Beschluss
9 U 116/02
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rüge nach § 321a ZPO ist nicht gegen Berufungsurteile statthaft.
• Der Anwendungsbereich von § 321a ZPO darf nicht über den Wortlaut hinaus erweitert werden; Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber dies bewusst nicht tun wollte.
• Kosten des unzulässigen Rügeverfahrens trägt der Rüge führende Beklagte.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Rüge nach § 321a ZPO gegen Berufungsurteile • Die Rüge nach § 321a ZPO ist nicht gegen Berufungsurteile statthaft. • Der Anwendungsbereich von § 321a ZPO darf nicht über den Wortlaut hinaus erweitert werden; Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber dies bewusst nicht tun wollte. • Kosten des unzulässigen Rügeverfahrens trägt der Rüge führende Beklagte. Der Beklagte hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Tübingen Berufung eingelegt; der Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart wies die Berufung mit Urteil vom 23.12.2002 zurück. Mit Schriftsatz vom 10.01.2003 erhob der Beklagte gegen das Berufungsurteil eine Rüge nach § 321a ZPO n.F. und rügte Verletzung verfahrensrechtlicher Grundrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Vorverlegung des Verkündungstermins. Er beantragte die Fortführung des Rechtsstreits im ersten Rechtszug und hilfsweise die Zulassung der Revision. Der Beklagte machte geltend, § 321a ZPO sei auch entsprechend auf Urteile der zweiten Instanz anwendbar, um das Bundesverfassungsgericht zu entlasten. Der Senat prüfte die Zulässigkeit der Rüge und traf die Kostenentscheidung des Verfahrens. • § 321a Abs. 1 ZPO ist nach Wortlaut nur gegen Urteile der ersten Instanz vorgesehen, wenn gegen diese keine Berufung nach § 511 Abs. 2 ZPO statthaft ist. • Eine entsprechende Anwendung der Norm auf Berufungsurteile kommt nicht in Betracht, weil keine Regelungslücke vorliegt; die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber bewusst keine Ausdehnung auf Entscheidungen der zweiten Instanz gewollt hat. • Maßgeblich ist die Entstehungsgeschichte: Der Bundesrat hatte die Ausweitung auf unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte, insbesondere der zweiten Instanz, vorgeschlagen, worauf die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit und Ressourcenschonung verzichtete. • Da § 321a ZPO eine Ausnahmevorschrift darstellt, ist ihr Anwendungsbereich nicht über den klaren Wortlaut hinaus zu erweitern; dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur. • Die Kostenentscheidung beruht ersatzweise analog auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss kommt nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht in Betracht. Die Rüge des Beklagten gegen das Berufungsurteil wird als unzulässig verworfen. Begründet ist dies damit, dass § 321a ZPO nur für erstinstanzliche Urteile ohne zulässige Berufung nach § 511 Abs. 2 ZPO geschaffen wurde und nicht entsprechend auf Berufungsurteile ausgeweitet werden darf; die Gesetzesmaterialien belegen, dass eine solche Ausweitung bewusst nicht vorgenommen wurde. Der Beklagte trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss ist ausgeschlossen.