Beschluss
20 W 27/20
OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1216.20W27.20.00
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Leitsätze
1. Legt im Spruchverfahren die Antragsgegnerin Anschlussbeschwerde ein, so sind auch die Antragsteller als Anschlussbeschwerdegegner am Beschwerdeverfahren beteiligt, die selber keine Beschwerde eingelegt haben.(Rn.390)
2. Bei der Ermittlung des Sonderwerts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (Unternehmensbeteiligungen) ist keine typisierte persönliche Ertragsteuer der Anteilseigner in Abzug zu bringen.(Rn.402)
3. Die Anwendung einer Bagatellgrenze bei der Bemessung der angemessenen Kompensation ist Ausfluss des § 287 Abs. 2 ZPO innewohnenden Schätzungsermessens. Sie ist nicht zwingend, sondern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts.(Rn.410)
Tenor
I. Die Beschwerden der Antragsteller 4, 5, 18, 20, 23, 29 bis 38, 40 bis 43, 46 bis 49 und 52 bis 58 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2019 werden
z u r ü c k g e w i e s e n.
II. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2019 wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Legt im Spruchverfahren die Antragsgegnerin Anschlussbeschwerde ein, so sind auch die Antragsteller als Anschlussbeschwerdegegner am Beschwerdeverfahren beteiligt, die selber keine Beschwerde eingelegt haben.(Rn.390) 2. Bei der Ermittlung des Sonderwerts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (Unternehmensbeteiligungen) ist keine typisierte persönliche Ertragsteuer der Anteilseigner in Abzug zu bringen.(Rn.402) 3. Die Anwendung einer Bagatellgrenze bei der Bemessung der angemessenen Kompensation ist Ausfluss des § 287 Abs. 2 ZPO innewohnenden Schätzungsermessens. Sie ist nicht zwingend, sondern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts.(Rn.410) I. Die Beschwerden der Antragsteller 4, 5, 18, 20, 23, 29 bis 38, 40 bis 43, 46 bis 49 und 52 bis 58 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2019 werden z u r ü c k g e w i e s e n. II. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2019 wird z u r ü c k g e w i e s e n. III. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. V. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt. A. Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Landgericht den angemessenen Ausgleich (§ 304 Abs. 1 AktG) auf ihren Antrag hin nur um 0,01 € und die angemessene Barabfindung (§ 305 Abs. 1 AktG) nur um 0,02 € erhöht hat. Die Antragsgegnerin strebt mit ihrer Anschlussbeschwerde die Zurückweisung der Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Kompensation an. 1. Unstreitiger Tatbestand Hintergrund des vorliegenden Spruchverfahrens ist der am 6. März 2015 abgeschlossene und am 17. März 2015 in das Handelsregister eingetragene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der A Group AG (nachfolgend: "A") als beherrschter Gesellschaft und der am 8. April 2014 gegründeten Antragsgegnerin, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der B AG, als herrschender Gesellschaft. Die Antragsteller als außenstehende Aktionäre und der Vertreter der nicht antragstellenden außenstehenden Aktionäre begehren die gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung. Die A hat ihren Sitz in C und ist im Handelsregister des Amtsgerichts D unter HRB xxx eingetragen (Anl. AG 2, Vertragsbericht S. 7 f.). Im Juli 2007 fand der Börsengang statt (Anl. AG 2, Vertragsbericht S. 7). Ihre Aktien wurden am regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassen und zudem im Freiverkehr an den Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart gehandelt (Anl. AG 2, Vertragsbericht S. 9). Ihr Grundkapital von 15.688.000 € ist in 15.688.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt, die allesamt stimmberechtigt sind. Jede Aktie gewährt eine Stimme (Anl. AG 2, Vertragsbericht S. 8 f.). Die A steht als Holdinggesellschaft an der Spitze der A-Gruppe, die laut Vertragsbericht vom 19. Januar 2015 einer der weltweit führenden Hersteller von Maschinen und Anlagen für die holzverarbeitende Industrie und das Handwerk mit einem geschätzten Weltmarktanteil von 28% ist. Die A-Gruppe beschäftigte in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs 2014 weltweit durchschnittlich 5.451 Mitarbeiter, davon 3.792 in Deutschland. Sie erzielte 2013 einen Gesamtumsatz von 788,8 Mio. € und ein operatives EBITDA von 75,8 Mio. € (S. 15 des Vertragsberichts, Anl. AG 2). Zum 31. Dezember 2013 hielt die A 47 unmittelbare und mittelbare Unternehmensbeteiligungen im In- und Ausland. Ihre Geschäftstätigkeit untergliedert sich in die vier Segmente "Industrie", "Handwerk", "Vertrieb und Service" sowie "Sonstige". Der Umsatz im Segment "Industrie", in dem in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs 2014 durchschnittlich 2.666 Mitarbeiter beschäftigt waren, betrug im Geschäftsjahr 2013 vor Konsolidierung 470,7 Mio. €, das operative Ergebnis (EBIT) 27,2 Mio. €. Zu diesem Segment gehört die A systeme GmbH, die 1960 als erstes Unternehmen der Gruppe als A oHG gegründet worden war. Die Segmente "Handwerk", "Vertrieb und Service" sowie "Sonstige" erzielten im gleichen Zeitraum einen Umsatz von 200,5 Mio. €, 262,9 Mio. € und 91,8 Mio € und ein EBIT von 4,8 Mio. €, 7,5 Mio. € und -5,2 Mio. €. Dort waren in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs 2014 durchschnittlich 993, 1054 und 798 Mitarbeiter beschäftigt. Aufgrund von Verträgen vom 15. Juli 2014 erwarb die B AG über die Antragsgegnerin die Mehrheit der Aktien an der A. Die B AG veröffentlichte an diesem Tag eine Pressemitteilung zum Aktienerwerb (Anlage AG 3, Prüfungsbericht, nachfolgend "PB", S. 66). Nach Vollzug der Erwerbsvereinbarungen am 10. Oktober 2014 hielt die Antragsgegnerin 8.426.254 Aktien (rund 53,71%) unmittelbar. Zudem beteiligte sie sich mit 470.640 Aktien (3% der Aktien) am Aktienpool der Angehörigen der Familie X und Y Stiftung (sog. "Familienaktionäre"), deren 3.459.302 Aktien (rund 22,05%) ihr daher gemäß § 22 Abs. 2 WpHG zugerechnet wurden (Anl. AG 2, S. 5; Unteranl. 5 Bewertungsgutachten S. 96, nachfolgend "BewGA"). Am 10. Oktober 2014 meldete die Antragsgegnerin gemäß §§ 21, 22 WpHG, dass ihr unmittelbar und im Wege der Zurechnung insgesamt 75,76% der Stimmrechte zustünden. Weitere 334.984 Aktien (rund 2,14%) erwarb sie am 14. Oktober 2014 mit Abwicklung ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots vom 15. Juli 2014 zum Preis von 26,35 € (BewGA S. 96; PB S. 66). Danach hielten die Antragsgegnerin 8.761.238 Aktien (rund 55,85%) und die "Familienaktionäre" 3.459.302 Aktien (rund 22,05%). Die verbleibenden 3.467.460 Aktien (rund 22,10%) befanden sich in Streubesitz. Am 15. Oktober 2014 gab die B AG durch Pressemitteilung bekannt, dass der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (nachfolgend: BGAV) zwischen der Antragsgegnerin und der A geplant sei (PB S. 66; BewGA S. 97). Im Auftrag der A und der Antragsgegnerin erstellte die M Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (nachfolgend "Bewertungsgutachterin") durch die Wirtschaftsprüfer M1 und M2 ab Oktober 2014 (BewGA S. 1) ein Bewertungsgutachten zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung und eines angemessenen Ausgleichs für die außenstehenden Aktionäre (Anl. AG 2, Unteranl. 5). Am 13. November 2014 beantragte die Antragsgegnerin beim Landgericht Stuttgart zudem die Bestellung eines sachverständigen Prüfers als Vertragsprüfer gemäß §§ 293b ff. AktG. Die A schloss sich dem Antrag an. Mit Beschluss vom 19. November 2014 bestellte das Landgericht Stuttgart die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft N zur Vertragsprüferin (beigezogene Akte LG Stuttgart, 31 O 94/14 KfH AktG, BI. 1, 14 f. und 16 ff.; nachfolgend "sachverständige Prüferin"). Am 24. November 2014 beriet der damals aus O als Vorsitzendem, P, Q, R und dem für Finanzen, IT, Personal und Recht zuständigen S (vgl. Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Stuttgart HRB 440649) bestehende Vorstand über die Konzernplanung, die er am 8. Dezember 2014 verabschiedete. P wurde mit Wirkung zum 30. November 2014 als Vorstand und Vorstandsvorsitzender abberufen. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2014 wurde T, der zu dieser Zeit auch Finanzvorstand der B AG war, zum neuen Vorsitzenden bestimmt (vgl. Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Stuttgart HRB xxx). Der Aufsichtsrat genehmigte die Konzernplanung am 17. Dezember 2014. Am 12. Januar 2015 erstattete die Bewertungsgutachterin ihr auf den geplanten Hauptversammlungstermin (5. März 2015) bezogenes Gutachten (Anl. AG 2, Unteranl. 5). Grundlage des Bewertungsgutachtens war der ebenfalls auf den 12. Januar 2015 datierte "finale Entwurf" des BGAV. Ausgehend vom damaligen Basiszinssatz von 1,75% sah dieser je Aktie eine Abfindung von 29,47 € und einen Bruttoausgleichsbetrag von 1,27 € vor, wobei in einem "Manteltext" zum "finalen Entwurf" für den Fall einer zum damaligen Zeitpunkt nicht auszuschließenden Absenkung des Basiszinssatzes bis zum 5. März 2015 auf 1,25% eine Abfindung von 31,56 € und ein Bruttoausgleichsbetrag von 1,18 € angekündigt waren. Wegen der Einzelheiten des "finalen Entwurfs" wird auf Anl. AG 2, Unteranlage 3, Bezug genommen. Die Bewertungsgutachterin ermittelte bei einem Basiszinssatz von 1,25% einen nach dem Ertragswertverfahren berechneten Unternehmenswert zum 1. Januar 2015 von 489.344 TEUR und zum 5. März 2015 von 495.103 TEUR. Den darin enthaltenen Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens kürzte sie um persönliche Ertragsteuern von insgesamt 381 TEUR. Die angemessene Abfindung nach § 305 Abs. 1 AktG gab sie daher mit 31,56 € je Aktie an. Den angemessenen Ausgleich nach § 304 Abs. 1 AktG leitete die Bewertungsgutachterin aus dem Unternehmenswert zum 1. Januar 2015 ab, um eine Doppelzählung zu vermeiden. Bei einem Basiszinssatz von 1,25% ermittelte sie einen angemessenen Ausgleich aus nicht mit deutscher Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag belasteten Gewinnen von 1,18 € je Aktie (BewGA S. 105, 116). Die vom Gericht bestellte sachverständige Prüferin bestätigte in ihrem Prüfungsbericht vom 13. Januar 2015 die Angemessenheit der von der Bewertungsgutachterin ermittelten Beträge. Hinsichtlich der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern bei der Ermittlung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens vertrete sie allerdings einen anderen Standpunkt als die Bewertungsgutachterin, was bei der Abfindung einen Unterschied von 0,02 € je Aktie ausmache (Anl. AG 3). Am 19. Januar 2015 erstatteten die A und die Antragsgegnerin gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Vertragsbericht, dessen Bestandteil neben dem "finalen Entwurf" des BGAV das Bewertungsgutachten war (Anl. AG 2). Die Einladung der A vom Januar 2015 zur außerordentlichen Hauptversammlung am 5. März 2015 enthielt den gesamten Text des beabsichtigten BGAV und den Hinweis auf die geplante Anpassung der Beträge für den Fall der Absenkung des Basiszinssatzes (Anl. A 2, GA I 46-2). Am 3. März 2015 entschieden die Parteien des geplanten BGAV infolge des mittlerweile auf 1,25% gesunkenen Basiszinssatzes die Abfindung, wie für diesen Fall angekündigt, auf 31,56 € zu erhöhen und die Ausgleichszahlung auf 1,18 € abzusenken, was sie durch eine Ad-hoc-Mitteilung bekanntgaben (vgl. Anl. AG 5). In der Stichtagserklärung vom 5. März 2015 führte die Bewertungsgutachterin aus, dass sich der Unternehmenswert infolge der zwischenzeitlichen Senkung des Basiszinssatzes auf 495.103 TEUR erhöhe, woraus bezogen auf den Stichtag der Hauptversammlung eine Abfindung von 31,56 € und ein Bruttoausgleich von 1,18 € resultiere (Anl. AG 4). Die sachverständige Prüferin bestätigte in der Stichtagserklärung vom selben Tag die Angemessenheit der angepassten Beträge (Anl. AG 5). Die außerordentliche Hauptversammlung der A stimmte am 5. März 2015 mit einer Mehrheit von 97,94% des vertretenen Grundkapitals dem (geplanten) Abschluss des BGAV zu, der daraufhin am 6. März 2015 geschlossen und am 17. März 2015 in das Handelsregister eingetragen wurde. 2. Streitiger Vortrag Sämtliche Antragsteller haben in ihren Antragsschriften, die zwischen dem 10. April 2015 und dem 17. Juni 2015 eingegangen sind, eine gerichtliche Bestimmung der angemessenen Abfindung und des angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 Abs. 3 Satz 3, § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG iVm § 1 Nr. 1 SpruchG in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) beantragt. Die Verfahren wurden durch Beschluss vom 25. September 2015 verbunden. Der zugleich bestellte gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, hat mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 ebenfalls den Antrag gestellt, den angemessenen Ausgleich und die angemessene Abfindung gerichtlich zu bestimmen. In erster Instanz wurden formale Mängel des Vertrags- und des Prüfberichts gerügt. In der Sache wurde die der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren zugrunde liegende Planung bemängelt. Die Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern bei der Unternehmensbewertung nach dem Tax-CAPM sei problematisch, da es faktisch eine nicht interessengerechte Doppelbesteuerung bedeute. Die Prognoserechnungen seien deutlich zu pessimistisch; es liege eine "Anlassplanung" vor, die unvereinbar sei mit der "Selbstdarstellung" von A etwa in Interviews oder bei einer "Management-Roadshow" vor Investoren im Laufe des Jahres 2014. Die prognostizierten EBITDA-Margen seien angesichts der Wachstums- und Expansionsmöglichkeiten der A nicht nachvollziehbar. Der in Relation zum US-Dollar und zum chinesischen Yuan schwache Euro sei bei der Planung nicht berücksichtigt worden. Dass keine unechten Synergien erkennbar sein sollen, erscheine schwer vorstellbar. Der zugrunde gelegte Basiszinssatz von 1,25% und die Marktrisikoprämie von 5,5% nach persönlichen Steuern (vgl. BewGA S. 63; PB S. 46) seien zu hoch. Zutreffend seien allenfalls ein Basiszinssatz von 0,3%, 1,00% oder 1,09% sowie eine Marktrisikoprämie von maximal 4%, 3% oder noch niedriger. Der unternehmenseigene Betafaktor sei bei der Bewertung zu Unrecht verworfen und stattdessen der Betafaktor einer willkürlich zusammengesetzten "Peer Group" (angewandt: unverschuldet 1,0 vgl. BewGA S. 80; PB S. 48) herangezogen worden. Der Wachstumsabschlag von 0,75% (BewGA S. 83), der ein reales Schrumpfen unterstelle, sei zu gering bemessen. Er sei auf mindestens 1,5%, 1,65%, nicht weniger als 2%, 2% oder 2,5%, 2,5% bis 2,9% oder sogar auf mindestens 3% zu erhöhen. Der Börsenkurs, der zum Zeitpunkt der Antragstellung "permanent über 35 €" gelegen habe, sei bei der Bewertung missachtet worden. Die Darstellung zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen sei nicht ausreichend, die zugrunde gelegten Informationen seien lückenhaft. Bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung sei dem Gesetzeswortlaut nicht genüge getan und die Mindestanforderungen des § 304 Abs. 2 AktG seien nicht gewahrt worden. Der Verrentungszinssatz, der auf Basis eines Bonitätszuschlags ermittelt wurde, sei anzupassen, da die außenstehenden Aktionäre nicht nur das Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin trügen. Stattdessen sei im Weg des Mittelwertverfahrens der halbe oder sogar der volle risikoadjustierte Kapitalisierungszins anzusetzen. Die Antragsgegnerin ist den Bewertungsrügen in erster Instanz mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2016, 13. Januar 2017, 9. Juli 2018, 21. Februar 2019, 22. März 2019 und 11. April 2019 ebenso entgegengetreten wie einigen Verfahrensanträgen von Antragstellern, etwa auf Einholung eines Gutachtens eines "unabhängigen Sachverständigen" zur Unternehmensbewertung oder speziell zur Marktrisikoprämie oder auf Vorlage sämtlicher Unterlagen, die Grundlage der Unternehmensbewertung waren, oder der Arbeitspapiere der Wirtschaftsprüfer und weiterer Unterlagen oder auf Unterbleiben der Anhörung der sachverständigen Prüferin. Für die Einzelheiten des Parteivortrags in erster Instanz wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. 3. Beschluss des Landgerichts Das Landgericht hat nach Anhörung der für die sachverständige Prüferin tätigen Wirtschaftsprüfer N1 und N2 (Sitzungsprotokoll vom 26. Juni 2018, GA XII 1158 ff.) und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin vom 21. Dezember 2018 (GA XIV 1390 ff.) mit Beschluss vom 13. August 2019, soweit im Beschwerdeverfahren noch von Interesse, die gemäß Ziffer 5.1 BGAV zwischen der Antragstellerin und der A vereinbarte, an die Minderheitsaktionäre zu zahlende Abfindung gemäß § 305 AktG um 0,02 € auf 31,58 € pro Aktie (statt 31,56 €) zuzüglich Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18. März 2015 heraufgesetzt. Den gemäß Ziffer 4.3 BGAV vereinbarten, an die Minderheitsaktionäre zu zahlenden Ausgleich gemäß § 304 AktG hat es um 0,01 € auf 1,19 € pro Aktie (statt 1,18 €) abzüglich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz heraufgesetzt ("Bruttogewinnanteil"), wobei der Steuerabzug nur auf den der deutschen Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag unterliegenden Gewinnanteil vorzunehmen sei. a) Zulässigkeit Die Anträge der am Beschwerdeverfahren beteiligten Antragsteller seien zulässig. b) Begründetheit Diese Anträge seien jedoch nur iHv 0,02 € hinsichtlich der angemessenen Abfindung und iHv 0,01 € hinsichtlich des angemessenen Ausgleichs begründet. aa) Allgemeines (1) Formale Voraussetzungen Soweit nicht näher konkretisierte und auch nicht ersichtliche formale Mängel des gemäß § 293a AktG zu erstattenden Vertragsberichts gerügt worden seien, sei dies nicht entscheidungserheblich. Die Verfahrensvoraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung lägen vor. Der gemäß § 293e Abs. 1 AktG zu erstattende Prüfbericht der vom Gericht bestellten sachverständigen Prüferin liege vor. Die Parallelprüfung durch die von der Antragsgegnerin beauftragte Bewertungsgutachterin und durch die vom Gericht bestellte sachverständige Prüferin sei zulässig und kein Indiz für mangelnde Sorgfalt bei der Prüfung. Nicht nachvollziehbar und unberechtigt sei der Einwand einiger Antragsteller, aus dem Vorgang der Prüferbestellung ergebe sich die mangelnde Neutralität der sachverständigen Prüferin und die Erforderlichkeit der Einschaltung eines weiteren Sachverständigen zur Bewertung des Unternehmenswerts der Gesellschaft. (2) Grundsätze der Angemessenheitsprüfung Im Falle einer richterlichen Angemessenheitsprüfung obliege dem Tatrichter im ersten Schritt nur die Prüfung, ob die Unternehmensbewertung nach dem Bewertungsgutachten und dem Prüfbericht auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruhe. Dazu genüge es, wenn die vom Bewertungsgutachter und dem sachverständigen Prüfer herangezogene Methode aus Sicht des Gerichts angemessen, geeignet und vertretbar sei. Nur wenn sich im ersten Prüfungsschritt die fehlende Plausibilität der Bewertung und hieraus resultierend die Unangemessenheit der angebotenen Abfindung bzw. des Ausgleichs ergebe, müsse das Gericht im zweiten Prüfungsschritt selbst die angemessene Abfindung bzw. den angemessenen Ausgleich bestimmen. In diesem Fall müsse der Tatrichter selbst im Spruchverfahren eine geeignete und aussagekräftige Bewertungsmethode wählen, die gewährleiste, dass die Abfindung nicht unter dem Verkehrswert der Aktie liege. bb) Planung (1) Grundsätzliches Die von der Bewertungsgutachterin nach dem Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. "Grundsätze zur Durchführung der Unternehmensbewertung" in der Fassung vom 2. April 2008 (nachfolgend: IDW S1 2008) gewählte (BewGA S. 11) und von der sachverständigen Prüferin bestätigte (vgl. PB S. 16) Ertragswertmethode sei eine in der Wirtschaftswissenschaft anerkannte und in der Bewertungspraxis gebräuchliche, deshalb auch anerkannte und zulässige Bewertungsmethode. Die Bewertung des Unternehmens sei im Spruchverfahren im Rahmen des Ertragswertverfahrens lediglich dahin zu überprüfen, ob die ihr zugrunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhten und vertretbar seien. Weil es bei der Ertragswertmethode nicht möglich sei, stichtagsbezogen einen einzig richtigen Unternehmenswert zu bestimmen, sei es auch nicht geboten, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende vertretbare Prognose durch eine andere – notwendigerweise ebenfalls nur vertretbare – zu ersetzen. Demzufolge könne eine Korrektur der Planung nur dann erfolgen, wenn diese nicht plausibel und unrealistisch sei. Fehlten Planungsrechnungen oder seien sie nicht plausibel, so seien sachgerechte Prognosen zu treffen oder Anpassungen vorzunehmen. Nach diesen Maßstäben seien die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden, von der sachverständigen Prüferin überprüften Planannahmen im Wesentlichen nicht zu beanstanden. (2) Planungsprozess (a) Keine Sonderplanung Entgegen der Ansicht von Antragstellern sei die dem Bewertungsgutachten zugrunde liegende Planung vom Dezember 2014 entsprechend dem regulären Planungsprozedere des Unternehmens und nicht als "gezielte Anlassplanung" erstellt worden. Insbesondere sei es grundsätzlich sachgerecht, bezüglich der Prognose der künftigen Erträge nicht auf die Verlautbarungen vom Sommer 2014, sondern auf die im regulären Planungsprozess zustande gekommenen und im Dezember 2014 vom Vorstand verabschiedeten Planzahlen für die Jahre 2015 bis 2019 abzustellen. Dass der Mehrheitsaktionär B zum Zeitpunkt der Verabschiedung der hier zugrunde gelegten Planung bereits Einfluss auf das Management gehabt habe, gebe zwar Anlass, die Planung kritisch zu hinterfragen, entwerte diese aber nicht grundsätzlich. Nach dem Bewertungsstichtag 5. März 2015 erfolgte Verlautbarungen hätten bei der Unternehmensbewertung außer Betracht zu bleiben. Das gelte insbesondere für Verlautbarungen der A vom 12. Mai 2015 (konkret eine Pressemitteilung und eine Präsentation bei einer Investorenkonferenz, vgl. Anl. A1, GA III nach 216), in der von Umsatzsteigerungen im ersten Quartal 2015 und vom "Wachstumskurs" und der überproportionalen Steigerung der Ergebniskennzahlen berichtet worden sei. Das gelte zudem für die Erklärung des Vorstandsvorsitzenden der B AG auf deren ordentlicher Hauptversammlung am 24. Mai 2015 zu erwarteten Synergieeffekten im Umfang von 5 bis 10 Mio. € nach der Integration der A. (b) Synergieeffekte Entgegen der Ansicht mancher Antragsteller müssten echte Synergieeffekte, also solche, die sich erst durch den Abschluss des Unternehmensvertrages als Bewertungsanlass ergeben könnten, den anerkannten Regeln des IDW S1 2008-Standards entsprechend bei der Bewertung außer Betracht bleiben. Die A habe daher, wie tatsächlich geschehen, auf "stand alone-Basis" für die Zwecke der Abfindungs- und Ausgleichsbestimmung nach §§ 304, 305 AktG so bewertet werden müssen, wie sie ohne den Unternehmensvertrag stünde. Es dürften nur solche Synergien oder Verbundeffekte Berücksichtigung finden, die auch ohne die geplante Strukturmaßnahme (hier: BGAV) durch Geschäfte mit anderen Unternehmen hätten realisiert werden können. Der Anspruch auf angemessenen Ausgleich und angemessene Abfindung gewähre kein Recht auf die Beteiligung an Vorteilen, die sich (für alle Aktionäre) ohne den Unternehmensvertrag gar nicht ergeben hätten. Entgegen der Ansicht der (nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten) Antragsteller 24 und 25 sowie dem von ihnen vorgelegten I-Gutachten (GA XIII 1222), auf das sich auch der Antragsteller 29 beruft, hätten auch keine zu berücksichtigenden unechten Synergieeffekte vorgelegen. Allein die theoretische Möglichkeit etwa von "Wachstums- und Optimierungsmaßnahmen" oder deren bloße "Widerspruchsfreiheit" zum (dokumentierten) Unternehmenskonzept könnten für die konkrete, vom IDW S1 2008 zu Recht geforderte "Einleitung" der Maßnahme oder wenigstens "Dokumentation im Unternehmenskonzept" entgegen der von I und von manchen Antragstellern vertretenen Auffassung nicht genügen. Was am 12. Mai 2015 nach dem Bewertungsstichtag als Synergievorteile präsentiert worden sei, sei eine Ideensammlung gewesen, die nicht belege, dass schon vor dem Stichtag "Maßnahmen eingeleitet" worden seien oder eine "Dokumentation im Unternehmenskonzept" stattgefunden habe. Sowohl unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2018 als auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im I-Gutachten, der Ausführungen des Antragstellers 29 und der ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin ergäben sich keine konkreten, der Beweisaufnahme zugänglichen Anknüpfungstatsachen für derartige bereits frühzeitig umgesetzte oder in das Unternehmenskonzept von A integrierte Maßnahmen zur Optimierung, weshalb auch kein Raum für die von Antragstellern beantragte Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sei. Abgesehen davon wären die von Antragstellern vorgetragenen Maßnahmen wie gemeinsamer Einkauf, Outsourcing der IT, Ablösung des Konsortialkredits oder Aufbau gemeinsamer Vertriebsstrukturen nach § 311 AktG ausgleichspflichtig gewesen, weshalb es unrealistisch sei, dass der A-Vorstand derartige Maßnahmen auf Veranlassung des Mehrheitsaktionärs noch kurz vor Abschluss des BGAV eingeleitet oder konzeptionell auch für den Fall des Nichtzustandekommens des Vertrages angelegt haben könnte. Daher bestehe kein Anlass, bezüglich der von Antragstellern gerügten Nichtberücksichtigung von Synergien die Planzahlen in Frage zu stellen. (3) Plausibilität der Planzahlen (Detailplanung) Die Detailplanung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. (a) Prüfung anhand bereinigter Vergangenheitszahlen Sowohl die Bewertungsgutachterin als auch die sachverständige Prüferin hätten entsprechend Rn. 72 des IDW S1 2008 eine Vergangenheitsanalyse vorgenommen, die vor allem den Zweck verfolgt habe, zu ermitteln, inwieweit die Zukunftsprognosen – hier insbesondere die Planzahlen der A für die Jahre 2015 bis 2019 – plausibel seien. Soweit die Bewertungsgutachterin Bereinigungen der Planzahlen für die Jahre 2011 bis 2014 vorgenommen habe, sei dies nicht bedenklich, da diese nur einer Analyse der Planungstreue in der Vergangenheit gedient hätten (vgl. IDW S1 2008 Rn. 73). Die Bewertungsgutachterin sei dabei zum von der sachverständigen Prüferin – auf der Grundlage der Ist-Zahlen – bestätigten Ergebnis gelangt, dass die Plangrößen in der Vergangenheit systematisch nach oben verzerrt gewesen seien. (b) Geplantes Umsatzwachstum Das geplante Umsatzwachstum bis 2019 von durchschnittlich 3,6% p.a. sei entgegen zahlreicher Antragsteller nicht zu beanstanden. Um Sondereffekte bereinigt ergebe sich nach der sachverständigen Prüferin für die Jahre 2012 bis 2014 ein durchschnittliches Umsatzwachstum von rund 4,2%. Dass die A bei ihrer Planung für 2015 ein überdurchschnittliches Umsatzwachstum von 5,8%, in den darauffolgenden Jahren aber ein niedrigeres Umsatzwachstum angenommen habe, erscheine der Kammer nicht unplausibel, nachdem die sachverständige Prüferin dafür nachvollziehbare Erklärungen geliefert habe. Entgegen der Ansicht des Antragstellers 29 sei eine Analyse der Planzahlen getrennt nach Unternehmenssegmenten nicht geboten; zudem seien die tatsächlichen Marktverhältnisse entgegen seiner Ansicht zureichend berücksichtigt worden, da sich insbesondere der Wettbewerbsdruck durch chinesische Wettbewerber erhöht habe. Auch Währungsschwankungen und -risiken seien bei der Planung hinreichend berücksichtigt worden, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum "konkreten Fremdwährungs-Exposure der A" bedürfe, zumal die planerische Alternative, anstelle fester Wechselkurse Forward Rates zugrunde zu legen, sich nach den Angaben der sachverständigen Prüferin nicht positiv auf den Unternehmenswert ausgewirkt hätte. Nicht zu beanstanden sei auch die geplante Entwicklung der Gesamtleistung im Detailplanungszeitraum. (c) Material- und Personalaufwand, EBITDA, EBIT Die Planzahlen zu Materialaufwand, Personalaufwand, außerbetrieblichen Aufwendungen und Erträgen seien ebenfalls nicht zu korrigieren. Der geplante Anstieg des Materialaufwands sei vor dem Hintergrund einer zum Zeitpunkt der Bewertung hohen Kapazitätsauslastung und Platz- und Kapazitätsproblemen, aufgrund derer die im Planungszeitraum geplante Umsatzsteigerung vermehrt den Fremdbezug von Leistungen voraussetze, nicht zu beanstanden. Die Steigerung des Personalaufwandes könne im Wesentlichen durch Lohnsteigerungen begründet werden. Es sei nicht ersichtlich, dass zum Bewertungsstichtag bereits umgesetzte oder konkret geplante, zu Kosteneinsparungen führende Produktionsverlagerungen in der Planung nicht berücksichtigt worden seien. Entgegen der Ansicht zahlreicher Antragsteller seien das geplante EBITDA und die geplante EBITDA-Marge nicht unrealistisch niedrig, nachdem die Einzelelemente der jeweiligen Summe plausibel seien. Der verhältnismäßig geringe Anstieg der geplanten Abschreibungen für die Jahre 2015 bis 2018 sei nachvollziehbar. Das gelte auch für das geplante EBIT als rechnerisches Ergebnis aus dem hergeleiteten EBITDA abzüglich der Abschreibungen. (d) Bereinigung/Ergänzung der Planzahlen Die von der Bewertungsgutachterin in einigen Punkten vorgenommenen Modifikationen der Planzahlen der A für die Jahre 2015 bis 2019, etwa hinsichtlich des Finanz-/Beteiligungsergebnisses und der Ertragsteuern, entsprächen der gebotenen stichtagsbezogenen Bewertung, erschienen sachgerecht und seien nicht zu beanstanden. (4) Ewige Rente Die Prognose ab 2020 ("ewige Rente") sei ebenfalls plausibel. Die Kammer schließe sich mit Blick auf die Zyklizität des Geschäfts der A den überzeugenden, seitens der sachverständigen Prüferin als angemessen bestätigten Überlegungen der Bewertungsgutachterin zur Herleitung eines nachhaltigen Ergebnisses an, die eine hinreichende Schätzgrundlage bildeten. (5) Netto-Ausschüttungen Die Ableitung der erwarteten Netto-Ausschüttungen sei nicht zu beanstanden. Dass die Bewertungsgutachterin auch in der Detailplanungsphase "vorweg" jährlich 3,5 Mio. € zur "Innenfinanzierung" abgezogen und unter dem "Jahresergebnis nach Thesaurierung" jährlich einen weiteren Betrag in der Größenordnung von zwischen rund 23 Mio. € und rund 25 Mio. € als "Wertbeitrag aus Thesaurierung" angegeben habe (BewGA S. 88), ändere nichts daran, dass sie tatsächlich die – nicht zu beanstandende – Ausschüttungsquote von 30% bezogen auf das jeweils geplante Jahresergebnis angenommen habe. Die Ausschüttungsquote von 30% für die Planjahre 2015 bis 2019 entspreche zwar dem unteren Ende der vom Vorstand geplanten Bandbreite von 30% bis 40%, erscheine aber angesichts der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der Jahre 2011 bis 2014 von 29,80% plausibel. Auch die Annahme einer Ausschüttungsquote von 40% für die "ewige Rente" begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit die (am Beschwerdeverfahren nicht beteiligten) Antragsteller 24 und 25 unter Verweis auf ein I-Gutachten vom 26. Februar 2019 (GA XVI 1600) und der Antragsteller 29 die steuerliche Behandlung thesaurierter Gewinne, insbesondere inflations-/thesaurierungsbedingter Wertsteigerungen in der Phase der "ewigen Rente", kritisierten, führe dies nicht zu einer Erhöhung von Abfindung und Ausgleich. Die These, nach deutschem Steuerrecht komme es nur bei Veräußerung von Unternehmensanteilen zu einer Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen (I-GA II, GA XVI 1600, S. 11), sei vor dem Hintergrund inflationsbedingter "Schein-" oder "Nominalgewinne" durch Hebung stiller Reserven nicht nachvollziehbar. Nach der sachverständigen Prüferin entspreche die methodische Vorgehensweise der Bewertungsgutachterin inzwischen der Mehrheitsmeinung in der wirtschaftswissenschaftlichen Fachwelt. Dass dort umstritten und noch nicht abschließend geklärt sei, ob im Falle eines Abzugs im Zähler bei der "ewigen Rente" auch eine zusätzliche Modifikation beim Kapitalisierungszins und damit im Nenner vorgenommen werden müsse, ändere daran nichts, da das Modell der Ansicht, die eine Besteuerung des inflationsbedingten Wachstums vornehme, nicht inkonsistent sei und es nicht Aufgabe der Gerichte sei, in Spruchverfahren derartige wissenschaftliche Streitfragen zu klären. Denn mit dem Argument, inflationsbedingte Kurssteigerungen seien in der Kursrendite eingepreist, gehe auch diese Ansicht davon aus, dass die Besteuerung auf inflationsbedingte Kursgewinne sowohl im Zähler als auch im Nenner berücksichtigt sei. Abgesehen davon sei das mit dem Spruchverfahren befasste Gericht ohnehin nicht verpflichtet, Einwendungen gegen die Bewertung nachzugehen, die bereits aufgrund der Unterlagen nach § 7 Abs. 3 SpruchG hätten erhoben werden können, die aber nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 1 Satz 1 SpruchG erhoben worden seien. Der erst im Schriftsatz vom 20. Juli 2018 genannte Kritikpunkt der steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus inflationsbedingten Unternehmenswertsteigerungen in der Phase der "ewigen Rente" bei der Ermittlung der Netto-Ausschüttungen betreffe einen eigenständigen Aspekt der Bewertung, den die Antragsteller weder innerhalb der Antragsbegründungsfrist noch innerhalb der bis 17. Mai 2016 verlängerten Replikfrist (§ 7 Abs. 4 SpruchG) thematisiert hätten. Unzutreffend sei deren Annahme, der Abzug persönlicher Steuern auch auf das inflationsbedingte Wachstum (angesetzt mit 0,75%) sei erst im Anhörungstermin ersichtlich gewesen. cc) Kapitalisierungszinssatz Die von der Bewertungsgutachterin verwendeten und von der sachverständigen Prüferin bestätigten Parameter zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes – Basiszinssatz vor bzw. nach Ertragsteuer von 1,25% bzw. 0,92%, Marktrisikoprämie nach Ertragsteuer von 5,5%, Betafaktor unverschuldet von 1,0% und verschuldet zwischen 1,08% (ewige Rente) und 1,12% (2016), Risikozuschläge zwischen 5,92% (ewige Rente) und 6,16% (2016) – seien angemessen und führten zu den von der Bewertungsgutachterin ermittelten Ergebnissen zwischen 6,84% (ewige Rente, hinsichtlich derer ein Wachstumsabschlag von 0,75% vorzunehmen sei, so dass der Kapitalisierungssatz 6,09% betrage) und 7,08% (2016). (1) Nachsteuerbetrachtung und Basiszinssatz Die vorgenommene Nachsteuerbetrachtung sowie die verwendeten Steuersätze könnten der gerichtlichen Schätzung zugrunde gelegt werden. Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt würden, sei für den vorliegenden Bewertungsanlass in der Bewertungspraxis allgemein anerkannt und gebräuchlich. Die Bewertungsgutachterin habe den Basiszinssatz entsprechend Rn. 117 des IDW S1 2008 anhand der regelmäßig veröffentlichten Zinsstrukturkurven der Deutschen Bundesbank (Svensson-Methode) unter Rundung auf volle Viertelprozente ermittelt, was methodisch in der Rechtsprechung anerkannt sei. Die dagegen gerichteten Angriffe verschiedener Antragsteller griffen nicht durch. Insbesondere bleibe der Einwand ohne Erfolg, es seien "fristenkongruent berechnete Zinssätze" zu verwenden. (2) Marktrisikoprämie Die Bestimmung der angemessenen Risikoprämie durch die Bewertungsgutachterin nach dem "Capital Asset Pricing Model" (CAPM; Tax-CAPM) sei nicht zu beanstanden, nachdem es sich dabei um eine in der Wirtschaftswissenschaft anerkannte, in der Bewertungspraxis gebräuchliche und in der Rechtsprechung weitgehend akzeptierte Methode handle. Deshalb könne dahinstehen und sei vom Gericht nicht zu entscheiden, ob und welche Vorteile andere betriebswirtschaftliche Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlags – wie etwa die "Risikozuschlagsmethode" – gegebenenfalls gegenüber dem Tax-CAPM hätten. Die These verschiedener Antragsteller, für das unzweifelhaft höhere Risiko der Aktienanlage sei überhaupt kein Risikozuschlag anzusetzen, verstieße nach Einschätzung der Kammer gegen jegliche Lebenserfahrung. Bei einer unterstellten Marktrisikoprämie von Null für die Aktienanlage sei nicht plausibel erklärbar, warum ein vernünftig denkender durchschnittlicher Marktteilnehmer überhaupt in ungesicherte, gegebenenfalls hohen Kursschwankungen unterliegende Aktien investiere. Das spreche dafür, dass man dem Aktienanleger im Vergleich zur risikofreien Anlage zum Basiszins eine Risikoprämie zubilligen müsse. Die von der Bewertungsgutachterin angewandte und von der sachverständigen Prüferin als angemessen bezeichnete Marktrisikoprämie von 5,5% sei – auch unter Berücksichtigung der nahezu von allen Antragstellern geäußerten Kritik – nicht zu beanstanden. Trotz mancher Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft sei deren Herleitung aus "historischen Marktrisikoprämien" nach wie vor anerkannt und gebräuchlich. Die Empfehlungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (nachfolgend: FAUB) zur Höhe der Marktrisikoprämie seien insbesondere auf empirische Studien von Prof. S (Wpg 2004, 906 ff.) zurückzuführen, der diese ausweislich einer Stellungnahme gegenüber dem OLG Stuttgart im Verfahren 20 W 8/11 vom 15. April 2011 (Anl. AG 9) entgegen der Ansicht zahlreicher Antragsteller nicht im Jahr 2010 revidiert habe. Neben dieser "empirischen Methode" würden schon seit Jahren in der Betriebswirtschaftslehre und Unternehmensbewertung "zukunftsgerichtete" Ansätze diskutiert, wie die Ermittlung "impliziter Marktrisikoprämien" (Kapitalkosten) anhand aktueller Aktienkurse und anhand von Analystenschätzungen bezüglich der künftigen Überschüsse. Trotz möglicherweise im Einzelfall berechtigten Misstrauens gegen die Zuverlässigkeit einzelner Analystenschätzungen, trotz deren fehlender intersubjektiver Nachprüfbarkeit, trotz begrenzt möglicher Betrachtungszeiträume und weiterer Einwände ließen sich dafür grundsätzlich verschiedene Argumente anführen. Insbesondere vermeide sie als ex-anteAnalyse die Nachteile reiner ex-post-Analysen (wie die Ermittlung anhand historischer Werte). Bis auf Weiteres spreche deshalb nichts dagegen, im Rahmen eines "pluralistischen" Ansatzes neben den empirischen Beobachtungen zu historischen Marktrisikoprämien auch andere Ansätze wie etwa das Modell der impliziten Kapitalkosten zu berücksichtigen. Sowohl die Bewertungsgutachterin als auch die sachverständige Prüferin nähmen Bezug auf die zum Bewertungsstichtag gültige Empfehlung des FAUB vom 19. September 2012, wegen der Finanzmarktkrise wie schon vor 2009 (IDW-FN 2005, 71) wieder eine Marktrisikoprämie nach Steuern von 5,0% bis 6,0% anzuwenden, nachdem zwischenzeitlich wegen der grundlegenden Änderungen bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und ihrer Anteilseigner zum 1. Januar 2009 eine Marktrisikoprämie nach Steuern in einer Bandbreite zwischen 4,0% und 5,0% vorgeschlagen worden war. Diese Empfehlung werde nunmehr nicht mehr allein auf empirisch ermittelte historische Marktrisikoprämien gestützt, sondern mit einem pluralistischen Ansatz – unter anderem auch mit der Verwendung von ex-ante-Analysen impliziter Kapitalkosten sowie der Betrachtung langfristiger realer Aktienrenditen – gerechtfertigt. Die betriebswirtschaftliche Diskussion zur Ermittlung einer sachgerechten Marktrisikoprämie insbesondere in der anhaltenden Niedrigzinsphase sei noch nicht abgeschlossen. In der Rechtsprechung werde verbreitet ein Ansatz von 5,5% befürwortet; insbesondere das Landgericht München I gehe zwar von 5,0% aus. Für den hier relevanten Bewertungsstichtag 5. März 2015 bleibe es aber auch nach nochmaliger kritischer Prüfung dabei, dass noch auf den Mittelwert der Empfehlung des FAUB zurückgegriffen werden könne. (3) Betafaktor Gegen den Ansatz eines unverschuldeten Betafaktors von 1,0 bei der Bewertung der A zum Stichtag bestünden ebenfalls keine Bedenken. Die Bewertungsgutachterin habe zunächst das unternehmenseigene "originäre" Beta der A vor der Veröffentlichung der Absicht zum Abschluss eines BGAV betrachtet, sich dann aber gegen dessen Anwendung und für die Heranziehung von Betafaktoren einer Peer Group aus acht Unternehmen mit Sitz im In- und Ausland (neben Maschinen- und Anlagenbauern auch Möbelproduzenten) entschieden. Die sachverständige Prüferin habe die Vergleichbarkeit der von der Bewertungsgutachterin verwendeten Vergleichsunternehmen hinterfragt und bezüglich der von der Bewertungsgutachterin herangezogenen Peer Group aus acht Unternehmen ausgeführt, sie habe nur ein einziges börsennotiertes Unternehmen ermitteln können, das sich optimal als Vergleichsunternehmen eigne, nämlich die C S.p.A. Die sachverständige Prüferin habe daher eine eigene Peer Group zusammengestellt, in die sie neben diesem Unternehmen 33 weitere Unternehmen aufgenommen habe. Die alternative Analyse habe adjustierte und um das Kapitalstrukturrisiko bereinigte (unverschuldete) Betafaktoren ergeben, deren Mittelwerte in einer Bandbreite von 0,82 bis 1,15 lägen. Auf der Grundlage von eigenen Analysen sei der von der Bewertungsgutachterin angesetzte unverschuldete Betafaktor nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht zahlreicher Antragsteller sei es nicht zu beanstanden, dass die Prüfer den unternehmenseigenen Betafaktor (teilweise) verworfen hätten, da dieser für sich genommen – etwa wegen der relativ niedrigen Liquidität der A-Aktie und der im Vorfeld der Konzernierung geringen Volatilität – nicht hinreichend aussagekräftig sei. Soweit er dies teils doch sei, habe die sachverständige Prüferin ihn in nicht zu beanstandender Weise in ihre Berechnungen einbezogen. Da die danach verwendbaren, wöchentlich für zwei Jahre ermittelten Betafaktoren aus Zeiträumen stammten, die mehrere Jahre vor dem Bewertungsstichtag geendet hätten, habe jedenfalls nicht ausschließlich auf den eigenen Betafaktor zurückgegriffen werden können. Die Heranziehung einer Peer Group aus nur einem einzigen Unternehmen schaffe keine ausreichende Datenbasis für einen Vergleich als Bewertungsgrundlage, was für die Suche nach weiteren Unternehmen und deren Einbeziehung im Rahmen der Peer-GroupAnalyse spreche, auch wenn die Peer-Group-Unternehmen nicht in allen Punkten mit der A vollständig vergleichbar seien. Die Kritik an der ausgewählten Peer Group überzeuge nicht. Der Bewertungsgutachterin wie auch der sachverständigen Prüferin müsse bei ihrer Festlegung zur Ermittlung des Betafaktors ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werden, weil sich bei sehr eng gesetzten Auswahlkriterien häufig nur eine sehr kleine Gruppe von sehr gut vergleichbaren Unternehmen ergebe, während bei breiter ausgelegten Kriterien der Umfang der Peer Group auf Kosten der Vergleichbarkeit erhöht werde. Die sachverständige Prüferin habe in nicht zu beanstandender Weise auf die Vergleichbarkeit hinsichtlich des Geschäftsmodells und des operativen Risikos abgestellt und Wert auf eine möglichst breite Datenbasis gelegt. Umstände, welche die Eignung der Vergleichsunternehmen ausschließen könnten, seien weder dargetan noch ersichtlich. Dass die sachverständige Prüferin ihre Analyse auf westeuropäische Unternehmen beschränkt habe, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Ihre auf eine Bandbreite zwischen 0,82 und 1,15 abstellende Erwägung zum Betafaktor sei eine tragfähige Grundlage zur Bejahung der Angemessenheit des herangezogenen Betafaktors. Auch gegen die Heranziehung eines "Adjusted Beta" bestünden keine Bedenken, zumal sich dies zu Gunsten der Minderheitsaktionäre auswirke. (4) Wachstumsabschlag Der im Rahmen der "ewigen Rente" von der Bewertungsgutachterin vom Kapitalisierungszins nach Steuern abgezogene Wachstumsabschlag von 0,75%, hinsichtlich dessen die sachverständige Prüferin bestätigt habe, dass er "innerhalb einer angemessenen Bandbreite" liege, sei entgegen der Ansicht vieler Antragsteller nicht zu gering. Der Wachstumsabschlag diene insbesondere dazu, im Falle einer Nominalplanung die durch die Inflation bedingten Steigerungen der Nettozuflüsse zu Gunsten der Anteilseigner in der Phase der "ewigen Rente" abzubilden. Das bedeute jedoch nicht, dass er notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen müsse. Stattdessen richte er sich danach, ob das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein werde, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (zB Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiterzugeben. Die für die "ewige Rente" getroffenen Wachstumsannahmen stünden diesbezüglich im Einklang mit den Planannahmen der A für die Detailplanungsjahre 2016 bis 2018. Die Verringerung des Umsatzwachstums lasse sich schlüssig durch den erwarteten signifikanten Preisverfall im Bereich der Holzbearbeitungsmaschinen durch vermehrte Konkurrenz erklären. Dass sich dieser Trend am Ende der Detailplanungsphase umkehren und die A in der Lage sein werde, ausgerechnet ab 2020 die Preise wieder deutlich zu erhöhen und Preissteigerungen vollständig auf die eigenen Kunden abzuwälzen, sei aus Sicht der Kammer unwahrscheinlich. dd) Ertragswert, Sonderwerte, Börsenkurs Unter Berücksichtigung dieser Parameter ergebe sich ein Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der A zum Stichtag von 494.026 TEUR. Die als nicht betriebsnotwendig eingestuften Beteiligungen seien allerdings abweichend vom Bewertungsgutachten nicht nur mit 1.065 TEUR, sondern mit 1.446 TEUR (zum 1. Januar 2015) als Sonderwert multipliziert mit dem Aufzinsungsfaktor von 1,0118 (zum 5. März 2015) zu berücksichtigen. Der Unterschied iHv 381 TEUR beruhe darauf, dass die Bewertungsgutachterin zu Unrecht die typisierte persönliche Einkommensteuer der Anteilseigner abgezogen habe. Die sachverständige Prüferin sei im Prüfungsbericht der Angemessenheit des Steuerabzugs zutreffend mit dem Argument entgegengetreten, der ausscheidende Aktionär müsse gegebenenfalls ohnehin persönliche Einkommensteuer auf mit der Abfindung realisierte Wertsteigerungen abführen und werde bei einem Abzug im Rahmen der Ermittlung des Unternehmenswerts (sinngemäß) wirtschaftlich doppelt belastet. Sofern die Rechtsprechung in der Vergangenheit in Einzelfällen akzeptiert habe, dass für nicht betriebsnotwendiges Vermögen der prognostizierte Veräußerungserlös zum Stichtag zusätzlich um typisierte persönliche Ertragsteuern der Anteilseigner vermindert werde, habe dies Bewertungsstichtage betroffen, für die noch das Halbeinkünfteverfahren gegolten habe. Die Belastung der Sonderwerte mit typisierter persönlicher Einkommensteuer in Höhe von rund 26,3% überzeuge nicht, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass in der Gesamthöhe der angenommenen Veräußerungserlöse für die Beteiligungen zugleich Buchgewinne lägen. Hieraus ergebe sich auf der Grundlage der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren ein Unternehmenswert von 495.489 TEUR und damit ein anteiliger Wert pro Aktie von 31,58 €. Die Entwicklung des Börsenkurses rechtfertige keine noch weitergehende Erhöhung der Abfindung auf einen Betrag von über 31,58 € pro Aktie. Bei einer marktorientierten Bewertung anhand von Börsenkursen sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der umsatzgewichtete durchschnittliche Börsenkurs innerhalb des dreimonatigen Referenzzeitraums "vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme" relevant, der am 15. Juli 2014 begonnen und 26,85 € betragen habe. Als Besonderheit sei zwar zu berücksichtigen, dass die Börsenkurse der A-Aktie genau in diesem Drei-Monats-Zeitraum durch das öffentliche Übernahmeangebot vom 15. Juli 2014 iHv 26,35 € pro Aktie geprägt gewesen seien. Sämtliche festgestellten Börsenkurse der A-Aktie in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zur Ankündigung des Übernahmeangebots am 15. Juli 2014 hätten jedoch ebenfalls deutlich unter dem mit Hilfe des Ertragswertverfahrens ermittelten anteiligen Unternehmenswert zum 5. März 2015 gelegen, so dass sich selbst dann keine höhere Abfindung ergäbe, wenn man die Zeit ab Ankündigung des Übernahmeangebots für die Durchschnittskursbildung außer Betracht ließe. ee) Angemessener Ausgleich Der angemessene Ausgleich je Aktie sei entsprechend um einen Cent auf 1,19 € zu erhöhen. Auch insoweit sei die von der Bewertungsgutachterin gewählte und von der sachverständigen Prüferin bestätigte methodische Vorgehensweise entgegen der Ansicht mancher Antragsteller nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der angemessene Ausgleich aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden sei, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden könne. Auch die methodische Vorgehensweise zur Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes für die Ermittlung der Ausgleichszahlung sei angemessen und nicht zu beanstanden. Der Rückgriff auf einen Anleihespread sei nicht ausgeschlossen und dessen konkrete Schätzung auf 2,0% nicht zu beanstanden. Eine Neuberechnung sei lediglich insoweit erforderlich gewesen, als zum einen die Berechnungen nicht auf den 1. Januar 2015, sondern auf den 5. März 2015 als dem maßgeblichen Stichtag vorzunehmen gewesen seien. Zum anderen müsse, wenn man eine Verrentung des gesamten Unternehmenswertes vornehme, von um 381 TEUR höheren Sonderwerten zum 1. Januar 2015 ausgegangen werden. Die Prüfung, ob eine eigentlich gebotene Erhöhung im Spruchverfahren unter eine Geringfügigkeitsschwelle falle, müsse anhand der Umstände des Einzelfalles erfolgen, die im Streitfall dazu führe, dass von einer gerichtlichen Festsetzung nicht abzusehen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (GA XVIII 1763 ff.) Bezug genommen. 4. Beschwerden a) Beschwerdeeinlegungen Die Antragsteller 18, 20, 46 bis 49, denen der Beschluss des Landgerichts am 24. August 2019 zugestellt worden ist (GA XVIII 1830/19), und der Antragsteller 29, dem der Beschluss am 22. August 2019 zugestellt worden ist (GA XVIII 1830/28), haben mit am 31. August 2019 eingegangenem Telefax Beschwerde eingelegt (GA XVIII 1842/3); der Antragsteller 23 (zugestellt am 22. August 2019, GA XIX 1830/23) hat mit am 25. September 2019 eingegangenem Schriftsatz vom Montag, dem 23. September 2019, Beschwerde eingelegt, der vorab per Telefax verschickt worden sein soll (GA XVIII 1842/2); die Antragsteller 35 bis 38 und 40 bis 43 (zugestellt am 22. August 2019, GA XVIII 1830/30-32 und 1830/35-38 mit Ausnahme des Antragstellers 38, dem der Beschluss am 23. August 2019 zugestellt worden ist, GA XVIII 1830/33) haben mit am 17. September 2019 eingegangenem Telefax (GA XVIII 1846) Beschwerde eingelegt sowie die Antragsteller 52 bis 58 (52, 55 bis 58 jeweils zugestellt am 26. August 2019 [GA XVIII 1830/42, 44, 45], 53 zugestellt am 30. August 2019 [GA XVIII 1830/43] und 54 zugestellt am 2. September 2019 [GA XVIII 1830/43a]) mit am 19. September 2019 eingegangenem Telefax (GA XVIII 1848). b) Nichtabhilfebeschluss Das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 18. Juni 2020 (GA XVIII 1877 ff.) nicht abgeholfen, nachdem bis dahin keine Beschwerdebegründungen eingegangen waren. c) Wiedereinsetzungsanträge aa) Wiedereinsetzungsantrag der Antragsteller 30 bis 34 Den Antragstellern 30 bis 34, die zusammen über mehr als 250.000 Aktien der A verfügen (GA VIII nach 722 [30-33: 247.000; 34 unbek.]), ist der angefochtene Beschluss vom 13. August 2019 am 3. September 2019 zugestellt worden (GA XVIII 1830/29) und der Nichtabhilfebeschluss vom 18. Juni 2020 laut Akte mit Ab-Vermerk vom 14. Juli 2020 formlos mitgeteilt worden (GA XVIII1885 mit 1886). Sie haben mit Telefax vom 9. Juli 2020 darum gebeten, den Nichtabhilfebeschluss dahin zu berichtigen, dass auch sie mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 Beschwerde eingelegt hätten, die bereits ausführlich begründet worden sei (GA XIX 1896). Das Landgericht hat mit Verfügung vom 23. Juli 2020 darauf hingewiesen, dass sich ein solcher Schriftsatz nicht bei der Akte befinde, weshalb eine Berichtigung nicht in Betracht komme (GA XIX 1901 f.). Mit am 30. Juli 2020 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 29. Juli 2020 (GA XIX 1913) haben die Antragsteller 30 bis 34 einen auf den 2. Oktober 2019 datierten 13seitigen Schriftsatz, der nur eine maschinenschriftliche Unterschrift enthält (GA XIX 1926), samt einem Sendejournal (GA XIX 1927) zur Akte gereicht, das am 2. Oktober 2019 um 17:03 Uhr den Ausgang eines 13seitigen Telefaxes an die Nummer 0711-2123535 ausweist. Mit zwei Telefaxen vom 31. Juli 2020 (GA XIX 1928 ff. und 1946 ff.) haben die Antragsteller 30 bis 34 den 13seitigen Schriftsatz erneut vorgelegt und zusätzlich beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (GA XIX 1928). Im ersten Telefax, das zwischen 10:09 Uhr (S. 1) und 10.20 Uhr (S. 18) eingegangen ist, enthält der Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 wiederum nur eine maschinenschriftliche Unterschrift (GA XIX 1944). Das zweite Telefax, das zwischen 10:24 Uhr (S. 1) und 10:30 Uhr eingegangen ist, bricht nach Seite 7 des Schriftsatzes vom 2. Oktober 2019 ab, wobei auch diese Seite nicht mehr vollständig abgedruckt ist (GA XIX 1956). Das am 4. August 2020 eingegangene Original des Schriftsatzes vom 31. Juli 2020 enthält als Anlage wiederum nur einen maschinenschriftlich unterschriebenen Ausdruck des Schriftsatzes vom 2. Oktober 2019 (GA XIX 1944/2). Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags haben die Antragsteller 30 bis 34 angeführt, es sei ihnen erst aufgrund des ihnen am 8. Juli 2020 zugestellten Nichtabhilfebeschlusses vom 18. Juni 2020 bekannt geworden, dass ihre Beschwerdeschrift nicht in die richterliche Wertung eingegangen sei. Anlass, dem positiven Sendebericht des Telefaxgerätes zu misstrauen, habe es bis zur gerichtlichen Verfügung vom 23. Juli 2020 weder für den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller 30 bis 34 noch für dessen geKs und als zuverlässig bekanntes Büropersonal gegeben. Sollte die Beschwerdeschrift weiterhin unauffindbar bleiben, sei den Antragstellern 30 bis 34 daher in direkter oder entsprechender Anwendung der (§ 17 Abs. 1 SpruchG iVm) §§ 17 ff. FamFG bzw. des Rechtsgedankens der §§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hätten durch Anwaltsschriftsatz vom 2. Oktober 2019 und zusätzlich mit Telefax vorab Beschwerde gegen den ihnen am 3. September 2019 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 13. August 2019 eingelegt und sofort begründet. Die Nichtbeachtung der Beschwerde durch das Landgericht sei dementsprechend der Sphäre des Gerichts zuzurechnen. bb) Wiedereinsetzungsantrag der Antragsteller 4 und 5 Mit Telefax vom 3. August 2020 (GA XIX 1957) haben die Antragsteller 4 und 5, denen der Beschluss vom 13. August 2019 am 26. August 2019 zugestellt worden ist (GA XVIII 1830/9), eine Kopie einer auf den 17. September 2019 datierten vierseitigen Beschwerdeschrift (GA XIX 1959 ff.) samt Sendebestätigung vom 17. September 2019, 18.22 Uhr, Übertragungsdauer 2:31 Minuten, 4 Seiten an die Nummer 07112123556 (GA XIX 1963) vorgelegt und ebenfalls höchstvorsorglich beantragt, den Nichtabhilfebeschluss vom 18. Juni 2020 zu berichtigen. Darin heißt es, "in dem Ss vom 08.07.2020 wurde bereits darauf [Beschwerdeeinlegung] hingewiesen". Ein Schriftsatz vom 8. Juli 2020 ist in der Akte nicht enthalten. Mit Telefax vom 9. Oktober 2020 haben die Antragsteller 4 und 5 nochmals darum gebeten, sie als Beschwerdeführer im Nichtabhilfebeschluss aufzunehmen (GA XIX 1968). Mit Telefax vom 9. Dezember 2020 haben sich die Antragsteller 4 und 5 dem Wiedereinsetzungsantrag der Antragsteller 30 und 34 angeschlossen, da der Fall identisch sei (GA XIX 1976). cc) Recherche nach Schriftsätzen Das Landgericht hat mit Verfügung vom 4. September 2020 angeordnet, die "Akte (d.h. sämtliche Aktenbände) und vorsorglich auch Postmappe o.ä." daraufhin zu durchsuchen, ob eine Beschwerdeschrift der Antragsteller 4 und 5 vom 17. September 2019 und eine Beschwerdeschrift der Antragsteller 30 bis 34 bereits damals eingegangen seien. Chronologisch seien sie nicht eingeordnet. Der Vorsitzende Richter hat zugleich darauf hingewiesen, dass ihm auch nicht erinnerlich sei, dass ihm diese Beschwerdeschriften schon im Herbst 2019 vorgelegt worden seien. Nach seiner Erinnerung habe er sie erstmals jetzt gesehen. Zugleich hat er der Geschäftsstelle aufgegeben, zu prüfen, "ob das im Faxjournal (Bl. 1927) angegebene Empfangsfax 07112123535 die richtige Nummer ist und ob es Möglichkeiten gibt, heute noch einen etwaigen Telefaxeingang aus der Kanzlei D nachzuvollziehen. Dito bezüglich des im Sende-Protokoll (Bl. 1963) angegebenen Empfangsfaxes 0711-2123536 zu einem etwaigen Telefaxeingang aus der Kanzlei E" (GA XIX 1966 f.). Am 17. November 2020 hat die Justizfachangestellte F den Aktenvermerk angefertigt: "Auch nach Durchsicht aller Aktenbände konnten wir die Originalbeschwerdeschriften d. AstV. Ziff. 4/5 /E v. 17.09.19 sowie d. AstV. Ziff. 30-34 (D) v. 02.10.2019 nicht finden" (GA XIX 1972). Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 (EA OLG 2) hat der Senat das Landgericht um Mitteilung bzw. Überprüfung gebeten, ob es Dokumentationen zum Faxeingang auf folgenden Geräten bzw. dem Landgericht zugeordneten Fax-Nummern gegeben hat: - Von Rechtsanwalt E (Fax-Nr. …) am 17.09.2019, abgesandt um 18:22 Uhr (Umfang 4 Seiten), lt. seinem Sendebericht übertragen an die Nummer 0711 …. - Von Rechtsanwalt D (Fax-Nr. …) am 02.10.2019 um 17:03 Uhr (Umfang 13 Seiten), lt. seinem Sendejournal übertragen an die Nummer 0711-.... Details zu den fraglichen Daten ergäben sich aus den in der Anlage vorsorglich beigefügten Kopien des erwähnten Sendeberichts und -journals. Ob eine solche Prüfung, wie in der Verfügung des Vorsitzenden vom 4. September 2020 unter Ziff. 3 u.a. veranlasst, tatsächlich stattgefunden habe (GA XIX 1967), ergebe sich aus der Akte nicht. Der Aktenvermerk der Geschäftsstelle vom 17. November 2020 (GA XIX 1972) erwähne nur eine ergebnislose Durchsicht der gesamten Aktenbände. Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 (EA OLG 28 f.) hat der Vorsitzende der 31. Kammer des Landgerichts daraufhin mitgeteilt: "Ich habe Ihre Anfrage zur Überprüfung des Faxeingangs der Schriftsätze von Herrn Rechtsanwalt E vom 17.09.2019 und von Herrn Rechtsanwalt D vom 02.10.2019 intern zur Klärung weitergeleitet. Leider müssen wir davon ausgehen, dass Faxjournale der Eingangsfaxgeräte beim Landgericht Stuttgart aus der fraglichen Zeit nicht mehr vorhanden sind. Frau G, zuständig für Registratur und Posteingang, hat mitgeteilt: ‚Wie schon telefonisch erwähnt, habe ich keine Journale mehr. Ich habe versucht, über den Server an das besagte Fax zu kommen; das war leider nicht möglich, der Speicher ging nur bis Februar 2020.‘ Weitergehende Ansätze zur Aufklärung, ob die Schriftsätze damals tatsächlich zu den fraglichen Zeitpunkten beim Landgericht eingegangen sind, sehe ich leider nicht." Der Senat hat die Antragsteller mit Verfügung vom 7. Januar 2021 darüber informiert und ihnen aufgegeben, vorsorglich im Hinblick auf eine etwa erforderlich werdende Prüfung einer Wiedereinsetzung bis 26. Februar 2021 glaubhaft zu machen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 iVm § 31 FamFG), wann dem jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten der Beschluss des Landgerichts vom 18. Juni 2020 zugegangen ist und welchen vollständigen Inhalt einschließlich etwaiger Unterschrift der Schriftsatz hatte, der nach dem jeweiligen Vortrag zur der fraglichen Zeit übermittelt worden ist (EA OLG 6). Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller 4 und 5 hat daraufhin mit Schriftsatz vom 7. Januar 2021 (EA OLG 16 f.) vorgetragen, der Schriftsatz vom 17. September 2019 (Beschwerdeeinlegung) sei an diesem Tag um ca. 18:25 Uhr erfolgreich (4 Seiten) unter der Faxnummer 0711-… an das Landgericht Stuttgart übermittelt worden und zur Glaubhaftmachung nochmals den Faxsendebeleg vom 17. September 2019 vorgelegt. Dieser Schriftsatz sei von ihm selbst am nächsten Tag mit einfacher Post in den Postkasten geworfen. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2020 sei mit einfacher Post am 8. Juli 2020 eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller 30 bis 34 hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2021 (EA OLG 20-23) vorgetragen und anwaltlich versichert, die Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2019 sei von seiner langjährigen und als sehr zuverlässig bekannten Sekretärin, Frau H, an diesem Tag ausgefertigt und das Original von ihm eigenhändig unterschrieben worden. Frau H habe die unterzeichnete Beschwerdeschrift an diesem Tag im Original zusammen mit zwei weiteren Abschriften zur Post gegeben und das Original zusätzlich an diesem Tag an das Landgericht (zur Gegenstelle Nr.: 0711-...) gefaxt. Gegen 17:03 Uhr habe sein Telefaxgerät nach einer Sendezeit von insgesamt 5:53 Minuten die bereits in Kopie zur Akte gereichte, positive Sendebestätigung ("13 Seiten; Ergebnis: OK") angezeigt. Es sei ihm erst durch den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 18. Juni 2020 (eingegangen am 8. Juli 2020), in dem die von ihm vertretenen Antragsteller und Beschwerdeführer nicht als Beschwerdeführer genannt worden seien, bekannt geworden, dass die Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2019 wohl nicht in die richterliche Wertung beim Landgericht eingegangen sei. Er habe daraufhin unter dem 9. Juli 2020 formlos um eine Berichtigung des Nichtabhilfebeschlusses gebeten und nach Erhalt der Verfügung vom 23. Juli 2020 unter dem 31. Juli 2020 unter erneuter Darlegung aller Umstände noch zusätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesem Schriftsatz hat er ein von ihm unterschriebenes Original der Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2019 (EA OLG AnlH ASt 15 ff.) sowie die eidessstattliche Versicherung von H vom 19. Januar 2021 (EA OLG AnlH ASt 28) beigefügt. d) Weiterer Nichtabhilfebeschluss Mit weiterem Beschluss vom 11. Dezember 2020 hat das Landgericht "auch den zwischenzeitlich zu den Akten gelangten Beschwerden weiterer Antragsteller gegen den Beschluss vom 13. August 2019 (…) nicht abgeholfen" (GA XIX 1977 ff.). Ob die Antragsteller 30 bis 34 die Beschwerdefrist gewahrt hätten, obwohl die Beschwerdeschrift nach Aktenlage erstmals am 29. Juli 2020 – zudem ohne eigenhändige Unterschrift – zur Akte gelangt sei, könne offenbleiben. Dasselbe gelte hinsichtlich der Beschwerde der Antragsteller 4 und 5. Soweit sich die Antragsteller 30 bis 34 auf die Entscheidungen des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2019 (EnVR 41/1[8], EnVR 52/18) stützten, das nicht in einem Spruchverfahren ergangen sei, habe der Bundesgerichtshof dort der Auffassung des FAUB vom 19. September 2012 gerade keine "klare Absage" erteilt, sondern umgekehrt diese sogar als "alternativ in Betracht kommende Berechnungsmethode" bezeichnet. e) Beschwerdebegründungen aa) Antragsteller 18, 20, 29, 46 bis 49 Nachdem der Senat den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 7. Januar 2021 Gelegenheit gegeben hat, ihre Beschwerden bis zum 26. Februar 2021 zu begründen, haben die Antragsteller 18, 20, 29, 46 bis 49, die beantragen, den Beschluss des LG Stuttgart vom 13. August 2019 abzuändern und höhere Beträge für die Barabfindung und den Ausgleich gerichtlich festzusetzen, ihre Beschwerde mit am 26. Februar 2021 eingegangenem Schriftsatz begründet und beantragt, über die Beschwerde mündlich zu verhandeln. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, sei von einer Anlassplanung zu Lasten der beeinträchtigten Minderheitsaktionäre auszugehen. Dies zeige sich vor allem an den einseitigen Top-Down-Anpassungen. Die vorgelegten Planzahlen seien nicht plausibel, zumal eine Segmentplanung erforderlich gewesen wäre. Die Planziele seien tatsächlich deutlich übertroffen worden. Auch hätte die vorgelegte Planung aktualisiert werden müssen, da die Konzernbilanz zum Jahresende 2014 zum Stichtag schon in einer vorläufigen Fassung vorgelegen habe. Ergänzend sei auf die grundsätzlichen Zweifel an der Tragfähigkeit des IDW S1 als praktisch alleinigem Standard für die Unternehmensbewertung hinzuweisen. Die Tragfähigkeit werde daher zu Recht vom Landgericht Köln in dem Spruchverfahren zum Squeeze-Out bei der Deutschen Postbank AG (Az. 82 O 2/16) überprüft. Bezüglich der deutlich zu hoch angesetzten Marktrisikoprämie sei auf das der Entscheidungsserie des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende wissenschaftliche Gutachten von Frontier Economics hinzuweisen, das diese Beratungsgesellschaft im Auftrag der Bundesnetzagentur erstellt habe. Der Bundesgerichtshof habe dort eine nach dem CAPM ermittelte Marktrisikoprämie in Höhe von 3,8% akzeptiert. Insoweit sei es nun die Obliegenheit der Antragsgegnerin, nachvollziehbar zu beweisen, weshalb der zu ihren Gunsten angesetzte deutlich höhere Wert eine bessere Schätzung sein solle bzw. das Gericht binden könne. Eine gerichtliche Schätzung könne allenfalls in der Mitte zwischen beiden Werten liegen, nicht jedoch zu Gunsten der Antragsgegnerin am oberen Rand. Die Antragsteller 18, 20, 29 und 46 bis 49 haben sich ferner die als undatierte Anlage zum Schriftsatz vom 12. Juli 2021 und die als Anlage zum Schriftsatz vom 15. September 2021 vorgelegten Ausführungen des Antragstellers 29 vom 20. August 2021 zu eigen gemacht. Der Antragsteller 29 verweist darin – so bereits im Schriftsatz vom 15. August 2019 – ebenfalls auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2019 (EnVR 41/18, EnVR 52/18), in dem dieser entgegen der Auffassung der meisten Oberlandesgerichte die Empfehlung des FAUB vom 19. September 2012 nicht als vorzugswürdige Schätzgrundlage für die Marktrisikoprämie angesehen habe. Er rügt, mit der Wahl der sachverständigen Prüferin sei die denkbar ungeeignetste Prüferin bestellt worden, da diese – wie auch die Bewertungsgutachterin – Mitglied im FAUB sei. Die Expertenauffassung des FAUB sei daher nicht kritisch hinterfragt worden. Die Forderung auf Neubegutachtung ergebe sich indessen nicht aus der problematischen Auswahl des Gerichts, sondern folge aus dem fehlenden Erkenntnisgewinn aus der Anhörung der sachverständigen Prüferin. Abgesehen von der Aktualisierung des Basiszinssatzes enthalte auch deren Stichtagserklärung nur floskelhafte Ausführungen, aber kein Wort über die gravierenden Veränderungen der Rahmenbedingungen, die sich in den Wechselkursen und den Zinsen niedergeschlagen hätten. Diese Veränderungen seien überall positiv für exportorientierte Unternehmen beurteilt worden, z.B. im Frühjahrsgutachten des Sachverständigenrats. Das Landgericht verkürze die marktorientierte Bewertung auf den Börsenkurs des Unternehmens, der für den Deinvestitionswert als Mindestwert der Abfindung herangezogen werde. Dieser komme schon deshalb nicht als Alternative zum Ertragswert in Betracht, da er aus den Börsenkursen vom 15. Juli 2014 bis zum 14. Oktober 2014 ermittelt worden, der Bewertungsstichtag aber der 5. März 2015 sei. In der Zwischenzeit hätten sich die Ertragsaussichten der A wesentlich verbessert. Dementsprechend sei der Börsenkurs der A von 26,95 € je Aktie am 14. Oktober 2014 um 37% auf 37,00 € je Aktie am 5. März 2015 gestiegen, was evident nicht durch Abfindungsspekulationen bedingt gewesen sei, zumal der Börsenkurs der C Group S.p.A. in diesem Zeitraum von 6,945 € um 137% auf 16,43 € je Aktie gestiegen sei. Die Ansicht des Landgerichts sei falsch, dass die Kursentwicklung der A-Aktie zusammen mit der allgemeinen Börsenentwicklung bis zum Bewertungsstichtag indiziere, dass von Antragstellern geforderte Abfindungsbeträge, die über das mittels des Ertragswertverfahrens gefundene Ergebnis hinausgingen, nicht angemessen wären. Für die Kursentwicklung sei der Branchenindex "DAXsector Industrial Performance-Index" heranzuziehen, in dem sich die Verhältnisse exportorientierter deutscher Unternehmen widerspiegelten und der von 3.803 am 15. Oktober 2014 um 30,7 % auf 4.971 am Bewertungsstichtag gestiegen sei. Deshalb sei eine marktorientierte Bewertung zum Bewertungsstichtag notwendig. Eine solche habe die Prüferin bei Abfassung ihrer Stichtagserklärung nicht vorgenommen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts handele es sich um eine anlassbezogene Planung durch einseitige Top-Down-Anpassungen. Das Landgericht berücksichtige zudem zu Unrecht nicht die Informationen aus einer von ihm fälschlich als Verlautbarung der A bezeichneten Präsentation der B AG vom 12. Mai 2015 (Anl. A 1, GA III nach 216), weil dies dem gesetzlich vorgegebenen Stichtagsprinzip widerspreche, obwohl die Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Januar 2015 ebenso bekannt gewesen sei wie die positive Entwicklung von Indikatoren wie Auftragseingang und Auftragsbestand zumindest bis zum Ende des Monats Februar 2015. Ferner bewerte das Landgericht die Synergieeffekte unzutreffend als echte. Die Wertung der Bewertungsgutachterin und der sachverständigen Prüferin, wonach die A ihre Planziele in der Vergangenheit regelmäßig nicht erreicht habe, stimme schlichtweg nicht mit der Wertung des Vorstands der Gesellschaft überein, der nachgewiesen habe, dass er in den Jahren 2012 bis 2014 im Wesentlichen die Planungsziele erfüllt habe. Für die Planung der Umsatzerlöse und der Gesamtleistung seien die Angaben aus dem Konzerngeschäftsbericht 2014 zugrunde zu legen, da dessen wesentliche Zahlen bereits am 3. März 2015 veröffentlicht worden seien. Die Ablehnung der Notwendigkeit einer Segmentplanung sei falsch. Es gehe nicht bloß um die Addition von Umsatzerlösen, sondern um unterschiedliche Kostenstrukturen und Gewinnmargen sowie um einen aussagefähigen Plan-Ist-Vergleich. Soweit das Landgericht Wettbewerbsdruck berücksichtigt habe, stütze es sich ausschließlich auf die in keiner Weise belastbaren Ausführungen der sachverständigen Prüferin. Dasselbe gelte für die Nichtberücksichtigung der Vorteile aus Währungsschwankungen. Auch die Ausführungen zu Materialaufwand, Personalaufwand und außerbetrieblichen Aufwendungen/Erträgen seien zu kritisieren. Aufgrund der fehlerhaften Schätzungen des Landgerichts, die es aus den mangelhaften Ausführungen der Prüferin übernommen habe, ergebe sich, dass die Planungen des EBITDA und der EBITDA-Marge zu niedrig seien. Zu kritisieren seien auch die Ausführungen zu den Abschreibungen und zum EBIT. Die Prognose der ewigen Rente sei ebenfalls nicht plausibel. Auch der Ableitung der erwarteten Netto-Ausschüttungen sei nicht zu folgen. Es sei völlig abwegig, wenn das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Ausrede umgehen wolle, dass die Antragsteller nicht rechtzeitig ihre Kritikpunkte innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebracht hätten. Die Antragsteller hätten von Anfang an die Höhe des Wachstumsabschlags, der ja auch Parameter für die Schätzung der inflationsbedingten Thesaurierung sei, angegriffen und die hier zur Debatte stehenden Einwendungen für bedeutender erachtet als die eher nebensächliche Frage der Berücksichtigung der Besteuerung. Im Rahmen des Kapitalisierungszinssatzes hätte richtigerweise von einem Basiszinssatz von 1,09 % ausgegangen werden müssen, da die Durchschnittswerte ab dem 23. Januar 2015 bis zum Bewertungsstichtag in einer Bandbreite von 1,07 (30. Januar 2015) und 1,12 (19. Februar 2015) geschwankt seien hätten. Der Drei-Monats-Durchschnitt sei ohnehin mit dem Stichtagsprinzip nicht vereinbar. Eine Marktrisikoprämie von 5,5 % sei völlig überhöht. Insgesamt ergebe sich aus den pluralistischen Ansätzen zur Schätzung von Marktrisikoprämien, dass zum Bewertungsstichtag eine vertretbare Bandbreite der Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,0% bis 5,0% bestehe. Der im Vergleich zum eigenen Betafaktor der A höhere Betafaktor von 1,0 werde nur erreicht, indem man aus fehlerhaften, weil willkürlich aus völlig unterschiedlichen Maschinenbauunternehmen ausgewählten Vergleichsgruppen den Betafaktor ableite. Abweichungen des ermittelten Ertragswerts zur Multiplikatoren-Analyse erforderten in erster Linie die Schätzung des Risikozuschlags und des Gewinnwachstums einschließlich des Wachstumsabschlags zu überprüfen. Mit der Multiplikatoren-Analyse setze sich das Landgericht überhaupt nicht auseinander. Deren Qualität hänge entscheidend davon ab, dass die Vergleichsunternehmen auch vergleichbar seien, was sowohl hinsichtlich der Vergleichsgruppe der Bewertungsgutachterin als auch der abweichenden Vergleichsgruppe der sachverständigen Prüferin bestritten werde. Die Prüferin habe für ihre völlig unverhältnismäßig ausgeweitete Peer Group gar keine Multiplikatoren-Analyse vorgenommen. Ein wesentlicher Teil der Divergenz gegenüber einer marktorientierten Bewertung könne dadurch erklärt werden, dass das Landgericht – entsprechend der Bewertungspraxis der FAUB-Mitglieder – eine Marktrisikoprämie vor Steuern von 5,5% statt 4,5% angesetzt habe. Ein Wachstumsabschlag von 0,75% sei zu gering. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Rechtsstreit ohne die Hinzuziehung eines vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen nicht entscheidungsreif, da die Ausführungen der sachverständigen Prüferin im Rahmen ihrer Anhörung in vielfältiger Weise nicht belastbar, widersprüchlich und in etlichen Fällen auch eindeutig falsch gewesen seien. Die Bestellung eines Sachverständigen sei zumindest immer dann geboten, wenn ein Prüfer zugleich in anderen Verfahren beratend als Gutachter tätig werde, insbesondere, wenn er wie hier Minderheitsauffassungen vertrete, die zu einer Begünstigung des Hauptaktionärs führten. Die Antragsteller 18, 20, 29 und 46 bis 49 vertiefen zum einen die Rüge, dass die Veränderung der Wechselkurse nicht berücksichtigt worden sei. Dies gelte insbesondere für die Weltleitwährung USD, den ebenso wichtigen Markt in China sowie den auf dem Finanzmarkt wichtigen Kurs des Schweizer Ln. Weiterhin sei unstreitig, dass die Planungsmethode der Gesellschaft in einer Planung mit festen Wechselkursen bestehe und nicht mit variablen Wechselkursen, z.B. mittels Forward Rates. Die sachverständige Prüferin habe keine einzige geeignete Prüfungshandlung aufgeführt, die dem Problem veränderter Wechselkurse im Sinne der Verlautbarung des FAUB Rechnung trage. Nicht einmal die von dem Antragsteller 29 geforderte Mindest-Ausgangsbasis eines Fremdwährungsexposures habe dem Gericht vermittelt werden können. Es könne deshalb bei diesem Informationsstand mangels quantitativer Feststellungen nicht ansatzweise beurteilt werden, welche Bedeutung einzelne Wechselkurse hätten, z.B. die von der Prüferin ins Feld geführten Währungen von Russland und Brasilien. Die Annahme der sachverständigen Prüferin, dass der Ansatz konstanter Wechselkurse eher zu einer Überschätzung zu Gunsten der Minderheitsaktionäre führe, denn zu einer Unterschätzung sei in keiner Weise belastbar. Dasselbe gelte für deren Annahme, dass der Euro künftig wieder steigen werde. Die Antragsteller 18, 20, 29, 46 bis 49 wiederholen zum anderen die Rüge der Schätzung des Betafaktors mittels einer Peer Group anstatt – was herrschend sei – aufgrund des unternehmenseigenen Betafaktors. Wie die empirischen Daten zu Spruchverfahren zeigten, versuchten die von den Unternehmen beauftragten Gutachter, die zugleich in anderen Spruchverfahren auch Prüfer seien, mit allen Mitteln nachzuweisen, dass der eigene Betafaktor nicht verwertbar sei. Dabei würden bei der Auswahl von Vergleichsunternehmen oft keineswegs die strengen Kriterien verwendet, die zum Ausschluss des eigenen Betafaktors geführt hätten. Zielsetzung dieser Vorgehensweise sei es offensichtlich, einen Ermessenspielraum zu schaffen, der für den grundsätzlich vorzugswürdigen eigenen Beta-Faktor eines Unternehmens nicht bestehe. In einer zweiten Stufe werde dann ein zusätzlicher Ermessenspielraum geschaffen, wenn zum Vergleich Unternehmen herangezogen würden, die nicht das gleiche Geschäftsmodell hätten, das prinzipiell nur Wettbewerber des Unternehmens haben könnten. Es sei unstreitig, dass im Streitfall mit der C S.p.a. nur ein Wettbewerber auf dem Markt für Holzbearbeitungsmaschinen vorhanden sei, für den sich BetaFaktoren ermitteln ließen und der sich daher allein für eine Plausibilisierung eigne. Da es sich bei dem eigenen Betafaktor ebenfalls nur um ein Unternehmen handele, müsse es gleichermaßen auch als sachgerecht angesehen werden, dass die Peer Group aus einem einzelnen Unternehmen bestehe. Schließlich sei das die Realität und diese könne nicht dadurch besser erfasst werden, indem man weitere Unternehmen heranziehe, deren Geschäftsmodell nicht vergleichbar sei. Schließlich sei jede Ausweitung um anderen Branchen angehörende Vergleichsunternehmen mehr oder weniger willkürlich. So habe die Prüferin die von der Bewertungsgutachterin bestimmte Vergleichsgruppe, die auch Möbelproduzenten einbeziehe, als Möglichkeit akzeptiert, obwohl Möbelproduzenten keine Investitionsgüter-, sondern Konsumgüterproduzenten seien, deren Geschäftsmodell in keiner Weise vergleichbar sei. Selbst wenn die Vorgehensweise der Prüferin vertretbar wäre, hätte dies eine Auseinandersetzung erfordert, warum sie drei Sektoren der Bloomberg-Systematik als Ausgangsbasis genommen habe, statt allein den Sektor, in dem die A als branchenspezifisches Anlagenbauunternehmen erfasst sei (Industrial ). Ebenso spreche gegen die Eignung ihrer Peer Group, dass sie auf deren Basis keine MultiplikatorenAnalyse durchgeführt habe. Die Prüferin habe deshalb nur eine ungeeignete Peer Group durch eine andere ungeeignete Peer Group ersetzt. Es könne auch nicht in das freie Belieben des Gerichts gestellt werden, die Schwelle für eine fehlende Liquidität als eine "Entscheidung eines Einzelfalls", der keiner weiteren Begründung bedürfe, anzusehen. Das Argument des Landgerichts sei nicht empirisch abgesichert, dass die mit der Verwendung eines "Adjusted Beta" anstelle eines "Raw Beta" implizit verbundene Prognose der künftigen Annäherung des unternehmensspezifischen Risikos an das Marktrisiko insbesondere dann gerechtfertigt sei, wenn sich ein Unternehmen in der Zukunft stärker diversifiziere. Abgesehen davon sei die Diversifikationshypothese für den konkreten Fall falsch, da die Zukäufe der A in der Vergangenheit nicht zur Diversifikation erfolgt seien, sondern nur in die Branche Holzbearbeitungsmaschinen mit der Zielgruppe industrielle Möbelhersteller, Holzhandwerk (Schreinerei und Wohnbau). In der Bewertungspraxis erfolge die Schätzung mittels adjusted Beta daher höchst selten. bb) Antragsteller 35 bis 38 und 40 bis 43 Mit am 7. Juli 2020 eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller 35 bis 38 und 40 bis 43 beantragt, die vom Landgericht auf 31,58 € je Aktie festgesetzte Abfindung weiter zu erhöhen und die vom Landgericht auf 1,19 € (brutto) bzw. 1,03 € (netto) festgesetzte jährliche Ausgleichszahlung je Aktie auf mindestens 2,55 € (netto) zu erhöhen. Zur Begründung haben sie angeführt, die im Gutachten zugrunde gelegten Verzinsungsparameter seien deutlich überhöht, insbesondere was die Marktrisikoprämie angehe. Insoweit nehmen sie auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen und auf die Veröffentlichung von Knoll/Wenger in Aufsichtsrat Aktuell, Heft 5/2016 Bezug. Die Festsetzung der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG beruhe auf einem Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber hindere die Rechtsprechung zwar nicht daran, den Ausgleich durch Kapitalisierung der Abfindung zu ermitteln. Die Gerichte seien zu dieser Vorgehensweise aber nicht befugt, wenn dadurch die gesetzlichen Mindestanforderungen – wie im Streitfall – unterschritten würden. Die Ausführungen des Landgerichts könnten eine Ausgleichszahlung, die § 304 Abs. 2 AktG widerspreche, nicht rechtfertigen. Nach dem Bewertungsgutachten werde für die Jahre 2015 bis 2020 ein Konzernüberschuss der A geplant, der etwa bei 40 Mio. € liege und nur geringfügig um diesen Wert schwanke. Dabei seien Unternehmenssteuern bereits abgezogen. Selbst wenn man diese viel zu pessimistische Schätzung ernst nehme, ergebe sich bei 15.688.000 Aktien bereits nach der Planung ein verteilungsfähiges Ergebnis von ca. 2,55 € pro Aktie, das netto als Ausgleichszahlung an die Aktionäre zu verteilen sei. Zu prüfen sei darüber hinaus, ob die mehrjährige Stagnation des Konzernjahresüberschusses, die der Unternehmensplanung zugrunde liege, eine unangemessene Planungsverzerrung zu Lasten der Antragsteller darstelle. cc) Antragsteller 52 bis 58 Die Antragsteller 52 bis 58 haben nach Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung bis zum 1. März 2021 ihre Beschwerde mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Ausgleichsbetrag nach § 304 Abs. 1 AktG sei deutlich zu gering. Das Unternehmen sei außerordentlich ertragsstabil. Für die Jahre 2015 bis 2019 seien – ohne Thesaurierungen – durchschnittlich Konzernjahresüberschüsse (nach Ertragsteuern) von 39.709 TEUR bzw. einschließlich 2020 von 39.847 TEUR prognostiziert. Bei 15.686.000 Stückaktien entspreche dies einer Ausgleichszahlung vor persönlichen Steuern des Anteilseigners von 2,53 € bis 2,54 € je Stückaktie. Mit zunehmender (unendlich angenommener) Vertragslaufzeit nähere sich der Ausgleich dem Überschuss nach Unternehmenssteuern in der Ewigen Rente, d.h. er nähere sich einem Betrag von 2,58 €. Die Modelle der Unternehmensbewerter hätten sich so weit vom gesetzlichen Leitbild und Willen des Gesetzgebers entfernt, dass sie nicht ernsthaft Grundlage einer angemessenen Kompensation sein könnten. Die derzeit in Mode gekommene akademische Bestimmung der Ausgleichszahlung knüpfe an Variablen an, die nicht mehr in finalem Zusammenhang zu der Vorgabe des Gesetzgebers stünden, einen Ausgleich zu gewähren, der mindestens dem entspreche, was das Unternehmen in der Vergangenheit erwirtschaftet habe und voraussichtlich künftig erwirtschaften könne. Vor dem Hintergrund der in den Vorjahren eingeleiteten ertragssteigernden bzw. ertragsstabilisierenden Maßnahmen erscheine es vertretbar, hier allein auf die künftige Ertragsentwicklung abzustellen. Auch hinsichtlich der Höhe der Barabfindung bestünden Bedenken. Das Abstellen auf einen Basiszins in einer Drei-Monats-Periode vor dem Bewertungsstichtag erscheine grundsätzlich fragwürdig, denn das, was vor dem Stichtag an Rendite erzielt worden sei, sei am Stichtag gerade nicht zu erzielen. In dem konkreten Beobachtungszeitraum sei der tagesgenaue Zinssatz kontinuierlich von 1,78% auf 1,08% (in der Spitze sogar bis 0,99%) zurückgegangen, was einer Schwankungsbreite von bis zu ca. 80% entspreche. Die Entwicklung des Basiszinssatzes sei vollkommen kontinuierlich vom 6. Dezember 2014 bis zum 6. Februar 2015 nach unten gerichtet und danach stabil innerhalb einer Schwankungsbreite von 20% gewesen, so dass sich zwischen dem 9. Februar 2015 und dem 5. März 2015 ein durchschnittlicher Zinssatz von 1,07% errechne, was nach dem Rundungsschema des IDW von 0,25 Prozentpunkten einen Basiszins von 1,00% und bei einem Rundungsschema von 0,10 Prozentpunkten einem Basiszins von 1,10% ergebe. Sämtliche Parameter seien daher auf einen möglichst hohen Basiszinssatz zu Lasten der Abfindung eingestellt. Stelle man trotzdem auf einen Drei-Monats-Zeitraum ab, könne jedenfalls nicht jeder noch so weit entfernt vom Stichtag liegende Wert gleichermaßen in die Berechnung einfließen. Eine gleichmäßige zeitliche Gewichtung der 59 Beobachtungspunkte über den Zeitverlauf führe zu einem Durchschnittsbasiszins von 1,15%. Auch eine Marktrisikoprämie von 5,5% könne bezogen auf den Bewertungsstichtag keinen Bestand haben. So nähmen etwa das OLG Düsseldorf und das LG München I eine Marktrisikoprämie von 5,0% an. Die gewählte Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern sei auch deshalb zu beanstanden, weil sich die Prüferin explizit an der vom FAUB empfohlenen Nachsteuermarktrisikoprämie orientiert habe. Die Empfehlung zur Vorsteuermarktrisikoprämie werde dabei völlig außer Acht gelassen, obwohl diese maßgeblich für die Berechnung der Nachsteuermarktrisikoprämie sei. Für die Umrechnung sei zu beachten, dass die Marktrisikoprämie nach Steuern von dem Abgeltungssteuersatz, dem Basiszinsniveau zum Bewertungsstichtag sowie von der zugrunde gelegten Ausschüttungsquote des zu bewertenden Unternehmens abhänge. Den Empfehlungen des FAUB unterliege dabei eine pauschal angenommene Ausschüttungsquote zwischen 40% bis 60%. Der A sei hingegen eine Ausschüttungsquote von 30 % für den Detailplanungszeitraum bzw. 40% für den Zeitraum der ewigen Rente unterstellt worden, was zu einer niedrigeren Nachsteuermarktrisikoprämie führe. Zudem hätte die Ausschüttung nicht erforderlicher Liquidität im Planungszeitraum als Sonderwert berücksichtigt werden müssen. Das Landgericht habe im Zeitraum 2015 bis 2018 Ausschüttungen von zusammen 118.422 Mio. € für richtig erachtet, denen Gewinnabführungen nach Steuern an den Hauptaktionär von 143.619 Mio. € gegenüberstünden. Somit bestehe eine Überliquidität iHv 25,197 Mio. €, die entgegen den Planungsprämissen ausschüttungsfähig gewesen wäre. dd) Antragsteller 30 bis 34 Die Antragsteller 30 bis 34 haben ihre Beschwerden mit auf den 2. Oktober 2019 datiertem Schriftsatz begründet und beantragt, gerichtlich eine höhere Barabfindung bzw. Ausgleichszahlung festzusetzen. Sie kritisieren ebenfalls die Zugrundelegung einer Marktrisikoprämie von 5,5% und stützen sich wie andere Antragsteller auf die Entscheidungen des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2019 (EnVR 41/18 und EnVR 52/18) sowie auf ein im Auftrag der Bundesnetzagentur erstelltes Gutachten von Prof. S und Prof. B. vom März 2019. Vor diesem Hintergrund beantragen sie, einen vom IDW unabhängigen Sachverständigen zur Höhe der Marktrisikoprämie anzuhören. ee) Antragsteller 4 und 5 Die Antragsteller 4 und 5 haben ihre Beschwerden mit auf den 17. September 2019 datiertem Schriftsatz begründet und beantragt, gerichtlich eine höhere Barabfindung bzw. Ausgleichszahlung festzusetzen. Hauptkritikpunkte seien die mit 5,5% zu hoch angesetzte Marktrisikoprämie – anzusetzen seien allenfalls 5,0% – sowie der zu hohe und im Übrigen nicht nachvollziehbare Betafaktor von 1,0. Die gewählte Peer Group passe nicht ansatzweise zur A; deren Streubesitz sei im Übrigen groß genug gewesen, um ein belastbares, aussagekräftiges und mit an der Börse nachweisbaren Handelsvolumina unterlegtes originäres Beta heranzuziehen. Ferner hätten Synergieeffekte berücksichtigt werden müssen. Ein Wachstumsabschlag von 0,75% (statt mindestens 2,3%) und damit unterhalb der jährlichen Inflation bedeute, dass das Unternehmen real schrumpfen würde, was nicht nachvollziehbar sei, da gerade innovative Unternehmen wie die A sich stetig neu erfänden. Allein diese Einwände führten zu einem Zuschlag von 4,30 € pro Aktie. Der Beschwerdewert von 600 € sei hinsichtlich des Antragstellers 4 unproblematisch erreicht. Nach richtiger Auffassung komme es im Spruchverfahren aber nicht auf einen Beschwerdewert an; zumindest seien die Werte gleichgerichteter Beschwerden zu addieren. ff) Antragsteller 23, Gemeinsamer Vertreter Der Antragsteller 23 hat seine Beschwerde nicht begründet; der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat im Beschwerdeverfahren keine Stellung genommen. 5. Beschwerdeerwiderung und Anschlussbeschwerde Die Antragsgegnerin, der eine Erwiderungsfrist – nach Verlängerung – bis zum 25. Juni 2021 gesetzt worden ist, ist den Beschwerden mit Schriftsatz vom 25. Juni 2021 entgegengetreten und hat im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt, den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2019 abzuändern und die Anträge der Antragsteller auf die Anschlussbeschwerde hin in vollem Umfang zurückzuweisen. Mit Schriftsätzen vom 6. Dezember 2021 und vom 11. Juli 2022 hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag weiter ergänzt. a) Beschwerdeerwiderung Die Ertragswertmethode zur Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts gemäß IDW S1 sei in der Betriebswirtschaft anerkannt und allgemein üblich. Die Beweiserhebung vor dem Landgericht Köln zur Bewertung eines anderen Unternehmens in einem anderen Spruchverfahren ändere daran nichts. Das Bewertungsziel einer Entschädigung des Aktionärs für den Verlust seines Anteilseigentums sei etwas anderes als das vom Landgericht Köln angenommene Ziel eines theoretischen Marktpreises im Sinne eines Erlöses, der bei einer Veräußerung des Unternehmens im Ganzen zu erzielen wäre. Ein vollständiger Verkauf sämtlicher Aktien der A an einen gedachten Erwerber habe nicht auf der Tagesordnung gestanden. Auch ansonsten seien die Grundsätze der Angemessenheitsprüfung beachtet worden. Aufgrund des Börsenkurses der A-Aktie sei keine höhere Abfindung geschuldet. Das Landgericht habe auch keine marktorientierte Bewertung oder auch nur eine Plausibilisierung anhand von Multiplikatoren-Analysen durchzuführen gehabt, zumal die Bewertungsgutachterin und die sachverständige Prüferin den fundamentalen Unternehmenswert der A auch auf deren Basis als plausibel erachtet hätten. Die Einwände gegen die Planungsrechnung seien unbegründet. Insbesondere liege keine Anlassplanung zu Lasten der Minderheitsaktionäre vor. Eine Aktualisierung der Planungsrechnung sei nicht erforderlich, das Landgericht habe zutreffend die von Antragstellern in Bezug genommenen Verlautbarungen aus der Zeit nach dem Bewertungsstichtag nicht berücksichtigt. Die Planung, die nur auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen sei, sei plausibel, auch hinsichtlich der Umsatzerlöse und der Gesamtleistung, der Relevanz von Wechselkursen, des Material- und Personalaufwands sowie des EBITDA und der EBITDA-Marge, der Abschreibungen, des EBIT und der EBITMarge sowie der ewigen Rente, und werde nicht durch den geplanten Konzernjahresüberschuss verzerrt. Die Behandlung von Synergieeffekten sei zutreffend. Die Prüfung anhand bereinigter Vergangenheitszahlen sei nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Bereinigung und Ergänzung der Planzahlen für die Jahre 2015 bis 2019. Der Ableitung der erwarteten Netto-Ausschüttungen sei zuzustimmen. Die Verwendung eines Basiszinssatzes von 1,25% (vor Steuern) sei angemessen. Insbesondere sei nicht ein stichtagsgenauer Wert anstelle der dreimonatigen Durchschnittsbetrachtung zugrunde zu legen und keine zeitliche Gewichtung über den DreiMonats-Zeitraum vorzunehmen. Eine Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern von 5,5% sei angemessen. Hinweise auf die Rechtsprechung des Landgericht München I seien überholt. Entscheidungen zur Netzentgeltregulierung im Spruchverfahren seien nicht maßgeblich. Der Mittelwert der Vor-Steuer-Bandbreite müsse nicht dem Mittelwert der Nach-SteuerBandbreite entsprechen. Ein unverschuldeter Betafaktor von 1,0 sei angemessen. Der unternehmenseigene Betafaktor sei zu Recht nicht herangezogen worden; die gewählten Peer-Group-Unternehmen passten zur A; das Landgericht habe auch zu Recht die Verwendung von adjustierten Betafaktoren für die Vergleichsunternehmen der Peer Group nicht beanstandet. Auch ein Wachstumsabschlag von 0,75% sei angemessen. Weiteres nicht betriebsnotwendiges Vermögen habe nicht vorgelegen. Die methodische Kritik der Antragsteller an der Ermittlung der Ausgleichszahlung sei ebenfalls unbegründet. Weder zur Marktrisikoprämie noch anderweit müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden; eine mündliche Verhandlung sei nicht geboten und die Rechtsbeschwerde sei nicht zuzulassen. Hinsichtlich der Analyse des Schriftsatzes des Antragstellers 29, die dessen Prozessbevollmächtigter bereits mit einem Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 eingereicht haben wolle, rügt die Antragsgegnerin vorsorglich Verspätung. Die Vorwürfe des Antragstellers 29, der nur sich selbst eine hinreichende Qualifikation und ausreichende Sachkenntnis zugestehe, obwohl er weder über die berufliche Qualifikation als Wirtschaftsprüfer noch als Rechtsanwalt verfüge, seien auch in der Sache unbegründet. Tatsächlich habe das Landgericht seinen Beschluss in einem Umfang und Detaillierungsgrad begründet, der weit über das Übliche hinausgehe. Es habe mitnichten lediglich die Ausführungen der gerichtlich bestellten Prüferin wiederholt, sondern deren Ausführungen vielmehr ausführlich und kritisch gewürdigt. Es habe sich mit den Einwendungen der Antragsteller, einschließlich denjenigen des Antragstellers 29, auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum es die Einwände für nicht begründet halte. Dabei zeigten die Ausführungen des Landgerichts eindeutig, dass es über die erforderliche Sachkunde verfüge. b) Anschlussbeschwerde Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien allerdings die Abfindung und der Ausgleichsbetrag nicht zu erhöhen. Der vom Landgericht unterlassene Abzug der typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner auf die ermittelten Sonderwerte sei unzutreffend und deshalb entsprechend Rn. 61 des IDW S1 2008 rückgängig zu machen. Eine Doppelbesteuerung auf Anteilseigner-Ebene sei unter Berücksichtigung der effektiven steuerlichen Rahmenbedingungen des Zuflusses an die Aktionäre nicht zu erkennen. Dasselbe gelte hinsichtlich der Ausgleichszahlung. Außerdem habe das Landgericht die Berechnung des Ausgleichs fehlerhaft auf den Bewertungsstichtag 5. März 2015 vorgenommen anstatt auf den technischen Bewertungsstichtag 1. Januar 2015. Da die Ausgleichszahlung schon für das (volle) Geschäftsjahr gezahlt werde, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam werde, lasse sich nur so eine "Doppelzählung" des Ausgleichs für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 5. März 2015 vermeiden. Schließlich hätte die entsprechende Erhöhung auch deshalb nicht erfolgen dürfen, weil sie unter die Geringfügigkeitsschwelle falle. In Rechtsprechung und Literatur sei anerkannt, dass nicht jede Abweichung von dem Wert, der als Abfindung oder Ausgleich angeboten werde, dazu führen könne, dass Abfindung und Ausgleich schon als unangemessen anzusehen wären. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass es nicht möglich sei, einen mathematisch exakten oder "wahren" Unternehmenswert zum Stichtag zu ermitteln, und dies auch verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Der hier gegebene Werteffekt von jeweils deutlich unter 1,0% bei Abfindung und Ausgleich rechtfertige demnach keine Erhöhung von Abfindung und Ausgleich. Eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls ändere daran nichts. 6. Anschlussbeschwerdeerwiderungen Die Antragsteller 4 und 5 und die Antragsteller 30 bis 34 haben beantragt, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Der Senat hat mit Verfügung vom 30. Juni 2021 vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich benannt hat, gegen wen sich die Anschlussbeschwerde richten soll, dass der Senat aber davon ausgeht, dass sie sich (nur) gegen alle Beschwerdeführer richtet, zumal sie, wenn sie sich auch gegen die Antragsteller richten würde, die selber keine Beschwerde eingelegt haben, nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig wäre. Daraufhin haben mehrere Antragsteller die Ansicht vertreten, die Anschlussbeschwerde richte sich entgegen dieser Verfügung des Senats nicht nur gegen die Beschwerdeführer, sondern gegen alle Antragsteller. Deshalb haben auch die Antragsteller 6 und 7 höchstvorsorglich beantragt, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Die Antragsteller 4 und 5 sowie 6 und 7 haben zur Begründung angeführt, dass aufgrund der hohen Streubesitzquote keine "Bagatelle" vorliege. Infolge der erga-omnesWirkung potenzierten sich – auch scheinbar geringfügige – Erhöhungen von Ausgleich und Barabfindung erheblich. Überdies würde eine großzügige Bejahung von "Bagatellen" nur dazu führen, dass Angemessenheitsprüfer ihrem gerichtlichen Prüfungsauftrag tendenziell sorglos/lasch folgten. B. Beschwerden Die Beschwerden sind zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Zulässigkeit 1. Antragsteller 18, 20, 29, 35 bis 38, 40 bis 43, 46 bis 49, 52 bis 58 Die Beschwerden der Antragsteller 18, 20, 29, 35 bis 38, 40 bis 43, 46 bis 49 und 52 bis 58 sind zulässig. a) Statthaftigkeit, Form und Frist Die Beschwerden sind gemäß § 12 Abs. 1 SpruchG in der – insoweit nach § 17 Abs. 3 SpruchG maßgeblichen – bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) statthaft. Die Beschwerden wurden jeweils gemäß § 17 Abs. 3 SpruchG iVm § 12 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 SpruchG aF, § 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung form- und fristgerecht durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift beim Landgericht eingelegt. Insbesondere wurde die für die Beschwerdeeinlegung geltende Monatsfrist (§ 17 Abs. 1 SpruchG aF iVm § 63 Abs. 1 FamFG) gemäß § 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB von diesen Antragstellern jeweils gewahrt. Die Beschwerde soll zwar gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG aF, § 65 Abs. 1 FamFG begründet werden. Selbst das gänzliche Fehlen einer Beschwerdebegründung führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 26 W 22/14 [AktE], juris Rn. 28; OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15, juris Rn. 20; BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 12 Rn. 7, Stand: 01.10.2024; Mennicke in Lutter, UmwG, 6. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 12 aE). Abgesehen davon haben diese Antragsteller ihre Beschwerde begründet, zwar nicht innerhalb der Beschwerdefrist, aber vor Ablauf der vom Senat gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG aF, § 65 Abs. 2 FamFG gesetzten Frist. b) Beschwerdewert Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch einen Betrag von 600 € (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG aF iVm § 61 Abs. 1 FamFG). Die Beschwer mehrerer beschwerdeführender Antragsteller, die in zulässiger Weise Beschwerde eingelegt haben, ist zusammenzurechnen, weil ihre Beschwerden gleichgerichtet sind, keine wirtschaftliche Identität besteht und die Zusammenrechnung aus dem Sinn einer Mindestbeschwer folgt, dem Beschwerdegericht unwirtschaftlichen Aufwand zu ersparen, wenn nur geringe Vermögensinteressen im Streit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - II ZB 15/17, BGHZ 219, 348, juris Rn. 24; OLG München, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 31 Wx 366/13, juris Rn. 18; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 9 W 1/17, juris Rn. 43 mwN; BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 12 Rn. 10, Stand: 01.10.2024 und bereits 01.01.2023 [dort Rn. 9]; noch offen gelassen von OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 2/13, juris Rn. 51). Im Streitfall verfügen allein die Antragsteller 36 bis 38 und 43 über zusammen 25.327 Aktien der A (vgl. Nachweise GA V nach 397 und nach 403), so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes bereits bei einer Erhöhung um 3 Cent pro Aktie erreicht wird. 2. Antragsteller 4 und 5, 23 sowie 30 bis 34 Ob die Beschwerden der Antragsteller 4 und 5, 23 sowie 30 bis 34, hinsichtlich derer sich keine fristgerecht eingegangenen Beschwerden in der erstinstanzlichen Akte befinden, zulässig sind, kann im Ergebnis dahinstehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 2/13, juris Rn. 41; OLG Jena, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 2 W 135/19, juris Rn. 38), da sie jedenfalls unbegründet sind. Der Senat hat die von den Antragstellern 4 und 5 sowie 30 bis 34 nachgereichten Beschwerdebegründungen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. II. Begründetheit Die Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die angemessene Abfindung nach § 305 Abs. 1 AktG zu Recht nicht um mehr als 0,02 € und den angemessenen Ausgleich nach § 304 Abs. 1 AktG zu Recht nicht um mehr als 0,01 € erhöht. 1. Verfahrensvoraussetzungen Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verfahrensvoraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung vorliegen. Dagegen wenden sich die Beteiligten nicht (mehr). Soweit der Antragsteller 29 unter diesem Gesichtspunkt die Auswahl der sachverständigen Prüferin rügt, betrifft dies nicht die Verfahrensvoraussetzungen, da der Umstand, dass ein sachverständiger Prüfer eingesetzt und von diesem ein Prüfbericht erstattet wurde, nicht bestritten wird. 2. Tragfähigkeit IDW S1 a) Soweit insbesondere die Antragsteller 18, 20, 29, 43 bis 46 unter Verweis auf den Beweisbeschluss des Landgerichts Köln vom 28. Juni 2019 - 82 O 2/16, juris, die Tragfähigkeit des IDW-S1-Standards bezweifeln, gebietet dies keine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. aa) Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Spruchverfahren ist, worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat, nicht eine wie auch immer verstandene "Richtigkeit" der verwendeten Methodik oder ihres Ergebnisses in Form des durch sie ermittelten Unternehmenswerts, da es schon im gedanklichen Ansatz keine allein richtige Methodik gibt, sondern allenfalls einen Kanon gängiger, nach dem Urteil der zuständigen Fachwissenschaft vertretbarer methodischer Ansätze und Vorgehensweisen zur Wertermittlung und eine Spanne vertretbar ermittelter Ergebnisse der Anwendung solcher Methodik (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2020 - II ZB 6/20, BGHZ 227, 137, juris Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11, juris Rn. 179 ff., 212; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, juris Rn. 34 f., OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14, juris Rn. 16, 18; Steinle/Liebert/Katzenstein in MünchHdbGesR, Bd. 7, 6. Aufl., § 34 Rn. 87, 92; Katzenstein, AG 2018, 739, 741). Es ist im Spruchverfahren daher nicht Aufgabe des Gerichts, eine im Unternehmenswertgutachten zulässigerweise und fachgerecht angewandte und damit – aus Sicht der betriebswirtschaftlichen Wissenschaft – vertretbare Methode durch eine andere, ebenfalls nur vertretbare zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2012 - 1 BvR 3221/10, juris Rn. 30; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11, juris Rn. 212; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14, juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 6. August 2019 - 31 Wx 340/17, juris Rn. 39; Katzenstein, AG 2018, 739, 741). Ein mit einer aus Sicht des Gerichts anerkannten und gebräuchlichen Methode fachgerecht und nachvollziehbar ermittelter Wert kann grundsätzlich rechtlich nicht als unangemessen untersetzt erachtet werden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14, juris Rn. 18; Katzenstein, AG 2018, 739, 741). Schon gar nicht ist es vor diesem Hintergrund Aufgabe des Gerichts, im Spruchverfahren wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären oder zur Klärung auch nur einen Beitrag zu leisten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 - 12 W 5/12, juris Rn. 47; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13, juris Rn. 133; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14, juris Rn. 18; Steinle/Liebert/Katzenstein in MünchHdbGesR, Bd. 7, 6. Aufl., § 34 Rn. 93). Liegt im Spruchverfahren – wie auch im Streitfall – ein von dem sachverständigen Prüfer akzeptiertes Bewertungsgutachten vor, das Grundlage für die von dem Unternehmen angebotene Abfindung geworden ist, dann kann die Bestellung eines weiteren Sachverständigen regelmäßig allein dazu dienen, die vom Bewertungsgutachter gewählten und vom Prüfer akzeptierten Bewertungsmethoden auf ihre Gebräuchlichkeit, Anerkanntheit und methodengerechte Umsetzung zu prüfen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14, juris Rn. 19; vom 23. November 2020 - 9 W 1/18, juris Rn. 46; Katzenstein, AG 2018, 739, 741). bb) Dass die Ertragswertmethode eine im Spruchverfahren grundsätzlich geeignete Wertermittlungsmethode darstellt in dem Sinne, dass die mit ihr gewonnenen Ergebnisse geeignete Anhaltspunkte bilden für die erforderliche Schätzung nach Maßgabe von § 287 Abs. 2 ZPO, steht außer Zweifel (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, juris Rn. 61 – DAT-Altana; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10, BVerfGK 18, 395, juris Rn. 23; BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, BGHZ 207, 114, juris Rn. 33; vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, BGHZ 208, 265, juris Rn. 21; vom 15. September 2020 - II ZB 6/20, BGHZ 227, 137, juris Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11, juris Rn. 227; vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 82; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2012 - 12 W 66/06, juris Rn. 47; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2018 - 26 W 20/14, juris Rn. 61), zumal sie der nahezu durchgängigen Praxis der Gerichte entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, juris Rn. 61; Stilz in Festschrift Goette, 2011, S. 529, 531; Katzenstein, AG 2018, 739, 742). Das gilt gerade auch für das Ertragswertverfahren als Methode und die "Entscheidungen über methodische Einzelfragen", wie sie sich aus dem Standard IDW S1 und den Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) ergeben, da sie von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis auch ganz überwiegend beachtet werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 144; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2018 - 26 W 20/14, juris Rn. 65; LG München I, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 5 HK O 16226/08, BeckRS 2022, 18492 Rn. 122 f.; Fleischer, AG 2014, 97, 99 f.; Steinle/Liebert/Katzenstein in MünchHdbGesR, Bd. 7, 6. Aufl., § 34 Rn. 98 ff.; BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 8 Rn. 8, Stand: 01.02.2024; Katzenstein, AG 2018, 739, 742). Die Rüge des Antragstellers 29, mit der Wahl der sachverständigen Prüferin, die wie auch die Bewertungsgutachterin Mitglied im FAUB sei, sei die denkbar ungeeignetste Prüferin bestellt worden, mit der Folge, dass die Expertenauffassung des FAUB nicht kritisch hinterfragt worden sei, übergeht daher den Prüfungsmaßstab des Spruchverfahrens, indem sie eine gerichtliche Stellungnahme zum betriebswirtschaftlichen Disput über die richtige Methodik zur Bestimmung des Unternehmenswerts fordert. cc) Soweit das Landgericht Köln die Ansicht vertritt, der zu bestimmende Verkehrswert des Unternehmens sei nicht identisch mit dem objektivierten Unternehmenswert gemäß IDW S1 (vgl. LG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 82 O 2/16, juris Rn. 21), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Unternehmenswert nicht auf Grundlage des IDW-S1-Standards ermittelt werden könnte. Zwar trifft es zu, dass es zur Bestimmung des Werts des Gesellschaftsvermögens zum Stichtag auf den bei der Veräußerung des Unternehmens im Ganzen unter gewöhnlichen Verhältnissen am Markt zu erzielenden Preis ankommt (so LG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 82 O 2/16, juris Rn. 46; BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, BGHZ 207, 114, juris Rn. 44). Daher liegt in der Aushandlung des Preises im Rahmen eines Verkehrsgeschäfts grundsätzlich die beste Methode, um den Verkehrswert zu bestimmen. Das ändert aber nichts daran, dass es bei den meisten Bewertungsanlässen im Spruchverfahren an einem realen Verkehrsgeschäft für das Unternehmen als Ganzes fehlt (vgl. Stilz in Festschrift Goette, 2011, S. 529, 536). Deshalb kann dahinstehen, ob die Ansicht zutrifft, dass tatsächlich gezahlte Preise für Unternehmen und Unternehmensanteile dann, wenn Vergleichbarkeit mit dem Bewertungsobjekt und hinreichende Zeitnähe gegeben sind, zur Beurteilung der Plausibilität von Unternehmenswerten und Anteilswerten dienen können, aber keine Unternehmensbewertung ersetzen (so Rn. 13 des IDW S1 2008). Mit der Kritik daran (vgl. LG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 82 O 2/16, juris Rn. 21-26) lässt sich die Tragfähigkeit einer Ertrags- und Unternehmenswertbestimmung nach dem IDWS1-Standard jedenfalls beim Fehlen eines aufgrund eines Verkehrsgeschäfts ausgehandelten Preises nicht leugnen. Wie dargelegt ist die Ertragswertmethode in der betriebswirtschaftlichen Lehre und Praxis weithin anerkannt und üblich, weshalb sie entsprechend den Vorgaben insbesondere auch des Bundesgerichtshofs der Ermittlung des Unternehmenswerts als Grundlage der angemessenen Barabfindung bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen zugrunde gelegt werden kann. Angesichts dessen bedarf es nicht zwingend einer weiteren Überprüfung durch eine andere Methode, die zudem nicht unerheblicher Kritik in der Fachliteratur ausgesetzt ist, weil das Konzept des markttypischen Erwerbers sich vom relevanten Bewertungsobjekt unzulässiger Weise entferne und es auch zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung der Unsicherheit im Bewertungskalkül komme (vgl. LG München I, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 5 HK O 16226/08, BeckRS 2022, 18492 Rn. 124 mwN; ablehnend auch Popp/Ruthardt in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 12.38). b) Soweit der Antragsteller 29 rügt, das Landgericht hätte sich mit der MultiplikatorenAnalyse auseinandersetzen müssen, greift dies nicht durch. aa) Die Beschwerdebegründung des Antragstellers 29, die dieser persönlich eingereicht hat, ist zu berücksichtigen. Nach § 5a Satz 1 SpruchG in der ab dem 1. März 2023 geltenden Fassung müssen sich die Beteiligten im Spruchverfahren zwar durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Norm ist gemäß § 17 Abs. 3 SpruchG nF aber erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde. bb) Zusätzliche Multiplikatoren-Analysen waren im Streitfall nicht zwingend geboten. (1) Bei der Multiplikatoren-Analyse handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, mit dem die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren im Einzelfall plausibilisiert werden kann (vgl. IDW S1 2008 Rn. 143). Bei der Bewertung der A hat die Bewertungsgutachterin – im Wege einer vergleichsorientierten Bewertung unter Verwendung von Analystenschätzungen – eine Multiplikatoren-Analyse zur Plausibilisierung des nach dem IDW S1 2008 ermittelten fundamentalen Unternehmenswerts der A vorgenommen. Dieser Wert lag dabei überwiegend innerhalb der Marktbewertungen vergleichbarer Unternehmen (BewGA, S. 15 f., 90-94). Auch die gerichtlich bestellte sachverständige Prüferin hat eine vergleichsorientierte Bewertung der A anhand von Multiplikatoren durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser vergleichsorientierten Bewertung erachtet auch sie den fundamentalen Unternehmenswert der A als plausibel (PB, S. 18, 55 ff.), betont aber in nachvollziehbarer Weise, dass eine umfassende analytische Bewertung nach der Ertragswertmethode der vereinfachten, pauschalen Ertragsbewertung nach der Multiplikatoren-Analyse vorzuziehen ist (PB, S. 18). (2) Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 11. Januar 2021 - 20 W 10/19, juris Rn. 75 f. ausgeführt, dass eine Multiplikatoren-Analyse allenfalls einen mittels Fundamental-Analyse gefundenen Wert bestätigen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 26 W 13/17 [AktE], juris Rn. 60), ihn aber nicht widerlegen kann und dass der mittels Ertragswertmethode berechnete Unternehmenswert selbst dann nicht in Frage gestellt wird, wenn er – anders als im Streitfall – mittels einer Multiplikatoren-Analyse nicht plausibilisiert werden kann. Daher kommt es auf die Kritik des Antragstellers 29, dass sich das Landgericht mit der Multiplikatoren-Analyse und insoweit mit der Vergleichbarkeit der Vergleichsgruppen nicht auseinandergesetzt habe, nicht an. 3. Planung a) Plausibilitätsprüfung Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht nur die Plausibilität der Unternehmensplanung überprüft, greift nicht durch. aa) Zum Maßstab des § 304 Abs. 1 AktG hat das Landgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen, wonach die Bewertung des Unternehmens im Spruchverfahren im Rahmen des Ertragswertverfahrens lediglich dahin zu überprüfen ist, ob die ihr zugrunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind. Weil es bei der Ertragswertmethode nicht möglich ist, stichtagsbezogen einen einzig richtigen Unternehmenswert zu bestimmen, ist es im Spruchverfahren auch nicht geboten, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende vertretbare Prognose durch eine andere – notwendigerweise ebenfalls nur vertretbare – zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2012 - 1 BvR 3221/10, juris Rn. 30; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 153). Im Spruchverfahren sind deshalb vorhandene Planungsrechnungen mit dem Landgericht auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Demzufolge kann eine Korrektur der Planung nur dann erfolgen, wenn diese nicht plausibel und unrealistisch ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 121/06, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 5. November 2013 - 20 W 4/12, juris Rn. 84; vom 21. August 2018 - 20 W 2/13, juris Rn. 68 mwN; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Mai 2015 - 26 W 2/13 [AktE], juris Rn. 44; vom 25. Februar 2020 - 26 W 7/18 [AktE], juris Rn. 44; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. November 2020 - 9 W 1/18, juris Rn. 49 mwN). bb) Entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung der Antragstellerin 20 obliegt auch den sachverständigen Prüfern nur eine Plausibilitätsprüfung. § 293e Abs. 1 Satz 3 AktG verdeutlicht, dass es ausreichend ist, wenn sie auf der Grundlage der im Vertragsbericht (§ 293a AktG) gemachten Angaben eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Angemessenheit des vorgeschlagenen Ausgleichs und der Abfindung vornehmen, so dass sie keine eigene Bewertung durchführen müssen (vgl. BeckOGK-AktG/Veil/Walla, § 293b Rn. 6, Stand: 01.10.2024; MünchKomm-AktG/Altmeppen, 6. Aufl., § 293b Rn. 8; Deilmann in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 293b Rn. 6; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und Konzernrecht, 10. Aufl., § 293b AktG Rn. 17 f.; Koch, AktG, 18. Aufl., § 293b Rn. 6; GroßkommAktG/Mülbert, 4. Aufl., § 293b Rn. 18). Sie müssen demnach zunächst kontrollieren, ob die Heranziehung der betriebswirtschaftlichen Methoden, anhand derer die Unternehmensbewertung durchgeführt wurde, im konkreten Fall angemessen war, um sodann die korrekte Anwendung der gewählten Methoden zur Ableitung der Höhe von Ausgleich und Abfindung zu verifizieren. Dabei müssen sie sich das zugrunde gelegte Datenmaterial nur vorlegen lassen, dieses aber regelmäßig nicht selbst neu ermitteln. Die Erhebung von Stichproben sowie die Durchführung eigener Kontrollrechnungen des einschlägigen Zahlenmaterials sind nur vorzunehmen, soweit diese für Plausibilitätserwägungen notwendig sind; zeigen sich hierbei Unzulänglichkeiten oder Widersprüche, können im Einzelfall auch eigene Wertbestimmungen notwendig werden. Bei der Prüfung, ob die herangezogenen Methoden zutreffend angewandt worden sind, ist schließlich zu berücksichtigen, dass die hierbei zu treffenden Prognose- und Wertungsentscheidungen lediglich dahingehend zu kontrollieren sind, ob die Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung und bestehende Beurteilungsspielräume eingehalten worden sind, nicht hingegen dürfen die Prüfer eine vertretbare Ermessensentscheidung durch eine eigene ersetzen (vgl. GroßkommAktG/Mülbert, 4. Aufl., § 293b Rn. 18 mwN). cc) Daher steht den Minderheitsaktionären auch ein umfassendes und allgemeines Recht auf Einsicht in die Unternehmensunterlagen ohne nähere Rechtfertigung nicht zu. Allein der Hinweis, dass die Unterlagen benötigt werden, um nachzuvollziehen, ob die Überprüfung richtig hergeleitet worden sei und ob der Prüfer aus den Unterlagen die richtigen Rückschlüsse gezogen habe, genügt nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Mai 2008 - 26 W 16/06 [AktE], juris Rn. 22 mwN; vom 25. Mai 2016 - 26 W 2/15 [AktE], juris Rn. 87; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 2/13, juris Rn. 99; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 129; vgl. auch MünchKomm-AktG/Krenek, 6. Aufl., § 7 SpruchG Rn. 22 f. mwN). b) Keine Anlassplanung aa) Soweit die Antragsteller 18, 20, 29, 43 bis 46 rügen, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, sei von einer Anlassplanung zu Lasten der beeinträchtigten Minderheitsaktionäre auszugehen, dies zeige sich vor allem an den einseitigen Top-Down-Anpassungen, wiederholen sie lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag, ohne auf die eingehende Begründung des Landgerichts einzugehen, auf die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht. Das gilt auch, sofern sie damit argumentieren, die Planziele seien tatsächlich deutlich übertroffen worden. Auch insoweit hat das Landgericht bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine bei der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren unzulässige retrospektive Betrachtung handelt. Bei der fundamentalanalytischen Wertermittlung ist im Rahmen der Tatsachenfeststellung in Spruchverfahren § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann. Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass eine Unternehmensbewertung notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08, juris Rn. 137; Stilz in Festschrift Goette, 2011, S. 529, 532 f.). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Landgericht die in der Vorstandssitzung vom 8. Dezember 2014 beschlossene Planung als plausibel bewertet hat, nachdem die Bewertungsgutachterin selbst jene Planung noch für ambitioniert (vgl. BewGA S. 48 Abs. 4) und auch die sachverständige Prüferin sie für realistisch (vgl. PB S. 38 Abs. 1) gehalten hat. bb) Mit der sachverständigen Prüferin sind keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, die auf eine gezielt zu pessimistische Anlassplanung schließen lassen. (1) Bei ihrer erstinstanzlichen Anhörung hat die für die sachverständige Prüferin tätige Wirtschaftsprüferin N2 nachvollziehbar geschildert, auf welcher Grundlage sie zu der Einschätzung gelangt ist, ihr seien keine Anhaltspunkte bekannt, die auf eine inhaltlich gezielte Anlassplanung hindeuten würden (S. 5 Abs. 2 des Sitzungsprotokolls vom 26. Juni 2018, GA XII 1162). Sie hat dazu dargelegt, dass die Mitarbeiter der sachverständigen Prüferin die Aufsichtsratsprotokolle der letzten drei Jahre sowie Vorstandsprotokolle eingesehen und neben anderen Gesprächen unter anderem ein Gespräch mit dem damaligen für Finanzen, IT, Personal und Recht zuständigen Vorstandsmitglied HD S und dessen Mitarbeitern Stotz und Bohn (Leiter Steuern) über die Planung und den Planungsprozess geführt hätten. Dabei habe man erklärt, dass die Planungen der Einzelgesellschaften in der Vergangenheit im Sinne einer Incentive-Planung durchaus über Erwartungswerte hätten hinausgehen dürfen, dass aber auch in diesen Jahren eine Top-Down-Anpassung durch den Konzern erfolgt sei. Im Unterschied dazu habe man mit der Planung vom Dezember 2014 Erwartungswerte geplant. Der Wirtschaftsprüfer N1 hat ergänzend erläutert, dass das Dilemma jeder Bewertung darin bestehe, dass von Vorständen bezüglich der Planung Erwartungswerte gefordert würden, d.h. Werte, die mit gleicher Wahrscheinlichkeit über- oder unterschritten würden; es sei aber immer wieder festzustellen, dass Vorstände in der Kommunikation mit dem Kapitalmarkt eher optimistischere Ausblicke gäben. Die A sei mit dem Thema aus seiner Sicht ehrlich umgegangen und habe das von Anfang an offengelegt. Nach seiner Einschätzung sei es nicht so, dass man allein aufgrund des Anlasses der Bewertung, nämlich des BGAV, eine pessimistische Planung verabschiedet habe (vgl. S. 8 Abs. 2 und 3 des Sitzungsprotokolls, GA XII 1165). (2) Frau J hat weiter ausgeführt, dass in verschiedenen Roadshows im Mai und Juni 2014 Zielwerte erwähnt worden seien, auf die sich manche Antragsteller – so der Antragsteller 29 – bezogen hätten. So seien in der Roadshow vom 10. Juni 2014 in Z Umsatzerwartungen für 2017 in einer Bandbreite von 1,05 bis 1,1 Mrd. € geäußert worden (in der späteren Planung 1,055 Mrd. €), für das EBITDA 2017 sei ein Zielkorridor zwischen 116 und 132 Mio. € (102,668 Mio. €) angegeben und ein Anstieg der operativen EBITDAMarge 2017 auf 11% bis 12% des Umsatzes (9,7%) erwartet worden. Deshalb hätten sich die Mitarbeiter der sachverständigen Prüferin vom Vorstand und von Mitarbeitern der A die Abweichungen zur Planung erläutern lassen. Dabei sei plausibel erklärt worden, dass die in der Vergangenheit gesetzten Ziele verfehlt worden seien. Weil Umsatz und EBIT in der Vergangenheit regelmäßig nicht hätten erreicht werden können, habe man nun mit Erwartungswerten gerechnet (so schon PB S. 31). Zudem habe sich zwischen den Roadshows und dem Zeitpunkt der Verabschiedung der Planung das wirtschaftliche Umfeld geändert, insbesondere durch Sanktionen infolge der Zuspitzung der Russlandkrise und durch geänderte Wachstumsprognosen bezüglich Brasilien. Auch über die A hinaus sei das wirtschaftliche Umfeld nicht mehr so positiv angesehen worden, weshalb der Sachverständigenrat damals – nämlich im Jahresgutachten 14/15 vom 12. November 2014, S. 94 Rn. 161 (www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/gutachten/jg201415/JG14_ges.pdf) – die Prognose für die deutsche Wirtschaft für das Jahr 2014 von 1,9% auf 1,3% – richtig 1,2% – gesenkt habe (S. 4 ff. des Sitzungsprotokolls vom 26. Juni 2018, GA XII 1161 ff.; so auch BewGA S. 6 Abs. 3) und für das Jahr 2015 zugleich von 2,0% auf 1,0% (vgl. aaO, S. 96 Rn. 162; BewGA S. 6 Abs. 3). Der Wirtschaftsprüfer N1 hat ergänzend ausgeführt, dass es in der damaligen Zeit auch noch einen Zinsrückgang gegeben habe (Senkung des Leitzinses von 0,25% auf 0,15% vom 11. Juni 2014 und von 0,15% auf 0,05% vom 10. September 2014, www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/key_ecb_interest_rates/html/index.de.html). cc) Dieser Übergang von einer Incentive- zu einer Erwartungsplanung ist als Kernaufgabe der Geschäftsführung nicht zu beanstanden. (1) Vor diesem Hintergrund und dem weiteren Hintergrund der verschlechterten Marktlage der A, insbesondere bezogen auf ihr Russlandgeschäft, das wegen der im Juli 2014 verhängten Sanktionen der Europäischen Union und des deutlichen Kaufkraftverlusts des Rubels im Herbst 2014 beeinträchtigt wurde – allein vom 30. Oktober 2014 bis zum 16. Dezember 2014 stieg der Wert des Euros von 52,435 Rubel auf 84,908 Rubel (vgl. https://www.exchange-rates.org/de/wechselkursverlauf/eur-rub-2014) –, sowie der verschlechterten allgemeinen Marktlage, wie sie sich in der Absenkung der Prognose für die deutsche Wirtschaft und der Absenkung der Leitzinsen widerspiegelt, ist die Anpassung der Planzahlen nachvollziehbar, so dass aus dem Umstand, dass noch im Mai und Juni 2014 höhere Umsätze und Gewinne geplant wurden, nicht auf eine unzulässige Anlassplanung im Dezember 2014 geschlossen werden kann. Dasselbe gilt hinsichtlich der erstinstanzlichen Rüge des Antragstellers 23, in dem im Frühjahr 2014 veröffentlichten Geschäftsbericht 2013 werde auf Seite 35 für das Jahr 2017 ein Umsatzziel von 1 Mrd. € (ohne TL, das in 2013 bereits einen Umsatz von 158 Mio. USD erzielt habe) und eine EBITDA-Marge von 12% kommuniziert, und dessen weitere Rüge, der damalige Vorstandsvorsitzende O habe am 9. August 2014 in einem Interview mit der "Welt am Sonntag" erklärt, die A werde die operative EBIT-Marge bis 2017 auf über 8 Prozent steigern (Anl. zum Antrag vom 5. Juni 2015, GA II 196 ff.), während die Vorstandsplanung von Dezember 2014 nur noch eine EBIT-Marge von 6,2% ausweise. (2) Zu dem Vorhalt des Antragstellers 43, dass der DAX in der Zeit bis Frühjahr 2015 um mehr als 20% gestiegen sei, hat der Wirtschaftsprüfer N1 erklärt, im Vergleich zu DAX-Unternehmen sei die A bezogen auf die Planung viel stärker auf die Russlandperspektive angewiesen gewesen (S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 26. Juni 2018, GA XII 1163). Soweit der Antragsteller 29 rügt, dass die tatsächliche Entwicklung seit dem Mai und Juni 2014 sogar günstiger gewesen sei, als sie vom vormaligen Vorstandsvorsitzenden O bei seiner letzten Präsentation am 26. November 2014 auf dem XY-Forum (vgl. EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 192 ff.) erwartet worden sei, trifft dies für Umsatz und operatives EBITDA zwar zu. Der Konzerngewinn befand sich ausweislich S. 77 des Geschäftsberichts 2014 mit 19 Mio. € aber bereits unterhalb der geplanten Bandbreite von 20 bis 22 Mio. €. Zudem ist es nachvollziehbar, dass sich das sich im Laufe des Jahres 2014 ändernde Marktumfeld auch dann auf die Planungen der Folgejahre auswirken kann, wenn es auf die Erreichung der Planzahlen für das aktuelle Jahr – abgesehen vom zentralen Parameter des Konzerngewinns – noch keinen Einfluss hat. Auch daraus kann daher keine Anlassplanung abgeleitet werden. Mit dem Landgericht und der sachverständigen Prüferin ist der Senat daher davon überzeugt, dass die dem Bewertungsgutachten zugrunde liegende Planung vom Dezember 2014 entsprechend dem regulären Planungsprozedere des Unternehmens erstellt wurde. dd) Dass die Mehrheitsaktionärin im Dezember 2014 – etwa in Person des neuen Vorstandsvorsitzenden T – bereits Einfluss auf das Management der A hatte, ändert, worauf bereits das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, an dieser Beurteilung nichts. Rechtlich zulässig und tatsächlich üblich ist es, dass zwischen herrschenden und beherrschten Unternehmen personelle Verflechtungen auf Leitungsebene bestehen und herrschende Unternehmen den Vorstand der abhängigen Gesellschaft mit eigenen Vorstandsmitgliedern im Wege eines Vorstandsdoppelmandats oder mit Personen ihres Vertrauens besetzen. Hieraus ergibt sich für die Vorstandsmitglieder aber trotz der hiermit verbundenen Einflussmöglichkeiten des herrschenden Unternehmens sowie des mit dem gleichzeitigen Einsatz bei zwei Gesellschaften verbundenen LoyalitätskonOts kein Freibrief zu Gunsten der Konzernspitze, vielmehr haben die Vorstandsmitglieder bei ihren Entscheidungen die Interessen des jeweiligen Pflichtenkreises wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2009 - II ZR 170/07, BGHZ 180, 105, juris Rn. 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 20 AktG 1/14, juris Rn. 97). Dass dies bei der Planung nicht der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. c) Segmentplanung Soweit verschiedene Antragsteller die Ansicht vertreten, die vorgelegten Planzahlen seien nicht plausibel, weil eine Segmentplanung erforderlich gewesen wäre, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat im Anschluss an die sachverständige Prüferin (Rn. 33 der ergänzenden Stellungnahme, GA XIV 1390/9) zu Recht festgestellt, dass die Planungslogik bei der A nicht den vier Segmenten (Industrie, Handwerk, Vertrieb und Service, Sonstige) folgte, sondern auf Ebene der einzelnen Gesellschaften (Legaleinheiten) vorgenommen wurde. Es unterfällt der Planungshoheit der A, ob sie nach Segmenten oder nach Legaleinheiten plant. Es ist daher nicht zu beanstanden, sondern folgerichtig, dass sowohl die Bewertungsgutachterin als auch die sachverständige Prüferin der Planungslogik der A gefolgt sind und keine Segmentplanung vorgenommen bzw. gefordert haben. Es kommt daher nicht darauf an, dass es bei einer Segmentplanung, wie der Antragsteller 29 rügt, nicht bloß um die Addition von Umsatzerlösen gehe, sondern um unterschiedliche Kostenstrukturen und Gewinnmargen sowie um einen aussagefähigen Plan-Ist-Vergleich. Das folgt schon daraus, dass auch die unterschiedlichen Legaleinheiten unterschiedliche Kostenstrukturen und Gewinnmargen haben, was sich in der Planung auch widerspiegelt. Entscheidend ist mithin mit der sachverständigen Prüferin, dass im Rahmen der Planung die Wettbewerbspositionen und -chancen der A sowie ihrer Einzelgesellschaften abgebildet wurden und somit implizit auch die Entwicklung in den Segmenten (Rn. 34 der ergänzenden Stellungnahme, GA XIV 1390/9). Soweit der Antragsteller 29 erstinstanzlich im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es sich bei den Segmenten "gleichfalls um legale Einheiten" handele, "wobei aber im Gegensatz zum Gesamtkonzern Unternehmen mit gleicher Chancen- und Risikostruktur, Markt- und Wettbewerbsstruktur zusammengefasst" seien (S. 10 f. des Schriftsatzes vom 22. Januar 2019, GA XIV 1455 f.), bleibt unklar, welche Planung er konkret vermisst, nachdem Einzelplanungen für die jeweiligen Legaleinheiten vorliegen. d) Aktualisierung der Planung aa) Soweit die Antragsteller 18, 20, 29, 43-46 rügen, die Planung hätte aktualisiert werden müssen, da die Konzernbilanz zum Jahresende 2014 zum Stichtag 5. März 2015 schon in einer vorläufigen Fassung vorgelegen habe, trifft es zwar zu, dass die A am 3. März 2015 per Ad-hoc-Mitteilung das vorläufige Ergebnis für 2014 bekannt gemacht hat. Inwieweit daraus die Notwendigkeit einer veränderten Planung abzuleiten sein soll, geben die Antragsteller aber nicht hinreichend konkret an. Die Antragsgegnerin hat insoweit vorgetragen, die Erkenntnisse aus dem vorläufigen Ergebnis seien in die Überprüfung zum Bewertungsstichtag durch die Bewertungsgutachterin und die sachverständige Prüferin eingeflossen. Die Bewertungsgutachterin hat in ihrer Stichtagserklärung in der Tat erklärt, sie habe sich von der A die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens zeitnah darlegen lassen. Hierbei habe sie insbesondere die Auswirkungen der in der Zwischenzeit eingetretenen Entwicklungen auf die kurzfristige Ergebnisprognose sowie auf die Ansätze der der Bewertung zugrunde liegenden mittel- und langfristigen Plandaten sowie Planannahmen diskutiert. Der Vorstand der A sowie die hinzugezogenen Auskunftspersonen hätten die für die Beurteilung erforderlichen Auskünfte erteilt. Der Vorstand habe erklärt, dass bei der A und deren Tochter- und Beteiligungsunternehmen keine wesentlichen Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder sonstiger Grundlagen der Bewertung eingetreten seien. Ferner hätten die A und ihre Tochter- und Beteiligungsunternehmen ihr Geschäft im gewöhnlichen Umfang fortgesetzt und es sei zu keinen außergewöhnlichen Geschäften gekommen (S. 2 Abs. 1 und 2 der Stichtagserklärung der Bewertungsgutachterin, Anl. AG 4). Die sachverständige Prüferin hat in ihrer Stichtagserklärung ebenfalls nach Darlegung der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung der A erklärt, es seien keine Ereignisse und Entwicklungen eingetreten und keine Vertragsabschlüsse erfolgt, die in einer Gesamtschau zu einer Verbesserung der Planzahlen der A führen würden. Nach den eingeholten Auskünften hätten sich die Zukunftserwartungen, wie sie sich in den der Bewertung zugrunde liegenden Planzahlen niedergeschlagen hätten, insgesamt nicht in wertrelevanter Weise verbessert (S. 2 Abs. 4 der Stichtagserklärung der sachverständigen Prüferin, Anl. AG 5). bb) Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Präsentation der B AG vom 12. Mai 2015 (auch wenn es insoweit fälschlich von einer Präsentation der A ausgegangen ist; vgl. Anl. A1, GA III nach 216) wegen des Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen war, zumal es um Planungen der A und nicht der B AG geht. Soweit etwa der Antragsteller 29 seine dahingehende Rüge mit der Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Januar 2015 sowie der positiven Entwicklung von Indikatoren wie Auftragseingang und Auftragsbestand zumindest bis zum Ende des Monats Februar 2015 begründet, geht es ihm zwar nicht um die Präsentation als solcher, sondern um vor dem Stichtag eingetretene und damit gegebenenfalls zu berücksichtigende Veränderungen. Insoweit vermochten die sachverständige Prüferin wie auch die Bewertungsgutachterin indessen, wie soeben dargelegt, keine wertrelevante Verbesserung der Zukunftserwartungen auszumachen. Der Rüge des Antragstellers 29, abgesehen von der Aktualisierung des Basiszinssatzes enthalte auch die Stichtagserklärung der Prüferin nur floskelhafte Ausführungen, aber kein Wort über die gravierenden Veränderungen der Rahmenbedingungen, die sich in den Wechselkursen und den Zinsen niedergeschlagen hätten, ist zwar einzuräumen, dass die Stichtagserklärung sich dazu nicht ausdrücklich verhält; es bestehen indessen keine Anhaltspunkte, dass die sachverständige Prüferin insoweit entgegen ihrer Angaben ihrem Prüfauftrag nicht gerecht geworden sein könnte. Daher handelt es sich lediglich um eine abweichende Beurteilung des Antragstellers 29 im Vergleich zur sachverständigen Prüferin hinsichtlich der Frage, ob gravierende Veränderungen vor dem Stichtag eingetreten waren. Soweit der Antragsteller 29 zur Begründung im Übrigen auf das Frühjahrsgutachten des Sachverständigenrats Bezug nimmt, datiert dieses vom 17. April 2015 und damit von einer Zeit nach dem Stichtag. cc) Die Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im ersten Quartal 2015 erzwangen ebenfalls keine Änderung der Planung. (1) Auf die schon im ursprünglichen Antrag des Antragstellers 29 gerügten Veränderungen dahingehend, dass die Schweizer Nationalbank am 15. Januar 2015 die Kopplung des Schweizer Ln an den Euro aufgegeben hat, und dass die Europäische Zentralbank am 22. Januar 2015 ein Programm zum Aufkauf von Staatsanleihen in Billionenhöhe verkündet hat, ist die sachverständige Prüferin zwar nicht ausdrücklich eingegangen. Der für sie tätige Wirtschaftsprüfer N1 hat bei seiner Anhörung aber erklärt, man sei bei der Prüfung davon ausgegangen – und gehe nach wie vor davon aus –, dass der Euro künftig steigen werde (S. 14 Abs. 4 des Sitzungsprotokolls vom 26. Juni 2018, GA XII 1171), was im Verhältnis zum chinesischen Yuan (vgl. www.exchange-rates.org/de/wechselkursverlauf/cny-eur-2015 sowie dort auch für die folgenden Jahre), im Wesentlichen zum US-Dollar (vgl. www.exchange-ra-tes.org/de/wechselkursverlauf/eur-usd-2015 sowie dort auch für die folgenden Jahre) und tendenziell zum Schweizer Ln (vgl. www.exchange-rates.org/de/wechselkursverlauf/eur-chf-2015 sowie dort auch für die folgenden Jahre) auch zutrifft. (2) In ihrer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 hat die sachverständige Prüferin allerdings erklärt, dass die nicht in Euro erfolgten Planungen der ausländischen Gesellschaften der A mit festen Wechselkursen in Euro umgerechnet worden seien, und dass dafür Kurse verwendet worden seien, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung aktuell gewesen seien (Rn. 22 der Stellungnahme). So sei mit einem Wechselkurs zum Schweizer Ln zum Stichtag 1. Dezember 2014 von 1,21 CHF gerechnet worden (Rn. 19, 20 der Stellungnahme). Aufgrund des Stichtagsprinzips kommt es indessen nicht auf den Zeitpunkt der Verabschiedung im Dezember 2014 an, sondern auf den Stichtag am 5. März 2015. Zu dieser Zeit hatte der Euro aufgrund der am 15. Januar 2015 erfolgten Aufgabe der Kopplung des Schweizer Lns an ihn nicht unerheblich an Wert verloren, auch wenn er von seinem Tiefststand am 24. Januar 2015 von 0,9646 CHF/€ schon wieder einen Gutteil aufgeholt hatte. So notierte der Euro am 5. März 2015 mit 1,0716 CHF, während er am 8. Dezember 2014 noch mit 1,2020 CHF notiert hatte (vgl. https://www.exchange-rates.org/de/wechselkursverlauf/chf-eur-2015 bzw. -2014). Das betrifft in erster Linie die Planung der A (Schweiz) AG, Bachenbülach/Schweiz, bei der es sich indessen um eine reine Vertriebsgesellschaft handelt (vgl. https://www.A.com/…). Zudem hat die Antragsgegnerin glaubhaft vorgetragen, dass auch der Export in die Schweiz nur einen Anteil am Gesamtumsatz von 3% ausmache, und dass ihre wichtigsten Wettbewerber ihren Sitz ebenfalls im Euroraum hätten und daher gleichermaßen von der Wechselkursentwicklung des Euro profitierten (vgl. S. 19 des Schriftsatzes vom 13. Januar 2017, GA IX 820). Diesem Vorgehen entsprechend wurde, worauf die Antragsteller 18 u.a. sowie der Antragsteller 29 zu Recht hinweisen, mit einem Euro-US-Dollar-Kurs von 1,25 USD gerechnet, obwohl dieser zum 5. März 2015 auf 1,1005 USD gesunken war (https://www.exchange-rates.org/de/wechselkursverlauf/eur-usd-2015). (3) Die sachverständige Prüferin hat aber weiter erklärt, dass sie im Rahmen der Stichtagserklärung geprüft hat, ob sich zwischen der Abgabe des Prüfungsberichts und dem Tag der Hauptversammlung wesentliche – negative oder positive – Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder sonstiger Grundlagen der Bewertung ergeben haben. In diesem Zusammenhang hat sie klargestellt, dass sich die Veränderung von Wechselkursen unter anderem in der Entwicklung der Ertragslage widerspiegelt und dass die A bestätigt habe, dass die Ertragserwartungen für die Jahre 2015 bis 2019, die sich in der am 8. Dezember 2014 vom Vorstand beschlossenen Planung widerspiegelten, unverändert Gültigkeit hätten, weshalb keine Anpassung der Planung vorgenommen wurde. Dies ist vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass es nach der plausiblen Angabe der sachverständigen Prüferin unterschiedliche theoretische Ansätze zur Erklärung von Wechselkursentwicklungen gibt, wobei sich in der Literatur bislang keine überlegene Theorie oder Methodik der Wechselkursprognose herausgebildet hat (vgl. Rn. 18 der ergänzenden Stellungnahme). Zwar ist davon auszugehen, dass exportorientierte Unternehmen wie die A von niedrigeren Eurokursen beim Vertrieb profitieren; umgekehrt erhöht es aber die Kosten beim Einkauf. Vor allem unterliegt nicht nur die A dem Einfluss von positiven und negativen Wechselkursentwicklungen, sondern auch deren Wettbewerber im Euroraum, so dass gegebenenfalls mögliche Vor- oder Nachteile im Rahmen des Preiswettbewerbs nicht zum Tragen kommen (Rn. 29 der ergänzenden Stellungnahme). Im Verhältnis zum chinesischen Yuan kommt hinzu, dass nach den glaubhaften Ausführungen der Antragsgegnerin ein bedeutender Anteil der Maschinen für den chinesischen Markt, insbesondere Maschinen im Mid-End-Bereich, am chinesischen Produktionsstandort der A produziert wird, was nachvollziehbar eine deutlich verringerte Bedeutung der Wechselkursrelation zur Folge. e) Synergieeffekte Soweit der Antragsteller 29 rügt, das Landgericht bewerte unechte Synergieeffekte unzutreffend als echte, trifft dies nicht zu. aa) Die sachverständige Prüferin hat in ihrem Prüfbericht ausgeführt, Synergien seien in der Planungsrechnung zu Recht nicht berücksichtigt worden. Synergien könnten beispielsweise im Einkauf oder durch die Zusammenarbeit in ausgewählten Technologiefeldern wie der Automatisierungstechnik gehoben werden. Auch auf anderen Gebieten wie der Verfahrenstechnik, der Softwareentwicklung, den Fertigungsleitsystemen und der Mechatronik sehe die Antragsgegnerin Ansatzpunkte für ein gemeinsames Vorgehen. Darüber hinaus gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass sich Synergien in den Bereichen Finanzierung und Verwaltung ergeben könnten. Dabei handele es sich aber durchweg um echte Synergien, deren Hebung den Abschluss des BGAV voraussetze. Davon unabhängig sei weder eine nennenswerte Kooperation bzw. Zusammenarbeit der Antragsgegnerin und der A erfolgt, noch sei eine solche ohne Abschluss des BGAV konkret geplant gewesen. Dies erscheine vor dem Hintergrund, dass das Kerngeschäft der Mehrheitsaktionärin in der Automobilindustrie liege und die wirtschaftlichen und strategischen Beweggründe der Übernahme insbesondere in der Diversifikation des Beteiligungsportfolios zu finden seien, schlüssig. Im Rahmen der Prüfung der sachverständigen Prüferin hätten sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben (PB, S. 27 Abs. 5 und 6). bb) Bei ihrer mündlichen Anhörung am 26. Juni 2018 hat die für die sachverständige Prüferin tätige Wirtschaftsprüferin N2 ergänzend ausgeführt, die Mitarbeiter der sachverständigen Prüferin hätten gezielte Fragen zu unechten Synergieeffekten gestellt und nach Kooperationen zwischen der Antragsgegnerin und A gefragt. Ihnen sei erläutert worden, dass es insbesondere strategische Beweggründe gewesen seien, die die Antragsgegnerin zu dem Aktienerwerb bewogen hätten. Hinzu komme, dass die A auf ganz anderen Geschäftsfeldern tätig sei als die Antragsgegnerin, deren Kerngeschäft nicht im Bereich der Holzbearbeitungsmaschinen liege; von daher habe man die Antwort bekommen, dass es – auch etwa was die Verfahrenstechnik anbelange – keine solchen Kooperationen gegeben habe. Gegenteilige Anhaltspunkte hätten die Mitarbeiter der sachverständigen Prüferin nicht gehabt (S. 8 Abs. 7 des Sitzungsprotokolls, GA XII 1165). Der Wirtschaftsprüfer N1 hat hinzugefügt, bei der Unterscheidung zwischen echten und unechten Synergien gehe es im Grunde genommen um eine ökonomische Interpretation. Man müsse sich die Frage stellen, wessen Leistung das jeweilige Optimierungspotenzial sei. Wenn es eine Leistung speziell des Erwerbers sei, sei ihm auch das Optimierungspotenzial zugute zu halten. Sei es dagegen etwas, was man mit jedem beliebigen Dritten erreichen könne, sei es ein Effekt, den man schon dem Unternehmen als potentielle Möglichkeit für Einsparungen zugute halten und in die Bewertung einfließen lassen könne. Wenn es nun um Einzelaspekte gehe, wie etwa die Verfahrenstechnik, die Software oder die IT, dann spreche man über sensible Bereiche, bei denen nach den Erfahrungen der sachverständigen Prüferin ein Vorstand ohne vertragliche Grundlage keinen Eingriff zulassen werde. Er werde erst umstellen, wenn sicher sei, dass es auch tatsächlich funktioniere, d.h. nach Abschluss des BGAV. Ökonomisch betrachtet handele es sich bei diesen Bereichen daher um typische echte Synergien (S. 9 Abs. 4 des Sitzungsprotokolls, GA XII 1166). Hinzu komme die Überlegung, dass die A Optimierungen, die mit jedem beliebigen Dritten hätten realisiert werden können, gerade was beispielsweise das Chinageschäft angehe, längst realisiert und umgesetzt hätte, was aber nicht geschehen sei. Das spreche für die Plausibilität der Überlegung, dass Synergien allein das Verdienst der Antragsgegnerin gewesen seien (S. 11 Abs. 3 des Sitzungsprotokolls, GA XII 1168). cc) In ihrer für die sachverständige Prüferin abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 haben der Wirtschaftsprüfer N1 und die Wirtschaftsprüferin N2 nochmals bestätigt, dass ihnen auf ihre Nachfrage im Rahmen ihrer Prüfung hin von der A die Auskunft gegeben worden sei, dass die Synergieeffekte ohne Änderung des Unternehmenskonzepts (Abschluss BGAV) nicht gehoben werden könnten. Aufgrund der Tätigkeit auf unterschiedlichen Absatzmärkten gebe es auch keine eingeleiteten Maßnahmen wie eine Kooperation durch Zusammenlegung von Kapazitäten, da die A im Bereich Holzbearbeitungsmaschinen tätig sei, während die Antragsgegnerin ihren Umsatz mit Automobilherstellern und -zulieferern realisiere (Rn. 9 der Stellungnahme). Sie hätten zum Zeitpunkt ihrer Arbeiten keine Auswirkungen des Mehrheitserwerbs auf das Unternehmenskonzept der A feststellen können. Da sich die A und die Antragsgegnerin auf verschiedenen Absatzmärkten bewegten, hätten nach den ihnen gegebenen Erläuterungen die wirtschaftlichen und strategischen Beweggründe der Übernahme nicht in der Erzielung von Synergien, sondern insbesondere in der Diversifikation und Erweiterung des Beteiligungsportfolios der Antragsgegnerin gelegen. Konkretisierungen von Maßnahmen, die vor allem auch über bloße Ideen hinausgegangen und bereits in konkrete Verhandlungen bzw. Verträge gemündet wären, hätten sie zum Zeitpunkt ihrer Arbeiten nicht feststellen können (Rn. 10 f.). dd) Zum Synergiefeld des gemeinsamen Einkaufs hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin J in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ergänzend erklärt, dass die A im Bereich des Einkaufs ähnliche Rabattstaffeln habe wie die Antragsgegnerin und dass es im B-Konzern bei den einzelnen Konzernbereichen jeweils eigene Einkaufsabteilungen gebe und die eingekauften Teile so gut wie nicht austauschbar seien. Die Erzielung von Synergieeffekten im Bereich des Einkaufs sei auch nie das Motiv für den Erwerb der A-Aktien gewesen (S. 9 Abs. 6 des Sitzungsprotokolls, GA XII 1166). Der für die Bewertungsgutachterin tätige Wirtschaftsprüfer M1 hat ergänzt, dass es gerade im Bereich des Einkaufs bei Verträgen typischerweise sowohl Vor- als auch Nachteile gebe, weshalb es schwierig sei, Vor- und Nachteile klar zu identifizieren und zu beziffern. Ebenso sei es nicht möglich, vertraglich vereinbarte Finanzierungskonditionen einfach zu übertragen (S. 9 f. des Sitzungsprotokolls, GA XII 1166 f.). Die Antragsgegnerin hat insoweit ergänzend vorgetragen, wenn man solche Maßnahmen bereits vor Abschluss des BGAV durchführen würde, müsse der Vorstand in vielen Bereichen über einen gegebenenfalls erforderlichen Nachteilsausgleich diskutieren. Hier sei der klare Rechtsrat, vor einem BGAV solche Dinge nicht durchzuführen. Beim Thema Finanzierung komme zudem auch das Thema Vorfälligkeitsentschädigung als möglicher Nachteil hinzu (S. 10 Abs. 3 und 4 des Sitzungsprotokolls, GA XII 1167). ee) Zu "Synergieeffekten beim Vertrieb" hat N1 erklärt, man habe darüber diskutiert, insbesondere was das Chinageschäft angehe. Man müsse sich aber immer vor Augen führen, was in einem faktischen Konzern möglich und sinnvoll sei. Man unterlasse besser Maßnahmen, die den Kernbereich von IT und Technik beträfen. Beim Vertrieb sei es auch ein Balanceakt. Wenn man die Zeit habe, über mehrere Jahre hinweg eine Kooperation aufzubauen, könne man das sicherlich auf einzelvertraglicher Basis tun. So weit sei man hier aber damals noch nicht gewesen. Zwar könne man beim Vertrieb natürlich Kontakte nutzen, die bezogen auf die Antragsgegnerin aber wahrscheinlich die falschen gewesen wären. Auch könne man sicherlich rechtliche Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Chinageschäft nutzen. Auch das gehe aber erst, wenn man es auf eine klare Basis gesetzt habe. Vor diesem Hintergrund sei es durchaus nachvollziehbar gewesen, was die Antragsgegnerin zum Thema "Synergieeffekte" erklärt habe (S. 10 Abs. 5 bis 7 des Sitzungsprotokolls, GA XII 1167). ff) Das von den Antragsgegnern 24 und 25 vorgelegte I-Gutachten der Wirtschaftsprüfer K und L vom 19. Juli 2018 vertritt demgegenüber die Auffassung, dass es für die Zwecke der objektivierten Bewertung nicht entscheidend darauf ankomme, ob die Umsetzung von Synergieeffekten bereits angestoßen worden sei, sondern nur, ob die Synergieeffekte grundsätzlich mit dem bestehenden Unternehmenskonzept – z.B. gemäß Unternehmenssatzung – vereinbar seien (Rn. 53 dieses I-Gutachtens). Im Bewertungsgutachten fehle eine Aufzählung, Beschreibung oder Quantifizierung der im vorliegenden Fall erwarteten Synergieeffekte. Damit fehlten dem Leser des Bewertungsgutachtens die Grundlagen für eine konkrete Analyse der Umsetzbarkeit der einzelnen Synergieeffekte im vorliegenden faktischen Konzern (Rn. 56, 66, 141). Auch der Prüfbericht beinhalte lediglich eine kurze Auflistung möglicher Bereiche für Synergien. Die Art und die quantitativen Auswirkungen der Synergieeffekte ließen sich auch mit diesen Ausführungen nicht beurteilen (Rn. 60, 67, 142). Auch insoweit gelte, dass (zumindest) alle unechten Synergieeffekte, die sich auch ohne Abschluss des BGAV realisieren ließen, unabhängig davon zu berücksichtigen seien, ob ihre Umsetzung ohne die Maßnahme geplant (eingeleitet oder "konkretisiert") sei oder nicht (Rn. 61, 67, 91). Anderenfalls könnte die Geschäftsführung immer behaupten, dass die Umsetzung der Maßnahmen erst nach Abschluss des BGAV geplant gewesen sei. In der Praxis werde ein BGAV zwar vielfach nach Erreichen der erforderlichen Mehrheiten abgeschlossen, da Synergieeffekte im Vertragskonzern leichter bzw. unter Vermeidung von bestimmten Transaktionskosten umzusetzen seien. Dies dürfe aber nicht dazu führen, den Minderheitsaktionären die entsprechenden Ertragspotenziale vorzuenthalten (Rn. 62). Die Antragsgegnerin habe bereits in einer Präsentation vom 12. Mai 2015 insgesamt 22 verschiedene Synergien identifiziert, die kumuliert einen jährlichen Ergebnisbeitrag von 5 bis 10 Mio. € liefern sollten (Rn. 68 f.). Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass diese Synergieeffekte in ihren Wurzeln nicht bereits zwei Monate zuvor zum Bewertungsstichtag angelegt gewesen seien. Dies decke sich auch mit den Ausführungen im Vertragsbericht. Die zwischenzeitliche (weitere) Konkretisierung der Synergieeffekte sei daher allenfalls als werterhellend, jedenfalls nicht als wertbegründend zu klassifizieren (Rn. 70, 145). Entsprechendes gelte für die ebenfalls am 12. Mai 2015 erläuterten – selbst auf stand-alone-Basis zu berücksichtigenden (Rn. 72, 81, 144) – Wachstums- und Optimierungsmaßnahmen der A, die zusammen mit den Synergieeffekten zu einem Umsatz der A bis zum Jahr 2020 von 1,25 Milliarden € und zu einer EBIT-Marge von 8 bis 10% führen sollten. Auch insoweit seien wiederum keine Anhaltspunkte erkennbar, dass diese Maßnahmen in ihren Wurzeln nicht bereits zum Bewertungsstichtag angelegt gewesen seien (Rn. 71 bis 74). Neben der Umsetzbarkeit und gegebenenfalls der Schätzung eines Nachteilsausgleichs sei zwar zusätzlich zu prüfen, ob die Synergie stiftende Maßnahme oder die Wachstums- oder Optimierungsmaßnahme bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept dokumentiert sei; es müsse also geprüft werden, ob sie Bestandteil der zum Bewertungsstichtag vorhandenen Ertragskraft sei (Rn. 91 unter 3., Rn. 132). Auch aufgrund der Pflicht der Geschäftsführung, im Interesse der Gesellschaft zu handeln, werde in der Literatur aber zutreffend gefolgert, dass es ungeachtet der regelmäßig auftretenden Beweisprobleme nicht darauf ankommen könne, ob die entsprechenden Maßnahmen schon – über die Etablierung des faktischen Konzerns hinaus – eingeleitet oder "konkretisiert" seien. Die Einschränkung des IDW S1 2008 Rn. 34 sei daher eng auszulegen. Ausgeschlossen werden dürften nur solche unechten Synergieeffekte, für die es keinerlei Anknüpfungspunkte zum bestehenden Unternehmenskonzept gebe (Rn. 133 f., bereits Rn. 61, 67, 91). Generell sei bei der Würdigung der Umsetzbarkeit der Synergieeffekte und Maßnahmen darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin und A keine Wettbewerber seien. Das primäre Ziel der Synergien und Maßnahmen sei es, das volle Ertragspotential der A zu heben. Insoweit seien schon strukturell keine potentiellen Nachteile für A erkennbar, die einer Umsetzung im faktischen Konzern entgegenstehen könnten (Rn. 92). Eine nähere Analyse (Rn. 96-125) zeige, dass sämtliche Synergieeffekte und Maßnahmen grundsätzlich auch im faktischen Konzern hätten umgesetzt werden können. Dabei sei zwar davon auszugehen, dass es innerhalb des faktischen Konzerns höhere Transaktionskosten für die Umsetzung der Maßnahmen gebe als im Vertragskonzern. Neben den zusätzlichen Ertragspotentialen wären dann gegebenenfalls diese höheren Kosten im Rahmen der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts zu berücksichtigen. Nicht in Übereinstimmung mit IDW S1 2008 sei es jedoch, sämtliche Ergebniseffekte aus den Synergien und den Maßnahmen vollständig in der Bewertung unberücksichtigt zu lassen (Rn. 127-129). gg) Die für die sachverständige Prüferin tätigen Wirtschaftsprüfer N1 und Frau N2 haben in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 (GA XIV 1390) diesem Ansatz widersprochen, wonach nur solche unechten Synergieeffekte bei der Bewertung ausgeschlossen werden dürften, für die es keinerlei Anknüpfungspunkte zum bestehenden Unternehmenskonzept gebe. Bloße Ideen allein seien im Rahmen der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes nicht bewertbar. Vielmehr seien bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes entsprechend den Grundsätzen der Wurzeltheorie nur solche Faktoren zu berücksichtigen, die zu den am Stichtag herrschenden Verhältnissen bereits angelegt gewesen seien (Rn. 5 der Stellungnahme). Die bloße Möglichkeit, eine Maßnahme theoretisch umsetzen zu können, wie z.B. ein potentieller gemeinsamer Abschluss von Einkaufsverträgen, führe noch nicht zu einer Verankerung im Unternehmenskonzept. Vielmehr sei die Einleitung von Maßnahmen entscheidend, z.B. ein Vorstands- bzw. Aufsichtsratsbeschluss, eine bestimmte Optimierungsmaßnahme durchzuführen bzw. deren Anbahnung oder der Vertragsabschluss als solcher (Rn. 6 der Stellungnahme). Unter der Einleitung von Maßnahmen verstehe man demgemäß aus betriebswirtschaftlicher Sicht z.B. die Entscheidung des Vorstands, eine Optimierungsmaßnahme durchzuführen, bzw. z.B. den entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats hierzu. Auch in der Aufnahme von Vertragsverhandlungen sei eine Einleitung von Maßnahmen zu sehen. Die Dokumentation im Unternehmenskonzept durch einen entsprechenden Vertragsabschluss, wie z.B. den Abschluss eines BGAV, zähle ebenso hierzu. Künftig zu realisierende unechte Synergien und Verbundvorteile (z.B. Kosteneinsparungen durch Zusammenlegen von zentralen kaufmännischen und verwaltungstechnischen Funktionen) setzten in der Regel eine Veränderung des Unternehmenskonzepts bzw. konkrete Annahmen voraus. Es genüge nicht, dass "kein Widerspruch" zum Unternehmenskonzept bestehe, um eine Maßnahme im Unternehmenskonzept zu dokumentieren bzw. eine Maßnahme einzuleiten. Vielmehr sei eine Dokumentation im Unternehmenskonzept gegeben, wenn z.B. ein Gremienbeschluss zur Durchführung einer Maßnahme erfolge bzw. ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werde. Die bloße Idee, einen gemeinsamen Einkauf von Software/Hardware zu etablieren bzw. Outsourcing von IT-Services durchzuführen, stelle weder eine eingeleitete Maßnahme noch eine Dokumentation im Unternehmenskonzept dar (Rn. 7 und 8 der Stellungnahme). Die Antragsgegnerin habe nach den Feststellungen der sachverständigen Prüferin zwar ausweislich des Übernahmeangebots mit Synergien beispielsweise im Einkauf oder durch die Zusammenarbeit in ausgewählten Technologiefeldern wie der Automatisierungstechnik gerechnet. Auch auf anderen Gebieten wie Verfahrenstechnik, Softwareentwicklung, Fertigungsleitsystemen und Mechatronik habe man Ansatzpunkte für ein gemeinsames Vorgehen gesehen. Diese Überlegungen allein genügten allerdings nicht, um eine Einleitung von Maßnahmen bejahen zu können. So würde auch die Überlegung, eine Produktpalette um ein Produkt potentiell erweitern zu können, noch nicht dazu führen, es in eine Unternehmensplanung aufzunehmen, da eine Konkretisierung fehle. In diesem Fall genüge die Idee, welche Synergien potentiell erzielbar seien, noch nicht, um von der Einleitung von Maßnahmen ausgehen zu können. Vielmehr müssten z.B. für eine gemeinsame Nutzung von IT-Infrastruktur Verträge abgeschlossen werden, um die Lizenzen nutzen zu können, die Kostenaufteilung zu definieren sowie auch Qualitätsstandards und Sicherheitsbestimmungen zu regeln. Die Überlegungen bzw. Ideen der Antragsgegnerin seien daher nach Kenntnis der sachverständigen Prüferin nicht vor dem Abschluss des BGAV konkretisiert worden, insbesondere seien nach den ihren Mitarbeitern erteilten Auskünften keine entsprechenden Verträge angebahnt bzw. abgeschlossen worden. Daher seien die Überlegungen der Antragsgegnerin zu möglichen Synergien als echte Synergien zu qualifizieren, die erst nach dem Abschluss des BGAV hätten gehoben werden können, da die genannten Felder der Zusammenarbeit Unternehmensbereiche betroffen hätten, die sensibel für das jeweilige Geschäftsmodell seien (z.B. Verfahrenstechniken, Software, IT) (Rn. 12-14 der Stellungnahme). hh) Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts und der sachverständigen Prüferin, dass entgegen dem I-Gutachten die bloße Umsetzbarkeit einer Idee vor Abschluss des BGAV noch nicht ausreicht, um sie als unternehmenswerterhöhende unechte Synergie ansehen zu können. (1) Die von den I-Gutachtern L und K vertretene Auffassung berücksichtigt entgegen ihrer eigenen Darstellung (Rn. 91) nicht, dass unechte Synergieeffekte nach IDW S1 2008 Rn. 34 nur insoweit zu berücksichtigen sind, als die Synergie stiftenden Maßnahmen bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept dokumentiert sind. Soweit daher mitunter konsequent die These vertreten wird, es sei entgegen IDW S1 nicht ausschlaggebend, ob die entsprechenden Maßnahmen schon eingeleitet oder "konkretisiert" wurden (so Winner in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 16.28), folgt der Senat dem nicht. Der Senat verkennt dabei nicht, dass Mehrheitsaktionäre potentielle Synergien regelmäßig erst nach Abschluss eines BGAV heben und dadurch den vor Abschluss des BGAV bestehenden Unternehmenswert nicht erhöhen werden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass es sich bei der Sammlung möglicher Synergien solange nur um nicht unternehmenswerterhöhende Potentiale handelt, wie mit deren Umsetzung nicht begonnen wird. Denn Synergien, die nur bloße Möglichkeiten oder Potentiale darstellen, sind nicht abfindungsrelevant, soweit entsprechende Verträge nicht geschlossen wurden oder mit der Umsetzung nicht anderweit begonnen wurde (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15, juris Rn. 49; LG München I, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 5 HK O 16371/13, juris Rn. 221; Popp/Ruthardt in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 12.37; Ruiz de Vargas in Bürgers/Körber/Lieder, AktG, 5. Aufl., Anhang zu § 305 Rn. 31b; Zwirner, DB 2013, 2874, 2875 mwN, der zu Recht zwischen "Synergiepotentialen" und "Synergieeffekten" unterscheidet; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2022 - 7 W 82/18, juris Rn. 102; Häller in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 305 Rn. 63 ["bereits absehbar"]). Ebenso reichen nicht näher verdichtete Hoffnungen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 21 W 3/11, juris Rn. 38 f.; OLG München, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 31 Wx 415/16, juris Rn. 34; LG München I, Beschluss vom 25. April 2016 - 5 HK O 9122/14, juris Rn. 102; Popp/Ruthardt in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 12.37), grundsätzliche Überlegungen (vgl. OLG München, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 31 Wx 366/13, juris Rn. 41 aE) oder die Bildung gemeinsamer Arbeitsgruppen vor dem Bewertungsstichtag nicht aus (vgl. Popp/Ruthardt in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 12.37). (2) Der Umstand, ob Synergieeffekte mit einer beliebigen Vielzahl anderer Partner umgesetzt werden könnten (vgl. dazu die Stellungnahme von N1 auf S. 9 Abs. 4 des Sitzungsprotokolls vom 26. Juni 2018, GA XII 1166; Ruiz de Vargas in Bürgers/Körber/Lieder, AktG, 5. Aufl., Anhang zu § 305 Rn. 31a mwN), ist für die Frage, ob sich der Effekt bereits konkretisiert hat, ebenfalls nicht maßgeblich (vgl. auch Popp/Ruthardt in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 12.39). Er kann lediglich für die Frage herangezogen werden, ob es sich überhaupt um unechte Synergiepotentiale handelt (vgl. Zwirner, DB 2013, 2874, 2876), bzw. anders formuliert, ob das Synergiepotential im zu bewertenden Unternehmen steckt (vgl. Winner in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 16.28) oder im Unternehmen der Mehrheitsaktionärin (vgl. dazu die Stellungnahme von N1 auf S. 9 Abs. 4 des Sitzungsprotokolls vom 26. Juni 2018, GA XII 1166). Allein das Potential reicht aber wie dargelegt nicht aus. Dass diese Effekte bereits in der Gesellschaft als Möglichkeit angelegt sind, ohne dass es einer besonderen Kooperation mit gerade diesem Hauptgesellschafter bedarf (so Winner in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 16.28), genügt aus Sicht des Senats nicht, zumal dann, wenn auch mit dem anderen Partner zunächst der Abschluss eines Unternehmensvertrages erforderlich gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, juris Rn. 145). Dass die Geschäftsführung der Gesellschaft ganz generell auch im Interesse der Gesellschafter zu erfolgen hat und Rationalisierungspotentiale vom Vorstand daher grundsätzlich wahrzunehmen sind (so Winner in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 16.28), ändert daran nichts. Der Wert eines Unternehmens liegt nicht zuletzt in der Qualität seiner Mitarbeiter; dass andere Mitarbeiter höhere Potentiale heben könnten, ist daher irrelevant, solange diese nicht für das Unternehmen arbeiten. Nach allem ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass keine unechten Synergien vorhanden waren, also Synergien stiftende Maßnahmen bei der A nicht bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept dokumentiert waren. f) Vergangenheitsanalyse aa) Soweit der Antragsteller 29 rügt, die Wertung der Bewertungsgutachterin und der sachverständigen Prüferin, wonach die A ihre Planziele in der Vergangenheit regelmäßig nicht erreicht habe, stimme schlichtweg nicht mit der Wertung des Vorstands der Gesellschaft überein, der nachgewiesen habe, dass er in den Jahren 2012 bis 2014 im Wesentlichen die Planungsziele erfüllt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass es insoweit nicht auf die Wertung des Vorstands ankommt, sondern auf die objektiven Zahlen, ist es im Rahmen der Vergangenheitsanalyse nicht erforderlich, – wie vom Antragsteller 29 gefordert – für frühere Jahre Planungseinheiten zu eliminieren, die im Jahr 2015 nicht mehr in der Planung erfasst sind. Denn die Prüfung anhand bereinigter Vergangenheitszahlen dient im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 156) nur der Analyse der Planungstreue in der Vergangenheit, um Rückschlüsse für die maßgebliche Zukunftsplanung ziehen zu können. Das Ergebnis, dass die Plangrößen in der Vergangenheit systematisch nach oben verzerrt waren, stellt vor diesem Hintergrund lediglich eine zusätzliche Rechtfertigung für den Umstand dar, dass die Planung ab Herbst 2014 konservativer erfolgte als in der Vergangenheit. bb) Dass die Bewertungsgutachterin im Rahmen ihrer Vergangenheitsanalyse für das Jahr 2014 nicht auf die ursprüngliche, vom Aufsichtsrat genehmigte Vorstandsplanung abgestellt hat, da zu diesem Zeitpunkt die Akquisition der TL Inc. noch nicht final war, sondern auf die zu Controllingzwecken im Nachgang erstellte Planung, ist aus diesem Grund entgegen der Ansicht des Antragstellers 29 ebenfalls nicht zu beanstanden. (1) Der Antragsteller 29 kritisiert, dass von der Bewertungsgutachterin für das Jahr 2014 Plan-Umsatzerlöse von 912 Mio. € angesetzt wurden (vgl. S. 17 der undatierten Beschwerdebegründung, EAOLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 17), weil sie außerhalb der geplanten Bandbreite von 860-880 Mio. € lägen. Diese Kritik ist nicht zielführend. Zwar trifft es zu, dass die A in ihrem Geschäftsbericht 2014 auf S. 77 eine Umsatzprognose in dieser Bandbreite angegeben hat (Anl. 26 zum Schriftsatz des Antragstellers 29 vom 27. Juli 2018, nach GA XIII nach1269). Es trifft auch zu, dass der tatsächliche Umsatz dort mit 915 Mio. € angegeben wird (statt mit 931 Mio. €) und das (operative) EBITDA (nicht EBIT) mit 93 Mio. €. Die Bewertungsgutachterin geht aufgrund der Bereinigung um TL von tatsächlich erlösten 931 Mio. € und einem EBIT von 57,1 Mio. € oder 6,14% aus verglichen mit Planungen von 912 Mio. € und einem EBIT von 53,6 Mio. € oder 5,88%. Das geplante EBIT wurde damit auch nach ihr sogar um 6,53% übertroffen. Maßgeblich ist insoweit aber, dass das geplante Jahresergebnis – was der Antragsteller 29 übergeht – nicht nur nach der Bewertungsgutachterin, sondern auch nach dem Geschäftsbericht 2014 verfehlt wurde. Denn während die Bewertungsgutachterin ein geplantes Ergebnis von 24 Mio. € angibt, das mit 21 Mio. € um 12,5% unterschritten worden sei (BewGA S. 37), nennt der Geschäftsbericht 2014 auf S. 77 ein prognostiziertes Jahresergebnis von 20 bis 22 Mio. €, das mit tatsächlich erzielten 19 Mio. € ebenfalls um 5 bis sogar 13,6% verfehlt wurde. Auch die weitere Behauptung des Antragstellers 29, für die Jahre 2011 bis 2014 treffe schon die Aussage nicht mehr zu, dass mehrheitlich die Planziele nicht erreicht worden seien, ist falsch. Die Bewertungsgutachterin hat überzeugend dargelegt und belegt, dass die A in jener Zeit die geplanten Umsatzerlöse kurzfristig noch relativ zuverlässig habe planen können, während das EBIT und das Jahresergebnis (mehr oder weniger) deutlich von den geplanten Größen abgewichen seien (vgl. BewGA S. 37 f.). (2) Die sachverständige Prüferin hat diese Bewertung – auf der Basis einer eigenen Analyse ohne die von der Bewertungsgutachterin vorgenommenen Bereinigung – bestätigt (vgl. PB S. 30 f.). Dagegen wendet der Antragsteller 29 nur ein, dass die OW GmbH (letzter JA im Bundesanzeiger 31.12.2012), die FN GmbH (letzter JA im Bundesanzeiger 31.12.2011) und die KA GmbH (letzter JA im elektronischen Bundesanzeiger 31.12.2015 als kleine Kapitalgesellschaft mit einem Sachanlagevermögen von TEUR 55) aus den Planungen hätten eliminiert werden müssen, da sie im Jahr 2015 mangels operativer Tätigkeit oder wegen im Vergleich zu ihrer Tätigkeit vor der Restrukturierung völlig unbedeutender Aktivität nicht mehr in der Planung erfasst seien (vgl. S. 18 der undatierten Beschwerdebegründung, EAOLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 18). Soweit es bei der Vergangenheitsanalyse nur darum geht, die Planungstreue in der Vergangenheit zu überprüfen, ist es, wie bereits dargelegt, aber nicht geboten, eine solche Elimination vorzunehmen. Diese Forderung wird vom Antragsteller 29 auch nicht weiter begründet. cc) Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Bewertungsgutachterin auch das Jahr 2010 in der Vergangenheitsanalyse berücksichtigt hat, nachdem im Allgemeinen dafür vom Stichtag aus gerechnet drei bis fünf Jahre zurückgegangen wird (vgl. nur Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 332). Allein der vom Antragsteller 29 angeführte Umstand, dass die beiden Vorstandsmitglieder O und S erst im Jahr 2011 Planungsverantwortung übernommen hätten, gebietet es nicht, die Vergangenheitsanalyse erst ab diesem Zeitpunkt beginnen zu lassen. Abgesehen davon passt das Jahr 2010 ohnehin in das Bild, das auch die Analyse der Jahre 2011 bis 2014 zeichnet. Der Vorwurf ist daher schon im Ansatz unbegründet, die unbereinigte Einbeziehung der Planung aus dem Jahre 2010 sei fehlerhaft und könne nur damit erklärt werden, dass es die Zielsetzung des Gutachters gewesen sei, eine Rechtfertigung zu finden, dass die Planungen der Geschäftsführer der Tochterunternehmen keine Erwartungswerte darstellen würden. Schließlich vermögen auch die Ausführungen des Antragstellers 29 dazu, dass wegen währungsbedingter Abweichungen nicht von einer systematischen Verzerrung ausgegangen werden könne, nicht zu überzeugen. Bei einem stark exportorientierten Unternehmen wäre gerade auch dieser Umstand bei der Planung zu berücksichtigen, wenn er erhebliche Auswirkungen auf deren Richtigkeit haben könnte. Denn falls gerade die Gesichtspunkte, aufgrund derer die Planung systematisch verzerrt ist, von der Analyse ausgenommen würden, wäre diese wertlos. Es kommt daher an dieser Stelle nicht darauf an, ob, was die Antragsgegnerin bestreitet, die Wechselkursentwicklungen überhaupt wesentlich zu den dargestellten Plan-Ist-Abweichungen beigetragen haben. g) Geplantes Umsatzwachstum aa) Allgemeines Das Landgericht hat die Planungen hinsichtlich des zukünftigen Umsatzes zu Recht als jedenfalls nicht unplausibel angesehen. Die Kritik diverser Antragsteller, die die Planung insoweit für zu pessimistisch halten, vermag daran nichts zu ändern. (1) Wegen eines größtenteils im Jahr 2011 abgerechneten Großprojekts sanken die Umsatzerlöse 2012 unbereinigt um rund 4% von 798.678 TEUR auf 766.951 TEUR, ehe sie 2013 um rund 2,9% auf 788.825 TEUR und 2014 – unter anderem wegen der seit dem 3. Februar 2014 erfolgten Erstkonsolidierung der TL Inc. – nach dem Forecast 2014 (10+2) um rund 18,1% auf 931.445 TEUR stiegen (vgl. BewGA S. 25; PB S. 33). Um die beiden Sondereffekte bereinigt stieg der Umsatz im Jahr 2012 nach den Feststellungen der sachverständigen Prüferin um 1% (statt -4%) und im Jahr 2014 um 8,8% (statt 18,1%). Das Umsatzwachstum im Jahr 2013 erklärt sich ihr zufolge durch die Erholung der Konjunktur, jenes im Jahr 2014 spiegelt die gute konjunkturelle Lage und den guten Auftragsbestand der A wider (PB S. 33; ähnlich BewGA S. 26 Abs. 5, S. 27 Abs. 3, wo für das Jahr 2014 zusätzlich "eine verbesserte Preisdurchsetzung beim Kunden" konstatiert wird). Das Landgericht hat zutreffend errechnet, dass das durchschnittliche Umsatzwachstum zwischen 2012 und 2014 ohne die beiden Sondereffekte damit 4,2% betrug ([1+2,9+8,8]/3); berücksichtigt man zusätzlich das Jahr 2010, in dem der Umsatz ausweislich des Geschäftsberichts 2010 (dort S. 3) 717.700 TEUR betrug, stieg das Umsatzwachstum 2011 um 5,8% auf bereinigt 759.357 TEUR, so dass sich ein durchschnittliches Wachstum zwischen 2011 und 2014 von 4,7% ([5,8+12,9]/4) errechnet. (2) Der Vorstand der A hat für das Jahr 2015 mit einem Umsatzwachstum von 5,8% auf 985.665 TEUR gerechnet, für die Jahre 2016 und 2017 von jeweils 3,5% auf 1.020.163 TEUR und 1.055.869 TEUR, für das Jahr 2018 von 3,0% auf 1.087.545 TEUR und für das Jahr 2019 von 2,0% auf 1.109.296 TEUR (vgl. PB S. 33). Im Durchschnitt ist er für die Jahre 2015 bis 2019 mithin von einem Umsatzwachstum von rund 3,6% ausgegangen, für die Jahre 2015 bis 2018 von rund 4,0%, für die Jahre 2015 bis 2017 von rund 4,1% und für die Jahre 2015 bis 2016 von rund 4,7%. Folglich rechnete die A damit, dass der Durchschnitt der Jahr 2011 bis 2014 bis 2016 gehalten werden könne und das durchschnittliche Umsatzwachstum bis 2018 fast den Durchschnittswerten zwischen 2012 und 2014 entsprechen werde (4,0% statt 4,2%). Erst für das Jahr 2019 ging die A von einem nur noch moderaten Umsatzwachstum von 2,0% aus, wodurch das durchschnittliche Umsatzwachstum der Jahre 2015 bis 2019 etwas deutlicher unter die Werte zwischen 2012 und 2014 sinken sollte (3,6% statt 4,2%). (3) Das Landgericht hat für die Plausibilität der rückläufigen Wachstumsannahmen der Gesellschaft ab 2016 zutreffend auf die nachvollziehbare Erklärung der sachverständigen Prüferin abgestellt, dass die A Holzbearbeitungssysteme GmbH, also die wesentliche Produktionsgesellschaft der A, bereits einen hohen Marktanteil habe, und dass sich die A vor allem zunehmendem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sehe, wobei das organische Wachstum auf dem chinesischen Markt begrenzt sei (PB S. 34). Gerade dort war die A Shanghai nach den Feststellungen der Bewertungsgutachterin mit einer jährlichen durchschnittlichen Wachstumsrate von 17% im Verhältnis zum Konzern in der Vergangenheit deutlich überproportional gewachsen (vgl. BewGA S. 40 Abs. 5). Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, mit einem vor allem gegen Ende des Detailplanungszeitraums deutlicher reduzierten Umsatzwachstum zu planen. (4) Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller 29 keine Begründung für seine Annahme eines höheren zukünftigen Umsatzwachstums der drei Gesellschaften A Holzbearbeitungsmaschinen GmbH, A Automation GmbH und A Technik GmbH liefert und sich insbesondere nicht mit den Ausführungen im Bewertungsgutachten zum geplanten Umsatzwachstum der einzelnen Konzerngesellschaften auseinandersetzt. Seine Ausführungen erschöpfen sich in der Ansicht, die Relationen stimmten nicht. Entsprechendes gilt, soweit die Antragsteller 35 bis 38 und 40 bis 43 die Frage aufwerfen, ob die – von ihnen begründungslos behauptete – mehrjährige Stagnation des Konzernjahresüberschusses, die der Unternehmensplanung zugrunde liege, eine unangemessene Planungsverzerrung zu Lasten der Antragsteller darstelle. Soweit der Antragsgegner 29 darauf hinweist, dass das um die TL Inc. bereinigte Umsatzwachstum 2014 ausweislich S. 44 des Geschäftsberichts 2014 nicht, wovon die sachverständige Prüferin ausgeht (PB S. 33 Abs. 1), 8,8% betragen habe, sondern lediglich 7,7%, ist ihm allerdings einzuräumen, dass der Geschäftsbericht 2014 den Gesamtumsatz 2013 mit 788,8 Mio. € angibt und das Umsatzplus 2014 unter Herausrechnung von TL mit 57,8 Mio. € bzw. "rund 7 Prozent". Danach beträgt das bereinigte Umsatzplus in der Tat nicht 8,8%, sondern sogar lediglich 7,3% (statt 7,7%). Falls dieser Unterschied mit dem Antragsteller 29 tatsächlich darauf beruhen sollte, dass "sich Umsatzerlöse abrechnungsbedingt in das Jahr 2015 verlagert" haben (S. 20 seiner undatierten Beschwerdebegründung, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 20), hätte dies aber – was er wohl auch nicht behaupten will – keinen Einfluss auf die Planung des Umsatzes 2015. Denn der Vorstand hat den Umsatz 2015 auf Basis des Forecasts 2014 (10+2), der von einem Umsatz von 931,445 Mio. € (statt 914,8 Mio. €, vgl. S. 44 des Geschäftsberichts 2014) ausging, mit einer Wachstumsquote von 5,8% auf 985.665 TEUR geplant. Die Verlagerung hätte daher nur zur Folge, dass das Umsatzwachstum 2014, wie dargelegt, nur 7,3% betragen hätte und demgemäß das durchschnittliche Umsatzwachstum 2011 bis 2014 (statt 4,2%) nur 3,7% ([1+2,9+7,3]/3). Umgekehrt betrüge das Umsatzwachstum 2015 dann nicht nur 5,8%, sondern sogar 7,7%. Dementsprechend würde das geplante durchschnittliche Wachstum der A für die Detailplanungsphase 2015 bis 2019 (statt 3,6%) sogar 3,9% (19,7/5) betragen und wäre daher höher als im Vergleichszeitraum 2011 bis 2014. bb) Wettbewerbsdruck Dass der Antragsteller 29 die Ausführungen der sachverständigen Prüferin zum Wettbewerbsdruck auf dem chinesischen Markt für in keiner Weise belastbar hält, ändert nichts daran, dass es weder auf die Prognose des Antragstellers 29 noch jene des Senats ankommt, sondern lediglich darauf, ob die entsprechende Prognose der A plausibel und damit vertretbar ist. Das ist entgegen der Ansicht des Antragstellers 29 der Fall. (1) Bei seiner Kritik vermittelt der Antragsteller 29 schon im Ansatz den – freilich nicht gewollten (vgl. S. 7 Abs. 3 des Schriftsatzes vom 30. Juli 2019, GA XVIII 1740) – Eindruck, die A habe für die A Shanghai in der Detailplanungsphase praktisch kein oder jedenfalls nur ein vernachlässigbares Umsatzwachstum geplant. Das trifft jedoch nicht zu. Für das Jahr 2015 geht die A von einem Umsatzwachstum der A Shanghai von 11,2% auf 52.910 TEUR aus, 2016 von 26,7% auf 67.044 TEUR, 2017 von 21,5% auf 81.436 TEUR, 2018 von 19,3% auf 97.188 TEUR und 2019 von 5,3% auf 102.337 TEUR (vgl. BewGA S. 40 Abs. 2 sowie S. 35 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2019, GA XV 1554). Damit fällt das geplante Umsatzwachstum lediglich in 2019 deutlich nach unten ab. Dies ändert aber nichts daran, dass für den Fünfjahreszeitraum ein durchschnittliches Umsatzwachstum von 16,8% geplant wurde, für den Vierjahreszeitraum 2015 bis 2018 sogar von 19,7%. Umgekehrt formuliert ging die A damit davon aus, dass sich der Umsatz der A Shanghai im Laufe des vierten Jahres, also 2018, verdoppeln würde und nach Ablauf der Detailplanungsphase um 115% steigen würde. (2) Damit bezieht sich die Kritik offenbar schon im Ansatz nur auf die "3 Kerngesellschaften im Segment Industrie" (vgl. S. 22 der undatierten Beschwerdebegründung, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 22), also die A Holzbearbeitungssystem GmbH, die A Technik GmbH und die A Automation GmbH (vgl. S. 14 Abs. 1 des Schriftsatzes vom 8. April 2019, GA XVIII 1682), da der bloße Vergleich mit A Shanghai ein unvollständiges, den Export der deutschen Gesellschaften nach China nicht abbildendes Bild zeichne (vgl. S. 13 Abs. 7 des Schriftsatzes vom 8. April 2019, GA XVIII 1681), und da der Antragsteller 29 mehrfach selbst einräumt, dass im Segment Handwerk Wettbewerbsdruck bestanden habe. Insoweit vertritt der Antragsteller 29 die Ansicht, dass chinesische Unternehmen in diesem Segment den Abstand zur A nicht verringern könnten, da sie nur "Einzelmaschinen kopieren können" (S. 17 Abs. 6 des Schriftsatzes vom 27. Juli 2018, GA XIII 1256). Das gelte insbesondere für die Unternehmen R und Q (vgl. dazu S. 18 des Schriftsatzes vom 27. Juli 2018, GA XIII 1257; S. 25 der undatierten Beschwerdebegründung, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 25). Insbesondere zur Herstellung von High-End-Produkten seien sie gar nicht in der Lage, weil sie technologisch hinterherhinkten (vgl. S. 7 Abs. 3 des Schriftsatzes vom 30. Juli 2019, GA XVIII 1740). Hinsichtlich der Innovation seien sie seit jeher rückständig und jedenfalls am Bewertungsstichtag hätten keinerlei Anhaltspunkt bestanden, dass diese Innovationslücke geschlossen werde (vgl. S. 22 der undatierten Beschwerdebegründung, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 22). Im Industriebereich hätten sie noch nie eine Rolle gespielt, sondern tummelten sich im Bereich des Handwerks und der Hobbyhandwerker (vgl. S. 13 Abs. 3 des Schriftsatzes vom 8. April 2019, GA XVIII 1681). Es handele sich daher zumindest bislang um "wahre ‚Umsatz- und Ertragszwerge‘" (S. 8 Abs. 1 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2015, GA IV 280). Auf die abweichende Ansicht der Bewertungsgutachterin und der sachverständigen Prüferin, die sich das Landgericht zu eigen gemacht hat, geht der Antragsteller 29 nur ganz am Rande ein, indem er deren Aussage bestreitet, der Trend gehe zu preisgünstigeren Maschinen. Stattdessen ist er der Ansicht, die europäischen Hersteller, namentlich die A, wollten am chinesischen Markt mit einem Volumen von 300 Mio. € partizipieren, indem sie durch Produktionsaufbau in China den chinesischen Herstellern im Mid-End-Bereich, etwa durch die A Shanghai, Konkurrenz machten und allein den High-End-Bereich beherrschten (vgl. S. 17 Abs. 4 des Schriftsatzes vom 27. Juli 2018, GA XIII 1256). (3) (a) Die Bewertungsgutachterin hat demgegenüber die Ansicht vertreten, produktseitig sei insbesondere im chinesischen Markt für Holzbearbeitungsmaschinen ein starkes Wachstum im Mid-End-Segment zu beobachten. Dabei sei eine Verschiebung der Nachfrage hin zum Mid-End-Segment aufgrund der zunehmenden Verbreitung des "Good-Enough"-Ansatzes zu beobachten. Das bedeute, dass Kunden keine sehr hohe, sondern nur noch eine ausreichende Qualität einer Maschine nachfragten. Dabei stehe der Wunsch nach einem im Vergleich zum High-End-Segment günstigeren Preis im Vordergrund. Diese Entwicklung wirke sich zu Ungunsten der A aus, da die A tendenziell eher Maschinen im Premium-Bereich anbiete (BewGA S. 7 Abs. 3). Der Markt für Holzbearbeitungsmaschinen zeichne sich durch wenige große Anbieter aus, die ihr Sortiment weltweit anböten, sowie durch einige kleinere Unternehmen, die Nischenmärkte abdeckten. Nach eigenen Schätzungen der A teile sie sich mit ihren beiden italienischen Wettbewerbern C S.p.A. und M Group einen Marktanteil von 45%. Daneben existierten insbesondere in Asien weitere größere Wettbewerber, die gegenwärtig speziell auf asiatischen Märkten relevant seien, zunehmend aber auch in weiteren Weltregionen tätig würden. In einer Untersuchung habe die Mehrheit der asiatischen Maschinenbauer angegeben, aggressiv und systematisch den europäischen Markt erobern zu wollen. In einer ersten Welle bemühten sich die asiatischen Anbieter aktuell, Marktanteile in Asien und Russland zu gewinnen. Anschließend sei zu erwarten, dass asiatische Anbieter verstärkt den Export in die USA und nach Europa beabsichtigten (BewGA S. 8 Abs. 1, 2). Es sei zu beobachten, dass einzelne asiatische Wettbewerber auch auf den europäischen Markt drängten. Hieraus sei eine in der Zukunft erhöhte Wettbewerbsintensität zu erwarten. Konkret seien Auftritte asiatischer Wettbewerber auf europäischen Messen sowie die Eröffnung europäischer Vertriebsniederlassungen zu beobachten (BewGA S. 9 Abs. 1). (b) Gegenwärtig seien asiatische Maschinenbauer in Bezug auf die Technologie noch nicht auf dem gleichen Niveau wie beispielsweise deutsche Maschinenbauer. Allerdings gebe es unter anderem Initiativen der chinesischen Regierung, die technologische Lücke zu deutschen Wettbewerbern zu schließen. Dabei beabsichtige die chinesische Regierung, das mittlere Markt-/Technologiesegment so zu stimulieren, dass sich lokale Mid-End-Hersteller in der Technologieentwicklung in High-Tech-Segmenten positionieren könnten (BewGA S. 8 Abs. 2 mit Verweis auf VDMA Stiftung für Maschinenbau, den Anlagenbau und Informationstechnik: Impuls - Implications of Chinese Competitor Strategies for German Manufacturers, Februar 2014, S. 11-13). Durch zusätzliche Konsolidierungsvorgaben strebe die Regierung eine höhere Wettbewerbsfähigkeit und Marktmacht ausgewählter lokaler Unternehmen gegenüber ausländischen Konkurrenten an, um in Zukunft "National Champions" zu entwickeln. Zwar sei das Segment der Holzbearbeitungsmaschinen noch das kleinste Segment des chinesischen Maschinenbaus, allerdings sei in diesem Segment während der letzten vier Jahre eine Wachstumsrate von 22% zu verzeichnen (BewGA S. 8 Abs. 2 mit Verweis auf EAC, Strategien des chinesischen Wettbewerbs und Implikationen für den deutschen Maschinenbau, 18. Februar 2014, S. 5-8). (c) Eine von der A erstellte Analyse der weltweit vergebenen Aufträge für Plattenaufteilungsmaschinen des Jahres 2012 zeige, dass die A zwar Marktführer bei der verkauften Anzahl der mittel- und hochpreisigen Maschinen sei. Die Analyse zeige aber auch, dass asiatische Wettbewerber stark aufholten. Bei den Kantenanleimungsmaschinen lägen einzelne chinesische Wettbewerber mit ihrem weltweiten Marktanteil nur wenige Prozentpunkte hinter der A (BewGA S. 8 Abs. 3). Aufgrund eines verstärkt in China stattfindenden Wachstums der Gesamtleistung wachse die A GmbH im Planungszeitraum leicht unterproportional im Verhältnis zum Gesamtkonzern. Entsprechend ergebe sich mit einer jährlichen durchschnittlichen Wachstumsrate der Gesamtleistung von rund 17% ein im Verhältnis zum Konzern deutlich überproportionales Wachstum der A Shanghai. Dabei werde angenommen, dass dem starken, lokalen Wettbewerb in China durch die zunehmend lokal in China erfolgende Entwicklung von Maschinen begegnet werden könne. Auch setze das Wachstum der Gesamtleistung in China voraus, dass zunehmend Preiszugeständnisse gemacht werden müssten, um sich gegen den starken lokalen Wettbewerb durchsetzen zu können. Aufgrund des bei der A Shanghai bereits erreichten Niveaus der Gesamtleistung liege das Wachstum im Detailplanungszeitraum leicht unterhalb des Wachstums im Zeitraum der Jahre 2011 bis 2014 (Forecast). Aus Konzernsicht ergebe sich aus dem überproportionalen Wachstum in China eine deutliche Produktmixverschiebung hin zu Maschinen im Mid-End-Segment, welche in China stark nachgefragt würden. Maschinen im Mid-End-Segment seien für die A aufgrund des in diesem Segment harten Wettbewerbs mit einem niedrigeren Margenniveau verbunden (BewGA S. 40 Abs. 5 bis S. 41 Abs. 1). (d) Für die A bestünden aufgrund der aktuellen wettbewerbspolitischen Situation, dem mit dem Forecast 2014 bereits erreichten hohen Niveau der Gesamtleistung sowie der Wettbewerbssituation vermehrt Wachstumshemmnisse. Zusätzlich führten technologische Entwicklungen sowie Veränderungen der Kundenstruktur zu einer veränderten absatzseitigen Nachfrage (BewGA S. 41 Abs. 6). (aa) In einigen Märkten der A, die erst kürzlich noch von ihr als Wachstumsmärkte angesehen worden seien, zeigten sich mehr und mehr politisch und konjunkturell induzierte Absatzschwierigkeiten. Hierzu zähle insbesondere der russische Markt. Bei russischen Kunden sei gegenwärtig die Verunsicherung aufgrund der Befürchtung einer Ausweitung von Sanktionen groß. Kunden zögerten daher bei der Anschaffung und Anzahlung neuer Maschinen, deren spätere Auslieferung von Sanktionen betroffen sein könne. Zudem hätten die russischen Kunden teilweise Schwierigkeiten, Maschinen- und Anlageinvestitionen zu finanzieren. Da derzeit keine Besserung der politischen Situation im Verhältnis zu Russland absehbar sei, werde erwartet, dass die Entwicklung des Geschäfts mit russischen Kunden im Planungszeitraum sehr verhalten sein werde. Auch der deutliche Verfall des russischen Rubel erschwere das Geschäft mit russischen Kunden erheblich. Dabei sei auch zu beobachten, dass russische Kunden verstärkt preisgünstigere Maschinen nachfragten, was mit geringeren Margen für die A verbunden sei. Im brasilianischen Markt sei eine Verunsicherung der Kunden aufgrund der schwierigen konjunkturellen Situation in Brasilien spürbar. Zuletzt habe das brasilianische Planungsministerium die Wachstumserwartungen zurückgenommen, was ein weiteres Indiz für die schwierige Lage im brasilianischen Markt sei (BewGA, S. 42 Abs. 1). (bb) Mittelfristig sehe die A wie dargelegt die Gefahr, Marktanteile in etablierten Märkten an chinesische Wettbewerber zu verlieren. Insbesondere aufgrund der starken Förderung durch die chinesische Regierung entwickelten sich chinesische Wettbewerber technologisch schnell weiter. So weise beispielsweise der chinesische Wettbewerber R ein seit Jahren hohes Umsatzwachstum bei gleichzeitig hohen Ergebnismargen auf. Das Vordrängen der chinesischen Wettbewerber in etablierte Märkte und deren Wachstum erfolge dabei deutlich schneller, als dies in der Vergangenheit erwartet worden sei (BewGA, S. 42 Abs. 1). (cc) Zugleich sei zu erkennen, dass wichtige Wettbewerber aus Industrieländern in den vergangenen Jahren eine Restrukturierung ihrer Fertigungsaktivitäten unternommen hätten und daher kosteneffizient produzieren und preisgünstig am Markt anbieten könnten. Dies verstärke den Preisdruck zusätzlich. Die ständige Weiterentwicklung sowie Verbesserung der Produkte der A habe zwischenzeitlich zu bedeutenden Effizienzsteigerungen bei Holzbearbeitungsmaschinen geführt. Hierdurch würden einerseits die Herstellkosten der Kunden im Industriebereich gesenkt, zugleich sinke jedoch tendenziell auch der Maschinenbedarf der Kunden, da mit weniger Maschinen die gleiche Produktionsmenge wie bisher produziert werden könne (BewGA S. 42 Abs. 2 und 3). (4) (a) Die sachverständige Prüferin hat in ihrem Prüfbericht ausgeführt, ursächlich für den erwarteten Umsatzanstieg 2015 iHv 5,8% seien im Wesentlichen die geplante anhaltende Ausweitung des Chinageschäfts sowie der erwartete positive Geschäftsverlauf im Projektgeschäft, das von der zunehmenden Automatisierung der Produktionsabläufe profitiere. Darüber hinaus zeichne sich auskunftsgemäß bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein verhältnismäßig hoher Auftragsbestand für das Jahr 2015 ab. Die rückläufigen Wachstumsannahmen iHv jeweils 3,5% in den Jahren 2016 und 2017 ließen sich insbesondere auf einen verstärkten Wettbewerb zurückführen und mit einem damit einhergehenden zunehmenden Preisdruck erklären. Im Bereich der Holzbearbeitungsmaschinen für den Einstiegsbereich lasse sich auskunftsgemäß bereits heute ein signifikanter Preisverfall durch vermehrte Konkurrenz, insbesondere aus China, erkennen. Für die nächsten Jahre gehe die A davon aus, dass sich die intensivere Wettbewerbssituation vermehrt auch auf den Mid- und High-End-Bereich ausweiten werde. In den Jahren 2018 und 2019 werde trotz der Zunahme der konjunkturellen Risiken mit einem weiteren Anstieg der Umsatzerlöse um 3,0% bzw. 2,0% gerechnet. Der erwartete Umsatzzuwachs stelle sich im Vergleich zu den vorherigen Planjahren jedoch etwas geringer dar. Gründe dafür seien zum einen der bereits hohe Marktanteil der A GmbH als der wesentlichen Produktionsgesellschaft der A und zum anderen der zunehmende Wettbewerbsdruck. Zudem sei das organische Wachstum nach Aussage der A auf dem chinesischen Markt begrenzt, weshalb mittelfristig mit sich abschwächenden Wachstumsraten gerechnet werde (PB S. 33 Abs. 2 bis S. 34 Abs. 1). (b) Bei ihrer Anhörung im Sitzungstermin vom 26. Juni 2018 hat die für die sachverständige Prüferin tätige Wirtschaftsprüferin N2 noch einmal betont, dass Russland ein Wachstumsmarkt für die A gewesen sei, sodass der Rubelverfall, der damals eingetreten sei, natürlich die Perspektiven geschmälert habe. Es sei nun mit weniger Investitionen aus Russland bzw. mit der Verschiebung dieser Investitionen zu rechnen gewesen (S. 6 Abs. 4 des Sitzungsprotokolls, GA XII 1163). Zur Wettbewerbssituation hat sie weiter ausgeführt, die A habe erklärt, dass man mit einem überdurchschnittlichen Wachstum der chinesischen Maschinenbauhersteller rechne. Einer dieser Konkurrenten für Holzbearbeitungsmaschinen, der ihr aus dem Gespräch noch in Erinnerung sei, sei R. Zudem habe die Presse über einen Fünfjahresplan Chinas berichtet, wonach man intensiver exportieren wolle, auch nach Europa und Amerika. Dies sei die Ausgangslage gewesen. Bei der Planung, die in der Aufsichtsratssitzung im Dezember 2014 verabschiedet worden sei, habe man die sich daraus ergebenden Wettbewerbsrisiken auch vorgestellt. Genannt worden seien hier unter anderem das Umsatz- und Ergebnisrisiko bedingt durch das Wachstum der chinesischen Wettbewerber, die Mixverschiebung, die das bedinge, und der fortgesetzte Preiswettbewerb. Es sei zu beobachten gewesen, dass chinesische Produzenten auf Messen in Europa vertreten seien und hier Vertriebskanäle gegründet hätten. Soweit sie von Mixverschiebungen gesprochen habe, die auch in der Vorlage für die Aufsichtsratssitzung erwähnt worden seien, seien das Ergebnisrisiken, die sich daraus ergäben, dass der Trend zu preisgünstigeren Maschinen gehe. Das eigentliche Knowhow der A stecke in hochkomplexen Maschinen. Für den kleinen Handwerker allerdings, der keine so hochkomplexen Maschinen benötige, genüge auch eine einfacher ausgestaltete und deshalb mit weniger Knowhow ausgerüstete Maschine, die allerdings auch nicht eine so hohe Marge liefere. Es sei bekannt gewesen, dass die chinesische Regierung gezielt chinesische Unternehmen fördere, so dass diese in den Markt eindringen könnten, der von der A bearbeitet werde, insbesondere im Mid-End-Bereich, dort also, wo man mit Masse, allein durch die Menge, Umsatz generiere. Der erhöhte Druck habe mehrere Gesellschaften im A-Konzern betroffen, unter anderem die A GmbH. Die Mitarbeiter der sachverständigen Prüferin hätten sich im Einzelnen erläutern lassen, was dies für Auswirkungen auf die einzelnen Gesellschaften habe, und hätten dies berücksichtigt. Auf Vorhalt des Antragstellers 29, dass er Statistiken eingesehen habe, aus denen sich ergebe, dass der Trend zu hochkomplexen Maschinen gehe, und daher der Wettbewerbsdruck im Industriebereich nicht bestehe, hat Frau N2 erklärt, die A GmbH sei sowohl im High-End- als auch im Mid-End-Bereich tätig. In beiden Bereichen gebe es Konkurrenz durch andere Wettbewerber, nicht nur in Europa (Ma-Gruppe und C), sondern insbesondere im Mid-End-Bereich beispielsweise von Q (S. 12 Abs. 3 bis S. 13 Abs. 3 des Sitzungsprotokolls, GA XII 1169 f.). (c) In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Dezember 2018 hat die sachverständige Prüferin die Umsätze der A zwischen 2011 und 2014 nach Regionen dargelegt. Danach habe der Umsatzanteil in der EU von 2011 bis 2013 zwischen 54% (2011) und 58% (2012) gelegen und sei durch die Konsolidierung der TL Inc. 2014 auf 42% gesunken. Der Umsatzanteil in der EU inklusive der übrigen europäischen Länder habe zwischen 2011 und 2013 von 69% (2013) bis 73% (2011) betragen und sei 2014 auf 61% gesunken. Umgekehrt sei der Umsatzanteil in Nordamerika, der 2012 und 2013 jeweils 9% betragen habe, durch die Konsolidierung der TL Inc. 2014 auf 18% gestiegen. Der Umsatzanteil in Mittel-/Südamerika habe 2011 und 2013 jeweils 4% betragen, 2012 5% und sei 2014 auf 2% gesunken. Der Umsatzanteil im Raum Asien/Pazifik habe zwischen 2011 und 2013 von 15% (2012) bis 17% (2013) gelegen und habe trotz der Konsolidierung der TL Inc. auch im Jahr 2014 bei 17% gehalten werden können (Rn. 30 der ergänzenden Stellungnahme). Zur Ansicht des Antragstellers 29, dass es der chinesischen Konkurrenz nicht gelungen sei, den Innovationsvorsprung gegenüber den europäischen Herstellern von Produktionsmaschinen in der industriellen Möbelfertigung zu verringern, hat die sachverständige Prüferin darauf hingewiesen, dass die A über alle Planjahre mit steigenden Umsätzen gerechnet habe, womit ihre starke Marktposition in der Planung reflektiert worden sei. Zum Zeitpunkt der Arbeiten der sachverständigen Prüferin sei ein überdurchschnittliches Wachstum der chinesischen Maschinenbauhersteller, z.B. R, zu beobachten gewesen, und dieser Trend sei auch schon länger in der Presse dokumentiert worden, wie z.B. durch den in der mündlichen Verhandlung erwähnten Fünfjahresplan der Chinesen. Chinesische Hersteller seien auch bereits merkbar auf einschlägigen Messen in Europa vertreten gewesen. Entsprechend sei auch schon in den Planungsprämissen der Wettbewerb durch chinesische Maschinenbauhersteller sowohl unter Umsatzrisiken als auch unter Ergebnisrisiken dokumentiert worden. Aufgrund der Ausführungen des Antragstellers 29 (im Schriftsatz vom 27. Juli 2018) zur Situation in China habe sich die sachverständige Prüferin mit der mittlerweile tatsächlich eingetretenen Entwicklung befasst. Danach sei das laufende Geschäftsjahr 2018 von deutlich rückläufigen Auftragseingängen der A in China geprägt. Laut Pressemitteilung vom November 2018 hoffe sie jedoch, dass sich die Situation in China 2019 wieder belebe. Demgegenüber wüchsen die chinesischen Wettbewerber R und Q laut Prognose auch im laufenden Jahr 2018 deutlich, wie auch schon im Vorjahr. Beide chinesischen Wettbewerber hätten ihre Produktpalette um zunehmende Automatisierungslösungen erweitert. Somit werde sich die A vermutlich auf einen noch intensiveren Preiswettbewerb mit den chinesischen Wettbewerbern in konkurrierenden Marktsegmenten einstellen müssen als ursprünglich geplant (Rn. 35 bis 38 der ergänzenden Stellungnahme). (5) Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin Birk hat ergänzt, die A sei spezialisiert auf Maschinen und Anlagen zur Bearbeitung von Spanplatten für Möbel. Es gebe weltweit Hunderte von Wettbewerbern. Auf dem chinesischen Festland seien es insbesondere viele chinesische Unternehmen, die zur A in Konkurrenz träten, gerade auch, was den Bereich des "Mid-Markets" angehe, denn die Gewinne würden nicht immer nur durch Großprojekte realisiert, sondern auch durch die Masse der Produkte im mittleren Bereich. Der weltweite Marktanteil von A im Bereich der Maschinen und Anlagen für Spanplatten betrage 30 % des errechenbaren Marktes (S. 13 Abs. 5 des Sitzungsprotokolls, GA XII 1170). (6) Vor dem Hintergrund dieser ausführlichen Darlegungen sowohl der Bewertungsgutachterin als auch der sachverständigen Prüferin erscheint es trotz der breiten Kritik insbesondere des Antragstellers 29 plausibel, in Zukunft – und zwar vor allem in der Zeit ab Ende des Detailplanungszeitraums – mit einem verstärkten Wettbewerb insbesondere chinesischer Wettbewerber, wo die A besonders eindrucksvolle Wachstumszahlen aufzuweisen vermag, zu rechnen. Dem hält der Antragsteller 29 vor allem entgegen, dass die chinesischen Wettbewerber seit jeher rückständig seien und im Industriebereich noch nie eine Rolle gespielt hätten. Nicht zuletzt aufgrund des massiven Eingreifens des chinesischen Staates erscheint es indessen nicht angezeigt, zukünftigen verstärkten Wettbewerb zu negieren, was die deutsche Wirtschaft auch in anderen Sparten, wie nicht zuletzt die deutsche Automobilwirtschaft in jüngerer Zeit, verstärkt erfahren muss. Daher kann die Unternehmensplanung der A, die wie dargelegt in erster Linie den für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen obliegt (vgl. nur OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14, juris Rn. 27; OLG München, Beschluss vom 2. September 2019 - 31 Wx 358/16, juris Rn. 34; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 26 W 7/18 [AktE], juris Rn. 44), nicht als unplausibel oder unrealistisch angesehen werden. cc) Währungsschwankungen (1) Es ist unklar, ob die Antragsteller 18, 20, 29 und 46 bis 49 rügen wollen, dass die Planungsmethode der A in einer Planung mit festen Wechselkursen bestehe und nicht mit variablen Wechselkursen, z.B. mittels Forward Rates. Schon oben wurde zur Frage der Aktualisierung der Planung darauf eingegangen, dass sich bislang in der Literatur keine überlegene Theorie oder Methodik der Wechselkursprognose herausgebildet hat (vgl. Rn. 18 der ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2022 - 26 W 4/21 [AktE], juris Rn. 114 ff.; Schultheiß, AG 2017, R265 ff.). Der FAUB hat im Oktober 2014 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich insbesondere mit Fragen der Währungsumrechnung befassen sollte. Am 14. Oktober 2020 hat er das Dokument "Fragen und Antworten: Zur praktischen Anwendung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen nach IDW S 1 i.d.F. 2008 (F & A zu IDW S 1 i.d.F. 2008)" veröffentlicht (Anl. 1 zum Schriftsatz der Antragsteller 18 u.a. vom 11. April 2022, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 228 ff.), das sich unter 5. mit der Frage der "Berücksichtigung von Fremdwährungseffekten bei Unternehmensbewertungen" befasst. Es kommt zum Ergebnis, dass sich in der Literatur bislang keine überlegene Theorie oder Methodik der Wechselkursprognose herausgebildet hat (S. 5 Abs. 2 des Dokuments). Zur Frage "5.3. Wie sind die vom Unternehmen in der Detailplanungsrechnung erwarteten Wechselkurse auf Plausibilität zu beurteilen?" sollen danach mangels einer überlegenen Wechselkursprognosemethode vereinfachungshalber je nach Fristigkeit folgende Plausibilisierungsmaßstäbe in Betracht kommen: Für kurze Frist könnten Terminkurse, die am Markt für kurze Zeiträume von ein bis maximal zwei Jahren beobachtbar seien, als fiktives Hedging-Geschäft angenommen und zur Plausibilisierung von Wechselkursen zugrunde gelegt werden. Für kurze und mittlere Frist könne alternativ die Festsetzung des Kassakurses zum Bewertungsstichtag zur Plausibilisierung erwarteter künftiger Wechselkurse herangezogen werden. Alternativ zu den beiden vorangegangenen Plausibilisierungsmaßstäben sei im Detailplanungszeitraum eine schrittweise Angleichung der angenommenen Wechselkurse an ein langfristiges Niveau möglich. Ergänzend könnten qualifizierte Analystenschätzungen herangezogen werden. Schließlich könne die Plausibilisierung auf Basis von Kaufkraftparitäten (basierend auf dem Preisniveau oder der Inflation), der Produktivität, der Staatsverschuldung, des langfristigen Zinsniveaus und des Leistungsbilanzsaldos der Währungsräume erfolgen (S. 5 f. des Dokuments). Bei allem sei zu beachten, dass Eingriffe in die Unternehmensplanung und damit auch in die Wechselkursplanung des Managements des zu bewertenden Unternehmens im Detailplanungszeitraum durch den Wirtschaftsprüfer nur dann vorzunehmen seien, wenn diese gemäß den Maßstäben des IDW Praxishinweises 2/2017 als nicht plausibel zu betrachten seien (S. 6 Abs. 2 des Dokuments). (2) Es trifft damit zwar zu, dass neben Kassakursen auch Forward Rates als bester Schätzer für die zukünftige Entwicklung herangezogen werden können (Rn. 18 der ergänzenden Stellungnahme; Ihlau/Duscha/Köllen, BB 2015, 1323, 1325; für letzteres etwa LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11, juris Rn. 76 ff.); es ist vor diesem Hintergrund aber nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mit der sachverständigen Prüferin keine Heranziehung von Forward Rates (Terminzinsen) für geboten hält, zumal die sachverständige Prüferin anhand von Überlegungen zu den Forward Rates überprüft hat, ob die Verwendung von konstanten Wechselkursen zu sinnvollen bzw. angemessenen Ergebnissen führt (vgl. Rn. 23 der ergänzenden Stellungnahme). Damit hat sie die Planung auch bezogen auf die Wechselkursrisiken für plausibel gehalten. Zusätzlicher Ausführungen zum Fremdwährungsexposure, also insbesondere zum konkreten Wechselkursrisiko, bedurfte es dafür nicht. Im Rahmen eines Spruchverfahrens gehört es nicht zu den Aufgaben des Gerichts, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären oder hierzu auch nur einen Beitrag zu leisten. Bei noch nicht abgeschlossener wirtschaftswissenschaftlicher Diskussion kann das Gericht auf alle Bewertungen zurückgreifen, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Praxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden und methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG, juris Rn. 376; Steinle/Liebert/Katzenstein in MünchHdbGesR, Bd. 7, 6. Aufl., § 34 Rn. 93). (3) Soweit der Antragsteller 29 eine Analystenschätzung für den Zeitraum eines Jahres vorgelegt hat, erscheint es schon im Hinblick auf spekulative Elemente des Devisenmarkts oder auf Abhängigkeiten von nicht vorhersehbaren politischen Entwicklungen fraglich, ob die Wechselkursentwicklung über den Planungs- und Fortschreibungszeitraum aufgrund solcher von Analysten erstellten Prognosen hinreichend zuverlässig vorhergesagt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 20 W 5/06, juris Rn. 37). Abgesehen davon beschränkt sich die Prognose auf einen Zeitraum von nur einem Jahr, wobei gerade der Antragsteller 29 langfristige Schätzungen von Analysten selbst – zu Recht – für nicht seriös hält. Deshalb liegt jedenfalls kein Planungsfehler darin, auf den Einbezug von Wechselkursprognosen von Analysten zu verzichten. Demnach besteht in Bezug auf die Abbildung von Wechselkursveränderungen kein Anlass zur gerichtlichen Anpassung der Planung, nachdem die Bewertungsgutachterin und die sachverständige Prüferin sie für plausibel erachtet haben und die sachverständige Prüferin darüber hinaus davon ausgegangen ist, dass die Annahme konstanter Wechselkurse – vor allem mit Blick auf Russland und Brasilien – eher zu einer Überschätzung zu Gunsten der Minderheitsaktionäre als zu einer Unterschätzung führt (vgl. S. 14 Abs. 3 des Sitzungsprotokolls vom 26. Juni 2018, GA XII 1171). h) Material- und Personalaufwand, EBITDA, Abschreibungen, EBIT aa) Material- und Personalaufwand Entgegen der Ansicht verschiedener Antragsteller sind die Planungen des Material- und Personalaufwands plausibel. (1) Personalaufwand (a) Die sachverständige Prüferin hat in ihrem Prüfbericht dargelegt, dass der Anteil des Personalaufwands in Prozent der (bereinigten) Gesamtleistung in den Jahren 2012 bis 2014 36,2%, 35,4% und 35,6% betrug und dass er nach der Planung kontinuierlich auf 34,9% (2015), 34,1% (2016), 33,7% (2017), 33,5% (2018) und schließlich 33,3% (2019) sinken sollte (vgl. PB S. 35 Abs. 1 und 2). Der Antragsteller 29 rügt, die Begründung der Plausibilität der Entwicklung des Personalaufwands basiere nur auf Halbwahrheiten und es sei mangels Zahlenangaben zur geplanten Beschäftigtenentwicklung in den einzelnen Regionen schleierhaft, "woran" das Landgericht die "Plausibilität zahlenmäßig beweisen könnte" (S. 37 Abs. 7 der undatierten Beschwerdebegründung, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 37). (b) In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2018 hat die Wirtschaftsprüferin N2 eingeräumt, dass es natürlich wünschenswert wäre, wenn man für eine Unternehmensbewertung eine detaillierte Planung mit Preis- und Mengengerüst – die es auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht gegeben habe (S. 42 Abs. 3 des Schriftsatzes vom 6. Dezember 2021, EA OLG 193) – hätte. Das habe man aber bei der Bewertung von Konzernen regelmäßig nicht. Dann müsse man, wie es auch hier geschehen sei, mit den vorhandenen Planzahlen arbeiten, diese analysieren und sich inhaltlich mit den geplanten Zahlen auseinandersetzen. Ihnen sei, was man auch im Prüfbericht festgehalten habe, die Frage der Kapazitätsauslastung und des Fremdbezugs erläutert worden, wobei ein erhöhter Fremdbezug erklärungsgemäß zu sinkendem Personalaufwand geführt habe. In Summe sei der sachverständigen Prüferin die Entwicklung von Materialaufwand und Personalaufwand daher plausibel erklärt worden (S. 15 Abs. 4, 6 des Sitzungsprotokolls, GA XII 1172). Der Wirtschaftsprüfer N1 hat ergänzt, man habe zwar nicht eine Aufschlüsselung auf Einzelprodukte von A bekommen, aber die konkreten Planzahlen der einzelnen Gesellschaften. Hier habe man zum Beispiel auch den Materialaufwand, der bei den einzelnen Gesellschaften geplant worden sei, und den Personalaufwand gesehen. Das habe man zwar im Prüfbericht nicht dargestellt, das sei aber auch nicht notwendig erschienen (S. 15 Abs. 5 des Sitzungsprotokolls, GA XII 1172; ähnlich S. 16 Abs. 5, GA XII 1173). (c) Der Senat teilt die Ansicht, dass es im Streitfall genügt, die Plausibilität des geplanten Personalaufwands in Gänze anhand der Planungen der Einzelgesellschaften zu überprüfen. Zwar trifft es zu, dass in Rn. 45, erster Unterpunkt, der IDW Praxishinweise 2/2017 (Anl. 30, GA XIII nach 1269) vorgeschlagen wird, dass bei der Analyse der weiteren Aufwands- und Ertragsposten "u.a. folgende Analysehandlungen unterstützen" können: "Analyse des Mengen- und Preisgerüsts im Zeitablauf (insb. bei Materialaufwand und Personaleinsatz)". Im zweiten Unterpunkt wird aber auch die Möglichkeit der "Bildung von Verhältniszahlen von GuV-Posten untereinander bzw. zu Bilanzposten sowie Analyse der Posten und Kennzahlen im Zeitablauf, einschließlich der Analyse von Margen" vorgeschlagen. Beispielsweise lasse sich "über Verhältniszahlen eine Plausibilisierung bestimmter Aufwandsposten vornehmen (z.B. Personalaufwand im Verhältnis zum Rohertrag…)". Letztere Plausibilisierung hat die sachverständige Prüferin vorgenommen. (d) Die Bewertungsgutachterin hat insoweit in ihrem Bewertungsgutachten ergänzend dargelegt, dass wegen der Einführung eines Haustarifvertrages bei der A GmbH im Jahr 2015 unter anderem die variable Vergütung umgestellt werde. Hieraus ergebe sich ein Kostensteigerungseffekt bei den Personalaufwendungen der A GmbH, was einen deutlichen absoluten Anstieg ihres Personalaufwands zur Folge habe. Im Jahr 2017 werde aufgrund einer weiteren Stufe im Heraustarifvertrag ein erneuter Sprung im Personalaufwand dieser Gesellschaft erwartet. Neben der Einführung des Haustarifvertrags sorge auch der von der A zunehmend zu beobachtende Fachkräftemangel in Deutschland für einen absoluten Anstieg der Personalaufwendungen. Der Fachkräftemangel mache es ihr immer schwerer, geeignetes Fachpersonal zu rekrutieren. Insbesondere in der Umgebung des Hauptsitzes und bedeutendsten Produktionsstandorts der A in C gebe es einige weitere global tätige Unternehmen, die Facharbeiter umwerben würden (BewGA S. 43 Abs. 3). Ein weiterer absoluter Anstieg der Personalaufwendungen folge daraus, dass aufgrund der zunehmenden Internationalisierung der A vermehrt Mitarbeiter an ausländische Produktions- oder Vertriebsstandorte entsendet werden müssten, insbesondere nach China. Dort würden höher qualifizierte Mitarbeiter benötigt, um vor Ort Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu betreiben. Bedingt durch monetäre Anreize für ins Ausland entsandte Mitarbeiter stiegen hierdurch tendenziell die Personalkosten der chinesischen Landesgesellschaft. Daneben seien weiterhin hohe Lohnsteigerungen für lokale Mitarbeiter der chinesischen Gesellschaft zu erwarten. Bezogen auf die Gesamtleistung komme es gleichwohl trotz des absoluten Anstiegs der Personalaufwendungen zu einem Rückgang der Personalaufwandsquote, der sich aus dem zunehmenden Fremdbezug von Vorprodukten und Leistungen ergebe, welcher tendenziell eine Verschiebung der relativen Aufwendungen vom Personalaufwand hin zum Materialaufwand nach sich ziehe. Zudem wirke sich die im Planungszeitraum unterstellte Produktionsverlagerung an ausländische Standorte aus, an denen die Personalaufwendungen je Mitarbeiter unterhalb der entsprechenden Größe in Deutschland lägen (vgl. BewGA S. 44 Abs. 1, 2). Soweit der Antragsteller 29 rügt, dass die wichtigste Verlagerung nach Polen nicht genannt werde, trifft dies daher nur den Worten, nicht der Sache nach zu (S. 37 Abs. 8 der undatierten Beschwerdebegründung, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 37). Das hat die Wirtschaftsprüferin N2 bei ihrer Anhörung nochmals bestätigt (vgl. S. 16 Abs. 7 des Sitzungsprotokolls vom 26. Juni 2018, GA XII 1173). Es mag zutreffen, dass es sich demgegenüber bei der Abordnung von Mitarbeitern nach China "um Bagatellen" handelt (so (S. 38 Abs. 4 der undatierten Beschwerdebegründung, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 38). Dies ändert aber nichts daran, dass einerseits auch die Entsendung vergleichsweise weniger Mitarbeiter zur Erhöhung des absoluten Personalaufwands beiträgt und dass andererseits der Verlagerung von Teilen der Produktion ins personalgünstigere Ausland in den Planungen Rechnung getragen wurde, wie die Reduzierung der Personalaufwandsquote um fast 3 Prozentpunkte zwischen 2012 (36,2%) und 2019 (33,3%) belegt. (2) Materialaufwand Dass die Materialaufwandsquote, die zwischen 2012 und 2014 zwischen 42,5% und 41,9% betragen hatte, nach der Planung nur im Jahr 2015 auf 41,8% sinken soll, um danach auf 42,8% (2016), 43,4% (2017), 43,6% (2018) und schließlich 43,9% (2019) zu steigen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. (a) Der Antragsteller 29 rügt insoweit, das Landgericht habe sich überhaupt nicht dafür interessiert, worauf die signifikant unterschiedlichen Materialaufwandsquoten in den beiden Segmenten "Industrie" einerseits und "Handwerk" andererseits zurückzuführen seien. Es habe sich ebenso wenig mit dem Argument auseinandergesetzt, dass sich der Produktmix hin zu den hochwertigen Maschinen und Projekten verändere (S. 37 Abs. 2 der undatierten Beschwerdebegründung, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 37). Soweit er zugleich auf S. 13 des Schreibens des Antragstellers 26 – gemeint dürfte er selbst sein als Antragsteller 29 – vom 27. Juli 2018 Bezug nimmt, ist dies unerfindlich, da dort lediglich in anderem Zusammenhang auf die Segmentberichterstattung der B AG Bezug genommen wird. Dass eine gesonderte Segmentplanung nicht erforderlich ist, zumal dann, wenn wie hier nach Legaleinheiten geplant wurde, die jeweils unterschiedlichen Segmenten zugeordnet sind, wurde bereits oben dargelegt. Maßgeblich ist hier nicht, ob und warum unterschiedliche Segmente unterschiedliche Materialaufwandsquoten haben, sondern ob die Materialplanung hinsichtlich des A-Konzerns, die auf der Planung der einzelnen Konzerngesellschaften fußt, insgesamt plausibel ist oder nicht. (b) Soweit der Antragsteller 29 darauf verweist, dass der Erzeugerpreis-Index für elektronische Bauelemente 2018 im Vergleich zu 2014 um 10 Prozent gefallen sei, kommt es – ungeachtet der Frage, ob der Materialaufwand der A, wie die Antragsgegnerin vorträgt, verschiedensten Einflussfaktoren unterliegt und daher nicht durch die Heranziehung einzelner Erzeugerpreisindizes plausibilisiert werden kann (so S. 41 Abs. 4 des Schriftsatzes vom 6. Dezember 2021, EA OLG 192) – zum einen auf die ex ante vorzunehmende Prognose an, deren Plausibilität allenfalls auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung hinterfragt werden kann. Zum anderen geht der Antragsteller 29 nicht darauf ein, dass die Bewertungsgutachterin die Materialplanung unter anderem mit dem Argument für realistisch gehalten hat, der absolute Anstieg des Materialaufwands ergebe sich einerseits aus dem Wachstum der Umsatzerlöse, andererseits aber aus der gegenwärtig hohen Kapazitätsauslastung der A, aufgrund derer sie in einzelnen Werken zunehmend mit Platz- und Kapazitätsproblemen konfrontiert sei, weshalb die im Planungszeitraum beabsichtigte Steigerung der Umsatzerlöse vermehrt den Fremdbezug von Leistungen voraussetze. Durch den verstärkten Fremdbezug von Leistungen und Vorprodukten verfolge die A zudem das Ziel, die Kostenstruktur zu flexibilisieren. Dies solle in Zeiten eines konjunkturellen Abschwungs helfen, Absatzeinbrüche zumindest teilweise abzufedern. Zudem wirkten auf die Materialaufwandsquote verschiedene weitere, zum Teil gegenläufige Effekte. So solle insbesondere durch eine Zurücknahme des Rabattniveaus bei der EK GmbH dort eine rückläufige Materialaufwandsquote erzielt werden. Bei zahlreichen anderen Konzerngesellschaften, insbesondere der asiatischen Produktionsgesellschaft, sorge dagegen der zunehmende Wettbewerbsdruck für eine zurückhaltende Entwicklung der Materialaufwandsquote. Zudem wirkten erwartete Produktmixeffekte, insbesondere die erwartete Verschiebung des Produktmixes hin zu Maschinen im Mid-End-Segment, auf die Materialaufwandsquote. Durch zunehmenden Wettbewerbsdruck im Standardmaschinengeschäft sei zu erwarten, dass die A verstärkt im Projektgeschäft tätig werde. Dort würden gegenüber dem Standardmaschinengeschäft jedoch geringere Margen erzielt (BewGA S. 43 Abs. 2). Die sachverständige Prüferin hat diese Analyse bestätigt und ebenfalls die Ansicht vertreten, ursächlich für die Erhöhung des Materialaufwands sei im Wesentlichen der geplante vermehrte Fremdbezug von Dienstleistungen und Produkten, der insbesondere der Variabilisierung der Aufwandstrukturen dienen solle (PB S. 34 Abs. 5). (c) Der Umstand, dass der Antragsteller 29 die Ansicht, die Verminderung der Personalkostenquote würde allein durch einen erhöhten Fremdbezug begründet, für falsch hält und deshalb den kompensatorischen Zusammenhang zwischen Materialaufwand und Personalaufwand für nicht gegeben erachtet (S. 39 Abs. 5 der undatierten Beschwerdebegründung, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 39), ändert nichts daran, dass diese Annahmen nachvollziehbar und die Planung daher plausibel ist. Sie ist insbesondere auch nicht widersprüchlich, da sie mit der Planung des Personalaufwands und mit den Annahmen zur Verschiebung des Produktmixes korrespondiert. bb) EBITDA (1) Soweit gerügt wird, dass sich aufgrund der fehlerhaften Schätzungen des Landgerichts, die es aus den mangelhaften Ausführungen der Prüferin übernommen habe, ergebe, dass das EBITDA und die EBITDA-Marge zu niedrig seien, verweist das Landgericht zu Recht darauf, dass dem nicht zu folgen ist, nachdem die Einzelelemente der jeweiligen Summe plausibel sind (LGB 68). Nachdem die EBITDA-Marge für das Jahr 2014 ausgehend vom Forecast (10+2) mit 9,2% (961,6 Mio. € zu 88,5 Mio. €) prognostiziert worden war, geht die Planung von EBITDA-Margen von 9,7% (2015, 2017 und 2018), 9,8% (2016) und 9,5% (2019) aus (BewGA S. 39 Abs. 4, S. 44 Abs. 5; PB S. 36 f.). Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Antragsgegnerin (S. 43 Abs. 2 des Schriftsatzes vom 6. Dezember 2021, EA OLG 194) ist es jedoch nachvollziehbar, warum verschiedene Antragsteller für das Jahr 2014 von einer EBITDA-Marge von 10,2% ausgegangen sind, da der Geschäftsbericht 2014 der A eine solche Marge ausweist (914,8 Mio. € zu 93 Mio. €; Konzernzahlen, vor S. 1). Dies beruht indessen zum einen darauf, dass der Geschäftsbericht 2014 die operative EBITDA-Marge ausgehend von den Umsatzerlösen wiedergibt, während die Bewertungsgutachterin, die sachverständige Prüferin und darauf basierend das Landgericht die EBITDA-Marge ausgehend von der um die Bestandserhöhung/-verminderung und andere aktivierte Eigenleistungen ergänzte Gesamtleistung zum Maßstab nehmen. Bezogen auf die reinen Umsatzerlöse beträgt die EBITDA-Marge nach dem Forecast (10+2) 2014 daher 9,5% statt 9,2% (931,4 Mio. € zu 88,5 Mio. €) und entsprechend 9,8% (2015), 9,9% (2016), 9,7% (2016 und 2017) und 9,6% (2019). Zum anderen beruht die deutliche Reduzierung der Umsatzerlöse 2014 im Vergleich zum Forecast (10+2) 2014, worauf etwa der Antragsteller 29 an anderer Stelle selbst verweist, darauf, dass "sich Umsatzerlöse abrechnungsbedingt in das Jahr 2015 verlagert" haben (S. 20 seiner undatierten Beschwerdebegründung, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 20). Dies tangiert aber nur das Verhältnis der Zahlen zwischen 2014 und 2015, aber nicht die Planung als solche. Insofern hat die sachverständige Prüferin nachvollziehbar festgestellt, dass es sich um im Vergleich zur Vergangenheit erhöhte Plan-EBITDA-Margen handelt (vgl. PB S. 37 Abs. 2). (2) Der Antragsteller 29 weist zwar zu Recht darauf hin, dass der damalige Vorstand im Geschäftsbericht 2013 für 2017 die strategischen Ziele mit einem Umsatz von 1 Mrd. € und einer EBITDA-Marge von 12% angegeben hatte (Geschäftsbericht 2013, S. 35). Abgesehen davon, dass der damalige Vorstand, wie der Antragsteller 29 einräumt (S. 40 Abs. 3 der undatierten Beschwerdebegründung, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 40), die Ziele schon bei der Roadshow in Z vom 10. Juni 2014 auf ein Umsatzziel von 1,05 bis 1,1 Mrd. € erhöht, die EBITDA-Marge aber auf eine Bandbreite zwischen 11% und 12% reduziert hatte (vgl. Anl. 16, GA XIII nach 1269), ist es vor dem Hintergrund der oben dargestellten negativen Veränderungen des Marktumfeldes im Herbst 2014 und der konservativeren Planung auf der Basis von Erwartungs- statt Incentive-Werten nicht zu beanstanden, dass der teils neue Vorstand für das Jahr 2017 nur noch von einer EBITDA-Marge von 9,7% bei einem in etwa gleichbleibend geplanten Umsatz von rund 1,055 Mrd. € ausging. Denn die im Geschäftsbericht 2013 kommunizierte Ziel-EBITDA-Marge von 12% ist mit der sachverständigen Prüferin nicht zuletzt vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit regelmäßig nicht erreichten geplanten Zielwerte – kritisch – zu würdigen (PB S. 31 Abs. 2). (3) Soweit der Antragsteller 29 weiter vorträgt, als ganz entscheidende Bestätigung der Schätzungen des ehemaligen Vorstands O sehe er an, dass die kurz nach dem Bewertungsstichtag bekanntgegebenen neuen strategischen Ziele des nunmehr neuen Vorstands einer EBIT-Marge von 8% jedenfalls eine EBITDA-Marge am unteren Ende der Bandbreitenschätzung von 11,0 % gut begründet erscheinen ließen (vgl. S. 40 Abs. 6 der undatierten Beschwerdebegründung, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 40), nimmt er wiederum auf die Präsentation der B AG vom 12. Mai 2015 Bezug (vgl. Anl. A1, GA III nach 216). Dort wurde zwar in der Tat unter der Überschrift "Leading A Group to its full potential" das Ziel einer EBIT-Marge im Jahr 2020 zwischen 8 und 10% bei einem Umsatz ("revenue") von 1,25 Mrd. E ausgegeben. Dieses Ziel kann ungeachtet dessen, dass es von der Konzernmutter und nicht von der A selbst ausgegeben wurde, aber nicht mit einer Planung gleichgesetzt werden, weshalb die B AG ausdrücklich hinzufügte: "Note: Targets 2020 are indications for performance ambition only. Not supported by A’s mid-term plans". Dementsprechend betrug die EBITDA-Marge der A im 1. Quartal und im 1. Halbjahr 2015 ausweislich der jeweiligen Zwischenberichte auch lediglich 8,9% (S. 2 des Zwischenberichts Q1 2015) und 9,0% (S. 2 des Zwischenberichts Q2 2015). cc) Abschreibungen Soweit der Antragsteller 29 rügt, die zu hohen geplanten Investitionen führten zu überhöhten Abschreibungen, hat die Bewertungsgutachterin nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände im Planungszeitraum steigen würden, da in den letzten Jahren der Fokus der Investitionen vermehrt auf immateriellen Vermögenswerten gelegen habe und im Zuge des ITGroßprojekts ProFuture in den ersten Jahren des Planungszeitraums der Abschreibungsbeginn für weitere immaterielle Vermögenswerte sein werde (was auch der Antragsteller 29 für den Zeitraum bis 2016 einräumt, S. 44 Abs. 1 der undatierten Beschwerdebegründung, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 44). Darüber hinaus erfordere der geplante Aufbau von weiteren Produktionskapazitäten an ausländischen Standorten sowie die zurückhaltende Investitionspolitik bei Sachanlagen in der Vergangenheit zunehmende Investitionen in das Sachanlagevermögen (BewGA S. 44 f.). Die sachverständige Prüferin hat dies bestätigt und festgehalten, dass die auf die Gesamtleistung bezogene Abschreibungsquote im Planungsverlauf zwar von 3,3% auf 3,5% steige, im Ergebnis aber im Planungszeitraum mit durchschnittlich 3,5% auf dem durchschnittlichen Niveau der Vergangenheitsjahre 2011 bis 2014 (FC) liege (PB S. 37 Abs. 3 und 4). Die Investitionsplanung und damit einhergehend auch die Höhe der geplanten Abschreibungen sind daher nicht zu beanstanden. dd) EBIT Da sich das EBIT (vor Mitarbeiterbeteiligung) als rechnerisches Ergebnis aus dem hergeleiteten EBITDA abzüglich der Abschreibungen ergibt, ist die Planung notwendigerweise auch insoweit entgegen der Kritik verschiedener Antragsteller plausibel. Die Bewertungsgutachterin hat dargelegt, dass das EBIT im Planungszeitraum von 57.147 TEUR (Forecast 2014) auf 67.499 TEUR (2019) und damit durchschnittlich um rund 3,4% pro Jahr steigen soll, so dass die EBIT-Marge in allen Jahren des Planungszeitraums über dem bereinigten Niveau der Jahre 2011 (4,7%) bis 2013 (5,2%) liegt und mindestens auf dem Niveau des Jahres 2014 (FC) von 5,9% (BewGA S. 45 Abs. 2). Denn die Planung umfasst – jährlich um 0,1 Prozentpunkte sinkende – EBIT-Margen (vor Mitarbeiterbeteiligung) zwischen 6,4% (2015) und 6,0% (2019). Diesen geplanten Margenrückgang führt die Bewertungsgutachterin vertretbar zurück auf das starke Wachstum des Mid-End-Segments insbesondere in Schwellenländern einschließlich Chinas, das zu einer Verschiebung des Produktmixes hin zum margenschwächeren Mid-End-Segment führe. Ursächlich dafür sei ferner der verstärkte Wettbewerbsdruck durch chinesische Wettbewerber sowie die von der A beobachtete Professionalisierung des Einkaufs der (vor allem Industrie-) Kunden mit einer Verschiebung der Verhandlungsmacht (vgl. BewGA S. 45 Abs. 3 bis 5). i) Bereinigung/Ergänzung der Planzahlen aa) Finanz-/Beteiligungsergebnis (1) Die Bewertungsgutachterin hat das Finanzergebnis in Abstimmung mit dem Vorstand auf der Grundlage der Bilanzplanung und der daraus abgeleiteten integrierten Finanzbedarfsrechnung neu ermittelt, da die von der A erstellte Unternehmensplanung – nach den Angaben der sachverständigen Prüferin (PB S. 38 Abs. 3) – nur eine vereinfachte Ableitung des Finanzergebnisses enthalten habe. Dabei hat sie die Finanzbedarfsrechnung unter der Annahme einer teilweisen Auskehrung des Konzernjahresergebnisses und unter Berücksichtigung der Investitionen sowie der Veränderungen des Nettoumlaufvermögens (also des Net-Working-Capitals) und der Rückstellungen auf der Grundlage der zinstragenden Finanzforderungen laut dem Forecast der Gesellschaft zum 31. Dezember 2014 abgeleitet. Den zur Erfüllung der betrieblichen Aufgaben notwendigen Mindestbestand an liquiden Mitteln hat sie in Abstimmung mit dem Vorstand anhand historischer Quellen festgelegt und in Abhängigkeit von der Entwicklung der Umsatzerlöse weiterentwickelt. Das Finanzergebnis umfasst die Guthabenverzinsung der flüssigen Mittel sowie Erträge aus der Forfaitierung von Forderungen. Die Guthabenzinssätze wurden anhand der aktuellen Konditionen der Gesellschaft mit rund 0,1 % angesetzt, welche im Detailplanungszeitraum leicht ansteigend – nämlich nach der sachverständigen Prüferin mit bis zu 0,6% (PB S. 38 Abs. 5) – geplant wurden. Ferner beinhaltet es die Zinsaufwendungen aus dem Bestand der Finanzschulden, Leasingverbindlichkeiten sowie der Pensionsverpflichtungen. Der Fremdkapitalzinssatz wurde für die Bankdarlehen aus den aktuellen Finanzierungskosten abgeleitet. Die Effekte aus der Aufzinsung der Pensionsverpflichtungen wurden mit den aktuell für Pensionsgutachten empfohlenen Zinssätzen von rund 2% berücksichtigt (BewGA S. 46 Abs. 1 bis 4; PB S. 38 Abs. 3 bis S. 39 Abs. 2). Nach den Angaben der sachverständigen Prüferin wurden die verzinslichen Darlehen und gezogenen Kreditlinien mit einem durchschnittlichen Zinssatz von rund 1,8% im Planjahr 2015 bis rund 2,0% im Planjahr 2019 angesetzt (PB S. 38 Abs. 5). Leasingzinsen wurden entsprechend der Erwartung der Gesellschaft iHv 1,8% berücksichtigt (PB S. 39 Abs. 1). Darüber hinaus beinhaltet das Finanzergebnis im Detailplanungszeitraum noch Aufwendungen aus Transaktionskosten sowie Bereitstellungsprovisionen aus Konsortialkreditverträgen. Ebenfalls wurden Zinserträge aus der Kundenfinanzierung im Finanzergebnis berücksichtigt (PB S. 39 Abs. 2). Das Beteiligungsergebnis umfasst nach Angaben der sachverständigen Prüferin Erträge aus der at-equity bilanzierten Beteiligung an der A China Limited (nachfolgend: A LTD.) und wurde entsprechend dem erwarteten Wachstum der Beteiligung geplant (PB S. 39 Abs. 3). Die sachverständige Prüferin hat die Ableitung des Finanzergebnisses sowie die zugrunde liegende Ableitung der Nettofinanzposition durch die Bewertungsgutachterin inhaltlich und rechnerisch nachvollzogen und nicht beanstandet (PB S. 39 Abs. 4). (2) Nachdem der Antragsteller 29 schon in erster Instanz die fehlende Vorlage von PlanBilanzen und Plan-Kapitalflussrechnungen beanstandet hatte, hat die sachverständige Prüferin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 in Rn. 122 PlanBilanzen vorgelegt und zudem erklärt, im Zeitpunkt der Abgabe der Stichtagserklärung habe zwar bereits ein Entwurfsstand der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2014 vorgelegen. Die Unterschiede hätten im Wesentlichen in einem Anstieg der kurzfristigen Verbindlichkeiten und Rückstellungen sowie des Anlagevermögens unter anderem verbunden mit veränderten Annahmen bei der erstmaligen Vollkonsolidierung der TL gelegen. Insgesamt hätten die erhöhten kurzfristigen Verbindlichkeiten aber zu keiner veränderten Aussage hinsichtlich der Angemessenheit von Ausgleich und Barabfindung geführt (Rn. 193 der ergänzenden Stellungnahme). Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die Planung des Finanzergebnisses zu Recht nicht beanstandet. (3) Der Antragsteller 29 hält an seiner schon erstinstanzlich geäußerten Rüge fest, die vorgelegten Plan-Bilanzen entsprächen hinsichtlich der Detaillierung nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Planung und ermöglichten insbesondere keine Plausibilisierung des Zinsergebnisses (S. 46 Abs. 2 der undatierten Beschwerdebegründung, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 46). In diesem Zusammenhang kritisiert er vor allem die Gewinnthesaurierung iHv jährlich 3,5 Mio. €, die dazu führe, dass ein Bestand an flüssigen Mitteln aufgebaut werde, der überhaupt keinen Ertrag bringe und daher nicht betriebsnotwendig sei (S. 13 Abs. 4 des Schriftsatzes vom 30. Juli 2019, GA XVIII 1746). Erforderlich sei demgegenüber unter der Annahme der Umschlagshäufigkeit des Net-Working-Capital von 14 nur ein Finanzbedarf von jährlich rund 2,1 Mio. € (S. 24 Abs. 3 des Schriftsatzes vom 13. Februar 2019, GA XV 1500). Setzt man stattdessen beispielsweise eine Umschlagshäufigkeit von 12,9 an, errechnet sich für das Jahr 2019 hingegen ein Net-Working-Capital von 86 Mio. €, so dass der zusätzliche Finanzbedarf – nach der Rechnung des Antragstellers 29 – gegenüber dem Jahr 2014 um 28,2 Mio. € (statt um 21,2 Mio. €) steigt, so dass nach Abzug der Innenfinanzierung aus Abschreibungswerten von 10,8 Mio. € ein Finanzbedarf von 17,4 Mio. € verbleibt, was einem durchschnittlichen jährlichen Finanzbedarf von rund 3,5 Mio. € entspricht. Die Annahme einer Umschlagshäufigkeit von knapp 13 ist dabei nicht weniger vertretbar, nachdem sie nach den Berechnungen des Antragstellers 29 (vgl. Tabelle auf S. 24 des Schriftsatzes vom 13. Februar 2019, GA XV 1500) in den Jahren 2007 bis 2009 stets unter 7, im Jahr 2010 bei stark 8 und in den Jahren 2011 bis 2013 stets unter 10 gelegen und lediglich im Jahr 2014 mit 15,5 den Wert von 13 übersprungen hat. (4) Der Antragsteller 29 rügt weiter, bezüglich der Gewinne aus assoziierten Unternehmen könne das Landgericht nur auf die unzureichenden Ausführungen des Sachverständigen verweisen. Das zurückgegangene Ergebnis der A LTD. im Jahr 2014 sei aber keine prognosefähige Größe für die Schätzung, da deren Ergebnis, wie erst auf der Hauptversammlung im Mai 2015 mitgeteilt worden sei, durch unerwartete negative Effekte aus Währungssicherungsgeschäften belastet sei. Hätte die Gutachterin wie bei den konsolidierten Unternehmen das Ergebnis im Jahr 2014 bereinigt, dann wäre ein viel höheres Ergebnis für die Zukunft zu prognostizieren gewesen, denn vom Auftragseingang und Umsatz her gesehen sei das Geschäft bereits im 2. Halbjahr 2014 und bis zum Bewertungsstichtag viel besser als in der gesamten Vergangenheit gelaufen (S. 46 Abs. 4, 6 der undatierten Beschwerdebegründung, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 46). Der Antragsteller 29 übersieht dabei aber, dass die Bewertungsgutachterin die Erträge insoweit aus dem Forecast 2014 mit 904 TEUR angesetzt hat (BewGA S. 29 Abs. 4) und nicht mit dem tatsächlichen Ergebnis für 2014, das sich ausweislich des Geschäftsberichts 2014 der A nur auf 702 TEUR belaufen hat (S. 82 des Geschäftsberichts). Damit wurde der Detailplanungszeitraum insoweit aber gerade nicht auf der Basis unerwartet negativer Effekte aus Währungssicherungsgeschäften geplant. bb) Ertragsteuern (1) Die Bewertungsgutachterin hat in ihrem Gutachten bestätigt, dass die Besteuerung der A nach dem gegenwärtigen Stand des Unternehmenssteuerrechts ermittelt worden sei. Die Ertragsteuern berücksichtigten die Gewerbe- und Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer, die auf die inländischen Erträge entfielen, sowie die ausländischen Unternehmenssteuern. Die ausländischen Ergebnisbestandteile seien aus der Planung der A abgeleitet worden. Hierauf seien die landesspezifischen Steuersätze angewendet worden. Sofern eine ausländische Konzerngesellschaft über steuerliche Verlustvorträge verfüge, seien diese bei der Ermittlung des entsprechenden Steueraufwands berücksichtigt worden. Nicht anrechenbare ausländische Quellensteuern seien beachtet worden. Das inländische steuerpflichtige Ergebnis sei gemäß § 8b Abs. 5 KStG um 5% der ausländischen Beteiligungsergebnisse nach Steuern erhöht worden. Soweit einzelne Gesellschaften der A zum 31. Dezember 2013 ertragsteuerliche Verlustvorträge aufgewiesen hätten, die nach der Anteilsübernahme aufgrund von § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG erhalten geblieben seien, habe man diese unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragsteuern berücksichtigt. Aufgrund der integrierten Erfassung der Verlustvorträge im Ertragswert sei der Ansatz eines Sonderwerts zur Vermeidung einer Doppelerfassung bei der Bewertung der A ausgeschlossen. Die Gesellschaft unterliege einer effektiven Gewerbe(ertrag)steuerbelastung iHv rund 12,6%. Für die Ermittlung der Gewerbesteuerbelastung der A habe man einen durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von 360% angesetzt. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags seien gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen berücksichtigt worden. Der Körperschaftsteuersatz belaufe sich auf 15% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag (BewGA S. 47). Die sachverständige Prüferin hat diese Angaben bestätigt (PB S. 39 Abs. 5 und 6). (2) Der Antragsteller 29 hat bereits erstinstanzlich gerügt, eine Plausibilisierung sei hinsichtlich der geschätzten Steueraufwendungen nicht möglich, weil eine Aufgliederung der wesentlichen Ergebnisse vor Steuern in den einzelnen Ländern, die Darstellung des für diese Länder anzunehmenden Steuertarifs sowie Angaben zu den wesentlichen steuerlichen Verlustvorträgen und deren Verrechnung in einzelnen Jahren völlig fehlten. Die Wirtschaftsprüferin N2 hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass beispielsweise folgende Steuerquoten angesetzt und entsprechend der Mischung der Anteile der Länder gewichtet worden seien: für die USA 40%, für Polen 19%, für Italien 31,4%, für Singapur 17,4%, für Spanien 30% und für China 25%. Daraus ergebe sich ein gemischter Konzernsteuersatz. Man habe also nicht nur eine statische Ergebnisentwicklung und statische anteilige Beträge gerechnet, sondern die unterschiedlichen Entwicklungen in den einzelnen Ländern berücksichtigt (S. 20 Abs. 3 des Sitzungsprotokolls vom 26. Juni 2018, GA XII 1177). Der Wirtschaftsprüfer N1 hat ergänzt, dass die Steuerquote in Deutschland rund 30% betrage und im Ausland bei 28% bis 29% liege. Der Durchschnitt bei der A sei 29% (S. 20 Abs. 4 des Sitzungsprotokolls, GA XII 1177). (3) Soweit der Antragsteller 29 rügt, dass mit durchschnittlichen Steuersätzen gerechnet worden sei anstatt mit konkreten (so betrage der Steuerhebesatz in C 340% und nicht 360%; vgl. S. 28 des Schriftsatzes vom 27. Juli 2018, GA XIII 1267), trifft dies nach den nachvollziehbaren Darlegungen der sachverständigen Prüferin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 nicht zu. Der von der Bewertungsgutachterin verwendete durchschnittliche Gewerbesteuerhebesatz von 360% bezieht sich danach nicht auf die A als Einzelgesellschaft am Standort C, sondern auf den lohnsummengewichteten Gewerbesteuerhebesatz aller inländischen Gesellschaften der A (ohne die EB GmbH), also beispielsweise auch auf die … GmbH mit 410%, die … GmbH mit 360% und die … GmbH mit 430%. Für die EB. GmbH wurde daneben der Gewerbesteuerhebesatz von 380% berücksichtigt (vgl. Rn. 40 f. der ergänzenden Stellungnahme). (4) Soweit der Antragsteller weiter rügt, man könne nicht mit einer Konzernsteuerquote planen, sondern müsse die Planung für jedes einzelne Unternehmen getrennt vornehmen, da kein konstantes Mischungsverhältnis bestehe und z.B. die Gewinne in China stärker wüchsen als in den Konzerngesellschaften der A in Europa (vgl. S. 29 Abs. 3 des Schriftsatzes vom 27. Juli 2018, GA XIII 1268), so verkennt er, dass die Bewertungsgutachterin nach ihren Angaben keineswegs mit einer über die Ländergrenzen hinweg angenommenen Konzernsteuerquote gerechnet, sondern in den verschiedenen Ländern die angegebenen Steuerquoten verwendet hat. Dies hat die sachverständige Prüferin ausdrücklich bestätigt (PB S. 39 Abs. 6; Rn. 42 der ergänzenden Stellungnahme). (5) Soweit der Antragsteller 29 zudem rügt, nach den nunmehr nochmals in der (ergänzenden) Stellungnahme wiederholten inländischen Steuertarifen ergebe sich für das Jahr 2014 eine Steuerquote für die deutschen Gewinne (ohne EB. GmbH) von 28,445% (vgl. S. 14 Abs. 2 des Schriftsatzes vom 22. Januar 2019, GA XIV 1459), dürfte sich dieser Wert aus einer Addition der Körperschaftsteuer von 15% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer von – bei einem Gewerbesteuerhebesatz von durchschnittlich 360% – rund 12,6% errechnen (genau: 28,425%, so auch die Antragsgegnerin auf S. 36 Abs. 3 des Schriftsatzes vom 21. Februar 2019, GA XV 1555). Zwar trifft es zu, dass die A in ihrem Geschäftsbericht 2014 einen für die A-Gesellschaften in Deutschland geltenden Konzernsteuersatz von 28,075% angibt (Seite 114 des Geschäftsberichts). Die A verweist aber selbst darauf, worauf der Antragsteller 29 nicht eingeht (vgl. S. 14 Abs. 4 bis 6 des Schriftsatzes vom 22. Januar 2019, GA XIV 1459), dass es sich dabei um den "theoretischen" Steuersatz handelt (S. 114 Abs. 1 des Geschäftsberichts 2014) und nicht um den – für die Unternehmensbewertung maßgeblichen – tatsächlich gezahlten Steuersatz. Nach Überleitung des theoretischen (9.143 TEUR) auf den tatsächlichen Steueraufwand (12.186 TEUR) durch die A (Tabelle K32 "steuerliche Überleitungsrechnung" auf S. 114 des Geschäftsberichts) errechnet sich für das Geschäftsjahr 2014 bei einem Vorsteuergewinn von 32.566 TEUR eine tatsächliche Steuerquote von 37,42%, worauf die Antragsgegnerin zu Recht verweist (vgl. S. 37 f. des Schriftsatzes vom 21. Februar 2019, GA XV 1556 f.). Der Einwand des Antragstellers 29, dieser höhere tatsächliche Steueraufwand im Jahr 2014 sei im Wesentlichen auf die Wertberichtigungen auf steuerliche Verlustvorträge zurückzuführen und damit auf einen Aspekt, der in der Unternehmensbewertung irrelevant sei, da dort das Vorsichtsprinzip nicht gelte (S. 15 Abs. 6 des Schriftsatzes vom 8. April 2019, GA XVII 1683), ändert nichts daran, dass der tatsächliche Steuersatz auch ohne diese Wertberichtigungen mehr als 30% betragen hat. Damit entfällt auch das weitere Argument des Antragstellers 29, bei einer inländischen Steuerquote von 28,075% oder 28,445% könne sich niemals eine Steuerquote für den Gesamtkonzern von 30% ergeben (so S. 14 Abs. 7 des Schriftsatzes vom 22. Januar 2019, GA XIV 1459). Vor allem geht der Antragsteller 29 insoweit nicht auf den Vortrag der Antragsgegnerin ein, dass für die Jahre 2015 bis 2019 mit niedrigeren Steuerquoten von 22,6% (2015), 27,4% (2016), 27,1% (2017), 26,8% (2018) und 26,5% (2019) und nur in der ewigen Rente mit 29% gerechnet worden sei (vgl. S. 29 Abs. 3 des Schriftsatzes vom 13. Januar 2017, GA IX 830). (6) Die weitere Annahme des Antragstellers 29, die Gewinne der Beteiligungsgesellschaft A LTD. lösten unmittelbar überhaupt keine Steuerbelastung bei der A aus, sondern nur für den Fall, dass die Gewinne ausgeschüttet würden (vgl. S. 29 Abs. 4 des Schriftsatzes vom 27. Juli 2018, GA XIII 1268; S. 49 Abs. 2 der undatierten Beschwerdebegründung, AnlH AS 18 u.a., Bl. 49), trifft nach § 8b Abs. 5 KStG dann nicht zu, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist (S. 45 Abs. 3 des Schriftsatzes vom 6. Dezember 2021, EA OLG 198; vgl. auch Rn. 43 der ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin), wenn die Beteiligung – wie hier die A LTD. – at equity bilanziert wird. Denn in dieser Konstellation kommt es zu einem Beteiligungsertrag auch dann, wenn tatsächlich keine Ausschüttungen vorgenommen werden (vgl. BeckOGK-HGB/Senger/Schrimpf-Dörges, § 312 Rn. 65, Stand: 15.10.2023). j) Ewige Rente Die weitere Rüge des Antragstellers 29, die Prognose der ewigen Rente sei nicht plausibel, ist ebenfalls unbegründet. aa) Für die Jahre ab 2020 hat die Bewertungsgutachterin ein (nachhaltiges) Ergebnis angesetzt, das sie in Abstimmung mit dem Vorstand der A im langfristigen Durchschnitt für nachhaltig erzielbar ansieht. Ausgehend von dem (geplanten) Ergebnis für das Geschäftsjahr 2019 hat sie dazu die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in einem ersten Schritt in Höhe einer als unternehmensindividuell angesehenen Wachstumsrate von 0,75% fortgeschrieben. Die Abschreibungen des Jahres 2019 hat sie im Zeitraum der ewigen Rente durch eine langfristige Reinvestitionsrate ersetzt, um sicherzustellen, dass das vorhandene Anlagevermögen erhalten werden kann. Bei allem hat sie eine Fortschreibung des letzten Planjahres anstelle eines Durchschnittswerts des Detailplanungszeitraums als sachgerecht angesehen (vgl. BewGA S. 48 Abs. 5 bis S. 49 Abs. 1; PB S. 40 Abs. 1). Insgesamt ergibt sich danach bis zum Ende des Planungszeitraums ein Anstieg des Jahresergebnisses gegenüber dem in der Vergangenheit erzielten Niveau, das sich ab 2020 mit 42.381 TEUR auf einen Wert zwischen 2018 (42.177 TEUR) und 2019 (42.778 TEUR) einpendelt. Dieser geringfügige Rückgang des Jahresüberschusses folgt nach der Bewertungsgutachterin aus dem Verbrauch der Verlustvorträge und aus dem daraus resultierenden Anstieg des Ertragsteueraufwands (BewGA S. 49 f.; PB S. 40 Abs. 1). Das nachhaltige Finanzergebnis wurde, wie die sachverständige Prüferin klargestellt hat, auf Basis der für das letzte Planjahr 2019 erwarteten Zinssätze fortentwickelt. Aufgrund des Wegfalls der im Finanzergebnis ausgewiesenen Aufwendungen aus Transaktionskosten ab dem Jahr 2020 stellt sich das nachhaltige Finanzergebnis als positiv dar (PB S. 40 Abs. 1). bb) Die sachverständige Prüferin hat sich diese Annahmen zur Ableitung des nachhaltigen Ergebnisses von der Bewertungsgutachterin erläutern lassen, sie auf Angemessenheit hin überprüft und danach sowohl die Vorgehensweise der Bewertungsgutachterin als auch die von ihr ermittelte ewige Rente im Ergebnis gebilligt. Zur Begründung hat sie angeführt, die mittelfristige Planung der A berücksichtige ein stetiges Umsatz- und Ergebniswachstum. Damit blieben in der Planung konjunktureller Eintrübungen, die zu rückläufigen Umsatzerlösen und Ergebnissen führen könnten, weitgehend unberücksichtigt. Daher sei es eine plausible Annahme, bei der Ableitung des nachhaltigen Ergebnisses eine zyklische Ergebnisentwicklung der A zu berücksichtigen. Die Bewertungsgutachterin habe zwar auf eine explizite Abbildung der erwarteten zyklischen Entwicklung verzichtet, indem sie das Ergebnis des letzten Planjahres 2019 mit einer Wachstumsrate von 0,75% fortgeschrieben habe. Anstelle dieser Annahme hätte man auch den Planungszeitraum erweitern können und für die Abbildung der Typizität des Geschäfts einzelne Jahre mit 0 %-Wachstumsraten bzw. negativen Wachstumsraten und andere Jahre mit höheren Wachstumsraten zeigen können. Dies hätte jedoch zum gleichen Ergebnis geführt. Beziehe man in diese Betrachtung auch das durch die Thesaurierung von Ergebnissen zu erwartende Wachstum mit ein, ergebe sich eine – angemessene – nachhaltige Gesamtwachstumsrate iHv 5,28% (vgl. PB S. 41 f. sowie S. 20 Abs. 5 des Sitzungsprotokolls vom 26. Juni 2018, GA XII 1177). cc) Der Antragsteller 29 hat erstmals im Schriftsatz vom 13. Februar 2019 – unter der Überschrift "Wachstumsabschlag" – gerügt, die Hilfsbegründung der Prüfer sei nicht überzeugend, dass mit der Wachstumsrate von 0,75% einer zyklischen Entwicklung Rechnung getragen worden sei. Dazu hat er auf die zwischenzeitliche Entwicklung Bezug genommen, die gezeigt habe, dass die A seit dem Jahr 2013 stärker als der Markt gewachsen sei (S. 28 Abs. 6 des Schriftsatzes iVm S. 27 Abs. 8, 9, GA XV 1504 iVm 1503). dd) Das Landgericht hat sich zu Recht den von der sachverständigen Prüferin als angemessen bestätigten Überlegungen der Bewertungsgutachterin zur Herleitung eines nachhaltigen Ergebnisses mit Blick auf die Zyklizität des Geschäfts der A angeschlossen. (1) Zur weiteren Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die vom Antragsteller 29 im Schriftsatz vom 13. Februar 2019 (GA XVIII 1503) vorgenommene retrospektive Betrachtung der tatsächlichen Entwicklung des Umsatzes der Gesellschaft und der von ihm gezogene Vergleich mit den Zahlen von "Eumabois" zur Verdeutlichung eines Zugewinns von Marktanteilen verstießen gegen das Stichtagsprinzip, soweit es um Ist-Zahlen von 2015 bis 2017 gehe, die am Bewertungsstichtag noch nicht bekannt gewesen seien. Soweit es um die Gegenüberstellung von Vergangenheitszahlen und Marktanteilen gehe, sei ferner nicht verständlich, weshalb der Vortrag nicht bereits innerhalb der Antragsbegründungsfrist oder zumindest vor der Anhörung der sachverständigen Prüfer gehalten worden sei (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 SpruchG). Zudem stehe ein Zugewinn von Marktanteilen in der Vergangenheit nicht zwangsläufig in Verbindung oder gar im Widerspruch zur angenommenen nachhaltigen Wachstumsrate beim Umsatz von 0,75%. Die Bewertungsgutachterin habe sowohl für das EBITDA als auch für das EBIT und das EBT eine nochmalige Steigerung gegenüber 2019 angenommen. Dass sich für die "ewige Rente" dennoch ein im Vergleich zu 2019 niedrigeres Jahresergebnis und nach Abzug der Anteile Dritter am Jahresergebnis auch ein geringerer Konzernjahresüberschuss ergebe, beruhe ersichtlich auf der plausibel begründeten höheren Ertragsteuerbelastung. (2) Soweit das Landgericht die Rüge der Wachstumsrate von 0,75% als verspätet angesehen hat, ist dem Antragsteller 29 einzuräumen, dass er schon in seiner Antragsschrift vom 15. Juni 2015 die Gesamtwachstumsrate von 5,28% gerügt hat (S. 21 f. des Schriftsatzes, GA IV 293 f.), in der die Wachstumsrate aufgeht. Auch unter Berücksichtigung seiner Kritik ist die Planung aber nicht unplausibel. Zwar ist nach den vom Antragsteller 29 vorgelegten Zahlen der Marktanteil der A, der von 2010 bis 2012 von 13,6% über 13,5% auf 13,2% gesunken war, im Jahr 2013 spürbar auf 14,7% gestiegen. Der weitere Anstieg im Jahr 2014 auf 15,6% ist aber in erster Linie Folge der Erstkonsolidierung der TL Inc., so dass ein weiterer Anstieg des Weltmarktanteils der A – gerade vor dem Hintergrund des von der A, der Bewertungsgutachterin und der sachverständigen Prüferin erwarteten zunehmenden Wettbewerbs auf dem Weltmarkt zum Bewertungsstichtag keineswegs zwingend war. k) Netto-Ausschüttungen Die Bewertungsgutachterin hat die jeweiligen Netto-Ausschüttungen berechnet, indem sie vom jeweiligen Jahresergebnis eine Thesaurierung zur Innenfinanzierung iHv 3.500 TEUR für die Detailplanungsphase bzw. eine Wachstumsthesaurierung iHv 1.514 TEUR in der Phase der ewigen Rente abgezogen hat. In der Detailplanungsphase hat sie vom Jahresergebnis danach eine Ausschüttungsquote von jeweils 30%, in der Phase der ewigen Rente von 40% angesetzt. Diese geplanten Ausschüttungen (Dividenden) hat sie um persönliche Steuern reduziert, also um die Abgeltungsteuer von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag. Den verbleibenden Wertbeitrag aus Thesaurierung, also das nach Abzug der Ausschüttungen verbleibende Jahresergebnis nach Thesaurierung, hat sie um den typisierten Veräußerungsgewinnsteuersatz von 12,5% zuzüglich Solidaritätszuschlag vermindert (dazu, dass insoweit ein effektiver Steuersatz von 13,875% in der Praxis allgemein anerkannt ist, OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13, juris Rn. 116 mwN; OLG München, Beschluss vom 13. April 2021 - 31 Wx 2/19, juris Rn. 74 mwN). Die jährlichen Nettoeinnahmen hat sie schließlich errechnet aus dem Jahresergebnis nach Thesaurierung abzüglich der Dividendenbesteuerung und abzüglich der Veräußerungsgewinnbesteuerung (vgl. BewGA Tabelle S. 88 mit S. 52 Abs. 3 und 4; S. 21 Abs. 1 bis 5 des Sitzungsprotokolls vom 26. Juni 2018, GA XII 1178). Diese Vorgehensweise zur Ableitung der zu kapitalisierenden Ergebnisse hat die sachverständige Prüferin als nachvollziehbar bewertet. Von der rechnerischen Richtigkeit hat sie sich überzeugt (PB S. 43 Abs. 6 und 7). aa) Thesaurierung zur Innenfinanzierung/wachstumsbedingte Thesaurierung Die Bewertungsgutachterin ist davon ausgegangen, dass die in der Detailplanungsphase thesaurierten Jahresüberschüsse notwendig seien zur Erzielung von im Konsortialdarlehensvertrag festgelegten Mindesteigenkapitalwerten. Die thesaurierten Beträge würden operativ zur Schuldentilgung verwendet und trügen zur Ergebnissteigerung in den Folgejahren bei (vgl. BewGA S. 50 Abs. 3). Die sachverständige Prüferin hat diese Vorgehensweise für angemessen erachtet (PB S. 42. f.). (1) Die Rüge des Antragstellers 29, der Posten "Thesaurierung zur Innenfinanzierung" habe in einer Ertragswertberechnung keinen Sinn, da hier Aufwendungen und Erträge gegenübergestellt seien; eine solche Betrachtung sei nur systemkonform mit einer Unternehmensbewertung nach der DCF-Methode, in der Einzahlungen und Auszahlungen die Grundlage der Überschussermittlung bildeten (vgl. S. 51 Abs. 8 der undatierten Beschwerdebegründung, AnlH AS 18 u.a., Bl. 51), ändert nichts daran, dass eine solche Vorgehensweise jedenfalls vertretbar ist. Vor allem ist nicht ersichtlich, warum Überschüsse nicht für eine Innenfinanzierung thesauriert werden sollten, nachdem diese gerade dazu dienen, die Notwendigkeit zukünftiger Fremdfinanzierung zu reduzieren. Dass er die Ansicht vertritt, die Finanzschulden der A würden mit der Zeit gänzlich abgebaut, ändert an der Vertretbarkeit der Planung ebenfalls nichts, da es sich dabei um eine unternehmerische Entscheidung handelt (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, juris Rn. 120) und eine Thesaurierung nicht nur zum Abbau von Fremdkapital genutzt werden kann, sondern auch für Investitionen oder für den Aufbau des Working Capital (vgl. Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 529). (2) Die wachstumsbedingte Thesaurierung in der Phase der ewigen Rente (vgl. BewGA S. 87 Abs. 3) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Um das nachhaltige Wachstum zu finanzieren, muss bei gleichbleibender Finanzstruktur das Eigenkapital wachsen, so dass die Nettoerträge nicht in voller Höhe zur Ausschüttung zur Verfügung stehen. Der notwendigen Eigenkapitalzuführung wurde durch eine Thesaurierung beim nachhaltigen Ergebnis Rechnung getragen. Gegen die – generell korrekte (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 7/08, juris Rn. 159; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rn. 152; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. März 2012 - 21 W 11/11, juris Rn. 51; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2012 - 12 W 66/06, juris Rn. 128; OLG München, Beschluss vom 13. April 2021 - 31 Wx 2/19, juris Rn. 70 ff.; LG München I, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 5 HK O 15162/20, BeckRS 2024, 21256 Rn. 249; Dörschell/Ln/K, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl., sub 7.3.4., S. 326 ff.), jedenfalls aber vertretbare (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 181) – Vorgehensweise ist auch in ihrer konkreten Anwendung nichts einzuwenden, wie auch die sachverständige Prüferin in ihrem Prüfbericht (S. 42 Abs. 3, S. 43 Abs. 4) bestätigt hat. Die Kritik des Antragstellers 29, bei der Planung werde der zu Produktivitätssteigerungen führende technologische Fortschritt missachtet (S. 25 Abs. 2 des Schriftsatzes vom 13. Februar 2019, GA XV 1501), vermag daran nichts zu ändern. bb) Ausschüttungsquoten (1) Da weder rechtliche oder regulatorische Restriktionen der Dividendenpolitik entgegenstünden, noch die bisherige Ausschüttungspolitik dagegen spreche, sei eine Übernahme der geplanten Ausschüttungspolitik für Bewertungzwecke nicht zu beanstanden (vgl. BewGA S. 50 Abs. 4). Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der A über die Jahre 2011 bis 2014 habe etwa 29,8% betragen. Ohne das Jahr 2012, in dem wegen des negativen Vorjahresergebnisses keine Dividende ausgeschüttet worden sei, ergebe sich eine durchschnittliche Ausschüttungsquote für die Jahre 2011, 2013 und 2014 in Höhe von etwa 39,7%. Werde die durchschnittliche Ausschüttungsquote als Quotient aus den durchschnittlichen Dividendenausschüttungen und den durchschnittlichen Vorjahresergebnissen ermittelt, ergebe sich mit 39,2% ein Wert in einer ähnlichen Größenordnung (BewGA S. 51 Abs. 3). Auch diese Ausschüttungsquoten hat die sachverständige Prüferin als angemessen bewertet und die Orientierung der Ausschüttungsquoten im Detailplanungszeitraum an der Ausschüttungspolitik der Gesellschaft gebilligt (so auch Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 518). Die für den Zeitraum der ewigen Rente gewählte Ausschüttungsquote von 40%, die auch der Antragsteller 29 für vertretbar hält (S. 55 Abs. 4 der undatierten Beschwerdebegründung, AnlH AS 18 u.a., Bl. 55), hat die sachverständige Prüferin auf Basis der Ausschüttungsquoten von Vergleichsunternehmen sowie durchschnittlichen Ausschüttungsquoten kapitalmarktorientierter Unternehmen analysiert und als innerhalb einer als angemessen zu beurteilenden Bandbreite bewertet (PB S. 42 Abs. 4 und 5). (2) Das ist nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Minderheitsaktionären nicht nur die angenommenen Ausschüttungsquoten zugutekommen, sondern auch der Wertbeitrag der fiktiven Thesaurierung. Denn die Bewertungsgutachterin hat nach den plausiblen Ausführungen der sachverständigen Prüferin insoweit vereinfachend unterstellt, dass dieser den Anteilseignern unter Berücksichtigung der persönlichen Einkommensteuer unmittelbar zufließt. Bei der Berechnung der persönlichen Besteuerung hat die Bewertungsgutachterin angenommen, dass dieser Wertbeitrag der fiktiven Thesaurierung nachhaltig zu kontinuierlichen Wertsteigerungen führt, die letztlich in Zukunft einer Abgeltungsteuer von ebenfalls 26,38 % unterliegen werden. Diese latente Steuerlast wurde durch den Ansatz des hälftigen Abgeltungsteuersatzes inklusive Solidaritätszuschlag als Kursgewinnsteuer auf den Wertbeitrag der fiktiven Thesaurierung berücksichtigt (vgl. PB S. 43 Abs. 3). Die reduzierte Steuerlast auf den Wertbeitrag der fiktiven Thesaurierung hat zur Folge, dass bei der Annahme einer höheren Ausschüttungsquote die den Minderheitsaktionären zugutekommenden Netto-Ausschüttungen zu Lasten des Unternehmenswerts sinken würden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rn. 152; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. März 2012 - 21 W 11/11, juris Rn. 49), weil dann ein höherer Anteil der vollen Abgeltungsteuer auf Dividendenausschüttungen unterläge und nicht nur der hälftigen Kursgewinnsteuer auf die fiktive Thesaurierung (vgl. zur Angemessenheit der Höhe der angesetzten Besteuerung OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 187 mwN). Dementsprechend hätte beispielsweise die Netto-Ausschüttung für das Jahr 2015 ausgehend von einer Bruttoausschüttung von 36.810 TEUR bei der Annahme einer 40-prozentigen Ausschüttungsquote nicht 30.361 TEUR betragen, sondern lediglich 30.013 TEUR. Denn die Abgeltungsteuer auf Dividendenausschüttung hätte sich dann von 3.190 TEUR auf 3.884 TEUR (26,38% von 14.724 TEUR) erhöht, während sich die Kursgewinnsteuer auf fiktive Thesaurierung nur von 3.260 TEUR auf 2.913 TEUR (13,19% von 22.086 TEUR) reduziert hätte. cc) Besteuerung der nachhaltigen inflationsbedingten Wertsteigerung Die Bewertungsgutachterin hat nicht nur die zu Wertsteigerungen führenden Thesaurierungen in der ewigen Rente, sondern auch die nachhaltig inflationsbedingten Wertsteigerungen mit einer effektiven Steuer (anstelle der nominellen Steuerlast von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag) belastet (BewGA S. 52 Abs. 3). (1) Die am Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Antragsteller 24 und 25 haben im Schriftsatz vom 20. Juli 2018 (S. 14 bis 20, GA XIII 1204-1210) und im Schriftsatz vom 27. Februar 2019 (S. 9 bis 21, GA XVI 1582-1594) eine solche Besteuerung – unter anderem unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts München I vom 29. August 2018 - 5 HK O 16585/15, nv, S. 84, Anl. A3 (Auszug), S. 84 (GA XVI 1596) – kritisiert und dazu ein von den Wirtschaftsprüfern Kund L erstelltes Privatgutachten der I Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 26. Februar 2019 (Anl. A5, GA XVI 1600) vorgelegt. Das Landgericht München I hatte dort insoweit die Ansicht vertreten, dass es dadurch beim Bewertungskalkül zu Unvereinbarkeiten zwischen dem Zähler und dem Nenner komme. Das Oberlandesgericht München hat demgegenüber den Beschluss des Landgerichts München I mit Beschluss vom 13. April 2021 - 31 Wx 2/19 aufgehoben und ausgeführt, die Berücksichtigung einer effektiven Ertragsteuer auf inflationsbedingte Wertsteigerungen in der ewigen Rente sei nach Auffassung des Senats nicht nur vertretbar, sondern führe zu einer besseren Annäherung an den "wahren", "wirklichen" Unternehmenswert (juris Rn. 73 mit Verweis auf OLG München, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16, BeckRS 2020, 34436 = juris Rn. 70 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, BeckRS 2020, 29903; aA LG München I, Beschluss vom 16. April 2019 - 5 HK O 14963/17; LG Dortmund, Beschluss vom 26. August 2019 - 20 O 4/12 [AktE], juris Rn. 46 f.). Das Landgericht München I hat daraufhin seine abweichende Auffassung aufgegeben (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2024 - 5 HK O 15162/20, BeckRS 2024, 21256 Rn. 252, 255 mwN). (2) Zwar hat der für die sachverständige Prüferin tätige Wirtschaftsprüfer N1 bei seiner Anhörung erklärt, er selbst gehe bei der Besteuerung in der ewigen Rente methodisch anders als die Bewertungsgutachterin vor; er hat aber zugleich bekräftigt, dass die Bewertungsgutachterin richtig gerechnet habe und dass ihr Vorgehen methodisch "richtig" – gemeint ist wohl: vertretbar – sei, da es Publikationen und Gerichtsentscheidungen gebe, die dieses Vorgehen absegneten. Aus seiner Sicht wäre es zwar konsequent, den Abzug der Steuer auf Thesaurierung nicht nur im Zähler, sondern auch im Nenner vorzunehmen. Das Vorgehen der Bewertungsgutachterin stelle aber "sogar die Mehrheitsmeinung" dar (S. 22 Abs. 6 und 7 des Sitzungsprotokolls vom 26. Juni 2018, GA XII 1179). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 hat die sachverständige Prüferin dies noch einmal bekräftigt (Rn. 47, 49). (3) Vor diesem Hintergrund kann die danach wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Frage, ob eine Besteuerung der nachhaltigen inflationsbedingten Wertsteigerung nicht nur im Zähler, sondern auch im Nenner berücksichtigt werden müsste, und ob dies nicht ohnehin auch nach der von der Bewertungsgutachterin vertretenen Auffassung der Fall ist (vgl. dazu LGB S. 83 Abs. 4 mN sowie OLG München Beschlüsse vom 3. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16, juris Rn. 80; vom 13. April 2021 - 31 Wx 2/19, juris Rn. 80), im Rahmen des Spruchverfahrens offenbleiben, da es, wie bereits dargelegt, nicht Aufgabe des Senats ist, wirtschaftswissenschaftliche Streitfragen zu klären oder auch nur einen Beitrag dazu zu leisten (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 102, das sich Rn. 103 ff. aber der Ansicht der hiesigen Bewertungsgutachterin anschließt). Nachdem das Vorgehen der Bewertungsgutachterin selbst von Vertretern der Gegenansicht wie der sachverständigen Prüferin als methodisch vertretbar angesehen wird, ist es nicht geboten, die Unternehmensbewertung deshalb abzuändern. Ungeachtet dessen teilt der Senat die Ansicht, dass bei der Marktrisikoprämie implizit auch inflationsbedingtes Wachstum berücksichtigt wird. Der Ansatz führt folglich nicht zu einer Inkonsistenz zwischen Zähler und Nenner, sondern hilft, diese zu beseitigen (vgl. eingehend OLG München, Beschluss vom 13. April 2021 - 31 Wx 2/19, juris Rn. 80 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 109 bis 112). (4) Abgesehen davon ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Rügen der Antragsteller 24 und 25 und des Antragstellers 29 wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Dabei hat es zutreffend darauf abgestellt, dass das Argument der Antragsteller 24 und 25 nicht zutrifft, erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei nach mehrmaligen Nachfragen ersichtlich geworden, dass die Bewertungsgutachterin die nachhaltige Wertsteigerung der A, die durch den angesetzten Wachstumsabschlag von 0,75% induziert werde, um persönliche Einkommensteuer reduziert und damit den Unternehmenswert nach unten korrigiert habe (S. 14 Abs. 5 des Schriftsatzes vom 20. Juli 2018, GA XIII 1204). Denn die Bewertungsgutachterin hat, worauf das Landgericht zu Recht abstellt, bereits in ihrem Bewertungsgutachten auf S. 52 Abs. 2 ausdrücklich klargestellt, "die zu Wertsteigerungen führenden Thesaurierungen in der ewigen Rente sowie die nachhaltig inflationsbedingten Wertsteigerungen wurden anstelle der nominellen Steuerlast von 25% zzgl. SolZ mit einer effektiven Steuer belastet". Auch die Ansicht des Antragstellers 29, die Antragsteller hätten von Anfang an die Höhe des Wachstumsabschlags, der ja auch Parameter für die Schätzung der inflationsbedingten Thesaurierung sei, angegriffen und die hier zur Debatte stehenden Einwendungen seien für bedeutender erachtet worden als die eher nebensächliche Frage der Berücksichtigung der Besteuerung (S. 56 Abs. 7 der undatierten Beschwerdebegründung, EA OLG AnlH AS 18 u.a., Bl. 56), greift nicht durch, da gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG aF konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit erforderlich sind, um den Streitstoff festzulegen (vgl. BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 4 Rn. 23, Stand: 01.01.2023). Mit der Rüge der Höhe des Wachstumsabschlags wird die Frage, ob eine inflationsbedingte Thesaurierung zu besteuern ist, nicht in das Spruchverfahren eingeführt. 4. Kapitalisierungszinssatz Der für die Diskontierung der zukünftigen Erträge maßgebliche Kapitalisierungszinssatz (vgl. hierzu IDW S1 2008, Rn. 113 ff.) wurde zutreffend festgesetzt. Er setzt sich zusammen aus dem quasi risikolosen Basiszins zuzüglich des unternehmensindividuellen Risikozuschlags und abzüglich eines Wachstumsabschlags in der ewigen Rente (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 67; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2018 - 26 W 4/16 [AktE], juris Rn. 42; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 20 W 3/19, juris Rn. 61; vom 11. Januar 2021 - 20 W 10/19, juris Rn. 54; vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 60; BeckOGK-AktG/Veil/Preisser, § 305 Rn. 92, Stand: 01.07.2023). Der Risikozuschlag wird ermittelt, indem die Marktrisikoprämie mit einem Betafaktor multipliziert wird (vgl. IDW S1 2008, Rn. 120; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 20 W 3/19, juris Rn. 61; vom 11. Januar 2021 - 20 W 10/19, juris Rn. 54; vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 60; BeckOGK-AktG/Veil/Preisser, § 305 Rn. 97, Stand: 01.07.2023). Die von den Beschwerdeführern gegen die Nachsteuerbetrachtung und den angewandten Basiszinssatz (a), die Marktrisikoprämie (b), den Betafaktor (c) und den Wachstumsabschlag (d) geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. a) Nachsteuerbetrachtung und Basiszinssatz aa) Nachsteuerbetrachtung Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, allgemein anerkannt und gebräuchlich ist und für den hier zu Grunde liegenden Bewertungsanlass den Empfehlungen des IDW S1 2008 Rn. 28-31, 43 ff. entspricht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13, juris Rn. 113; OLG München, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - 31 Wx 211/13, juris Rn. 15; vom 5. Mai 2015 - 31 Wx 366/13, juris Rn. 74; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 26 W 3/17 [AktE], juris Rn. 58 mwN; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 9 W 1/17, juris Rn. 82; BeckOGK-AktG/Veil/Preisser, § 305 Rn. 99, Stand: 01.07.2023). Die Nachsteuerbetrachtung ist methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in der Zukunft netto – also nach Abzug seiner persönlichen Ertragsteuern – aus der Beteiligung zufließen (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 19. Januar 2011 - 20 W 2/07, juris Rn. 258 mwN; vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11, juris Rn. 299). Soweit die Antragsteller 52 bis 58 rügen, dass die Empfehlung zur Vorsteuermarktrisikoprämie völlig außer Acht gelassen werde, obwohl diese maßgeblich für die Berechnung der Nachsteuermarktrisikoprämie sei, rügt sie nicht den methodischen Ansatz, sondern die aus ihrer Sicht zu hohe Marktrisikoprämie. bb) Basiszinssatz Als Basiszinssatz ist der aus Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende, von kurzfristigen Einflüssen bereinigte Nominalzinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen heranzuziehen. (1) Die Ermittlung eines Drei-Monats-Durchschnittswertes, hergeleitet aus einer Zinsstrukturkurve auf Basis der Svensson-Methode ist eine anerkannte und vom Senat sowie von anderen Obergerichten in ständiger Rechtsprechung für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 194; vom 4. Mai 2020 - 20 W 3/19, juris Rn. 63; OLG München, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - 31 Wx 211/13, juris Rn. 19; vom 16. Oktober 2018 - 31 Wx, 415/16, juris Rn. 37; vom 12. Mai 2020 - 31 Wx 361/18, juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 26 W 8/10 [AktE], juris Rn. 42; 24. September 2020 - 26 W 5/16 [AktE], juris Rn. 72; vom 8. Juli 2021 - 26 W 10/20 [AktE], juris Rn. 52; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13, juris Rn. 42; vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 68; OLG Dresden, Beschluss vom 16. August 2017 - 8 W 244/17, juris Rn. 53 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. April 2024 - 12 W 27/23, juris Rn. 98; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl., § 305 AktG Rn. 102 f.). Die Durchschnittsbildung dient dem Ausgleich zufällig auftretender Zinsschwankungen sowie etwaiger Berechnungs- und Rundungsfehler und ist auch vor dem Hintergrund des Stichtagsprinzips grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch wenn hierdurch etwaige Zinsentwicklungen erst mit Zeitverzögerung bzw. schwächer erfasst werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13, juris Rn. 45 mwN; OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 31 Wx 361/18, juris Rn. 54; krit. Peemöller/Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., 3. Kap. Teil B V, S. 379; abl. Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 613). Vor diesem Hintergrund ist es hinzunehmen, dass der tagesaktuelle Zinssatz unter Umständen deutlich geringer (oder höher) ist, als der über einen längeren Zeitraum ermittelte Durchschnittswert (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 31 Wx 361/18, juris Rn. 54). Auch eine zeitliche Gewichtung über den Drei-Monats-Zeitraum hinweg ist nicht geboten. (2) Die anschließende Rundung des Drei-Monats-Durchschnittswertes auf Viertelprozentpunkte (bzw. auf Zehntelprozentpunkte bei einem Prozentsatz von unter 1,00) entspricht den aktuellen IDW-Empfehlungen (vgl. IDW, WP Handbuch 2014, Bd. II Rn. A 356 mwN zur methodischen Begründung) und ist in der Rechtsprechung aus Praktikabilitätsgründen und zur Vermeidung von Scheingenauigkeiten weitgehend anerkannt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2015 - 12a W 7/15, juris Rn. 80; OLG Dresden, Beschluss vom 16. August 2017 - 8 W 244/17, juris Rn. 56; OLG München, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 31 Wx 415/16, juris Rn. 38; vom 6. August 2019 - 31 Wx 340/17, juris Rn. 50 ff.; vom 11. März 2020 - 31 Wx 341/17, juris Rn. 69; vom 12. Mai 2020 - 31 Wx 361/18, juris Rn. 61; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. September 2020 - 26 W 5/16 [AktE], juris Rn. 74; vom 8. Juli 2021 - 26 W 10/20 [AktE], juris Rn. 52; aA OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15, juris Rn. 59 [nicht zu Lasten der Minderheitsaktionäre]; Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 616) und kann sich ebenfalls nicht nur zu Lasten, sondern auch zu Gunsten der Antragsteller auswirken (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 16. August 2017 - 8 W 244/17, juris Rn. 56; OLG München, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 31 Wx 340/17, juris Rn. 50; vom 12. Mai 2020 - 31 Wx 361/18, juris Rn. 61; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. April 2024 - 12 W 27/23, juris Rn. 101). b) Marktrisikoprämie Die vom Landgericht seiner Schätzung zugrunde gelegte Marktrisikoprämie von 5,5% nach persönlichen Steuern, die die Bewertungsgutachterin angesetzt und die sachverständige Prüferin für angemessen gehalten hat, ist nicht zu beanstanden. aa) FAUB Die Marktrisikoprämie wurde von der Bewertungsgutachterin und der sachverständigen Prüferin auf der Grundlage einer Äußerung des FAUB ("Hinweise des FAUB zur Berücksichtigung der Finanzmarktkrise bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes in der Unternehmensbewertung" vom 19. September 2012) festgelegt, der es für sachgerecht hält, sich bei ihrer Bemessung an einer Bandbreite von 5,0% bis 6,0% nach persönlichen Steuern zu orientieren (vgl. BewGA S. 62 ff.; PB S. 46 ff.). In Ermangelung besserer Erkenntnisse kann die Marktrisikoprämie in der Mitte der von dem FAUB empfohlenen Bandbreite festgesetzt werden. (1) Nachdem die von dem FAUB in seinen Hinweisen vom 19. September 2012 gegebene Begründung für die Erhöhung der Bandbreite der Marktrisikoprämie – die bislang bei der Prognose der Marktrisikoprämie angenommenen langfristigen, die für frühere Jahre gemessene Risikoprämie mindernden Trendentwicklungen würden in der aktuellen Finanzmarktkrise von anderen Einflussgrößen überlagert, wie z.B. die gestiegene Risikotoleranz – zunächst sehr vage erschienen war, um eine Erhöhung der Marktrisikoprämie um einen Prozentpunkt von 4,0% bis 5,0% auf jetzt 5,0% bis 6,0% zu rechtfertigen, liegt mittlerweile eine nähere Begründung der Empfehlung des FAUB vor. Danach ergäben drei unterschiedliche methodische Ansätze, nämlich der Total-Market-Return-Ansatz (TMR), die implizite Schätzung der Marktrisikoprämie anhand von Analystenprognosen und das CAPM ohne risikofreie Kreditaufnahme, Anhaltspunkte für eine höhere Marktrisikoprämie (vgl. Castedello/Jonas/Schieszl/Lenckner, WPg 2018, 806, 812 ff.). (2) Im Ergebnis kann offen bleiben, ob dieser Argumentation zu folgen ist oder andere wissenschaftliche Ansätze vorzuziehen sind, die gegen eine Erhöhung der Marktrisikoprämie sprechen und auf die sich verschiedene Antragsteller berufen. So weisen die Antragsteller 18, 20, 29, 43 bis 46 auf das der Entscheidungsserie des Bundesgerichtshofs zu der Marktrisikoprämie zugrunde liegende, im Auftrag der Bundesnetzagentur erstellte wissenschaftliche Gutachten von Frontier Economics hin. Die Antragsteller 30 bis 34 verweisen auf das ebenfalls im Auftrag der Bundesnetzagentur erstellte Gutachten zur Schätzung der Risikoprämie von Aktien (Equity risk premium) im Rahmen der Entgeltregulierung im Telekommunikationsbereich der Prof. S und B. vom März 2019 (abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de, Telekommunikation – Marktregulierung – Maßstäbe/Methoden – Kapitalkostensatz – Gutachten 2019). Die Antragsteller 35 bis 38 und 40 bis 43 stützen sich auf einen Aufsatz von Knoll/Wenger, AR Aktuell, Heft 5/2016. Es handelt sich um eine in der Wirtschaftswissenschaft umstrittene Frage, die der Senat nicht zu entscheiden hat. Eindeutige Aussagen zur zutreffenden Festlegung der Marktrisikoprämie bezogen auf den Bewertungsstichtag sind der zuständigen Fachwissenschaft nach wie vor nicht zu entnehmen (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 20 W 3/19, juris Rn. 68; vom 11. Januar 2021 - 20 W 10/19, juris Rn. 58; vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 67 f.). Vor dem Hintergrund, dass es nicht Aufgabe der Gerichte in Spruchverfahren ist, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13, juris Rn. 133; vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 70; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 - 12 W 5/12, AG 2013, 765, 767; OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 31 Wx 341/17, AG 2020, 440 Rn. 71), besteht nach Auffassung des Senats kein Anlass, von einer vertretbaren Einschätzung – hier den Empfehlungen des FAUB vom 19. September 2012 – abzuweichen, die sich die Bewertungsgutachterin und die sachverständige Prüferin zu eigen gemacht haben (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 20 W 3/19, juris Rn. 70; vom 11. Januar 2021 - 20 W 10/19, juris Rn. 60; vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 70). bb) Mittelwert (1) Die Annahme der Antragsteller 52 bis 58, dass die Empfehlung zur Vorsteuermarktrisikoprämie maßgeblich für die Berechnung der Nachsteuermarktrisikoprämie sei und umgekehrt, da die Marktrisikoprämie nach Steuern von dem Abgeltungsteuersatz, dem Basiszinsniveau zum Bewertungsstichtag sowie von der zugrunde gelegten Ausschüttungsquote des zu bewertenden Unternehmens abhänge (vgl. nur Zwirner/Zimny, BB 2019, 171, 174), trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Vertreter des FAUB betonen zu Recht, dass eine direkte einfache Ableitung einer Marktrisikoprämie vor persönlicher Steuer durch Verknüpfung dieser mit einem wie auch immer gearteten Steuerterm aufgrund der unterschiedlichen Wirkung der Abgeltungsteuer auf Marktrendite und Basiszinssatz nicht möglich ist, und dass aufgrund der Vielzahl der Annahmen und Vereinfachungen keine exakte Überleitung möglich ist, sondern nur eine rechnerische Plausibilisierung, ob Marktrisikoprämien vor und nach persönlichen Steuern zueinander passen (vgl. Castedello/Jonas/Schieszl/Lenckner, WPg 2018, 806, 824). Dies zeigt sich im Übrigen schon daran, dass, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Bandbreitenempfehlung für die Vorsteuer-Marktrisikoprämie mit 1,5 Prozentpunkten (5,5%-7,0%) höher ausfällt als die Bandbreitenempfehlung für die Nachsteuer-Marktrisikoprämie mit einem Prozentpunkt (5,0%-6,0%). (2) Den Empfehlungen des FAUB unterliegt dabei eine pauschal angenommene Ausschüttungsquote zwischen 40% bis 60%, während hinsichtlich der A von einer Ausschüttungsquote von 30% für den Detailplanungszeitraum bzw. von 40% für den Zeitraum der ewigen Rente ausgegangen wurde. Entgegen der Ansicht der Antragsteller 52 bis 58 führt die niedrigere Ausschüttungsquote jedoch nicht zu einer niedrigeren Nachsteuermarktrisikoprämie, da der ausgeschüttete Anteil gemäß § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag, und damit gerundet mit 26,38%, besteuert wird, der thesaurierte Anteil hingegen nur mit der Hälfte, also mit 12,5% zuzüglich Solidaritätszuschlag, und damit gerundet mit 13,19% (vgl. BewGA S. 59 Abs. 2; ferner OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 184, 187; vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13, juris Rn. 114, 116; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 26 W 3/17 [AktE], juris Rn. 57, 59; Castedello/Jonas/Schieszl/Lenckner, WPg 2018, 806, 824; Zwirner/Zimny, BB 2019, 171, 174). Damit fällt der Steueranteil bei einer geringeren Ausschüttungsquote niedriger aus, was zu einer höheren Nachsteuermarktrisikoprämie führt als bei höheren Ausschüttungsquoten. (3) Richtig ist an der Kritik der Antragsteller 52 bis 58 indessen, dass das Mittel der vom FAUB vorgeschlagenen Bandbreite vor Steuern von 6,25% nur unter ganz bestimmten weiteren Parametern dem Mittel der von ihm vorgeschlagenen Bandbreite nach Steuern von 5,5% entspricht. Konkret führt die Annahme einer Markrisikoprämie von 6,25% vor Steuern – im Streitfall – zu einer solchen nach Steuern – bei einer Ausschüttungsquote von 30% – von 5,34% (6,25% + risikoloser Basiszinssatz von 1,75% = 8% Aktienrendite; ausgeschütteter Anteil 2,4%, abzüglich Steuer verbleiben 1,77%; thesaurierter Anteil 5,6%, abzüglich Steuer verbleiben 4,86%; verbleibende Aktienrendite 6,63% [1,77% + 4,86%], abzüglich risikoloser Basiszinssatz nach Steuern von 1,29% ergibt 5,34%) bzw. – bei einer Ausschüttungsquote von 40% – von 5,23%. Umgekehrt ergibt sich bei einer Ausschüttungsquote von 30% eine Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern bei einem Basiszinssatz von 1,75% erst bei einer Marktrisikoprämie vor Steuern von rund 6,36%. Das ändert aber nichts daran, dass sich auch eine solche Marktrisikoprämie vor Steuern, wie das Landgericht eingehend dargelegt hat, in einer angemessenen Bandbreite vertretbarer Schätzwerte bewegt (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 133). Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen. cc) OLG-Rechtsprechung Der Senat hat vor diesem Hintergrund in inzwischen gefestigter Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern für ähnliche Bewertungsstichtage gebilligt (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2021 - 20 W 8/19, unter B III 4 a ss, nv [15.07.2014]; vom 11. Januar 2021 - 20 W 10/19, juris Rn. 56 ff. [10.07.2015]; vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 63 ff. [31.05.2016]; vom 4. Mai 2020 - 20 W 3/19, juris Rn. 66 ff. [18.06.2016]). Damit befindet er sich im Einklang mit zahlreichen anderen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. April 2024 - 12 W 27/23, juris Rn. 105 ff. [18.12.2012]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2018 - 26 W 4/16 [AktE], juris Rn. 49 [23.05.2013]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 71 ff. [23.08.2013]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2020 - 26 W 5/16 [AktE], juris Rn. 75 ff. [03.02.2014]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2021 - 26 W 1/19 [AktE], juris Rn. 61 ff. [27.06.2014]; OLG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 2 W 47/19, juris Rn. 38 ff. [29.09.2015]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2020 - 21 W 76/19, juris Rn. 55 ff. [10.12.2015]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2022 - 26 W 4/21 [AktE], juris Rn. 157 [30.06.2016]; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2023 - 21 W 150/21, juris Rn. 71 aE [29.01.2015]). Dem hat sich mittlerweile auch das Oberlandesgericht München, das von zahlreichen Antragstellern für eine Marktrisikoprämie von 5,0% in Anspruch genommen wird, angeschlossen (vgl. OLG München, Beschlüsse vom 9. April 2021 - 31 Wx 2/19, juris Rn. 92 ff. [22.07.2015]; vom 12. Mai 2020 - 31 Wx 361/18, juris Rn. 52, 66 ff. [30.03.2016]; vom 7. Januar 2022 - 31 Wx 399/18, juris Rn. 60 [13.12.2016]; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 23. August 2023 - 101 W 184/21, juris Rn. 92 [bezogen auf die Jahre 2016 und 2017]). Soweit sich manche Antragsteller auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf oder des Landgericht München I beziehen, betrifft diese im ersten Fall, wie dargelegt, frühere Stichtage und ist diese im zweiten Fall durch das Oberlandesgericht München abgeändert worden. Mittlerweile hat im Übrigen auch das Landgericht München I seine Rechtsprechung angepasst (vgl. LG München I, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 5 HK O 15162/20, BeckRS 2024, 21256 Rn. 275 ff. [5,75% zum Stichtag 31.07.2020]). dd) Entscheidungen des BGH vom 9. Juli 2019 (EnVR 41/18, EnVR 52/18) Die Antragsteller 18, 20, 29, 46 bis 49 und die Antragsteller 30 bis 34 stützen sich wie andere Antragsteller auf die Entscheidungen des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2019 (EnVR 41/18 und EnVR 52/18), wo dieser befunden hat, dass es sich bei den Empfehlungen des FAUB um eine alternativ in Betracht kommende Berechnungsmethode handele, die dem von der Bundesnetzagentur gewählten Ansatz nicht klar überlegen sei und zu deren ergänzender Heranziehung die Bundesnetzagentur mangels konkreter Anhaltspunkte für die Unangemessenheit des von ihr ermittelten Ergebnisses nicht verpflichtet gewesen sei (jeweils juris Rn. 56). Damit hat der Bundesgerichtshof ersichtlich nur die von der Bundesnetzagentur angewandte Methode gebilligt, aber an keiner Stelle eine Aussage darüber getroffen, dass der Ansatz des FAUB nicht geeignet sei, die Marktrisikoprämie angemessen abzubilden (so auch OLG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 2 W 47/19, juris Rn. 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 132; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 11. Januar 2021 - 20 W 10/19, juris Rn. 65; vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 74; OLG München, Beschluss vom 13. April 2021 - 31 Wx 2/19, juris Rn. 94; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 26 W 3/21 [AktE], juris Rn. 45). Der Bundesgerichtshof hat damit lediglich klargestellt, dass – unstreitig – keine Bindung an die Empfehlungen des IDW besteht (vgl. OLG München, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 31 Wx 361/18, juris Rn. 68; vom 13. April 2021 - 31 Wx 2/19, juris Rn. 94). Abgesehen davon braucht die Schätzung der Marktrisikoprämie im Regulierungsbereich nicht zwingend identisch zu sein mit der Schätzung der Marktrisikoprämie im hier allein relevanten Feld der verobjektivierten Unternehmensbewertung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 132). Insoweit hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs später selbst klargestellt, dass im Spruchverfahren eine weitergehende tatrichterliche Überprüfung schon deshalb erforderlich sei, weil die originäre Bestimmung des Abfindungsbetrags nicht einer unabhängigen Regulierungsbehörde obliege, sondern dem Hauptaktionär, der zur Zahlung der Abfindung verpflichtet sei. Er hat zudem zum Spruchverfahren hervorgehoben, dass die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode keine Rechtsfrage, sondern Teil der Tatsachenfeststellung ist und sich nach der wirtschaftswissenschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis beurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 34/18, juris Rn. 22, 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 26 W 3/21 [AktE], juris Rn. 45). Daraus folgt indessen nicht, dass die Anhörung des sachverständigen Prüfers insoweit nicht ausreichend sein kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 11. Januar 2021 - 20 W 10/19, juris Rn. 65; vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 74). ee) Gutachten Soweit etwa die Antragsteller 30 bis 34 beantragen, "einen vom IDW e.V., Düsseldorf, unabhängigen und nicht den Selbstbindungen gemäß § 4 Abs. 9 der Satzung des IDW e.V. unterliegenden Sachverständigen zu der Frage anzuhören, dass die für Unternehmensbewertungen in Deutschland relevante Marktrisikoprämie, so wie sie sich für die Zeit nach 1995 ergab, nicht höher als mit 3,0% vor Steuern anzusetzen ist, sowie dass sie sich auch im Zuge der Finanzkrise in den Jahren nach 2007 nicht in die [sic] vom FAUB des IDW e.V. (in der Empfehlung vom 19. September 2012) propagierte Bandbreite bewegt hat" (S. 12 f. des Schriftsatzes vom 2. Oktober 2019, GA XIX 1925 f.), ist ein solches zur Sachaufklärung nicht notwendig. (1) Empirische Studien zur Bestimmung historischer Marktrisikoprämien, die in großer Zahl vorliegen, kommen zu teilweise sehr unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. Dörschell/Ln/K, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl., S. 119; Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 726). Angesichts des Meinungsstreits in der Wirtschaftswissenschaft über die Herleitung der Marktrisikoprämie sind verschiedene Auffassungen als wissenschaftlich vertretbar anzusehen. Sollte ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger auf der Grundlage einer wissenschaftlich vertretbaren Auffassung die Höhe der Marktrisikoprämie abweichend von den Bewertungsgutachtern und sachverständigen Prüfern ermitteln, wäre der Meinungsstreit damit nicht entschieden. Das Ergebnis des Sachverständigen hätte keine höhere Richtigkeitsgewähr als jede andere wissenschaftlich vertretbare Auffassung. Abhängig von der Person des beauftragten Sachverständigen und der von ihm bevorzugten wissenschaftlichen Herangehensweise ergäben sich unterschiedliche Ergebnisse, ohne dass das eine als richtiger anzusehen wäre als ein anderes (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 20 W 3/19, juris Rn. 72; vom 11. Januar 2021 - 20 W 10/19, juris Rn. 62; vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 72). (2) Auch verlässt die Bewertungspraxis mit den von ihr höher eingeschätzten Marktrisikoprämien keineswegs den Rahmen wissenschaftlicher Erkenntnisse. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem Aufsatz "Mikroökonomische Fundierung der Aktienrisikoprämie" im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2016 (S. 27), wo auf eine Erklärungslücke zwischen Theorie und Empirie hingewiesen wird, die als Rätsel der Aktienrisikoprämie ("Equity Premium Puzzle") bezeichnet wird. Dieses bestehe darin, dass "die im C-CAPM unter plausiblen Risikoaversionsparametern abgeleiteten, theoretischen Aktienrisikoprämien deutlich geringer sind als die aus Marktdaten empirisch geschätzten Aktienrisikoprämien". Wenn es aber an einer Erklärung für die Abweichung fehlt, ist die Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt, die empirisch geschätzten Marktrisikoprämien bewegten sich außerhalb des Rahmens wissenschaftlicher Erkenntnisse. Mindestens ebenso naheliegend ist die Annahme, dass das theoretische Modell die Wirklichkeit nicht zutreffend abbildet (vgl. bereits OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 20 W 3/19, juris Rn. 73; vom 11. Januar 2021 - 20 W 10/19, juris Rn. 63; vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 73). c) Betafaktor Der Betafaktor drückt die spezielle (unternehmens- und branchenspezifische) Risikostruktur des zu bewertenden Unternehmens im Verhältnis zum durchschnittlichen Risiko des Marktes (der Marktrisikoprämie) aus. Damit ist der Betafaktor, auch wenn der Antragsteller 29 dies als "unsinnig" ansehen mag, kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert. Der historische Verlauf des Börsenkurses der zu bewertenden Aktie selbst kann allenfalls Grundlage für die Schätzung des Betafaktors sein, ebenso wie derjenige einer Peer Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 163; OLG Jena, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 2 W 135/19, juris Rn. 76; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2023 - 21 W 150/21, juris Rn. 81; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. April 2024 - 12 W 27/23, juris Rn. 110). aa) Unternehmenseigenes Beta Es ist mit dem Landgericht nicht zu beanstanden, dass die Bewertungsgutachterin das unternehmenseigene Beta nicht herangezogen hat (BewGA S. 71 ff.) und die sachverständige Prüferin nur bedingt (PB, S. 49 Abs. 3 aE; Rn. 79 ff. der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2018). (1) Die relativ niedrige Liquidität der Aktie der A spricht – wie vom Landgericht zu Recht hervorgehoben – gegen die Verwendung des unternehmenseigenen Betafaktors. Messgrößen zur Bestimmung einer Marktenge sind unter anderem das Handelsvolumen, das Verhältnis der gehandelten Aktien zur Gesamtzahl einerseits und zur im Streubesitz befindlichen Menge andererseits (sog. Free Float), die Zahl der Handelstage und die Geld-Brief-Spanne, also die Differenz zwischen den von den Händlern gestellten Ankaufs- und Verkaufskursen der Aktie (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11, juris Rn. 395; vom 21. August 2018 - 20 W 1/13, juris Rn. 108; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 140; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2022 - 26 W 4/21 [AktE], juris Rn. 44; Dörschell/Ln/K, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl., S. 168 f.; Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 860). Die Ansicht der Antragsteller 4 und 5, der Streubesitz der A sei groß genug gewesen, um ein belastbares, aussagekräftiges und mit an der Börse nachweisbaren Handelsvolumina unterlegtes originäres Beta heranzuziehen, ändert daran nichts, zumal der Streubesitzanteil nur ein indirektes Liquiditätsmaß darstellt, so dass der Grad der Liquidität anhand anderer Maße deutlich direkter gemessen werden kann (vgl. Dörschell/Ln/K, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl., S. 169). (2) Die Bewertungsgutachterin hat insoweit plausibel dargelegt, dass die relativ hohe – und im Vergleich zu den von der Bewertungsgutachterin herangezogenen Peer-GroupUnternehmen deutlich höhere – Geld-Brief-Spanne von zwischen rund 1,50% und 2,00% bezogen auf einen Zeitraum von 5 Jahren die relativ niedrige Liquidität der Aktie unterstreicht (BewGA S. 76). In der Rechtsprechung werden mitunter Geld-Brief-Spannen von deutlich unter 2 % schon als Zeichen mangelnder Liquidität angesehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13, juris Rn. 52 ff., bes. Rn. 55 [1,56 %/1,88%]; vom 13. Januar 2023 - 21 W 150/21, juris Rn. 85 [1,63%]; LG München I, Beschlüsse vom 2. Dezember 2016 - 5 HK O 5781/15, juris Rn. 146 [nie unter 1,63%]; vom 8. Februar 2017 - 5 HK O 7347/15, juris Rn. 128 = BeckRS 2017, 155800 Rn. 69 [1,59% bzw. 1,60%]; vom 2. Dezember 2016 - 5 HK O 5781/15, juris Rn. 147; allgemein auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2022 - 26 W 4/21 [AktE], juris Rn. 58; LG München I, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 5 HK O 5781/15, juris Rn. 147 [1%, maximal jedoch 1,25%). Hinzukommen die von der Bewertungsgutachterin festgestellten recht niedrigen – vor allem im Vergleich zu den von der Bewertungsgutachterin herangezogenen Peer-Group-Unternehmen – Handelsvolumina sowohl in Stück/Tag als auch in TEUR/Tag (vgl. BewGA S. 74 f.). Schließlich kommt hinzu, dass sich nach den Feststellungen der sachverständigen Prüferin auch für die Zweijahresscheiben 3. Januar 2012 bis 2. Januar 2014 und 3. Januar 2013 bis 2. Januar 2015 keine signifikanten Betafaktoren ergeben haben (Rn. 77 der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2018), weshalb auch sie nur Werte bis zum 2. Januar 2013 berücksichtigt hat. Ferner hat die Bewertungsgutachterin für die Stichtage im Zeitraum 5. August 2011 bis zum 15. Oktober 2014 zweijährige unternehmenseigene Betafaktoren der A bei wöchentlichen Renditeintervallen ermittelt, die aus Sicht auch der sachverständigen Prüferin zeigen, dass der originäre Betafaktor über die betrachteten Stichtage grundsätzlich keinen stabilen Zusammenhang zwischen Aktien- und Marktrenditen habe erkennen lassen, indem der Betafaktor stark zurückgegangen sei. Dies habe die Bewertungsgutachterin dahingehend gedeutet, dass die Kursentwicklung der Aktie der A bereits für einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit von der Entwicklung der Märkte abgekoppelt gewesen sei. Vom 26. Juli 2013 bis zum 2. Mai 2014 seien die Betafaktoren fast ausschließlich statistisch nicht signifikant gewesen und hätten überwiegend nahe bei null gelegen. Diese Feststellungen hat sich die sachverständige Prüferin ersichtlich zu eigen gemacht (vgl. Rn. 93 f. der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2018). Aufgrund des Umstands, dass der Betafaktor eine Zukunftsprognose darstellt, ist es daher plausibel, jene nicht aus dem originären Beta der mit niedriger Liquidität versehenen Aktien der A für einen vergleichsweise alten Zeitraum abzuleiten, sondern auf Peer-Group-Unternehmen mit höherer Liquidität aus neueren Zeiträumen abzustellen. Insoweit kann ergänzend auf die zutreffenden weiteren Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. bb) Vergleichbarkeit der Peer Group Die Bewertungsgutachterin und die sachverständige Prüferin haben vor diesem Hintergrund in nicht zu beanstandender Weise den Betafaktor anhand mehrerer Vergleichsunternehmen herangezogen. Diese Vorgehensweise ist anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13, juris Rn. 138; vom 4. Mai 2020 - 20 W 3/19, juris Rn. 77; vom 11. Januar 2021 - 20 W 10/19, juris Rn. 67; Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 823). Das gilt auch für die Heranziehung ausländischer Unternehmen in der Peer Group (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11, juris Rn. 410 mwN; vom 4. Mai 2020 - 20 W 3/19, juris Rn. 77; vom 11. Januar 2021 - 20 W 10/19, juris Rn. 67). Die Einwände der Antragsteller gegen die Zusammensetzung der Peer Group, mit deren Hilfe der Betafaktor ermittelt wurde, greifen nicht durch. (1) Die Bewertungsgutachterin hat für die Peer Group internationale börsennotierte Unternehmen ausgewählt, welche aus ihrer Sicht in vergleichbaren Tätigkeitsfeldern wie die A aktiv sind und/oder vergleichbaren Umwelt- und Geschäftsfeldern unterliegen, nämlich neben der unstreitig vergleichbaren italienischen C S.p.A. zwei deutsche, ein japanisches und vier amerikanische Unternehmen. Dabei handele es sich vor allem um Unternehmen vor- oder nachgelagerter Wertschöpfungsstufen. Neben direkten Wettbewerbern seien bei der Zusammenstellung der Peer Group Maschinen- und Anlagenbauer sowie Möbelproduzenten einbezogen worden (BewGA S. 77 Abs. 1 und 2). Die Aktien dieser Unternehmen hat die Bewertungsgutachterin zu Recht jeweils mit einem Landesindex (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rn. 217) verglichen (BewGA S. 80 Abs. 1) Gegen diese Vorgehensweise bestehen keine Bedenken. Dass die sachverständige Prüferin eine andere Peer Group ausgewählt hat als die Bewertungsgutachterin, bedeutet entgegen der Ansicht des Antragstellers 29 nicht, dass die Bewertungsgutachterin willkürlich völlig unterschiedliche Maschinenbauunternehmen ausgewählt hätte, die nicht ansatzweise zur A passen würden. (2) Es trifft entgegen der Ansicht der Antragsteller 18, 20, 29, 46 bis 49 auch nicht zu, dass bei der Auswahl von Vergleichsunternehmen oft keineswegs die strengen Kriterien verwendet würden, die zum Ausschluss des eigenen Betafaktors geführt hätten. Vergleichbar ist insoweit nur, wie spezifisch der jeweilige (unternehmenseigene) Betafaktor bestimmt werden kann. Bei der Auswahl der Peer-Group-Unternehmen geht es demgegenüber um einen Vergleich, der sich bei der Heranziehung des unternehmenseigenen Betas von vorneherein nicht stellt. (3) Soweit die Antragsteller 18, 20, 29, 46 bis 49 die Ansicht zu vertreten scheinen, dass als Vergleichsunternehmen prinzipiell nur Wettbewerber des Unternehmens wie die C S.p.a. herangezogen werden dürften, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es geht darum, den zukünftigen Betafaktor des zu bewertenden Unternehmens zu schätzen. Wenn dieser nicht zuverlässig aus dem früheren eigenen Betafaktor abgeleitet werden kann, kommt es darauf an, Vergleichsunternehmen zu identifizieren, die in einem vergleichbaren Marktumfeld agieren und daher eine vergleichbare Risikostruktur aufweisen. Insoweit ist es naheliegend, auf Wettbewerber oder Unternehmen der gleichen Branche abzustellen, aber nicht zwingend (vgl. Franken/Schulte in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 11.55 mwN; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., 3. Kap., Teil D VI 6.1, S. 553). Denn die eigentlichen Vergleichbarkeitskriterien bestehen etwa im erwarteten Cashflow, im Wachstum der Cashflows und in den Kapitalkosten für das entsprechende systematische Risiko der Cashflows und damit in der vergleichbaren Risikostruktur. Eine gemeinsame Branchenzugehörigkeit ist daher keine Garantie für eine sachgerecht abgeleitete Gruppe von Vergleichsunternehmen und auch keine Voraussetzung für den Einbezug in eine Gruppe von Vergleichsunternehmen. Das Abstellen auf Unternehmen derselben Branche ist lediglich ein guter Ansatzpunkt, um Unternehmen zu identifizieren, die dem bewerteten Unternehmen hinsichtlich der oben genannten Kriterien mit vergleichsweise hoher Wahrscheinlichkeit ähneln (vgl. Franken/Schulte in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 11.55; LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11, juris Rn. 137). (4) Abgesehen davon wird eine Peer Group nur gebildet, um anhand von Durchschnitts-Betafaktoren anderer Unternehmen einen dem unternehmensspezifischen Risiko des Bewertungsobjekts entsprechenden Betafaktor zu ermitteln. Eine absolute Vergleichbarkeit der Peer-Group-Unternehmen in allen Punkten ist deshalb weder erforderlich noch erreichbar (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rn. 216; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 26 W 5/18 [AktE], juris Rn. 67; LG Stuttgart, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 31 O 36/16 KfH SpruchG, juris Rn. 403). Deshalb greift der Einwand von Antragstellern nicht, die sachverständige Prüferin habe die von der Bewertungsgutachterin bestimmte Vergleichsgruppe, die auch Möbelproduzenten einbeziehe, als Möglichkeit akzeptiert, obwohl Möbelproduzenten überhaupt keine Investitions-, sondern Konsumgüterproduzenten und deren Geschäftsmodelle in keiner Weise vergleichbar seien. Wie dargelegt kommt es nicht allein auf die Branchenzugehörigkeit, sondern – jedenfalls dann, wenn wie hier nicht allein auf Betafaktoren unmittelbar vergleichbarer Unternehmen oder Unternehmen der gleichen Branche zurückgegriffen werden kann – auf Unternehmen mit vergleichbaren Risiken an (vgl. Franken/Schulte in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 6.100 ff.; Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 841). Insoweit hat die sachverständige Prüferin die von der Bewertungsgutachterin gewählte Vergleichsgruppe vertretbar als "mögliche Alternative, um eine Peer Group für die A Group AG zu bestimmen", angesehen (PB S. 48 Abs. 6). Auch soweit darin die DM AG aufgenommen wurde, greifen die Angriffe des Antragstellers 29 daher nicht durch. (5) Zudem hat die sachverständige Prüferin zur Absicherung des Ergebnisses eine eigene Vergleichsgruppe gebildet und ergänzend auch teilweise auf das unternehmenseigene Beta der A abgestellt. In plausibler Weise hat sie dazu ausgeführt, die Schätzung eines zukünftigen Betafaktors aufgrund historischer Daten erfordere eine belastbare und damit möglichst breite Datenbasis (PB S. 49 Abs. 2; ErgGA Rn. 91, 97). Deshalb hat sie zusätzlich 33 westeuropäische Vergleichsunternehmen – mit der A also 34 Unternehmen – herangezogen, die in den Sektoren Industrial, Metalworking und Factory Automation Equipment tätig seien, für die statistisch signifikante Betafaktoren vorgelegen hätten und deren Betafaktoren für eine Prognose des zukünftigen Risikos der A geeignet seien (PB S. 49 Abs. 2; Rn. 111 der ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin vom 21. Dezember 2018). Auf Basis des MSCI All Country World Indexes ist die sachverständige Prüferin hierbei zu unverschuldeten Betafaktoren zwischen 0,95 (zwei Jahre wöchentlich) und 1,15 (fünf Jahre monatlich) gelangt, auf Basis eines jeweils breiten Landesindexes zu unverschuldeten Betafaktoren zwischen 0,82 (5 x zwei Jahre wöchentlich) und 0,87 (fünf Jahre monatlich). Der Durchschnittswert der sechs ermittelten Werte beträgt 0,94. Vergleicht man nur die für jeden Index unteren und oberen Werte, ergibt sich ein Durchschnittswert von 0,95 (1,05/0,85). Betrachtet man schließlich lediglich den untersten und obersten Wert, ergibt sich ein Durchschnitt von 0,99 (1,15/0,82). Dass die sachverständige Prüferin für ihre Analyse auch den MSCI World All Country Index als Referenzindex für Landesindizes herangezogen hat, ist nicht zu beanstanden, nachdem dieser die weltweiten Anlage- und Diversifikationsmöglichkeiten eines repräsentativen Anlegers widerspiegelt (vgl. Rn. 118 f. der ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin vom 21. Dezember 2018; Rn. 120 zu den konkret verwendeten Landesindizes). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die sachverständige Prüferin den von der Bewertungsgutachterin angenommenem unverschuldeten Betafaktor von 1,0 gebilligt hat (vgl. dazu auch Rn. 115 ff. der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2018), nachdem jene bei den acht Vergleichsunternehmen Durchschnittswerte von 1,01 (Einzelwerte zwischen 0,84 und 1,20) für einen Betrachtungszeitraum von zwei Jahren bei wöchentlichen Renditen bzw. von 1,12 (Einzelwerte zwischen 0,83 und 1,63; Durchschnitt von 1,05 ohne den Einzelwert von 1,63) für einen Betrachtungszeitraum von fünf Jahren bei monatlichen Renditen ermittelt hat (BewGA S. 80). (6) Ob eine Vergleichsgruppe auch aus einem einzigen Unternehmen bestehen kann, was die Antragsteller 18, 20, 29, 46 bis 49 fordern, wenn sich nur ein vergleichbarer Wettbewerber identifizieren lässt, bedarf danach keiner Entscheidung. Zwar trifft es zu, dass beim Abstellen auf das unternehmenseigene Beta ebenfalls mit dem zu bewertenden Unternehmen nur auf ein einziges Unternehmen abgestellt wird. Gerade deshalb ist es aber geboten, an die statistische Signifikanz strenge Anforderungen zu stellen. Soweit ein Wettbewerber diese strengen Anforderungen erfüllt, wäre es zwar denkbar, allein auf dieses Unternehmen – hier also auf die C S.p.A. – zum Vergleich abzustellen. Es liegt aber auf der Hand, dass dies die Gefahr von Verzerrungen vergrößert, weil Ausreißer nach oben oder unten mangels Vergleichsbasis nicht identifiziert werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls im Streitfall vorzugswürdig, die Vergleichsgruppe breiter aufzustellen (vgl. dazu auch Rn. 111 der ergänzenden Stellungnahme der sachverständigen Prüferin vom 21. Dezember 2018), auch wenn dies dazu führt, dass die Vergleichbarkeit hinsichtlich anderer Parameter sinkt. Dies rechtfertigt sich jedoch dadurch, dass es, wie dargelegt, letztlich nicht darauf ankommt, ob die Vergleichsunternehmen in allen Belangen unmittelbar vergleichbar sind, sondern darauf, ob der Markt das Risiko hinsichtlich der Vergleichsunternehmen vermutlich in ähnlicher Weise einschätzt. (7) Abgesehen davon hat die Bewertungsgutachterin für die C S.p.A. ein unverschuldetes Beta von 0,97 ermittelt (vgl. BewGA S. 80), die sachverständige Prüferin auf Basis des MSCI All Country World Indexes von 1,07 (vgl. PB Anl. 3 sowie Rn. 102 ff. der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2018; dort auch zur unterschiedlichen Vorgehensweise der Bewertungsgutachterin einerseits und der sachverständigen Prüferin andererseits hinsichtlich der Ermittlung des unlevered Betas). Auch wenn die sachverständige Prüferin dort unter Anwendung eines Landesindexes einen Mittelwert von 0,78 ermittelt hat, wäre auch vor diesem Hintergrund eine Schätzung des zukünftigen Betas der A auf 1,0 nicht zu beanstanden. Dasselbe würde im Übrigen gelten, wenn man als Peer Group nur auf die drei Unternehmen (C S.p.A., DM AG, KK AG) abstellen würde, die sich in beiden Peer Groups übereinstimmend finden (vgl. Rn. 112 der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2018). Dann ergäben sich nach der Bewertungsgutachterin Mittelwerte zwischen 1,0 (fünf Jahre monatlich) und 1,02 (zwei Jahre wöchentlich) bzw. nach der sachverständigen Prüferin zwischen 1,10 (5 x zwei Jahre wöchentlich) und 1,21 (fünf Jahre monatlich) auf Basis des MSCI All Country World Indexes (ferner 1,19 bei zwei Jahre wöchentlich; Durchschnittswert 1,17) sowie zwischen 0,89 (5 x zwei Jahre wöchentlich) und 1,0 (zwei Jahre wöchentlich) auf Basis eines Landesindexes (ferner 0,92 bei fünf Jahre monatlich; Durchschnittswert 0,94). cc) Adjusted Beta (1) Soweit sich Antragsteller weiterhin gegen die Verwendung des adjusted Betas wenden, also des gewichteten Mittelwerts zwischen dem ermittelten Betafaktor und der Zahl 1, wobei 1 dem Beta des Marktportfolios entspricht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12, juris Rn. 87; Popp/Ruthardt in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 12.138), gehen sie nicht auf das Argument des Landgerichts ein, dass dessen Verwendung im Streitfall zu einem niedrigeren Betafaktor der Peer Group führe (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 178), weil die Mehrheit der PeerGroup-Unternehmen raw Betas von über 1,0 aufwiesen. Ungeachtet dessen führt jedenfalls der Umstand, dass neben diversen raw Betas der Vergleichsunternehmen kleiner 1,0 auch viele raw Betas über 1,0 betragen, dazu, dass sich das durchschnittliche raw Beta und das durchschnittliche adjusted Beta jedenfalls stark annähern, auch soweit das arithmetische Mittel knapp unter 1,0 liegt. (2) Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Verwendung eines adjusted Betas nach der Rechtsprechung des Senats ebenso wenig zu beanstanden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13, juris Rn. 139; ebenso OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 31 Wx 122/16, juris Rn. 60; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 26 W 10/20 [AktE], juris Rn. 18, 68; aA OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12, juris Rn. 87; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 12a W 2/15, juris Rn. 74) wie die Verwendung eines raw Betas (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08, juris Rn. 267), und dass Gründe für die Verwendung eines adjusted Betas vor allem dann bestehen, wenn sich ein Unternehmen in der Zukunft stärker diversifiziert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 178). Daher kann auch die Kritik diverser Antragsteller an der letztgenannten These ebenso auf sich beruhen, wie deren Rüge, die Diversifikationshypothese sei für den konkreten Fall falsch, da die Zukäufe der A in der Vergangenheit nicht zur Diversifikation erfolgt seien, sondern nur in die Branche Holzbearbeitungsmaschinen mit der Zielgruppe industrielle Möbelhersteller, Holzhandwerk (Schreinerei und Wohnbau). d) Wachstumsabschlag Das Landgericht hat den von der Bewertungsgutachterin für den Bereich der Ewigen Rente angesetzten (BewGA S. 81 ff.) und von der sachverständigen Prüferin gebilligten Wachstumsabschlag von 0,75% (PB S. 51) zu Recht nicht beanstandet. aa) Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren. Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 3. April 2012 - 20 W 6/09, juris Rn. 189 mwN; vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 222; vom 1. April 2014 - 20 W 4/13, juris Rn. 79; vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 79; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2013 - 26 W 6/09 [AktE], juris Rn. 64; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 21 W 40/11, juris Rn. 75; vom 27. September 2019 - 21 W 64/14, juris Rn. 61; vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 118; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17, juris Rn. 92). Die Bewertungsgutachterin hat insoweit zutreffend dargelegt, dass dann, wenn damit zu rechnen ist, dass ein Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, Effekte der allgemeinen Preissteigerung zumindest teilweise an seine Abnehmer weiterzugeben oder aus anderen Gründen ein nachhaltiges Wachstum zu erreichen, vom Kapitalisierungszins nach Steuern ein Wachstumsabschlag abzuziehen ist, dessen Höhe zum Ausdruck bringt, welches Wachstum für das Unternehmen nachhaltig zu erwarten ist (BewGA S. 81 Abs. 4). bb) Die Bewertungsgutachterin hat als ersten Anhaltspunkt für diese nachhaltige Wachstumsrate auf den durchschnittlichen jährlichen Anstieg der Verbraucherpreise im Dreijahreszeitraum November 2011 bis November 2014 von rund 1,28% sowie auf eine Untersuchung abgestellt, nach der das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen 45% bis 50% der durchschnittlichen Preissteigerungsrate betrage (BewGA S. 83 Abs. 1, 2 mit Verweis auf Widmann/Schieszl/Jeromin, FB 2003, 800 ff.). Im Weiteren hat sie berücksichtigt, dass bei der Bemessung des Wachstumsabschlags nicht auf Durchschnittswerte abzustellen ist, sondern stets auf die Verhältnisse des jeweiligen Unternehmens. Insoweit hat sie bei ihrer Schätzung für die Wachstumsaussichten der A neben der allgemeinen Entwicklung der Maschinenbaubranche deren Geschäftsmodell sowie deren Wettbewerbsposition berücksichtigt, insbesondere, dass die A aufgrund der Vielzahl an europäischen Konkurrenten und den immer stärker werdenden asiatischen Wettbewerbern einem stärkeren Wettbewerb ausgesetzt sei (BewGA S. 82 aE, 83 Abs. 3). Daraus hat sie gefolgert, dass die A zwar nachhaltig in der Lage sein werde, Effekte der allgemeinen Preissteigerung zumindest teilweise an ihre Kunden weiterzugeben, dass das Ausmaß der Überwälzbarkeit von Kostensteigerungen aber begrenzt sei, weshalb sie den genannten Wachstumsabschlag von 0,75%, also von 58,5% der angenommenen Teuerungsrate, angesetzt hat (BewGA S. 83 Abs. 4). cc) Die sachverständige Prüferin hat angenommen, dass dieser Wert innerhalb einer als angemessen zu beurteilenden Bandbreite liege und dies ergänzend wie folgt begründet (PB S. 51 f.): Auf der Basis der Renditedifferenzen zwischen nominal festverzinslichen und inflationsgeschützten deutschen Staatsanleihen sowie aufgrund von fundamentalen Prognosen halte sie eine langfristige Inflationserwartung von rund 1,1% bis 1,8% für realistisch. Neben der nominalen Geldentwertung könnten auch reale Entwicklungen das nachhaltige Ergebniswachstum beeinflussen. Bezüglich des operativen Geschäfts der A sei festzustellen, dass diese in einer frühzyklischen Branche tätig sei. Es sei daher eine plausible Annahme, der Ableitung der nachhaltigen Wachstumsrate eine zyklische Ergebnisentwicklung mit schwankenden Wachstumsraten zu unterstellen. Sie selbst habe analysiert, welches Gesamtwachstum sich unter Berücksichtigung des Wertbeitrags aus Thesaurierung für die A ergebe. Dabei sei sie zum Ergebnis gekommen, dass die Einschätzung der Bewertungsgutachterin insgesamt vertretbar sei, nachhaltig von einer Wachstumsrate iHv 0,75% auszugehen. dd) Zu Unrecht moniert der Antragsteller 29, dass ein Wachstumsabschlag von 0,75% und damit unterhalb der jährlichen Inflation bedeute, dass das Unternehmen real schrumpfen würde. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 80 ff. ausgeführt, dass ein Wachstumsabschlag von 0,75% keineswegs bedeutet, dass das Unternehmen schrumpft oder vollständig dauerhaft vom Markt verschwindet. Wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, höhere Kostensteigerungen vollständig am Markt weiterzugeben, werden zwar die Margen immer geringer; selbst ein Wachstumsabschlag von 0,5% repräsentiert aber keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge (vgl. dazu schon OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 141 mwN; vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14, juris Rn. 101; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 5. März 2012 - 21 W 11/11, juris Rn. 87; vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, juris Rn. 110). Gerade vor diesem Hintergrund ist der Umstand zu würdigen, dass der Wachstumsabschlag regelmäßig mit Werten unterhalb der erwarteten Inflationsrate angenommen wird und in der Rechtsprechung daher üblicherweise Wachstumsabschläge zwischen 0,5% und 2,0% angesetzt werden (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 142 [nicht selten etwa bei 1%]; vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14, juris Rn. 101; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 26 W 8/15 [AktE], juris Rn. 60; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Oktober - 9 W 3/14, juris Rn. 41; OLG München, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16, juris Rn. 107; Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 1040; Popp/Ruthardt in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 12.156; Ruthardt/Hachmeister, DB 2014, 193, 198 ff.; vgl. aus jüngerer Zeit nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. April 2023 - 26 W 8/20 [AktE], juris Rn. 44 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. April 2024 - 12 W 27/23, juris Rn. 115 ff.). 5. Sonderwerte Die Antragsteller 4 und 5 sowie 52 bis 58 rügen zu Unrecht, die Ausschüttung nicht erforderlicher Liquidität hätte im Planungszeitraum als Sonderwert berücksichtigt werden müssen. Das Landgericht habe im Zeitraum 2015 bis 2018 (geplante) Ausschüttungen von zusammen 118.422 TEUR für richtig erachtet, denen (tatsächliche) Gewinnabführungen nach Steuern an den Hauptaktionär von 143.619 TEUR gegenüberstünden. Somit bestehe eine Überliquidität iHv 25.197 TEUR, die entgegen den Planungsprämissen durchaus ausschüttungsfähig gewesen wäre. Schon im Ansatz kommt es nicht auf die tatsächliche Entwicklung, sondern auf die Plausibilität der Planung an. Zwar trifft es zu, dass ein hoher Bestand an Liquidität für den Betrieb des Unternehmens nicht notwendig und damit werterhöhend anzusetzen sein kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 31 Wx 60/06, juris Rn. 95; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, juris Rn. 95 ff.; Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 1120). Betriebsnotwendig sind diejenigen Vermögens- und Schuldposten, die ein Unternehmen zur Erzielung finanzieller Überschüsse benötigt. Dies ist im Kern aber eine unternehmerische Entscheidung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 211 ff. [zu einem Cash-Pool-Guthaben]; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, juris Rn. 96; vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 130; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2022 - 7 W 82/18, juris Rn. 138; krit. Meinert in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 8.60). Sowohl die Bewertungsgutachterin (BewGA S. 89) als auch die sachverständige Prüferin (PB S. 54) haben erklärt, dass nach Auskunft der A neben den berücksichtigten Sonderwerten keine weiteren nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände vorlägen. Die sachverständige Prüferin hat zudem bestätigt, dass sich aus ihren diesbezüglichen Prüfungshandlungen auch keine widersprechenden Erkenntnisse ergeben hätten. 6. Börsenkurs Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Entwicklung des Börsenkurses im Streitfall keine weitergehende Erhöhung der Kompensation rechtfertigt. a) Bei einer marktorientierten Bewertung anhand von Börsenkursen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der umsatzgewichtete durchschnittliche Börsenkurs innerhalb des dreimonatigen Referenzzeitraums "vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme" relevant (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, juris Rn. 21 ff.). Obwohl der Börsenkurs der A-Aktie genau in diesem Drei-Monats-Zeitraum durch das öffentliche Übernahmeangebot vom 15. Juli 2014 über 26,35 € pro Aktie geprägt war (vgl. BewGA S. 95 ff.), betrug der umsatzgewichtete Durchschnittskurs im Drei-Monats-Zeitraum vor dem 15. Oktober 2014 lediglich 26,85 € (BewGA S. 97; PB S. 67) und lag damit deutlich unter dem mit Hilfe des Ertragswertverfahrens ermittelten anteiligen Unternehmenswert zum 5. März 2015. b) Die Rüge des Antragstellers 29, das Landgericht hätte für die marktorientierte Bewertung nicht auf den Börsenkurs des Unternehmens im Zeitraum vom 15. Juli 2014 bis 14. Oktober 2014 abstellen dürfen, da der Bewertungsstichtag der 5. März 2015 sei und der Kurs bis dahin auf 37,00 € je Aktie gestiegen sei, ist nicht begründet. aa) Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausdrücklich klargestellt, dass dann, wenn Zeiten nach Bekanntmachung der Strukturmaßnahme in die Referenzperiode einbezogen würden, der ermittelte Börsenkurs nicht mehr – wie geboten – den Preis widerspiegelte, den der Aktionär ohne die zur Entschädigung verpflichtende Intervention des Hauptaktionärs oder die Strukturmaßnahme erlöst hätte und der sich aus Angebot und Nachfrage unter dem Gesichtspunkt des vom Markt erwarteten Unternehmenswertes bildet, sondern den Preis, der gerade wegen der Strukturmaßnahme erzielt werden kann. Für die Entwicklung eines höheren Börsenkurses sorgt insoweit zwar nicht eine gezielte Kursmanipulation einzelner Minderheitsaktionäre, sondern die durch die Strukturmaßnahme geweckte besondere Nachfrage. Diese Nachfrage hat aber mit dem Verkehrswert der Aktie, mit dem der Aktionär für den Verlust der Aktionärsstellung so entschädigt werden soll, als ob es nicht zur Strukturmaßnahme gekommen wäre, nichts zu tun (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, juris Rn. 23). Allerdings trifft es zu, dass die Minderheitsaktionäre davor geschützt werden müssen, dass der mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ermittelte Börsenwert zu Gunsten des Hauptaktionärs fixiert wird, ohne dass die angekündigte Maßnahme umgesetzt wird, und sie von einer positiven Börsenentwicklung ausgeschlossen werden. Das kann dadurch verhindert werden, dass der Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochgerechnet wird, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme als dem Ende des Referenzzeitraums und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstreicht und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, juris Rn. 26 mit Verweis auf Weber, ZGR 2004, 280, 287). bb) Hier betrug der Zeitraum zwischen der Bekanntmachung der Maßnahme am 15. Oktober 2014 und dem Stichtag am 5. März 2015 rund 4,5 Monate und war damit vergleichsweise kurz und kann nicht als "längerer Zeitraum" in diesem Sinne bezeichnet werden (so ausdrücklich auch OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, juris Rn. 17; vom 9. Februar 2024 - 21 W 129/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. April 2024 - 12 W 27/23, juris Rn. 78; bejaht bei elf bzw. zwölf Monaten vom OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 21 W 22/13, juris Rn. 84; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 12a W 5/15, juris Rn. 31). Denn üblicherweise wird jedenfalls ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten noch als normal oder üblich angesehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 2/07, juris Rn. 143; vom 24. Juli 2013 - 20 W 2/12, juris Rn. 174; vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 96 ff.; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, juris Rn. 19 mwN; vom 27. August 2020 - 21 W 59/19, juris Rn. 22 ff. [unter sieben Monate]; OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 13 W 58/15, juris Rn. 24; OLG München, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 31 Wx 190/20, juris Rn. 57; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. April 2024 - 12 W 27/23, juris Rn. 77 f.; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970; Decher, ZIP 2010, 1673,1676 sowie PB S. 19). Hintergrund dessen ist, dass es sich bei der nachträglichen Korrektur des Börsenkurses um eine Ausnahmeregelung handelt. Andernfalls wäre nämlich aufgrund des notwendigen Auseinanderfallens von erstmaliger Bekanntgabe und Bewertungsstichtag stets eine Hochrechnung erforderlich, wodurch die praktischen Vorteile, die mit der auf den Bekanntgabezeitpunkt abstellenden Referenzperiode verbunden sind, wieder zunichte gemacht würden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11, juris Rn. 19; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. November 2020 - 9 W 1/18, juris Rn. 89). Ziel der Ausnahmeregel ist es, einem etwaigen Missbrauch durch den Mehrheitsaktionär vorzubeugen. Dieser soll insbesondere nicht in der Lage sein, durch ein frühzeitiges Ankündigen der Maßnahme und anschließendes Zuwarten mit ihrer Umsetzung die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenentwicklung auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, juris Rn. 29; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 19. Januar 2011 - 20 W 2/07, juris Rn. 142; vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 103; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.August 2020 - 21 W 59/19, juris Rn. 23). Darum geht es hier nicht. cc) Zwar trifft es zu, dass der Börsenkurs der A-Aktie bis zum Stichtag auf 37 € gestiegen war. Danach fiel er allerdings wieder sukzessive ab, wenn er auch nicht mehr auf den Wert von Anfang Dezember 2014 von knapp unter 30 € zurückfiel. Diese Werterhöhung lässt sich noch als Ausfluss der Strukturmaßnahme begreifen, an der der Minderheitsaktionär gerade nicht partizipiert. 7. Angemessener Ausgleich Auch der garantierte Ausgleich wurde angemessen festgesetzt. a) Kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften aa) Die Bewertungsgutachterin hat die Ausgleichszahlung durch Verrentung des Unternehmenswerts abgeleitet. Für die Ableitung des Verrentungszinssatzes hat sie mit Billigung der sachverständigen Prüferin nicht auf den Mittelwertansatz abgestellt, sondern aufgrund des vertraglich vorgesehenen Wiederauflebens des Abfindungsangebots einen Bonitätszuschlag angesetzt. (1) Bei einer Ableitung der jährlichen Ausgleichszahlung durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie mit dem Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragsteuer und dem risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatz (sog. Mittelwertansatz) handele es sich zwar im Regelfall um ein übliches und angemessenes Vorgehen (BewGA S. 108 Abs. 1). Wenn und soweit wie hier der (damalige) Abfindungsanspruch gemäß § 305 AktG Falle der Vertragsbeendigung wiederauflebe und insoweit ein Schutz gegen die "Auszehrung" des abhängigen Unternehmens durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens bestehe, so verbleibe das Bonitätsrisiko des anderen Vertragsteils als Schuldner der Ausgleichszahlung. Als Ausgangsgröße zur Messung dieses Insolvenzrisikos könnten Renditevergleiche zwischen Bundesanleihen und Industrieanleihen des anderen Vertragsteils oder Credit Default Swaps der Industrieanleihe herangezogen werden. Da nach ganz einhelliger Meinung grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Unternehmensvertrag zumindest mittelfristig bestehen bleibe, sollten aus Gründen der Laufzeitäquivalenz sehr langfristige Unternehmensanleihen zu Vergleichszwecken herangezogen werden. Die Bildung eines auf den Stichtag bezogenen Drei-Monats-Durchschnitts der täglich gemessenen Renditedifferenzen entspreche der Vorgehensweise bei der Ableitung des gewichteten Börsenkurses sowie der Zinsstrukturkurve und sei daher aus Praktikabilitätsgründen und zur Vermeidung von zufälligen Schwankungen als sachgerecht einzustufen (BewGA S. 109 f.). (2) Zur Quantifizierung des Bonitätsaufschlags innerhalb der Bandbreite zwischen Basiszins und vollem Kapitalkostensatz habe man die durchschnittliche Rendite der Unternehmensanleihe der B AG mit der Fälligkeit 3. April 2021 bezogen auf einen Drei-Monats-Zeitraum vor Abschluss der Bewertungsarbeiten mit der sich aus der Zinsstrukturkurve nach Svensson ergebenden Rendite deutscher Staatsanleihen mit sechsjähriger Restlaufzeit verglichen. Bezogen auf einen Zeitraum von drei Monaten ergebe sich ein durchschnittlicher Bonitätsaufschlag (Credit Spread) von rund 1,7 Prozentpunkten. Diese Anleihe habe allerdings nur eine rund sechsjährige Restlaufzeit, was der Laufzeitäquivalenz nicht ausreichend Rechnung trage. Da länger laufende Anleihen der B AG nicht verfügbar seien, habe man, um dem Gesichtspunkt der Laufzeitäquivalenz Rechnung zu tragen, den Credit Spread für die Ermittlung des Verrentungszinssatzes gutachterlich mit 2,0% – und damit den Verrentungsfaktor mit 3,75% bzw. 2,76% nach Abgeltungsteuer – festgelegt (BewGA S. 110 f.). bb) Die sachverständige Prüferin hat dieses Vorgehen als angemessen bewertet. Während der Laufzeit des Unternehmensvertrags erhalte der Empfänger des Ausgleichs eine durch die Antragsgegnerin garantierte feste Ausgleichszahlung, die einerseits verglichen mit einer sicheren Staatsanleihe als unsicherer, andererseits verglichen mit einem Unternehmensanteil an der A als sicherer einzuschätzen sei. Unsicherheit bestehe für einen solchen Empfänger grundsätzlich hinsichtlich der Laufzeit des BGAV und hinsichtlich seiner Vermögensposition nach dessen Beendigung. Nach Ziffer 5.6 des BGAV stehe jedem außenstehenden Aktionär der A im Falle der Kündigung des Unternehmensvertrags das Recht zu, seine zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Aktien an der A für die im Vertrag festgelegte bzw. im Spruchverfahren erhöhte Abfindung an die Antragsgegnerin zu veräußern. Der Empfänger des Ausgleichs sei wirtschaftlich gesehen einem Gläubiger der Antragsgegnerin gleichgestellt. Insofern trage er lediglich das Ausfallrisiko der Antragsgegnerin, das wiederum wegen der Patronatserklärung mit dem der B AG verbunden sei. Daher habe die Bewertungsgutachterin zur Bestimmung des Risikozuschlags (Spread) zur Ableitung des Verrentungsfaktors auf das Ausfallrisiko der B AG abgestellt. Den von ihr in Höhe von 2,0% angesetzte Spread hält die sachverständige Prüferin vor dem Hintergrund ihrer Analysen für nachvollziehbar (PB S. 60 f.). cc) Die Antragsteller 35 bis 38 und 40 bis 43 sowie die Antragsteller 52 bis 58 rügen, die Festsetzung der Ausgleichszahlung beruhe auf einem Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften. (1) Die Antragsteller 35 bis 38 und 40 bis 43 meinen, der Gesetzgeber hindere die Rechtsprechung zwar nicht daran, den Ausgleich durch Kapitalisierung der Abfindung zu ermitteln. Die Gerichte seien zu dieser Vorgehensweise aber nicht befugt, wenn dadurch die gesetzlichen Mindestanforderungen – wie im Streitfall – unterschritten würden. Die Ausführungen des Landgerichts könnten eine Ausgleichszahlung, die § 304 Abs. 2 AktG widerspreche, nicht rechtfertigen. Nach dem Bewertungsgutachten werde für die Jahre 2015 bis 2020 ein A-Konzernüberschuss geplant, der etwa bei 40 Mio. € liege und nur geringfügig um diesen Wert schwanke. Dabei seien Unternehmenssteuern bereits abgezogen. Selbst wenn man diese viel zu pessimistische Schätzung ernst nehme, ergebe sich bei 15.688.000 Aktien bereits nach der Planung des Großaktionärs ein verteilungsfähiges Ergebnis von ca. 2,55 € pro Aktie, das netto als Ausgleichszahlung an die Aktionäre zu verteilen sei. (2) Die Antragsteller 52 bis 58, die einen Ausgleich von 2,58 € je Aktie fordern, tragen ergänzend vor, die derzeit in Mode gekommene akademische Bestimmung der Ausgleichszahlung knüpfe an Variablen an, die nicht mehr in finalem Zusammenhang zu der Vorgabe des Gesetzgebers stünden, einen Ausgleich zu gewähren, der mindestens dem entspreche, was das Unternehmen in der Vergangenheit erwirtschaftet habe und voraussichtlich künftig erwirtschaften könne. dd) Diese Rügen sind nicht begründet. (1) Als Ausgleichszahlung ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Die Regelung stellt sicher, dass der Minderheitsaktionär einen Ausgleich erhält, der wertmäßig der Dividende entspricht, die er ohne den Unternehmensvertrag erhalten würde. Der Aktionär soll wirtschaftlich so gestellt werden, als wäre er weiterhin an einer unabhängigen Gesellschaft beteiligt (vgl. BT-Drucks. IV/171, S. 224 [zur Vorgängervorschrift § 293 AktG aF; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. April 2021 - 21 W 139/19, juris Rn. 70). Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur den Gewinnanteil des außenstehenden Aktionärs bei fortbestehender Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 257). Maßgeblich für dessen Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 257; vom 4. Mai 2020 - 20 W 3/19, juris Rn. 94). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststeht, weshalb die Prognosen mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 257). (2) Es ist allgemein anerkannt, was die Antragsteller wohl auch nicht bestreiten wollen, dass für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags der für die Abfindung ermittelte Unternehmenswert durch Multiplikation mit einem Verrentungszinssatz in eine Annuität umgerechnet wird, wobei regelmäßig – wie hier durch die Bewertungsgutachterin – der Ertragswert herangezogen und dieser "verrentet" wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. April 2021 - 21 W 139/19, juris Rn. 71 mwN; vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13, juris Rn. 70 ff.; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 257; vom 4. Mai 2020 - 20 W 3/19, juris Rn. 94; OLG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 2 W 47/19, juris Rn. 47 f.; Popp/Ruthardt in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 12.258 f. mwN). Einzuräumen ist den Antragstellern zwar, dass im Rahmen der Ableitung des Ausgleichs gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Form der Verrentung des Unternehmenswerts das Prinzip der Vollausschüttung zu wahren ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 1/13, juris Rn. 139). Das bedeutet aber nicht, dass der angemessene Ausgleich durch Division des durchschnittlichen Jahresergebnisses durch die Anzahl der Aktien zu finden wäre, wie manche Antragsteller zu meinen scheinen. Diese verkennen mit dieser Berechnung der Ausgleichszahlung, dass der Grundsatz der Vollausschüttung nach der gesetzlichen Vorgabe des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG nur für die Ableitung des Ausgleichs aus dem ermittelten Unternehmenswert als dem letzten Rechenschritt gilt (vgl. MünchKomm-AktG/v. Rossum, 6. Aufl., § 304 Rn. 86), aber nicht bedeutet, dass bei der Ermittlung des Unternehmenswertes selbst, aus dem die Ausgleichszahlung abgeleitet wird, keine Thesaurierungen vorgenommen werden dürften. b) Verrentungszinssatz Das Landgericht hat die von der Bewertungsgutachterin gewählte methodische Vorgehensweise zur Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes für die Ermittlung der Ausgleichszahlung (BewGA S. 106 ff.), die von der sachverständigen Prüferin als angemessen bewertet wurde (PB S. 60 Abs. 2, S. 61 Abs. 4), zu Recht nicht beanstandet. aa) Soweit der Antragsteller 29 in erster Instanz die Ansicht vertreten hat, der Verrentungszinssatz müsse richtigerweise auf den vollen risikoadjustierten Kapitalisierungszins der Detailplanungsphase angehoben werden (S. 22 Abs. 5 des Antrags vom 15. Juni 2015, GA IV 294), träfe dies selbst dann nicht zu, wenn dieser nicht durch einen Bonitätsaufschlag bestimmt werden würde. Denn dann wäre der Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragsteuer und dem risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatz (sog. Mittelwertansatz) anzusetzen. (1) Die Verwendung des Mittelwertansatzes ist in der Wirtschaftswissenschaft gebräuchlich, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 58; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 259; vom 21. August 2018 - 20 W 1/13, juris Rn. 132; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 26 W 22/12 [AktE], juris Rn. 129 mwN; OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15, juris Rn. 147, 149; Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 1237; Ruthardt, AG 2024, 770 Rn. 70, 80). Sie dient als taugliche Schätzgrundlage. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Beherrschungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 259; vom 21. August 2018 - 20 W 1/13, juris Rn. 129, jew. mwN). (2) Denn der Ansatz des vollen risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatzes des Ertragswertverfahrens wäre nur dann sachgerecht, wenn die Ausgleichszahlung denselben Risikogehalt hätte wie die Erträge aus dem Unternehmen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. April 2021 - 21 W 139/19, juris Rn. 82; Popp/Ruthardt in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 12.269; Ruthardt, AG 2024, 770 Rn. 66), was nicht der Fall ist. Die Höhe der Dividende ist von der Entwicklung der Erträge abhängig und damit risikobehaftet, was im Rahmen der Unternehmensbewertung mittels des Kapitalisierungszinssatzes dargestellt ist. Da der Ausgleichsbetrag garantiert und durch die Verlustübernahme nach § 302 AktG sogar abgesichert ist, besteht ein geringeres Risiko als hinsichtlich der Dividende bestanden hätte. Der Ausgleichsbetrag fließt den Aktionären somit kontinuierlich und verlässlich zu, während die Dividende sich auch deutlich verringern oder ausbleiben kann. Deshalb führte auf längere Sicht die Verrentung des risikoarmen Ausgleichs mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz zu einem voraussichtlich höheren Ergebnis als die Anteilseigner bei Erhalt der Dividende ohne den Beherrschungsvertrag erhalten hätten. Dem trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 260; vom 21. August 2018 - 20 W 1/13, juris Rn. 129, jew. mwN). bb) Entgegen der Ansicht der Antragsteller 40 bis 42, die auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15, juris Rn. 146 f. Bezug nehmen (S. 2 Abs. 2 des Schreibens vom 16. Juli 2018, GA XIII 1190), ist es jedoch auch nicht zwingend geboten, den Verrentungsfaktor aus dem Mittelwertansatz abzuleiten. (1) Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich klargestellt, dass für die Ermittlung des anzuwendenden Zinssatzes keine bestimmte Regel existiert, die zu einem einzigen richtigen Ergebnis führt. Die Regel, nach der der Zinssatz ermittelt wird, muss den Bewertungszielen entsprechen, in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und praktisch gebräuchlich sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, BGHZ 207, 114, juris Rn. 36; vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 57). Dabei muss der anzuwendende Verrentungszins zur Ableitung des angemessenen festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG im Wesentlichen zwei Risiken der in der beherrschten Gesellschaft verbleibenden außenstehenden Aktionäre abbilden, zum einen das Insolvenzrisiko der herrschenden Gesellschaft und zum anderen das Risiko der Auszehrung der beherrschten Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens bis zur Kündigung des Beherrschungsvertrags. Die Wahl der im Einzelfall geeigneten Methode zur Bestimmung eines angemessenen Verrentungszinses zur Ableitung des angemessenen festen Ausgleichs ist, wie die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode zur Bestimmung des Werts einer Unternehmensbeteiligung, eine dem Tatrichter obliegende Tatsachenfeststellung (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 57). Neben dem insbesondere bei einer Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren wirtschaftswissenschaftlich anerkannten Verfahren der Bestimmung des Verrentungszinses auf der Grundlage des risikolosen Basiszinses und eines Risikozuschlags – womit das Mittelwertverfahren gemeint ist (vgl. Ruthardt, AG 2024, 770 Rn. 70) – ist es betriebswirtschaftlich unter anderem möglich, den Verrentungszins aus den Fremdkapitalkosten der herrschenden Gesellschaft und einer beherrschungsvertragsspezifischen Risikoprämie abzuleiten (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 58), also aus einem Bonitätszuschlag (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZB 5/22, juris Rn. 73, 78; Ruthardt, AG 2024, 770 Rn. 70). Damit hat der Bundesgerichtshof der Ansicht, die meint, letztere Methodik entferne sich (zu weit) vom Ausgangspunkt des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG (so KG, Beschluss vom 1. November 2021 - 2 W 6/17 SpruchG, juris Rn. 140), ausdrücklich widersprochen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZB 5/22, juris Rn. 78). Der Bonitätsansatz wird dabei primär verwendet, wenn der Unternehmensvertrag – wie hier – eine Klausel vorsieht, nach der das Abfindungsangebot nach § 305 AktG bei Vertragsbeendigung (vorübergehend) wieder auflebt (vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, juris Rn. 203; vom 26. April 2021 - 21 W 139/19, juris Rn. 83, 85; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 26 W 2/15 [AktE], juris Rn. 81; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2021 - 20 W 8/19, nv, S. 77; LG Hamburg, Beschluss vom 26. April 2019 - 403 HK O 10/18, juris Rn. 71 f.; Popp/Ruthardt in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 12.271, 12.280; Ruthardt, AG 2024, 770 Rn. 68; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 2/13, juris Rn. 89 ff., wo letztlich aber nicht auf den Bonitätsansatz abgestellt wurde). (2) Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass das Oberlandesgericht München im Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15, juris Rn. 146 f. anders als das erstinstanzlich tätige Landgericht München I im Beschluss vom 31. Juli 2015 - 5 HK O 16371/13, juris Rn. 393 ff. nicht auf den Bonitäts-, sondern auf den Mittelwertansatz abgestellt hat, ist dies schon deshalb unerheblich, weil, wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat und oben dargelegt wurde, die Wahl der im Einzelfall geeigneten Methode zur Bestimmung eines angemessenen Verrentungszinses zur Ableitung des angemessenen festen Ausgleichs eine dem Tatrichter obliegende Tatsachenfeststellung ist (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 57; umgekehrt dem Bonitäts- statt dem Mittelwertansatz folgend OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, juris Rn. 201, 203). Abgesehen davon hat das Oberlandesgericht München den Bonitätsansatz nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern sich nur im Hinblick auf die konkreten Umstände kritisch geäußert (so auch die Analyse des BGH im Beschluss vom 31. Januar 2024 - II ZB 5/22, juris Rn. 78). (3) Gegen die konkrete Ableitung des Bonitätszuschlags wenden sich die Antragsteller nicht. Das von der sachverständigen Prüferin gebilligte Vorgehen der Bewertungsgutachterin ist auch nicht zu beanstanden. 8. Bestellung eines Sachverständigen Ohne Erfolg wenden sich diverse Antragsteller mit grundsätzlichen Erwägungen dagegen, dass das Landgericht sich auf die Ausführungen der sachverständigen Prüferin bezogen, diese ergänzend angehört und keinen weiteren Sachverständigen eingeschaltet hat. Einer Neubegutachtung durch einen weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht. a) Die Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer soll nach dem Willen des Gesetzgebers die spätere gerichtliche Überprüfung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung im Spruchverfahren möglichst überflüssig machen, das Spruchverfahren also entlasten (vgl. BT-Drucks. 12/6699, S. 178; 15/371, S. 12, 14 und 15; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 133; vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14, juris Rn. 89; vom 21. August 2018 - 20 W 2/13, juris Rn. 98; OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14, juris Rn. 20; vom 2. Juli 2020 - 9 W 1/17, juris Rn. 46 f.; BayObLG, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 101 ZBR 97/20, juris Rn. 143). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 SpruchG vor, dass das Gericht den sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung anhören soll, wenn nicht nach freier Überzeugung des Gerichts die Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Zudem kann das Gericht danach die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. Einer zusätzlichen vollumfänglichen Wertermittlung durch einen weiteren Sachverständigen bedarf es nicht grundsätzlich, vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu einzelnen streitigen Tatsachenfragen noch Aufklärungsbedarf besteht, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich macht. Allgemeine, nicht fallbezogene Ausführungen von Antragstellerseite vermögen das Erfordernis einer Neubegutachtung nicht zu begründen (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 133; vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14, juris Rn. 94; vom 21. August 2018 - 20 W 1/13, juris Rn. 142; OLG München, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - 31 Wx 211/13, juris Rn. 10; vom 5. Mai 2015 - 31 Wx 366/13, juris Rn. 95; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 9 W 1/17, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. Mai 2022 - 26 W 3/21 [AktE], juris Rn. 30; vom 28. November 2022 - 26 W 4/21 [AktE], juris Rn. 65; BayObLG, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - 101 ZBR 97/20, juris Rn. 144; vom 23. August 2023 - 101 W 184/21, juris Rn. 67; BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 8 Rn 13, 15, Stand: 01.02.2024). b) Nach diesen Maßstäben war eine Begutachtung durch einen Sachverständigen weder allgemein zur Bestimmung des Unternehmenswerts noch zu speziellen Fragen erforderlich. aa) Für den Fall, dass Streitigkeiten der an Spruchverfahren Beteiligten über einzelne Komponenten der Unternehmensbewertung auf Meinungsverschiedenheiten über die zutreffende Beantwortung von in der Betriebswirtschaftslehre im Kern ungeklärten Fragen beruhen, ist für die Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten mit dem Ziel der Klärung derartiger Fragen im Spruchverfahren grundsätzlich kein Raum. Entscheidend und erforderlich ist in einem solchen Verfahren lediglich, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Schätzungsgrundlage vorhanden ist. Das ist hinsichtlich der einzelnen, im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO angesetzten Parameter schon dann der Fall, wenn sich diese Parameter auf der Basis von in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden abstützen lassen, selbst wenn diese Methoden in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Grundsätzlich ist hingegen unerheblich, welche der diversen, zu einzelnen Parametern in der Betriebswirtschaftslehre gegebenenfalls vertretenen divergierenden Auffassungen die jeweils am Spruchverfahren Beteiligten für "sachlich richtig" halten oder aber welche dieser Auffassungen ein gerichtlicher Sachverständiger für "sachlich richtig" halten würde, würde er hierzu befragt. Demgemäß besteht für die Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten zu derartigen Beweisthemen weder Bedürfnis noch Raum (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 111; vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14, juris Rn. 94). bb) Für die Aufklärung offener Fragen kann statt eines Sachverständigen auch der sachverständige Prüfer beauftragt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, juris Rn. 76 ff.; vom 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rn. 82 ff.; vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14, juris Rn. 88; OLG München, Beschlüsse vom 5. Mai 2015 - 31 Wx 366/13, juris Rn. 95; vom 20. März 2019 - 31 Wx 185/17, juris Rn. 80 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 9 W 1/17, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 8. Juni 2020 - 26 W 7/20 [AktE], juris Rn. 30 f.; vom 9. Mai 2022 - 26 W 3/21 [AktE], juris Rn. 30 f.; Steinle/Liebert/Katzenstein in MünchHdbGesR, Bd. 7, 6. Aufl., § 34 Rn. 117 f.; BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 8 Rn. 15, Stand: 01.10.2024; MünchKomm-AktG/Krenek, 6. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 6 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 15/371, S. 15). Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung etwa des Antragstellers 29, wonach eine "Neubegutachtung" wegen des fehlenden Erkenntnisgewinns aus der Anhörung der Prüferin erforderlich sei, da die Stichtagserklärung der Prüferin abgesehen von der Aktualisierung des Basiszinssatzes nur floskelhafte Ausführungen enthalte, aber kein Wort über die gravierenden Veränderungen der Rahmenbedingungen, die sich in den Wechselkursen und den Zinsen niedergeschlagen hätten. Mit dieser Kritik wird übergangen, dass die für die sachverständige Prüferin tätigen Wirtschaftsprüfer bei ihrer Anhörung durch das Landgericht am 26. Juni 2018 (vgl. GA XII 1161 ff.) und in ihrem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 21. Dezember 2018 (GA XIV 1390) auf die noch offenen Fragen in einem für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ausreichendem Maße eingegangen sind. C. Anschlussbeschwerde Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin, die sich auch gegen die nicht beschwerdeführenden Antragsteller richtet (I.), ist zulässig (II.), hat in der Sache aber ebenfalls keinen Erfolg (III.). I. Anschlussbeschwerdegegner Entgegen der in der Verfügung vom 30. Juni 2021 (EA OLG 120) geäußerten vorläufigen Ansicht des Senats sind auch die Antragsteller, die keine Beschwerde eingelegt haben, Gegner der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin, weshalb sie formal am Verfahren zu beteiligen gewesen wären. Da die Anschlussbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kann darauf indessen verzichtet werden. 1. Soweit eine Antragsgegnerin keine Beschwerde einlegt, sind die Antragsteller, die ihrerseits keine Beschwerde einlegen, allerdings nicht formal am Verfahren beteiligt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 25/05, juris Rn. 6 ff.; Wittgens in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 18; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Mennicke in Lutter, UmwG, 7. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; MünchKomm-AktG/Krenek, 6. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 27). Zwar wirkt eine erfolgreiche Beschwerde anderer Antragsteller wegen der inter-omnes-Wirkung des § 13 Satz 2 SpruchG aF/nF auch zu Gunsten jener Antragsteller, die keine Beschwerde eingelegt haben, und sogar zu Gunsten jener außenstehenden Aktionäre, die überhaupt keinen Antrag auf gerichtliche Bestimmung gestellt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, BGHZ 207, 114, juris Rn. 51; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 25/05, juris Rn. 8; BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 13 Rn. 4, Stand: 01.10.2024). Damit sind sie unabhängig von ihrer formellen Beteiligung am Verfahren materiell beteiligt, weil nach allgemeinen Grundsätzen materiell beteiligt ist, in wessen Rechtsstellung durch die erlassene oder zu erwartende Entscheidung eingegriffen wird oder eingegriffen werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 25/05, juris Rn. 7, 8; Wittgens in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 18; Mennicke in Lutter, UmwG, 7. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14). Die materielle Beteiligung erzwingt im Spruchverfahren aber – anders als gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG im allgemeinen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – keine formelle Beteiligung, um dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) genüge zu tun (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 25/05, juris Rn. 7). Denn im Spruchverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur Anwendung, sofern im Spruchgesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 17 Abs. 1 SpruchG). Das ist insoweit der Fall. a) Bereits in erster Instanz sind die außenstehenden Aktionäre, die keinen Antrag stellen, zwar wegen § 13 SpruchG materiell am Verfahren beteiligt, nicht aber formell. Die vollständige Verfahrensbeteiligung eines großen Kreises von Anteilsinhabern wäre nicht nur unpraktisch, sondern häufig faktisch kaum durchführbar. Durch die gesetzlichen Antragsfristen hat der Gesetzgeber daher zeitliche Grenzen für die Inanspruchnahme des Rechts auf formelle Beteiligung in erster Instanz gesetzt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 25/05, juris Rn. 8). Stellen außenstehende Aktionäre innerhalb der Frist keinen Antrag, werden sie in erster Instanz ausschließlich durch den gemeinsamen Vertreter formell beteiligt. Er nimmt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HS 2 SpruchG deren Anspruch auf rechtliches Gehör wahr, ist deshalb formell beteiligt und wahrt somit als gesetzlicher Vertreter im Verfahren die materiellen Rechte dieser Anteilsinhaber (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 25/05, juris Rn. 9; Koch, AktG, 18. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 3; BeckOKSpruchG/Drescher, § 6 Rn. 4, Stand: 01.10.2024). Nichts anderes gilt im Beschwerdeverfahren. Der gemeinsame Vertreter ist auch im Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes formell beteiligt und nimmt hier alle Rechte der Antragsberechtigten wahr, die nicht selbst am Verfahren teilnehmen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 25/05, juris Rn. 10; MünchKommAktG/Krenek, 6. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 27; KölnKomm-SpruchG/Wilske/Quinke, 4. Aufl., § 12 Rn. 44). Das ist auch gerechtfertigt, weil sich außenstehende Aktionäre mangels Antragstellung mit dem außergerichtlichen Angebot der Antragsgegnerin abgefunden haben, so dass sich ihre Position ausgehend von dieser Basis nicht verschlechtern kann. Zu ihren Gunsten können andere Aktionäre wegen § 13 Satz 2 SpruchG aF/nF zwar erstinstanzlich einen höheren Ausgleich bzw. eine höhere Abfindung erstreiten, die zweitinstanzlich wieder verloren gehen kann. Sie können aber nicht unter das Angebot zurückfallen. Denn die Antragsgegnerin kann nie eine niedrigere als die angebotene Kompensation erreichen (vgl. BeckOK-SpruchG/Drescher, § 12 Rn. 15, Stand: 01.10.2024; Wälzholz in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 SpruchG Rn. 14 aE, Stand: September 2024 [EL 215]). b) Dasselbe gilt hinsichtlich derjenigen Antragsteller, die keine Beschwerde (fristgerecht) einlegen, wenn auch die Antragsgegnerin keine Beschwerde oder Anschlussbeschwerde einlegt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 25/05, juris Rn. 10; MünchKomm-AktG/Krenek, 6. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 27; ohne die Einschränkung Wittgens in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 18; BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 12 Rn. 21, Stand: 01.10.2024; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; KölnKomm-SpruchG/Wilske/Quinke, 4. Aufl., § 12 Rn. 44). Denn dann können sie wegen des Verbots der reformatio in peius nicht hinter jene Kompensation zurückfallen, die sie erstinstanzlich miterstritten haben (vgl. OLG München, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16, juris Rn. 32; BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 12 Rn. 23 mwN, Stand: 01.10.2024; MünchKomm-AktG/Krenek, 6. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23; Wälzholz in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 SpruchG Rn. 25.2, Stand: September 2024 [EL 215]). Wie bei den außenstehenden Aktionären, die bereits keinen Antrag gestellt haben, ist es daher gerechtfertigt, sie trotz ihrer materiellen Beteiligung am Beschwerdeverfahren nicht formell zu beteiligen, sondern auf die Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter zu verweisen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 25/05, juris Rn. 10; Wittgens in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 18; BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 12 Rn. 21, Stand: 01.10.2024; Mennicke in Lutter, UmwG, 7. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; KölnKomm-SpruchG/ Wilske/Quinke, 4. Aufl., § 12 Rn. 44). Wäre es richtig, den Antragstellern erster Instanz alleine wegen ihrer materiellen Beteiligung ein Recht zur Beteiligung auch am Beschwerdeverfahren einzuräumen, müssten ebenso auch diejenigen Antragsberechtigten beteiligt werden, die erstinstanzlich keinen Antrag gestellt haben, weil sie wie dargelegt in gleicher Weise materiell beteiligt sind. Damit würde aber die gesetzliche Antrags- und Beschwerdefrist ohne Grund unterlaufen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 25/05, juris Rn. 10). Die Antragsteller, die keine Beschwerde eingelegt haben, sind aus den genannten Gründen auch nicht berechtigt, sich der Beschwerde anderer Antragsteller anzuschließen (vgl. eingehend OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 25/05, juris Rn. 3 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 12 W 16/02, juris Rn. 24; OLG München, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16, juris Rn. 32; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 11; BeckOGKSpruchG/Drescher, § 12 Rn. 15, Stand: 01.10.2024; Wittgens in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 15; Koch, AktG, 18. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 4; aA Wälzholz in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 SpruchG Rn. 16.1, Stand: September 2024 [EL 215]; KölnKomm-SpruchG/Wilske/Quinke, 4. Aufl., § 12 Rn. 34). 2. Legt eine Antragsgegnerin Beschwerde ein, richtet sich diese unabhängig davon, ob und welche Antragsteller ebenfalls Beschwerde oder Anschlussbeschwerde einlegen, gegen alle außenstehenden Aktionäre, die erstinstanzlich einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung gestellt haben (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - 20 W 25/05, juris Rn. 11; vom 21. August 2018 - 20 W 1/13, juris Rn. 58; BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 12 Rn. 21, Stand: 01.10.2024; Mennicke in Lutter, UmwG, 7. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14). Denn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet die formelle Beteiligung derjenigen Antragsteller als Beschwerdegegner, die im Fall einer Beschwerde der Antragsgegnerin Gefahr laufen, dass das ihnen günstige Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung zu ihrem Nachteil geändert wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 1/13, juris Rn. 58). 3. Nichts anderes kann gelten, wenn eine Antragsgegnerin – wie hier – eine statthafte Anschlussbeschwerde erhebt. Anders als außenstehende Aktionäre, die bereits keinen Antrag gestellt haben, geben sich Antragsteller, die keine Beschwerde einlegen, nicht bereits mit dem ursprünglichen Angebot der Antragsgegnerin zufrieden, sondern erst mit der von ihnen erstinstanzlich miterstrittenen vom Gericht festgesetzten höheren Kompensation, die Voraussetzung für eine Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist. Anders als nicht antragstellende außenstehende Aktionäre, die bei einem Erfolg der Anschlussbeschwerde nur auf den Zustand zurückfallen, mit dem sie sich schon anfangs abgefunden haben, kann die Anschlussbeschwerde bei den Antragstellern, die keine Beschwerde einlegen, zu einer reformatio in peius führen (vgl. OLG München, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16, juris Rn. 33; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 2022 - 26 W 3/20 [AktE], juris Rn. 12; MünchKomm-AktG/Krenek, 6. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23, 27; BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 12 Rn. 15, Stand: 01.10.2024; Wälzholz in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 SpruchG Rn. 14 aE, 25.2, Stand: September 2024 [EL 215]; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 25/05, juris Rn. 11). Deshalb wäre es nicht gerechtfertigt, sie wie durchgängig nicht am Verfahren beteiligte außenstehende Aktionäre im Beschwerdeverfahren auf die Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter zu verweisen. Für sie macht es keinen Unterschied, ob die Gefahr der Verschlechterung auf einer Beschwerde der Antragsgegnerin beruht (soeben unter 2.) oder auf einer Anschlussbeschwerde als Reaktion auf die Beschwerde dritter Antragsteller. Daher gebietet es ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, sie auf eine Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin formell am Verfahren zu beteiligen, damit sie sich die Früchte ihres erstinstanzlichen (Teil-)Erfolgs selbst sichern können (so auch OLG München, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16, juris Rn. 33; KölnKomm-SpruchG/Wilske/Quinke, 4. Aufl., § 12 Rn. 33; ebenso OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 31 Wx 341/17, juris Rn. 127, wo eine formelle Beteiligung im Ergebnis aber deshalb abgelehnt wurde, weil nur die Kostenentscheidung angegriffen war; im Ergebnis auch MünchKomm-AktG/Krenek, 6. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 27, der eine Verteidigungsmöglichkeit bejaht, ohne klarzustellen, ob ohne Anschließung eine formelle Beteiligung bestehen soll). Einer Anschließung von nicht beschwerdeführenden Antragstellern an die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin bedarf es daher nicht, weil diese ohnehin aufgrund der Anschlussbeschwerde formell am Verfahren beteiligt sind (aA OLG München, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16, juris Rn. 34; KölnKomm-SpruchG/Wilske/Quinke, 4. Aufl., § 12 Rn. 33, 44). Deshalb kann die Frage, ob eine Anschließung an eine Anschlussbeschwerde (sog. Gegenanschlussbeschwerde) überhaupt zulässig sein kann (dagegen BayObLG, Beschluss vom 11. September 2001 - 3Z BR 101/99, juris Rn. 12; BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 12 Rn. 15, Stand: 01.10.2024; Wälzholz in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 SpruchG Rn. 16, Stand: September 2024 [EL 215]; aA KölnKomm-SpruchG/Wilske/Quinke, 4. Aufl., § 12 Rn. 33 f.; wohl auch Mennicke in Lutter, UmwG, 7. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 12b), offen bleiben. II. Zulässigkeit An der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin bestehen keine Zweifel. Eine Anschlussbeschwerde ist im Spruchverfahren statthaft. Eine Beschwerdefrist sieht das Gesetz nicht vor. Auf das Erreichen der Beschwerdesumme kommt es nicht an; es genügt, wenn das Landgericht – wie hier – die Kompensation heraufgesetzt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2018 - 26 W 4/16 [AktE], juris Rn. 34; OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 31 Wx 341/17, juris Rn. 112; BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 12 Rn. 15, Stand: 01.10.2024). III. Begründetheit Die Anschlussbeschwerde hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. 1. Steuerabzug Dass die Bewertungsgutachterin mit Billigung der sachverständigen Prüferin die Beteiligungen der A an verschiedenen ausländischen Tochtergesellschaften als nicht betriebsnotwendiges Vermögen angesehen hat, wird nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden, da diese aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 3Z BR 071/00, juris Rn. 41; Meinert in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 8.49 mwN). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Ansicht der Bewertungsgutachterin (BewGA S. 89 Abs. 4) hat das Landgericht mit der sachverständigen Prüferin (PB S. 54 Abs. 3) in zutreffender Weise bei der Ermittlung dieser Sonderwerte keine typisierte persönliche Ertragsteuer der Anteilseigner in Abzug gebracht. a) Die sachverständige Prüferin argumentiert damit, dass der ausscheidende Aktionär gegebenenfalls ohnehin persönliche Einkommensteuer auf mit der Abfindung realisierte Wertsteigerungen abführen müsse; wenn man bei der Bemessung der Abfindung bereits persönliche Einkommensteuer auf die Berechnung der Abfindungen in Abzug bringe, käme es ihrer Ansicht nach insoweit zu einer doppelten Abführung von Steuern (PB S. 54 Abs. 3). Das Landgericht hat sich dieser Argumentation im Ergebnis zu Recht angeschlossen und dazu ausgeführt, die Rechtsprechung habe zwar in der Vergangenheit in Einzelfällen akzeptiert, dass für nicht betriebsnotwendiges Vermögen der prognostizierte Veräußerungserlös zum Stichtag nicht nur um Kosten und Unternehmenssteuern, sondern zusätzlich um typisierte persönliche Ertragsteuern der Anteilseigner vermindert werde. Hierzu sei auf die entsprechende Behandlung von Ausschüttungen der Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens verwiesen worden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08, juris Rn. 310; ohne nähere Begründung im Ergebnis auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 21 W 8/11, juris Rn. 93; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2012 - 12 W 66/06, juris Rn. 197). Alle zitierten Entscheidungen hätten jedoch gemeinsam, dass sie Bewertungsstichtage betroffen hätten, für die noch das Halbeinkünfteverfahren gegolten habe. Andere von der sachverständigen Prüferin zitierte Entscheidungen hätten sich nicht mit der Problematik auseinandersetzen müssen, weil von vornherein der Veräußerungserlös des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (nur) abzüglich der bei der Veräußerung anfallenden betrieblichen Steuer angesetzt worden sei (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rn. 230; vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, juris Rn. 241; LG Frankfurt, Beschluss vom 2. Mai 2006 - 5 O 153/04, juris Rn. 101). Im vorliegenden Fall überzeuge die Belastung der Sonderwerte (1.446 TEUR) mit typisierter persönlicher Einkommensteuer in Höhe von rund 26,3% (381 TEUR) nicht, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass in der Gesamthöhe der angenommenen Veräußerungserlöse für die Beteiligungen zugleich Buchgewinne lägen. Im Gegenteil habe die Bewertungsgutachterin vom Beteiligungsbuchwert oder anteiligen Eigenkapital den jeweils höheren Wert angesetzt (BewGA S. 88). Die durch fiktive Veräußerung gewonnene zusätzliche Liquidität könne schon nicht mit einem steuerbaren Gewinn auf Unternehmensebene gleichgesetzt werden, weshalb es nicht angemessen sei, die ermittelten Sonderwerte mit persönlichen Einkommensteuern zu belasten. b) Die Antragsgegnerin wendet sich gegen diese Ansicht unter Bezugnahme auf IDW S1 2008 und die unter anderem von Popp (Der Konzern 2020, 177, 178 f.) vertretene Gegenansicht. Dies vermag indessen nicht zu überzeugen. Der – lediglich auf einen Liquidationswert bezogene – Verweis auf IDW S1 2008 trägt schon deshalb nicht, da nach dessen Rn. 61 die Frage, inwieweit Steuern auf der Eigentümerebene zu berücksichtigen sind, von der beabsichtigten Verwendung der erzielten Erlöse abhängen soll. Dies widerspricht der Gegenansicht, die darauf abstellt, dass nach Einführung des Abgeltungsteuersystems gar keine Möglichkeit mehr existiere, Anteilseignern steuerfrei Zahlungen oder einen Wert zukommen zu lassen (Popp, Der Konzern 2020, 177, 178 aE). Aus Sicht des Senats stellt sich aber nicht die Frage, ob Erträge aus Beteiligungen, die dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zuzuordnen sind, einem Aktionär steuerfrei zugewandt werden können. Vielmehr fragt sich, welchen Wert das nicht betriebsnotwendige Vermögen hat, und inwieweit es den Unternehmenswert, von dem sich die Abfindung des außenstehenden Aktionärs ableitet, erhöht. Wird dieser Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens nicht auf der Basis von prognostizierten Nettoausschüttungen (vgl. IDW S1 2008 Rn. 28), sondern – wie hier – durch andere Verfahren ermittelt, spielen persönliche Ertragsteuern für dessen Bestimmung keine Rolle. Da der diskontierte Abfindungsbetrag, in den der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens einfließt, persönlich zu versteuern ist, tritt der Fall einer steuerfreien Zuwendung gar nicht ein. Vielmehr würde der Abzug fiktiver Steuern bei der Bestimmung des Werts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu einer doppelten Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern führen (so im Ergebnis auch Jonas/Wieland-Blöse in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 17.92; ferner, jeweils ohne diese Frage zu diskutieren, OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rn. 230, wo das nicht betriebsnotwendige Vermögen in Grundstücken bestand, deren Wert nach dem Liquidationsverfahren bestimmt wurde; KG, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 2 W 68/07, juris Rn. 55; ebenso wohl OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 21 W 3/11, juris Rn. 71, 74, wo die Masse des nicht betriebsnotwendigen Vermögens in Grundstücken und freier Liquidität bestand; dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, juris Rn. 164 lässt sich nicht entnehmen, wie der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens bestimmt wurde; diese Frage ausdrücklich offen lassend OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06, juris Rn. 111; im Hinblick auf Liquidationserlöse bzw. freie Liquidität aA OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08, juris Rn. 310; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2012 - 12 W 66/06, juris Rn. 197; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15, juris Rn. 85; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. Dezember 2016 - 26 W 25/12 [AktE], juris Rn. 93 ff.; vom 6. Juli 2017 - 26 W 8/16 [AktE], juris Rn. 60 f.; OLG Jena, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 2 W 135/19, juris Rn. 8587). 2. Technischer Bewertungsstichtag Der Antragsgegnerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Ansicht vertritt, im Hinblick auf den angemessenen Ausgleich sei nicht auf den Bewertungsstichtag, sondern auf den 1. Januar 2015 abzustellen, um eine doppelte Verzinsung ("Doppelzählung") zu vermeiden. Allerdings trifft es zu, dass der Senat im Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, juris Rn. 220 diese in der Literatur vertretene Argumentation in einem Fall, in dem der Bewertungsstichtag am 30. Oktober 2003 lag, als sachgerecht angesehen hat (vgl. Popp, Wpg 2008, 23, 28 f.; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12, juris Rn. 130). Daran hält der Senat nicht fest. Wenn der angemessene Ausgleich anhand des Ertragswerts bestimmt wird, ist es plausibel, im Ansatz auf den rechtlichen Stichtag und nicht auf den technischen Bewertungsstichtag abzustellen (so auch BGH, Beschluss vom 4. März 1998 - II ZB 5/97, BGHZ 138, 136, juris Rn. 11; GroßKomm-AktG/Hirte/Hasselbach, 4. Aufl., § 304 Rn. 95; Häller in K. Schmidt/Lutter AktG, 5. Aufl., § 304 Rn. 94; BeckOGKAktG/Veil/Preisser, § 304 Rn. 55, Stand: 01.07.2023; MünchKomm-AktG/v. Rossum, 6. Aufl., § 304 Rn. 75; Koch, AktG, 18. Aufl., § 304 Rn. 10; Paschos in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., § 304 AktG Rn. 6; Deilmann in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 304 Rn. 32). Zwar trifft es zu, dass man über die Frage streiten kann, ob hinsichtlich des angemessenen Ausgleichs für das laufende Jahr, in dem der Unternehmenswert regelmäßig zu einem früheren technischen Stichtag ermittelt und dann auf den rechtlichen Stichtag aufgezinst wird, ein früherer Stichtag oder nur ein anteiliger Wert anzusetzen ist; für die folgenden Jahre trifft es aber jedenfalls nicht zu, dass im Hinblick auf eine solche Aufzinsung eine doppelte Verzinsung erfolgen würde. Es erscheint daher nicht sachgerecht, wegen der Gefahr der Doppelzählung für das erste Jahr dauerhaft einen niedrigeren Ausgleich zu bestimmen. Daher fragt sich aus Sicht des Senats nur, ob es geboten ist, für das erste Jahr einen niedrigeren Ausgleich festzusetzen. Davon sieht der Senat im Streitfall schon deshalb ab, weil der rechtliche Stichtag mit dem 5. März 2015 noch am Anfang des Jahres lag und die Erhöhung zwischen technischem und rechtlichen Bewertungsstichtag nur einen Cent beträgt. Selbst wenn man erwägen würde, die Erhöhung für das erste Jahr nur anteilig anzusetzen (5/6 von 1 Cent), würde es unter diesen Voraussetzungen auch für das erste Jahr bei dem erhöhten Ausgleich verbleiben. 3. Bagatellgrenze Schließlich ist es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin im Streitfall auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Erhöhung von Ausgleich und Abfindung nicht an der Bagatellgrenze hat scheitern lassen. a) Allgemein anerkannt ist eine Bagatellgrenze bei einer Abweichung zwischen zwei ermittelten Ertragswerten. Allerdings wird ihre Berechtigung dort in Zweifel gezogen, wo es um die Beantwortung einer streitigen Rechtsfrage geht, da Bewertungsunsicherheiten insoweit keine Rolle spielen (vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 - 21 W 64/13, juris Rn. 80; vom 8. September 2016 - 21 W 36/15, juris Rn. 60; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2022 - 7 W 82/18, juris Rn. 115, 117; KölnerKomm-SpruchG/Gayk, 4. Aufl., Anh. § 11 Rn. 20). Im Streitfall bedarf es diesbezüglich indessen keiner Entscheidung. b) Begründungsbedürftig ist schon im Ausgangspunkt nicht der Verzicht auf eine Bagatellgrenze, sondern deren Anwendung. Bei der Bagatellgrenze handelt es sich um ein richterrechtliches Institut (vgl. Fleischer, DB 2023, 1844 f.), das dem Gericht die Möglichkeit gibt, in engen Grenzen auf eine geringfügige Erhöhung der angebotenen Kompensation zu verzichten. Die Antragsgegnerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Die Bagatellgrenze ist letztlich Ausfluss des § 287 Abs. 2 ZPO innewohnenden, auf Praktikabilitätsgesichtspunkten beruhenden Schätzungsermessens. Wenn und soweit die Schätzung sich der Wahrheit ohnehin nur zu nähern vermag, ist es gerechtfertigt, eine mögliche Schätzung nicht durch eine nur geringfügig abweichende Schätzung zu ersetzen. Die Rechtslage ist insoweit mit anderen, gesetzlich geregelten Normen vergleichbar, die dem Richter im Hinblick auf erforderliche Schätzungen aus Praktikabilitätsgesichtspunkten (Beweis-) Erleichterungen einräumen. Wie der Schädiger bei einer Schadensschätzung hat auch der Antragsgegner im Spruchverfahren keinen Anspruch darauf, dass das Gericht von diesen Erleichterungen, die in seinem pflichtgemäßen Ermessen liegen (vgl. Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, 3. Aufl., Rn. 811; Thole in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 30; MünchKomm-ZPO/Prütting, 6. Aufl., § 287 Rn. 23), Gebrauch macht. Von der Anwendung der Bagatellgrenze kann daher etwa dann abgesehen werden, wenn Annahmen, die dem Bewertungsgutachten zugrunde liegen, nicht plausibel sind, auch wenn dies nur zu einer nur geringfügigen Änderung der angemessenen Kompensation führt (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2022 - 7 W 82/18, juris Rn. 115, 117). c) Im Streitfall besteht aus Sicht des Senats vor diesem Hintergrund kein Anlass, die – wenn auch geringfügigen – Korrekturen des Landgerichts rückgängig zu machen. D. Mündliche Verhandlung Entgegen der Ansicht diverser Antragsteller war eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann das Beschwerdegericht gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG aF iVm § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen, wenn bereits in der ersten Instanz mündlich verhandelt wurde und von einer erneuten mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 16. April 2024 - 12 W 27/23, juris Rn. 125; vom 21. Juni 2024 - 12 W 14/23, juris Rn. 84; Wittgens in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 20). So liegt es insbesondere dann, wenn im Beschwerderechtszug primär nur noch über schriftsätzlich erörterte (bewertungs-) rechtliche Fragen zu entscheiden und von einer erneuten mündlichen Verhandlung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 20 W 5/16, juris Rn. 60; vom 21. August 2018 - 20 W 2/13, juris Rn. 107; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2024 - 26 W 13/20 [AktE], juris Rn. 84; Steinle/Liebert/Katzenstein in MünchHdbGesR, Bd. 7, 6. Aufl., § 34 Rn. 70; Wittgens in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 20). Das ist hier der Fall. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, den für die sachverständige Prüferin oder für die Bewertungsgutachterin tätigen Wirtschaftsprüfern in einer weiteren mündlichen Verhandlung Fragen stellen zu wollen. Zahlreiche Antragsteller haben vielmehr bereits in erster Instanz beantragt, von einer Anhörung der für die sachverständige Prüferin tätigen Wirtschaftsprüfer ganz abzusehen. Da wie dargelegt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht angezeigt ist, wäre von einer mündlichen Verhandlung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen, sondern lediglich eine Wiederholung der abweichenden Ansichten, die bereits schriftlich – teils sogar außerordentlich umfassend – dargestellt worden sind. E. Nebenentscheidungen I. Kosten 1. Die Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz sind nach der Grundregel des § 15 Abs. 1 SpruchG iVm § 23 Nr. 14 GNotKG der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Danach ist auch im Beschwerdeverfahren von einer grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Gesellschaft auszugehen (vgl. BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 15 Rn. 19 iVm Rn. 18, Stand: 01.10.2024; MünchKomm-AktG/Krenek, 6. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 17), es sei denn, es entspräche der Billigkeit, den Antragstellern die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Das ist zwar nicht nur bei Rechtsmissbrauch der Fall (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 17), sondern schon dann, wenn ihre Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten waren (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, juris Rn. 23; OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 31 Wx 186/16, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 29. September 2017 - 20 W 5/16, juris Rn. 52; vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 114; MünchKommAktG/Krenek, 6. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 18; Mennicke in Lutter, UmwG, 7. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 10). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Zudem haben die Antragsteller hinsichtlich der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin obsiegt. 2. Da sowohl die beschwerdeführenden Antragsteller als auch die Antragsgegnerin mit ihren Rechtsmitteln keinen Erfolg haben, ist es angezeigt, dass die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. a) Die Antragsteller tragen ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst (vgl. BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 15 Rn. 24, Stand: 01.10.2024; Simons in Hölters/Weber, AktG., 4. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 19). Ob auch im Beschwerdeverfahren gemäß (oder analog) § 15 Abs. 2 SpruchG angeordnet werden kann, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht (vgl. OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 31 Wx 186/16, juris Rn. 10; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2020 - 13 W 122/20, juris Rn. 45; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 115; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Januar 2024 - 21 W 60/23, jurisRn. 19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 2024 - 12 W 14/23, juris Rn. 85; BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 15 Rn. 26 aE, Stand: 01.10.2024; Simons in Hölters/Weber, AktG., 4. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 19), oder ob hier § 17 Abs. 1 SpruchG aF iVm § 84 FamFG greift, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen werden sollen, der es eingelegt hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 31 Wx 186/16, juris Rn. 15 ff.; MünchKomm-AktG/Krenek, 6. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 21; Mennicke in Lutter, UmwG, 7. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 18; Wälzholz in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 15 SpruchG Rn. 70, Stand: September 2024 [EL 215]), kann dahinstehen (ebenso BayObLG, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 101 ZBR 97/20, juris Rn. 165). Denn haben die Anträge in der Sache keinen Erfolg, kommt eine Kostenerstattung grundsätzlich auch im Rahmen des § 15 Abs. 2 SpruchG nicht in Betracht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2012 - 20 W 7/09, juris Rn. 178). b) Auch hinsichtlich der Antragsgegnerin kann dahinstehen (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. September 2017 - 20 W 5/16, juris Rn. 55 f.; OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 31 Wx 341/17, juris Rn. 136), ob für sie § 17 Abs. 1 SpruchG aF iVm § 84 FamFG greift (dafür OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 31 Wx 186/16, juris Rn. 11 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 116; MünchKomm-AktG/Krenek, 6. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 21; Koch, AktG, 18. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 6; Simons in Hölters/Weber, AktG., 4. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 19; Mennicke in Lutter, UmwG, 7. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 18; Wittgens in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 22), ob § 15 Abs. 2 SpruchG (analog) anzuwenden ist (dafür BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 15 Rn. 26 aE, Stand: 01.10.2024) oder ob eine Kostenüberbürdung aufgrund des Wortlauts des § 15 Abs. 2 SpruchG im Beschwerdeverfahren ausscheidet (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Januar 2024 - 21 W 60/23, juris Rn. 20 ff., 30; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und Konzernrecht, 10. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 38). Auch in den ersten beiden Fällen wäre kein Grund ersichtlich, eine Kostenerstattung durch die Antragsteller anzuordnen. 3. Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters werden gemäß § 6 Abs. 2 SpruchG in einem gesonderten Verfahren – also nicht durch eine Nebenentscheidung des Hauptsacheverfahrens (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, juris Rn. 6) – durch Beschluss festgesetzt, so dass es insoweit keiner Kostengrundentscheidung bedarf. II. Geschäftswert Die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens auf 200.000 € beruht auf § 74 Satz 1 GNotKG. 1. Der Geschäftswert für die Beschwerde ist zwar an sich nach § 61 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen. § 61 Abs. 1 GNotKG, der auf die Anträge des Rechtsmittelführers, hilfsweise die Beschwer, abstellt, kann allerdings nicht unmittelbar angewendet werden, weil im Spruchverfahren keine Anträge gestellt werden müssen (vgl. BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 15 Rn. 11 mwN, Stand: 01.10.2024; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und Konzernrecht, 10. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 10). Auch die Begrenzung auf den Wert der ersten Instanz (§ 61 Abs. 2 GNotKG) ist nicht anzuwenden, weil sie bei einer den Mindestgeschäftswert übersteigenden Erhöhung der Kompensation erst in zweiter Instanz zu dem nicht sachgerechten Ergebnis führen würde, dass der Mindestwert anzusetzen wäre (vgl. BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 15 Rn. 11 mwN, Stand: 01.10.2024). Daher muss auch für das Beschwerdeverfahren auf § 74 Satz 1 GNotKG als spezielle Regelung zurückgegriffen werden (vgl. BeckOGK-SpruchG/Drescher, § 15 Rn. 11 mwN, Stand: 01.10.2024; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und Konzernrecht, 10. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 10; Wälzholz in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 15 SpruchG Rn. 38, Stand: September 2024 [EL 215]; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 29. September 2017 - 20 W 5/16, juris Rn. 57; vom 31. März 2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 121; Wittgens in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 3; jeweils für eine unmittelbare Anwendung MünchKomm-AktG/Krenek, 6. Aufl., § 15 Rn. 12; KölnKomm-SpruchG/Roßkopf, 4. Aufl., § 15 Rn. 22). 2. Danach ist auch für das Beschwerdeverfahren – wie für die erste Instanz (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2018 - 26 W 12/18 [AktE], juris Rn. 1) – allein maßgeblich der in der Entscheidung festgesetzte Unterschiedsbetrag zur angebotenen Kompensation, nicht der Unterschied zum Ergebnis der ersten Instanz (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 31 Wx 213/17, juris Rn. 113; BeckOGKSpruchG/Drescher, § 15 Rn. 11 mwN, Stand: 01.10.2024; MünchKomm-AktG/Krenek, 6. Aufl., § 15 Rn. 12; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und Konzernrecht, 10. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 14; Mennicke in Lutter, UmwG, 7. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 5; KölnKomm-SpruchG/Roßkopf, 4. Aufl., § 15 Rn. 22; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 26 W 3/20 [AktE], juris Rn. 107; aA Wälzholz in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 15 SpruchG Rn. 38 mwN, Stand: September 2024 [EL 215]; für eine Addition der Geschäftswerte Wittgens in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 3). Wegen der Zurückweisung aller Rechtsmittel ist der Geschäftswert daher wie in der ersten Instanz auf den Mindestgeschäftswert festzusetzen, nachdem das Landgericht dort den Wert zu Recht in dieser Höhe festgesetzt hat. III. Rechtsbeschwerde Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG iVm § 17 Abs. 1 SpruchG). Insbesondere soweit Bewertungsfragen in der betriebswirtschaftlichen Literatur und Praxis umstritten sind, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Dasselbe gilt, soweit der Senat die "sogenannte Bagatellrechtsprechung" (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21, juris Rn. 27) nicht anwendet, da eine Pflicht zu deren Anwendung, zumal bei Fragen, die nicht auf Bewertungsunsicherheiten beruhen, soweit ersichtlich, nicht diskutiert wird.