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Beschluss

20 U 6/17

OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Beschlussanfechtungsklage eines Aktionärs kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Aktionär sie mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann, etwa weil er sich die Rücknahme der Klage abkaufen lassen oder andere persönliche Sondervorteile erlangen will. Allerdings reicht es für die Annahme des Rechtsmissbrauchs nicht aus, wenn die Klage sowohl durch gesellschaftstreue als auch durch missbilligenswerte Motive getragen wird.(Rn.115) 2. Durch die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, deren Verbleiben im Amt bzw. deren Wiederwahl wegen schwerer vergangener Verfehlungen wichtige Gründe entgegenstehen, haben die mit „Ja“ stimmenden Aktionäre gegen ihre Treuepflicht verstoßen mit der Folge der Anfechtbarkeit der Wahl dieser Aufsichtsratsmitglieder.(Rn.132)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.09.2017, Az. 31 O 34/16 KfH AktG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. September 2020.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschlussanfechtungsklage eines Aktionärs kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Aktionär sie mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann, etwa weil er sich die Rücknahme der Klage abkaufen lassen oder andere persönliche Sondervorteile erlangen will. Allerdings reicht es für die Annahme des Rechtsmissbrauchs nicht aus, wenn die Klage sowohl durch gesellschaftstreue als auch durch missbilligenswerte Motive getragen wird.(Rn.115) 2. Durch die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, deren Verbleiben im Amt bzw. deren Wiederwahl wegen schwerer vergangener Verfehlungen wichtige Gründe entgegenstehen, haben die mit „Ja“ stimmenden Aktionäre gegen ihre Treuepflicht verstoßen mit der Folge der Anfechtbarkeit der Wahl dieser Aufsichtsratsmitglieder.(Rn.132) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.09.2017, Az. 31 O 34/16 KfH AktG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. September 2020. A. Die Parteien streiten über die Gültigkeit des auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Juli 2016 unter TOP 17 gefassten Beschlusses, mit dem X., P. und Xs. zu Aufsichtsratsmitgliedern und E. und B. zu Ersatzmitgliedern bestellt wurden. Die Kläger zu 1 bis 4 sind Aktionäre der Beklagten; der Kläger zu 1 und die Klägerinnen zu 2 und zu 4 halten jeweils zwei Aktien, die Klägerin zu 3 hält 300 Aktien. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die sich hauptsächlich mit der Verwaltung und dem Erwerb von Immobilien befasst, mit einem Grundkapital von 980.000 Euro und einer Aktienzahl in gleicher Höhe, die nach den Feststellungen des Landgerichts an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert sind. Sie ist in ein umfangreiches Firmengeflecht eingebunden, zu dem neben vielen anderen folgende weitere Unternehmen gehören: V-AG, X. Immobilien AG, X. Industries AG, K-AG, Ka-AG, Ko-AG, VA-AG, A- AG, K-Fonds I KGaA, K-Fonds II KGaA, K-Fonds III KGaA, K-Fonds IV KGaA. Hauptaktionäre der Beklagten waren die V-AG mit ca. 43 % des Grundkapitals und die X. GmbH mit ca. 20 % des Grundkapitals, deren alleiniger Gesellschafter X. ist, der daneben ebenso wie sein Sohn Xs. und wie E. selbst Aktien der Beklagten hält. In der Satzung der Beklagten ist unter anderem geregelt: § 3 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere des Vermögens, dass [sic] die Gesellschaft von der ehemaligen offenen Handelsgesellschaft unter der Firma K. erworben hat. In diesem Zusammenhang ist die Gesellschaft auch zur Veräußerung und zum Erwerb weiterer Immobilien berechtigt. … § 15 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Amtsniederlegung, Abberufung 1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 2. Die Wahl erfolgt längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig. 3. Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für jedes Aufsichtsratsmitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Das Ersatzmitglied tritt für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen Mitglieds an dessen Stelle. … § 18 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats … Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der Gesellschaft. … § 22 Einberufung Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch den Aufsichtsrat einberufen. … § 26 Ordentliche Hauptversammlung Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie beschließt insbesondere über die Feststellung des Jahresabschlusses in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Wahl des Abschlußprüfers, über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats und über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern. § 27 Jahresabschluß und Gewinnverwendung Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungsberichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat innerhalb eines Monats nach Zugang des Prüfungsberichts den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen. Der Bericht des Aufsichtsrats wird dem Vorstand zugeleitet. … Am 7. Februar 2013 fand eine ordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt, in der X. zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats und P. und E. zu dessen weiteren Mitgliedern bestellt wurden. Die nächste ordentliche Hauptversammlung fand, nachdem eine Hauptversammlung vom 19. Februar 2016 ohne Beschlussfassung abgebrochen worden war, erst wieder am 8. Juli 2016 statt. Der Aufsichtsrat hatte in dieser Zeit weder auf die Abhaltung einer ordentlichen Hauptversammlung gedrungen noch eine solche selbst einberufen. Die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2012 bis 2015 waren in dieser Zeit zwar - wenn auch jeweils verspätet - festgestellt worden; der Aufsichtsrat der Beklagten hatte aber keine Aufträge an Abschlussprüfer zur Erstellung von Testaten für die jeweiligen Jahresabschlüsse erteilt. Die Berichte des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2012 vom 30. August 2013, 2013 vom 2. Juli 2014, und 2014 und 2015, jeweils vom 18. Mai 2016 lauteten wörtlich weitgehend übereinstimmend (Anl. BE1-4): Aufsichtsratssitzungen im Geschäftsjahr 2012 [bzw. 2013, 2014, 2015] Der Aufsichtsrat hat den Vorstand während des Geschäftsjahres 2012 [bzw. 2013, 2014, 2015] entsprechend den durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben laufend überwacht. Dabei hat sich der Aufsichtsrat über die geschäftliche Entwicklung eingehend unterrichten lassen. Zwischen diesen Sitzungen ließen sich die Mitglieder des Aufsichtsrats, insbesondere sein Vorsitzender, mündlich berichten. Gegenstand eingehender Berichterstattung und Erörterung waren Grundsatzfragen der Geschäftspolitik und deren Umsetzung in konkreten Entscheidungen. Weitere Schwerpunkte bildeten der geplante Abbau der Verbindlichkeiten durch Erhöhung des Eigenkapitals und die Veräußerung von Beteiligungen. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seinen Maßnahmen mit seinem Rat unterstützt. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht geprüft und keine Einwendungen erhoben. Er hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt, der damit gemäß § 172 AktG festgestellt ist. [Ort], [jeweiliges Datum] X., Vorsitzender des Aufsichtsrats Abweichungen in den einzelnen Berichten finden sich lediglich im hier kursiv abgedruckten Satz 2 des jeweiligen zweiten Absatzes. Im Jahr 2013 lautete dieser: Weiterer Schwerpunkt bildete der geplante Abbau der Bankverbindlichkeiten. Im Jahr 2014 lautete dieser: Einen weiteren Schwerpunkt bildete der geplante Abbau der Bankverbindlichkeiten. Es folgte noch der Satz 4: Nach bekannt werden [sic] des Rücktritts von Herrn G. als Vorstand der Gesellschaft, wurde sich intensiv mit der Nachfolgersuche beschäftigt. Im Jahr 2015 lautete Satz 2 des zweiten Absatzes: Weiterer Schwerpunkt war der geplante Abbau der Bankverbindlichkeiten. Es folgten nach Absatz 2 noch die folgenden zwei weiteren Absätze: Kernthematiken waren die Entsendung von Herrn E. in den Vorstand der Gesellschaft und darauffolgend die Bestellung von Herrn S. zum Vorstand der Gesellschaft. Des Weiteren bildeten die Verkäufe der B. Straße ... und der Wohnung in der ... weitere Schwerpunkte. Zu der ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Juli 2016 lud der Vorstand der Beklagten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 23. Mai 2016 ein und gab 18 Tagesordnungspunkte bekannt, unter anderem die Vorlage der Jahresabschlüsse für 2012 bis 2015. Der als TOP 17 angekündigte Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats sah die Wiederwahl von X., P. und E. zu Aufsichtsratsmitgliedern und die Wahl von K. und B. zu Ersatzmitgliedern vor. Als Beginn der Amtszeit war das Ende der Hauptversammlung vorgesehen. In der Hauptversammlung vom 8. Juli 2016 waren die Kläger zu 1 und die Klägerin zu 3 persönlich anwesend, die Klägerin zu 2 wurde durch den Kläger zu 1 vertreten, die Klägerin zu 4 durch die Klägerin zu 3. Im Rahmen der 12,5 stündigen Hauptversammlung stellten einige Aktionäre Fragen, die insbesondere die Geeignetheit der Aufsichtsratskandidaten für ihr Amt betrafen. X. war zu dieser Zeit Aufsichtsratsvorsitzender der Ka-AG und der Ko-AG sowie Aufsichtsratsmitglied der V-AG, der VA-AG und der A-AG. Ob er weitere Aufsichtsratsmandate hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Nach umfangreicher Aussprache unter Vorziehung des TOP 17 stellte Xs., der mit seit dem 27. Februar 2014 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2013 (6 KLs 152 Js 97259/06) unter anderem wegen falscher Angaben nach § 331 Nr. 1 HGB, § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, § 399 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, § 408 AktG zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war, den geänderten Antrag, neben X. und P. statt E. ihn selbst zum Aufsichtsratsmitglied und neben B. statt K. Herrn E. zum Ersatzmitglied zu bestellen und die Amtszeit statt am Ende der Hauptversammlung erst am 1. September 2016 beginnen zu lassen. Diesem Antrag stimmte die Hauptversammlung mit 99,0712 % der abgegebenen Stimmen zu. Die Kläger legten hiergegen Widerspruch zur Protokollniederschrift ein. Die anderen Tagesordnungspunkte wurden danach nicht mehr aufgerufen. Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen, die Beklagte gehöre zu einer Firmengruppe (nachfolgend: „X.-Gruppe“), deren Organe durch ihre überwiegend personenidentische Besetzung auffielen. Die in den Aufsichtsrat direkt oder als Ersatzmitglieder gewählten Personen nähmen innerhalb der X.-Gruppe vielfältige Funktionen war, so dass deren mit der Beklagten verbundenen, in Geschäftsbeziehung mit ihr stehenden oder mit ihr freundschaftlich oder beteiligungsmäßig verbundenen Unternehmen durch einen geschlossenen, überwiegend auch noch familiär verbundenen Personenkreis kontrolliert und beherrscht würden. Die Beteiligungsverhältnisse innerhalb der X.-Gruppe seien für außenstehende Dritte unklar, vor allem deshalb, weil deren Gesellschaften ihre Jahresabschlüsse teilweise mit erheblichem zeitlichen Verzug und auch nur in verkürzter Form hinterlegten und Hauptversammlungen oft erst gar nicht einberiefen oder wieder absagten. Jedenfalls bestehe eine enge wirtschaftliche Verflechtung, die auch dadurch zum Ausdruck komme, dass die Gesellschaften alle zentral aus demselben - auch von der Beklagten genutzten - Büro in H. heraus gesteuert würden. Die Hauptversammlungen der X.-Gruppe fänden, wenn überhaupt, eher sporadisch statt. Die letzten Entlastungsbeschlüsse seien bei der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 gefasst worden, ähnliches gelte für andere Gesellschaften, bei denen die jetzt bei der Beklagten zu Aufsichtsräten oder Ersatzmitgliedern gewählten Personen Verantwortung trügen. Daher bestünden unter Berücksichtigung der Qualität und Geeignetheit dieser Personen erhebliche Zweifel, ob diese für einen objektiv urteilenden Aktionär wählbar seien. Sie hätten hinreichend unter Beweis gestellt, das sie weder Willens noch in der Lage seien, einen Vorstand zur Erfüllung einfachster gesetzlicher Pflichten anzuhalten. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse, die bei der Beklagten für das Jahr 2014 - wie auch für viele andere Gesellschaften der X.-Gruppe - nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 325 Abs. 1a HGB erfolgt seien. Die Kandidaten für den Aufsichtsrat X., P. und E. seien [in anderen Gesellschaften] im Hinblick auf die Abberufung von Xs. wegen Inhabilität gemäß § 76 Abs. 3 AktG vollständig untätig geblieben, obwohl dieser wegen seiner seit dem 27. Februar 2014 rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von jeder Vorstandstätigkeit bei einer AG für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen gewesen sei. Erst auf Betreiben von Minderheitsaktionären und nach über zweijähriger Untätigkeit der jeweiligen Aufsichtsräte sei er im Hinblick auf mehrere Aktiengesellschaften der X.-Gruppe durch gerichtliche Verfügung von Amts wegen aus dem jeweiligen Handelsregister ausgetragen worden. Insofern hätten die genannten Kandidaten als Aufsichtsratsmitglieder mehrfach ihre Pflichten verletzt und seien deshalb als Aufsichtsräte der Beklagten nicht wählbar. Weitere Pflichtverletzungen seien den Kandidaten X., Xs. sowie P. im Hinblick auf die K-AG - einem weiteren der X.-Gruppe zugehörigen Unternehmen - und im Hinblick auf Forderungen der Beklagten gegen diese vorzuwerfen, weshalb sie ungeeignet erschienen, das gesetzliche Kontrollorgan einer Aktiengesellschaft auszufüllen. Keiner der Jahresabschlüsse der Beklagten für 2012 bis 2015 sei jemals von einem Abschlussprüfer geprüft worden, obwohl § 27 der Satzung dies vorschreibe. Nach § 111 Abs. 2 AktG sei es Aufgabe des Aufsichtsrats gewesen, den Abschlussprüfer zu beauftragen. Zumindest in den Jahresabschlüssen 2014 und 2015 fänden sich Forderungen der Beklagten gegen die V-AG, die K-Fonds I KGaA und die K-Fonds II KGaA aus sog. „durchgereichten Darlehen“. Die Beklagte habe von der Allianz zur Immobilienfinanzierung Darlehen erhalten. Damit habe sie aber zumindest weit überwiegend, wenn nicht vollständig keine eigenen Objekte finanziert, sondern Objekte der vorgenannten Gesellschaften, ohne dass diese das von der Beklagten übernommene Haftungsrisiko vergütet hätten. Zudem reduziere die Beklagte dadurch ohne Gegenleistung ihre Möglichkeit, selbst Fremdgelder aufzunehmen. Daneben existierten weitere unbesicherte Darlehen gegenüber weiteren Unternehmen der X.-Gruppe, insbesondere der V-AG. Zur Begründung sei in der Hauptversammlung angeführt worden, die V-AG habe sich ja an diversen Kapitalerhöhungen der Beklagten beteiligt. Bei den durchgereichten Darlehen handele es sich somit um eine verbotene Einlagenrückgewähr gemäß § 57 Abs. 1 AktG. In der Hauptversammlung sei offen zu Tage getreten, dass die Organe der Beklagten entweder nicht Willens oder nicht in der Lage gewesen seien, wesentliche Fragen von Aktionären zu beantworten. Ein Aufsichtsrat, der ein solches Treiben zulasse, sei für eine Wiederwahl nicht geeignet. Zudem seien hinsichtlich der Kandidaten für den Aufsichtsrat keine vollständigen Angaben hinsichtlich ihrer anderweitigen Aufsichtsratsmandate gemacht worden, was ihrer Wählbarkeit ebenfalls entgegengestanden habe. Die mit weniger als einer halben Seite ohnehin sehr kurzen und zu über 80% wortidentischen Berichte des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2012 bis 2015 seien nicht geeignet gewesen, die Aktionäre über die Tätigkeit des Aufsichtsrats zu unterrichten. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass seit der letzten ordentlichen Hauptversammlung mehr als drei Jahre vergangen gewesen seien. Daneben sei allgemein anerkannt, dass sich die Berichtsintensität zu erhöhen habe, wenn sich das Unternehmen in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befinde. Eine solche ergebe sich aus den Auskünften in der Hauptversammlung, wonach eine Fallgestaltung des § 254 Abs. 1 AktG vorliege, bei der der Mindestgewinn von 4% des Grundkapitals in Höhe von 39.200 Euro nicht zur Ausschüttung gelangen könne. Eine solche Bedrohungslage habe sich jedoch weder in den Lageberichten des Vorstands noch in den Berichten des Aufsichtsrats abgebildet. Obwohl die V-AG mit einem Anteil von 42,64% einen beherrschenden Einfluss ausgeübt habe, habe es der Vorstand 2012 bis 2015 - gemäß § 407 Abs. 1 Satz 1 AktG ordnungswidrig - unterlassen, einen Abhängigkeitsbericht nach § 312 AktG zu erstellen und auch der Aufsichtsrat habe nicht darauf hingewirkt und in seinem eigenen Bericht dies auch nicht moniert. Bringe der Aufsichtsrat durch sein Verhalten zum Ausdruck, das Gesetz nicht beachten bzw. den Vorstand nicht zu gesetzmäßigem Verhalten anleiten zu wollen, sei er nicht erneut wählbar. Die Jahresabschlüsse der Beklagten seien entgegen § 114 AktG ohne wirksamen Aufsichtsratsbeschluss von X. als Aufsichtsratsvorsitzendem selbst erstellt worden. Im Ergebnis seien dessen Aufsichtsratsberichte wertlos, denn sie stellten im Endeffekt eine Billigung seiner eigenen Abschlussarbeiten bei der Beklagten dar, zumal der vorgesehene Abschlussprüfer nicht eingesetzt worden sei. Ein solcher hätte voraussichtlich einen Abhängigkeitsbericht nach § 312 AktG eingefordert und zudem mit Sicherheit beanstandet, dass die Beklagte als Kreditgeberin für andere Gesellschaften der X.-Gruppe fungiert habe, ohne daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu generieren. In diesem Lichte erscheine insbesondere X. für eine Wiederwahl ungeeignet. Dasselbe gelte aber auch für die Kandidaten P. und E., die diese Vorgehensweise mitgetragen hätten. Ferner habe es die in der Einberufung zur Hauptversammlung abgedruckten Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats nicht gegeben. Eine Wiederwahl des Aufsichtsrats erscheine schließlich vor allem deshalb nicht vertretbar, weil dieser sich erst im vierten Jahr nach seiner Wahl, also kurz vor Ablauf der Wahlperiode, zur Einberufung einer Hauptversammlung nebst erneuter Kandidatur bequemt habe, ansonsten aber pflichtvergessen untätig geblieben sei. Der Hauptversammlung möge zwar bei der Wahl des Aufsichtsrats ein großer Ermessensspielraum zukommen. Aber auch dieser müsse sich einer objektiven Kontrolle stellen. Da eine Kaskade von Rechtswidrigkeiten und Verstößen gegen die Satzung vorläge, wobei die vorsätzlich unterlassene Abschlussprüfung den größten Pflichtverstoß darstelle, hätten die gewählten Aufsichtsratsmitglieder in kaum zu überbietender Weise dargetan, dass sie für dieses Amt vollkommen ungeeignet seien. Dies ergebe sich jedenfalls bei einer Gesamtschau der Verstöße und Unregelmäßigkeiten. Eine Aufteilung des Beschlusses in wählbare und nicht wählbare Kandidaten könne nicht in Betracht gezogen werden, weil ein einheitlich gefasster Beschluss vorliege, der nicht in Einzelbeschlussfassungen aufgespaltet werden könne. Die Kläger haben in erster Instanz beantragt: Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Juli 2016 gefasste Beschluss zu Punkt 17 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats) wird für nichtig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit, höchsthilfsweise dessen Unwirksamkeit festgestellt. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, bei den Klägern handele es sich um „Berufskläger“, die die Anfechtungsbefugnis missbrauchten, da die Klageerhebung gegenüber der Gesellschaft und den Mitaktionären illoyal und von grobem Eigennutz getragen sei. Ihnen ginge es nur darum, die Gesellschaft unter ihren Einfluss zu bringen und so zu vernichten. Die Klageparteien seien jeweils eng verbunden; ihre Vervielfältigung erfolge offensichtlich nur, um Gebühren zu schinden. Die Klage sei deshalb bereits unbegründet, nach anderer Ansicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Klägerin zu 3 habe in der vorangegangenen Hauptversammlung vom 19. Februar 2016 derart für Unruhe gesorgt, dass diese beschlusslos geendet habe. Der Grund dafür sei gewesen, dass sie nicht habe akzeptieren wollen, dass die Hauptversammlung das Thema „Abschlussprüfung“ aus der Satzung streiche. Auch im Übrigen versuche sie ständig, Hauptversammlungen der X.- Gruppe anfechtungsreif zu schießen, um anschließend zusammen mit dem Kläger zu 1 Anfechtungsklagen zu erheben. Auch die Fragen der Kläger auf der Hauptversammlung vom 8. Juli 2016 hätten einzig dem Ziel gedient, diese endlos in die Länge zu ziehen und Gründe für die Anfechtungsklage zu kreieren. Dass die Kläger sich auf den Fall K-AG bezögen, zeige ebenfalls die Rechtsmissbräuchlichkeit ihrer Klage wegen Verletzung ihrer Treuepflicht nach § 53a AktG. Bei keinem Aufsichtsratsmitglied werde die Zahl der gesetzlich zulässigen Mandate überschritten. Die Kläger beriefen sich auf überholte Veröffentlichungen. So sei X. nur in der Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. März 2016 Ersatzmitglied des Aufsichtsrats der B-AG gewesen, solange das ordentliche Mitglied Ke. in den Vorstand bestellt gewesen sei. Die Aufsichtsratsmitglieder seien mit jeweils überwiegender Mehrheit gewählt worden und nur Berufskläger und Mini-Aktionäre hätten dagegen gestimmt. Die überwiegende Mehrheit der Aktionäre sei mit der Geschäftsführung der Vorstände und mit den gewählten Aufsichtsräten bisher allesamt zufrieden gewesen, was sich an dem Wahlergebnis deutlich widerspiegele. Das Aktiengesetz habe aus gutem Grund keine besonderen Anforderungen an die Geeignetheit von Aufsichtsräten gestellt. Nach Ansicht der Beklagten könne es aber kaum geeignetere Aufsichtsräte geben als Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Eine Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder fordere das Gesetz nicht. Die gewählten Mitglieder der Beklagten seien indessen unabhängig. Dem vormaligen Aufsichtsrat seien auch keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Im Wesentlichen gehe es ohnehin um Geschäftsvorfälle, für die der Vorstand und nicht der Aufsichtsrat zuständig sei. Alle Ausführungen der Kläger gingen im Grunde an der Sache vorbei und sollten nur dazu dienen, die gewählten Aufsichtsräte zu diskreditieren. Der alte Aufsichtsrat sei keineswegs untätig gewesen, sondern habe mindestens eine Aufsichtsratssitzung pro Halbjahr durchgeführt. Zwi- sehen diesen habe sich insbesondere der Vorsitzende eingehend vom Vorstand informieren lassen. Die Berichte des Aufsichtsrats genügten den gesetzlichen Anforderungen, da aus ihnen lediglich erkennbar sein müsse, dass der Aufsichtsrat den Vorstand überwacht und dass es Aufsichtsratssitzungen gegeben habe. Die Beklagte sei als kleine Kapitalgesellschaft nicht prüfungspflichtig, so dass kein Abschlussprüfer zu bestellen gewesen sei. Dafür wäre ohnehin der Vorstand und nicht der Aufsichtsrat zuständig gewesen. Die Satzung habe bezüglich des Prüfungserfordernisses auf der Hauptversammlung vom 19. Februar 2016 geändert werden sollen. Die Klägerin zu 3 habe dies aber verhindert. Der Aufsichtsratsvorsitzende X. sei mit der Aufstellung der Jahresabschlüsse nicht befasst gewesen, sondern Mitarbeiter der Gesellschaft. Um Interessenkonflikten aus dem Weg zu gehen, habe sogar ein anderer Steuerberater beratend an der Erstellung der Jahresabschlüsse mitgewirkt, nicht jedoch X. Erstellt habe den Jahresabschluss die Steuerberaterin M. Sämtliche Jahresabschlüsse der Beklagten seien veröffentlicht, d.h. offengelegt worden. Eines Abhängigkeitsberichts habe es nicht bedurft, da die Beklagte nicht von der V-AG, die mit weniger als 50% an der Beklagten beteiligt sei, beherrscht werde. Es treffe nicht zu, dass X. als Vorstand anderer Unternehmen hätte abberufen werden müssen. Zum Thema „keine Ausschüttung einer Mindestdividende“ seien die Kläger nicht in der Lage, zwischen Jahresüberschuss und Bilanzgewinn zu unterscheiden. Im Übrigen sei auf einer Hauptversammlung vor ca. 10 Jahren von den Aktionären beschlossen worden, vorläufig auf die Ausschüttung einer Dividende zu verzichten und stattdessen das Eigenkapital der Beklagten zu stärken. Auch in der Hauptversammlung vom 8. Juli 2016 hätten die maßgeblichen und insbesondere größeren Aktionäre kundgetan, dass sie, um Kosten zu sparen, auf eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer verzichteten und dass sie der Nichtausschüttung von Dividenden in vollem Umfang zustimmten. Es gebe keine ominösen Darlehensdurchreichungen ohne Gegenleistung. In dem Zeitraum vor über zehn Jahren sei die K-KGaA eine 100%-ige Tochter der Beklagten gewesen, weshalb eine Darlehensdurchreichung zulässig gewesen sei (GA III 228). Mit Urteil vom 29. September 2017 hat die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart den in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Juli 2016 gefassten Beschluss zu TOP 17 der Tagesordnung für nichtig erklärt. Die zulässige Anfechtungsklage sei begründet. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sei nicht belegt worden. Die Annahme, die Kläger würden aus gesellschaftsfremden eigennützigen finanziellen Gründen Klage erheben, scheitere schon daran, dass bei Klageerhebung erhebliche Anhaltspunkte für ein gesetzes- und satzungswidriges Verhalten der gewählten Aufsichtsräte vorgelegen hätten. Die Kläger hätten zur Überzeugung der Kammer zu beweisen vermocht, dass insbesondere X. und P. in ihrer bereits vor dem 8. Juli 2016 ausgeübten Position als Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten gravierende Pflichtverstöße gegen Gesetz und Satzung begangen hätten. Dies habe ihre persönliche und fachliche Ungeeignetheit und damit die Unwählbarkeit in ein neues Aufsichtsratsamt der Beklagten zur Folge. Infolge der Unwählbarkeit hätten die mit „Ja“ abstimmenden Aktionäre in treuwidriger und damit anfechtbarer Weise zum Nachteil der Minderheitsaktionäre gehandelt mit der Folge der Unwirksamkeit ihrer Stimmabgabe. So hätten X. und P. im Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 18. Mai 2016 entweder die verspätete Anfertigung der Jahresabschlüsse durch den Vorstand nicht gerügt oder ihnen rechtzeitig vorgelegte Ausfertigungen der Jahresabschlüsse verspätet festgestellt. Nach § 27 Abs. 1 der Satzung gelte ein Aufstellungszeitraum von drei Monaten. Ausweislich der aus den Geschäftsberichten ersichtlichen Datumsangaben sei der Jahresabschluss für 2012 erst am 30. August 2013 vom Aufsichtsrat gebilligt worden, der Jahresabschluss für 2013 erst am 22. Juli 2014, die Jahresabschlüsse für 2014 und 2015 erst am 18. Mai 2016. Demnach hätten die Aufsichtsratsmitglieder in gravierender Weise gegen ihre Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit des Vorstands der Beklagten gemäß § 111 Abs. 1 AktG verstoßen. Weiter sei das Gericht der Überzeugung, dass X. und P. die sie gemäß § 27 Abs. 1 der Satzung als Aufsichtsräte treffende Pflicht zur Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer zwecks Testierung der Jahresabschlüsse 2012 bis 2015 verletzt hätten. Die jeweils über einen längeren Zeitraum erfolgten Pflichtverstöße seien von so gravierendem Charakter, dass sie aus objektiver Sicht eines abstimmenden Aktionärs, der auch das Wohl der Gesellschaft im Auge habe, für eine erneute Wahl als Aufsichtsrat ungeeignet gewesen seien. Schieden sie als nicht wählbar aus, sei der gesamte Beschluss zu TOP 17 für nichtig zu erklären, da die eventuell verbleibenden Aufsichtsräte die Mindestgrenze nach § 95 Abs. 1 Satz 1 AktG unterschritten. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie ausführt, ein gesetzes- und satzungswidriges Verhalten der gewählten Aufsichtsräte habe entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vorgelegen. Darüber hinaus hätten die Aktionäre einen weiten Ermessensspielraum bei der Bestimmung von Aufsichtsräten, so dass vergangene Gesetzesverstöße völlig unerheblich für eine Wahl seien, die die Zukunft betreffe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wahl zum Aufsichtsrat seien abschließend in § 100 AktG normiert. Da der Gesetzgeber keine weiteren Regelungen getroffen habe, müssten Aufsichtsräte jederzeit völlig unabhängig von angeblichen Verfehlungen wählbar sein. Eine Eignungsprüfung gebe es nur bei Unternehmen im Kreditwesenbereich. Ansonsten könnten Aktionäre in der Hauptversammlung jede Person bestellen, die sie für geeignet hielten, und unterlägen insbesondere nicht den Regeln für die gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern. Rechtlich unzulässig sei die Vorgehensweise des Landgerichtes auch insofern, als es eine alternative Begründung im Zusammenhang mit der Feststellung der Jahresabschlüsse heranziehe, um einen angeblichen Pflichtverstoß zu begründen. Falls die Aufsichtsräte die Jahresabschlüsse vom Vorstand verspätet erhalten hätten, hätten sie diese nicht verspätet geprüft und gebilligt. Einen Pflichtverstoß des Vorstands habe sich ein Aufsichtsrat in keinem Fall zurechnen zu lassen. Selbst wenn eine verspätete Prüfung erfolgt wäre, wäre dieser Pflichtverstoß nicht gravierend genug, um eine Wiederwahl zu verhindern. Die seitens der Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen seien im Übrigen nicht einmal ordnungsgeld-, geschweige denn strafbewehrt. An einer Pflichtverletzung fehle es aber schon deshalb, weil eine Auftragserteilung an einen Abschlussprüfer nur dann ergehen könne, wenn die Hauptversammlung zuvor einen solchen gewählt und damit eine Prüfung beschlossen habe (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Das sei nicht der Fall gewesen, weil die Hauptversammlung seit Jahren darauf verzichtet habe, einen Prüfer zu wählen. Demzufolge habe auch der Aufsichtsrat nicht an irgendeinen x-beliebigen Abschlussprüfer einen Auftrag erteilen können. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019 hat die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Aufsichtsratsmitglieder den Vorstand aufgefordert hätten, die gesetzlichen Aufstellungspflichten hinsichtlich der Jahresabschlüsse gemäß Satzung zu beachten. Außerdem seien § 26 Satz 2 und § 27 Abs. 1 bis 3 der Satzung in der Hauptversammlung vom 19. April 2018 mittlerweile aufgehoben worden, so dass die Prüfungspflicht entfalle. Vor ca. 10 bis 15 Jahren sei zudem, was unter Beweis gestellt werde, ein Beschluss gefasst worden, wonach auf die Jahresabschlussprüfung künftig verzichtet werde. Darüber hinaus stehe die jahrelange Duldung der Aktionäre einer Anfechtungsklage wegen Rechtsmissbräuchlichkeit entgegen: Die letzte Abschlussprüfung der Beklagten habe im Jahr 2004 oder 2005 stattgefunden. Bei vergangenen Aufsichtsratswahlen in den Jahren 2006, 2009 und 2011 sei das Fehlen von Abschlussprüfungen von keinem Aktionär gerügt worden; die Personen X., P. und E. seien auch ohne Abschlussprüfung wiedergewählt worden. Wenn eine Aktionärsgruppe der Ansicht sei, dass der Jahresabschluss zu prüfen sei, könne diese über das Amtsgericht ermächtigt werden, einen entsprechenden Antrag in der nächsten Hauptversammlung zu stellen. Es sei jedoch nicht möglich, über diese Schiene die Wählbarkeit von Aufsichtsräten auszuhebeln. Sollten tatsächlich Pflichtverstöße in der Vergangenheit begangen worden sein, bestünde für die Aktionäre zudem die Möglichkeit, die Aufsichtsräte auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen oder Entlastungsbeschlüsse anzufechten. Es liege zudem im Interesse der Beklagten, Xs., X. und P. weiterhin im Aufsichtsrat zu halten. X. und Xs. seien maßgeblich an der Beklagten beteiligt und deshalb im Falle von Kapitalerhöhungen potenzielle Investoren. P. sei unter anderem in Mietstreitigkeiten als Rechtsanwalt von der Beklagten mandatiert, so dass er dem Aufsichtsrat über die Rechtsstreitigkeiten berichten und ihn auch sonst in rechtlichen Dingen beraten könne. Aus einem Beschluss vom 26. September 2017 ergebe sich, dass das Amtsgericht Frankfurt X. und Xs. sogar als für den Milliardenkonzern S-AG wählbar angesehen habe. Des Weiteren hätten verschiedene Registergerichte in der Vergangenheit P. und X. zu Aufsichtsräten bestellt. Auch sei entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Aufspaltung des Beschlusses in wählbare und nicht wählbare Aufsichtsratsmitglieder durchaus möglich. In der gesamten Urteilsbegründung werde mit keinem Wort auf das gewählte Aufsichtsratsmitglied Xs. eingegangen. Es hätte daher „lediglich die Bestellung von Herrn X. und Herrn P. für nichtig erklärt werden dürfen“ (S. 14 der Berufungsbegründung). Bei Aufsichtsratswahlen könnten Stimmen im Übrigen nicht treuwidrig abgegeben werden; dies gehe nur bei Entlastungsbeschlüssen und zum Beispiel bei der Abwahl von Versammlungsleitern. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Landgerichts Stuttgart abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin zu 3 vertritt die Auffassung, es liege ein Teilanerkenntnis der Beklagten vor, da diese mit der Aussage, es hätte „lediglich die Bestellung von Herrn X. und Herrn P. für nichtig erklärt werden dürfen“, ausdrücklich eingeräumt und damit anerkannt habe, dass deren Bestellung zu Aufsichtsräten für nichtig zu erklären sei. Tatsächlich liege keine Teilbarkeit des Beschlusses in wählbare und nicht wählbare Aufsichtsratsmitglieder vor. Insbesondere die Wahl von E. zum Ersatzmitglied unterliege denselben anfechtungstragenden Rügen, da ihn Versäumnisse des Aufsichtsrats als dessen früheres langjähriges Mitglied ebenso beträfen wie X. und P. Nach herrschender Auffassung unterliege ein Hauptversammlungsbeschluss nur dann der Teilanfechtung, wenn sich der Antrag auf mehrere, voneinander unabhängige Beschlussgegenstände beziehe und die Auslegung ergebe, dass der mangelfreie Beschlussteil auch ohne den mangelhaften gewollt gewesen wäre. Vorliegend sei schon deshalb nicht davon auszugehen, dass die Wahl von Xs. zum Aufsichtsrat und B. zum Ersatzmitglied isoliert gewollt gewesen wäre, weil alle drei Aufsichtsratsposten der Beklagten zu besetzen gewesen seien. Die singuläre Wahl von Xs. hätte nicht zu einem beschlussfähigen Organ geführt. Darüber hinaus sei B. ausdrücklich zum „zweiten Ersatzmitglied“ gewählt worden, was denklogisch die Wahl eines ersten Ersatzmitgliedes voraussetze. Auch die Gesetzesformulierung verbiete eine Aufteilung der Wahl; § 101 Abs. 3 Satz 3 AktG lasse die Wahl von Ersatzmitgliedern nur zu, wenn gleichzeitig die Aufsichtsratsmitglieder gewählt würden. Entspreche die Zusammenfassung vermeintlicher Teilanträge wie hier der Formulierung des Antragstellers, so spreche dies für dessen zu respektierenden Willen. Im Zweifel sei daher eine Gesamtnichtigkeit anzunehmen. Dies folge auch aus dem weiteren Gesichtspunkt, dass die vom Landgericht festgestellte Treuwidrigkeit der Stimmabgabe der mit „Ja“ stimmenden Aktionäre, die sich auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 12. Juli 2012 - 6 U 220/11) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 24/09) ergebe, zu deren (Gesamt)Nichtigkeit führe. Der Bundesgerichtshof habe dort sogar einen deutlichen, wenn auch nur formalen Fehler genügen lassen. Demgegenüber genügten die Berichte des Aufsichtsrates der Beklagten über die Geschäftsjahre 2012 bis 2015 schon inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie mit keinem Wort erwähnten, dass der Aufsichtsratsvorsitzende selbst bzw. - nach dem Vortrag der Beklagten - seine Angestellte M. die Jahresabschlüsse der Beklagten erstellt habe. Derartige Interessenkonflikte, aus denen Vergütungen für den Aufsichtsratsvorsitzenden in Höhe von 161.232 Euro resultierten, müssten Bestandteil des Berichtes sein. Ebenso unerwähnt bleibe in den Berichten des Aufsichtsrates die unterlassene Abschlussprüfung. Gegenstand der Berichtspflicht sei nach der angegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch, ob ein Aufsichtsrat seinen gesetzlichen Pflichten nachkomme. Die Unterbreitung eines Beschlussvorschlages über die Wahl des Abschlussprüfers gehöre gemäß § 124 Abs. 3 AktG zu den gesetzlichen Pflichten des Aufsichtsrates. Das Ermessen des Aufsichtsrates zur gerichtlichen Bestellung eines Abschlussprüfers (§ 318 Abs. 4 HGB) schrumpfe auf Null, wenn der Vorstand seiner diesbezüglichen Pflicht nicht nachkomme. Die Beauftragung des Abschlussprüfers gehöre gemäß § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG ebenfalls zu den gesetzlichen Pflichten des Aufsichtsrates. All diesen Pflichten sei der Aufsichtsrat in der Vergangenheit nicht nachgekommen. Die Berichte des Aufsichtsrates verhielten sich dazu jedoch ebensowenig wie zu dem weiteren Umstand, warum die Beklagte von Februar 2013 bis Juli 2016 keine ordentlichen Hauptversammlungen einberufen habe. Schließlich würden im Bericht des Aufsichtsrates auch nicht die verspäteten Jahresabschlussfeststellungen erwähnt und nicht die Gründe für den jeweiligen Gewinnverwendungsvorschlag des Aufsichtsrates, der auf den vollumfänglichen Gewinnvortrag abgezielt habe. In diesem Zusammenhang müsse auch erwähnt werden, dass die Beklagte offensichtlich wirtschaftliche Schwierigkeiten habe. Anders könne die Auskunft in der Hauptversammlung nicht verstanden werden, eine Gewinnausschüttung gemäß § 254 Abs. 1 AktG in Höhe von 4 % des Grundkapitals, also 39.200 Euro, unterbleibe, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu sichern. Dann bestünden nach einem Urteil des erkennenden Senats vom 15. März 2006 - 20 U 25/05 Berichtspflichten des Aufsichtsrates im Hinblick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten. In der Gesamtschau sei festzustellen, dass der Aufsichtsrat in keinem der Berichte über die Geschäftsjahre 2012 bis 2015 ordnungsgemäß und in der gebotenen Ausführlichkeit berichtet habe. Anhand dieser knappen, weitgehend wortidentischen Berichte habe sich kein Aktionär ein Bild von der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates machen können. Es stehe zu befürchten, dass sich die Beklagte der Prüfungspflicht für diese fünf Jahresabschlüsse entziehen wolle. Zwischenzeitlich habe die Beklagte auf Verlangen der V-AG zu drei weiteren Hauptversammlungen eingeladen, in deren Tagesordnungen es hauptsächlich um die Streichung der §§ 26, 27 der Satzung gegangen sei, die unter anderem die Prüfungspflicht des Jahresabschlusses regelten. Auch sei die Beklagte mittlerweile mit Entlastungsbeschlüssen bis zu fünf Jahre in Verzug. Dieses Gesamtbild bei der Beklagten werde abgerundet durch die Verhältnisse bei anderen Gesellschaften der sog. X.-Gruppe, insbesondere der V-AG. Die dortige Wahl von X. und E. zu Aufsichtsräten sei ebenfalls Gegenstand einer Anfechtungsklage vor dem Landgericht Stuttgart (31 O 49/17 KfH). Auch bei der V-AG seien nicht in ausreichendem Maße Hauptversammlungen abgehalten worden. Diese sei nunmehr ebenfalls mit Entlastungsbeschlüssen für sechs Jahre in Verzug. Beide Fälle wiesen erhebliche Parallelen auf, die vollumfänglich auch auf ein Versagen der in beiden Gesellschaften teils personenidentisch agierenden Aufsichtsräte zurückzuführen seien. Die Unwilligkeit der Aufsichtsräte, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen, beruhe auf einer planmäßig fortgesetzten Bereitschaft, grundlegende Kontroll- und Überwachungspflichten zu ignorieren. Dies führe zur Unwählbarkeit dieser Personen, da die Voraussetzungen in § 100 AktG nicht abschließend seien. Auch unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums einer Hauptversammlung dürften Personen, die ihre Pflichten über Jahre hinweg maßgeblich verletzt hätten, nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden. Entgegen der Berufungsbegründung komme es auch nicht darauf an, dass der Vorstand vorgeblich die Jahresabschlüsse der Jahre 2011 bis 2015 verspätet vorgelegt habe, was ohnehin neuer und insoweit präkludierter Vortrag sei. In diesem Fall hätte der Aufsichtsrat den Vorstand zu einer zügigen Vorlage anhalten oder ihn abberufen müssen. Ebensowenig komme es darauf an, ob der Vorstand dem Aufsichtsrat eine Frist nach § 171 Abs. 3 AktG gesetzt habe. Die Behauptung, dass in der Vergangenheit ein Beschluss gefasst worden sei, wonach auf Jahresabschlussprüfungen verzichtet werde, sei im Berufungsverfahren unbeachtlicher neuer Tatsachenvortrag und in der Sache wenig glaubhaft, denn ausweislich einer auf den 27. Oktober 2006 einberufenen Hauptversammlung hätte dort noch ein Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2006 bestellt werden sollen (Anl. K 46), was schwer mit dem neuen Vortrag in Einklang zu bringen sei. Zum beklagtenseits vorgetragenen Argument der jahrelangen Duldung sei auszuführen, dass sich die Klägerin zu 3 niemals mit der Nichtdurchführung der Abschlussprüfung einverstanden erklärt habe. Die Beklagte selbst habe erstinstanzlich in der Klagerwiderung ausgeführt, die Klägerin zu 3 habe „massiv für Unruhe gesorgt“ und nicht akzeptieren wollen, „dass die Hauptversammlung aus der Satzung das Thema Abschlussprüfung streicht“. Die Klägerin zu 4 ist der Ansicht, das Landgericht habe zutreffend auf die fehlende persönliche und fachliche Eignung von X. und P. verwiesen, die in der Berufungsbegründung eingeräumt worden sei. Im Grunde sei die Berufung schon wegen dieses Teilanerkenntnisses auf ganzer Linie zurückzuweisen, weil hier im Wege eines einheitlichen, nicht teilbaren Wahlbeschlusses gewählt worden sei. Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend eine treuwidrige Stimmabgabe der mit „Ja“ stimmenden Aktionäre aus dem Umfeld der X.-Gruppe angenommen. Pflichtvergessene Mitglieder des Aufsichtsrates taugten nicht zur Überwachung des Vorstandes im Sinne des § 111 Abs. 1 AktG und zur Prüfung der Rechnungslegung des von ihnen zu überwachenden Vorstandes und zur Beauftragung des Abschlussprüfers im Sinne des § 111 Abs. 2 AktG. Die Fassung eines angeblichen Beschlusses in der Vergangenheit vor ca. 10 bis 15 Jahren dahingehend, dass auf die Jahresabschlussprüfung verzichtet werde, werde mit Nichtwissen bestritten und passe nicht zum anderslautenden Vorbringen der Beklagten in erster Instanz. Eine verbindliche Änderung der Satzung mit der dafür erforderlichen %-Mehrheit gemäß § 179 Abs. 2 AktG sei damit ohnehin nicht bewirkt worden. Inhaltlich nehme die Beklagte zu den Pflichtverstößen des Aufsichtsrates nicht substantiiert Stellung. Es fehle jeder nachvollziehbare Vortrag, wann konkret der Vorstand die Jahresabschlüsse aufgestellt und dem Aufsichtsrat vorgelegt haben solle. Darüber hinaus sei der gefasste Wahlbeschluss auch wegen der Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl von Mandaten durch X. zumindest anfechtbar. Dieser sei Vorsitzender von mindestens vier Aufsichtsräten und einfaches Mitglied in weiteren vier Aufsichtsräten der X.-Gruppe gewesen. Damit sei er bereits gemäß § 100 Abs. 2 AktG unwählbar. Die Klägerin zu 2, der sich der Kläger zu 1 anschließt, führt aus, Aufsichtsratsmitglieder müssten ungeachtet des nicht abschließenden § 100 AktG schon aufgrund ihrer allgemeinen Sorgfaltsund Treuepflicht grundlegende Kriterien der Sach- und Fachkunde sowie in gewissem Maße der Unabhängigkeit gegenüber der AG erfüllen. Die Pflichtverletzungen des bisherigen Aufsichtsrats der Beklagten seien vielfältig und gravierend gewesen und vor allem jahrelang fortgesetzt worden. In der streitbefangenen Hauptversammlung sei eingeräumt worden, dass die Jahresabschlüsse von X. erstellt worden seien. Erst mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 und damit verspätet habe die Beklagte vorgetragen, die bei X. abhängig beschäftigte Steuerberaterin M. habe die Jahresabschlüsse erstellt. Eine unabhängige Prüfung durch den Aufsichtsrat habe aber auch damit nicht vorgelegen, da der Kanzleiinhaber X. die Vergütung für die Erstellung erhalten und entsprechend gehaftet habe. Wie vom Landgericht festgestellt, habe der Aufsichtsrat die Jahresabschlüsse der Beklagten verspätet geprüft und festgestellt. Auch fehle es an der notwendigen Jahresabschlussprüfung. Die erforderliche Wahl eines Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung setze voraus, dass der Aufsichtsrat einen Beschlussvorschlag unterbreite (§ 124 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AktG), was er nicht getan habe. Abgesehen davon wäre der Aufsichtsrat in jedem Fall verpflichtet gewesen, die gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers zu betreiben (§ 318 Abs. 4 HGB). Der Aufsichtsrat müsse gerade dann tätig werden, wenn der Vorstand untätig bleibe. Der behauptete Beschluss von vor 10 bis 15 Jahren auf Verzicht auf Jahresabschlussprüfungen verstoße gegen die eindeutige Satzungsregelung in § 27 und sei deshalb nichtig. Im Übrigen gebe es schlicht keinen derartigen Beschluss. Auch seien die inhaltslosen, formelhaft abgefassten und unzureichenden Berichte des Aufsichtsrates zu rügen, die dem Zweck der Rechenschaftslegung gegenüber den Aktionären unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt genügt hätten. Insbesondere die wirtschaftlichen Schwierigkeiten hätten Berichtspflichten veranlasst: Eine Gesellschaft mit einem Eigenkapital in Höhe von rund 1.761.000 Euro, die nicht in der Lage sei, die Mindestdividende von 39.200 Euro auszuschütten, sei offensichtlich ein Sanierungsfall, zu dem sich selbstverständlich der Bericht des Aufsichtsrats verhalten müsse. Darüber hinaus fehle es an Abhängigkeitsberichten, da die V-AG über eine deutliche Mehrheit der Stimmrechte und damit über einen beherrschenden Einfluss verfügt habe. Die Nichtabhaltung bzw. allenfalls sporadische Einberufung von Hauptversammlungen sei neben dem Vorstand auch dem Aufsichtsrat anzulasten. Dieser habe die Pflicht, auf die Abhaltung hinzuwirken, wenn der Vorstand seine eigene Einberufungspflicht verletze. Das gelte insbesondere bei einer instabilen wirtschaftlichen Lage, bei der nicht einmal die Mindestdividende ausgezahlt werden könne. Die Klägerin zu 2 habe niemals ein Einverständnis mit den Zuständen bei der Beklagten erklärt. Es könne auch keine Rede davon sein, dass diese Zustände geduldet worden seien. Die Hauptversammlung am 8. Juli 2016 sei die erste Hauptversammlung der Beklagten gewesen, die die Klägerin zu 2 jemals besucht habe und in der ihr die schockierende Vorgehensweise des Aufsichtsrates bekannt geworden sei. Für die Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf sämtliche Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet iSd § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht den unter TOP 17 gefassten Beschluss über die Wahl des Aufsichtsrats für nichtig erklärt. I. Die Klage ist zulässig. 1. Sowohl die Anfechtungs- als auch die Nichtigkeitsklage sind gegen die Gesellschaft vertreten durch Vorstand und Aufsichtsrat gerichtet, mithin gemäß § 250 Abs. 3, § 251 Abs. 3 iVm § 246 Abs. 2 Satz 1 AktG gegen die richtige Beklagte. 2. Die Kläger sind auch anfechtungsbefugt. Für die Anfechtungsbefugnis für eine Aufsichtsratswahl gilt nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AktG die Vorschrift des § 245 Nr. 1,2 und 4 AktG. Nach § 245 Nr. 1 AktG ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär zur Anfechtung befugt, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2018 - II ZR 78/17, juris Rn. 20 mwN). Die Kläger sind zur Hauptversammlung erschienen - der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 3 persönlich, die Klägerinnen zu 2 und zu 4 vertreten durch den Kläger zu 1 bzw. durch die Klägerin zu 3 - und haben gegen den streitgegenständlichen Beschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt. Sie haben zudem nachgewiesen, dass sie ihre Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatten (vgl. LGU 7). II. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. 1. Die Kläger haben die Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist gemäß § 251 AktG iVm § 246 AktG erhoben. 2. Die Anfechtungsklage ist auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen. a) Da die Anfechtungsklage der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands dient, von dem auch andere Aktionäre, die Aktionärsgläubiger und die Allgemeinheit betroffen sind, kommt die Bejahung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 2015 - II ZR 142/14, juris Rn. 47; vom 22. Mai 1989 - II ZR 206/88, juris Rn. 28). Dieser Kontrollzweck schließt jedoch den Einwand des individuellen Rechtsmissbrauchs nicht aus. Dem Aktionär verbleibt in jedem Stadium des Verfahrens die Verfügungsbefugnis über sein Anfechtungsrecht. Er ist nicht verpflichtet, sein Handeln als Gesellschafter an der Kontrollfunktion der Anfechtungsklage auszurichten. Dennoch kommt die Annahme einer den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründenden eigensüchtigen Interessenverfolgung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Eine solche kann insbesondere dann gegeben sein, wenn ein Kläger Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann, etwa weil er sich die Rücknahme der Klage abkaufen lassen oder andere persönliche Sondervorteile erlangen will (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 2015 - II ZR 142/14, juris Rn. 48; vom 22. Mai 1989 - II ZR 206/88, juris Rn. 29 f.). Allerdings reicht es für die Annahme des Rechtsmissbrauchs nicht aus, wenn die Klage sowohl durch gesellschaftstreue als auch durch missbilligenswerte Motive getragen wird (vgl. Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 245 Rn. 43). b) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Vortrag der Beklagten - wie vom Landgericht zutreffend bewertet - nicht geeignet, eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage zu begründen. Die Beklagte trägt insoweit vor, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 3 zusammen mit anderen Aktionären eine kriminelle „Bande“ von „Miniaktionären“ bildeten, die versuche, die Gesellschaften der X-Gruppe in die Insolvenz zu treiben bzw. Organpositionen durch ihnen genehme Personen zu besetzen. Hiermit vermag die Beklagte bereits deshalb nicht durchzudringen, da der von ihr behauptete Vernichtungs- und Übernahmewillen nicht durch Tatsachen belegt ist. Zudem stützt sich die Beklagte auf das Verhalten nicht am vorliegenden Rechtsstreit beteiligter Aktionäre gegenüber nicht am vorliegenden Rechtsstreit beteiligter Aktiengesellschaften. Dass eigennützige finanzielle Aspekte bei den Klägern im Vordergrund stehen könnten, ist schon wegen des jeweils nur geringen Aktienbesitzes unwahrscheinlich. Außerdem hat die Beklagte schon nicht vorgetragen, dass die Kläger konkret mit Abfindungsbegehren an sie herangetreten seien. Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin zu 3 bestreite ihren Lebensunterhalt mit Klagen gegen Aktiengesellschaften, ist dies nicht durch konkrete Tatsachen untermauert oder gar nachgewiesen. Entsprechendes gilt für den Vorwurf der Gebührenschinderei. Zwar dürfte es zutreffen, dass die Kläger an einer Vielzahl von Aktiengesellschaften mit in der Regel geringfügigem Aktienbesitz beteiligt sind und eine Vielzahl von Prozessen mit den jeweiligen Aktiengesellschaften führen. Dies genügt für sich genommen jedoch nicht, um einen generellen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Jedenfalls im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es den Klägern nicht - auch - um die Sache gehe, sondern dass sie ihre Rechtsstellung in illoyaler Weise grob eigennützig für gesellschaftsfremde Zwecke ausnützen würden. Zu Recht verweist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf, dass der vorliegende Sachverhalt angesichts der gegen die gewählten Personen erhobenen Vorwürfe objektiven Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung des Vorgangs bietet. Dass die Kläger die streitgegenständliche Hauptversammlung durch unsinnige Fragen über Gebühr ausgedehnt haben sollen und die Klägerin zu 3 auch schon die vorausgegangene Hauptversammlung vom 18. Februar 2016 nicht durchführbar gemacht haben soll, reicht - als wahr unterstellt - ebenfalls nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch zu belegen. Vielmehr ist in der Gesamtschau festzuhalten, dass es sich bei den Klägern zwar um - aus Sicht der Gesellschaftsorgane - unbequeme Aktionäre handeln mag, dass ihnen aber jedenfalls im Streitfall nicht unterstellt werden kann, allein aus gesellschaftsfremden eigennützigen Motiven zu handeln. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Kläger sich aus einem Gerechtigkeitsempfinden heraus dazu berufen fühlen, gegen den ihrer Ansicht nach unrechtmäßigen Beschluss vorzugehen. 3. Die Anfechtungsklage ist in Ansehung von X. und P. nicht bereits infolge eines prozessualen Anerkenntnisses gemäß § 307 ZPO begründet. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung formuliert, es hätte „lediglich die Bestellung von Herrn X. und Herrn P. für nichtig erklärt werden dürfen“, beinhaltet dies ersichtlich kein Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Argumentation ohne weiteres, dass es sich um eine Hilfserwägung handelt. Die Beklagte macht lediglich geltend, dass selbst im Falle der - nach Auffassung der Beklagten nicht gegebenen - Anfechtbarkeit der Bestellung der vorgenannten zwei Aufsichtsräte jedenfalls die Anfechtungsklage in Bezug auf den nicht betroffenen Aufsichtsrat Xs. abzuweisen gewesen wäre. 4. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Anfechtungsklage jedoch gemäß § 251 Abs. 1 Satz 1 AktG begründet. Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern kann wegen einer Verletzung der Treuepflicht angefochten werden (a). Die mit „Ja“ stimmenden Aktionäre haben durch die Wahl von X. und P. zu Aufsichtsratsmitgliedern sowie von E. zum ersten Ersatzmitglied gegen ihre Treuepflicht verstoßen (b). In entsprechender Anwendung des § 139 BGB ist auch die Wahl von Xs. und B. auf die Anfechtungsklage hin für nichtig zu erklären (c). a) Gemäß § 251 Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. „Gesetz“ ist in diesem Zusammenhang jede privat- oder öffentlich-rechtliche Norm einschließlich der Generalklauseln gemäß §§ 138, 242, 826 BGB, des Gebots ordnungsgemäßen Stimmgebrauchs und der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2012 - 6 U 220/11, juris Rn. 26 zur Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers). aa) Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verpflichtet die Gesellschafter im Rahmen einer Förderungs- und Loyalitätspflicht, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und nicht durch gesellschaftsschädliches Verhalten zu beeinträchtigen (vgl. BeckOGK-AktG/Drescher, § 243 Rn. 162, Stand: 1. Juli 2020). Die Frage, wann im Einzelfall ein Verstoß gegen die Treuepflicht vorliegt, ist stark von den individuellen Gegebenheiten und dem Inhalt des Beschlussgegenstands abhängig (vgl. BeckOGK-AktG/Drescher, § 243 Rn. 167, Stand: 1. Juli 2020). Die Möglichkeit, durch Einflussnahme die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, erfordert als Gegengewicht die gesellschaftsrechtliche Pflicht, auf diese Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1999 - II ZR 126/98, BGHZ 142, 167, 170, juris Rn. 9 mwN). Diese Pflicht ist insbesondere von der den Beschluss tragenden Mehrheit zu beachten, weil sie die Grenze zulässiger Eingriffe in die Mitgliedsrechte der Minderheit bezeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 109/02, juris Rn. 9). Dabei korrespondiert dem Maß des Einflusses des Gesellschafters das Maß seiner Verantwortung (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 143, juris Rn. 19 mwN). In Respektierung des Mehrheitsprinzips besteht dabei ein großer Ermessensspielraum und ein großer unternehmerischer Freiraum in Fragen der Unternehmenspolitik, der sich die Minderheit im Zweifel zu beugen hat. Es ist nicht generelle Aufgabe der Beschlussanfechtung, die Entscheidung unternehmenspolitischer Fragen in die Hand des Richters zu legen. Dessen Aufgaben bewegen sich deshalb im Wesentlichen im Rahmen einer Missbrauchskontrolle (vgl. BeckOGK- AktG/Drescher, § 243 Rn. 167, Stand: 1. Juli 2020). Eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle ist notwendig, um die Entscheidungsbefugnisse der Haupt- oder Gesellschafterversammlung nicht in einem zu starken Maße zu verrechtlichen und den Gesellschaftern vor allem die Spielräume für autonome unternehmerische Entscheidungen zu belassen. Denn derartige Entscheidungen werden in aller Regel nicht allein durch rechtliche Gesichtspunkte, sondern ganz wesentlich durch Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitserwägungen bestimmt, zu deren Abwägung allein die hierfür zuständigen Gesellschaftsorgane berufen sind. Dieses Ergebnis folgt nicht nur aus praktischen Erwägungen, sondern findet seinen Grund vor allem darin, dass nach der Rechtsund Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz des Kernbereichs unternehmerischer Freiheit und Eigenverantwortung ganz allgemein gewährleistet bleiben muss, dass autonome unternehmerische Handlungsbefugnisse weder allgemein durch Entscheidungen des Staates noch speziell durch solche der Gerichte ersetzt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 1996 - 6 U 119/94, juris Rn. 136; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juni 2007 - 15 U 397/06, BeckRS 2007, 15481). bb) Die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sind auch im Zusammenhang mit der Bestellung/Wahl oder Abberufung/Abwahl von Organen einer Gesellschaft einschlägig. (1) So gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht allen Gesellschaftern, der Abberufung eines Geschäftsführers zuzustimmen, in dessen Person wichtige Gründe vorliegen, die sein Verbleiben in der Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar machen. Stimmen, die in einer Gesellschafterversammlung trotz Vorliegens wichtiger Gründe gleichwohl für ein Verbleiben des Geschäftsführers im Amt abgegeben werden, können daher rechtsmissbräuchlich und deshalb nichtig sein. Bei der Feststellung des Beschlussergebnisses sind sie nicht mitzuzählen. Werden sie gleichwohl mitgezählt und kommt deswegen ein ablehnendes Beschlussergebnis zustande, so ist der Beschluss anfechtbar. (2) Nichts anderes gilt, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers in Rede steht. Kein Gesellschafter hat das Recht, Personen, die eine Gefahr für die Gesellschaftsinteressen darstellen und deshalb für die Gesellschaft untragbar sind, in das Amt des Geschäftsführers zu wählen. Dies gilt auch dann, wenn der zum Geschäftsführer Berufene zwar das Vertrauen der Gesellschaftermehrheit besitzt, aber objektiv berechtigte schwerwiegende Zweifel vorliegen, dass er die Geschäfte der Gesellschaft ordnungsgemäß führen wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, juris Rn. 13). Der mit „Ja“ stimmende Gesellschafter verletzt dann seine Treuepflicht mit der Folge, dass seine Stimme wegen Rechtsmissbrauchs nichtig ist, wenn er gleichwohl für eine Berufung stimmt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1990 - II ZR 88/89, juris Rn. 8 mwN). (3) Diese für den Geschäftsführer einer GmbH entwickelten Grundsätze beanspruchen auch für die Bestellung/Wahl bzw. Abberufung/Abwahl anderer Gesellschaftsorgane Geltung, insbesondere für die Aufsichtsratswahl. Es sind keine Gründe ersichtlich, die insofern eine andere Betrachtungsweise geboten erscheinen lassen. Das Aktiengesetz selbst sieht zwar außer in § 100 keine besonderen Anforderungen an ein Aufsichtsratsmitglied vor. Auch ist die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder keine grundsätzliche Voraussetzung und auch ständige Interessenkonflikte hindern deren Wahl nicht als solches (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - 20 U 2/14, juris Rn. 309). Allerdings haben Aufsichtsratsmitglieder schon auf Grund ihrer allgemeinen Sorgfalts- und Treuepflicht nach §§ 116, 93 AktG grundlegende Kriterien der Sach- und Fachkunde sowie (im gewissen Maße) ihrer Unabhängigkeit und Verpflichtung gegenüber der AG zu erfüllen (vgl. BeckOGK- AktG/Spindler, § 100 Rn. 43 mwN, Stand: 1. Juli 2020), was im Rahmen der Frage, ob ein Verstoß gegen die Treuepflicht vorliegt, von Bedeutung sein kann. cc) Rechtsfolge einer treuwidrigen Stimmabgabe ist deren Nichtigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1990 - II ZR 88/89, juris Rn. 8 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2012 - 6 U 220/11, juris Rn. 42 mwN). Als weitere Konsequenz ist ein Beschluss der Hauptversammlung anfechtbar, wenn gegen die Treuepflicht verstoßende Stimmen zu Unrecht mitgezählt wurden (vgl. MünchKomm-AktG/Hüffer/Schäfer, 4. Aufl., § 243 Rn. 44; ferner BGH, Urteil vom 19. November 1990 - II ZR 88/89, juris Rn. 8 mwN zur GmbH). b) In Anwendung dieser Grundsätze haben die mit „Ja“ stimmenden Aktionäre durch die Wahl von X. und P. zu Aufsichtsratsmitgliedern und von E. zum ersten Ersatzmitglied gegen ihre Treuepflicht verstoßen mit der Folge der Anfechtbarkeit der Wahl dieser Mitglieder. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Verbleiben im Amt bzw. der Wiederwahl entgegensteht, ist anhand einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere vergangener Verfehlungen, deren Folgen für die Gesellschaft, das Ausmaß des Verschuldens und die Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2012 - 6 U 220/11, juris Rn. 41; vgl. auch vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1990 - II ZR 88/89, juris Rn. 11). Das Erfordernis einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls hat insbesondere zur Folge, dass im Rahmen einer Gesamtschau auch solche Umstände ins Gewicht fallen können, die isoliert betrachtet nicht den erforderlichen Schweregrad aufweisen, um eine Unzumutbarkeit der Amtsausübung zu rechtfertigen bzw. aus anderen Gründen hierzu nicht geeignet sind, jedoch in Kombination mit weiteren Umständen die Untragbarkeit eines Geschäftsführers oder eines anderen Organs zu begründen vermögen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Pflichtverletzung, die etwa zur Abberufung eines Geschäftsführers durch die Gesellschaftermehrheit ausreichen mag, die gegenteilige Entscheidung treuwidrig macht. Denn hier geht es um die Durchsetzung von Minderheitsrechten gegen den ausdrücklich geäußerten Willen der Mehrheitsgesellschafter. Dabei darf das sachgerechte Zusammenwirken der Gesellschafter entsprechend dem Gewicht ihrer Beteiligungen nicht in Frage gestellt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juni 2007 - 15 U 397/06, BeckRS 2007, 15481). aa) Nach diesen Maßstäben ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass X., P. und E. in ihrer vorherigen Amtsperiode als Aufsichtsräte nicht auf eine Abschlussprüfung hingewirkt und dadurch ihre Pflichten als Aufsichtsräte verletzt haben. (1) Im Ausgangspunkt ist die Beklagte als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB nicht kraft Gesetzes verpflichtet, den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer überprüfen zu lassen (§ 316 HGB). Jedoch ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung aus § 27 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Sofern die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vorträgt, in der Vergangenheit sei der Beschluss gefasst worden, auf die Abschlussprüfung zu verzichten, ist dieses streitige Vorbringen als neuer Vortrag in zweiter Instanz gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte diesen Umstand nicht bereits in erster Instanz hätte vortragen können. Die Beklagte trägt auch keine die Verspätung des Vortrags rechtfertigende Tatsachen vor. Im Übrigen behauptet die Beklagte nicht, dass eine etwaige Satzungsänderung in das Handelsregister eingetragen worden sei. In Ermangelung einer Eintragung wäre eine etwaige Satzungsänderung daher gemäß § 181 Abs. 3 AktG ohnehin nicht wirksam geworden. Ob dieser Beschluss im Laufe des Rechtsstreits gefasst wurde, ist für die Frage, ob davor Pflichten verletzt wurden, irrelevant. (2) Sofern eine Verpflichtung zur Abschlussprüfung besteht, ist es gemäß § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG Aufgabe des Aufsichtsrats, dem Abschlussprüfer den Prüfauftrag zu erteilen. Diese gesetzliche Aufgabenverteilung, die auch auf die freiwillige Prüfung des Jahres- oder Konzernabschlusses anwendbar ist (vgl. MünchKomm-AktG/Habersack, 5. Aufl., § 111 Rn. 92), geht einer abweichenden Regelung in der Satzung einer Gesellschaft gemäß § 23 Abs. 5 AktG vor. Denn Sinn und Zweck der mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (Kon-TraG) vom 27. April 1998 (BGBl. I 786) vorgenommenen Kompetenzverlagerung auf den Aufsichtsrat ist insbesondere, für die notwendige Distanz und Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gegenüber dem Vorstand als dem für die Rechnungslegung zuständigen Organ zu sorgen und hierdurch die Unterstützungsfunktion, die dem Abschlussprüfer im Verhältnis zum Aufsichtsrat zukommt, auch rechtlich abzusichern (vgl. MünchKomm-AktG/Habersack, 5. Aufl., § 111 Rn. 90 mwN). Dieser Gesetzeszweck könnte nicht erreicht werden, wenn abweichende Regelungen durch Satzung zulässig wären. Im Übrigen sind Normen, die den Zuständigkeitsbereich der Organe betreffen, regelmäßig zwingender Natur (vgl. Koch in Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 23 Rn. 36; MünchKomm-AktG/Pentz, 5. Aufl., § 23 Rn. 164). (3) Zudem hat der Aufsichtsrat die Aufgabe, die Wahl eines Abschlussprüfers zu initiieren. Auch wenn die Bestellungskompetenz, also die personelle Auswahl, gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG bei der Hauptversammlung liegt, ist es gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG Sache des Aufsichtsrats, der Hauptversammlung einen Wahlvorschlag für den Abschlussprüfer zu unterbreiten. (4) Demnach wäre es Aufgabe des vormaligen Aufsichtsrats gewesen, hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2012 bis 2015 für die Bestellung eines Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung zu sorgen und - trotz der abweichenden Regelung in der Satzung der Beklagten - dem Abschlussprüfer den Prüfauftrag zu erteilen. Diesen Pflichten ist der aus X., P. und E. bestehende Aufsichtsrat der Beklagten in den vergangenen Jahren nicht nachgekommen. Unstreitig erfolgte in den Jahren 2012 bis 2015 keine Abschlussprüfung. (5) Die im fehlenden Hinwirken auf eine Abschlussprüfung bestehende Pflichtverletzung hat im Rahmen der Abwägung aller Umstände in besonderem Maße Gewicht. Denn insofern ist das Ausmaß des Verschuldens als hoch zu werten. Ausweislich des Vortrags der Beklagten soll die Klägerin zu 3 die vorausgegangene Hauptversammlung vom 19. Februar 2016 undurchführbar gemacht haben, weshalb der intendierte Beschluss - Verzicht auf Abschlussprüfung - nicht habe gefasst werden können. Dennoch sah die Tagesordnung für die Hauptversammlung am 8. Juli 2016 zwar die Vorlage der Jahresabschlüsse für 2012 bis 2015 vor, nicht aber die Wahl eines Abschlussprüfers und den Wahlvorschlag des Aufsichtsrats für den Abschlussprüfer. Obwohl der Versuch der Beklagten, eine den Verzicht auf die Abschlussprüfung betreffende Satzungsänderung durchzusetzen, damit erfolglos geblieben war, unternahm der aus X., P. und E. bestehende Aufsichtsrat demgemäß weiterhin keine Schritte, den aus der Satzung folgenden Verpflichtungen nachzukommen. Dass der Versuch einer Satzungsänderung wenige Monate zuvor gescheitert war, lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Aufsichtsrat sich bewusst über die Satzungsregelung hinwegsetzen und durch das Unterlassen auf eine Abschlussprüfung zielender Maßnahmen ohne entsprechende Grundlage Fakten zu schaffen beabsichtigte. bb) In ihrem Gewicht erhöht wird die fehlende Abschlussprüfung dadurch, dass auch durch den Aufsichtsrat selbst keine unabhängige Prüfung der Jahresabschlüsse gemäß § 171 AktG erfolgt ist. (1) Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist Teil der Geschäftsführung und obliegt den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft, also den Mitgliedern des Vorstands. Keine gesetzlichen Vertreter in diesem Sinne sind Aufsichtsratsmitglieder. Da die Pflicht nicht höchstpersönlich ist, kann ihre Erfüllung im Wege der Geschäftsverteilung intern auf einzelne Organmitglieder übertragen werden, die ihrerseits Hilfspersonen, insbesondere Wirtschaftsprüfer einschalten können (vgl. MünchKomm-HGB/Reiner, 3. Aufl., § 264 Rn. 18). Gemäß § 319 Abs. 3 Nr. 3a HGB ist der Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer ausgeschlossen, der über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der Buchführung oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat. Der sich aus dieser Norm ergebende Rechtsgedanke ist auch auf den Aufsichtsrat übertragbar, dem eine unabhängige Prüfer- und Überwachungsfunktion zukommt. (2) Nach dem Vortrag der Beklagten (GA II 248) wurden die Jahresabschlüsse von der Steuerberaterin M. erstellt. Ausweislich des von dieser Kanzlei in der Verteidigungsanzeige verwendeten Briefkopfs (GA I 57) ist M. dort angestellte Steuerberaterin. Demnach hat Frau M. den Jahresabschluss als Mitarbeiterin, d.h. als Erfüllungsgehilfin der Kanzlei erstellt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Vertrag über die Erstellung des Jahresabschlusses mit der Steuerkanzlei X. abgeschlossen wurde. Dies hat zur Folge, dass X. in seiner Funktion als Aufsichtsrat einen Jahresabschluss überprüft hat, der durch seine eigene Hilfsperson, und damit von seiner eigenen Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei erstellt worden war. Eine ordnungsgemäße Überwachung durch den Aufsichtsrat gemäß § 111 AktG ist auf diese Weise nicht gewährleistet, vielmehr hat der Aufsichtsrat die Rolle als unabhängiger Prüfer aufgegeben und auch insofern seine Pflichten verletzt. (3) Diesem Gesichtspunkt kommt im Rahmen der Abwägung aller Umstände bereits für sich betrachtet erhebliches Gewicht zu. Berücksichtigt man zusätzlich, dass satzungswidrig keine Prüfung durch einen Abschlussprüfer erfolgt ist, ist der Verstoß in seinen Auswirkungen gravierend. Denn beide Umstände in Kombination haben zur Folge, dass es an jeglicher unabhängigen Überprüfung der Jahresabschlüsse fehlte. cc) Als weiterer Abwägungsgesichtspunkt ist zu berücksichtigen, dass jahrelang keine Hauptversammlung der Beklagten einberufen wurde, wodurch auch der aus X., P. und E. bestehende Aufsichtsrat seine Pflichten verletzt hat. (1) Gemäß § 121 Abs. 2 AktG wird die (ordentliche) Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen. Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG hat diese Einberufung grundsätzlich unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats iSv § 172 Satz 2 AktG zu erfolgen. Gemäß § 175 Abs. 2 Satz 2 AktG hat die (ordentliche) Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. Diese Regelung entspricht § 26 der Satzung der Beklagten. (2) Kommt der Vorstand seinen vorgenannten Pflichten nicht nach, hat der Aufsichtsrat die Pflicht, auf den Vorstand einzuwirken und die Einberufung zu veranlassen. Zudem hat der Aufsichtsrat - was sich auch aus § 22 der Satzung ergibt - ein eigenes Recht, eine Hauptversammlung einzuberufen (vgl. BeckOGK-AktG/Euler/Klein, § 175 Rn. 14, Stand: 1. Juli 2020). Diese Befugnis verdichtet sich gemäß § 111 Abs. 3 AktG zur Pflicht, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert. (3) Unstreitig hat die Beklagte in der Zeit vom 7. Februar 2013 bis zum 18. Februar 2016 keine Hauptversammlung einberufen. Dementsprechend waren die Jahresabschlüsse für 2012 bis 2015 erstmals für die Hauptversammlung vom 8. Juli 2016 zur Vorlage vorgesehen. Auch der damalige Aufsichtsrat hat in dieser Zeit - unter Verletzung seiner Pflichten - weder auf die Abhaltung einer ordentlichen Hauptversammlung gedrungen, noch hat er sie selbst einberufen. Denn vorliegend waren die Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 AktG erfüllt, so dass eine Pflicht des Aufsichtsrats zur Einberufung der Hauptversammlung bestand. Auch wenn der Hauptversammlung gemäß § 26 der Satzung der Beklagten nicht die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 173 AktG übertragen ist, ist die Hauptversammlung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über den Bilanzgewinn einzuberufen. In diesem Zusammenhang sehen § 175 Abs. 2, § 131 AktG zudem diverse Informationsrechte der Aktionäre vor. Diese Rechte der Aktionäre laufen vollständig ins Leere, wenn überhaupt keine Hauptversammlung einberufen wird. Demnach besteht im Falle des Unterbleibens der erforderlichen Hauptversammlung die erhebliche Gefahr, dass insbesondere Aktionäre den Rechtsweg beschreiten, etwa Klagen beim Registergericht einreichen und Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Vorstand durchzusetzen versuchen. Gerade vor diesem Hintergrund umfasst das Wohl der Gesellschaft die Unterlassung rechtswidriger Maßnahmen des Vorstands bzw. ein Entgegenwirken des Aufsichtsrats im Falle pflichtwidrigen Vorstandsverhaltens (vgl. BeckOGK-AktG/Spindler, § 111 Rn. 67, Stand: 1. Juli 2020). Im Streitfall sind keine Gründe ersichtlich, die die langjährige Überschreitung der Frist zur Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung vorliegend als vertretbar erscheinen ließen (vgl. dazu MünchKomm-AktG/Hennrichs/Pöschke, 4. Aufl., § 175 Rn. 18). Soweit die Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals behauptet hat, der vormalige Aufsichtsrat habe auf eine Einhaltung der Pflichten durch den Vorstand gedrungen, ist dieser Vortrag zum einen unsubstantiiert, weil nicht vorgetragen wird, wann der Aufsichtsrat auf die Missachtung welcher Pflicht hingewiesen haben will. Zum anderen ist dieses streitige Vorbringen als neuer Vortrag in zweiter Instanz gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. dd) Zudem ist im Rahmen der Abwägung von Bedeutung, dass die Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 2012 bis 2014 zu spät erstellt bzw. vom Aufsichtsrat zu spät geprüft wurden, wofür auch dem damals amtierenden Aufsichtsrat eine Verantwortung zuzuweisen ist. (1) Gemäß § 170 AktG hat der Vorstand dem Aufsichtsrat neben dem Lagebericht den Jahresabschluss, bei dem es sich zu dieser Zeit mangels Feststellung um einen Entwurf handelt, in der von ihm aufgestellten und vom Abschlussprüfer geprüften Fassung unverzüglich nach seiner Aufstellung vorzulegen (vgl. BeckOGK-AktG/Euler/Klein, § 170 Rn. 8, Stand: 1. Juli 2020). Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB ist der Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen den Jahresabschluss gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Der Zeitpunkt des Eingangs des Prüfberichts des Abschlussprüfers ist für den Fristablauf im Ausgangspunkt nicht von Bedeutung, da dieser Bericht dem Aufsichtsrat unmittelbar durch den Prüfer vorzulegen ist (vgl. MünchKomm-AktG/Hennrichs/Pöschke, 4. Aufl., § 170 Rn. 33). Nach Zugang des aufgestellten Jahresabschlusses hat der Aufsichtsrat diesen ebenso wie den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen (§ 171 Abs. 1 Satz 1 AktG). Außerdem hat er gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1 AktG über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten und seinen Bericht gemäß § 171 Abs. 3 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten. (2) In § 27 Abs. 1 der Satzung der Beklagten wurde der für kleine Aktiengesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB geltende Aufstellungszeitraum von sechs Monaten in zulässiger Weise auf den allgemein für Aktiengesellschaften geltenden Zeitraum von drei Monaten verkürzt. Demnach endete die Frist für die Vorlage des Jahresabschlusses durch den Vorstand an den Aufsichtsrat jeweils am 31. März des folgenden Geschäftsjahres, die Frist für die Zuleitung des Aufsichtsratsberichts an den Vorstand endete jeweils am 30. April des folgenden Geschäftsjahres. (3) Demgegenüber war die Prüfung und Billigung des Jahresabschlusses für 2012 nach den von der Berufung unangegriffenen und nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts erst am 30. August 2013 abgeschlossen (vgl. Anl. BE1), mithin mit einer Verspätung von 4 Monaten. Die Prüfung und Billigung des Jahresabschlusses für 2013 war erst am 22. Juli 2014 abgeschlossen (vgl. Anl. BE2), mithin mit einer Verspätung von fast 3 Monaten. Die Prüfung und Billigung des Jahresabschlusses für 2014 und 2015 war am 18. Mai 2016 abgeschlossen (vgl. Anl. BE3 und BE4), also mit einer Verspätung von - für 2014 - über einem Jahr, während die Frist in Ansehung des Jahresabschlusses für 2015 nur um stark 2 Wochen überschritten wurde. (4) Die verspätete Aufstellung bzw. Prüfung der Jahresabschlüsse ist - jedenfalls auch - auf eine Pflichtverletzung des aus X., P. und E. bestehenden damaligen Aufsichtsrats zurückzuführen. Zutreffend verweist das Landgericht darauf, dass entweder der Vorstand die Aufstellungsfrist versäumt hat oder der Aufsichtsrat die ihm rechtzeitig vorgelegten Jahresabschlüsse verspätet festgestellt hat. Im letzten Fall hat der Aufsichtsrat eine originäre Pflicht verletzt, im ersten Falle ist der Aufsichtsrat seiner Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes gemäß § 111 Abs. 1 AktG nicht nachgekommen. Soweit die Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals behauptet hat, der vormalige Aufsichtsrat habe auf eine Einhaltung der Pflichten durch den Vorstand gedrungen, gilt das oben Gesagte. (5) Anderes folgt nicht aus den Regelungen in der Satzung der Beklagten. Allerdings ist in § 27 der Satzung in teilweiser Abweichung von der gesetzlichen Regelung vorgesehen, dass der Jahresabschluss samt Lagebericht vom Vorstand zunächst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen ist, dass nach Eingang des Prüfberichts beim Vorstand der Jahresabschluss samt Lagebericht, Prüfbericht und Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen ist, und dass dieser den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns binnen eines Monats nach Zugang des Prüfberichts zu prüfen und seinen Bericht dem Vorstand zuzuleiten hat. In Anwendung der Satzung hätte der Aufsichtsrat im Ausgangspunkt unter normalen Umständen zwar nicht zwingend mit einer von ihm zu rügenden Pflichtverletzung des Vorstands zu rechnen, wenn ihm der Jahresabschluss nicht innerhalb des ersten Quartals des nachfolgenden Jahres zuginge. Vielmehr könnte er davon ausgehen, dass die Abschlussprüfung noch nicht beendet ist. Jedoch hatte nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten seit 2006 keine Abschlussprüfung mehr stattgefunden, was der Kostenersparnis dienen sollte und auf einem Konsens der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beruhte. Demnach bestand kein Grund für eine Annahme des Aufsichtsrats, dass sich die Vorlage des Jahresabschlusses wegen der Abschlussprüfung verzögert haben könnte. Vielmehr wusste der damalige Aufsichtsrat bzw. musste damit rechnen, dass wiederum keine Abschlussprüfung erfolgen werde. Deshalb bestand mit dem Verstreichen der Dreimonatsfrist gemäß § 27 Abs. 1 der Satzung die Verpflichtung des Aufsichtsrats, im Rahmen seiner Überwachungspflicht beim Vorstand nachzufragen und im Falle von dessen Untätigbleiben auf diesen einzuwirken. Vor diesem Hintergrund liegt eine Pflichtverletzung des Aufsichtsrats unabhängig davon vor, ob die in § 27 der Satzung der Beklagten enthaltenen abweichenden Regelungen zur Aufgabenverteilung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat der gesetzlichen Regelung gemäß §§ 170 f. AktG vorgehen. ee) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der aus X., P. und E. bestehende vorherige Aufsichtsrat in der zurückliegenden Zeit mehrfach seine Pflichten verletzt hat. Mehrere Pflichtverletzungen - etwa die im Zusammenhang mit der fehlenden Abschlussprüfung und mit der Nichtdurchführung von Hauptversammlungen zusammenhängenden Verstöße - sind mehrere Jahre hintereinander erfolgt, jedenfalls in Ansehung der fehlenden Abschlussprüfung hat sich der Aufsichtsrat zudem bewusst über die Satzungsregelung hinweggesetzt. In Ansehung der langjährigen Praxis liegt zudem eine Wiederholungsgefahr - in Ansehung des Vortrags der Beklagten hinsichtlich der angeblich mittlerweile erfolgten Abänderung der §§ 26, 27 der Satzung jedenfalls hinsichtlich der unter bb) bis dd) genannten Pflichtverletzungen - auf der Hand. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der weitgehend aus Mitgliedern des bisherigen Aufsichtsrats bestehende nunmehr gewählte Aufsichtsrat insoweit von der bislang mehrjährig praktizierten Vorgehensweise künftig abweichen wird. Die negativen Auswirkungen auf die Beklagte sind erheblich. Insbesondere sind infolge der genannten Pflichtverletzungen Rechtsstreitigkeiten mit den Minderheitsaktionären zu erwarten. Vor diesem Hintergrund droht - allein schon im Hinblick auf die drohenden Verfahrenskosten - ein finanzieller Schaden der Gesellschaft, zudem drohen Einschränkungen der Handlungsfähigkeit. ff) Im Rahmen der Abwägung aller Umstände kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass insbesondere X., P. und E. in Personalunion diverse Leitungspositionen in der X.-Gruppe bekleiden, wodurch in Kombination mit ihrer bisherigen Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats erhebliche Zweifel an ihrer Bereitschaft bestehen, ihrer Pflicht zur Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit der Geschäftsführung nachzukommen. (1) Allerdings wird vom Gesetz im Ausgangspunkt keine Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder gefordert. Zwar enthält Ziff. 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodexes in der Fassung vom 5. Mai 2015 (nachfolgend: DCGK) als - ausweislich der Geschäftsberichte der Beklagten für die Jahre 2012 bis 2015 [jeweils S. 18 bzw. für 2015 S. 19] mangels Börsennotierung im Sinne der §§ 161, 3 Abs. 2 AktG ohnehin nicht für die Beklagte, geltende - Sollvorschrift die Maßgabe, dass dem Aufsichtsrat eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören möge. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Empfehlungen. Eine Abweichung des Wahlvorschlags von den Empfehlungen des DCGK beeinflusst nicht die Wirksamkeit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds. Sie macht den Wahlvorschlag des Aufsichtsrats oder seine Bekanntmachung weder unwirksam noch liegt ein für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung relevanter Verstoß gegen Informationspflichten vor (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2018 - II ZR 78/17, juris Rn. 23, 33). Ebenso wenig begründet das Vorliegen eines (auch dauerhaften) Interessenkonflikts nach bestehender Gesetzeslage ein Bestellungshindernis (Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - 20 U 2/14, juris Rn. 309 mwN; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 100 Rn. 27; BeckOGK-AktG/Spindler, § 100 Rn. 44 f., Stand: 1. Juli 2020; aA Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 251 Rn. 3). Denn der Gesetzgeber hat bei Verabschiedung des KonTraG ein Verbot der Aufsichtsratsmitgliedschaft bei Konkurrenzunternehmen erwogen, letztlich jedoch verworfen. Dies spricht gegen die Annahme einer Regelungslücke und damit gegen die Heranziehung eines Interessenkonflikts als ungeschriebenen Hinderungsgrund (BeckOGK-AktG/ Spindler, § 100 Rn. 45, Stand: 1. Juli 2020). (2) Vorliegend kommt aber hinzu, dass dem aus X., P. und E. bestehenden vorherigen Aufsichtsrat, wie dargelegt, langjährige Pflichtverletzungen, gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Überwachungspflicht gemäß § 111 AktG, vorzuwerfen sind. Diese Pflichtverletzungen lassen sich zwanglos darauf zurückführen, dass den genannten Personen im Hinblick auf ihre vielfältigen Funktionen in der X.-Gruppe die Bereitschaft fehlt, ihr Aufsichtsratsmandat im Interesse der Beklagten mit der erforderlichen Sorgfalt wahrzunehmen. Daraus folgt, dass im Streitfall die vielfachen Verflechtungen im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände nicht unberücksichtigt bleiben können. Dass sich der Gesetzgeber ausdrücklich gegen ein generelles Verbot einer Aufsichtsratsmitgliedschaft im Falle (dauernder) Interessenkonflikte ausgesprochen hat, steht dem im Rahmen der Abwägung im Einzelfall nicht entgegen. Dies gilt insbesondere, wenn - wie vorliegend der Fall - diese Umstände bereits in der Vergangenheit negative Auswirkungen auf die Amtstätigkeit hatten und auch künftig derartige Auswirkungen zu erwarten sind. (3) Der fehlende Wille, das Aufsichtsratsmandat im Interesse der Beklagten mit der erforderlichen Sorgfalt wahrzunehmen, wird dabei auch durch die Abfassung der Aufsichtsratsberichte belegt. Der Bericht des Aufsichtsrats nach § 171 Abs. 2 AktG hat eine doppelte Funktion: Zum einen informiert er darüber, wie der Aufsichtsrat die vom Vorstand beschlossenen Vorschläge und Berichte einschätzt; zum anderen dient er als Rechenschaftsbericht über die während des Geschäftsjahrs durch den Aufsichtsrat vorgenommene Überwachungstätigkeit. Fehlen Essentialia des Berichts, können darauf beruhende Beschlüsse der Hauptversammlung anfechtbar sein. So hat der Bundesgerichtshof etwa in einem Fall, in welchem der notwendige förmliche Beschluss des Aufsichtsrats über den Bericht und die Unterschrift des amtierenden Aufsichtsratsvorsitzenden unter dem Bericht fehlten, Beschlüsse zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, aber auch zur Wiederwahl zum Aufsichtsrat für nichtig erklärt (Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 24/09). Aufgrund der beschriebenen formalen Mängel liege gar kein Bericht des Aufsichtsrats vor; die Relevanz dieses Gesetzesverstoßes sei auch für die Wiederwahlbeschlüsse gegeben, da dabei eine Rolle spielen könne, ob die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten bei der Überwachung verletzt hätten. Entgegen der Wertung des Klägers zu 1 handelt es sich bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht um eine „relativ geringfügige Verletzung von Recht und Satzung“. Vielmehr geht der Bundesgerichtshof aufgrund des fehlenden Beschlusses von einem kompletten Fehlen des Aufsichtsratsberichts aus. Der erkennende Senat hat einen Beschluss über die Entlastung eines Aufsichtsrats für nichtig erklärt (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. März 2006 - 20 U 25/05), weil im Aufsichtsratsbericht nicht hinreichend zu evidenten wirtschaftlichen Schwierigkeiten Stellung genommen worden war. Ob im Streitfall bereits eine weitere Pflichtverletzung des vormaligen Aufsichtsrats darin besteht, dass in seinen Berichten von 2012 bis 2015 erforderliche Informationen fehlten und sich die gesamten Berichte auf abstrakte, fast überhaupt nicht auf die konkrete Gesellschaft bezogene formelhafte Aussagen beschränkten, kann dahinstehen. Relevant ist indessen, dass die ungenügenden Berichte den Aktionären keine hinreichende Sachinformation vermittelten und in Kombination mit den Pflichtverletzungen des Aufsichtsrats den Eindruck belegen, dass der vormalige Aufsichtsrat kein wirkliches Interesse daran hatte, die Gesellschaft zu kontrollieren und über das Ergebnis seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Die Aufsichtsratsberichte für die Jahre 2012 bis 2015 enthalten zwar formal die nach § 172 Abs. 2 Satz 1 AktG erforderliche Aussage zum Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Gewinnverwendungsvorschlags, die hier zulässigerweise (Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 171 Rn. 19) mit dem Schlussvermerk nach § 172 Abs. 2 Satz 4 AktG zusammenfällt, da der Aufsichtsrat keine Einwendungen erhoben hat. Ebenso enthalten die Berichte des Aufsichtsrats abstrakte, die gesetzliche Pflicht wiedergebende Angaben dazu, wie und in welchem Umfang er die Geschäftsführung geprüft hat („laufend überwacht“, „mündlich berichten“...). Sie enthalten aber insbesondere keine Feststellungen dazu, dass die Abschlussberichte fehlen, warum keine Hauptversammlung durchgeführt wurde und aus welchem Grund der Aufsichtsrat dies für nicht beanstandenswert hielt. Ob derartige formelhafte Aussagen hinsichtlich der Überwachungstätigkeit genügen können, wird unterschiedlich beantwortet. Jedenfalls bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft oder bei risikoträchtigen, wegweisenden Entscheidungen ist eine ausführliche und detaillierte Berichterstattung des Aufsichtsrats nach allgemeiner Meinung unerlässlich (OLG Stuttgart, aaO, Rn. 59). Dahingestellt bleiben kann, ob vorliegend derartige, besondere Berichtspflichten auslösende wirtschaftliche Schwierigkeiten in den jeweiligen Berichtsjahren Vorlagen. Die GuV für 2014 schloss mit einem Jahresfehlbetrag von etwas über 22.000 Euro ab, 2013 waren es rund 2.000 Euro; für 2012 war dagegen ein Jahresüberschuss von rund 240.000 Euro zu verzeichnen gewesen, auch 2015 endete wieder mit einem Überschuss von rund 176.000 Euro, was jeweils auf Immobilienverkäufe zurückzuführen ist. Die Umsatzerlöse blieben auf gleichem Niveau (zwischen 560.000 Euro und 590.000 Euro). Während diese Zahlen nachhaltige wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls nicht ohne weiteres belegen, begründete die Beklagte die Gewinnverwendungsbeschlüsse damit, dass der Bilanzgewinn jeweils „auf neue Rechnung vorgetragen“ worden sei. Hierfür besteht in § 27 Abs. 4 der Satzung die notwendige rechtliche Grundlage, um von der gesetzlich vorgesehenen Rücklagenquote von maximal der Hälfte des Jahresüberschusses aus § 58 Abs. 2 AktG abweichen zu dürfen. Auch wenn gute Gründe dafür sprechen, dass die abstrakten Aufsichtsratsberichte schon für sich genommen weitere Pflichtverletzungen begründeten, mag dies letztlich offenbleiben. Denn dies ändert nichts daran, dass die Berichte des Aufsichtsrats für die Jahre 2012 bis 2015 verdeutlichen, dass der damalige Aufsichtsrat kein Interesse hatte, die Aktionäre über seine Tätigkeit zu informieren und offensichtliche Missstände, wie das jahrelange Nichteinberufen einer Hauptversammlung, oder die auffälligen Gewinnverwendungsbeschlüsse wenigstens zu thematisieren. gg) Als weiterer Abwägungsgesichtspunkt ist schließlich von Bedeutung, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine Gesellschaft mit weitgestreutem Aktienbesitz handelt, in der wechselnde Mehrheiten entscheiden. Vielmehr ist ein Großaktionär bzw. eine konstante Aktionärsgruppe Inhaber der Stimmmehrheit und daher in der Lage, ein besonderes Einzel- oder Gruppeninteresse im Beschlusswege zu Lasten der Mitgliedsrechte der Minderheit durchzusetzen. Dies macht die Position der Minderheit schutzwürdiger als im Falle einer Gesellschaft mit weitgestreutem Aktienbesitz (vgl. MünchKomm-AktG/Hüffer/Schäfer, 4. Aufl., § 243 Rn. 48). hh) Auf der anderen Seite ist zwar zugunsten der gewählten Aufsichtsratsmitglieder zu würdigen, dass es entsprechend dem Vortrag der Beklagten in deren Interesse liegt, insbesondere die Aufsichtsratsmitglieder X. und P. weiterhin im Aufsichtsrat zu halten. Jedoch fällt dieses Interesse nicht durchgreifend ins Gewicht. Sofern die Beklagte geltend macht, dass X. maßgeblich an der Beklagten beteiligt und daher im Falle von Kapitalerhöhung ein potenzieller Investor sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass X. als Großaktionär auch unabhängig von einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ein Interesse an Investitionen hat. Dass P. insbesondere in Mietstreitigkeiten von der Beklagten als Rechtsanwalt mandatiert ist, daher im Aufsichtsrat über die Rechtsstreitigkeiten berichten und diesen auch sonst in rechtlichen Dingen beraten kann, ist ebenfalls kein zwingendes Argument. Vielmehr kann der Aufsichtsrat auch ohne eine Mitgliedschaft des Herrn P. von diesem Informationen und Rechtsrat einholen. ii) Aus einer Gesamtabwägung sämtlicher vorgenannter Umstände ergibt sich, dass angesichts der Schwere vergangener Verstöße, deren Folgen für die Gesellschaft, des Ausmaßes des Verschuldens und der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf X., P. und E. wichtige Gründe vorliegen, die ihre Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder für die Beklagte unzumutbar machen. c) In entsprechender Anwendung des § 139 BGB ist auch die Wahl von Xs. und B. auf die Anfechtungsklage hin für nichtig zu erklären. Wenn nur ein Teilaspekt eines komplexen Beschlusses nichtig ist, ist § 139 BGB entsprechend anwendbar. Danach ist auch der nicht unmittelbar vom Mangel tangierte Beschlussteil nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Insoweit kommt es auf den mutmaßlichen Willen der Hauptversammlung an, der in erster Linie durch Auslegung des Beschlusses zu ermitteln ist. Dabei ist ein objektiver Maßstab angezeigt (vgl. BeckOGK-AktG/Drescher, § 243 Rn. 14; § 241 Rn. 70, Stand jeweils: 1. Juli 2020). Zwar führt selbst im Falle einer Blockabstimmung zur Wahl des Aufsichtsrates ein nur hinsichtlich einer Person bestehender Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgrund in der Regel nicht zur Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit der Wahl der weiteren Mitglieder (vgl. BeckOGK-AktG/Drescher, § 241 Rn. 73, Stand: 1. Juli 2020). Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass infolge der Anfechtbarkeit der Wahl von zwei der drei in den Aufsichtsrat gewählten Mitglieder und der Wahl von einem der zwei Ersatzmitglieder der verbleibende gewählte Aufsichtsrat wegen Unterschreitens der Mindestzahl beschlussunfähig wäre (§ 108 Abs. 2 Satz 3 AktG). Unter Berücksichtigung des im Rahmen des § 139 BGB anzulegenden objektiven Maßstabs ist daher davon auszugehen, dass der Beschluss insgesamt nicht gefasst worden wäre, wenn den Aktionären das Ergebnis der Beschlussunfähigkeit des von ihnen gewählten Gremiums bewusst gewesen wäre. 5. Da die Aufsichtsratswahl bereits wegen eines Treuepflichtverstoßes auf die Anfechtungsklage hin für nichtig zu erklären ist, kann offenbleiben, ob der Beschluss über die Wahl des Aufsichtsrats auch wegen einer Verletzung der Informationspflicht anfechtbar ist, insbesondere in Ansehung inhaltlich ungenügender Aufsichtsratsberichte. III. Die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen nach einstimmiger Ansicht des Senats vor. Im Hinblick darauf, dass sich in einem Einzelfall die Frage nach einer Treuepflichtverletzung stellt, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Senats. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Der durch eine Vielzahl von personellen Wechseln bedingte Zeitablauf hindert ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO ungeachtet dessen nicht, dass die Berufung beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO unverzüglich zurückgewiesen werden soll. Die Norm berücksichtigt das schützenswerte Interesse des Berufungsgegners an einem zügigen Verfahren. Daher soll bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann durch Urteil entschieden werden, wenn sich dadurch das Verfahren nicht weiter verzögert (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 522 Rn. 31; BT-Rechtsausschuss, BT-Drs. 17/6406, S. 11 vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 4 UF 150/04, juris Rn. 4; BeckOK-ZPO/Wulf, § 522 Rn. 23, Stand: 1. Juli 2020), da anderenfalls die mit dieser Norm bezweckte Beschleunigungsfunktion konterkariert würde. Dass der Senat durch Verfügung des Vorsitzenden zwischenzeitlich Termin bestimmt hatte, steht einem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO - ungeachtet einer zwischenzeitlich erfolgten personellen Änderung im Senat - ebenfalls nicht entgegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2011 - 1 BvR 1618/10, juris Rn. 12 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 4 UF 150/04, juris Rn. 5 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 9 U 162/08, juris Rn. 2; BeckOK-ZPO/Wulf, § 522 Rn. 23, Stand: 1. Juli 2020). IV. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).