OffeneUrteileSuche
Urteil

3 U 176/02

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Teilschmerzensgeld ist nur zulässig, wenn die künftige Schadensentwicklung noch unüberschaubar ist und daher das insgesamt angemessene Schmerzensgeld bislang nicht endgültig bestimmbar ist. • Der Schmerzensgeldanspruch ist einheitlich zu bemessen; er lässt sich nicht in mehrere Teilbeträge zerlegen, wenn keine konkreten, ungewissen zukünftigen Schäden auszuklammern sind. • Bei Mitverschulden ist das Schmerzensgeld insgesamt unter Berücksichtigung der Beteiligungsquote zu bemessen, nicht prozentual zu kürzen. • Die Zulässigkeit eines Teilschmerzensgeldes bestimmt sich nach der Notwendigkeit, bereits absehbare Beeinträchtigungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung abzugelten und ungewisse Zukunftsschäden auszuklammern. • Die Kosten- und Zinsentscheidung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Entscheidungsgründe
Teilschmerzensgeld nur bei unüberschaubarer künftiger Schadensentwicklung • Ein Teilschmerzensgeld ist nur zulässig, wenn die künftige Schadensentwicklung noch unüberschaubar ist und daher das insgesamt angemessene Schmerzensgeld bislang nicht endgültig bestimmbar ist. • Der Schmerzensgeldanspruch ist einheitlich zu bemessen; er lässt sich nicht in mehrere Teilbeträge zerlegen, wenn keine konkreten, ungewissen zukünftigen Schäden auszuklammern sind. • Bei Mitverschulden ist das Schmerzensgeld insgesamt unter Berücksichtigung der Beteiligungsquote zu bemessen, nicht prozentual zu kürzen. • Die Zulässigkeit eines Teilschmerzensgeldes bestimmt sich nach der Notwendigkeit, bereits absehbare Beeinträchtigungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung abzugelten und ungewisse Zukunftsschäden auszuklammern. • Die Kosten- und Zinsentscheidung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Kläger wurde am 03.04.2001 auf einem Marktplatz vom Beklagten tätlich angegriffen und erheblich verletzt. Er klagte auf materiellen Schadensersatz und begehrte ausdrücklich ein Teilschmerzensgeld von 5.000 EUR; den Gesamtbetrag des Schmerzensgeldes ließ er offen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers zur Zahlung von insgesamt 4.803,20 EUR (davon 4.000 EUR Schmerzensgeld und 803,20 EUR materieller Schaden zu 80%). Der Kläger Berufung, um das Schmerzensgeld auf die beantragten 5.000 EUR aufzustocken. Der Beklagte rügte die Unzulässigkeit der Teilschmerzensgeldklage und legte Anschlussberufung ein, damit die Feststellung eines Teilschmerzensgeldes aufgehoben wird. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, die Anschlussberufung des Beklagten ist ebenfalls zulässig und begründet. • Grundsatz der Einheitlichkeit: Schmerzensgeld ist ein einheitlicher Anspruch; das Gericht hat aus einer Gesamtschau alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen und das angemessene Schmerzensgeld insgesamt zu bemessen. • Ausnahme bei ungewisser Zukunftsschädigung: Ein Teilschmerzensgeld kommt nur in Betracht, wenn die künftige Schadensentwicklung noch nicht abschätzbar ist und daher ein Teilbetrag für den bisher überschaubaren Zeitraum gewährt und die Geltendmachung weiterer Entschädigung für die Zukunft vorbehalten werden muss. • Anwendungsfall: Der Kläger hat nicht dargelegt, dass in seinem Fall die Ausnahme greift; er wollte lediglich einen teilbaren Geldbetrag ohne Konkretisierung des gesamtwürdigen Schmerzensgeldes durchsetzen. • Mitverschulden: Bei Mitverschulden ist das Schmerzensgeld nicht durch prozentuale Reduktion zu berechnen, sondern insoweit zu bemessen, dass die Beteiligungsquote in die Angemessenheitsbewertung einfließt. • Rechtsprechung und Normen: Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung, die den Ausnahmefall der Teilschmerzensgeldgewährung bei ungewisser Zukunftsschädigung anerkennt, sowie auf die Vorschriften über Kosten und Vollstreckung (§§ 91, 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO). • Folgerung: Weil der Kläger kein schlüssiges Vorbringen zur Unüberschaubarkeit künftiger Schäden gemacht hat, ist die Teilklage unzulässig und ein Gesamtbetrag hätte zu ermitteln sein müssen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; seine Klage auf ein Teilschmerzensgeld von 5.000 EUR ist unzulässig, weil er nicht darlegt, dass die künftige Schadensentwicklung unüberschaubar ist. Die Anschlussberufung des Beklagten ist begründet; das Urteil des Landgerichts wird insoweit abgeändert, dass der Beklagte nur zu den bereits zugesprochenen Beträgen (insbesondere 4.000 EUR Schmerzensgeld und 803,20 EUR materieller Schaden anteilig) verurteilt bleibt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wird zugelassen.