Beschluss
20 W 8/24
OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1014.20W8.24.00
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Leitsätze
Sozialversicherungsträgern ist die Kostenaufbringung gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht grundsätzlich unzumutbar.(Rn.9)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 21.02.2024, Az. 10 O 61/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sozialversicherungsträgern ist die Kostenaufbringung gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht grundsätzlich unzumutbar.(Rn.9) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 21.02.2024, Az. 10 O 61/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 21.02.2024, Az. 10 O 61/23, mit dem ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist. Die Antragstellerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) und beabsichtigt in dieser Eigenschaft, die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin wegen nach Insolvenzreife geleisteter Zahlungen gemäß § 64 GmbHG a.F. sowie § 15b InsO in Höhe von 155.097,57 € in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen maßgeblich mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO lägen nicht vor. Nach dieser Norm sei nicht nur erforderlich, dass die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden könnten, sondern auch, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sei, die Kosten aufzubringen. An der zweiten Voraussetzung fehle es, weil es der X. Versicherung - einer gesetzlichen Krankenkasse, deren Forderung über 84.645,01 € als einzige zur Tabelle festgestellt sei - in diesem Falle zumutbar sei, die Prozesskosten in Höhe von ca. 15.068,50 € aufzubringen. Zwar sei nach herrschender Auffassung Trägern der Sozialversicherung eine Beteiligung an den Prozesskosten unzumutbar. Das Landgericht halte demgegenüber die differenzierte Auffassung des Kammergerichts in dessen Beschlüssen vom 25.02.2000 - 7 W 602/00 (= NJW-RR 2000, 1001) und vom 17.12.2020 - 7 W 1021/20 (= NZI 2021, 385) für überzeugender und vorzugswürdig, wonach auch Trägern der Sozialversicherung eine Kostenaufbringung nicht grundsätzlich und ohne weitere Prüfung unzumutbar sei. Eine generelle Unzumutbarkeit der Kostentragung könne insbesondere weder daraus hergeleitet werden, dass Sozialversicherungsträger Sachwalter fremder Gläubigerinteressen mit zweckgebundenen, öffentlichen Mitteln seien, dass sie ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend im Interesse sozial schwächerer Gläubiger ohne eigenes Gewinnstreben zweckgebundene öffentliche Mittel verwalteten oder dass es an Haushaltsmitteln für die Kostenbeteiligung fehle. Im Streitfall sei im Wege der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, dass die X. Versicherung die einzige festgestellte Tabellengläubigerin sei, ihre Forderung ca. das 5 1/2-fache der Kosten betrage und über 150.000 € eingeklagt würden. Zudem sei die Prozessgegnerin der Antragstellerin solvent, so dass auch eine Zwangsvollstreckung zumindest über einen überschaubaren Zeitraum Erfolg verspreche. Überdies habe die Antragstellerin die Erfolgsaussichten ihrer beabsichtigten Klage nicht hinreichend dargelegt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Landgericht habe sich einer „soweit ersichtlich nur vom Kammergericht Berlin vertretenen Mindermeinung“ angeschlossen, weil die ganz herrschende Meinung im Schrifttum sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Kostentragung von Sozialversicherungsträgern bei Klagen im Insolvenzverfahren ablehne. Außerdem nehme das Landgericht zu Unrecht an, die Erfolgsaussichten der Klage seien nicht hinreichend dargelegt. Mit Beschluss vom 08.04.2024 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde - über die der Senat zu entscheiden hat, da der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen nicht Einzelrichter i.S.d. § 568 Satz 1 ZPO ist, wenn er nach § 349 Abs. 2, 3 ZPO (hier: § 349 Abs. 2 Nr. 7 ZPO - Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren) an Stelle der Kammer entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 27/02, juris Rn. 10; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 568 Rn. 2) - ist nach §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, unter denen der klagenden Insolvenzverwalterin Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte, verneint. 1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine Partei kraft Amtes setzt gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO insbesondere voraus, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Dabei sind Vorschüsse auf die Prozesskosten solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - II ZR 59/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 18.07.2019 - IX ZB 57/18, juris Rn. 7; MünchKommZPO/Wache, 6. Aufl., § 116 Rn. 18; jeweils m.w.N.). Bei der Darlegung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Insolvenzverwalter die Umstände anzugeben, deretwegen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2019 - IX ZA 8/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 04.12.2012 - II ZA 3/12, juris Rn. 3; jeweils m.w.N.). 2. Die Antragstellerin macht geltend, Sozialversicherungsträgern sei eine Kostentragung nie zuzumuten (vgl. bereits die Darstellung in der Anlage A2 zum PKH-Antrag [dort S. 3 = EA LG PKH-Heft 10], wo nach umfassender abstrakter Darstellung von Wertungskriterien zur Zumutbarkeit der Kostenaufbringung ausgeführt wird, im konkreten Fall komme es auf diese Kriterien nicht an, weil es schlicht keinen Gläubiger gebe, der Kosten tragen könnte, da Krankenkassen nie Kosten zu tragen hätten; vgl. zudem die sofortige Beschwerde vom 28.02.2024, S. 2 f. = EA LG PKH-Heft 24 f.). Weitere Umstände, deretwegen der X. Versicherung als einziger festgestellter Tabellengläubigerin der Insolvenzschuldnerin im Streitfall die Aufbringung von Prozesskostenvorschüssen nicht zumutbar sei, legt die Antragstellerin nicht dar. Mit ihrer sofortigen Beschwerde greift sie insbesondere auch nicht die Erwägungen an, aus denen das Landgericht eine Kostenaufbringung im Streitfall für zumutbar gehalten hat. 3. Die Gesichtspunkte, aufgrund derer die Antragstellerin und Stimmen in Literatur und Rechtsprechung davon ausgehen, Sozialversicherungsträgern sei eine Kostentragung in jedem Fall unzumutbar, vermögen indes nicht zu überzeugen. a) Überholt ist die Argumentation, aus der amtlichen Begründung zu dem durch das Gesetz über die Prozesskostenhilfe vom 13.06.1980 (BGBl. I S. 677) eingeführten § 116 ZPO ergebe sich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter die Regel, die Verweigerung hingegen die Ausnahme sein solle (so noch BGH, Beschluss vom 27.09.1990 - IX ZR 250/89, juris Rn. 5 ff. unter Bezug auf BT-Drucks. 8/3068, S. 26; ebenso BGH, Beschluss vom 08.10.1992 - VII ZB 3/92, juris Rn. 16). Denn die erwähnte amtliche Begründung (BT-Drucks. 8/3068, S. 26) bezieht sich auf den Entwurf eines § 114c, dessen Formulierung sich erheblich von dem Gesetz gewordenen § 116 ZPO unterscheidet, weil in § 114c Abs. 1 Satz 1 ZPO-Entwurf die Voraussetzungen der Bewilligung aufgeführt waren und in Satz 3 die Zumutbarkeit der Mittelaufbringung durch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten als Versagungsgrund ausgestaltet war (vgl. BT-Drucks. 8/3068, S. 5). Der Umstand, dass dieser Aufbau des Entwurfstextes in den geltenden § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Aufnahme gefunden hat, spricht dafür, dass die geltende Regelung gerade nicht darauf gerichtet ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes zur Regel und die Versagung zu einer besonderer Begründung bedürftigen Ausnahme zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.1998 - XI ZR 4/98, juris Rn. 8; Beschluss vom 04.12.2012 - II ZA 3/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 25.03.2015 - IX ZR 244/14, juris Rn. 2). Ohnehin könnte den Gesetzesmaterialien allenfalls bei Auslegungszweifeln Bedeutung zukommen (BGH, Beschluss vom 24.03.1998 - XI ZR 4/98, juris Rn. 8). b) Ebenfalls nicht tragfähig ist die Argumentation, Sozialversicherungsträgern sei es im Hinblick auf fehlende Haushaltsmittel für Kostenvorschüsse unzumutbar, Vorschüsse zu leisten (so aber BGH, Beschluss vom 08.10.1992 - VII ZB 3/92, juris Rn. 17). Dass Sozialversicherungsträgern wie anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts Haushaltsmittel für Prozessführung zur Verfügung stehen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie selbst als Partei an Rechtsstreiten beteiligt sein und ihnen hierdurch Kosten entstehen können (vgl. KG, Beschluss vom 17.12.2020 - 7 W 1021/20, juris Rn. 14). Insbesondere sind gesetzliche Krankenkassen gemäß § 28h Abs. 1 Satz 3, § 28i SGB IV (i.V.m. § 253 SGB V) verpflichtet, Beitragsansprüche geltend zu machen; diese Pflicht umfasst auch Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB (vgl. BeckOGK SGB IV/Wehrhahn, Stand: 15.05.2023, § 28h Rn. 8 m.w.N.; Knickrehm/Roßbach/ Waltermann/ Roßbach, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl., § 28h SGB IV Rn. 5; Winkler, SGB IV, 3. Aufl., § 28h Rn. 6). Sollte es an geeigneten Haushaltstiteln fehlen, könnten sich die Sozialversicherungsträger darauf nicht berufen, weil es ihre Sache wäre, insoweit Vorsorge zu treffen (vgl. entsprechend für den Steuerfiskus BGH, Beschluss vom 24.03.1998 - XI ZR 4/98, juris Rn. 12; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 116 Rn. 12; vgl. zur Irrelevanz fehlender Haushaltstitel auch OLG Köln, Beschluss vom 19.05.2000 - 26 W 6/00, juris Rn. 4 m.w.N.; Poller/Härtl/Köpf/ Liegl, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Aufl., § 116 ZPO Rn. 16). c) Auch aus dem Umstand, dass Sozialversicherungsträger ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend im Interesse sozial schwächerer Gläubiger ohne eigenes Gewinnstreben zweckgebundene öffentliche Mittel verwalten, kann nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufbringung von Kostenvorschüssen geschlossen werden (so aber BGH, Beschluss vom 08.10.1992 - VII ZB 3/92, juris Rn. 17; OLG Dresden, Beschluss vom 09.12.2009 - 13 W 855/09, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 16.05.2013 - 5 W 835/13, juris Rn. 7). Weder steht die Zweckgebundenheit der den Sozialversicherungsträgern zur Verfügung stehenden Mittel einer Aufbringung von Kostenvorschüssen entgegen (dazu aa), noch kann eine Unzumutbarkeit der Kostentragung aus dem Umstand hergeleitet werden, dass Sozialversicherungsträger die Interessen sozial schwächerer Gläubiger vertreten (dazu bb), noch daraus, dass sie im öffentlichen Interesse und ohne eigenes Gewinnstreben tätig sind (dazu cc). aa) Sozialversicherungsträgern ist die Zahlung von Vorschüssen auf Prozesskosten nicht wegen der Zweckgebundenheit der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel unmöglich (entgegen der Argumentation in der sofortigen Beschwerde, dort S. 2 f. = EA LG PKH-Heft 24 f.). Denn die Regelungen zur Aufgabenwahrnehmung und Mittelverwendung sehen einerseits vor, dass Sozialversicherungsträger überhaupt nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen dürfen (vgl. § 30 Abs. 1 SGB IV), und andererseits, dass sie ihre Mittel zur Erfüllung dieser gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben einsetzen dürfen (vgl. § 30 Abs. 1 SGB IV bezogen auf alle Sozialversicherungsträger sowie § 260 Abs. 1 SGB V bezogen auf die gesetzliche Krankenversicherung). Vor diesem Hintergrund ist im Streitfall - mangels anderer Anhaltspunkte - einerseits davon auszugehen, dass es zu den Aufgaben der X. Versicherung gehört, die Forderung durchzusetzen, die in Höhe von 84.645,01 € zur Tabelle festgestellt wurde, und dass sie andererseits auch ihre Mittel zur Durchsetzung dieser Forderung einsetzen darf. bb) Ebenfalls nicht tragfähig ist der Hinweis darauf, dass Sozialversicherungsträger ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend im Interesse sozial schwächerer Gläubiger öffentliche Mittel verwalten. Der Umstand, dass Sozialversicherungsträger die Interessen von Personen vertreten, die sozial schwächer sind und denen eine Kostentragung nicht zugemutet werden könnte, lässt nicht den Schluss zu, dass auch den Sozialversicherungsträgern selbst eine Kostentragung unzumutbar wäre. Gesichtspunkte, die die Unzumutbarkeit der Kostentragung durch die einzelnen Versicherten begründen mögen - etwa deren vermutete geringe Leistungsstärke, die gegebenenfalls geringe Höhe der dem einzelnen Versicherten zustehenden Forderung oder der Umstand, dass es sich um einen großen Kreis von Gläubigern handelt (vgl. bezogen auf Arbeitnehmer, denen Forderungen aufgrund eines Sozialplanes zustanden, BGH, Beschluss vom 27.09.1990 - IX ZR 250/89, juris Rn. 8) - lassen sich nicht ohne Weiteres auf den Sozialversicherungsträger übertragen, der die Interessen dieser Versicherten wahrnimmt (entgegen BGH, Beschluss vom 08.10.1992 - VII ZB 3/92, juris Rn. 17). Das zeigt sich im Streitfall daran, dass erstens keine Anhaltspunkte für eine geringe Leistungsfähigkeit der X. Versicherung gegeben sind, zweitens die ihr gegen die Insolvenzschuldnerin zustehende Forderung mit über 80.000 € nicht gering ist und ungefähr das Fünfeinhalbfache der aufzubringenden Prozesskosten ausmacht und drittens keine weitere Forderung neben derjenigen der X. Versicherung zur Tabelle angemeldet ist. Der Grundgedanke der Sozial- und insbesondere der Krankenversicherung besteht gerade darin, die individuelle Schwäche einzelner, gleichartig bedrohter Versicherter durch Bündelung ihrer gleichgerichteten Interessen zu überwinden, um dadurch die von den Versicherten in ihrer Gesamtheit benötigten Leistungen zu finanzieren (Versicherungsprinzip) (vgl. nur Hofmann/Wallrabenstein in Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl., § 16 Rn. 46). Deshalb kann der Träger einer Sozial- und speziell einer gesetzlichen Krankenversicherung, der selbst nicht sozial schwach ist, sich nicht darauf zurückziehen, er agiere - auch - für sozial schwache Versicherte. cc) Schließlich vermag auch nicht den Ausschlag zu geben, dass Sozialversicherungsträger im öffentlichen Interesse und ohne eigenes Gewinnstreben tätig sind. Denn es ist mittlerweile anerkannt, dass Gläubiger öffentlicher Abgaben, insbesondere der Steuerfiskus, nicht generell von der Kostenaufbringung freigestellt sind; vielmehr ist dem Steuerfiskus wie jedem anderen wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung zuzumuten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.1998 - XI ZR 4/98, juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 05.11.2007 - II ZR 188/07, juris Rn. 2; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 116 Rn. 12). Weshalb dem Steuerfiskus - der für die Gemeinschaft und damit im öffentlichen Interesse tätig ist und der anders als Träger der Sozialversicherung sogar gemäß § 2 Abs. 1 GKG gerichtskostenbefreit ist - die Aufbringung von Prozesskosten grundsätzlich zumutbar sein sollte, Sozialversicherungsträgern hingegen nicht, erscheint nicht nachvollziehbar (vgl. KG, Beschluss vom 17.12.2020 - 7 W 1021/20, juris Rn. 13; zweifelnd bereits BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - II ZB 11/05, juris Rn. 15 sowie OLG Dresden, Beschluss vom 27.09.2002 - 8 W 521/02, juris Rn. 7; auf die Notwendigkeit der Gleichbehandlung der Gläubiger hinweisend schon KG, Beschluss vom 25.02.2000 - 7 W 602/00, juris Rn. 7; für eine Gleichbehandlung von Sozialversicherungsträgern und Finanzverwaltungen auch Fehst, EWiR 2013, 759, 760). d) Eine generelle Unzumutbarkeit der Kostentragung durch Sozialversicherungsträger kann auch nicht mit dem Argument der Antragstellerin begründet werden, es bestehe ein allgemeines öffentliches Interesse daran, einem Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes die Führung von (erfolgversprechenden) Rechtsstreiten in einem Insolvenzverfahren zu ermöglichen, und es müsse vermieden werden, dass Geschäftsführer vor einer Inanspruchnahme geschützt und der Ausfall der Allgemeinheit bzw. den Versicherten auferlegt würde, wenn die Insolvenz „nur“ Sozialversicherungsträger als Gläubiger hinterlasse (so sofortige Beschwerde vom 28.02.2024, S. 3 = EA LG PKH-Heft 25). Denn die dargestellte Argumentation der Antragstellerin geht von der unzutreffenden und bereits oben widerlegten Annahme aus, Sozialversicherungsträgern sei es von vornherein unmöglich, Prozesskostenvorschüsse zu leisten. 4. a) Soweit in jüngerer obergerichtlicher Rechtsprechung und Kommentarliteratur vielerorts angenommen worden ist, Trägern der Sozialverwaltung sei eine Aufbringung von Prozesskosten generell unzumutbar (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 08.10.2004 - 8 U 165/03, juris Rn. 5; OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2005 - 2 U 54/05, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2005 - 27 W 17/05, juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2006 - 13 W 9/06, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 28.07.2008 - 2 U 50/08, juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2008 - 4 W 66/08, juris Rn. 12; OLG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2009 - 11 W 108/07, juris Rn. 9; OLG Dresden, Beschluss vom 09.12.2009 - 13 W 855/09, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 16.05.2013 - 5 W 835/13, juris Rn. 7; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 116 Rn. 10 ZPO; BeckOK ZPO/Reichling, Stand: 01.07.2024, § 116 Rn. 12.4 unter dem Stichwort „Träger der Sozialversicherung“; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 21. Aufl., § 116 Rn. 7 bei Fn. 81 [zugleich wird in Rn. 8 bei Fn. 93 allerdings auch das Gegenteil vertreten, vgl. dazu unten]; MünchKommZPO/Wache, 6. Auflage, § 116 Rn. 17; Saenger/Kießling, ZPO, 10. Aufl., § 116 Rn. 10; Anders/Gehle/Dunkhase, ZPO, 82. Aufl., § 116 Rn. 17 unter dem Stichwort „Sozialversicherung“; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 116 Rn. 10; Poller/Härtl/Köpf/Liegl, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Aufl., § 116 ZPO Rn. 19; Brete/Gehlen, ZInsO 2014, 1777, 1780; Pape, ZIP 2022, 2409, 2414 f.), beziehen sich diese Stimmen - soweit ersichtlich - unmittelbar oder mittelbar auf Beschlüsse des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1990 und 1992 (Beschluss vom 27.09.1990 - IX ZR 250/89 sowie BGH, Beschluss vom 08.10.1992 - VII ZB 3/92), die indes noch unter Geltung der Konkursordnung ergangen waren und deren maßgebliche Erwägungen im Hinblick auf eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1998 zur Zumutbarkeit der Kostenaufbringung durch den Steuerfiskus (Beschluss vom 24.03.1998 - XI ZR 4/98) jedenfalls teilweise überholt sind (vgl. dazu bereits oben unter 3). b) Die hier vertretene Auffassung stimmt mit derjenigen des Kammergerichts in dessen Beschlüssen vom 25.02.2000 - 7 W 602/00 und vom 17.12.2020 - 7 W 1021/20 überein, der sich jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt angeschlossen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2024 - 4 W 13/24) und die auch in der Literatur Unterstützung gefunden hat (vgl. Steenbuck, MDR 2004, 1155, 1158; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 21. Aufl., § 116 Rn. 8 bei Fn. 93 [anders dort allerdings Rn. 7 bei Fn. 81, vgl. dazu bereits oben unter a]). Der gegenläufigen Entscheidung des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 2013 (OLG München, Beschluss vom 16.05.2013 - 5 W 835/13, juris Rn. 7) ist zu Recht entgegengehalten worden, dass sie höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Aufbringung von Prozesskosten durch die Finanzverwaltung übergeht (vgl. Fehst, EWiR 2013, 759, 760). Die im Schrifttum verbreitete Bejahung einer Weitergeltung früherer Rechtsprechung zur generellen Unzumutbarkeit einer Kostentragung durch Sozialversicherungsträger ist zu Recht als „meist unreflektiert“ bezeichnet worden (vgl. Elzer, FD-ZVR 2013, 346773). Zweifel an der Weitergeltung früherer Rechtsprechung hat auch das Oberlandesgericht Dresden bereits im Jahr 2002 zum Ausdruck gebracht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27.09.2002 - 8 W 521/02, juris Rn. 7; zustimmend Hees/Freitag, NZI 2017, 377, 380 bei Fn. 25; zweifelnd auch Sterzinger, NZI 2008, 525, 527 bei Rn. 28). c) Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2006 in einer Entscheidung die Zumutbarkeit der Kostentragung durch Sozialleistungsträger offen gelassen („Selbst wenn man [...] Sozialleistungsträger außer Betracht lässt ...“), frühere Entscheidungen zur generellen Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch Sozialleistungsträger lediglich auf die „alte Rechtslage“ bezogen und sich zur Frage des nunmehr geltenden Rechts bislang nicht positioniert (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - II ZB 11/05, juris Rn. 15). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO, § 22 GKG i.V.m. Nr. 1812 KV GKG. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob Sozialversicherungsträgern die Aufbringung von Kosten i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von vornherein unzumutbar ist, und zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. die Nachweise oben unter II 4). Zudem ist wegen der divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erforderlich. Die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15.03.2018 - V ZB 149/17, juris Rn. 5; MünchKommZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 574 Rn. 18) ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgrund unzureichenden Vortrags der Antragstellerin zurückzuweisen ist, weil dieser Vortrag, soweit er ergänzungsbedürftig ist, nach rechtlichen Hinweisen ergänzungsfähig erscheint.