscheidung in erster Instanz bestand kein Anlass. Das Beschwerdegericht hat nach § 572 ZPO grundsätzlich selbst zu entscheiden; etwaige Ausnahmetatbestände wie die Entscheidung unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter sind hier nicht ersichtlich (OLG Celle, OLGR 2003, 8). Die in § 572 Abs. 3 ZPO vorgesehene Möglichkeit der Übertragung der erforderlichen Anordnung auf das Ausgangsgericht ist hier nicht einschlägig, da sie ausdrücklich nur für den - hier nicht gegebenen - Fall der Begründetheit der sofortigen Beschwerde greift. Anderes würde auch nicht gelten, wenn vorliegend hinsichtlich der Verfahrensvorschriften auf die Normen des FamFG zurückgegriffen würde. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG stellt die Zurückverweisung in das Ermessen des Beschwerdegerichts, wenn das Ausgangsgericht in der Sache noch nicht entschieden hat, etwa weil es einen Antrag fehlerhaft bereits als unzulässig verworfen und sich deshalb inhaltlich nicht mit dem Anliegen befasst hat, das Beschwerdegericht jedoch davon abweichend von der Zulässigkeit des Antrags ausgeht. Tatsächlich teilt jedoch der Senat im Hinblick auf die Verfristung weitestgehend die Auffassung des Landgerichts von der Unzulässigkeit des Ablehnungsantrags. Auf die obigen Ausführungen darf verwiesen werden. Die Gerichtskosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 15 Abs. 1 SpruchG). Es entspricht nicht der Billigkeit, allein wegen des fehlenden Erfolgs der sofortigen Beschwerde die Gerichtskosten der Antragstellerseite aufzuerlegen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nach den im Spruchverfahren geltenden Regelungen grundsätzlich nicht statt. Gründe, von diesem Regelfall vorliegend abzuweichen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Wert einer Beschwerde über die Ablehnung des Sachverständigen beträgt einen Bruchteil des Hauptsachewertes (BGH, B. v. 15.12.2003, II ZB 32/03). Da der Hauptsachewert im Spruchverfahren noch nicht abschließend beurteilt werden kann, schätzt der Senat den Wert derzeit auf den Mindestwert von 200.000 € und bemisst den Wert des Beschwerdeverfahrens mit einem Drittel davon, d. h. mit 67.000 €. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht. Weder kommt der vorliegenden Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere kam es zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens wie dargestellt nicht auf die umstrittene Anwendbarkeit der für die Sachverständigen geltenden Ablehnungsvorschriften auf den sachverständigen Prüfer im Sinne des AktG an.