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Beschluss

1 Ws 9/03

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen eine vorläufige Arrestanordnung ist nur gegen eine mit Gründen versehene Entscheidung des jetzt zuständigen Spruchkörpers beschwerdefähig. • Nach Übergang der Zuständigkeit wegen Anklageerhebung ist die zuvor eingelegte, noch nicht beschiedene Beschwerde nicht sofort vom Beschwerdegericht zu entscheiden, sondern vom jetzt zuständigen Gericht in einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Anordnung umzudeuten und mit Gründen zu bescheiden. • Nur der Spruchkörper, der die mit Gründen versehene Entscheidung erlassen hat, kann die Beschwerde dem Beschwerdegericht mit dem Vermerk vorlegen, dass nicht abgeholfen wird. • Für Untersuchungshaft, Beschlagnahme und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gelten entsprechende Sonderregelungen, die den allgemeinen prozessualen Rechtsgedanken unterstützen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsübergang und Behandlung von Beschwerden gegen vorläufige strafprozessuale Anordnungen • Eine Beschwerde gegen eine vorläufige Arrestanordnung ist nur gegen eine mit Gründen versehene Entscheidung des jetzt zuständigen Spruchkörpers beschwerdefähig. • Nach Übergang der Zuständigkeit wegen Anklageerhebung ist die zuvor eingelegte, noch nicht beschiedene Beschwerde nicht sofort vom Beschwerdegericht zu entscheiden, sondern vom jetzt zuständigen Gericht in einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Anordnung umzudeuten und mit Gründen zu bescheiden. • Nur der Spruchkörper, der die mit Gründen versehene Entscheidung erlassen hat, kann die Beschwerde dem Beschwerdegericht mit dem Vermerk vorlegen, dass nicht abgeholfen wird. • Für Untersuchungshaft, Beschlagnahme und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gelten entsprechende Sonderregelungen, die den allgemeinen prozessualen Rechtsgedanken unterstützen. Die Arrestschuldnerin legte Beschwerde gegen eine vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Stuttgart am 25.10.2002 angeordnete dingliche Arrestmaßnahme ein. Zwischenzeitlich erfolgte Anklageerhebung, wodurch die Sache der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart zugewiesen wurde. Der Vorsitzende der Strafkammer verwies die Akten an den Senat mit dem Vermerk, die Strafkammer helfe der Beschwerde nicht ab. Der Senat stellte fest, dass derzeit keine beschwerdefähige Entscheidung der Strafkammer vorliegt, weil diese eine mit Gründen versehene Beschlussentscheidung nach § 34 StPO treffen müsste, damit die Beschwerde den Rechtszug eröffne. • Arrestbeschlüsse nach §§ 111b ff. StPO sind vorläufige, mit der einfachen Beschwerde anfechtbare Anordnungen, die bis zu einer Endentscheidung jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden können. • Die StPO regelt nicht allgemein, ob eine vor Übergang der Zuständigkeit eingereichte, noch nicht beschiedene Beschwerde mit dem Zuständigkeitswechsel ihre Wirksamkeit verliert; für bestimmte Maßnahmen geben jedoch Regelungen Anlass zur Einordnung (z.B. § 126 StPO für Untersuchungshaft, § 98 Abs.2 S.3 StPO für Beschlagnahme). • Die Rechtsprechung und Kommentarliteratur sehen beim Übergang der Zuständigkeit einen prozessualen Grundsatz: Nach § 306 Abs.2 StPO ist nur der Spruchkörper entbunden, der die mit Gründen versehene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde ohne Erfolg an das Beschwerdegericht vorzulegen. • Folgerung: Das nun zuständige Gericht muss die noch nicht beschiedene Beschwerde in einen formellen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Anordnung umdeuten und diese Entscheidung mit Gründen versehen; erst diese Entscheidung eröffnet den Beschwerderechtszug gegen die Aufrechterhaltung des Arrestes. • Auf das Einlegen der Beschwerde vor oder nach dem Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs kommt es nicht an; maßgeblich ist, dass eine begründete Entscheidung des jetzt zuständigen Spruchkörpers vorliegt. Der Senat gab die Sache an die mit der Sache befasste Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart zurück, weil derzeit keine beschwerdefähige, mit Gründen versehene Entscheidung vorliegt. Die Strafkammer muss die Beschwerde in einen Antrag auf Aufhebung der Arrestanordnung umdeuten und über diesen mit Gründen entscheiden. Erst eine solche begründete Entscheidung, mit der die Arrestanordnung aufrechterhalten wird, eröffnet den Beschwerdeprozess gegen die Aufrechterhaltung. Die Beschwerde der Arrestschuldnerin bleibt damit nicht inhaltlich verworfen, sondern ist formell an das zuständige Gericht zur begründeten Entscheidung zu übergeben; nur danach kann der Rechtszug der Beschwerde eröffnet werden.