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Urteil

20 U 44/23

OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0726.20U44.23.00
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Leitsätze
1. Ein Bestätigungsbeschluss kann nur dann Bestand haben, wenn der zugrunde liegende Beschluss fortbesteht. Wird dieser später rechtskräftig für nichtig erklärt oder seine Nichtigkeit festgestellt, entfällt die Wirkung des Bestätigungsbeschlusses (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - II ZR 391/18; BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09 und BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01).(Rn.462) 2. Die Möglichkeit, dass andere Aktionäre an der Erhebung einer eigenen Anfechtungsklage gehindert sein könnten, verleiht einem klagenden Aktionär keine weitergehende Anfechtungsbefugnis.(Rn.124) 3. Der Nachweis des Aktienbesitzes entfaltet nach § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG eine unwiderlegliche Legitimationswirkung, die auch bei nicht börsennotierten Gesellschaften gilt und jeden formgerechten Nachweis nach der Satzung erfasst, ohne dass dessen materielle Richtigkeit zu prüfen ist.(Rn.127) 4. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eines Aktienbesitznachweises, kann sich die Gesellschaft dennoch auf die Legitimationswirkung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG berufen, wenn sie den Zweifeln in angemessenem Umfang nachgegangen ist. Hierzu kann etwa die Prüfung des Nachweises durch mehrere unabhängige externe Stellen gehören.(Rn.138) (Rn.155) 5. Unzutreffende oder irrtümlich abgegebene, aber nicht erforderliche Beteiligungsmitteilungen lösen keinen Stimmrechtsverlust nach § 20 Abs. 7 AktG aus; die Norm setzt zwingend die Verletzung einer bestehenden Mitteilungspflicht voraus.(Rn.324) 6. Ein Stimmrechtsverlust nach § 20 Abs. 7 AktG tritt nicht ein, wenn eine Beteiligungsmitteilung lediglich zu früh abgegeben wurde. Eine vorzeitige Mitteilung kann die spätere Mitteilungspflicht nicht erfüllen. Maßgeblich ist, dass der Gesellschaft nach Eintritt der Mitteilungspflicht eine formwirksame Mitteilung zugeht.(Rn.329) (Rn.331) (Rn.334)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 9.8.2023, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 zu den Tagesordnungspunkten 8 a, b und c werden für nichtig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu tragen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 755.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bestätigungsbeschluss kann nur dann Bestand haben, wenn der zugrunde liegende Beschluss fortbesteht. Wird dieser später rechtskräftig für nichtig erklärt oder seine Nichtigkeit festgestellt, entfällt die Wirkung des Bestätigungsbeschlusses (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - II ZR 391/18; BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09 und BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01).(Rn.462) 2. Die Möglichkeit, dass andere Aktionäre an der Erhebung einer eigenen Anfechtungsklage gehindert sein könnten, verleiht einem klagenden Aktionär keine weitergehende Anfechtungsbefugnis.(Rn.124) 3. Der Nachweis des Aktienbesitzes entfaltet nach § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG eine unwiderlegliche Legitimationswirkung, die auch bei nicht börsennotierten Gesellschaften gilt und jeden formgerechten Nachweis nach der Satzung erfasst, ohne dass dessen materielle Richtigkeit zu prüfen ist.(Rn.127) 4. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eines Aktienbesitznachweises, kann sich die Gesellschaft dennoch auf die Legitimationswirkung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG berufen, wenn sie den Zweifeln in angemessenem Umfang nachgegangen ist. Hierzu kann etwa die Prüfung des Nachweises durch mehrere unabhängige externe Stellen gehören.(Rn.138) (Rn.155) 5. Unzutreffende oder irrtümlich abgegebene, aber nicht erforderliche Beteiligungsmitteilungen lösen keinen Stimmrechtsverlust nach § 20 Abs. 7 AktG aus; die Norm setzt zwingend die Verletzung einer bestehenden Mitteilungspflicht voraus.(Rn.324) 6. Ein Stimmrechtsverlust nach § 20 Abs. 7 AktG tritt nicht ein, wenn eine Beteiligungsmitteilung lediglich zu früh abgegeben wurde. Eine vorzeitige Mitteilung kann die spätere Mitteilungspflicht nicht erfüllen. Maßgeblich ist, dass der Gesellschaft nach Eintritt der Mitteilungspflicht eine formwirksame Mitteilung zugeht.(Rn.329) (Rn.331) (Rn.334) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 9.8.2023, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 zu den Tagesordnungspunkten 8 a, b und c werden für nichtig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu tragen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 755.000 € A Der Kläger geht im Wege der Anfechtungsklage, hilfsweise der Nichtigkeitsfeststellungsklage, gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 vor. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in O., ist die Dachgesellschaft des X.-Konzerns und Alleingesellschafterin der X. GmbH. Letztere entwickelt, produziert und vertreibt Infanterie- und Handfeuerwaffen primär für staatliche Sicherheitskräfte insbesondere der NATO-Staaten und der Europäischen Union. Die Beklagte unterliegt als Waffenherstellerin dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung. Der Kläger ist an der Beklagten als Aktionär beteiligt. Über seinen Beteiligungsumfang und über die Frage der wirksamen Übertragung eines Teils seiner Beteiligung an die Z. S.A. mit Sitz in Luxemburg (nachfolgend „Z.“) besteht seit Jahren Streit. Die Aktien der Beklagten sind an der Euronext Börse in Paris im Freiverkehr notiert. Das Grundkapital der Beklagten von 27.640.920 € war - vor der am 3.8.2022 beschlossenen und mittlerweile durchgeführten Kapitalerhöhung - eingeteilt in 27.640.920 Stückaktien, die auf den Inhaber lauten (Ziff. 4.1 und 4.2 der Satzung). Diese Inhaberaktien waren in neun Sammelaktienurkunden wie folgt verbrieft: - Globalaktienurkunde über 10.299.450 Aktien mit den Nummern 1 –..., - Sammelaktienurkunde über 2.140.110 Aktien mit den Nummern..., - Sammelaktienurkunde über 2.140.110 Aktien mit den Nummern..., - Sammelaktienurkunde über 2.140.110 Aktien mit den Nummern..., - Sammelaktienurkunde über 2.140.110 Aktien mit den Nummern..., - Sammelaktienurkunde über 2.140.110 Aktien mit den Nummern..., - Globalaktienurkunde über 1.734.683 Aktien mit den Nummern..., - Sammelaktienurkunde über 4.300.237 Aktien mit den Nummer... und - Sammelaktienurkunde über 606.000 Aktien mit den Nummern.... Die beiden Globalaktienurkunden über 10.299.450 Aktien und 1.734.683 Aktien befinden sich zur Verwahrung bei der C. B. AG (GA 18 Rn. 20). Die übrigen Sammelaktienurkunden werden unmittelbar von Aktionären oder für sie verwahrt. Zur Anmeldung und Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung regelt Ziff. 14 der Satzung (vgl. GA 22 Rn. 30): „14.1 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig nach Ziffer 14.2 in Textform auf Deutsch oder Englisch angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis reicht ein von einem in- oder ausländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut als depotführendes Institut oder von einem deutschen Notar in Textform auf Deutsch oder Englisch erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes, eine entsprechende Bescheinigung der Gesellschaft oder ein sonstiger, von der Gesellschaft als ausreichend angesehener Nachweis aus. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Berechtigungsnachweises ist die Gesellschaft berechtigt, einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen...“ Die Beschlussfähigkeit ist in Ziff. 16 der Satzung u.a. wie folgt geregelt (GA 63): „16.1 Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Ist das nicht der Fall, so ist eine Hauptversammlung, die mit der gleichen Tagesordnung innerhalb der nächsten drei Monate stattfindet, in jedem Falle beschlussfähig.“ Jedenfalls bei der außerordentlichen Hauptversammlung am 19.12.2019 war der Kläger noch Mehrheitsaktionär der Beklagten. Seit 2015 hatte er jedoch Aktien auf der Grundlage verschiedener Darlehens- und Anteilsverpfändungsverträge an die Z. verpfändet. Die Z. hatte dem Kläger verschiedene Darlehen gewährt. Ende 2019 erschienen Medienberichte darüber, dass die Gesellschaft angeblich vor dem Verkauf stehe. Am 9.11.2019 veröffentlichte der Kläger bezugnehmend auf diese Medienberichte einen Text, in dem er klarstellte, dass es „bis heute“ keinen Wechsel des Mehrheitsaktionärs gebe (Anlage B 36). Insbesondere führte er aus: „... 3. Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie liegt ein Antrag einer Mit-Aktionärin vor, weitere Anteile von mir zu erwerben. Wird der Antrag positiv beschieden, würde die Aktionärin über die Aktienmehrheit verfügen. 4. Auch bei positiver Bescheidung durch das Ministerium bliebe ich als Aktionär beteiligt und dem Unternehmen verbunden. Für den Fall, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird, bliebe ich weiterhin Mehrheitsaktionär der X. AG....“. Am 19.12.2019 beschloss die Hauptversammlung der Beklagten u.a. die Erhöhung der satzungsmäßigen Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf vier und die aufschiebend bedingte Wahl des Klägers in den Aufsichtsrat. Die Z., die mit der beschlossenen Satzungsänderung und mit der Wahl des Klägers in den Aufsichtsrat nicht einverstanden war, und eine weitere Aktionärin erhoben Anfechtungsklage gegen die damaligen Hauptversammlungsbeschlüsse. Die Klagen wurden mit rechtskräftigem Urteil vom 18.5.2021 erstinstanzlich abgewiesen (Landgericht Stuttgart, 31 O 3/20 KfH). Zum Wirksamwerden der Satzungsänderung kam es in der Folgezeit mangels Handelsregistereintragung allerdings nicht. Am 15.7.2020 gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Erwerb der Aktien durch die Z. frei (GA 142), darunter auch den Erwerb von 13.102.248 Aktien als Teilrückzahlung der von der Z. an den Kläger gewährten Darlehen. In einer an den Vorstand der Beklagten gerichteten E-Mail vom 17.7.2020, 12:27 Uhr, (Anlage B 5) teilte die Z. mit, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 15.7.2020 die Freigabe zum Erwerb einer Aktienmehrheit erteilt habe. Als Dateianhang beigefügt war folgende auf den 16.7.2020 datierte Erklärung der Z. (Anlagen K 10, B 6): „Sehr geehrte Herren, hiermit teilen wir Ihnen mit, dass der Z. S.A. mehr als der vierte Teil der Aktien an der X. AG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1 AktG) sowie gleichzeitig eine Mehrheitsbeteiligung an der X. AG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 4 AktG) gehört. Mit freundlichen Grüßen N. W. P. G." und folgende ebenfalls auf den 16.7.2020 datierte Erklärung der S. Ltd., Barbados (Anl. B 7): „Sehr geehrte Herren, hiermit teilen wir Ihnen mit, dass der S. Ltd. mittelbar kraft Zurechnung gemäß § 16 Abs. 4 AktG über die Z. S.A., Luxemburg, Luxemburg, mehr als der vierte Teil der Aktien an der X. AG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1 AktG) sowie gleichzeitig eine Mehrheitsbeteiligung an der X. AG (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 4 AktG) gehört. Mit freundlichen Grüßen G. L." In der E-Mail vom 17.7.2020 wurde der Zugang der Originale beider Mitteilungen in den nächsten Tagen angekündigt. Tatsächlich gingen der Gesellschaft die unterzeichneten Originale der Beteiligungsmitteilungen der Z. und der S. Ltd. (jeweils datiert auf den 16.7.2020) erst am 20.8.2020 zu (GA 141, 192). Am 17.7.2020 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung folgenden Inhalts (Anlage B 9): „Z. übernimmt Mehrheitsanteil der X. AG Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat der Aktionärin Z. (Z.) S.A., Luxemburg die Freigabe zum Erwerb eines Mehrheitsanteils an der X. AG am 15. Juli 2020 erteilt. Der Vorstand der X. AG ... wurde heute am 17.07.2020 unterrichtet, dass der Z. eine Mehrheitsbeteiligung an der X. AG gehört.“ Am 30.7.2020 schrieb der Kläger eine E-Mail an Herrn W. und die Z. (Anlage K 19). Diese lautete auszugsweise wie folgt: „Gentlemen This is to confirm, that I consent to the transfer of the 15.000.787 bearer shares in X. AG less the 1.898.539 shares relevant to loan agreement II and III....“. Am 11.8.2020 antwortete Herr G. für die Z. dem Kläger hierauf per E-Mail (Anlage K 19). Diese lautete auszugsweise wie folgt: „Dear A., ... Many thanks for the email below and your consent to the transfer of the 15,000,787 bearer shares in X. AG less the 1.898,539 shares relevant to loan agreement II and III. We acknowlegge that we both concur that at least 13,102,248 bearer shares in X. AG have been effectively transferred to Z. and that Z. will be able to attend the company’s next AGM with those shares. On this bases we kindly ask you to abstain from announcing that you still own the shares. Regarding the remaining 1,898,539 shares that served as collateral for the loans granted under the loan agreements II and III we still are of the opinion that also those shares have already been effectively transferred to Z. given the consent of the Ministry and would kindly ask you to confirm this....“. Am 25.8.2020 veröffentlichte die Beklagte die Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG über den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung durch die Z. und mittelbar durch die S. Ltd. über die Z. (Anlage B 8). Am 27.8.2020 fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt. Unter anderem beschloss die Hauptversammlung mit den Stimmen der Z. mehrheitlich die Aufhebung der in der vorausgegangenen Hauptversammlung vom 19.12.2019 mit den Stimmen des Klägers gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse über die Satzungsänderung und die Wahl des Klägers in den Aufsichtsrat, zudem wurde Herr B. in den Aufsichtsrat gewählt. Die Anfechtung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 27.8.2020 hatte erstinstanzlich keinen Erfolg, das Landgericht wies die unter dem Az. 31 O 67/20 geführte Anfechtungsklage durch Urteil vom 18.5.2021 ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wies der Senat im unter dem Az. 20 U 45/21 geführten Berufungsverfahren durch Urteil vom 16.11.2022 zurück. Gegen das Berufungsurteil legten sowohl der Kläger des Ausgangsverfahrens als auch der dortige Nebenintervenient = Kläger im hiesigen Verfahren Revision ein. Das Revisionsverfahren, das beim Bundesgerichtshof unter dem Az. II ZR 208/22 anhängig ist, ist noch nicht abgeschlossen. Zu verschiedenen 2020 gefassten Beschlüssen fasste die Hauptversammlung der Beklagten vom 31.8.2021 Bestätigungsbeschlüsse. Die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 31.8.2021 waren Gegenstand des beim Landgericht Stuttgart unter dem Az. 31 O 135/21 KfH anhängigen Verfahrens. Mit Urteil vom 2.8.2022 - veröffentlicht bei juris - erklärte das Landgericht die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten 2021 für nichtig. Dieses Urteil wurde nicht angefochten und ist inzwischen rechtskräftig. Am 21.6.2022 wurde die Einladung zur Hauptversammlung 2022 vom 3.8.2022 (Anlage B 1) im Bundesanzeiger veröffentlicht. In Abschnitt III.2 der Einladung wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Bevollmächtigungen, deren Widerruf und Vollmachtsnachweise können vor der Hauptversammlung per Post oder Fax (nicht aber per E-Mail) an eine der oben in Abschnitt III. 1. angegebenen Adressen bis zum 2. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), eingehend übermittelt werden. Später eingehende Bevollmächtigungen, deren Widerruf und Vollmachtsnachweise per Post oder Fax werden nicht berücksichtigt. Die Aktionäre haben zudem – auch über den 2. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), hinaus – bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung die Möglichkeit der Übermittlung von Bevollmächtigungen, deren Widerruf und Vollmachtsnachweisen über das HV-Portal unter der in Abschnitt I. genannten Internetadresse.“ Weiter fand sich in Abschnitt III.3d folgende Formulierung: „Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt. Ein Widerspruch kann ausschließlich über das HV-Portal unter der in Abschnitt I. angegebenen Internetadresse und nur durch diejenigen Aktionäre erklärt werden, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben, und ist ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.“ Am 23.6.2022 ging der Beklagten im Original die von Herrn W. unterzeichnete und auf den 3.6.2022 datierte Mitteilung gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG zu (GA 143, Anl. B 10), zudem am 24.6.2022 das von Herrn L. unterzeichnete Original der auf den 8.6.2022 datierten Mitteilung gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG (Anl. B 11) und das von Herrn L. als Director unterzeichnete Original der auf den 14.6.2022 datierten Mitteilung der Co. Bank Ltd (Anl. B 12). Die drei zuletzt genannten Mitteilungen machte die Beklagte am 28.6.2022 gem. § 20 Abs. 6 AktG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Wortlauts bekannt (Anl. K 11): „1. Herr N. W., London ..., hat uns mitgeteilt, dass aufgrund einer Zurechnung gemäß § 16 Abs. 4 AktG über die S. Ltd., Christ Church, Barbados, und die Z. S.A., Luxemburg, gilt, dass Herr W. als Treugeber ... mittelbar mehr als den vierten Teil der Aktien an der X. AG ... sowie gleichzeitig ... mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der X. AG ... hält. 2. Herr G. L., Christ Church, Barbados, hat uns mitgeteilt, dass er gemäß § 16 Abs. 4 AktG über die S. Ltd... und die Z. S.A. ... kraft Zurechnung mittelbar mehr als den vierten Teil der Aktien an der X. AG ... sowie gleichzeitig ... mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der X. AG ... hält. 3. Die Co. Bank Ltd., Bridgetown, Barbados, hat uns mitgeteilt, dass aufgrund einer Zurechnung gemäß § 16 Abs. 4 AktG über die S. Ltd... und die Z. S.A. ... gilt, dass die Co. Bank Ltd. als Treunehmerin mittelbar mehr als den vierten Teil der Aktien an der X. AG ... sowie gleichzeitig ... mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der X. AG ... hält.“ Mit Schreiben vom 20.7.2022 (Anlage K 9) forderte der Kläger Frau Dr. E. auf, bis zum 25.7.2020 einen Nachweis über den Anteilsbesitz des Klägers bezüglich 15.000.787 Aktien, mindestens aber in Bezug auf 1.898.539 Aktien zu übermitteln und die Ausstellung eines Nachweises zugunsten der Z. zu unterlassen (GA 25 Rn. 39 f.). Diese antwortete dahingehend, dass eine Rechtsgrundlage für das Ansinnen nicht erkennbar sei (GA 26 Rn. 41). Der Kläger meldete sich zur streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 3.8.2022 für 1.616.014 Aktien (GA 25 Rn. 39), an. Mit diesen Aktien wurde er zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung zugelassen (vgl. Stimmrechtskarte zu 1.616.014 Aktien Anlage K 1). Mit E-Mail vom 21.7.2022 (Anlage B 2), die am selben Tag unter der in der Hauptversammlungseinladung angegebenen E-Mail-Adresse einging, meldete sich die Z. zur Hauptversammlung 2022 an. Der E-Mail waren drei Nachweise des Anteilsbesitzes über insgesamt 18.080.902 Aktien beigefügt, nämlich ein Schreiben der Pi. S.A. vom 21.7.2022 über 4.614.225 Aktien (Anl. B 3a), ein von Herrn Rechtsanwalt M. unterzeichnetes Schreiben der Anwaltskanzlei P. LLP vom 20.7.2022 über 606.000 Aktien (Anl. B 3b) und ein von Dr. R. E. (als „Partnerin“) unterzeichnetes Schreiben der Anwaltskanzlei P. LLP folgenden Wortlauts (Anl. B 3c): „ich bestätige hiermit, dass ich per 13. Juli 2022 ... für die Z. S.A. ... 12.860.677 Aktien der X. AG, O. Deutschland, in Verwahrung habe.“ Am 2.8.2022 übermittelte der Kläger durch die von ihm beauftragte Rechtsanwaltskanzlei dem Aufsichtsratsvorsitzenden und Leiter der am 3.8.2022 stattfindenden Hauptversammlung ein Schreiben (Anlage K 4), indem er insbesondere auf die Pflicht der Versammlungsleitung hinwies, einen möglichen Stimmrechtsverlust nach § 20 Abs. 7 AktG zu prüfen. Zudem führte er aus, dass er weiterhin davon ausgehe, Eigentümer von 15.000.787 Aktien zu sein, und wies darauf hin, dass er erfolglos Frau Dr. E. zur Ausstellung eines Nachweises über diese Aktien aufgefordert habe. Die Hauptversammlung vom 3.8.2022 wurde angesichts der COVID19-Pandemie als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt. Der Versammlungsleiter stellte bei den einzelnen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten zur Präsenz fest, dass jeweils über 24.466.437 oder mehr Stück Aktien vertreten seien. Nach den Abstimmungen stellte er das mehrheitliche Zustandekommen der Beschlüsse fest (Anlage B 4 Seite 13 ff.). Der Kläger erklärte über das elektronische System Widerspruch gegen die Beschlussfassung zu allen Tagesordnungspunkten. Zwischen dem Kläger und der Z. herrscht Streit über die Frage, ob, gegebenenfalls wann und in welchem Umfang es zu einer Übertragung des Eigentums an 13.102.248 Aktien (15.000.787 Aktien abzüglich 1.898.539 Aktien) auf die Z. gekommen ist. In einem zwischen der Z. und dem Kläger anhängigen Verfahren stellte das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 25.2.2022 (2-02 O 213/21, veröffentlicht bei juris) fest, dass der Kläger an die Z. 13.102.248 Aktien der Beklagten übertragen habe. Insbesondere führte das Landgericht Frankfurt aus, dass der Kläger mit E-Mail vom 30.7.2020 die Übertragung von 13.102.248 Aktien angeboten habe, und dass die Z. das Angebot mit E-Mail vom 11.8.2020 angenommen habe. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. In seinem Urteil vom 15.12.2023 (Az. 17 U 66/22, Anlage B 47) verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt in Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt den hiesigen Kläger unter Klagabweisung im Übrigen, der Einigung zur Übertragung des Eigentums an 13.925.498 der an die Z. verpfändeten 15.000.787 Aktien der Beklagten auf die Z. zuzustimmen. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass das Eigentum an den Aktien noch nicht vom Kläger auf die Z. übergegangen sei, weil die Erklärungen der Parteien den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit der zu übertragenden Aktien nicht genügten, dass aber die Z. vom Kläger die Übertragung von 13.925.498 Aktien der Beklagten verlangen könne. Mit Schriftsatz vom 16.1.2024 legte der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt Nichtzulassungsbeschwerde ein (Anlage B 53). Am 15.12.2023 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung folgenden Inhalts (Anlage B 52): „Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat heute in dem zwischen der Z. S.A., Luxemburg ("Z.") als Klägerin und Herrn A. H. als Beklagtem geführten Rechtsstreit entschieden, dass das Eigentum an den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden 15.000.787 X. AG-Aktien noch nicht auf die Z. übergegangen ist. Vielmehr sei Herr H. lediglich verpflichtet, etwas mehr als 13 Millionen X.-Aktien auf die Z. als künftige Eigentümerin zu übertragen. Das Eigentum an den X.-Aktien geht nach Maßgabe des Urteils in dem Zeitpunkt auf die Z. über, in dem das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. in Rechtskraft erwächst. Es bleibt abzuwarten, ob eine oder beide Parteien des Rechtsstreits Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. einlegen werden.“ Mit seiner Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 zu TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns), TOP 3 (Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021), TOP 4 (Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021), TOP 6 (Wahl von Herrn Dr. R. und Frau Dr. E. zu Mitgliedern des Aufsichtsrats) und TOP 8 (Bestätigung Beschlüsse der Hauptversammlung vom 31.8.2021 (Verwendung Bilanzgewinn 2020, Entlastung Mitglieder Vorstand und Aufsichtsrat für 2020) und vom 27.8.2020 (Entlastung Mitglieder Vorstand für 2019, Aufhebung Satzungsänderung Anzahl Aufsichtsratsmitglieder, Aufhebung Wahl Kläger zum Mitglied des Aufsichtsrats, Wahl des Herrn B. zum Mitglied des Aufsichtsrats)). Der Kläger hatte mit der Klage auch den unter TOP 7 gefassten Beschluss der Hauptversammlung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals angefochten. Aufgrund eines Vergleichs in dem insoweit beim Senat anhängen Freigabeverfahren hat der Kläger die Klage in diesem Punkt in erster Instanz zurückgenommen (GA 332, 340). In der Folge hat der Vorstand von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Bezugsrechtskapitalerhöhung auf bis zu 35.538.325,00 € beschlossen (vgl. Anl. B 43), die im Laufe des Jahres 2023 durchgeführt wurde. Mit Urteil vom 9.8.2023, auf das wegen weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen der Begründung verwiesen wird, hat die 31. Kammer für Handelssachen – Commercial Court – des Landgerichts Stuttgart die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, dass die streitgegenständlichen Beschlüsse wegen eines Einberufungsmangels anfechtbar seien, zudem sei die streitgegenständliche Hauptversammlung nicht beschlussfähig gewesen. Die am 25.8.2020 und am 28.6.2022 gem. § 20 Abs. 6 AktG bekannt gemachten Stimmrechtsmitteilungen seien aus mehreren Gründen unrichtig, weshalb die Z. über keinerlei Stimmrechte aus den insgesamt angemeldeten 18.080.902 Aktien habe verfügen können. Auch deshalb sei die Hauptversammlung nicht beschlussfähig gewesen. In Ansehung des Gewinnverwendungsbeschlusses für 2021 sei zu beanstanden, dass nicht einmal die Mindestdividende von 4% auf das Grundkapital ausgeschüttet worden sei. Eine Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Jahr 2021 scheide infolge schwerer und offenkundiger Pflichtverstöße aus. Auch sämtliche Bestätigungsbeschlüsse seien anfechtbar. Zu den Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die nachstehenden Ausführungen zu den jeweils gerügten Mängeln verwiesen. Der Kläger beantragt: Das am 9.8.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 31 O 131/22 KfH, wird aufgehoben. Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 zu nachfolgenden Tagesordnungspunkten: 1. Tagesordnungspunkt 2 „Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns“ mit dem Inhalt „Der im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2021 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von EUR 135.696.462,55 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen.“ 2. Tagesordnungspunkt 3 „Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021“ mit dem Inhalt: „Den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt.“ 3. Tagesordnungspunkt 4 „Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021“ mit dem Inhalt: „Den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt.“ 4. Tagesordnungspunkt 6 „Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern“ mit dem Inhalt: a) Herr Dr. R. R., Rechtsanwalt ... der Sozietät Y. mbB mit Sitz in Berlin, wohnhaft in M., wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt, und zwar mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt. b) Frau Dr. R. E., Rechtsanwältin und Notarin ... der Sozietät P. LLP mit Sitz in London, wohnhaft in F., wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt, und zwar mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt. 5. Tagesordnungspunkt 8: „Bestätigungsbeschlüsse gemäß § 244 Satz 1 AktG betreffend mehrere von den Hauptversammlungen am 27. August 2020 sowie am 31. August 2021 gefasste Beschlüsse“ mit dem Inhalt: a) Der am 31. August 2021 unter Tagesordnungspunkt 2 von der Hauptversammlung gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: "Der im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2020 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von EUR 96.239.656,54 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen." wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt. b) Der am 31. August 2021 unter Tagesordnungspunkt 3 von der Hauptversammlung gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: "Den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt." wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt. c) Der am 31. August 2021 unter Tagesordnungspunkt 4 von der Hauptversammlung gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: "Den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt." wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt. d) Der am 27. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 3 von der Hauptversammlung gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: "Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt." wird gemäß § 244 Satz 1 AktG erneut bestätigt.“ e) Der am 27. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 von der Hauptversammlung gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: "Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der X. AG vom 19. Dezember 2019, der mit nachfolgendem Inhalt bekanntgemacht worden ist: „2. Änderung der Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft „Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 4 Mitgliedern."" wird aufgehoben." wird gemäß § 244 Satz 1 AktG erneut bestätigt.“ f) Der am 27. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 9 von der Hauptversammlung gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: "Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der X. AG vom 19. Dezember 2019, der mit nachfolgendem Inhalt bekanntgemacht worden ist: "3. Wahl zum Aufsichtsrat „Aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, der der Eintragung der unter TOP 2 beschlossenen Satzungsänderung im Handelsregister unmittelbar nachfolgt, wird Herr A. H., Unternehmer, in K., zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet."" wird aufgehoben." wird gemäß § 244 Satz 1 AktG erneut bestätigt.“ g) Der am 27. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 10 von der Hauptversammlung gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: "Herr N. B., Diplom-Volkswirt, B. (Belgien), wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt, und zwar mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 27. August 2020 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt." wird gemäß § 244 Satz 1 AktG erneut bestätigt.“ werden für nichtig erklärt. III. Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass die vorgenannten Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 03. August 2022 gem. Antrag II. nichtig sind. Die Beklagte beantragt: Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.08.2023 (Az.: 31 O 131/22 KfH) wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Zu den Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die nachstehenden Ausführungen zu den jeweils gerügten Mängeln verwiesen. Der Senat hat mit den Parteien mündlich verhandelt. Außerdem hat der Senat die Zeugen Dr. Ö. und Dr. I. vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 3.7.2024 (BA 266 ff.) verwiesen. Die Parteien haben zur Beweisaufnahme Stellung genommen. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.7.2024 (BA 289 ff.) und auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.7.2024 (BA 298 ff.) wird Bezug genommen. Zu weiterem Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. B Die zulässige Berufung des Klägers hat nur im aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Bestätigungsbeschlüsse TOP 8 a-c Die Berufung des Klägers hat Erfolg, soweit er die Nichtigerklärung der unter TOP 8a (Bestätigung Gewinnverwendungsbeschluss 2020), unter TOP 8b (Bestätigung Entlastung Vorstand 2020) und unter TOP 8c (Bestätigung Entlastung Aufsichtsrat 2020) gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung vom 3.8.2022 zur Bestätigung von Beschlüssen der Hauptversammlung vom 31.8.2021 begehrt. 1. Berufungsbegründung Der Kläger verweist zur Begründung der Berufung insbesondere darauf, dass es für die Frage, ob eine inzwischen rechtskräftige Nichtigerklärung der Ausgangsbeschlüsse einem Bestätigungsbeschluss entgegenstehe, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Zu diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass die Bestätigungsbeschlüsse rechtskräftig für nichtig erklärt gewesen seien. Zudem macht er geltend, dass der Vorstand seine Informationspflicht verletzt habe, da er nicht erläutert habe, auf welche Weise welche Mängel der Ausgangsbeschlüsse mittels der Bestätigungsbeschlüsse beseitigt werden sollten. Zu dem weiteren Berufungsvorbringen des Klägers wird insbesondere auf S. 81 ff. der Berufungsbegründung, BA 138 ff., verwiesen. 2. Berufungserwiderung Die Beklagte macht insbesondere geltend, es entspreche ganz einhelliger Auffassung in der juristischen Literatur, dass keine Pflicht zur Erstattung eines gesonderten Berichts zu Bestätigungsbeschlüssen existiere. Hierfür gebe es auch kein praktisches Bedürfnis. Im Übrigen habe der Versammlungsleiter gleich zu Beginn der Hauptversammlung ausführlich den Stand der Anfechtungsklageverfahren 2020 und 2021 und die Frage der Wirksamkeit der mit diesen Klagen angefochtenen Beschlüsse erläutert. Zum weiteren Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz wird insbesondere auf S. 57 ff. der Berufungserwiderung, BA 207 ff., verwiesen. 3. Würdigung Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die unter TOP 8 a-c gefassten Bestätigungsbeschlüsse ist begründet, weshalb auch die Berufung des Klägers Erfolg hat, soweit sie sich gegen die Abweisung der entsprechenden Anfechtungsklage wendet. a) Die Bestätigungsmöglichkeit endet mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung des Ausgangsbeschlusses (Koch, AktG 18. Aufl. 2024, § 244 Rn. 2; Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht 6. Aufl. 2024, § 244 AktG Rn. 4). Wurde ein Bestätigungsbeschluss noch vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den ursprünglichen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage gefasst, hat dieser keine Wirkung mehr, wenn der Ausgangsbeschluss rechtskräftig für nichtig erklärt ist oder seine Nichtigkeit festgestellt ist. Die Anfechtungsklage gegen den Bestätigungsbeschluss hindert die Heilung des Ausgangsbeschlusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung (Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht 6. Aufl. 2024, § 244 AktG Rn. 6; K. Schmidt im GroßKomm-AktG, 4. Aufl. 2012, § 244 Rn. 11; vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2013 – 5 O 151/13 – juris Rn. 107). Wird die Nichtigkeit des Ausgangsbeschlusses festgestellt, hat die gegen den Bestätigungsbeschluss gerichtete Anfechtungsklage mithin (ohne weiteres) Erfolg (Hüffer, ZGR 2012, 730, 747). b) In Anwendung dieser Grundsätze steht der Heilung der in der Hauptversammlung vom 31.8.2021 gefassten Beschlüsse entgegen, dass das Landgericht Stuttgart diese mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 2.8.2022 für nichtig erklärt hat. Die Bestätigungsbeschlüsse haben keine Wirkung, weshalb die gegen sie gerichtete Anfechtungsklage Erfolg hat. II. Beschluss TOP 6 Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den unter TOP 6 gefassten Beschluss über die Wahl des Herrn Dr. R. und der Frau Dr. E. zu Mitgliedern des Aufsichtsrats ist unbegründet, weshalb auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat, soweit sie sich gegen die Abweisung der entsprechenden Anfechtungsklage wendet. 1. Einberufungsmangel Entgegen der Auffassung des Klägers ist der unter TOP 6 gefasste Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 nicht wegen eines Einberufungsmangels anfechtbar. a) Berufungsbegründung Der Kläger trägt in seiner Berufungsbegründung vor, dass in der Zeit vom 3.8.2022 0 Uhr bis zum Beginn der Hauptversammlung um 10 Uhr keine Vollmachten und deren Widerruf hätten übermittelt werden können. Die Angaben in der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 zur Erteilung von Vollmachten seien geeignet gewesen, durch einen Dritten vertretene Aktionäre von der Teilnahme an der Hauptversammlung abzuhalten, weil sie sich gehindert gesehen hätten, eine Vollmacht, deren Widerruf oder einen Nachweis der Bevollmächtigung eines Dritten vor Ablauf des 2.8.2022 an die Beklagte zu übermitteln. Weiter rügt der Kläger, dass es zwischen dem Beginn der Abstimmungen und dem Schluss der Hauptversammlung nicht mehr möglich gewesen sei, eine Vollmacht zur Einlegung eines Widerspruchs zu erteilen oder eine erteilte Vollmacht zu widerrufen. Nach geltender Rechtslage könne ein Widerspruch grundsätzlich bis zum Ende der Hauptversammlung eingelegt werden. Eine Bevollmächtigung hierzu sei nach dem Beginn der Abstimmungen nicht mehr möglich gewesen. Zu dem weiteren Berufungsvorbringen des Klägers wird insbesondere auf S. 13 ff. der Berufungsbegründung, BA 70 ff., verwiesen. b) Berufungserwiderung Die Beklagte macht insbesondere geltend, dass die in der Einladung erteilten Hinweise zur Erteilung von Vollmachten, deren Widerruf und Nachweis rechtmäßig und in der Praxis üblich seien. Ausweislich der Einladung zur Hauptversammlung hätten die Aktionäre auch während der letzten 10 Stunden vor Beginn und auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung die Möglichkeit gehabt, Bevollmächtigungen, deren Widerruf und Vollmachtsnachweise an die Beklagte zu übermitteln. Bis zum 2.8.2022 24 Uhr sei dies auch per Post oder Telefax möglich gewesen, während ab dem 3.8.2022 um 0 Uhr lediglich eine elektronische Übermittlung über das HV-Portal möglich gewesen sei. Hieran habe sich die Beklagte im Rahmen der Hauptversammlung gehalten. Auch das Argument des Klägers, wonach Vollmachtsdokumente am 3.8.2022 nur noch von solchen Aktionären hätten übermittelt werden können, die über einen Internetzugang verfügen, vermöge nicht zu überzeugen. Zum weiteren Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz wird insbesondere auf S. 52 der Berufungserwiderung, BA 202, verwiesen. c) Würdigung Der unter TOP 6 gefasste Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 ist nicht wegen eines Einberufungsmangels anfechtbar. aa) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Angaben in der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten geeignet gewesen seien, durch einen Dritten vertretene Aktionäre von der Teilnahme an der Hauptversammlung abzuhalten, weil ab dem 3.8.2022 bis zum Beginn der Hauptversammlung keine Möglichkeit bestanden habe, eine Vollmacht, deren Widerruf oder einen Nachweis der Bevollmächtigung eines Dritten zu übermitteln. Das entsprechende Klägervorbringen trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die Beklagte hat bereits in erster Instanz (GA 362) klargestellt, dass der Kläger die von ihm zum Beleg seines Vorbringens herangezogene Passage aus der Klageerwiderung (GA 204) missverstanden habe, und dass Vollmachten auch nach dem 2.8.2022 24 Uhr bis zum Beginn der Hauptversammlung vom 3.8.2022 noch über das HV-Portal hätten übermittelt werden können. Dieses Vorbringen, das mit der Formulierung unter Abschnitt III.2 der Einladung zur Hauptversammlung 2022 vom 21.6.2022 (Anlage B 1) korrespondiert, hat die Beklagte in der Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung vom 3.7.2024 vor dem Senat wiederholt. Der Kläger ist diesem Vorbringen der Beklagten nicht mehr entgegengetreten. bb) Soweit der Kläger in erster Instanz gerügt hat, dass ausweislich der Einberufung Bevollmächtigungen lediglich bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung möglich gewesen seien, obwohl eine Bevollmächtigung jederzeit möglich sein müsse, und dass Aktionäre ohne Internetzugang ab dem 3.8.2022 keine Möglichkeit gehabt hätten, an der Hauptversammlung vertreten durch einen Dritten teilzunehmen (GA 79 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Vollmacht bereits vor der Hauptversammlung (Rieckers in BeckOGK-AktG, Stand 1.10.2023, § 134 Rn. 81; Koch, AktG 18. Aufl. 2024, § 134 Rn. 24), jedenfalls aber vor Beginn der Abstimmung (Arnold in MünchKomm-AktG, 5. Aufl. 2022, § 134 Rn. 56) formgerecht erteilt sein muss. Die Möglichkeit, noch nach Beginn der Abstimmung eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe zu erteilen, muss dem Aktionär nicht gewährt werden. Zudem erfordert § 134 Abs. 3 S. 4 AktG lediglich, dass börsennotierte Gesellschaften - worum es sich bei der Beklagten nicht handelt (vgl. nachstehend 2c) - zumindest einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises anzubieten haben (Rieckers in BeckOGK-AktG, Stand 1.10.2023, § 134 Rn. 80; Koch, AktG 18. Aufl. 2024, § 134 Rn. 24). Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Gesellschaft das Kommunikationsmedium und seinen Inhalt in einer Weise einsehen kann, die eine hinreichende Vergewisserung über die Legitimation ermöglicht (OLG Köln Urteil vom 6.6.2012 – 18 U 240/11 – juris Rn. 42; Rieckers in BeckOGK-AktG, Stand 1.10.2023, § 134 Rn. 80). Indem Vollmachten ab dem 3.8.2022 0 Uhr lediglich auf elektronischem Wege eingereicht werden konnten, stellte die Beklagte sicher, dass dem Versammlungsleiter sämtliche erteilten Vollmachten zur Kenntnis gelangten. Eine unnötige Erschwerung des Zugangs zur Hauptversammlung war damit nicht verbunden. Es konnte – worauf die Beklagte zutreffend hinweist (BA 202) – davon ausgegangen werden, dass jeder Aktionär entweder über einen Internetzugang verfügt oder sich Zugang zu einem solchen verschaffen kann. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Satzung die Übermittlung in Textform vorsieht. Da es sich um eine virtuelle Hauptversammlung handelte, schied eine Vorlage der Vollmacht vor Ort naturgemäß aus. cc) Entgegen der Auffassung des Klägers (GA 80, 308, BA 72) sind die von der Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 gefassten Beschlüsse nicht deshalb anfechtbar, weil nach dem Beginn der Abstimmungen keine Vollmacht mehr zur Erteilung eines Widerspruchs erteilt werden konnte. Es fehlt bereits an der Relevanz einer etwaigen Beschränkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Nichtigerklärung bei einem Gesetzes- oder Satzungsverstoß nach § 243 Abs. 1 AktG die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebend, insbesondere auch des in der Abstimmung unterlegenen Minderheitsaktionärs, im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gem. § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt. Die Anfechtbarkeit ist danach nur dann ausgeschlossen, wenn dem Verfahrensverstoß die für eine sachgerechte Meinungsbildung eines objektiv urteilenden Aktionärs erforderliche Relevanz fehlt (BGH, Urteil vom 10.10.2017 - II ZR 375/15 - juris Rn. 74 mwN). In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend an der erforderlichen Relevanz. Selbst wenn Aktionäre daran gehindert gewesen sein sollten, nach dem Beginn der Abstimmung noch eine Vollmacht zur Erhebung eines Widerspruchs zu erteilen, könnte sich dies auf das Ergebnis der Abstimmung selbst nicht auswirken. Vielmehr wäre der fragliche Aktionär allenfalls in Ermangelung des gem. § 245 AktG erforderlichen Widerspruchs daran gehindert, den fraglichen Beschluss der Hauptversammlung anzufechten, wobei aber in Betracht käme, den fraglichen Aktionär einem unberechtigt von der Versammlung ausgeschlossenen Aktionär gleichzustellen und einen Widerspruch infolge der Beschränkung der Möglichkeit der Vollmachtserteilung gem. § 245 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AktG für entbehrlich zu halten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.11.1965 - II ZR 122/63 - juris Rn. 20; Drescher in Henssler/Stohn, Gesellschaftsrecht 6. Aufl. 2024, § 245 Rn. 9, 11). Dass eventuell Aktionäre an der Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung gehindert sein könnten, vermag nicht den Erfolg einer von einem anderen Aktionär erhobenen Anfechtungsklage zu begründen. 2. Nachweis Teilnahmerecht Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 nicht beschlussfähig gewesen sei, weil die Z. mit 12.860.677 Aktien zu Unrecht zugelassen worden sei. a) Berufungsbegründung Der Kläger verweist zur Begründung der Berufung insbesondere darauf, dass die streitgegenständliche Hauptversammlung wegen Unterschreitens des Mindestquorums nicht beschlussfähig gewesen sei. Die Satzungsbestimmung „geeigneter sonstiger Nachweis“ sei zu unbestimmt, um tatsächlich eine unwiderlegliche Vermutung begründen zu können. Der von Frau Dr. R. E. zugunsten der Z. ausgestellte Nachweis über den Besitz von 12.860.677 Aktien der Beklagten sei ein klarer Gesetzesverstoß. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Gutgläubigkeit berufen, da der Nachweis offensichtlich unrichtig gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei nicht relevant, ob die Beklagte positive Kenntnis gehabt habe. Entscheidend sei allein, ob es für die Beklagte, die im Übrigen Kenntnis vom Inhalt der zwischen dem Kläger und der Z. abgeschlossenen Pfandverträge gehabt habe, Anlass gegeben habe, an der Richtigkeit der Nachweise und an der Berechtigung der Z. zur Ausübung der Aktionärsrechte im bescheinigten Umfang zu zweifeln. Da das Urteil des Landgerichts Frankfurt den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht berücksichtige, worauf der Kläger hingewiesen habe, hätten für die Beklagte genügend Anhaltspunkte für die inhaltliche Unrichtigkeit des Nachweises bestanden. Die formelle Legitimationswirkung gem. § 123 Abs. 4 S. 5 AktG sei auf die Beklagte nicht anwendbar. Zu dem weiteren Berufungsvorbringen des Klägers wird insbesondere auf S. 17 ff. der Berufungsbegründung, BA 74 ff., und auf S. 6 ff. der Replik, BA 246 ff., verwiesen. b) Berufungserwiderung Die Beklagte macht geltend, dass die streitgegenständliche Hauptversammlung beschlussfähig gewesen sei. Sie führt insbesondere aus, dass für das Teilnahme- und Stimmrecht der Z. allein die formal ordnungsgemäße Legitimation und nicht die Eigentümerstellung an den Aktien maßgeblich sei. Die Z. sei nach Maßgabe der Satzung der Beklagten und der gesetzlichen Bestimmungen auch hinsichtlich der 12.860.677 Aktien formal ordnungsgemäß legitimiert gewesen. Die Regelung des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG sei auch auf die Beklagte als nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien anwendbar. Zudem gelte die unwiderlegliche Vermutung des § 123 Abs. 4 S. 2 AktG auch für den von der Z. zur Hauptversammlung 2022 vorgelegten Nachweis über 12.860.677 Aktien. Die Vermutung gelte bei nicht börsennotierten Gesellschaften mit Inhaberaktien für jede Form von Nachweisen über den Anteilsbesitz und nicht nur für Nachweise depotführender Institute. Die Beklagte habe im Vorfeld der Hauptversammlung 2022 mit Unterstützung des HV-Dienstleisters und der Rechtsanwaltskanzleien Y. und Li. LLP die ordnungsgemäße Legitimation der teilnahmewilligen Aktionäre in Form der Anmeldungen und der erbrachten Anteilsbesitznachweise geprüft. Die Beklagte habe am 3.8.2022 nicht abschließend entscheiden können, in wessen Eigentum die umstrittenen 15.000.787 Aktien tatsächlich gestanden hätten. Ihr hätten nicht alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Informationen vorgelegen, selbst die Gerichte seien sich in dieser Fragestellung nicht einig. Die mit § 123 Abs. 4 S. 5 AktG einhergehende unwiderlegliche Vermutung setze nicht die materielle Richtigkeit des Nachweises voraus. Zum weiteren Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz wird insbesondere auf S. 9, 13 ff., 29 ff. der Berufungserwiderung, BA 159, 163 ff., 179 ff., verwiesen. c) Würdigung Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 nicht beschlussfähig gewesen sei, weil die Z. mit 12.860.677 Aktien zu Unrecht zugelassen worden sei. Gem. Ziff. 16.1 der Satzung der Beklagten ist die (erstmals angesetzte) Hauptversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Das Grundkapital der Beklagten ist in 27.640.920 Stückaktien eingeteilt. Die rechnerische Hälfte beträgt 13.820.460. Ausweislich S. 6 des Hauptversammlungsprotokolls (Anlage B 4) waren 24.466.463 Stückaktien vertreten. Demgegenüber wären nach Abzug der von der Rüge fehlenden Eigentums betroffenen Aktien von 12.860.677 nur noch 11.605.786 Aktien vertreten gewesen, mithin weniger als die Hälfte des Grundkapitals. Jedoch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das etwa fehlende Eigentum der Z. an den streitgegenständlichen Aktien berufen. Vielmehr ist das Quorum selbst dann erfüllt, wenn die Z. im Zeitpunkt der Anmeldung zur Hauptversammlung nicht Eigentümerin von 12.860.677 angemeldeten Aktien gewesen sein sollte. Denn die Beklagte kann sich auf die Vermutung des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG berufen. Zwar ist die Beklagte nicht börsennotiert (vgl. GA 17 Rn. 17). Ihre Aktien sind an der Euronext Börse in Paris im Freiverkehr notiert. Börsennotiert im Sinne des Aktiengesetzes sind gem. § 3 Abs. 2 AktG jedoch nur solche Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist. Abgedeckt ist mithin lediglich der Handel im regulierten Markt, nicht der Handel im Freiverkehr (OLG München Beschluss vom 21.5.2008 – 31 Wx 62/07 – juris Rn. 26; Koch, AktG 18. Aufl., § 3 Rn. 6). Jedoch ist § 123 Abs. 4 S. 5 AktG auch auf nicht börsennotierte Aktiengesellschaften anwendbar (vgl. nachfolgend bb). Zudem ist die unwiderlegliche Vermutung der Aktionärseigenschaft gem. § 123 Abs. 4 S. 5 AktG auf den vorliegenden Nachweis anwendbar (vgl. nachfolgend cc). Schließlich setzt die Vermutung nicht die materielle Richtigkeit des Nachweises voraus, die Beklagte durfte infolge der von ihr pflichtgemäß vorgenommenen Prüfung von der inhaltlichen Richtigkeit des von der Z. vorgelegten Nachweises ausgehen (vgl. nachfolgend dd). aa) Gem. § 123 Abs. 3 AktG kann die Satzung bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist. Gem. § 123 Abs. 4 S. 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Diese Regelung des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG beinhaltet eine unwiderlegliche Vermutung zugunsten der im Bestandsnachweis genannten und zu Lasten der im Bestandsnachweis nicht genannten – aber möglicherweise materiell berechtigten – Person jeweils im Verhältnis zur Gesellschaft (BT-Drucks. 15/5092 S. 14; Butzke in: Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, 5. Aufl. 2017, § 123 Rn. 104; Heidinger/Blath, DB 2006, 2275, 2276 zu § 123 Abs. 3 a.F.; Kubis in MünchKomm-AktG, 5. Aufl. 2022, § 123 Rn. 34). Dass es sich um eine unwiderlegliche Vermutung handelt, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Formulierung in § 123 Abs. 4 S. 5 AktG (“Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt ... als Aktionär nur, wer...“) den Formulierungen in § 67 Abs. 2 S. 1 AktG (“Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte ... aus Aktien nur ...“) und in § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG (“Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt ... als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer ...“) vergleichbar ist, und dass die Vermutungen in § 67 Abs. 2 S. 1 AktG und in § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG ebenfalls unwiderleglich sind (OLG Düsseldorf Urteil vom 24.6.2016 – 16 U 74/15 – juris Rn. 42; Wilhelmi in BeckOK-GmbHG, Stand 1.3.2022, § 16 Rn. 10; Heidinger in MünchKomm-GmbHG, 4. Aufl., § 16 Rn. 2; Cahn in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 67 Rn. 51). bb) § 123 Abs. 4 S. 5 AktG ist auch auf nicht börsennotierte Gesellschaften anwendbar. α) In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, ob § 123 Abs. 4 S. 5 AktG auch auf nicht börsennotierte Gesellschaften Anwendung findet, kaum diskutiert. Soweit diese Frage aufgeworfen wird, wird – soweit ersichtlich – ohne nähere Begründung die Anwendbarkeit des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG auf nicht börsennotierte Gesellschaften verneint (Heidinger/Blath, DB 2006, 2275, 2276 zu § 123 Abs. 3 a.F.; Reger in Bürgers/Körber/Lieder, AktG 5. Aufl., § 123 Rn. 9; vgl. auch Butzke in Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, 5. Aufl. 2017, § 123 Rn. 104, wonach im Falle der Zulassung Unberechtigter (lediglich) Gesellschaften mit börsennotierten Aktien durch die unwiderlegliche Vermutung geschützt sind; zweifelnd Butzke WM 2005, 1981, 1983). β) Der vorstehend genannten Auffassung ist nicht zu folgen. Zwar scheint – worauf der Kläger zutreffend hinweist (BA 90 f.) – die Systematik des § 123 AktG darauf hinzudeuten, dass § 123 Abs. 4 S. 5 AktG lediglich auf Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften anwendbar ist. Während § 123 Abs. 3 AktG für sämtliche Gesellschaften auf die Satzungsfreiheit verweist, betreffen die Regelungen in § 123 Abs. 4 AktG lediglich Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften. Andererseits spricht für eine Anwendbarkeit des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG auch auf Inhaberaktien nicht börsennotierter Aktien, dass nicht nur in § 123 Abs. 4 S. 1 AktG, sondern auch in § 123 Abs. 4 S. 2 AktG einschränkend von Inhaberaktien börsennotierter Aktien die Rede ist. Diese nochmalige Betonung der börsennotierten Aktien in § 123 Abs. 4 S. 2 AktG wäre entbehrlich, wenn der gesamte Abs. 4 des § 123 AktG lediglich für börsennotierte Aktien gelten würde. Ohne Erfolg verweist der Kläger (BA 89 f.) darauf, dass § 123 Abs. 4 S. 5 AktG auf den „Nachweis“ Bezug nehme. Denn auch in § 123 Abs. 3 AktG ist die Rede davon, dass die Berechtigung nachzuweisen sei. Vor allem aber sprechen die Gesetzgebungsgeschichte (vgl. nachfolgend αα), teleologische Erwägungen (vgl. nachfolgend ββ) und eine systematische Gesamtbetrachtung der anderen Regelungen des Gesellschaftsrechts (vgl. nachfolgend γγ) für eine Anwendbarkeit der Vermutung des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG auch auf Inhaberaktien nicht börsennotierter Gesellschaften. αα) Die Gesetzgebungsgeschichte spricht für eine Anwendbarkeit der Vermutung des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG auch auf Inhaberaktien nicht börsennotierter Gesellschaften. Art. 1 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 14.3.2005 sah ursprünglich eine Neuregelung des § 123 Abs. 3 AktG vor, die den Nachweis des Stimmrechts bei Inhaberaktien zum Gegenstand hatte und – auch in Ansehung der in § 123 Abs. 3 S. 4 AktG vorgesehenen Vermutung – nicht zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften differenzierte (BT-Drucks. 15/5092 S. 5). In der Gesetzesbegründung wurde einschränkend ausgeführt, dass die Mitgliedschaft im Verhältnis zur Gesellschaft (dann) unwiderleglich vermutet werde, wenn die Satzung einen Berechtigungsnachweis vorsehe, der den gesetzlichen Mindestanforderungen der Sätze 2 und 3 entspreche (BT-Drucks. 15/5092 S. 14). Erforderlich für das Eingreifen der Vermutung war demnach unter Berücksichtigung von § 123 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG in der Fassung des Entwurfs, dass der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor der Versammlung ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zugegangen war, der sich auf den vierzehnten Tag vor der Versammlung bezog (BT-Drucks. 15/5092 S. 14). Auf die Initiative des Rechtsausschusses wurde der Entwurf des § 123 Abs. 3 AktG dahingehend geändert, dass § 123 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG, der den in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut betraf, lediglich für börsennotierte Gesellschaften galt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nicht börsennotierte Gesellschaften die völlige Satzungsautonomie behalten dürften. Bei ihnen ergebe ein Nachweis des depotführenden Instituts als gesetzlicher Regelfall wenig Sinn, da die Aktien nicht börsennotierter Gesellschaften in der Regel nicht in ein Bankdepot gebucht würden (BT-Drucks. 15/5693 S. 17). Letztendlich lautete § 123 Abs. 3 AktG in der ab 1.11.2005 geltenden Fassung (UMAG) wie folgt: 1 Bei Inhaberaktien kann die Satzung bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend. 2 Bei börsennotierten Gesellschaften reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. 3 Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tage vor der Versammlung zugehen, soweit die Satzung keine kürzere Frist vorsieht. 4 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Von ihrer systematischen Stellung her galt die Legitimationswirkung gem. § 123 Abs. 3 S. 4 AktG demnach – worauf die Beklagte zutreffend hinweist (GA 172) – auch für nicht börsennotierte Gesellschaften. Demnach wurde in der Literatur teilweise davon ausgegangen, dass die Legitimationswirkung gem. § 123 Abs. 3 S. 4 in der ab 1.11.2005 geltenden Fassung bzw. gem. § 123 Abs. 3 S. 6 in der ab 2009 geltenden Fassung stets gelte, wenn in der Satzung Regelungen zum Nachweis enthalten seien (Hüffer/Koch, AktG 11. Aufl. 2014, § 123 Rn. 9; Müller in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2014, § 123 AktG Rn. 17). Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers (BA 80 Rn. 46 f.) nicht aus den allgemeinen Ausführungen auf S. 1 f. der Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (BT-Drucks. 15/5092). Aus dem formulierten Gesetzesziel, dass die überkommene Aktienhinterlegung überholt sei und stattdessen die Anmeldung und Legitimation unter Berücksichtigung moderner elektronischer Verfahren völlig neu geregelt werde, ergibt sich kein Hinweis auf eine Differenzierung zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften. Dasselbe gilt entgegen der Auffassung des Klägers (BA 81 Rn. 48) für die Formulierung auf S. 13 der Begründung (BT-Drucks. 15/5092), wonach bei kleinen Aktiengesellschaften oder bei Paketbesitz, der nicht zur Börse zugelassen und nicht in ein Depot eingebucht sei, weiterhin eine satzungsgemäß vorgesehene Hinterlegung der Aktien zur Hauptversammlungslegitimation vorgesehen sein könne. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der Gesetzgeber klargestellt habe, dass nur der Nachweis des depotführenden Instituts das neue gesetzgeberische und nicht abdingbare Grundmodell der Legitimation bei Inhaberaktien sei (BA 81 f. Rn. 49 f. unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/5092 S. 13 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass - wie noch auszuführen sein wird (vgl. nachfolgend unter cc α αα) - die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Beschränkung auf Nachweise des depotführenden Instituts für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften auf die Initiative des Rechtsausschusses aufgeweicht wurde (BT-Drucks. 15/5693 S. 17). Auf die ursprünglichen Erwägungen in der BT-Drucks. 15/5092 kann daher insofern nicht mehr abgestellt werden. Mit Wirkung zum 31.12.2015 wurde die bisher in § 123 Abs. 3 S. 1 AktG enthaltene Regelung Gegenstand des § 123 Abs. 3 AktG n.F., zudem wurde die Einschränkung auf Inhaberaktien gestrichen. § 123 Abs. 3 AktG lautete nunmehr wie folgt: Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend. Die bisher in § 123 Abs. 3 S. 2 ff. AktG enthaltenen Regelungen wurden nunmehr in § 123 Abs. 4 AktG übernommen, insofern blieb die Beschränkung auf Inhaberaktien erhalten. § 123 Abs. 4 AktG lautete nunmehr wie folgt: 1 Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein durch das depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. 2 Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. 3 In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. 4 Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 5 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. In der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Änderung des Aktienrechts (Aktienrechtsnovelle 2016) vom 22.12.2015 (BGBl. I 2015 S. 2565), mittels der die Satzungsautonomie in § 123 Abs. 3 AktG verortet wurde, während die Anforderungen an den Nachweis bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften nunmehr in § 123 Abs. 4 AktG geregelt wurden, wurde zu § 123 Abs. 3 AktG ausgeführt, die Änderung sei dadurch veranlasst, dass nunmehr in § 123 Abs. 5 AktG ein einheitlicher Nachweisstichtag für Inhaber- und Namensaktien börsennotierter Gesellschaften eingeführt werde, während § 123 Abs. 3 S. 3 AktG a.F. nur einen Nachweisstichtag für Inhaberaktien vorgesehen habe. Gleichzeitig werde durch die Neufassung des Absatzes 3 klargestellt, dass – wie bisher gemäß § 123 Absatz 3 Satz 1 AktG für Inhaberaktien ausgebende nicht börsennotierte Gesellschaften – auch für nicht börsennotierte Gesellschaften, die Namensaktien ausgeben, durch Satzungsregelung ein Nachweisstichtag festgelegt werden könne (BT-Drucks. 18/4349 S. 23). Zu § 123 Abs. 5 AktG n.F. wurde ausgeführt, bei Namensaktien bestimme § 67 Abs. 2 AktG bisher, dass im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gelte, wer als solcher im Aktienregister eingetragen sei. Durch den Handel mit Aktien könnten sich diese Eintragungen täglich ändern, was in der Vergangenheit die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung erschwert habe. Durch die Einführung des § 123 Absatz 5 AktG werde zunächst klargestellt, dass der von § 67 Absatz 2 AktG aufgestellte Grundsatz bei börsennotierten Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben hätten, auch für den Nachweis zur Berechtigung zur Hauptversammlungsteilnahme und zur Stimmrechtsausübung gelte. Entscheidend sei grundsätzlich, wer im Aktienregister als Aktionär eingetragen sei (BT-Drucks. 18/4349 S. 23). Demgegenüber finden sich keine Ausführungen zu § 123 Abs. 4 n.F. und damit auch keine Ausführungen zur Reichweite der in § 123 Abs. 4 S. 5 AktG enthaltenen Vermutung. Dem entsprechend lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Reichweite der Vermutung eingeschränkt werden sollte. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber nicht davon ausging, mit § 123 Abs. 4 AktG n.F. eine inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtslage vorzunehmen. Hierfür spricht auch, dass § 123 Abs. 4 S. 1 bis 5 AktG in weiten Teilen wörtlich und jedenfalls sinngemäß mit den bislang in § 123 Abs. 3 S. 2 bis 6 AktG enthaltenen Regelungen übereinstimmte (vgl. auch Rieckers in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 123 Rn. 3, wonach die bisherigen Sätze 2 bis 6 des Abs. 3 leicht modifiziert in den neuen Abs. 4 verschoben wurden). Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass die vermeintlich systematische Einschränkung der Legitimationswirkung auf börsennotierte Aktien allein aus der Trennung der Absätze resultiert und somit nur Ergebnis einer redaktionellen Unschärfe ist. Entgegen der Auffassung des Klägers (BA 87 f., 92 f.) folgt nichts anderes daraus, dass gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG in der seit dem 31.12.2015 geltenden Fassung eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft nur noch dann Inhaberaktien ausstellen kann, wenn der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist, die Inhaberaktien in einer Sammelurkunde verbrieft und die Sammelurkunden bei einer Wertpapiersammelbank etc. hinterlegt sind. Die Frage, ob die Vermutung des § 123 Abs. 4 S. 5 n.F. auch für nicht börsennotierte Gesellschaften Anwendung findet, stellte sich trotz der genannten Einschränkung weiterhin, so dass Ausführungen zu § 123 Abs. 4 n.F. und damit zur Reichweite der in § 123 Abs. 4 S. 5 AktG enthaltenen Vermutung veranlasst gewesen wären, wenn der Gesetzgeber die Reichweite der Vermutung hätten einschränken wollen. Im Übrigen ist § 10 Abs. 1 AktG n.F. gem. § 26h Abs. 1 S. 1 EGAktG nicht auf Gesellschaften anzuwenden, deren Satzung vor dem 31.12.2015 durch notarielle Beurkundung festgestellt wurde und deren Aktien auf Inhaber lauten. Für diese Gesellschaften ist § 10 Abs. 1 des Aktiengesetzes in der am 30.12.2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auch angesichts der Vielzahl von Altgesellschaften, auf die § 10 Abs. 1 AktG a.F. anwendbar bleibt, wären Ausführungen zur Reichweite der Vermutung veranlasst gewesen. Dass im Zuge der Aktienrechtsnovelle 2016 in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen ausgeräumt und Redaktionsversehen früherer Gesetzesverfahren behoben werden sollten (so der Kläger BA 86, 88 unter Verweis auf BT-Drucks. 18/4349 S. 2), schließt das Auftreten neuer redaktioneller Unschärfen im Zuge der Novelle nicht aus. ββ) Für eine Anwendbarkeit des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG auf nicht börsennotierte Aktiengesellschaften spricht zudem die teleologische Erwägung, dass im Falle der fehlenden Anwendbarkeit Hauptversammlungen nicht börsennotierter Aktiengesellschaften nicht rechtssicher durchgeführt werden könnten. Wird ein Aktionär nicht zur Hauptversammlung zugelassen, obwohl er die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt und ausreichend legitimiert ist, hat dies die Anfechtbarkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zur Folge (Rieckers in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 123 Rn. 78; Kubis in MünchKomm-AktG, 5. Aufl. 2022, § 123 Rn. 51 mwN). Dies gilt nach h.M. sogar dann, wenn die Zulassung eines einzelnen Aktionärs mit wenigen Stimmen verweigert wurde, ohne dass es auf die Relevanz der Zulassungsverweigerung ankäme (Kubis in MünchKomm-AktG, 5. Aufl. 2022, § 123 Rn. 51 mwN). Wird demgegenüber ein Aktionär zur Hauptversammlung zugelassen, obwohl er die satzungsmäßigen Teilnahmevoraussetzungen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat, können zwar im Ausgangspunkt in der Hauptversammlung gefasste Beschlüsse nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn gerade die Stimmen des zu Unrecht zugelassenen Aktionärs das Abstimmungsergebnis rechnerisch entscheidend beeinflusst haben (BGH Urteil vom 9.10.2018 – II ZR 78/17 – juris Rn. 18 mwN; Kubis in MünchKomm-AktG, 5. Aufl. 2022, § 123 Rn. 52 mwN). Jedoch kann der anfechtende Aktionär zudem geltend machen, dass gerade die zu Unrecht zugelassene Person mit ihrem Redebeitrag die Mehrheit der Aktionäre zu einem anderen Abstimmungsverhalten veranlasst hat (Rieckers in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 123 Rn. 78; Kubis in MünchKomm-AktG, 5. Aufl. 2022, § 123 Rn. 52 mwN). Sollte bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften nicht die formelle Legitimation, sondern die materielle Rechtslage entscheidend sein, bestünde stets die Gefahr, dass in der Abstimmung unterlegene Aktionäre ihre Anfechtungsklage auf den Einwand stützen, verschiedene zur Hauptversammlung zugelassene Personen seien in Wirklichkeit nicht Aktionär. Da sich der Eigentumserwerb an Aktien außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der jeweiligen Aktiengesellschaften vollzieht, hätten diese keine Möglichkeiten, die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung rechtssicher zu überprüfen. In Fällen, in denen Streit zwischen dem potentiellen Veräußerer und dem potentiellen Erwerber von Aktien besteht, wäre die Aktiengesellschaft gezwungen, beide Personen zur Hauptversammlung zuzulassen, da die Nichtzulassung des Berechtigten in jedem Fall die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zur Folge hätte, die Zulassung des Nichtberechtigten hingegen nur im Falle der Relevanz. Gleichzeitig müsste die Aktiengesellschaft jedoch das Risiko eingehen, dass sich im Anfechtungsverfahren die Relevanz der Zulassung des Nichtberechtigten herausstellt. γγ) Für eine Anwendbarkeit des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG auch auf nicht börsennotierte Gesellschaften spricht zudem eine systematische Gesamtbetrachtung sämtlicher Regelungen zur Legitimationswirkung bei Aktiengesellschaften und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Auf börsennotierte Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien ist § 123 Abs. 4 S. 5 AktG ohne weiteres anwendbar. Der vorstehend beschriebenen Problemlage der rechtssicheren Durchführung von Hauptversammlungen wird demnach dadurch Rechnung getragen, dass allein die Vorlage eines formell ordnungsgemäßen Nachweises zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt und die Berechtigung zur Teilnahme und Abstimmung infolge des Nachweises unwiderleglich vermutet wird (BT-Drucks. 15/5092 S. 14; Butzke in: Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, 5. Aufl. 2017, § 123 Rn. 104; Heidinger/Blath, DB 2006, 2275, 2276 zu § 123 Abs. 3 a.F.; Kubis in MünchKomm-AktG, 5. Aufl. 2022, § 123 Rn. 34). Für Aktiengesellschaften mit Namensaktien begründet § 67 Abs. 2 S. 1 AktG eine Vermutung im Verhältnis zur Gesellschaft für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Diese unwiderlegliche Vermutung gilt sowohl für börsennotierte als auch für nicht börsennotierte Gesellschaften. Materiell-rechtliche Unrichtigkeiten, insbesondere Willensmängel, bei der Anteilsübertragung, beim Abschluss des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts, bei der Mitteilung oder bei der Bevollmächtigung eines Dritten berühren nicht die Ordnungsmäßigkeit der Eintragung und vermögen die Vermutungswirkung nicht einzuschränken (Cahn in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 67 Rn. 51). Im Verhältnis zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt im Falle einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung gem. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG als Inhaber des Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Greift die – unwiderlegliche (OLG Düsseldorf Urteil vom 24.6.2016 – 16 U 74/15 – juris Rn. 42; Wilhelmi in BeckOK-GmbHG, Stand 1.3.2022, § 16 Rn. 10; Heidinger in MünchKomm-GmbHG, 4. Aufl. 2022, § 16 Rn. 2) – Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, stehen dem betreffenden Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte, d.h. auch das Stimmrecht sowie das Recht auf Ladung und Teilnahme zur Gesellschafterversammlung sowie auf Beteiligung an einem Umlaufbeschlussverfahren, gegenüber der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt (BGH Urteil vom 2.7.2019 – II ZR 406/17 – juris Rn. 35). Umgekehrt entfaltet § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eine negative Legitimationswirkung zu Lasten des nach dem Einzug seines Geschäftsanteils nicht mehr in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters. Dies gilt ungeachtet der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses. Der Gesellschafter kann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben (BGH Urteil vom 2.7.2019 – II ZR 406/17 – juris Rn. 35). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist kein Grund ersichtlich, warum ausgerechnet für die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien keine formelle Legitimationswirkung von Nachweisen über die Teilnahmeberechtigung vorgesehen sein soll. Vielmehr rechtfertigt eine systematische Gesamtbetrachtung der genannten gesetzlichen Regelungen, § 123 Abs. 4 S. 5 AktG entgegen seiner systematischen Stellung auch auf nicht börsennotierte Aktiengesellschaften anzuwenden (zur Frage der höheren Richtigkeitsgewähr des Nachweises bei der Namensaktie und bei der GmbH vgl. nachstehend cc α ββ a.E.). cc) Die Vermutung des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG ist auf den vorliegenden, von Frau Dr. E. ausgestellten Nachweis (Anlage B 3c) anwendbar. α) Die unwiderlegliche Vermutung der Aktionärseigenschaft gem. § 123 Abs. 4 S. 5 AktG ist im Falle nicht börsennotierter Gesellschaften auf jede Form des Nachweises anwendbar, nicht nur auf Nachweise im Sinne des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG (so aber Butzke in: Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, 5. Aufl. 2017, § 123 Rn. 90 zu § 123 Abs. 4 S. 1 AktG a.F.). αα) Dies ergibt sich zunächst aus der Gesetzgebungsgeschichte. Zwar setzte – worauf der Kläger zutreffend hinweist (BA 82 f.) – ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 14.3.2005 die Vermutungsregelung voraus, dass die Satzung einen Berechtigungsnachweis vorsah, der den gesetzlichen Mindestanforderungen des damaligen Absatzes 3 Sätze 2 und 3 entsprach (BT-Drucks. 15/5092 S. 14). Diese Begründung bezog sich jedoch auf den ursprünglichen Entwurf des § 123 Abs. 3, der die Mindestanforderungen des § 123 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG für sämtliche Aktiengesellschaften vorsah, mithin auch für nicht börsennotierte Gesellschaften. Wie bereits dargelegt wurde, wurde der ursprüngliche Entwurf des § 123 Abs. 3 AktG auf die Initiative des Rechtsausschusses dahingehend abgeändert, dass § 123 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG nur noch für börsennotierte Gesellschaften galt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nicht börsennotierte Gesellschaften die völlige Satzungsautonomie behalten dürften. Bei ihnen ergebe ein Nachweis des depotführenden Instituts als gesetzlicher Regelfall wenig Sinn, da die Aktien nicht börsennotierter Gesellschaften in der Regel nicht in ein Bankdepot gebucht würden (BT-Drucks. 15/5693 S. 17). Demgemäß sollte die entsprechende Abänderung des Entwurfs der Privilegierung der nicht börsennotierten Gesellschaften dienen, die völlige Satzungsautonomie behalten sollten. Eine entsprechende Privilegierung konnte mit der Abänderung des Entwurfs indes nur verbunden sein, wenn die Vermutung des § 123 Abs. 3 S. 4 AktG auch solche statutarische Berechtigungsnachweise erfasste, die nicht den Anforderungen des § 123 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG entsprachen. Dem entsprechend wurde in der Literatur zu § 123 Abs. 3 AktG a.F. vertreten, dass die Legitimationswirkung nicht nur für Nachweise des depotführenden Instituts, sondern auch für statutarische Nachweise gelte (Müller in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2014, § 123 AktG Rn. 17). Auch zu § 123 Abs. 4 S. 5 AktG wird dies vertreten (Noack/Zetzsche in KölnKomm-AktG, 3. Aufl., § 123 Rn. 194). ββ) Ein weiteres Argument ergibt sich aus dem Vergleich mit § 67 Abs. 2 AktG. Zu Recht weist die Beklagte (GA 173, 175 f., 177 f., BA 185 f.) darauf hin, dass die Legitimationswirkung des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG eine Harmonisierung der Rechtslage im Vergleich zu im Aktienregister eingetragenen Aktionären herbeiführen sollte. Nach den Gesetzesmotiven sollte die unwiderlegliche Vermutung der Mitgliedschaft im Verhältnis zur Gesellschaft der Eintragung des Namensaktionärs im Aktienregister (§ 67 Abs. 2 AktG) entsprechen (BT-Drucks. 15/5092 S. 14). Im Falle von Namensaktien begründet die Eintragung im Aktienregister im Verhältnis zur Gesellschaft die unwiderlegliche Vermutung der Eigenschaft des Eingetragenen als Aktionär. Diese Vermutung soll die Gesellschaft der Prüfung entheben, ob der als Aktionär Eingetragene auch der materiell Berechtigte ist (Cahn in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 67 Rn. 51). Eine Eintragung erfolgt im Falle des Übergangs einer Aktie auf einen anderen gem. § 67 Abs. 3 AktG auf der Grundlage eines Nachweises. Dieser Nachweis kann grundsätzlich mit allen vorhandenen Beweismitteln geführt werden (Cahn in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 67 Rn. 89; Bayer in MünchKomm-AktG, 6. Aufl. 2024, § 67 Rn. 125). Sind demnach an den Nachweis, der zur Eintragung eines Rechtsüberganges erforderlich ist, keine erhöhten Anforderungen zu stellen, so kann – jedenfalls hinsichtlich nicht börsennotierter Aktiengesellschaften – für den Nachweis nach § 123 Abs. 4 S. 5 AktG nichts anderes gelten. Zwar sieht § 67 Abs. 3 S. 1 AktG für die Fälle einer vor der Neueintragung erforderlichen Löschung neben dem Erfordernis des Nachweises auch ein Erfordernis der Mitteilung vor. Die Mitteilung hat durch den im Aktienregister Eingetragenen oder durch einen von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen, also im Falle einer Veräußerung durch die Veräußererseite (Cahn in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 67 Rn. 75 mwN). Mit diesem Erfordernis der Mitteilung ist - ähnlich wie bei der GmbH, wo die Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 1 S. 4 GmbHG ebenfalls auf Mitteilung und Nachweis geändert wird - eine höhere Richtigkeitsgewähr der Neueintragung eines Aktionärs nach Löschung verbunden. Jedoch hat der Gesetzgeber die größeren Spielräume und Unsicherheiten, die mit dem Erfordernis (lediglich) eines Nachweises bei Inhaberaktien verbunden sind, in Kauf genommen, indem er für die Legitimation bei Inhaberaktien einen bloßen Nachweis als ausreichend festschrieb und auf diese Weise eine entsprechende Legitimationswirkung wie bei der Namensaktie erreichen wollte. γγ) Dafür, bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften § 123 Abs. 4 S. 5 AktG auch auf nicht den Anforderungen des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG entsprechende Nachweise anzuwenden, spricht zudem, dass gerade Aktien nicht börsennotierter Gesellschaften häufig nicht in ein Bankdepot gebucht werden (BT-Drucks. 15/5693 S. 17). Würde man die Legitimationswirkung des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG auf Nachweise eines depotführenden Instituts beschränken, käme vielen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften die Legitimationswirkung des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG nicht zugute, mit der Folge, dass Hauptversammlungen nicht rechtssicher durchgeführt werden könnten (vgl. zu diesem Aspekt bereits vorstehend unter 2c bb β ββ). β) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen kann sich die Beklagte auf die Vermutung des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG berufen. Dem steht nicht entgegen, dass der von der Z. vorgelegte Nachweis nicht den Anforderungen des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG entspricht. Vielmehr ist ausreichend, dass der Nachweis den in der Satzung der Beklagten statuierten Anforderungen entspricht, was der Fall ist. αα) Die von der Z. mit E-Mail vom 19.7.2022 (Anlage B 2) vorgelegte, von Frau Dr. E. unterschriebene Bestätigung (Anlage B 3c), für die Z. 12.860.677 Aktien in Verwahrung zu haben, entspricht den in Ziff. 14.1 der Satzung der Beklagten vorgesehenen Anforderungen. Ziff. 14.1 S. 2 der Satzung lässt jeden sonstigen, von der Gesellschaft als ausreichend angesehenen Nachweis genügen. Diese Satzungsregelung ist nicht unwirksam, vielmehr besteht bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften weitgehend Satzungsfreiheit, wie der Nachweis der Berechtigung zu erbringen ist (Liebscher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht 6. Aufl. 2024, § 123 AktG Rn. 8; Koch, AktG 18. Aufl. 2024, § 123 Rn. 18; Rieckers in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 123 Rn. 35). Die Satzungsregelung ist entgegen der Auffassung des Klägers (BA 74 Rn. 32; GA 295 Rn. 171) auch nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam. Vielmehr ist die Satzungsklausel 14.1, sofern sie „sonstige Nachweise“ als ausreichend vorsieht, dahingehend auszulegen, dass die „sonstigen Nachweise“ von ihrer Richtigkeitsgewähr her den in der Klausel zuvor genannten Nachweisen (Bestätigung eines depotführenden Instituts, eines Notars oder der Gesellschaft) vergleichbar sein müssen. Letzteres ist für die von der Z. vorgelegte Bestätigung einer Rechtsanwältin der Fall, zumal die bestätigende Rechtsanwältin angegeben hat, die Aktien für die Z. zu verwahren, also einem depotführenden Institut vergleichbar war. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Rechtsanwaltskanzlei, der Rechtsanwältin Dr. E. angehört, für die Z. gerichtlich und außergerichtlich auftritt, und dass Frau Dr. E. dem Aufsichtsrat der Beklagten angehört. Diese Umstände ändern nichts daran, dass Frau Dr. E. als Anwältin Standespflichten unterworfen ist, und dass auch vor dem Hintergrund der Strafbarkeit einer Ausstellung unrichtiger Nachweise gem. § 402 Abs. 1 AktG eine gewisse Gewähr für die Richtigkeit von ihr erstellter Nachweise besteht, auf die sich die Beklagte verlassen durfte (vgl. auch Bekl. GA 360). ββ) Entgegen der Auffassung des Klägers (BA 77) ist unschädlich, dass in der Bestätigung der Frau Dr. R. E. die konkreten Aktiennummern nicht aufgeführt wurden. Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit der Rechtslage bei Namensaktien. Bei der Anmeldung zur Eintragung im Aktienregister ist die Angabe der Aktiennummern nicht zwingend erforderlich, vielmehr reicht auch die Angabe der Stückzahl der Aktien (Bayer in MünchKomm-AktG, 6. Aufl. 2024, § 67 Rn. 40). Dem entsprechend war selbst in Ansehung des Nachweises gem. § 123 Abs. 4 S. 1 AktG a.F. anerkannt, dass lediglich die zum Versand der Einladungskarten und zur Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses erforderlichen Angaben aufzuführen sind, mithin Name, Anschrift, Stückzahl, bei Nennbetragsaktien die hinter der Stückzahl stehenden Nennbeträge sowie das Bezugsdatum für die genannten Angaben (vgl. Rieckers in BeckOGK-AktG, Stand 1.7.2018, § 123 Rn. 34; Kubis in MünchKomm-AktG, 4. Aufl. 2018, § 123 Rn. 31; Bayer/Scholz/Weiß AG 2013, 742, 743 f.; vgl. zudem Butzke in Hirte/Mülbert/Roth, AktG Großkommentar, 5. Aufl. 2017, § 123 Rn. 80 ff.). Abgesehen hiervon ließ sich die von Frau Dr. E. aufgeführte Anzahl der Aktien von 12.860.677 rechnerisch auf der Grundlage der existierenden Sammelurkunden nachvollziehen. Die Beklagte hatte eine Sammelurkunde über 10.299.450 Aktien und 5 Sammelurkunden über jeweils 2.140.110 Aktien ausgegeben, zudem eine Sammelurkunde über 1.734.683 Aktien, eine Sammelurkunde über 4.300.237 Aktien und eine Sammelurkunde über 606.000 Aktien. Die von Frau Dr. E. aufgeführte Anzahl der Aktien entspricht rechnerisch der Summe der in der Sammelurkunde über 4.300.237 Aktien und in vier Sammelurkunden über jeweils 2.140.110 Aktien verkörperten Aktien. Dass nicht deutlich wird, auf welche konkreten Urkunden der 5 Sammelurkunden über jeweils 2.140.110 sich die Bestätigung bezog, ist entgegen der Auffassung des Klägers (BA 77) unerheblich, da die Angabe der konkreten Aktiennummern – wie vorstehend ausgeführt – nicht erforderlich ist. dd) Der Legitimationswirkung gem. § 123 Abs. 4 S. 5 AktG kann nicht entgegengehalten werden, dass für die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für die inhaltliche Unrichtigkeit des von der Z. vorgelegten Nachweises bestanden. Die unwiderlegliche Vermutung setzt weder die materielle Richtigkeit des Nachweises voraus noch beschränkt sie sich auf Fälle der Aktienveräußerung nach dem Record Date. α) In der Literatur ist streitig, ob auch materiell unrichtige Nachweise die Vermutungswirkung gem. § 123 Abs. 4 S. 5 AktG zur Folge haben können. Nach einer Auffassung setzt die Legitimationswirkung voraus, dass der Nachweis materiell richtig ist. Erläuternd wird ausgeführt, dass der Nachweis dem Registerinhalt entsprechen müsse. So begründe ein formal korrekter, aber inhaltlich fehlerhafter Nachweis, der den Registerinhalt unzutreffend abbilde – etwa aufgrund eines Schreibversehens der Depotbank – keine Teilnahmeberechtigung des Aktionärs. Zur Begründung wird ausgeführt, stelle man nur auf den Nachweis selbst ab, sei ein auf fehlerhaften Nachweisen beruhender Beschluss rechtmäßig zustande gekommen, die Aktionäre müssten den auf falschen Grundlagen beruhenden Beschluss hinnehmen, obwohl ihre Stimmrechtsmacht infolge des Falschnachweises entwertet worden sei. Eine solche Amputation wesentlicher Mitgliedschaftsrechte ohne Sanktionsmöglichkeit sei mit dem Konzept des Gesetzes unvereinbar (Noack/Zetzsche in KölnKomm-AktG, 3. Aufl., § 123 Rn. 206, 209; Mohamed ZIP 2016, 1100, 1105). Nach der Gegenauffassung kann auch einer materiell unrichtigen Bescheinigung Legitimationswirkung zukommen. Anderes soll lediglich dann gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte bzw. ein ernsthafter Verdacht für die inhaltliche Unrichtigkeit des Nachweises bestehen. In diesem Fall soll die Gesellschaft berechtigt sein, weitere Nachweise anzufordern. Dasselbe soll gelten, wenn Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Verfälschung des Nachweises bestehen. Bloße Zweifel sollen jedoch nicht ausreichen (Rieckers in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 123 Rn. 70; Ziemons in Schmidt/Lutter, AktG 5. Aufl. 2024, § 123 Rn. 62). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass eine Sichtweise, wonach nur der materiell, also inhaltlich richtige Nachweis ausreichend sei, mit der unwiderleglichen Vermutung des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG nur schwer in Einklang zu bringen sei. Das formelle Konzept des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG sei entwertet, wenn die Gesellschaft bei bloßen Zweifeln an der materiellen Berechtigung stets weitere Nachweise verlangen könne (Rieckers in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 123 Rn. 70). β) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an (siehe schon Urteil vom 16.11.2022 - 20 U 45/21 - juris Rn. 145 ff., nicht rechtskräftig). αα) Für sie spricht die Gesetzgebungsgeschichte. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum UMAG wurde zwar ausgeführt, es verstehe sich von selbst und bedürfe keiner besonderen Erwägung im Entwurfstext, dass nur der materiell, also inhaltlich richtige Nachweis ausreichend im Sinne des Gesetzes sein könne (BT-Drucks. 15/5092 S. 13). Mit diesem Hinweis hat der Gesetzgeber jedoch lediglich begründet, warum die Gesellschaft nicht gehindert sei, zweifelhafte Nachweise zu überprüfen und bei Verdacht eines gefälschten oder fälschlich ausgestellten Nachweises den betreffenden Aktionär um weitere Nachweise zu ersuchen oder zurückzuweisen (BT-Drucks. 15/5092 S. 13). Letzteres rechtfertigt eine Betrachtungsweise, wonach eine materiell unrichtige Bescheinigung nur dann keine Legitimationswirkung begründen kann, wenn konkrete Anhaltspunkte bzw. ein ernsthafter Verdacht für die inhaltliche Unrichtigkeit des Nachweises oder Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung bestehen. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers (BA 81 f. Rn. 50, BA 92 Rn. 78) nicht aus der Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach die mögliche Überprüfung durch die Gesellschaft nur in Fällen praktische Relevanz haben werde, in denen der behauptete Stimmrechtsanteil so groß sei, dass er Einfluss auf das Abstimmungsergebnis habe, und dass die Gesellschaft diese Aktionäre regelmäßig aufgrund der Meldepflichten ohnehin kennen werde (BT-Drucks. 15/5092 S. 13). Diese Erläuterungen zur praktischen Relevanz lassen keinen Schluss auf die Legitimationswirkung materiell unrichtiger Nachweise zu, vielmehr bezieht sich die Erläuterung ebenfalls nur auf die den Gesellschaften nicht abgeschnittene Möglichkeit der Prüfung. ββ) Für die hier vertretene Sichtweise spricht auch ein Vergleich mit § 67 Abs. 2 AktG. Die unwiderlegliche Vermutung setzt die ordnungsgemäße Eintragung voraus. Die Vorschrift dient nicht dazu, die Gesellschaft vor den Folgen von Fehlern bei der Eintragung zu schützen, die sie selbst zu verantworten hat und zu deren Aufklärung sie regelmäßig am besten in der Lage ist. Dementsprechend greift § 67 Abs. 2 AktG nicht ein, wenn fälschlich eine andere als die in der Mitteilung genannte Person eingetragen wurde oder wenn eine inhaltlich unrichtige Eintragung auf Seiten der Gesellschaft nicht durch den Vorstand oder durch einen von ihm mit dieser Aufgabe betrauten Dritten veranlasst wurde. Die Zurechenbarkeit der Mitteilung fehlt auch im Falle einer Fälschung. Inhaltliche Unrichtigkeiten, insbesondere Willensmängel, bei der Anteilsübertragung, beim Abschluss des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts, bei der Mitteilung oder bei der Bevollmächtigung eines Dritten berühren dagegen nicht die Ordnungsmäßigkeit der Eintragung (Cahn in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 67 Rn. 51). γγ) Demnach kann auch einer materiell unrichtigen Bescheinigung Legitimationswirkung zukommen. Bestehen indes konkrete Anhaltspunkte oder ein ernsthafter Verdacht für die inhaltliche Unrichtigkeit des Nachweises oder Anhaltspunkte für dessen Fälschung, so entsteht eine Prüfungspflicht der Gesellschaft. Kommt sie dieser Prüfungspflicht nicht nach, kann sie sich im Falle der materiellen Unrichtigkeit des Nachweises nicht auf die Legitimationswirkung berufen. Kommt sie der Prüfungspflicht nach, und gelangt die Gesellschaft auf der Grundlage der ihr zugänglichen Erkenntnisquellen in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass der fragliche Aktionär auf der Grundlage des in Rede stehenden Nachweises zur Hauptversammlung zugelassen werden kann, kann sich die Gesellschaft auch dann auf die Legitimationswirkung berufen, wenn der Nachweis tatsächlich materiell unrichtig ist. γ) In Anwendung der vorstehenden Erwägungen kann sich die Beklagte auf die Legitimationswirkung des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG berufen. αα) Allerdings bestanden für die Beklagte sowohl im Zeitpunkt des Zugangs der von Frau Dr. E. ausgestellten Bestätigung als auch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Hauptversammlung im Ausgangspunkt Anhaltspunkte dafür, dass der von der Z. vorgelegte Nachweis unrichtig sein könnte. Die Bestätigung von Frau Dr. R. E. war zwar nicht deshalb offensichtlich unrichtig, weil keine Einzelaktien der Beklagten existierten, sondern lediglich sechs Sammelurkunden über durchnummerierte Aktien (vgl. BA 76, GA 255). Die Verwendung der Formulierung „Aktien der X. AG ...“ ist dahingehend auszulegen, dass die tatsächlich gegebene Form der Verkörperung der Aktien gemeint war, also die Verwahrung insgesamt 12.860.677 in Sammelurkunden verbriefter Aktien bestätigt wurde. Ein Anlass, an der Richtigkeit der Bestätigung zu zweifeln, ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass die fraglichen Aktienurkunden jedenfalls bis Dezember 2019 von der P. LLP, der Frau Dr. E. als Partnerin angehört, für den Kläger gehalten worden waren (so der Kl. BA 76 f., GA 255). Vielmehr war bekannt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zwischen beiden Zeitpunkten die Freigabe zum Erwerb eines Mehrheitsanteils an der Beklagten erteilt hatte. Aus Sicht der Beklagten musste es demnach folgerichtig erscheinen, dass die P. LLP die Aktien nicht mehr für den Kläger verwahrte, sondern für die Z.. Entgegen der Auffassung des Klägers (BA 248 f.) ergab sich ein ernsthafter Verdacht für die materielle Unrichtigkeit des Nachweises ebenso wenig aus dem Umstand, dass der Beklagten der Inhalt der zwischen dem Kläger und der Z. abgeschlossenen Pfandverträge bekannt war. Selbst wenn dies zutreffend sollte, ergab eine Kenntnis der ursprünglichen Pfandverträge keinen Aufschluss darüber, ob im weiteren Verlauf das Eigentum an den fraglichen Aktien der Beklagten auf die Z. übergegangen war. Auch auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2023 kann sich der Kläger (vgl. BA 245 ff.) zur Herleitung eines ernsthaften Verdachts nicht beziehen. Dieses Urteil erging erst lange nach der streitgegenständlichen Hauptversammlung. Konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des von Frau Dr. E. zugunsten der Z. erstellten Nachweises ergaben sich allerdings daraus, dass sich der Kläger bereits in den Vorverfahren, die die Hauptversammlungen der Jahre 2020 und 2021 betrafen, auf das fehlende Eigentum der Z. an den Aktien und auf die Unrichtigkeit des Nachweises berufen hatte (vgl. dazu auch Kl. GA 25 Rn. 38; GA 253 Rn. 49). Am 2.8.2022, mithin einen Tag vor der streitgegenständlichen Hauptversammlung, hatte der Kläger zudem die Versammlungsleitung darauf hingewiesen, dass er weiterhin davon ausgehe, noch Eigentümer von 15.000.787 Aktien zu sein (Anlage K 4). Ferner war dem Vorstand der Beklagten bekannt, dass der Kläger und die Z. einen Rechtsstreit führten, der die Frage nach dem Eigentum an den fraglichen Aktien zum Gegenstand hatte. ββ) Trotz der zunächst bestehenden Zweifel an der materiellen Richtigkeit des Nachweises kann sich die Beklagte auf die Legitimationswirkung gem. § 123 Abs. 4 S. 5 AktG berufen. Denn die Beklagte ist der Überprüfungspflicht, der sie infolge der im Ausgangspunkt bestehenden Zweifel unterlag, in ausreichendem Umfang nachgekommen. (1) Die Beklagte hat ihr - vom Kläger bestrittenes (GA 254 Rn. 51; GA 256) - Vorbringen bewiesen, wonach sie die E-Mail vom 21.7.2022, mittels der sich die Z. zur streitgegenständlichen Hauptversammlung angemeldet hatte, und insbesondere den von Frau Dr. E. erstellten Nachweis vom 19.7.2022 mit Unterstützung des HV-Dienstleisters L. M. Services sowie zweier Anwaltskanzleien (Y. und Li. LLP) intensiv überprüft hat, und wonach der von Frau Dr. E. erstellte Nachweis dieser Prüfung standgehalten hat (GA 132 f., BA 159, 262). Der von der Beklagten benannte (GA 354) Zeuge Dr. I. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass die Kanzlei Li., der er angehöre, in die Vorbereitung der Hauptversammlung intensiv eingebunden gewesen sei. Der Zeuge Dr. I., ein Kollege der Kanzlei Li. sowie ein oder zwei Kollegen der Kanzlei Y. hätten - nach der Erinnerung des Zeugen - am 27.7. eine E-Mail der Justiziarin der Beklagten, Frau Le., erhalten, die auch die Anmeldungen der Z. enthalten habe. Ein zugunsten der Z. ausgestellter Besitznachweis sei von Frau Dr. E. erstellt worden, ein anderer von einem französischen Anwalt der damaligen Sozietät von Frau Dr. E. und ein weiterer von Pi.. Diese Nachweise hätten sie gemeinsam geprüft. Sie hätten sämtliche Anmeldungen für zulässig befunden. Die gemeinsame Prüfung sei angesichts der räumlichen Entfernung der Kanzleien so erfolgt, dass zunächst jeder für sich die Anmeldungen geprüft habe, dann habe man sich telefonisch ausgetauscht und die nach der Erinnerung des Zeugen ebenfalls am 27.7. an Frau Le. übermittelte Antwort gemeinsam verfasst. Auf Frage, ob sich der Zeuge daran erinnere, was er konkret in Bezug auf die Aktienbesitznachweise nachgeprüft habe, hat er ausgeführt, es gebe eine Satzungsregelung zum Nachweiserfordernis. Insoweit habe Frau Dr. E. bestätigt gehabt, rund 12 Mio. Aktien für die Z. zu verwahren, die Pi. habe rund 4 Mio. mitgeteilt gehabt und Herr Rechtsanwalt M. rund 600.000. Die befassten Anwälte hätten dies als Nachweis des Aktienbesitzes der Z. für ordnungsgemäß gehalten. Auf Frage nach dem Anlass des Prüfungsauftrags hat der Zeuge ausgeführt, dass die Kanzlei Li. seit den Beschlussmängelklagen 2020 mandatiert und mit den Vorbereitungen der Hauptversammlungen befasst gewesen sei, und dass sie jeweils die Anmeldungen von Aktionären hätten prüfen sollen, deren Besitz streitig werden oder Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könnte. Weiter hat der Zeuge Dr. I. auf Frage nach dem als Anlage B 58 vorgelegten Dokument vom 2.8.2022 ausgesagt, dass er im weiteren Verlauf nochmals von Herrn Dr. R., dem Versammlungsleiter, gebeten worden sei, die Vorgänge zu überprüfen. Daraufhin hätten die Anwälte sämtliche Vorgänge geprüft, angefangen von der Veröffentlichung der Einberufung bis hin zu den Anmeldungen. Sie hätten nochmals kurz Stellung genommen und die Stellungnahme dem Versammlungsleiter zur Verfügung gestellt. Das von Herrn Dr. Kr. an Herrn Dr. R. geschickte Schreiben sei nicht direkt Gegenstand der Prüfung gewesen, jedoch hätten die Anwälte die dort vertretenen Auffassungen für unzutreffend gehalten. Ein Ergebnis der Überprüfung habe Herr Dr. R. nicht vorgegeben. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Der Zeuge hat detaillierte Angaben zu Umständen gemacht, an die er sich erinnern konnte und die den Kernbereich des Geschehens betrafen. Soweit sich der Zeuge im Hinblick auf nebensächliche Details nicht sicher war - etwa in Ansehung des Datums der E-Mail der Frau Le. - hat er dies bei seiner Antwort offengelegt. Soweit sich der Zeuge an Umstände nicht mehr erinnern konnte - etwa an die genaue Uhrzeit der Antwort - hat er dies ebenfalls offengelegt. Entgegen den Ausführungen des Klägers (BA 303 ff., 307 Rn. 19, 321 f. Rn. 19 f.) ist der Zeuge Dr. I. nicht deshalb unglaubwürdig bzw. ist seine Aussage nicht deshalb unglaubhaft, weil er sich in Ansehung des weiteren Themenkomplexes der Stimmrechtsmitteilungen widersprüchlich eingelassen hat. Wie noch auszuführen sein wird, entsprachen die jeweiligen Ausführungen des Zeugen in unterschiedlichen Rollen im Verlaufe der diversen Rechtsstreitigkeiten dem jeweiligen - im Laufe der Zeit fortschreitenden - Erkenntnisstand des Zeugen, auch darüber hinaus sind seine Angaben nicht widersprüchlich (vgl. dazu im Einzelnen nachstehend 3 c ee β ββ viii). (2) Demnach hat die Beklagte ihrer Überprüfungspflicht genügt. Die Beklagte war nicht verpflichtet, im Rahmen der erforderlichen Überprüfung weitere Aufklärung von der Z. zu verlangen, lagen doch im Vorfeld der streitgegenständlichen Hauptversammlung sämtliche Informationen vor, die Aufschluss über die Frage des Eigentums an den fraglichen Aktien geben konnten. Vielmehr hat die Beklagte ihrer Überprüfungspflicht genügt, indem sie den HV-Dienstleister L. M. Services sowie zwei namhafte Anwaltskanzleien (Y. und Li. LLP) damit beauftragt hat, die Ordnungsgemäßheit der Nachweise zu überprüfen. Die Vertreter der genannten Anwaltskanzleien sind auf der Grundlage der zugänglichen Erkenntnisquellen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Z. insbesondere mit den im Streit stehenden 12.860.677 Aktien auf der Grundlage des von Rechtsanwältin Dr. E. erstellten Nachweises zur Hauptversammlung zugelassen werden könne. Dieses Ergebnis haben sie der Beklagten - sowohl gegenüber der Justiziarin Frau Le. als auch kurz vor der Hauptversammlung gegenüber Herrn Dr. R. - mitgeteilt. Offen bleiben kann, ob die am 27.7.2022 erfolgte Prüfung entsprechend dem Vorbringen des Klägers (GA 301 f.) lediglich unter formalen Gesichtspunkten daraufhin erfolgte, ob die vorgelegten Nachweise der Satzung entsprachen. Denn jedenfalls erfolgte nach den Angaben des Zeugen am 2.8.2022 auf Bitten des Versammlungsleiters Dr. R. eine nochmalige Überprüfung, deren Ergebnis im als Anlage B 58 vorgelegten Schreiben vom 2.8.2022 zusammengefasst wurde. Diese Prüfung vom 2.8.2022 umfasste auch die Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises. Auch insoweit sind die Vertreter der genannten Anwaltskanzleien auf der Grundlage der zugänglichen Erkenntnisquellen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Z. insbesondere mit den im Streit stehenden 12.860.677 Aktien zur Hauptversammlung zugelassen werden könne. Dieses Ergebnis haben die Vertreter der Anwaltskanzleien in nachvollziehbarer Weise begründet, wobei unerheblich ist, ob auch das von Herrn Dr. Kr. an Herrn Dr. R. geschickte Schreiben direkt Gegenstand der Prüfung war. Wie sich aus dem von Rechtsanwalt Dr. I. und Rechtsanwalt Dr. H. verfassten Schreiben vom 2.8.2022 (Anlage B 58) ergibt, haben diese die Ordnungsgemäßheit des Nachweises schlüssig und nachvollziehbar insbesondere daraus hergeleitet, dass Frau Dr. E. die explizite Nachfrage des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, ob gegen sie eine gerichtliche einstweilige Verfügung vorliege, die ihr die Ausstellung von Bestandsnachweisen für die Z. untersage, verneint habe, und dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt, das das Eigentum der Z. an diesen Aktien bestätigt habe, als ein gewichtiges Indiz für das Eigentum der Z. an den 12.860.677 Aktien zu werten sei. Aufgrund dieses Urteils spreche alles dafür, dass die Z. das Eigentum an 13.102.248 Aktien erworben habe. Die Aussage, die Eigentumslage sei gerade Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Z. und Herrn H., und aktuell spreche die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt für den Eigentumserwerb der Z., gilt auch für die umstrittene und vom Landgericht Frankfurt bejahte Frage nach der Bestimmtheit des streitigen Übereignungsvorgangs. Unter Berücksichtigung der zweimaligen Prüfung durch zwei Anwaltskanzleien und aus der nachvollziehbaren Herleitung der Ordnungsgemäßheit der Anmeldung der Z. konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Z. mit sämtlichen angemeldeten Aktien zur Hauptversammlung zuzulassen sei. Die Z. hat ihrer Überprüfungspflicht genügt, weshalb sie sich auf die Legitimationswirkung gem. § 123 Abs. 4 S. 5 AktG berufen kann. 3. Stimmrechtsmitteilungen Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Z. wegen des Verstoßes gegen Mitteilungspflichten nach § 20 AktG von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen war. a) Berufungsbegründung Der Kläger führt zur Begründung der Berufung insbesondere aus, dass die am 25.8.2020 und am 28.6.2022 gem. § 20 Abs. 6 AktG bekannt gemachten Stimmrechtsmitteilungen aus mehreren Gründen unrichtig seien, weshalb die Z. über keinerlei Stimmrechte aus den insgesamt angemeldeten 18.080.902 Aktien habe verfügen können. Die Klage sei insoweit nicht unschlüssig. Gestehe man der Z. eine Stimmrechtsmacht von über 50 % zu, so müssten auch die Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 20 AktG zur Ausübung der Stimmrechtsmacht vorliegen. Unterstelle man einen wirksamen Eigentumsübergang der Aktien des Klägers auf die Z., unterlägen sämtliche von der Z. zur Hauptversammlung angemeldeten und dort vertretenen Aktien einem Stimmrechtsverbot. Die Z., der ausweislich des Urteils des OLG Frankfurt am Main die in Rede stehenden Aktien nicht gehörten, sondern der allenfalls ein Anspruch auf Übereignung dieser Aktien zustehe, habe keine Stimmrechtsmitteilung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 AktG abgegeben. Eine Stimmrechtsmitteilung ohne Hinweis auf eine stattgefundene Zurechnung sei unzureichend. Die Z. und die S. Ltd. hätten der Beklagten mit Schreiben vom 16.7.2020 Stimmrechtsmitteilungen übersandt. An diesem Tag sei die Z. jedenfalls noch nicht Eigentümerin der fraglichen Aktien gewesen, vielmehr sei der Eigentumsübergang ausweislich des Urteils des Landsgerichts Frankfurt am Main frühestens zum 11.8.2020 erfolgt. Nach diesem Zeitpunkt sei keine erneute Stimmrechtsmitteilung erfolgt, obwohl dies erforderlich gewesen sei. Hiervon abgesehen sei in der Stimmrechtsmitteilung das falsche Datum der Schwellenwertsüberschreitung genannt gewesen. Die von Herrn L. abgegebenen Stimmrechtsmitteilungen widersprächen sich diametral. Er habe zum einen eine Stimmrechtsmitteilung als unmittelbarer Eigentümer und wirtschaftlicher Berechtigter der Aktien der Z. vorgelegt und zum anderen eine solche als Treuhänder dieser Akten für Herrn W.. Der Kapitalmarkt könne nicht erkennen, ob Herr L. auf eigene oder auf fremde Rechnung handle. Eine Mitteilung im Sinne des § 20 Abs. 1 und 4 AktG sei aber nur dann ordnungsgemäß, wenn die Gesellschaft die Beteiligung und deren Inhaber, wie mitgeteilt, in den Gesellschaftsblättern bekannt machen könne, ohne dass in der Öffentlichkeit Zweifel entstünden, welche Art Beteiligung gemeint sei und wem sie zuzurechnen sei. Hiervon abgesehen sei die Stimmrechtsmitteilung des Herrn L. vom 8.6.2022 deshalb falsch, weil er die Aktien an der Beklagten kraft Zurechnung nicht als Eigentümer auf eigene Rechnung halte, sondern als Treuhänder für Herrn W., dessen Familie und/oder für von diesem kontrollierte Fonds oder Trusts. Herr L. habe das Treuhandverhältnis in der Mitteilung offenlegen müssen. Zu dem weiteren Berufungsvorbringen des Klägers wird insbesondere auf S. 39 ff. der Berufungsbegründung, BA 96 ff., und auf S. 10 ff. des Schriftsatzes vom 24.6.2024, BA 250 ff., verwiesen. b) Berufungserwiderung Die Beklagte macht in der Berufungsinstanz insbesondere geltend, dass kein Verlust des Stimmrechts aus den von der Z. gehaltenen Aktien nach § 20 Abs. 7 AktG eingetreten sei. Die Argumentation des Klägers sei bereits unschlüssig, da er behaupte, selbst Eigentümer der umstrittenen Aktien der Beklagten zu sein, ohne dass der Z. ein Anspruch auf Übereignung der Aktien zustehe. Die in diesem Fall zu Unrecht abgegebenen Beteiligungsmitteilungen seien unschädlich und führten nicht dazu, dass die Z. das Teilnahme- und Stimmrecht aus den fraglichen Aktien verloren habe. Wenn man unterstelle, dass es zu einem Eigentumsübergang auf die Z. gekommen sei oder dieser zumindest ein Übereignungsanspruch an den Aktien zustehe, sei kein Stimmrechtsverlust eingetreten, da die erforderlichen Beteiligungsmitteilungen ordnungsgemäß abgegeben worden seien. Mitteilungspflichtig seien in dieser Konstellation lediglich die Z., die S. Ltd. und Herr L. gewesen. Diese seien ihren Mitteilungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen. Die Nennung der Zurechnungstatbestände gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 2 oder § 20 Abs. 1 S. 2 AktG sei nicht notwendiger Bestandteil der Beteiligungsmitteilung. Die von der Z., der S. Ltd. und Herrn L. abgegebenen Beteiligungsmitteilungen seien unabhängig davon ordnungsgemäß, ob der Eigentumsübergang an den umstrittenen 15.000.787 Aktien am 11.8.2020 erfolgt sei oder am 15.7.2020, und ob das Eigentum an sämtlichen 15.000.787 Aktien auf die Z. übergegangen sei oder nur das Eigentum an 13.102.248 Aktien. Neben der Z., der S. Ltd. und Herrn L. seien keine weiteren Unternehmen oder Unternehmer zur Abgabe einer Beteiligungsmitteilung verpflichtet. Herr L. habe eine und nicht zwei Beteiligungsmitteilungen abgegeben. Er habe keine Mitteilung als Treuhänder für irgendeinen anderen Rechtsträger abgegeben. Zur Abgabe weiterer Mitteilungen sei er nicht verpflichtet gewesen. Dass er als Director der Co. Bank Ltd. deren Beteiligungsmitteilung unterzeichnet habe, führe nicht dazu, dass er selbst noch eine zweite Mitteilung abgegeben habe. Die Co. Bank Ltd. habe eine Beteiligungsmitteilung abgegeben, derer es von Gesetzes wegen nicht bedurft habe. Dies sei unschädlich. Gleiches gelte für die von Herrn W. abgegebene Beteiligungsmitteilung. Zu weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf S. 16 ff., 37 ff. der Berufungserwiderung (BA 166 ff., BA 187 ff.) und auf S. 7 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.6.2024 (BA 263 f.) verwiesen. c) Würdigung Die Z. war nicht wegen des Verstoßes gegen Mitteilungspflichten nach § 20 AktG von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen. aa) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft gem. § 20 Abs. 1 S. 1 AktG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gem. § 20 Abs. 1 S. 2 AktG iVm § 16 Abs. 4 AktG gelten als Anteile, die einem Unternehmen gehören, auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen gehören. Ebenso hat ein Unternehmen gem. § 20 Abs. 4 AktG der Gesellschaft unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, sobald ihm eine Mehrheitsbeteiligung gehört. Gem. § 20 Abs. 7 S. 1 AktG bestehen Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, weder für das Unternehmen noch für ein von ihm abhängiges Unternehmen. Werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses Stimmen berücksichtigt, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, führt dies zur Nichtigerklärung des Beschlusses, wenn die zu Unrecht mitgezählten Stimmen das Abstimmungsergebnis rechnerisch beeinflusst haben, d.h. der Beschluss ohne diese Stimmen nicht gefasst worden wäre. Das gilt nicht nur bei der Missachtung von Stimmverboten oder Stimmrechtsverlusten, sondern auch bei der Berücksichtigung der Stimmen von Aktionären, die nicht hätten zugelassen werden dürfen (BGH Urteil vom 9.10.2018 – II ZR 78/17 – juris Rn. 18 mwN). Ein fehlerhaftes Beschlussergebnis kann insbesondere dadurch bedingt sein, dass Stimmen berücksichtigt wurden, obwohl die fraglichen Aktien infolge der Verletzung der Mitteilungspflichten von einem Verlust des Stimmrechts gem. § 20 Abs. 7 AktG betroffen waren (BGH Urteil vom 29.4.2014 – II ZR 262/13 – juris Rn. 8; Drescher in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 243 Rn. 112; vgl. auch BGH Urteil vom 22.3.2011 – II ZR 229/09 – juris Rn. 24 zu § 28 WpHG in der bis 2.1.2018 gültigen Fassung). Ein Hauptversammlungsbeschluss, der in rechnerisch relevanter Weise unter Mitwirkung eines nicht stimmberechtigten Aktionärs gefasst wurde, ist nicht nichtig, sondern lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. Die Mängel müssen daher fristgemäß mit der Anfechtungsklage verfolgt werden (BGH Urteil vom 22.3.2011 – II ZR 229/09 – juris Rn. 24 mwN; Drescher in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 243 Rn. 113). bb) Nicht durchzudringen vermag der Kläger, sofern er geltend macht (GA 299 Rn. 183, BA 250 f.), dass die Meldungen der Z. und der S. Ltd. falsch gewesen seien, weil die Z. wegen des fehlenden Eigentumsübergangs der Aktien des Klägers nicht Mehrheitsaktionärin der Beklagten gewesen sei, und da keine Mitteilung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 AktG erfolgt sei. Der Einwand ist selbst dann in der Sache nicht gerechtfertigt, wenn die Z. im Zeitpunkt der Mitteilung nicht Eigentümerin der in Streit stehenden Aktien gewesen sein sollte. Die gilt unabhängig davon, ob der Z. ein Anspruch auf Übereignung der Aktien zustand (vgl. nachfolgend β) oder ob nicht einmal ein schuldrechtlicher Anspruch gegeben war (vgl. nachfolgend α). α) Sollte die Stimmrechtsmitteilung der Z. unrichtig gewesen sein, weil sie weder Eigentümerin der im Streit stehende Aktien war noch einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung der Aktien hatte, hat dies gem. § 20 Abs. 1, Abs. 4 AktG keinen Stimmrechtsausschluss gem. § 20 Abs. 7 AktG zur Folge. Nur die Nichterfüllung der Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 4 AktG bewirkt gem. § 20 Abs. 7 S. 1 AktG einen zeitweiligen Rechtsverlust. Hingegen führen nach dem eindeutigen Wortlaut von § 20 Abs. 7 S. 1 AktG Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 3 oder Abs. 5 AktG ebenso wenig zu einem Rechtsverlust wie ein Verstoß der Gesellschaft gegen die ihr obliegende Bekanntmachungspflicht nach § 20 Abs. 6 AktG (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2012 - 20 AktG 1/12 - juris Rn. 154; Veil in Schmidt/Lutter, AktG 5. Aufl. 2024, § 20 Rn. 34). Da nur die Verletzung einer Mitteilungspflicht sanktioniert ist, können unzutreffende freiwillige Mitteilungen keinen Rechtsverlust begründen (Petersen in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 20 Rn. 65 mwN). Nimmt demnach ein Meldepflichtiger eine Mitteilungspflicht irrtümlich an, und gibt er deshalb eine nicht erforderliche bzw. falsche Stimmrechtsmitteilung ab, ist § 20 AktG von vornherein nicht anwendbar, auch eine analoge Anwendung scheidet aus (vgl. Poelzig in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 4. Aufl. 2020, § 44 WpHG Rn. 4; Veil in Schmidt/Lutter, AktG 5. Aufl. 2024, § 44 WpHG Rn. 3 f., jeweils zu § 44 WpHG). Die Gegenauffassung, wonach der Kapitalmarkt auch durch die unrichtige nicht gebotene Mitteilung in funktionswidriger Weise irregeführt wird, wenn dadurch eine vorangegangene (gebotene) Mitteilung in relevanter Weise korrigiert wird (Bayer in MünchKomm-AktG, 6. Aufl. 2024, § 44 WpHG Rn. 10), ist vorliegend in Ermangelung einer vorangegangenen gebotenen Mitteilung nicht einschlägig. Entgegen der Auffassung des Klägers (GA 299 Rn. 184, BA 252) ist es nicht widersprüchlich, einerseits im Hinblick auf den Bestandsnachweis auf eine unwiderlegliche Vermutung des Aktienbesitzes abzustellen, andererseits aber für diesen Aktienbesitz keine wirksame Mitteilung zu verlangen. Sollte die Z. Eigentümerin der fraglichen Aktien gewesen sein, war sie auch zur Abgabe einer Mitteilung verpflichtet. Dass der Kläger mit seinem Einwand der unzutreffenden Mitteilung nicht durchdringt, ergibt sich aus den nachstehenden Gründen. Sollte die Z. demgegenüber nicht Eigentümerin der fraglichen Aktien geworden sein, bestand auch keine Mitteilungspflicht. β) Sollte der Z. ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung der 13.102.248 Aktien zugestanden haben, wäre die Mitteilung der Z. entgegen der Auffassung des Klägers (GA 301 Rn. 190) nicht deshalb unrichtig, weil die Z. die Zurechnungsnorm des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AktG nicht erwähnt hat (so aber LG Stuttgart Urteil vom 2.8.2022 – 31 O 135/21 KfH – juris Rn. 209 f.). Wie die Beklagte zutreffend ausführt (BA 200), erfordert § 20 Abs. 1 AktG nicht, dass ein Unternehmen, dem mehr als ein Viertel der Aktien einer Aktiengesellschaft gehören, mitteilt, ob es unmittelbar Inhaber der Aktien ist oder ob ihm die von einem anderen Unternehmen gehaltenen Aktien nach § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 AktG zugerechnet werden (OLG München Urteil vom 4.7.2018 – 7 U 131/18 – juris Rn. 64 mwN; OLG Köln Beschluss vom 6.10.2003 – 18 W 36/03 – juris Rn. 26; Koch, AktG 18. Aufl. 2024, § 20 Rn. 8; Krieger in Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht Bd. 4, 5. Aufl. 2020, § 69 Rn. 128; Schilha in Bürgers/Körber/Lieder, AktG 5. Aufl. 2021, § 20 Rn. 21; Veil in Schmidt/Lutter, AktG 5. Aufl. 2024, § 20 Rn. 9; a.A. Petersen in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 20 Rn. 57; Bayer in MünchKomm-AktG, 6. Aufl. 2024, § 20 Rn. 35; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl. 2022, § 20 AktG Rn. 33). Ebenso wenig ist mitzuteilen, ob sich die Mitteilungspflicht allein aus § 20 Abs. 2 AktG ergibt (OLG München Urteil vom 4.7.2018 – 7 U 131/18 – juris Rn. 65; Krieger in Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht Bd. 4, 5. Aufl. 2020, § 69 Rn. 128; a.A. Petersen in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 20 Rn. 57). Sowohl in § 20 Abs. 2 AktG als auch in § 20 Abs. 1 S. 2 iVm § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 AktG werden nur die Voraussetzungen einer Zurechnung geregelt, ohne dass gleichzeitig eine Pflicht zur Mitteilung des Zurechnungstatbestands vorgesehen wäre. Da der Gesetzgeber ansonsten im Rahmen des § 20 AktG in jedem Einzelfall bestimmt hat, wann eine bestimmte Tatsache der Gesellschaft mitzuteilen ist, kann aus dem Schweigen hinsichtlich der Voraussetzungen der Zurechnungstatbestände geschlossen werden, dass insoweit keine Mitteilungspflicht besteht. Der Gesetzgeber legt also nur Wert auf die Mitteilung der Beteiligung als solcher, nicht dagegen auf die Angabe, welcher Art diese Beteiligung ist (OLG München Urteil vom 4.7.2018 – 7 U 131/18 – juris Rn. 65; OLG Köln Beschluss vom 6.10.2003 – 18 W 36/03 – juris Rn. 26). In Anbetracht der Tatsache, dass § 20 Abs. 7 AktG selbst die fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 1 oder 4 AktG mit dem weitgehenden Verlust der aus der Aktieninhaberschaft resultierenden Rechte während des Zeitraums der Pflichtverletzung sanktioniert und bei vorsätzlicher Unterlassung der Mitteilung selbst der Dividendenanspruch entfällt, muss davon ausgegangen werden, dass, hätte der Gesetzgeber auch die Zusammensetzung der Beteiligung mitgeteilt haben wollen, er dies in § 20 Abs. 1 AktG ausdrücklich statuiert hätte. Da dies nicht erfolgt ist, kann eine Mitteilungspflicht nicht im Wege einer extensiven Auslegung der Norm begründet werden (OLG München Urteil vom 4.7.2018 – 7 U 131/18 – juris Rn. 66). Zwar beinhaltet die hier vertretene Auffassung die Gefahr, dass eine Meldung durch den Erwerber bereits bei Begründung des schuldrechtlichen Anspruchs, jedoch ohne Verweis auf § 20 Abs. 2 Nr. 1 AktG, und eine zwangsläufig spätere Mitteilung des Veräußerers gem. § 20 Abs. 5 AktG erst nach Verlust des Eigentums in der Öffentlichkeit als auseinanderfallende Vorgänge eingeordnet werden und so Irritationen darüber ausgelöst werden, wer in der Zwischenzeit als Mehrheitsaktionär anzusehen ist. Eine vollständige Transparenz kann vielmehr lediglich geschaffen werden, wenn zunächst die Mitteilung der Schwellenüberschreitung nach § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AktG des Erwerbers erfolgt und - zu einem späteren Zeitpunkt - die Bekanntgabe einer weiteren Mitteilung des Erwerbers nach § 20 Abs. 1 AktG verbunden mit einer solchen des Veräußerers nach § 20 Abs. 5 AktG (LG Stuttgart Urteil vom 19.7.2022 – 31 O 135/21 – juris Rn. 209 f.; vgl. Windbichler in: Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, 5. Aufl. 2017, § 20 Rn. 47). Auch wenn der Gesetzgeber mit der Schaffung der Mitteilungspflichten in § 20 AktG eine bessere Unterrichtung der Aktionäre, der Gläubiger und der Öffentlichkeit über geplante und bestehende Konzernverbindungen erreichen wollte, kommt jedoch eine erweiternde Auslegung des § 20 AktG deshalb nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber bewusst keine umfassende, sondern nur eine punktuelle Mitteilungspflicht geschaffen hat (OLG München Urteil vom 4.7.2018 – 7 U 131/18 – juris Rn. 67; vgl. auch Veil in Schmidt/Lutter, AktG 5. Aufl. 2024, § 20 Rn. 9, der infolge des Interesses der Öffentlichkeit an der Zusammensetzung des mitgeteilten Einflusses insoweit eine Gesetzesänderung fordert). Soweit die Gegenauffassung das Erfordernis der Benennung der Zurechnungsnorm unter Hinweis darauf begründet, dass es möglich sein müsse, festzustellen, ob es sich um eine Mitteilung nach § 20 Abs. 1 AktG oder nach § 20 Abs. 3 AktG handele (Bayer in MünchKomm-AktG, 6. Aufl. 2024, § 20 Rn. 35), ist diese Argumentation vorliegend nicht einschlägig. § 20 Abs. 3 AktG gilt lediglich für inländische Kapitalgesellschaften (Bayer in MünchKomm-AktG, 6. Aufl. 2024, § 20 Rn. 23), also nicht für die Z. mit Sitz in Luxemburg. Anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar muss die Mitteilung nach § 20 AktG erkennen lassen, auf welchen Mitteilungstatbestand sie sich bezieht, wozu ein zutreffender Hinweis auf die betreffenden Absätze des § 20 AktG ausreicht (BGH Urteil vom 5.4.2016 – II ZR 268/14 – juris Rn. 18 mwN). Insoweit sind jedoch lediglich die Mitteilungstatbestände des § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG gemeint, nicht jedoch die Zurechnungstatbestände des § 20 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG. Auch wenn Aktien dem Mitteilungspflichtigen gem. § 20 Abs. 1 S. 2 oder gem. § 20 Abs. 2 AktG zugerechnet werden, ergibt sich die Mitteilungspflicht selbst lediglich aus § 20 Abs. 1 oder Abs. 4 AktG. Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 lediglich bemängelt, dass die dort streitgegenständliche Mitteilung auf die Absätze 1, 3 und 4 des § 20 AktG gleichzeitig verwies und daher weder über die tatsächliche Höhe der Beteiligung noch über deren Inhaber etwas aussagte (vgl. BGH Urteil vom 22.4.1991 – II ZR 231/90 – juris Rn. 26 f.). cc) Soweit der Kläger rügt, dass die Mitteilungen der Z. und der S. Ltd. inhaltlich falsch gewesen seien, weil das falsche Datum der Schwellenwertüberschreitung genannt gewesen sei (BA 102 Rn. 104; BA 119 f. vgl. bereits GA 76 f.; GA 299), vermag er hiermit nicht durchzudringen. Zwar ist anerkannt, dass ein Meldepflichtiger seine Mitteilungspflicht nach § 20 AktG auch dann nicht erfüllt, wenn er zwar eine Mitteilung abgibt, diese aber unrichtig oder unvollständig ist (BGH Urteil vom 22.4.1991 - II ZR 231/90 - juris Rn. 25; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl. 2022, § 20 AktG Rn. 45 mwN; Petersen in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 20 Rn. 66). Allerdings erfordern die Mitteilungen gem. §§ 20 Abs. 1, Abs. 4 AktG – anders als die Mitteilungen nach § 33 WpHG (Bayer in MünchKomm-AktG, 6. Aufl. 2024, § 33 WpHG Rn. 39) – weder die Angabe der genauen Höhe noch des Zeitpunkts des Erwerbs der Beteiligung oder der Erwerbsart. Vielmehr sind dem Wortlaut des § 20 AktG nach lediglich das Bestehen der entsprechenden Beteiligung und der Name des Unternehmens, dem die Beteiligung gehört oder zuzurechnen ist, mitzuteilen (Bayer in MünchKomm-AktG, 6. Aufl. 2024, § 20 Rn. 33; Petersen in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 20 Rn. 57; Veil in Schmidt/Lutter, AktG 5. Aufl. 2024, § 20 Rn. 9; Windbichler in Hirte/Mülbert/Roth, AktG 5. Aufl. 2017, § 20 Rn. 44 mwN). Da § 20 AktG keine Mitteilung des Zeitpunkts des Beteiligungserwerbs erfordert, kann die bloße Angabe eines unzutreffenden Datums keinen Stimmrechtsverlust gem. § 20 Abs. 7 AktG zur Folge haben. Eine abweichende Ansicht wird entgegen der Auffassung des Klägers (BA 120 Rn. 162) nicht vom Oberlandesgericht Köln vertreten. Dieses argumentiert zwar in seinem Beschluss vom 1.4.2009 (18 U 134/08 – juris Rn. 4), dass ersichtlich bedeutungslos sei, an welchem Tag zwischen dem 31.12.2001 und dem 7.1.2002 die Übernahme der Aktienbestände erfolgt sei. Jedoch betraf der Beschluss des OLG Köln die Mitteilungspflicht nach dem WpHG, was auch die Angabe des Erwerbsdatums erfordert. dd) Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger, dass die Stimmrechtsmitteilungen der Z. und der S. Ltd. am 16.7.2020 erfolgt seien, also noch vor dem nach der Auffassung des Landgerichts Frankfurt erst am 11.8.2020 erfolgten Eigentumserwerb an den Aktien und mithin zu früh, und dass nach dem Eigentumserwerb keine erneuten Stimmrechtsmitteilungen erfolgt seien (vgl. BA 102 Rn. 103; 121 f. Rn. 165 ff.; vgl. bereits GA 77 f.). α) § 20 Abs. 1, Abs. 4 AktG schreibt eine Mitteilungspflicht des Gesellschafters vor, „sobald“ diesem mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft (Abs. 1) bzw. eine Mehrheitsbeteiligung (Abs. 4) gehört. Damit ist der Gesellschafter zu einer Mitteilung verpflichtet, die zeitlich mit dem Erwerb der Anteile zusammenfällt oder diesem nachfolgt. Eine bereits vor dem Erwerb erfolgte Mitteilung ist mithin zur Erfüllung der Mitteilungspflicht grundsätzlich nicht geeignet (BGH Urteil vom 5.4.2016 – II ZR 268/14 – juris Rn. 2; Petersen in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 20 Rn. 52; Veil in Schmidt/Lutter, AktG 5. Aufl. 2024, § 20 Rn. 10). Dieses Verständnis der Vorschrift entspricht auch ihrem Zweck. Denn wenn der ordnungsgemäße Inhalt der gem. § 20 Abs. 1, Abs. 4 AktG von der Gesellschaft vorzunehmenden Bekanntmachung über das „Bestehen“ einer Beteiligung davon abhinge, ob der zuvor mitgeteilte künftige Anteilserwerb tatsächlich eingetreten ist, würde der Gesellschaft eine Überwachungspflicht auferlegt, die durch die gesetzliche Ausgestaltung der Mitteilungspflicht gerade vermieden werden soll. Schon um die im Interesse der Rechtssicherheit gebotene klare und eindeutige Handhabung der nach § 20 AktG bestehenden Mitteilungspflichten nicht zu beeinträchtigen, ist im Falle eines erst zukünftigen Erwerbs auch nicht danach zu differenzieren, welcher Zeitraum im Einzelfall noch abzuwarten bleibt und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Vollendung des Erwerbsvorgangs zu erwarten ist (BGH Urteil vom 5.4.2016 – II ZR 268/14 – juris Rn. 24). β) In Anwendung dieser Grundsätze kann ein Stimmrechtsverlust gem. § 20 Abs. 7 AktG vorliegend nicht aus einer verfrühten Mitteilung hergeleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn man die Feststellungen des Landgerichts Frankfurt zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs der Z. an den Aktien als zutreffend unterstellt. Es fehlt bereits an einer verfrühten Mitteilung. Nach dem Vorbringen der Beklagten (GA 141, 192, 352, vgl. auch BA 174) wurden die auf den 17.7.2020 datierten Mitteilungen im Original erst am 19.8.2020 von der Z. und von der S. Ltd. übersandt, sie gingen erst am 20.8.2020 bei der Beklagten ein. Von diesem Vorbringen ist auszugehen. Zwar hat der Kläger das Vorbringen in erster Instanz bestritten (GA 300), jedoch hat der für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes beweispflichtige Kläger keinen Beweis für eine frühere Abgabe der Originalerklärung angetreten. In der Berufungsinstanz hat der Kläger dem Vorbringen, dass die Originale am 20.8. zugegangen seien, nicht mehr widersprochen (vgl. BA 122 Rn. 167), in der mündlichen Verhandlung ist er den Ausführungen des Senats, wonach die Originale nach den Eingangsstempeln erst am 21.8.2020 eingegangen seien und möglicherweise erst einige Tage zuvor abgesandt worden seien, nicht entgegengetreten. Demnach wurden die Mitteilungen der Z. und der S. Ltd. im Original erst nach dem vom Landgericht Frankfurt festgestellten Zeitpunkt des Eigentumserwerbs abgegeben und gingen der Beklagten erst nach diesem Zeitpunkt zu. Die Angabe des unrichtigen Datums auf der Mitteilung ist, wie vorstehend unter c cc ausgeführt wurde, unerheblich. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass der nachträgliche Zugang einer verfrüht abgegebenen Mitteilung keine Heilungswirkung zur Folge haben könne, da dann die Wirksamkeit einer Stimmrechtsmitteilung vom Zufall abhinge (BA 122 Rn. 169). Maßgeblich für die Erfüllung der Mitteilungspflicht ist die Abgabe und der Zugang der im Original unterzeichneten Urkunde, da für die Mitteilung die Schriftform gem. § 126 BGB oder zumindest die elektronische Form im Sinne des § 126a BGB erforderlich ist (BGH, Urteil vom 5.4.2016 – II ZR 268/14 – juris Rn. 21; Petersen in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 20 Rn. 53). Demnach können auch nur die Abgabe und der Zugang einer der Schriftform genügenden Stimmrechtsmitteilung maßgeblich für die Frage sein, ob die Mitteilung zu früh erfolgt ist. ee) Die Z. war auch nicht deshalb wegen des Verstoßes gegen Mitteilungspflichten nach § 20 AktG von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen, weil Herr W., die Co. Bank Ltd., die Co. Holding Ltd. und die Ke. Ltd. keine oder unzutreffende Stimmrechtsmitteilungen abgegeben haben. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten (vgl. dazu nachstehend α), von dem in der Berufungsinstanz auszugehen ist (vgl. nachstehend β), waren die genannten Personen bzw. Unternehmen nicht mitteilungspflichtig gem. § 20 AktG (vgl. nachstehend γ). Dass dennoch unzutreffende freiwillige Mitteilungen abgegeben wurden, vermag keinen Rechtsverlust zu begründen (vgl. nachstehend δ). α) Nach dem Vorbringen der Beklagten (GA 146, BA 194) besteht die einzige Verbindung zwischen der Co. Bank Ltd., Herrn W. und den Trusts einerseits und der S. Ltd. bzw. der Z. andererseits darin, dass einer der von Herrn W. errichteten und von der Co. Bank Ltd. verwalteten Trusts der S. Ltd. ein Darlehen gewährt hat, und dass die S. Ltd. dem Trust bzw. der Co. Bank Ltd. als Gegenleistung für die Darlehensgewährung eine Option auf den Erwerb von Aktien an der Z. eingeräumt hat. β) Von diesem Vorbringen der Beklagten ist auszugehen. αα) Im Anfechtungsprozess trifft den Anfechtungskläger (Aktionär), der seine Klage (auch) auf Mitteilungspflichtverstöße stützt, hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 7 S. 1 AktG die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Beschluss vom 21.7.2008 – II ZR 1/07 – juris Rn. 20; Petersen in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 20 Rn. 86 mwN). Zu Lasten der Gesellschaft kann jedoch eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich solcher Umstände anzunehmen sein, die in ihren Wahrnehmungsbereich fallen. Einschränkend ist hier zu beachten, dass die Gesellschaft grundsätzlich nur Kenntnis darüber hat, ob und mit welchem Inhalt ihr Beteiligungen mitgeteilt worden sind. Im Übrigen setzt die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Gesellschaft stets voraus, dass der primär darlegungspflichtige Anfechtungskläger substantiiert tatsächliche Anhaltspunkte für den behaupteten Mitteilungsverstoß vorgetragen hat und es folglich der Gesellschaft zumutbar ist, zu den ihr bekannten Umständen nähere Angaben zu machen (Petersen in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 20 Rn. 86). ββ) Demnach ist der Vortrag der Beklagten zu den Beteiligungsverhältnissen oberhalb der Z. zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung des Klägers (BA 307 Rn. 18, BA 308 Rn. 21, BA 317 Rn. 6) hat die Beklagte nicht lediglich das Gegenteil der aus den Stimmrechtsmitteilungen des Herrn W. vom 3.6.2022 und der Co. Bank Ltd. vom 14.6.2022 hervorgehenden Umstände behauptet. Vielmehr hat die Beklagte substantiiert zu den Strukturen, insbesondere zur Darlehensgewährung und zur Option auf den Erwerb von Aktien an der Z. vorgetragen, wodurch sie einer etwaigen sekundären Darlegungslast in vollem Umfang nachgekommen ist. Demnach ist es Sache des Klägers, substantiiert darzulegen, inwiefern der Beklagtenvortrag nicht zutrifft und wie sich die Beteiligungsverhältnisse stattdessen darstellen. Zudem hat er den vollen Gegenbeweis zu führen. Dem genügt weder das erstinstanzliche noch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers. Vielmehr legt der Kläger nicht einmal dar, inwieweit der Vortrag der Beklagten zu den Beteiligungsverhältnissen den tatsächlichen Verhältnissen konkret widersprechen soll, zu den aus seiner Sicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen trägt er nicht substantiiert vor. i) In seiner Klageschrift hat der Kläger ursprünglich ausgeführt, es sei unstreitig, dass keine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen der Z. und der S. Ltd. zur Co. Bank oder zu Herrn W. bestehe (GA 31 Rn. 57). Herr N. W. sei nicht wirtschaftlich Berechtigter, vielmehr gehöre die S. Ltd. Herrn G. L., was auch im Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (31 O 135/21) unstreitig geblieben sei (GA 35 Rn. 64). ii) Im weiteren Verfahrensverlauf ist der Kläger hiervon abgerückt und hat den Vortrag der Beklagten zu den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen bestritten. So hat er mit Nichtwissen bestritten, dass Herr L. die Beteiligung an der S. Ltd. persönlich und auf eigene Rechnung, mithin nicht als Treuhänder eines Dritten halte, und dass dies insbesondere für die von der S. gehaltenen Aktien der Beklagten gelte (GA 257 f. Rn. 56). Weiter hat der Kläger ausgeführt, aufgrund der Beherrschung der Co. Bank Ltd. hätten nicht nur die Co. Holding Ltd. und die Ke. Ltd., sondern auch Herr L. entsprechend seinen Angaben im Transparenzregister als Treuhänder und nicht als unbeschränkter Inhaber eine Stimmrechtsmitteilung nach § 20 AktG abgeben müssen (GA 260 Rn. 64, GA 302 Rn. 196). iii) Jedoch hat der Kläger nicht vorgetragen, wie die Beteiligungsverhältnisse stattdessen sind, in erster Instanz hat er auch keinen Beweis angetreten. So hat er lediglich ausgeführt, dass sich „das Gegenteil“ aus den Angaben der Herren L. und W. in den Transparenzregistern von Luxemburg und der BRD und aus den Stimmrechtsmitteilungen des Herrn W. und der Co. Bank Ltd. „ergebe“ (GA 245 f. Rn. 24 ff., GA 258 Rn. 56, GA 302 Rn. 193). Weiter hat der Kläger ausgeführt, dass der Inhalt des CFA-Darlehensvertrags dem Vortrag der Beklagten zur Kontrolle der Stimmrechtsausübung durch Herrn L. und der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit durch Herrn W. widerspreche, da dort lediglich Herr W. als zugelassener Aktionär (“Permitted Holder“) genannt sei, weshalb das CFA-Darlehen von einer Kontrolle des Herrn W. über die Beklagte ausgehe (GA 241 Rn. 11 ff.), dass der Vortrag der Beklagten zur tatsächlichen Beteiligungsstruktur in Widerspruch zum Vortrag der Beklagten im Vorverfahren 31 O 135/21 und in Widerspruch zu dem Vortrag von Frau Dr. E. für die Z. und des Herrn W. als Beigeladener in einem vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Verfahren stehe (GA 243 f. Rn. 18 ff.), und dass auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie davon ausgehe, dass Herr W. Inhaber der Anteile an der Z. sei und diese beherrsche (GA 244 f. Rn. 21 ff.). iv) Der Verweis auf Diskrepanzen zwischen dem Vortrag der Beklagten und den vorliegenden Unterlagen, den Darstellungen der Beklagten im Vorverfahren und den Darstellungen Dritter in anderen Verfahren oder im Transparenzregister macht einen Beweisantritt indes nicht entbehrlich und ersetzt auch nicht eigenen Vortrag des Klägers dazu, aus welchen Umständen sich eine Beteiligung von mehr als 25 % bzw. eine Mehrheitsbeteiligung des Herrn W. und der Co. Bank bzw. eine Zurechnung der Aktien an diese ergeben. Auch wenn die Beklagte in den gerichtlichen Verfahren, die Hauptversammlungsbeschlüsse der Jahre 2020 und 2021 betrafen, in anderer Weise vorgetragen hat als im vorliegenden Verfahren, ist allein die tatsächliche Lage maßgeblich, zudem mag der abweichende Vortrag in früheren Verfahren dem damaligen – unzutreffenden – Kenntnisstand der Beklagten geschuldet gewesen sein (so auch die Beklagte BA 166 f., vgl. dazu noch nachstehend). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragungen im deutschen Transparenzregister nach den Ausführungen der Beklagten (BA 173) auf deren Initiative inzwischen geändert wurden. v) Auch der Hinweis auf eine Diskrepanz zwischen dem Vortrag der Beklagten und den Angaben und Bestimmungen im CFA-Darlehensvertrag ersetzt ein Vorbringen zu den tatsächlichen Verhältnissen nicht. Zudem lässt eine etwaige Diskrepanz zwischen dem Beklagtenvortrag und den Angaben und Bestimmungen im CFA-Darlehensvertrag keine Rückschlüsse darauf zu, welche der beiden Darstellungen zutrifft. Es mag zwar sein, dass die finanzierenden Banken zuvor einen umfassenden Know Your Customer-Check (im Folgenden: KYC-Check) durchgeführt haben (so der Kläger BA 253, 308). Es ist indes nicht zwingend, dass die Ergebnisse des Checks in allen Punkten mit der tatsächlichen Lage übereinstimmten. Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass - wie die Beklagte ausführt (GA 349; vgl. auch S. 13 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3.7.2024, BA 278) - für die darlehensgebenden Banken allein entscheidend war, dass keine anderen als die im Vertrag aufgeführten Personen die Mehrheit an den Aktien erlangen sollten, während die Kompetenzabgrenzung im Einzelnen für die Banken weniger bedeutsam war. Zudem ist denkbar, dass für die finanzierenden Banken lediglich entscheidend war, dass Herr W. faktisch Einfluss auf Herrn L. nehmen könne, während sich die Frage nach einem gesellschaftsrechtlich vermittelten Einfluss für die Banken nicht stellte (so die Beklagte BA 291). Soweit der Kläger ausführt, dass die KYC-Prüfung der Prävention vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung diene und daher auf den Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“ in § 3 Abs. 1 GwG abzustellen sei (BA 322 f.), vermag dies keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Die Frage, ob auch faktischer Einfluss, der weder schuld- noch gesellschaftsrechtlich vermittelt wird, ausreicht, um einer natürlichen Person Kontrolle auf vergleichbare Weise im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 zu verschaffen, wird in der Literatur kontrovers diskutiert (vgl. zum Streitstand Reuter in BeckOGK-GwG, Stand 15.4.2024, § 3 Rn. 101). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die finanzierenden Banken derjenigen Literaturansicht Rechnung tragen wollten, die eine faktische Entscheidungskompetenz genügen lässt. Entgegen der Auffassung des Klägers (BA 308) ergibt sich nicht anderes aus der Aussage des Zeugen Dr. Ö., damaliger Finanzvorstand der Beklagten, wonach es nach Gesprächen der Banken mit Herrn W. ein Wunsch der Banken gewesen sei, im CFA-Darlehensvertrag aufzunehmen, dass ein Default gegeben sein solle, wenn Herr W. nicht mehr Eigentümer sei, und dass Herr Dr. Ö. davon ausgegangen sei, dass die Angaben im Darlehensvertrag insbesondere zur Treuhandstellung des Herrn L. richtig seien (vgl. S. 13 des Protokolls vom 3.7.2024, BA 278). Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. I. (S. 5 des Protokolls vom 3.7.2024, BA 270 ff.) war der Beklagten auf der Grundlage der E-Mail der Kanzlei P. vom 7.6.2022 noch nicht bekannt, welche Abreden zwischen Herrn W., den Trusts, Herrn L. und den Gesellschaften bestanden. Der Zeuge hat ausgeführt, dass die Rechtsanwälte der Beklagten bis zum Schreiben der Z. vom 2.8.2022 noch davon ausgegangen seien, dass Herr L. für Rechnung des Herrn W. halte, und dass auch Herr W. und die Co. Einfluss nehmen könnten. Dies habe sich erst durch die Angaben in dem Antwortschreiben vom 2.8.2022 anders herausgestellt, neben dem Antwortschreiben hätten den Anwälten damals keine anderen Dokumente zur Verfügung gestanden. Da die Antworten im Schreiben vom 2.8.2022 teilweise noch etwas knapp ausgefallen waren, hätten die Anwälte versucht, die Lage weiter aufzuklären. Im Verlaufe von ca. zwei Wochen nach der Hauptversammlung hätten sie auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse eine 18-seitige Notiz gefertigt. Um weitere Aufklärungen vorzunehmen, sei der Zeuge noch nach London geflogen. Demnach liegt nahe, dass Herr Dr. Ö. im Zeitpunkt des Abschlusses des CFA-Darlehensvertrags vom 17.8.2022 noch keine Kenntnis von der Notiz hatte, und dass er auch noch keine Kenntnis vom geänderten Erkenntnisstand der Rechtsanwälte der Beklagten hatte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass nach den Angaben des Zeugen Dr. Ö. (S. 13 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3.7.2024, BA 278) die Anwälte nicht mit der Beratung bezüglich der Finanzierungsgespräche betraut waren, und dass die genannte Notiz der Beklagten nach deren Ausführungen (BA 161, GA 346) erst am 26.8.2022 überlassen wurde, also nach Abschluss des CFA-Darlehensvertrags. vi) Aus dem vom Kläger erstellten Schaubild (GA 260 Rn. 63, GA 302 Rn. 194) ergibt sich in Ansehung der Verbindung zwischen der Co. Bank Ltd. und der S. Ltd. und damit auch in Ansehung der weiteren Verbindungen zu Herrn W., der Co. Holding Ltd. und der Ke. Ltd. nichts anderes als die von der Beklagten dargestellte Option. vii) In zweiter Instanz hat der Kläger ebenfalls keinen hinreichenden Vortrag gehalten, erst recht hat er keinen hinreichenden Beweis angeboten. Anhand der Berufungsbegründung wird bereits nicht so recht klar, ob der Kläger nunmehr Umstände darlegen will, die eine Mitteilungspflicht des Herrn W. und der Co. Bank rechtfertigen. Der Kläger beschränkt sich darauf, die Ausführungen des Landgerichts zu dieser Thematik zu referieren (BA 117) und sodann auf das Erfordernis doppelter Mitteilungen zu verweisen (BA 118). Darüber hinaus beschränkt sich der Kläger wiederum darauf, im wesentlichen wortgleich zu seinen erstinstanzlichen Ausführungen darzulegen, dass der Vortrag der Beklagten dem Inhalt des CFA-Darlehensvertrags (BA 104 ff.; GA 241 ff.), dem Vortrag der Z. und des Herrn W. in einem Verfahren vor dem VG Berlin (BA 107; GA 243), dem Vortrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Bescheid vom 2.4.2020 (BA 107 ff., GA 244 f.), den Angaben der Beteiligten in den Transparenzregistern der BRD und Luxemburgs (BA 109 f., GA 245 f.), und den Stimmrechtsmitteilungen des Herrn L. für die Co. Bank Ltd. und des Herrn W. und dem hieraus hervorgehenden Verständnis dieser Personen (BA 307 Rn. 17, GA 259 Rn. 60, GA 302 Rn. 193) widersprächen. Soweit der Kläger behauptet, dass Herr L. die Aktien an der Beklagten als Eigentümer nicht auf eigene Rechnung halte, sondern als Treuhänder für Herrn W., seine Familie und/oder von diesem kontrollierte Fonds oder Trusts (vgl. BA 252 f., Beweisantrag als Anhang zum Protokoll vom 3.7.2024), fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Substantiierung. Aus dem Klägervorbringen wird nicht ersichtlich, ob und inwiefern die Funktion des Herrn W. als Treugeber im Rahmen der von der Beklagten dargestellten Beteiligungsverhältnisse bestehen soll, oder ob die angebliche Treuhänderbeziehung losgelöst von diesen Beteiligungsverhältnissen bestehen soll. Zudem beschränkt sich der Kläger auf die Verwendung des vielschichtigen Begriffs der Treuhand, ohne näher darzulegen, welcher Art Treuhandverhältnis er behauptet. Dem Beweisantritt war folglich nicht nachzugehen. Dies gilt umso mehr, da der Beweisantrag (Anhang zum Protokoll vom 3.7.2024) nicht zum Beleg einer Mitteilungspflicht des Herrn W. - der im Übrigen eine Mitteilung abgegeben hat - sondern lediglich zum Beweis der Tatsache gestellt wurde, dass die Stimmrechtsmitteilung des Herrn L. vom 8.6.2022 (Anlage B 11) infolge des fehlenden Hinweises auf das Treuhandverhältnis falsch sei (vgl. dazu noch nachstehend unter gg). viii) Anderes ergibt sich nicht aus den mit Schriftsatz vom 17.7.2024 erfolgten Ausführungen des Klägers (BA 303 ff.), wonach sich die Beklagte bezüglich der Stimmrechtsmitteilungen widersprüchlich verhalten habe und wonach die Aussage des Zeugen Dr. I. zur inhaltlichen Richtigkeit der Stimmrechtsmitteilungen nicht mit früheren Einlassungen in Übereinstimmung zu bringen und daher widersprüchlich sei. Vielmehr sind die jeweiligen Ausführungen des Zeugen in unterschiedlichen Rollen im Verlaufe der diversen Rechtsstreitigkeiten dem jeweiligen - im Laufe der Zeit fortschreitenden - Erkenntnisstand des Zeugen geschuldet, auch darüber hinaus sind keine Widersprüche ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers (BA 303 f.) widerspricht die Aussage des Zeugen Dr. I. nicht den Ausführungen des Zeugen in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter der Beklagten mit Schriftsatz von 29.12.2021 im die Hauptversammlung vom 31.8.2021 betreffenden Anfechtungsverfahren (Az. 31 O 135/21 KfH). Aus diesem vom Kläger zitierten (BA 304) Schriftsatz ergibt sich nicht, dass die Beklagte bereits Ende 2021 davon ausging, dass Herr L. mitteilungspflichtig sei. Vielmehr führte die Beklagte damals aus, dass Herr L. die Anteile an der Z. nur treuhänderisch halte, und dass seine Stellung als Treuhänder unterstreiche, dass er nach Maßgabe des Unternehmensregisters Luxemburg nicht als Unternehmer anzusehen sei. Die Beklagte leitete die fehlende Mitteilungspflicht mithin auf der Grundlage der damaligen Erkenntnisse aus der aus ihrer Sicht fehlenden Unternehmereigenschaft des Herrn L. her. Der sich aus der E-Mail der P. LLP vom 7.6.2022 ergebende neue Erkenntnisgewinn bestand nach der Aussage des Zeugen Dr. I. (S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3.7.2024, BA 270) darin, dass auch Herr L. mitteilungspflichtig sei, weil er die Anteile an der S. halte. Zwar ging die Beklagte nach den Angaben des Zeugen auch nach dem 7.6.2022 bis zum 2.8.2022 weiterhin davon aus, dass auch Herr W. und die Co. Einfluss nehmen könnten, und dass Herr L. seine Anteile an der S. Ltd. für Rechnung von Herrn W. halte; damals war für sie nicht klar, welche Abreden zwischen Herrn W., den Trust und Herrn L. oder den Gesellschaften bestanden. Jedoch hatte sich die Einschätzung der Mitteilungspflicht geändert, zumal sich die Erkenntnisse zum Halten von Anteilen an der S. Ltd. durch Herrn L. nunmehr nicht lediglich aus dem im Schriftsatz vom 29.12.2021 erwähnten (vgl. BA 304 Rn. 12) Auszug aus dem Unternehmensregister Luxemburg ergab, sondern aus den Angaben der P. LLP. Dies galt erst recht im Zusammenhang mit der Mitteilung des Herrn L. gem. § 20 AktG vom 8.6.2022, die der Beklagte am 24.6.2022 zuging. Ebenso wenig trifft der Vorwurf des Klägers (BA 304 Rn. 13) zu, dass Herr Dr. I. in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter der Beklagten im die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 31.8.2021 betreffenden Anfechtungsverfahren (Az. 31 O 135/21 KfH) bis zur Verkündung der Entscheidung am 2.8.2022 seinen Vortrag vom 29.12.2021 nicht korrigiert hat. Wie der Kläger selbst ausführt (BA 305), wurde die Stimmrechtsmitteilung des Herrn L. vom Juni 2022 in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2022 im Verfahren 31 O 135/21 KfH thematisiert, Herr Dr. I. erklärte in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter der Beklagten, dass Herr L. nun offenbar zu dem Ergebnis gelangt sei, Unternehmer im Sinne des § 20 AktG zu sein, und dass keine Anhaltspunkte dafür bekannt seien, dass sich in Ansehung seiner beruflichen Betätigung zwischen der Hauptversammlung vom 31.8.2021 und dem Tag der Abgabe der Stimmrechtsmitteilung durch Herrn L. im Juni 2022 etwas geändert habe. Er hat demnach den bisherigen Vortrag korrigiert und an den damaligen Erkenntnisstand angepasst. Ein Widerspruch besteht entgegen den Ausführungen des Klägers (BA 306 f.) auch nicht zu den Angaben des Herrn Dr. I. in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter der Beklagten im die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 31.8.2021 betreffenden Anfechtungsverfahren (Az. 31 O 135/21 KfH) in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2022 vor dem Landgericht, wonach ihm die Strukturen nicht bekannt seien, weshalb er „es“ nicht erklären könne. Dieser Antwort war ein umfassender Vorhalt des Kammervorsitzenden vorausgegangen, der nicht nur eine etwaige Mitteilungspflicht des Herrn L. betraf - wozu Herr Dr. I. in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2022 bereits zuvor Stellung genommen hatte (vgl. BA 305) -, sondern auch die Frage nach der Meldepflicht der Co. Holding Ltd., der S. Ltd. und der Ke. Ltd.. Um zu letzterem Stellung nehmen zu können, wären Kenntnisse der zwischen Herrn W., den Trusts, Herrn L. und den genannten Gesellschaften bestehenden Abreden erforderlich gewesen. Über diese Kenntnisse verfügte der Zeuge nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 3.7.2024 (S. 5 des Protokolls, BA 270) indes nicht. Die damaligen Ausführungen, dass Herrn Dr. I. die Strukturen nicht bekannt seien, waren demnach folgerichtig, ein Widerspruch zu seiner nunmehrigen Zeugenaussage ist darin nicht zu sehen. Sollte der Vorstand der Beklagten - wie der Kläger geltend macht (BA 321 f. Rn. 19 f.) - in der Hauptversammlung vom 3.8.2022 auf Aktionärsfragen Antworten gegeben haben, die nicht vollständig im Einklang mit dem damaligen Erkenntnisstand des Herrn Dr. I. gestanden haben, lässt dies ebenfalls keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Zeuge Dr. I. unglaubwürdig bzw. seine Aussage nicht unglaubhaft sei. γ) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Beteiligungsverhältnisse waren weder Herr W. noch die Co. Bank Ltd., die Co. Holding Ltd. oder die Ke. Ltd. mitteilungspflichtig im Sinne des § 20 AktG. αα) Entgegen der Auffassung des Klägers (wohl BA 117 f.; GA 303 Rn. 198 ff.) hat das vorgenannte Optionsrecht nicht zur Folge, dass die Co. Bank Ltd. und damit auch Herr W., die Co. Holding Ltd. und die Ke. Ltd. gem. § 20 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AktG mitteilungspflichtig sind. Zwar trifft es zu, dass auch Optionsrechte von § 20 Abs. 2 Nr. 1 AktG erfasst werden, ebenso wie aufschiebend bedingte Ansprüche auf Übereignung von Aktien, soweit der Bedingungseintritt allein vom meldepflichtigen Unternehmen herbeigeführt werden kann (Petersen in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 20 Rn. 42 mwN). Allerdings muss das Optionsrecht nach Wortlaut und Systematik des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AktG an den Aktien der in § 20 Abs. 1 S. 1 AktG bezeichneten Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland bestehen, also hier der Beklagten. Ein Optionsrecht an Aktien eines Unternehmens, dem im Sinne des § 20 Abs. 1 AktG Aktien der fraglichen Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehören, reicht nicht aus. Die Mitteilungspflicht kann sich im Wege der Zurechnung entweder aus § 20 Abs. 1 AktG oder aus § 20 Abs. 2 AktG ergeben, nicht aber aus einer Kombination beider Absätze. Das dem Trust bzw. der Co. Bank Ltd. eingeräumte Optionsrecht besteht nach dem Vortrag der Beklagten lediglich an Aktien der Z., nicht aber an Aktien der Beklagten. Eine Mitteilungspflicht der Co. Bank Ltd. besteht in diesem Fall ebenso wenig wie eine Mitteilungspflicht des Herrn W., der Co. Holding Ltd. und der Ke. Ltd.. Hierbei ist unerheblich, ob das Optionsrecht – wie der Kläger auf S. 13 des Schriftsatzes vom 24.6.2024 (BA 253) ausführt – dinglich ist, da ausländische Rechtsordnungen das Abstraktionsprinzip nicht kennen. Ebenso ist unerheblich, ob die Trusts des Herrn W. eine eigene Rechtspersönlichkeit haben (vgl. dazu Kläger BA 252). ββ) Eine Mitteilungspflicht folgt auch nicht aus § 20 Abs. 1 S. 2 AktG iVm § 16 Abs. 4 AktG. Zwar gelten als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gem. § 16 Abs. 4 AktG auch Anteile, die einem abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von ihm abhängigen Unternehmens gehören. Bevor ein Optionsrecht ausgeübt wird, genügt – worauf die Beklagte zutreffend hinweist (BA 194) – der bloße Erwerbsanspruch des Unternehmens nicht, um eine Beherrschung im Sinne des § 17 AktG zu begründen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.7.1993 – 6 U 84/92 – juris Rn. 49; Schall in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 17 Rn. 38). Hierbei ist unerheblich, ob das Optionsrecht – wie der Kläger auf S. 13 des Schriftsatzes vom 24.6.2024 (BA 253) ausführt – dinglich ist. Zu einer Abhängigkeit der Z. von den Trusts bzw. der Co. Bank, die zudem – worauf die Beklagte zutreffend hinweist (BA 193) – gesellschaftsrechtlich vermittelt sein muss (BGH, Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 129/10 – juris Rn. 16; Koch, AktG 18. Aufl. 2024, § 17 Rn. 8; Vetter in Schmidt/Lutter, AktG 5. Aufl. 2024, § 17 Rn. 15), hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Unbehelflich ist das Bestreiten des Klägers, dass den Trusts bzw. der Co. Bank Ltd. nach den Finanzierungs- und Optionsvereinbarungen keine Rechte mit Blick auf die Governance der Z. zustünden, also insbesondere keine Stimm-, Veto oder sonstige Einflussrechte, und dass die Trusts und die Co. Bank Ltd. die Ausübung der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Z. durch Herrn L. und damit auch die Ausübung der Stimmrechte der Z. aus Aktien der Beklagten nicht beeinflussen könnten, dass es sich mithin nicht um sog. „Discretionary Trusts“ handle (GA 258 f. Rn. 58; GA 301 Rn. 192, BA 253). Das bloße Bestreiten des Klägers vermag eigenes substantiiertes Vorbringen nicht zu ersetzen. Soweit der Kläger wiederum lediglich darauf verweist, dass sich das Gegenteil aus den Angaben des Herrn L. im Transparenzregister von Luxemburg und aus den Angaben des Herrn W. im Transparenzregister der BRD und aus den Stimmrechtsmitteilungen des Herrn W. und der Co. Bank und den Angaben der Beteiligten vor Gerichten und Behörden ergebe (GA 258 Rn. 56; GA 259 Rn. 59; GA 302 Rn. 193), vermögen diese Ausführungen nicht den erforderlichen substantiierten Vortrag des Klägers mit Beweisantritt zu den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen zu ersetzen. Dasselbe gilt für das Bestreiten mit Nichtwissen, dass die (mittelbare) Beteiligung an der Beklagten weder zum Trustvermögen gehört noch eine Zurechnung an die Trusts möglich sei (BA 252). Soweit der Kläger behauptet, dass Herr L. die Aktien an der Beklagten als Eigentümer nicht auf eigene Rechnung halte, sondern als Treuhänder für Herrn W., für seine Familie und/oder für von diesem kontrollierte Fonds oder Trusts (vgl. BA 252 f., Beweisantrag als Anhang zum Protokoll vom 3.7.2024), kann auch hieraus keine Mitteilungspflicht des Herrn W., der Co. Bank Ltd., der Co. Holding Ltd. und der Ke. Ltd. gem. § 20 Abs. 1 S. 2 AktG iVm § 16 Abs. 4 AktG hergeleitet werden. Wie bereits vorstehend unter 3 c ee β ββ vii ausgeführt wurde, ist die entsprechende Behauptung nicht hinreichend substantiiert. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass entgegen der Auffassung des Klägers (BA 324 Rn. 28) die Beklagte das Vorhandensein einer schuldrechtlichen Treuhandabrede nicht unstreitig gestellt hat. Soweit die Beklagte ausgeführt hat, es sei unbestritten, dass Herr W. faktisch Einfluss auf Herrn L. nehmen könne, jedoch nicht über gesellschaftsrechtlich vermittelte Kontrolle verfüge (BA 291), lässt sich hieraus nicht die Aussage ableiten, dass der faktische Einfluss auf einer schuldrechtlichen Position beruhe. γγ) Da demnach nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Co. Bank Ltd. mitteilungspflichtig ist, geht die Argumentation des Klägers (BA 114 Rn. 141 f.) ins Leere, dass Herr L. die als Director der Co. Bank Ltd. abgegebene Stimmrechtsmitteilung der treuhänderischen Beherrschung der Z. auch im eigenen Namen hätte abgeben müssen, da er der beherrschende Gesellschafter der Co. Bank Ltd. sei. δ) Dass die Mitteilungen des Herrn W. und der Co. Bank Ltd. unrichtig waren, weil diese – wie vorstehend ausgeführt wurde – nicht im Sinne des § 20 AktG an der Beklagten beteiligt sind, hat keinen Stimmrechtsverlust gem. § 20 Abs. 7 AktG zur Folge. Wie bereits dargelegt wurde (3c bb α), bewirkt nur die Nichterfüllung der Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 4 AktG gem. § 20 Abs. 7 S. 1 AktG einen zeitweiligen Rechtsverlust, nicht hingegen Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 3 und Abs. 5 AktG oder gegen die Bekanntmachungspflicht nach § 20 Abs. 6 AktG. Da nur die Verletzung einer Mitteilungspflicht sanktioniert ist, können unzutreffende freiwillige Mitteilungen keinen Rechtsverlust begründen (Petersen in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 20 Rn. 65 mwN). Nimmt demnach ein Meldepflichtiger eine Mitteilungspflicht irrtümlich an, und gibt er deshalb eine nicht erforderliche bzw. falsche Stimmrechtsmitteilung ab, ist § 20 AktG von vornherein nicht anwendbar, auch eine analoge Anwendung scheidet aus (Poelzig in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 4. Aufl. 2020, § 44 WpHG Rn. 4; Veil in Schmidt/Lutter, AktG 5. Aufl. 2024, § 44 WpHG Rn. 3 f., jeweils zu § 44 WpHG). ff) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, dass die Meldungen des Herrn L. sich diametral widersprächen (BA 114 f. Rn. 143 f., BA 253 f.) bzw. sich wegen ihrer offensichtlichen Diskrepanz nicht „übereinanderlegen“ ließen (GA 30 Rn. 56; GA 31 Rn. 59; GA 72; GA 306 Rn. 206), dass die Beteiligungsverhältnisse nach den Stimmrechtsmitteilungen 2022 unklar seien und der Rechtsverkehr nicht beurteilen könne, wem die Stimmrechte tatsächlich zuzurechnen seien (GA 32 Rn. 60). Zwar entspricht eine Mitteilung gem. § 20 AktG den Anforderungen nicht, wenn sie infolge des gleichzeitigen Verweises auf die Absätze 1, 3 und 4 des § 20 AktG verwirrend und missverständlich wird und nicht mehr erkennen lässt, wer Inhaber der Beteiligung ist (vgl. BGH Urteil vom 22.4.1991 – II ZR 231/90 – juris Rn. 26 f.; Windbichler in Hirte/Mülbert/Roth, AktG 5. Aufl. 2017, § 20 Rn. 43 f.). Jedoch waren die vorliegend allein maßgeblichen Mitteilungen der Z. (Anlage B 6), der S. Ltd. (Anlage B 7) und des Herrn L. (Anlage B 11) in sich stimmig und klar. Sämtliche Mitteilungen bezogen sich jeweils auf die Mitteilungspflicht gem. § 20 Abs. 4 AktG (Mehrheitsbeteiligung) und hiervon umfasst auf die Mitteilungspflicht gem. § 20 Abs. 1 AktG (vierter Teil der Aktien). Zudem wurde deutlich, dass ausweislich der Mitteilungen der Z. eine unmittelbare Beteiligung an der Beklagten gehörte, während die S. Ltd. mittelbar kraft Zurechnung gem. § 16 Abs. 4 AktG über die Z. eine Mehrheitsbeteiligung hielt und Herr L. – als entfernteres Glied der Zurechnungskette – mittelbar kraft Zurechnung über die S. Ltd. und die Z.. Eine etwaige Verwirrung entstand erst durch das Hinzutreten der Mitteilungen des Herrn W. (Anlage B 10) und der Co. Bank Ltd. (Anlage B 12). Dies ist indes unschädlich. Wie vorstehend unter ee ausgeführt wurde, waren weder Herr W. noch die Co. Bank Ltd. mitteilungspflichtig gem. § 20 AktG. Korrekte Mitteilungen mitteilungspflichtiger Unternehmen werden nicht dadurch unrichtig, dass Dritte, die nicht mitteilungspflichtig sind, ihrerseits Mitteilungen abgeben, die zu den korrekten Mitteilungen der mitteilungspflichtigen Unternehmen in Widerspruch stehen. Dies gilt umso mehr, als es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geboten sein kann, eine Beteiligung vorsorglich mitzuteilen, wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, und es deshalb ungewiss ist, ob eine Mitteilungspflicht besteht (BGH Urteil vom 22.4.1991 – II ZR 231/90 – juris Rn. 27; Windbichler in Hirte/Mülbert/Roth, AktG 5. Aufl. 2017, § 20 Rn. 43). Anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Mitteilung der Co. Bank Ltd. ebenfalls von Herrn L. in seiner Eigenschaft als Direktor der Bank abgegeben wurde. Die Personenidentität der Herrn L. als natürliche Person einerseits und als Vertreter der Co. Bank Ltd. andererseits vermag nichts daran zu ändern, dass es sich jeweils um unterschiedliche Personen bzw. Rechtsträger handelt. Ebenso unerheblich ist entgegen der Auffassung des Klägers (GA 247 Rn. 28), dass die Beklagte bisher nicht auf eine Korrektur der falschen Beteiligungsmitteilung gem. § 20 Abs. 5 AktG hingewirkt hat. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 AktG hat keinen Rechtsverlust gem. § 20 Abs. 7 AktG zur Folge (Petersen in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 20 Rn. 65 mwN). gg) Im Übrigen würde sich selbst dann, wenn Herr L. die Anteile an der S. Ltd. und damit mittelbar die streitgegenständlichen Aktien der Beklagten nicht als Eigentum auf eigene Rechnung, sondern als Treuhänder für Herrn W., seine Familie und/oder von diesem kontrollierte Fonds oder Trusts halten sollte (vgl. BA 252 f.; Beweisantrag Anhang zum Protokoll vom 3.7.2024), kein Stimmrechtsverlust daraus ergeben, dass Herr L. in seiner für sich selbst abgegebenen Mitteilung kein Treuhandverhältnis erwähnt hat (so aber der Kläger GA 72 f. Rn. 173 f.) Ebenso ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers (BA 114 Rn. 141 f.), dass Herr L. auch im eigenen Namen eine Stimmrechtsmitteilung der treuhänderischen Beherrschung der Z. hätte abgeben müssen, da er der beherrschende Gesellschafter der Co. Bank Ltd. sei. Herr L. war nicht gehalten, in seiner für sich selbst abgegebenen Mitteilung ein etwaiges Treuhandverhältnis offenzulegen, um den Anforderungen des § 20 Abs. 1, Abs. 4 AktG zu genügen. Wie bereits unter 3c bb β ausgeführt wurde, sind nach dem Wortlaut des § 20 AktG lediglich das Bestehen der entsprechenden Beteiligung und der Name des Unternehmens, dem die Beteiligung gehört oder zuzurechnen ist, mitzuteilen. Weiter ist zu verlangen, dass aus der Mitteilung die jeweils maßgeblichen Tatbestände des § 20 Abs. 1, 3 oder 4 AktG klar hervorgehen (Windbichler in Hirte/Mülbert/Roth, AktG 5. Aufl. 2017, § 20 Rn. 42; Bayer in MünchKomm-AktG, 6. Aufl. 2024, § 20 Rn. 34; Koch, AktG 18. Aufl. 2024, § 20 Rn. 8). Jedoch ist nicht erforderlich, mitzuteilen, um welche Art von Mehrheitsbeteiligung es sich handelt (LG Bonn Urteil vom 9.3.2004 – 11 O 35/03 – juris Rn. 28; Bayer in MünchKomm-AktG, 6. Aufl. 2024, § 20 Rn. 33). Insbesondere sind Treuhandverhältnisse nicht umfassend offenzulegen (Windbichler in Hirte/Mülbert/Roth, AktG 5. Aufl. 2017, § 20 Rn. 47). Anderes ergibt sich nicht aus dem vom Kläger (BA 114 Rn. 142) zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.4.1991 – II ZR 231/90. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Mitteilung hätte darüber Auskunft geben müssen, ob und wie weit den Personen, für die die Mitteilung abgegeben wurde, die Beteiligung allein oder gemeinsam als rechtlichen Inhabern der Aktien oder wirtschaftlich als Treugebern zuzurechnen war (BGH Urteil vom 22.4.1991 – II ZR 231/90 – juris Rn. 27). Die Entscheidung erging aber vor dem Hintergrund, dass die abgegebene Mitteilung nicht erkennen ließ, welche Art der Beteiligung (nach § 20 Abs. 1, Abs. 3 oder Absatz 4) wem als Mitteilungspflichtigen zuzuordnen war; trotz der Mitteilung waren die Zurechnungsverhältnisse unklar geblieben (vgl. BGH Urteil vom 22.4.1991 – II ZR 231/90 – juris Rn. 26 f.). Eine allgemeine Aussage, dass Treuhandverhältnisse umfassend offengelegt werden müssten, lässt sich hieraus nicht herleiten (Windbichler in Hirte/Mülbert/Roth, AktG 5. Aufl. 2017, § 20 Rn. 47). Vielmehr gilt auch insoweit, dass sowohl in § 20 Abs. 2 AktG als auch in § 20 Abs. 1 S. 2 iVm § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 AktG nur die Voraussetzungen einer Zurechnung geregelt werden, ohne dass gleichzeitig eine Pflicht zur Mitteilung des Zurechnungstatbestands vorgesehen wäre. Da der Gesetzgeber ansonsten im Rahmen des § 20 AktG in jedem Einzelfall bestimmt hat, wann eine bestimmte Tatsache der Gesellschaft mitzuteilen ist, kann aus dem Schweigen hinsichtlich der Voraussetzungen der Zurechnungstatbestände geschlossen werden, dass insoweit keine Mitteilungspflicht besteht. Der Gesetzgeber legt also nur Wert auf die Mitteilung der Beteiligung als solcher, nicht dagegen auf die Angabe, welcher Art diese Beteiligung ist (OLG München Urteil vom 4.7.2018 – 7 U 131/18 – juris Rn. 65; OLG Köln Beschluss vom 6.10.2003 – 18 W 36/03 – juris Rn. 26). In Anbetracht der Tatsache, dass § 20 Abs. 7 AktG selbst die fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 1 oder 4 AktG mit dem weitgehenden Verlust der aus der Aktieninhaberschaft resultierenden Rechte während des Zeitraums der Pflichtverletzung sanktioniert und bei vorsätzlicher Unterlassung der Mitteilung selbst der Dividendenanspruch entfällt, muss davon ausgegangen werden, dass, hätte der Gesetzgeber auch die Zusammensetzung der Beteiligung mitgeteilt haben wollen, er dies in § 20 Abs. 1 AktG ausdrücklich statuiert hätte. Da dies nicht erfolgt ist, kann eine Mitteilungspflicht nicht im Wege einer extensiven Auslegung der Norm begründet werden (OLG München Urteil vom 4.7.2018 – 7 U 131/18 – juris Rn. 66). Dem entsprechend hat der BGH in einem im Jahr 2016 ergangenen Urteil zwar ausgeführt, dass die Mitteilung nach § 20 AktG erkennen lassen müsse, auf welchen Mitteilungstatbestand sie sich bezieht, jedoch darauf hingewiesen, dass ein zutreffender Hinweis auf die betreffenden Absätze des § 20 AktG ausreiche (BGH Urteil vom 5.4.2016 – II ZR 268/14 – juris Rn. 18 mwN). Insoweit sind jedoch lediglich die Mitteilungstatbestände des § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG gemeint, nicht jedoch die Zurechnungstatbestände des § 20 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG. Dem Beweisantritt des Klägers (vgl. Anlage zum Protokoll vom 3.7.2024) war demnach auch deshalb nicht nachzugehen, weil die Mitteilung des Herrn L. selbst im Falle des Bestehens eines Treuhandverhältnisses nicht unzureichend war. 4. Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsrecht Der Wirksamkeit der Ausübung der Stimmrechte durch die Z. steht nicht entgegen, dass Herrn L. keine Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt wurde. a) Berufungsbegründung In seiner Berufungsbegründung macht der Kläger geltend, dass Herr L. nicht über die erforderliche Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach dem Außenwirtschaftsrecht verfüge, weshalb die Ausübung der Stimmrechte durch die Z. gem. § 134 BGB nicht wirksam erfolgen könne (BA 103 f. Rn. 110). Im öffentlich-rechtlichen Vertrag (Anlage K 25) sei Herr W. ausdrücklich als Vertragspartei genannt, es komme also nicht allein auf die Z. als unmittelbare Erwerberin an (BA 108 Rn. 124). b) Berufungserwiderung Die Beklagte führt hierzu aus, dass beide Freigabebescheide – über den Erwerb von 61,149 % und über den Erwerb von 14,224 % der Aktien und Stimmrechte an der Beklagten durch die Z. – inzwischen bestandskräftig seien (GA 399, BA 168). Die außenwirtschaftlich erforderliche Freigabe werde gem. § 61 S. 1 iVm § 60 Abs. 3 S. 7 AWV nur dem unmittelbaren Erwerber erteilt. Die Erteilung einer Genehmigung an eine hinter dem unmittelbaren Erwerber stehende Person sehe die AWV nicht vor. Herr L. habe keine Genehmigung benötigt (GA 400, BA 168). c) Würdigung Der unter TOP 6 gefassten Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 ist nicht wegen einer fehlenden Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsrecht für unwirksam zu erklären mit der Folge, dass der Z. die Ausübung der Stimmrechte nach § 62 Abs. 2 i.V.m. § 59a Abs. 2 S. 1 AWV untersagt gewesen wäre. Fraglich ist bereits, ob der Kläger sein die Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsrecht betreffendes Vorbringen als Geltendmachung eines eigenständigen Anfechtungsgrundes verstanden wissen will. Hiergegen spricht, dass die Rüge nicht fristgerecht innerhalb der Anfechtungsfrist erhoben wurde, sondern erstmals in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.6.2023 nach dem Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz (GA 388 Rn. 15, GA 391 f. Rn. 24 ff.) Auch in der Sache vermag der Kläger nicht durchzudringen. Gem. § 60 Abs. 3 S. 7 AWV ist ausschließlich der unmittelbare Erwerber meldepflichtig. Dieser hat zwar auch den Erwerb einer mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AWV zu melden (Bonhage in Meyer-Sparenberg/Jäckle, Becksches M&A-Handbuch, 2. Aufl. 2022, § 91 Rn. 55; Niestedt in BeckOK-AußenWirtschaftsR, Stand 1.5.2024, § 60 AWV Rn. 25). Zudem sind gem. § 60 Abs. 3 S. 3 AWV in der Meldung die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben. Dennoch ist Adressat der Freigabe nur der unmittelbare Erwerber (Niestedt in BeckOK-AußenWirtschaftsR, Stand 1.5.2024, § 61 AWV Rn. 4). Ihren eigenen unmittelbaren Erwerb hat die Z. gemeldet, dieser wurde freigegeben. Die Freigabebescheide sind bestandskräftig. Daher ist es der Z. als Erwerberin nicht gem. § 59a Abs. 2 S. 1 AWV untersagt, ihre Stimmrechte auszuüben. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass Herr W. Vertragspartner des der Freigabeentscheidung zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vertrags sei. Die Freigabeentscheidung mag zwar erst durch den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags motiviert worden sein, jedoch wird der öffentlich-rechtliche Vertrag hierdurch nicht Teil der Freigabeentscheidung (VG Berlin, Urteil vom 23.2.2023 – 4 K 157/20 – juris Rn. 31). III. Beschluss TOP 2 Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den unter TOP 2 gefassten Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 2021 ist zulässig, aber unbegründet, weshalb auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat, soweit sie sich gegen die Abweisung der entsprechenden Anfechtungsklage wendet. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger gem. § 254 Abs. 2 S. 3 AktG anfechtungsbefugt. Er hat mit 1.616.014 Aktien an der Hauptversammlung vom 3.8.2022 teilgenommen, seine Anteile überschritten 5 % des damaligen Grundkapitals. Jedoch ist die Anfechtungsklage nicht begründet. Der unter TOP 2 gefasste Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 ist weder wegen eines Einberufungsmangels anfechtbar noch war die Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 nicht beschlussfähig, weil die Z. mit 12.860.677 Aktien zu Unrecht zugelassen worden war. Die Z. unterlag auch keinem Stimmrechtsverbot gem. § 20 Abs. 7 AktG oder § 62 Abs. 2 i.V.m. § 59a Abs. 2 S. 1 AWV. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II 1-4 verwiesen. Der unter TOP 2 gefasste Gewinnverwendungsbeschluss ist auch nicht gem. § 254 Abs. 1 AktG anfechtbar. 1. Berufungsbegründung Der Kläger verweist zur Begründung der Berufung insbesondere darauf, es sei durch nichts belegt, dass eine von der Hauptversammlung beschlossene Dividendenausschüttung zu einem Scheitern der Finanzierungsgespräche und damit zu einer sofortigen Insolvenz des Beklagten geführt hätte. Bei der Beklagten handle es sich wirtschaftlich um ein gesundes Unternehmen, das sich - wie die Mehrzahl anderer Unternehmen auch - teilweise durch Fremdkapital finanziere, das ohne Anschlussfinanzierung nicht ohne Schwierigkeiten zurückgeführt werden könne. Die Umfinanzierung sei für die Beklagte aufgrund der steigenden Ertragskraft und vor dem Hintergrund der „Zeitenwende“ im Rüstungsbereich ohne jedes Risiko gewesen. Der Kläger habe bei der T-Bank, die bereits in der Vergangenheit die Finanzierung der Beklagten maßgeblich begleitet habe, nachgefragt, ob diese die Beklagte erneut finanzieren werde. Die T-Bank habe dies innerhalb weniger Werktage uneingeschränkt bejaht, wenn auch das Angebot um 2 % teurer gewesen sei. Kurz nach der Hauptversammlung habe die Beklagte den sog. CFA-Darlehensvertrag unterzeichnen können. Mit Sicherheit habe dies zum Zeitpunkt der Hauptversammlung schon festgestanden. Der CFA-Darlehensvertrag sei mit einem ausführlichen und über mehrere Wochen hinweg verhandelten verbindlichen Term Sheet vorbereitet worden. Der Kläger bestreite weiterhin, dass in den Verhandlungen mit derzeitigen und künftigen Finanzierungspartnern die Erwartungshaltung deutlich geworden sei, dass die Beklagte sich ernsthaft um einen Abbau der Verschuldung zu bemühen und diese insbesondere nicht durch die Ausschüttung von Dividenden weiter zu erhöhen hätte. Für die kreditgebenden Dritten sei allein die Ertragslage der Beklagten und die künftige Tilgungsfähigkeit entscheidend. Ebenso bleibe bestritten, dass eine der drei Geschäftsbanken, die Mitglied des Konsortiums habe werden sollen, kurze Zeit nach dem 3.8.2022 abgesprungen sei und es offen gewesen sei, ob die beiden verbliebenen Geschäftsbanken den erforderlichen neuen Konsortialkreditvertrag schließen würden. Die Aktionäre Z. und V. B. Trust hätten, was unstreitig ist, der Beklagten am 22.3.2022 bzw. am 23.3.2022 wunschgemäß eine Finanzierungszusage für den Fall des Nichterhalts einer Banken-Anschlussfinanzierung bis spätestens 21.8.2022 erteilt. Auf diese Finanzierungszusage hätte die Beklagte zurückgreifen können, wenn der Konsortialkreditvertrag nicht zu einem Abschluss gekommen wäre. Somit sei für die Beklagte die Bestandsgefährdung aus der Welt gewesen. Dies ergebe sich ohne weiteres aus den Bestätigungsvermerken des Abschlussprüfers D. zum Jahres- und Konzernabschluss 2021. Dort erfolge kein Hinweis auf eine Bestandsgefährdung. Im Rahmen der Berichterstattung zu den Ergebnissen der Gesellschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2022 (Q3 Quarterly Report) seien 95 Mio. € als zusätzliches Eigenkapital aus Hybridfinanzierung ausgewiesen. Zu dem weiteren Berufungsvorbringen des Klägers wird insbesondere auf S. 66 ff. der Berufungsbegründung, BA 123 ff., verwiesen. 2. Berufungserwiderung Die Beklagte macht insbesondere geltend, dass die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Gewinnthesaurierung im Grundsatz eine unternehmerische Entscheidung sei, die auf der unternehmerischen Planung der Verwaltungsorgane beruhe und nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. Bis zum 17.8.2022 sei die Fremdfinanzierung im Hinblick auf das negative Konzerneigenkapital nicht über Geschäftsbanken erfolgt, sondern über ein mit Debt Funds geschlossenes Senior Facilities Agreement („SFA-Darlehen“), das am 31.7.2022 noch mit rund 72,03 Mio. € valutiert habe. Dieses Darlehen sei am 22.8.2022, mithin nur wenige Tage nach der Hauptversammlung, zur Rückzahlung fällig gewesen. Auch der zweite tragende Pfeiler der Fremdfinanzierung, eine mit 6,5 % p.a. verzinste Anleihe von 60 Mio. €, sei am 30.4.2023 zur Rückzahlung fällig gewesen. Die der Beklagten von der Z. und dem V. B. Trust gewährten Überbrückungsdarlehen seien am 15.7.2023 zur Rückzahlung fällig gewesen. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Hauptversammlung sei die Beklagte daher dringend darauf angewiesen gewesen, einen neuen Konsortialkreditvertrag mit Geschäftsbanken zu schließen. Im Falle einer Ausschüttung auch einer Mindestdividende wäre die Beklagte Gefahr gelaufen, keine Anschlussfinanzierung zu erhalten. In diesem Fall habe der Abbruch der Finanzierungsgespräche gedroht. Mit der Ausschüttung der Mindestdividende hätte die Beklagte zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie die Interessen der Aktionäre höher gewichte als die der Fremdkapitalgeber, und dies, obwohl die Finanzierung der Gesellschaft seinerzeit auf mehr als wackeligen Beinen gestanden habe und mit der Dividendenausschüttung die Rückzahlungsfähigkeit des Unternehmens zu Lasten der Fremdkapitalgeber gemindert worden wäre. Ein solches Risiko habe die Beklagte nicht eingehen müssen, sondern sie habe mit der Dividendenausschüttung warten können, bis die Fremdfinanzierung durch Abschluss eines neuen Konsortialkreditvertrags in trockenen Tüchern gewesen sei. Es werde bestritten, dass der Kläger Anfang 2023 ein Finanzierungsangebot bei der T-Bank eingeholt habe, das um 2 Prozentpunkte teurer als der CFA-Darlehensvertrag gewesen sei. Die Finanzierungszusagen der Z. und der V. B. Trust seien weder als Ersatz für die erforderliche dauerhafte Bankenfinanzierung gedacht noch hierzu geeignet gewesen. Vielmehr hätten sie für den Fall des Scheiterns der Anschlussfinanzierung nur vorübergehend eine Insolvenz abwenden sollen. Dass die Finanzierungszusagen lediglich den Charakter einer Übergangsfinanzierung gehabt hätten, ergebe sich daraus, dass sie bereits am 15.7.2023 zur Rückzahlung fällig gewesen wären. Zudem hätten sich beide Zusagen lediglich auf einen Betrag von zusammengerechnet rund 52 Mio. € belaufen, sie hätten also lediglich einen Teilbetrag des am 22.8.2022 zur Rückzahlung fälligen SFA-Darlehens gedeckt. Mit diesen Beträgen wäre es der Beklagten bestenfalls möglich gewesen, die ansonsten drohende Insolvenz vorübergehend abzuwenden. Das laufende Geschäft und die erforderlichen Investitionen hätten sich hieraus nicht finanzieren lassen. Zum weiteren Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz wird insbesondere auf S. 52 ff. der Berufungserwiderung, BA 202 ff., verwiesen. 3. Würdigung Der unter TOP 2 gefasste Gewinnverwendungsbeschluss ist nicht gem. § 254 Abs. 1 AktG anfechtbar. a) Gem. § 254 Abs. 1 AktG kann der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktionäre kein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzüglich noch nicht eingeforderter Einlagen verteilt werden kann. Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen, für die die Aktiengesellschaft die Darlegungs- und Beweislast trägt (Koch, AktG 18. Aufl. 2024, § 254 Rn. 7c; Stilz/Schumann in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 254 Rn. 26), ist eine umfassende wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen, die auf Seiten der Aktiengesellschaft deren Zweck und dafür erforderliche Mittel berücksichtigt, aber auch die wirtschaftliche Lage, die Ausstattung mit Eigenkapital, die Höhe und Verfügbarkeit vorhandener Rücklagen, die Kreditfähigkeit und Art der Ausschöpfung aufgenommener Kredite, die Höhe der Laufzeit von Verbindlichkeiten, die allgemeine Wirtschaftslage und Marktsituation sowie die Zukunftsprognose für den betroffenen Wirtschaftszweig (Koch, AktG 18. Aufl. 2024, § 254 Rn. 7a; Stilz/Schumann in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 254 Rn. 13). Zudem ist die Frage nach der Notwendigkeit am Vorsichtsprinzip zu messen (Stilz/Schumann in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 254 Rn. 13). Zur Feststellung dieser Voraussetzungen hat die Aktiengesellschaft einen Beurteilungsspielraum, der auch im Wortlaut einen Niederschlag findet („bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung“), allerdings in seiner Tragweite nicht mit § 93 Abs. 1 S. 2 AktG gleichgesetzt werden darf (LG Frankfurt Urteil vom 15.12.2016 – 5 O 154/16 – juris Rn. 92 ff.; Koch, AktG 18. Aufl. 2024, § 254 Rn. 7b; vgl. Stilz/Schumann in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 254 Rn. 13). Die Sicherung muss für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeit übersehbaren Zeitraum erfolgen. Angemessen sein kann insoweit ein Zeitraum von bis zu fünf Jahren, diese Zeitspanne entspricht häufig dem Zeitraum für eine mittelfristige Unternehmensplanung (Koch, AktG 18. Aufl. 2024, § 254 Rn. 7 mwN; vgl. auch Stilz/Schumann in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 254 Rn. 18; Göz in Bürgers/Körber/Lieder, AktG 5. Aufl. 2021, § 254 Rn. 7). b) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze war die Thesaurierung im Sinne des § 254 Abs. 1 AktG notwendig. aa) Unstreitig endete die Laufzeit des bisherigen SFA-Darlehen am 21.8.2022, zum 22.8.2022 waren rund 72 Mio. € zur Rückzahlung fällig (GA 168, BA 175 f.). Ebenso unstreitig fanden im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 3.8.2023 Gespräche mit verschiedenen Geschäftsbanken und Kreditanbietern bezüglich einer Anschlussfinanzierung statt. bb) Die Beklagte hat den Beweis geführt, dass eine Ausschüttung (auch) der Mindestdividende das Zustandekommen der Anschlussfinanzierung gefährdet hätte. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sich bei den im Verlauf des Jahres 2021 begonnenen Finanzierungsgesprächen mit verschiedenen Geschäftsbanken und Kreditanbietern gezeigt habe, dass die Geschäftsbanken einer etwaigen Ausschüttung von Dividenden kritisch gegenübergestanden seien (GA 166). Am Tag der Hauptversammlung am 3.8.2022 hätte sich die Lage noch nicht entspannt gehabt. Die Finanzierungsgespräche seien noch nicht in trockenen Tüchern gewesen, sondern hätten auf der Kippe gestanden. So sei eine der Banken, die Mitglied des aus drei Geschäftsbanken bestehenden Konsortiums zur Gewährung des neuen Konsortialkredits habe werden sollen, kurze Zeit nach dem 3.8.2022 abgesprungen, und es sei offen gewesen, ob die beiden verbleibenden Geschäftsbanken den erforderlichen neuen Konsortialkreditvertrag schließen würden (GA 167 f.). Die Beklagte hat den Beweis geführt, dass dieses vom Kläger bestrittene (GA 277 Rn. 120 f., GA 279 Rn. 129, GA 374, BA 128 Rn. 187 f., BA 130 Rn. 196) Vorbringen zutrifft. Der Zeuge Dr. Ö. hat in seiner Vernehmung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 3.7.2024 ausgesagt, er sei am 1.10.2018 in den Vorstand der Beklagten eingetreten und als damaliger Finanzvorstand der Beklagten dafür verantwortlich gewesen, die Anschlussfinanzierung zu besorgen. Er habe die Gespräche mit den Bankenvertretern und auch mit den Anwälten auf Seiten der Beklagten und auf Seiten der Banken geführt. Die Gespräche mit der M-Bank hätten im April 2022 begonnen, man habe weitere Partner gesucht, ungefähr im Mai oder Anfang Juni 2022 sei die U. dazugekommen, die sich nach langen Bedenken entschlossen habe, mitzumachen. Auf Initiative des Vorstandsvorsitzenden Herrn O. sei schließlich noch die La. dazugekommen, die anfangs sehr enthusiastisch gewesen sei. Die Frage nach Dividenden sei ein wichtiger Bestandteil der Gespräche gewesen. Eigentlich hätten die Banken überhaupt keine Dividenden zulassen wollen, während die Beklagte - wegen der Gesetzeslage und wegen der bekannten Anfechtungsverfahren - darauf hingewirkt habe, dass in dem neuen Vertrag eine Möglichkeit der Ausschüttung von Dividenden vorgesehen werde. Jedoch sei klar gewesen, dass unter dem alten Dach der Finanzierung keine Dividenden bezahlt werden sollten. Zum Zeitpunkt der Hauptversammlung sei der neue Vertrag noch nicht unterschrieben gewesen. Die Banken hätten gemeint, es sei abträglich für den künftigen Vertrag, wenn die Beklagte nun Dividenden ausschütte, obwohl noch kein Kreditvertrag abgeschlossen sei. Diese Worte seien damals gefallen. Zudem hätte es bei den Banken keinen guten Eindruck gemacht, wenn die Beklagte trotz des negativen Konzerneigenkapitals noch Dividenden ausschütte. Es sei Wert darauf gelegt worden, dass das Eigenkapital und die Rückzahlungsfähigkeit nicht durch Entscheidungen des Managements gemindert würden. Dies sei von Seiten der Banken deutlich zu verstehen gegeben worden. Zwar habe es dazu keine Protokollnotiz gegeben, aber dies sei ein Gesichtspunkt in den Gesprächen gewesen. Im Term Sheet seien diese Aussagen nicht festgehalten worden, da darin lediglich die wesentlichen Punkte für den zu verhandelnden Vertrag festgehalten würden. Zudem hat der Zeuge erläutert, im dann geschlossenen Darlehensvertrag sei eine zweistufige Regelung zur Ausschüttung - auf erster Stufe 1,5 Mio. €, auf zweiter Stufe bis zu 6 Mio. € bei Erreichen einer bestimmten Eigenkapitalsquote - vorgesehen gewesen. Mehr Spielraum für Dividenden habe bestanden, sobald die im Darlehensvertrag vorgesehene, bis zum 30.6.2023 erfolgte Kapitalerhöhung erfolgt gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die Frage nach der Dividendenausschüttung auf einem anderen Niveau dargestellt, da sich die Eigenkapitalsituation infolge der Kapitalerhöhung entscheidend geändert habe. Weiter hat der Zeuge ausgesagt, dass bis kurz vor der Hauptversammlung noch drei Banken im Konsortium gewesen seien, mit dem die Verhandlungen über die Anschlussfinanzierung geführt worden seien. In der Woche der Hauptversammlung oder in der Woche davor sei eine der drei Banken - die La. - abgesprungen, weil ihre Vorstellung der Konditionen für die anderen Banken nicht tragbar gewesen sei. Dennoch sei es in der Folgezeit gelungen, mit den zwei anderen Banken zu klären, dass diese das Risiko zu zweit übernähmen. Insoweit seien Nachverhandlungen erforderlich gewesen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Der Zeuge hat detaillierte Angaben zum Verlauf der Finanzierungsgespräche gemacht, an die er sich erinnern konnte und die den Kernbereich des Geschehens betrafen. Soweit er sich in Ansehung nebensächlicher Details nicht sicher war - etwa in Ansehung des Datums der Unterschrift unter den neuen Vertrag oder in Ansehung des genauen Betrags des negativen Eigenkapitals zum 31.7.2022 - hat er dies kenntlich gemacht. Soweit sich der Zeuge an Umstände nicht mehr erinnern konnte - etwa an den genauen zeitlichen Ablauf der Verhandlungen, an den Zeitpunkt des Hinweises etwa der M-Bank, dass die Hauptversammlung 2022 keine Ausschüttung beschließen dürfe, und daran, ob im Zuge der Nachverhandlungen nach dem Abspringen einer der drei Banken des Konsortiums auch die Dividenden ein Thema waren - hat er dies ebenfalls offengelegt. Soweit der Zeuge Angaben zum Inhalt des neuen Finanzierungsvertrags gemacht hat, entsprechen diese Angaben den Regelungen des als Anlage B 49 vorgelegten Vertrags. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Falle einer (Mindest-)ausschüttung das erhebliche Risiko eines Scheiterns der seit Monaten geführten Gespräche über eine Anschlussfinanzierung eingegangen wäre. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass von Seiten der Banken ausweislich der Zeugenaussage Worte dahingehend gefallen sind, es sei abträglich für den künftigen Vertrag, wenn die Beklagte Dividenden ausschütte, obwohl noch kein Kreditvertrag abgeschlossen worden sei. Es war der Beklagten nicht zumutbar, dieses Risiko eines Scheiterns der Finanzierungsgespräche einzugehen. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers (BA 311) nicht daraus, dass der M-Bank die gesetzlichen Vorschriften zur Ausschüttung einer Mindestdividende bekannt waren und dieser Umstand nachfolgend Vertragsbestandteil wurde. Nach den Angaben des Zeugen war während der Vertragsverhandlungen klar, dass unter dem alten Dach der Finanzierung keine Dividenden bezahlt werden sollten. Es ist zwischen der Zeit der schwebenden Vertragsverhandlungen und der Zeit nach dem Abschluss des neuen Vertrags zu unterscheiden. Erst der neue Vertrag enthielt ausdrückliche Regelungen zu der Höhe möglicher Ausschüttungen. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund auch, zu welchem Zeitpunkt die Frage der Dividendenausschüttungen im Verlaufe der Vertragsverhandlungen besprochen wurde. Der Umstand, dass der abgeschlossene Darlehensvertrag eine Regelung über die Zulässigkeit von Dividendenausschüttungen, insbesondere der Mindestdividende, unter bestimmten Voraussetzungen enthält (Anl. B 49, S. 28 unter der Definition „Permittet Distribution“ mit S. 126, Ziff. 25.18), erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass die Banken eine Ausschüttung schon vor Vertragsschluss hingenommen hätten. Wie der Zeuge überzeugend dargelegt hat und sich aus den – bereits im Freigabeverfahren vor dem Senat erörterten - Bestimmungen des Darlehensvertrags ergibt, war eine Kapitalerhöhung auf Grundlage des Hauptversammlungsbeschlusses vom 3.8.2022 eine Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrags (vgl. Anl. B 49, S. 130, Ziff. 25.31 (a)); jedenfalls hätte er im Falle ihres Ausbleibens gem. Ziff. 26.3. und 26.18 gekündigt bzw. fällig gestellt werden können. Bei Eintritt der Bedingung stellte sich die Kapitalausstattung der Beklagten anders dar, so dass die Ausschüttung jedenfalls einer Mindestdividende nach Vertragsschluss nicht den Bedenken ausgesetzt sein konnte, die einer vorherigen Ausschüttung entgegengebracht wurden. Ebenso ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass die Unterzeichnung des CFA-Darlehensvertrags im Zeitpunkt der Hauptversammlung bereits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestanden habe, da der Darlehensvertrag mit einem ausführlichen und über mehrere Wochen hinweg verhandelten verbindlichen Term Sheet vorbereitet gewesen sei (GA 277 Rn. 120, BA 128 Rn. 187). Wie das Abspringen einer der drei Banken des Konsortiums kurz vor Vertragsschluss zeigt, konnte im Zeitpunkt der Hauptversammlung von einem sicheren Vertragsschluss keine Rede sein. Soweit der Kläger darauf verweist, es sei eine Frage der Verhandlungen und des Preises, wie viel ein Unternehmen an Dividenden auszahlen dürfe (GA 374), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Frage der Dividenden auch nach den Angaben des Zeugen Verhandlungsgegenstand war, und dass hier eine Vereinbarung über die Höhe zulässiger Ausschüttungen erzielt werden konnte. Maßgebend ist indes, dass eine Ausschüttung vor Abschluss des Darlehensvertrags aus Sicht der Banken abträglich war. cc) Im Falle eines Scheiterns der Anschlussfinanzierung wäre jedenfalls die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Beklagten längerfristig tangiert worden. α) Wäre die Anschlussfinanzierung nicht zustande gekommen, wäre zwar ggf. der Bestand der Beklagten nicht gefährdet gewesen, insbesondere weil bereits am 24.3.2022 zwei Hauptaktionäre (laut Kläger die Z. und die V., GA 276, BA 127) für den Fall, dass die Finanzierungsgespräche nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen, schriftlich zugesichert hatten, eine ausreichende Finanzausstattung zu garantieren (so auch die Beklagte BA 178). Dennoch wäre die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft längerfristig tangiert worden. Denn die erforderliche Inanspruchnahme der Finanzierungszusagen der Hauptaktionäre wäre für die Beklagte nachteilhaft gewesen. Insbesondere wären die Hauptaktionäre angesichts des dann für die Beklagte entstehenden Zeitdrucks in der Lage gewesen, der Beklagten ungünstige Finanzierungsbedingungen aufzuzwingen. Zudem hätte sich die Beklagte in erhebliche Abhängigkeit von den Aktionären Z. und V. begeben. Dies wäre insbesondere deshalb misslich gewesen, weil in Anbetracht des bereits im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Hauptversammlung vor den Gerichten in Frankfurt am Main geführten Rechtsstreits unklar war, ob die Z. überhaupt Mehrheitsaktionärin ist. Schließlich verweist die Beklagte (BA 178) zutreffend darauf, dass die Finanzierungszusagen nicht geeignet waren, die erforderliche dauerhafte Anschlussfinanzierung zu ersetzen, da sie bereits am 15.7.2023 zur Rückzahlung fällig gewesen wären und sich insgesamt nur auf 52 Mio. € beliefen, also nicht einmal den vollen am 22.8.2022 zur Rückzahlung fälligen Betrag abdeckten. Wie der Zeuge Dr. Ö. hierzu ausgeführt hat, hätte der zur Verfügung gestellte Betrag zwar ausgereicht, um unter zusätzlichem Einsatz der eigenen liquiden Mittel die fälligen Darlehensverbindlichkeiten zurückzuführen. Jedoch hätte der Restbestand liquider Mittel dann nur noch rund 10 Mio. € betragen. Das Volumen des Spielraums wäre dann sehr gering gewesen, da die Beklagte keinen Kontokorrentkredit und keinen Zugriff auf andere Kredite gehabt hätte. Der Senat ist aus den vorstehenden Gründen davon überzeugt, dass der Zeuge wahrheitsgemäß ausgesagt hat. β) Ohne Erfolg verweist der Kläger (GA 374, BA 125, 277) darauf, dass auch eine Anschlussfinanzierung durch die T-Bank in Betracht gekommen sei, und dass für derartige Finanzierungsgeber die Eigenkapitalsituation des Unternehmens keine Rolle spiele. Wären die die Anschlussfinanzierung betreffenden Gespräche im weiteren Verlauf nach dem 3.8.2022 gescheitert, wäre es zu spät gewesen, um mit anderen Banken, insbesondere mit der T-Bank, bis zur Fälligkeit des SFA-Darlehen zum 22.8.2022 einen Vertrag über eine Anschlussfinanzierung zu schließen, selbst wenn die Beklagte zur Zahlung höherer Zinsen - laut Kläger 7 %, BA 277 - bereit gewesen wäre. Sogar nach dem – von der Beklagten bestrittenen (BA 177) – Vorbringen des Klägers (GA 374, BA 125) hat er ein anlässlich des Freigabeverfahrens bei der T-Bank erbetenes Angebot erst nach einigen Tagen bekommen. Nach Erhalt des Angebots wären zudem noch Verhandlungen erforderlich gewesen. Wäre die Beklagte infolge der noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit der T-Bank nicht in der Lage gewesen, das SFA-Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen, hätte dies die Kreditwürdigkeit der Beklagten beeinträchtigt. Abgesehen davon hat der Zeuge Dr. Ö. ausgesagt, dass es der Beklagten wesentlich darauf ankam, nach den wirtschaftlich schlechteren Parametern der auslaufenden SFA-Finanzierung in eine Geschäftsbeziehung zu Geschäftsbanken zu treten (BA 276). Auf Frage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Zeuge klargestellt, dass die Finanzierung über die T-Bank im Wege von High-Yield-Bonds erfolgt wäre, was für die Beklagte kein Weg gewesen sei (BA 277). Der Kläger hat insoweit bestätigt, dass sich hierbei deutlich schlechtere Konditionen, nämlich ein Delta beim Zinssatz von rund 7 % ergeben hätten und bei dieser Finanzierungsmöglichkeit die Eigenkapitalsituation keine Rolle spiele (BA 277). Die Beklagte war aber nicht gehalten, nach Auslaufen des SFA-Darlehens schlechte Konditionen, die bei schwieriger Eigenkapitalsituation gewährt werden, nur deshalb in Kauf zu nehmen, um den Aktionären die Auszahlung einer Mindestdividende zu erhalten. Vielmehr war es eine nachvollziehbare und vernünftige, mithin zu akzeptierende unternehmerische Entscheidung, zunächst die Finanzierungs- und Kapitalsituation durch das seriöse Darlehen mit Geschäftsbanken sowie die Kapitalerhöhung zu sichern und damit wirtschaftlich und zugleich, im Verhältnis zu den neuen Darlehensgebern, vertraglich abzusichern, dass die Beklagte in den folgenden Geschäftsjahren eine Mindestdividende oder mehr ausschütten kann. γ) Dass im Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zum Jahres- und Konzernabschluss 2021 keine Bestandsgefährdung ausgewiesen ist (GA 276 Rn. 118, BA 127 Rn. 185), ändert nichts daran, dass die Widerstandsfähigkeit der Beklagten im Falle einer erheblichen Abhängigkeit insbesondere von der Z. und wegen der im Falle des Scheiterns der Anschlussfinanzierung deutlich reduzierten liquiden Mittel langfristig tangiert worden wäre. Ebenso wenig ist relevant, dass im Q3 Quarterly Report wegen der im Rahmen von Gesellschafterdarlehen erfolgten Rangrücktrittserklärungen ein Betrag von 95 Mio. € als zusätzliches Eigenkapital aus Hybridfinanzierung ausgewiesen war (GA 277 f. Rn. 122 ff., BA 128 f. Rn. 189 f.) dd) Da eine Thesaurierung bereits deshalb notwendig war, weil im Falle einer (Mindest-)ausschüttung die Anschlussfinanzierung zu scheitern drohte, braucht nicht entschieden zu werden, ob ein Erfordernis der Thesaurierung auch im Hinblick auf das negative Konzernkapital bestand (vgl. dazu Beklagte GA 157 f., 207, BA 175 f., Kläger GA 85, 266 ff., 308 ff.). Ebenso wenig ist relevant, ob im Falle einer Mindestausschüttung die Kündigung des SFA-Darlehens und ggf. auch infolge der Kündigung des SFA-Darlehens der Abbruch der Finanzierungsgespräche gedroht hätte (vgl. dazu Beklagte GA 162 ff., 208, 362, BA 176 f., Kläger GA 278 ff., BA 127 Rn. 182, BA 129 ff., BA 309 f.). IV. Beschluss TOP 3 Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den unter TOP 3 gefassten Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 ist unbegründet, weshalb auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat, soweit sie sich gegen die Abweisung der entsprechenden Anfechtungsklage wendet. Der unter TOP 3 gefasste Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 ist weder wegen eines Einberufungsmangels anfechtbar noch war die Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 nicht beschlussfähig, weil die Z. mit 12.860.677 Aktien zu Unrecht zugelassen worden war. Die Z. unterlag auch keinem Stimmrechtsverbot gem. § 20 Abs. 7 AktG oder § 62 Abs. 2 i.V.m. § 59a Abs. 2 S. 1 AWV. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II 1-4 verwiesen. Der unter TOP 3 gefasste Beschluss ist auch nicht deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, weil mit der Entlastung ein Verhalten des Vorstands gebilligt wurde, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. 1. Berufungsbegründung Der Kläger verweist zur Begründung der Berufung insbesondere darauf, dass die Ad-hoc-Mitteilung vom 17.7.2020 (Anlage B 9) nachfolgend bis heute nicht korrigiert worden sei, und zwar weder in Kenntnis der zwischen der Z. und dem Kläger geführten rechtlichen Auseinandersetzung noch unter Berücksichtigung der Stimmrechtsmitteilungen 2022. Ein schwerer und offenkundiger Pflichtverstoß des Vorstands sei zudem die Zulassung der von der Z. rechtswidrig zu den Hauptversammlungen am 27.8.2020 und am 31.8.2021 und zur streitgegenständlichen Hauptversammlung angemeldeten Aktien und die Missachtung der objektiven Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Nachweises durch das einem Interessenkonflikt unterliegende Aufsichtsratsmitglied Dr. E.. Dasselbe gelte für die Zulassung der unrichtigen Stimmrechtsmitteilungen und für die fehlenden Nachforschungen durch die Verwaltung der Beklagten. Diese Nachforschungen seien erst im Nachgang zur streitgegenständlichen Hauptversammlung in Angriff genommen worden. Die Beklagte habe zugestanden, von ihren Rechten gem. § 22 AktG keinen Gebrauch gemacht zu haben. Trotz ausdrücklicher Aktionärsfragen habe sie keine weiteren Auskünfte über die jedenfalls seit Jahren vom Kläger angezweifelten Stimmrechtsmitteilungen eingeholt, sondern sich auf die Mitteilung beschränkt, diese für nachvollziehbar zu erachten. Der Versammlungsleiter hätte die Stimmrechte insbesondere vor dem Hintergrund der Möglichkeiten des § 22 AktG nicht gelten lassen dürfen. Der Vorstand der Beklagten sei seiner gesetzlichen Verpflichtung, sich intensiv und unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen davon zu überzeugen, wer der eigentliche Eigentümer der Mehrheit sei, nicht nachgekommen. Dies sei ein offensichtlicher und schwerwiegender Pflichtverstoß. Zu dem weiteren Berufungsvorbringen des Klägers wird insbesondere auf S. 74 ff. der Berufungsbegründung, BA 131 ff., verwiesen. 2. Berufungserwiderung Die Beklagte macht insbesondere geltend, dass der Vorstand keinen Anlass dazu gehabt habe, die inhaltlich zutreffende Ad hoc-Mitteilung zu korrigieren. Die dort enthaltenen Aussagen seien inhaltlich zutreffend und bedürften keiner Korrektur. Ebenso wenig habe der Vorstand der Beklagten die Z. pflichtwidrig zur Hauptversammlung 2022 zugelassen. Zum weiteren Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz wird insbesondere auf S. 55 ff. der Berufungserwiderung, BA 205 ff., verwiesen. 3. Würdigung Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sich der Kläger gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 zu TOP 3 (Entlastung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021) wendet. a) Bei der Entlastung gemäß § 120 AktG haben die Aktionäre darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine "glückliche Hand" bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (BGH, Urteil vom 21.6.2010 – II ZR 24/09 – juris Rn. 24). Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats verstößt gegen § 120 Abs. 2 S. 1 AktG und ist deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn damit ein Verhalten gebilligt wird, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH, Urteil vom 10.7.2012 – II ZR 48/11 – juris Rn. 9). Ob ein schwerwiegender Verstoß vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung im Einzelfall zu ermitteln (Senatsurteil vom 8.7.2015 – 20 U 2/14 – juris Rn. 185; Mülbert in Hirte/Mülbert/Roth, AktG 5. Aufl. 2017, § 120 Rn. 150). Ein solcher wird bejaht, soweit der Verstoß über einen bloßen Formalverstoß hinausgeht und auch im konkreten Einzelfall Gewicht hat (BGH, Beschluss vom 14.5.2013 – II ZR 196/12; Mülbert in Hirte/Mülbert/Roth, AktG 5. Aufl. 2017, § 120 Rn. 150). Da sich die Rechtswidrigkeit aus der Ermessensüberschreitung der Hauptversammlungsmehrheit und nicht aus der Pflichtverletzung selbst ergibt, müssen die Verstöße auf der Hauptversammlung für einen objektiven Durchschnittsaktionär erkennbar gewesen sein. Eine Anfechtung kann also nicht auf Rechtsverstöße gestützt werden, die erst im Rahmen des Anfechtungsprozesses aufgeklärt und bewiesen werden sollen (Senatsurteil vom 29.2.2012 – 20 U 3/11 – juris Rn. 216 ff., 244; Hoffmann in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 120 Rn. 53). Grundsätzlich kann nur ein Gesetzes- oder Satzungsverstoß die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses rechtfertigen, der sich innerhalb der Entlastungsperiode ereignet hat (Kubis in MünchKomm-AktG, 5. Aufl. 2022, § 120 Rn. 50). Durch die Entlastung wird grundsätzlich nur das Verhalten der zu Entlastenden im Entlastungszeitraum gebilligt. Nicht gestützt werden kann die Verweigerung der Entlastung daher in der Regel auf Handlungen in früheren Zeiträumen, für die bereits Entlastung erteilt worden ist (Senatsurteil vom 8.7.2015 – 20 U 2/14 – juris Rn. 189; Mülbert in Hirte/Mülbert/Roth, AktG 5. Aufl. 2017, § 120 Rn. 152). Anderes kann nur dann gelten, wenn sich Vorgänge außerhalb des betreffenden Geschäftsjahres erst jetzt ausgewirkt haben oder bekannt geworden sind, oder neue Gesichtspunkte einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 250/02 – juris Rn. 12). Betrifft der Vorwurf indes die fehlerhafte Berichterstellung, ist unschädlich, dass die Abfassung des fehlerhaften Berichts nach der Entlastungsperiode erfolgte (BGH, Urteil vom 16.2.2009 – II ZR 185/07 – juris Rn. 19 ff.; BGH, Urteil vom 25.11.2002 – II ZR 133/01 – juris Rn. 5, 19; Mülbert in Hirte/Mülbert/Roth, AktG 5. Aufl. 2017, § 120 Rn. 152). b) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat die Anfechtung des Beschlusses unter TOP 3 über die Entlastung des Vorstands keinen Erfolg. aa) In Ansehung der Ad hoc-Mitteilung vom 17.7.2020 ist keine Pflichtverletzung des Vorstands zu bejahen. Die Ad hoc-Mitteilung vom 17.7.2020 war – worauf die Beklagte zutreffend hinweist (GA 142, 209) – nicht unzutreffend. Dort wurde ausgeführt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Z. am 15.7.2020 die Freigabe zum Erwerb eines Mehrheitsanteils an der Beklagten erteilt habe. Zudem wurde ausgeführt, dass der Vorstand der Beklagten am 17.7.2020 darüber unterrichtet worden sei, dass der Z. eine Mehrheitsbeteiligung an der Beklagten gehöre. Beide Aussagen trafen zu. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte die Freigabe erteilt, der Vorstand der Beklagten war in entsprechender Weise unterrichtet worden. Ohne Erfolg macht der Kläger dem Vorstand der Beklagten zum Vorwurf, dass die Ad-hoc-Mitteilung in der Folgezeit nicht korrigiert worden sei, weder in Kenntnis der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Z. vor den Frankfurter Gerichten noch unter Berücksichtigung der Stimmrechtsmitteilungen 2022 (BA 131 Rn. 200, vgl. bereits GA 88 Rn. 219, GA 312 Rn. 226). Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.12.2023 (Az. 17 U 66/22) ist noch nicht rechtskräftig. Nach wie vor besteht Ungewissheit, ob und zu welchem Zeitpunkt die Z. eine Mehrheitsbeteiligung an der Beklagten erlangt hat. Zwar hat die Z. – anders als der Kläger – im dortigen Verfahren wohl keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sollte jedoch der BGH die Revision zulassen, könnte die Z. Anschlussrevision einlegen. Vor diesem Hintergrund war eine Korrektur der Ad hoc-Mitteilung bisher nicht veranlasst. Anderes ergibt sich nicht aus den Stimmrechtsmitteilungen 2022. Diese geben nur möglichen Aufschluss zu den Beteiligungsverhältnissen an der Z., jedoch nicht zur Frage, ob der Kläger oder die Z. Mehrheitsaktionär sind. bb) Soweit der Kläger ausgeführt hat, die Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Bestätigung der Wahl des Herrn B. zum Mitglied des Aufsichtsrat rechtfertigten auch die Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse (GA 87 Rn. 216; GA 312 f. Rn. 228), ist auf die nachstehenden Ausführungen zu verweisen. Es fehlt bereits an einer Informationspflichtverletzung. cc) Ebenso zu Unrecht sieht der Kläger (GA 312 Rn. 227; BA 132 Rn. 201) eine Pflichtverletzung in der Zulassung der Aktien der Z. zur Hauptversammlung vom 27.8.2020 und zur Hauptversammlung vom 3.8.2022. Die Hauptversammlung vom 27.8.2020 fand nicht im fraglichen Entlastungszeitraum (Geschäftsjahr 2021) statt. Der Kläger legt keine Gründe dar, die ausnahmsweise eine Berücksichtigung des außerhalb des Entlastungszeitraums erfolgten Vorstandsverhaltens rechtfertigen könnten. Auch in Ansehung der Hauptversammlung vom 3.8.2022 ist keine für den objektiven Durchschnittsaktionär erkennbare Pflichtverletzung zu bejahen. Wie vorstehend ausgeführt wurde, war es nicht fehlerhaft, die Z. mit sämtlichen angemeldeten Aktien zur Hauptversammlung zuzulassen. Sollte dem Vorstand dennoch ein Vorwurf dahingehend zu machen sein, dass er im Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 3.8.2022 die Beteiligungsverhältnisse oberhalb der Z. noch nicht hinreichend aufgeklärt hatte, war dies für die Aktionäre im Zeitpunkt der Abstimmung über die Entlastung jedenfalls nicht erkennbar und im Übrigen auch nicht schwerwiegend. Vielmehr ließ sich aus den in der Hauptversammlung gegebenen Antworten der Beklagten auf die die Mitteilungspflicht nach § 20 AktG betreffenden Fragen aus Sicht der Aktionäre entnehmen, dass der Vorstand der Beklagten die Z. um die Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe der Beteiligungsmitteilungen gebeten hatte, und dass Herr L. im Zuge weiterer Nachforschungen eine Verbindung zwischen der Ke. Ltd., der T. Finance Ltd., der A. Holdings Ltd. und der Beklagten nicht bestätigt hatte (vgl. BA 135). Dass die bisherige Aufklärungsarbeit der Beklagten noch keine vollständige Klarheit erbracht hatte, und dass Herr W. und die Co. Bank Ltd. entgegen der anderslautenden Antwort des Vorstands tatsächlich nicht mitteilungspflichtig waren, war für die Aktionäre demgegenüber im Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 3.8.2022 nicht erkennbar. Die Details zum Verlauf der Nachforschungen im Einzelnen wurden vielmehr erst im Verlauf des Anfechtungsverfahrens aufgeklärt. dd) Erfolg hat die Anfechtungsklage gegen die Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstands auch nicht deshalb, weil der Vorstand insoweit seine Pflichten verletzt hat, als er die angemeldeten Aktien der Z. zu Unrecht zur Hauptversammlung vom 31.8.2021 zugelassen hat (vgl. dazu Kl. GA 312 Rn. 227, BA 132 Rn. 201). α) Den Vorstand trifft insoweit kein Vorwurf, als er den Nachweis des Aktienbesitzes der Z. durch Frau Dr. E. nicht beanstandet hat. Vielmehr entsprach der Nachweis den in der Satzung der Beklagten statuierten Anforderungen. Wie vorstehend ausgeführt wurde, wurde die Z. jeweils zu Recht zur Hauptversammlung zugelassen. Im Übrigen hat der Kläger weder in erster Instanz noch in der Berufungsinstanz dazu vorgetragen, warum bereits im Jahr 2021 eine Prüfungspflicht des Vorstands bestand und inwiefern eine etwaige im Jahr 2021 unterlaufene Pflichtverletzung des Vorstands den Aktionären im Rahmen der Hauptversammlung vom 3.8.2022 erkennbar war. β) Auch in Ansehung des Rechtsverlustes der Z. nach § 20 Abs. 7 AktG ist keine Pflichtverletzung des Vorstands zu bejahen, die eine Anfechtung des Entlastungsbeschlusses rechtfertigen kann. αα) Allerdings ist der Vorstand gem. § 93 AktG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine anfechtbaren Beschlüsse gefasst werden (Bayer in MünchKomm-AktG, 6. Aufl. 2024, § 20 Rn. 60). Insbesondere ist er gem. § 93 AktG verpflichtet, bei der Zulassung zur Hauptversammlung und bei der Stimmrechtsausübung das Bestehen der Aktionärsrechte zu prüfen. Zwar besteht keine allgemeine Überwachungspflicht des Vorstands. Jedoch ist er unter Berücksichtigung seiner Pflichten nach § 93 AktG verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass ein Aktionär seiner Mitteilungspflicht nicht genügt hat und ein Rechtsverlust nach § 20 Abs. 7 AktG eingetreten sein könnte. Steht die Fehlerhaftigkeit einer erstatteten Mitteilung in Frage, ist der Vorstand verpflichtet, den Nachweis der Beteiligung nach § 22 AktG zu verlangen (Petersen in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 20 Rn. 87; Veil in Schmidt/Lutter, AktG 5. Aufl. 2024, § 20 Rn. 50; Emmerich in Emmerich/Habersack, AktG 10. Aufl. 2022, § 20 Rn. 37; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 1.8.2014 - 11 U 79/13 - BeckRS 2016, 17009). Gelangt der Vorstand zu der Überzeugung, dass ein Rechtsverlust nach § 20 Abs. 7 AktG eingetreten ist, muss er grundsätzlich die Ausübung der aus den Aktien folgenden Rechte durch den betroffenen Aktionär verhindern, wenn der betroffene Aktionär ggf. nach Aufforderung seiner Mitteilungspflicht nicht genügt (Petersen in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 20 Rn. 87; Emmerich in Emmerich/Habersack, AktG 10. Aufl. 2022, § 20 Rn. 37; vgl. auch Bayer in MünchKomm-AktG, 6. Aufl. 2024, § 20 Rn. 60). ββ) Im Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 31.8.2021 unterlag die Z. einem Stimmrechtsverlust gem. § 20 Abs. 7 S. 1 AktG. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten hält Herr L. über die S. Ltd. und die Z. kraft Zurechnung mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Beklagten, er war zur Abgabe einer Beteiligungsmitteilung nach § 20 Abs. 1, Abs. 4 AktG verpflichtet (GA 185). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies nicht bereits am 31.8.2021 der Fall war. Herr L. hat die erforderliche Beteiligungsmitteilung jedoch erst im Juni 2022 abgegeben. γγ) Indes hat der Kläger weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren Vortrag dazu gehalten, dass für den Vorstand der Beklagten bereits im Vorfeld der Hauptversammlung vom 31.8.2021 Veranlassung bestand, die Beteiligungsverhältnisse oberhalb der Z. aufzuklären. Vielmehr hat er lediglich zu einer etwaigen Aufklärungspflicht im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 3.8.2022 vorgetragen (vgl. BA 132 ff., GA 31 ff., 257, 260 ff. vgl. auch GA 240). Abgesehen davon bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß des Vorstands im Zuge der Hauptversammlung vom 31.8.2021. Zwar war die Frage der Verletzung von Mitteilungspflichten bereits Gegenstand des die Hauptversammlung vom 27.8.2020 betreffenden Anfechtungsverfahrens. Wie sich aus den Gründen des Senatsurteils vom 16.11.2022 im Verfahren 20 U 45/21 ergibt, hatte der Kläger bereits in seiner Klageschrift geltend gemacht, dass der hinter der S. Ltd. stehende wirtschaftlich Berechtigte keine Mitteilung gem. § 20 AktG abgegeben habe. Jedoch hatte das Landgericht Stuttgart auf S. 27 des Urteils vom 18.5.2021 (31 O 67/20) insbesondere ausgeführt, es bestünden keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, dass der im luxemburgischen Transparenzregister genannte Herr L. als mittelbarer Aktionär mit einer über die S. Ltd. und die Z. vermittelten Beteiligung an der Beklagten selbst einer aktienrechtlichen Mitteilungspflicht gem. § 20 Abs. 1, 2 und 4 AktG unterlegen haben könnte. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls keine schwere Pflichtverletzung darin gesehen werden, dass sich der Vorstand auf die landgerichtliche Würdigung verließ und zu diesem Zeitpunkt noch keine Aufklärungsmaßnahmen in die Wege leitete, sondern dass er auch nach dem Vorbringen der Beklagten(GA 136, 345, BA 160) erst ab Juni 2022 Versuche unternommen hat, die Beteiligungsstrukturen aufzuklären δδ) Ebenso wenig hat der Kläger Vortrag dazu gehalten, ob und aus welchen Gründen eine etwaige im Zuge der Hauptversammlung der Beklagten vom 31.8.2021 erfolgte Verletzung der Aufklärungspflicht eindeutig und für den durchschnittlichen Aktionär in der Hauptversammlung vom 3.8.2022 erkennbar war. Für eine derartige Erkennbarkeit sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zwar hatte die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen in der Hauptversammlung vom 3.8.2022 auf Frage des Klägers ausgeführt, dass Herr L. gegenwärtig mittelbarer Mehrheitsaktionär der Beklagten sei, und dass dessen Mitteilung der Beklagten (erst) im Juni 2022 zugegangen sei (vgl. Beklagte GA 152, siehe Kläger BA 133). Vor diesem Hintergrund war für den durchschnittlichen Aktionär erkennbar, dass Herr L. im Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 31.8.2021 noch nicht die erforderliche Mitteilung gem. § 20 AktG abgegeben hatte. Jedoch war nicht erkennbar, ob bereits im Vorfeld bzw. im Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 31.8.2021 Gründe für die Annahme gegeben waren, dass die Mitteilungspflicht gem. § 20 AktG verletzt sein könnte, ob also bereits im August 2021 eine Aufklärungspflicht des Vorstands bestand. V. Beschluss TOP 4 Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den unter TOP 4 gefassten Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 ist unbegründet, weshalb auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat, soweit sie sich gegen die Abweisung der entsprechenden Anfechtungsklage wendet. Der unter TOP 4 gefasste Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 ist weder wegen eines Einberufungsmangels anfechtbar noch war die Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 nicht beschlussfähig, weil die Z. mit 12.860.677 Aktien zu Unrecht zugelassen worden war. Die Z. unterlag auch keinem Stimmrechtsverbot gem. § 20 Abs. 7 AktG oder § 62 Abs. 2 i.V.m. § 59a Abs. 2 S. 1 AWV. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II 1-4 verwiesen. Der unter TOP 4 gefasste Beschluss ist auch nicht deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, weil mit der Entlastung ein Verhalten des Aufsichtsrats gebilligt wurde, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. 1. Berufungsbegründung Der Kläger verweist zur Begründung der Berufung insbesondere darauf, dass die Ad-hoc-Mitteilung vom 17.7.2020 (Anlage B 9) nachfolgend bis heute nicht korrigiert worden sei, und zwar weder in Kenntnis der zwischen der Z. und dem Kläger geführten rechtlichen Auseinandersetzung noch unter Berücksichtigung der Stimmrechtsmitteilungen 2022. Ein schwerer und offenkundiger Pflichtverstoß des Aufsichtsrats sei zudem die Zulassung der von der Z. rechtswidrig zu den Hauptversammlungen am 27.8.2020 und am 31.8.2021 und zur streitgegenständlichen Hauptversammlung angemeldeten Aktien und die Missachtung der objektiven Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Nachweises durch das einem Interessenkonflikt unterliegende Aufsichtsratsmitglied Dr. E.. Zu dem weiteren Berufungsvorbringen des Klägers wird insbesondere auf S. 74 ff. der Berufungsbegründung, BA 131 ff., verwiesen. 2. Berufungserwiderung Die Beklagte macht insbesondere geltend, dass der Aufsichtsrat keinen Anlass dazu gehabt habe, die inhaltlich zutreffende Ad hoc-Mitteilung zu korrigieren. Die dort enthaltenen Aussagen seien inhaltlich zutreffend und bedürften keiner Korrektur. Ebenso wenig habe der Aufsichtsrat der Beklagten die Z. pflichtwidrig zur Hauptversammlung 2022 zugelassen. Der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats sei mit dieser Begründung schon deshalb nicht anfechtbar, weil der Aufsichtsrat mit der Zulassung von Aktionären zur Hauptversammlung 2022 nicht befasst gewesen sei. Zum weiteren Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz wird insbesondere auf S. 55 ff. der Berufungserwiderung, BA 205 ff., verwiesen. 3. Würdigung Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sich der Kläger gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 zu TOP 4 (Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021) wendet. Wie vorstehend unter IV ausgeführt wurde, ist nicht von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Vorstands der Beklagten auszugehen. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger identische Vorwürfe gegenüber den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Beklagten erhebt. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Aufsichtsrat - worauf die Beklagte zutreffend hinweist (GA 211, vgl. auch BA 206) - mit der Zulassung der Z. zur Hauptversammlung nicht befasst war. Das Fehlverhalten eines Organs kann nicht dem anderen Organ zugerechnet werden, weshalb dem Vorstand vorzuwerfendes Fehlverhalten grundsätzlich nicht geeignet ist, die Anfechtung auch des Beschlusses über die Entlastung des Aufsichtsrats zu begründen. Anderes kann nur dann gelten, wenn der Aufsichtsart insoweit seiner Überwachungsfunktion nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. Reger in Bürgers/Körber/Lieder, AktG 5. Aufl. 2021, § 120 Rn. 19). Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit der Aufsichtsrat in Ansehung der Zulassung der Z. gegen seine Überwachungspflicht verstoßen hat. In der Berufungsbegründung beschränkt sich der Kläger (BA 137 Rn. 211) auf den Hinweis, dass eine Strafbarkeit von Vorstand und Aufsichtsrat wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht komme, wenn trotz positiver Kenntnis vom Rechtsverlust eine Dividendenzahlung an den vom Rechtsverlust betroffenen Aktionär erfolge. Dieser Hinweis geht indes bereits deshalb ins Leere, weil die Beklagte seit Jahren keine Dividenden mehr ausgeschüttet hat, vielmehr wurde der Gewinn jeweils thesauriert. VI. Beschluss TOP 8 d-g Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die unter TOP 8 d-g gefassten Bestätigungsbeschlüsse ist unbegründet, weshalb auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat, soweit sie sich gegen die Abweisung der entsprechenden Anfechtungsklage richtet. Die unter TOP 8 d-g gefassten Bestätigungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 sind weder wegen eines Einberufungsmangels anfechtbar noch war die Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 nicht beschlussfähig, weil die Z. mit 12.860.677 Aktien zu Unrecht zugelassen worden war. Die Z. unterlag auch keinem Stimmrechtsverbot gem. § 20 Abs. 7 AktG oder § 62 Abs. 2 i.V.m. § 59a Abs. 2 S. 1 AWV. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II 1-4 verwiesen. Die unter TOP 8 d-g gefassten Bestätigungsbeschlüsse sind auch nicht aus anderen Gründen anfechtbar oder nichtig. 1. Berufungsbegründung Der Kläger verweist zur Begründung der Berufung insbesondere darauf, dass das Landgericht zu Unrecht eine auf die zu beseitigenden Mängel bezogene Informationspflicht des Vorstands abgelehnt habe. Weiter führt der Kläger aus, dass der anfechtende Aktionär ein Interesse daran habe, dass im Zuge eines Bestätigungsbeschlusses der ursprüngliche Fehler beseitigt werde. Die Beschlüsse zur Bestätigung der Aufhebung der Satzungsänderung zur Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder und der Wahl des Klägers in den Aufsichtsrat seien anfechtbar, da sich die Beklagte rechts- und treuwidrig dem Diktat der Z. unterworfen und ausschließlich Partikularinteressen dieses Aktionärs wahrgenommen habe, sie habe gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. Die Beschlüsse zur Bestätigung der Aufhebung der Wahl des Klägers in den Aufsichtsrat (TOP 8 f) und der Wahl des Herrn B. in den Aufsichtsrat (TOP 8 g) seien zudem anfechtbar, weil die Beschlussvorschläge von unzuständigen Organen bzw. nicht von allen zuständigen Organen unterbreitet worden seien. Mit den im Zusammenhang mit TOP 8 g geltend gemachten Informationspflichtverletzungen habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Zu dem weiteren Berufungsvorbringen des Klägers wird insbesondere auf S. 81 ff. der Berufungsbegründung, BA 138 ff., verwiesen. 2. Berufungserwiderung Die Beklagte macht insbesondere geltend, es entspreche ganz einhelliger Auffassung in der juristischen Literatur, dass keine Pflicht zur Erstattung eines gesonderten Berichts zu Bestätigungsbeschlüssen existiere. Hierfür gebe es auch kein praktisches Bedürfnis. Im Übrigen habe der Versammlungsleiter gleich zu Beginn der Hauptversammlung ausführlich den Stand der Anfechtungsklageverfahren 2020 und 2021 und die Frage der Wirksamkeit der mit diesen Klagen angefochtenen Beschlüsse erläutert. Nicht nachvollziehbar sei der Vortrag des Klägers zur angeblichen Verfolgung eines Sondervorteils. Es treffe nicht zu, dass die Bestätigungsbeschlüsse betreffend die Aufhebung der Wahl des Klägers in den Aufsichtsrat (TOP 8 f) und der Wahl von Herrn B. in den Aufsichtsrat (TOP 8 g) von unzuständigen Organen unterbreitet worden seien. Zum weiteren Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz wird insbesondere auf S. 57 ff. der Berufungserwiderung, BA 207 ff., verwiesen. 3. Würdigung Die unter TOP 8d (Bestätigung Entlastung Vorstand 2019), unter TOP 8e (Bestätigung Aufhebung Satzungsänderung), unter TOP 8f (Aufhebung der Wahl des Klägers zum Mitglied des Aufsichtsrats) und unter TOP 8g (Bestätigung der Wahl des Herrn B. zum Mitglied des Aufsichtsrats) gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung vom 3.8.2022 zur Bestätigung von Beschlüssen der Hauptversammlung vom 27.8.2020 sind nicht deshalb anfechtbar oder nichtig, weil die (möglichen) Mängel der bestätigten Beschlüsse der Hauptversammlung vom 27.8.2020 nicht beseitigt wurden (vgl. dazu nachstehend a). Ebenso wenig sind sie wegen einer Informationspflichtverletzung anfechtbar oder nichtig (vgl. dazu nachstehend b). Die Anfechtung der unter TOP 8e und TOP 8f gefassten Bestätigungsbeschlüsse hat auch nicht wegen einseitiger Interessenwahrnehmung Erfolg (vgl. nachstehend c). Entgegen der Auffassung des Klägers wurden die unter TOP 8f und 8g gefassten Beschlüsse nicht von unzuständigen Organen bzw. nicht von allen zuständigen Organen unterbreitet (vgl. nachstehend d). Schließlich ist in Ansehung des unter TOP 8g gefassten Beschlusses keine Informationspflichtverletzung gegeben (vgl. nachstehend e). a) Ohne Erfolg macht der Kläger (GA 90, BA 138) geltend, dass die Bestätigungsbeschlüsse schon deshalb anfechtbar seien, weil die (möglichen) Mängel der bestätigten Beschlüsse der Hauptversammlung vom 27.8.2020 nicht beseitigt wurden. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unerlässliche Voraussetzung für die in der Bestätigung liegende Anerkennung des Beschlusses als für die Gesellschaft gültig und verbindlich, dass der Bestätigungsbeschluss die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel des Ursprungsbeschlusses beseitigt und nicht seinerseits an Mängeln leidet (BGH, Urteil vom 15.12.2003 – II ZR 194/01 – juris Rn. 9; vgl. BGH, Urteil vom 26.1.2021 – II ZR 391/18 – juris Rn. 58; Urteil vom 22.3.2011 – II ZR 229/09 – juris Rn. 27, jeweils zur GmbH; Schwab in K.Schmidt/Lutter, AktG 5. Aufl. 2024, § 244 Rn. 3; vgl. aber BGH, Beschluss vom 21.7.2008 – II ZR 1/07 – juris Rn. 10 a.E.; a.A. Grobecker/Kuhlmann, NZG 2007, 1, 2). Haftet dem Bestätigungsbeschluss zwingend derselbe Mangel an wie dem Ausgangsbeschluss, kommt eine heilende Bestätigung nicht in Betracht. In diesem Fall entspricht die Bestätigung nicht dem Sinn des Bestätigungsverfahrens, Mängel der Beschlussfassung auf einfache Weise zu korrigieren (Drescher in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 244 Rn. 25 f.). bb) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat die Anfechtung der unter TOP 8 d bis g gefassten Bestätigungsbeschlüsse nicht deshalb Erfolg, weil den Bestätigungsbeschlüssen zwingend derselbe Mangel anhaftet wie dem Ausgangsbeschluss. Vielmehr wurde ein möglicher Mangel der in der Hauptversammlung vom 27.8.2020 gefassten Beschlüsse beseitigt. Im Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 27.8.2020 unterlag die Z. einem Stimmrechtsverlust gem. § 20 Abs. 7 S. 1 AktG. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten hält Herr L. über die S. Ltd. und die Z. kraft Zurechnung mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Beklagten, er war zur Abgabe einer Beteiligungsmitteilung nach § 20 Abs. 1, Abs. 4 AktG verpflichtet (GA 185). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies nicht bereits am 27.8.2020 der Fall war. Herr L. hat die erforderliche Beteiligungsmitteilung indes erst im Juni 2022 abgegeben. Zwar hat der Senat im unter dem Az. 20 U 45/21 geführten Berufungsverfahren im Senatsurteil vom 16.11.2022 ausgeführt, dass die dort streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlüsse nicht deshalb anfechtbar seien, weil bei den Abstimmungen Stimmen für Aktien mitgezählt wurden, die zum Abstimmungszeitpunkt von einem Rechtsverlust gem. § 20 Abs. 7 AktG betroffen waren. Zur Begründung hat sich der Senat insbesondere darauf gestützt, dass weder die Klägerin noch der Nebenintervenient den auf die fehlende Stimmrechtsmitteilung des Herrn L. gestützten Anfechtungsgrund in seinem wesentlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist dargetan hätten, weshalb die Klägerin mit diesem Anfechtungsgrund präkludiert sei (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11. 2022 - 20 U 45/21 - juris Rn. 168). Jedoch ist dieses Urteil des Senats noch nicht rechtskräftig, weshalb die Beklagte ein Interesse daran hat, den entsprechenden Mangel der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 27.8.2020 im Weg eines Bestätigungsbeschlusses zu beseitigen. Im Zeitpunkt der Fassung der streitgegenständlichen Bestätigungsbeschlüsse in der Hauptversammlung der Beklagten vom 3.8.2022 hatte Herr L. eine Beteiligungsmitteilung abgegeben. Insoweit haftet den Bestätigungsbeschlüssen nicht derselbe Mangel an wie den Ausgangsbeschlüssen. b) Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass der Vorstand nicht erläutert habe, auf welche Weise welche Mängel der Ausgangsbeschlüsse mittels der Bestätigungsbeschlüsse beseitigt werden sollten (GA 91, BA 138). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, besteht keine entsprechende Informationspflicht des Vorstands. In Ansehung von Bestätigungsbeschlüssen gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines schriftlichen Bestätigungsberichts (Drescher in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 244 Rn. 21; Grobecker/Kuhlmann, NZG 2007, 1, 6; Ehmann in Grigoleit, AktG 2. Aufl. 2020, § 244 Rn. 4). c) Ebenso ohne Erfolg rügt der Kläger, dass die Fassung der Bestätigungsbeschlüsse (Aufhebung der Satzungsänderung, Aufhebung der Wahl des Klägers in den Aufsichtsrat) anfechtbar sei, weil die Beklagte sich dem Diktat der Z. unterworfen und ausschließlich Partikularinteressen dieser Aktionärin wahrgenommen habe (GA 28, BA 141). Gem. § 243 Abs. 2 S. 1 AktG kann die Anfechtung auch darauf gestützt werden, dass ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Vorliegend fehlt es bereit an einem Sondervorteil im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG, denn die Aufsichtsratsstellung stellt keinen derartigen Sondervorteil dar (Drescher in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 243 Rn. 203 mwN). Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 251 Abs. 1 S. 3 AktG nicht auf § 243 Abs. 2 AktG verweist (Schäfer in MünchKomm-AktG, 5. Aufl. 2021, § 243 Rn. 76; Koch in MünchKomm-AktG, 5. Aufl. 2021, § 251 Rn. 13). Nichts anderes kann für eine Satzungsänderung bezüglich der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder oder für die Aufhebung einer Aufsichtsratswahl gelten. Ebenso fehlt es an der Sachwidrigkeit des Vorteils. Ein Sondervorteil ist nur dann sachwidrig, wenn er im Rahmen einer Gesamtschau in Abwägung der verschiedenen Interessen nicht verkehrsüblich, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt und sachwidrig erscheint (Drescher in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 243 Rn. 205). Es ist verkehrsüblich, die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder (wieder) auf drei zu reduzieren und die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds aufzuheben. Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen hätten. Wie der Kläger selbst ausführt, waren die vormaligen Beschlussvorschläge zur Aufhebung der Satzungsänderung und zur Aufhebung der Wahl des Klägers als Aufsichtsratsmitglied auf der Grundlage eines Ergänzungsverlangens der Z. auf die Tagesordnung der Hauptversammlung vom 27.8.2020 gesetzt worden. Daraufhin hatte die Hauptversammlung vom 27.8.2020 die entsprechenden Beschlüsse gefasst, über die hiergegen erhobene Anfechtungsklage ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Im Beschlussanfechtungsverfahren wird die Beklagte gem. § 246 Abs. 2 S. 2 AktG durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Wenn diese versuchen, durch die Fassung von Bestätigungsbeschlüssen eine außergerichtliche Erledigung der Anfechtungsklage herbeizuführen, ist dies nicht per se zu beanstanden. d) Entgegen der Auffassung des Klägers wurden die unter TOP 8f und 8g gefassten Beschlüsse jeweils vom zuständigen Organ bzw. von allen zuständigen Organen unterbreitet. aa) In Ansehung des Beschlusses zur Bestätigung der Aufhebung der Wahl des Klägers in den Aufsichtsrat (TOP 8 f) rügt der Kläger zu Unrecht, dass der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet wurde. Gem. § 124 Abs. 3 S. 1 AktG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat zu jedem Gegenstand, über den die Hauptversammlung beschließen soll, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlussfassung zu machen. Anderes gilt lediglich für die Beschlussfassung nach § 120a Abs. 1 S. 1 AktG und für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern, bezüglich derer lediglich der Aufsichtsrat Vorschläge zu machen hat. § 124 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 AktG gilt nur für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern und ist auf andere Beschlussgegenstände grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar. Insbesondere gilt die Regelung nicht analog für die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gem. § 103 AktG, weshalb hierfür ein Vorschlag auch des Vorstands erforderlich ist (Rieckers in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 124 Rn. 44; Koch, AktG 18. Aufl. 2024, § 124 Rn. 24; Herrler in Grigoleit, AktG 2. Aufl. 2020, § 124 Rn. 19). Nichts anderes kann für die Aufhebung eines Beschlusses gelten, mittels dem ein Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, bzw. für die Bestätigung eines solchen Aufhebungsbeschlusses. Denn dieser Beschluss hat faktisch dieselben Rechtswirkungen wie die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern. bb) In Ansehung des Beschlusses zur Bestätigung der Wahl des Herrn B. in den Aufsichtsrat (TOP 8 g) rügt der Kläger zu Unrecht, dass der Beschlussvorschlag lediglich vom Aufsichtsrat unterbreitet wurde. Wird zu einem angefochtenen Beschluss über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern ein Bestätigungsbeschluss gem. § 244 gefasst, ist entsprechend § 124 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 AktG wie bei der ursprünglichen Beschlussfassung nur der Aufsichtsrat zur Unterbreitung eines Beschlussvorschlags verpflichtet und berechtigt (Rieckers in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 124 Rn. 44; Schilha/Wolf, NZG 2014, 337, 338). Die Ausklammerung des Vorstands in Fällen der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern soll dessen Einflussnahme auf die Wahl solcher Personen vorbeugen, die die Arbeit des Vorstands zu überwachen und zu prüfen haben (Kubis in MünchKomm-AktG, 5. Aufl. 2022, § 124 Rn. 34). Diese Gefahr der Einflussnahme besteht in gleicher Weise bei der Bestätigung eines Beschlusses über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Prüfers (vgl. Schilha/Wolf, NZG 2014, 337, 338). e) In Ansehung des unter TOP 8g gefassten Beschlusses ist keine Informationspflichtverletzung zu bejahen. aa) Gem. § 124 Abs. 3 S. 4 AktG hat der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Die Pflicht zur Angabe des ausgeübten Berufs dient dazu, dass die Aktionäre erkennen können, ob der Vorgeschlagene nach seiner individuellen Belastungssituation oder wegen möglicher Interessenskonflikte, die aus seiner Tätigkeit in einem anderen, konkurrierenden Unternehmen herrühren, für das Amt geeignet ist (Rieckers in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 124 Rn. 61 mwN). Ist Gegenstand der Tagesordnung allerdings die Fassung eines Bestätigungsbeschlusses zu einem angefochtenen Wahlbeschluss, müssen die mit dem ursprünglichen Beschlussvorschlag bekannt gemachten Angaben grundsätzlich nicht aktualisiert werden (Rieckers in BeckOGK-AktG, Stand 1.6.2024, § 124 Rn. 63 mwN). Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann der Beschluss gem. § 251 Abs. 1 S. 3 AktG iVm § 243 Abs. 4 AktG nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Unter das Relevanzerfordernis fallen namentlich alle Auskünfte, die sich auf die Wählbarkeit und auf die Eignung des künftigen Aufsichtsratsmitglieds beziehen, einschließlich etwa bestehender Interessenskollisionen (Koch in MünchKomm-AktG, 5. Aufl. 2021, § 251 Rn. 10). bb) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist keine Informationspflichtverletzung gegeben. Soweit der Kläger (GA 96 ff.) geltend macht, dass Herr B. ausweislich des Lebenslaufs von 1989 bis 1999 CEO und Managing Director der BH-Bank AG, Deutschland, gewesen sei, diese Gesellschaft aber 1998 zur BHV-Bank AG fusioniert sei, wurde unstreitig in der Hauptversammlung auf Frage klargestellt, dass er „Sprecher der Geschäftsführung verschiedener Gesellschaften der Kapitalanlagegesellschaft der H-Bank, die ihren Firmensitz in Deutschland hatte“ war. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung dargelegt und auch der Kläger eingeräumt hat, ist es für die Wiederwahl des schon seit 9.6.2015 amtierenden Aufsichtsratsmitglieds im Jahr 2022 irrelevant, ob die Angaben zum beruflichen Werdegang für ca. ein Jahr ungenau sind, wenn die Daten für die folgenden Jahre, also 1999 bis 2022 korrekt sind. Nichts anderes gilt für die Beanstandung, im Lebenslauf sei für seine Funktion beim I. VVaG in den Jahren 1999 bis 2002 die Bezeichnung „CEO Financial Services and member of the Executive Committee” angegeben, wozu auf Nachfrage in der Hauptversammlung erläutert wurde, dass er „Vorsitzender des Vorstands des Konzerngeschäftsfeldes Finanzdienstleistungen und Mitglied des Konzernausschuss des I. ... VVAG“ gewesen sei, was lediglich die Übersetzung der Angabe im Lebenslauf darstellt. Eine beschlussrelevante Fehlinformation ist nicht ersichtlich. C 1. Der Schriftsatz des Klägers vom 21.7.2024, der nach dem Ablauf der in der mündlichen Verhandlung vom 3.7.2024 gesetzten Stellungnahmefrist eingereicht wurde, erfordert nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist mit 755.000 € festzusetzen. Der Senat schließt sich den Ausführungen auf S. 45 ff. des erstinstanzlichen Urteils an, die von den Parteien nicht beanstandet wurden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung hat nur in Ansehung der Anfechtung eines Teils der Bestätigungsbeschlüsse Erfolg. Der auf die Bestätigungsbeschlüsse entfallende Streitwert von 10.000 € fällt gegenüber dem Gesamtstreitwert von 755.000 € nicht erheblich ins Gewicht, Mehrkosten sind insoweit allenfalls in geringfügiger Höhe entstanden. Dasselbe gilt in Ansehung der erstinstanzlichen Kosten. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. 5. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BGH Beschluss vom 9.6.2020 - VIII ZR 315/19 - juris Rn. 9 f.; Ball in Musielak/Voit, ZPO 21. Aufl. 2024, § 543 Rn. 5, 5a). b) Die Frage, ob § 123 Abs. 4 S. 5 AktG auf nicht börsennotierte Aktiengesellschaften anwendbar ist, ist ebenso zweifelhaft wie gegebenenfalls die Frage, welchen Anforderungen ein Nachweis für nicht depotverwahrte Inhaberaktien bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften entsprechen muss, um die Vermutungswirkung des § 123 Abs. 4 S. 5 AktG auszulösen. Diese in Rechtsprechung und Literatur ungeklärten Fragen können für eine Vielzahl von Aktiengesellschaften von Bedeutung sein, letztere Frage insbesondere für Aktiengesellschaften, deren Satzung vor dem 31.12.2015 durch notarielle Beurkundung festgestellt wurde und die nicht börsennotierte Inhaberaktien ausgegeben haben.