Urteil
3 U 135/02
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Sicherstellung/Beschlagnahme nach § 111b Abs.5 StPO kann einen Rechtsmangel i.S.v. § 434 BGB begründen, wenn die Kaufsache danach an den aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden berechtigten Verletzten herausgegeben wird.
• Liegt eine auf § 111b Abs.5 StPO gestützte Beschlagnahme vor, reicht hierfür bereits ein einfacher Tatverdacht als Anordnungsvoraussetzung.
• Hat der Verkäufer die Kaufsache nicht frei von Rechten verschafft, kann der Käufer gemäß §§ 325, 346, 440 BGB vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.
Entscheidungsgründe
Beschlagnahme nach §111b Abs.5 StPO begründet Rechtsmangel i.S.v. §434 BGB • Eine Sicherstellung/Beschlagnahme nach § 111b Abs.5 StPO kann einen Rechtsmangel i.S.v. § 434 BGB begründen, wenn die Kaufsache danach an den aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden berechtigten Verletzten herausgegeben wird. • Liegt eine auf § 111b Abs.5 StPO gestützte Beschlagnahme vor, reicht hierfür bereits ein einfacher Tatverdacht als Anordnungsvoraussetzung. • Hat der Verkäufer die Kaufsache nicht frei von Rechten verschafft, kann der Käufer gemäß §§ 325, 346, 440 BGB vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Käufer erwarb einen Mercedes-Benz S 500 L vom Beklagten und zahlte 98.000 DM, wovon 10.000 DM bereits zurückerstattet wurden. Das Fahrzeug wurde im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt; die Strafbehörden hielten sowohl eine Sicherstellung zu Beweiszwecken (§94 StPO) als auch eine Sicherstellung zur Sicherung eines möglichen Verfalls nach §111b StPO für geboten. Das Amtsgericht Frankfurt ordnete die Beschlagnahme an; das Landgericht bestätigte dies. Der Käufer erklärte den Rücktritt und forderte den restlichen Kaufpreis zurück. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt; der Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere, Beschlagnahme zum Beweiszweck begründe keinen Mangel und der Käufer habe das Risiko gekannt. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen und die Rückzahlung zugesprochen. • Vertragsschluss: Der Kaufvertrag ist nach vorgelegtem Vertrag und Zeugenaussage bewiesen; Feststellungen des Landgerichts werden nicht angegriffen (§529 Abs.1 Nr.1 ZPO). • Anwendbares Recht: Für vor dem 01.01.2002 abgeschlossene Verträge gelten §§ 325, 327, 346, 434, 440 BGB in alter Fassung; Rücktritt nach §325 i.V.m. §440 Abs.1 BGB möglich, ohne Zug-um-Zug-Angebot. • Beschlagnahme als Mangel: Öffentlich-rechtliche Maßnahmen begründen nicht generell einen Mangel; eine Beschlagnahme nach §94 StPO zum bloßen Beweissichern begründet regelmäßig keinen Mangel, wohl aber eine Sicherstellung/Beschlagnahme nach §§111b,111c StPO, da sie zur Entziehung der Kaufsache führen kann. • Rechtsgrundlage der angeordneten Sicherstellung: Aus den Beschlüssen ergibt sich, dass die Maßnahme auch auf §111b Abs.5 StPO gestützt wurde; diese Vorschrift erlaubt Sicherstellung auch im Interesse des Verletzten und erfordert nur einen einfachen Tatverdacht. • Tatverdacht: Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bestand ein einfacher Tatverdacht der Hehlerei gegen die Parteien, sodass die Anordnung rechtmäßig war. • Wirkung der Herausgabe: Da das Fahrzeug nach der Beschlagnahme an die Versicherung/Hinterbliebenen bzw. den Verletzten herausgegeben werden sollte, liegt eine dem Käufer gegenüber wirksame Entziehung der Kaufsache vor, wodurch ein Rechtsmangel i.S.v. §434 BGB gegeben ist. • Käuferrechte: Kein Ausschluss des Rücktritts nach §351 BGB; kein Anhaltspunkt, dass der Käufer zur Zeit des Erwerbs Kenntnis i.S.v. §439 Abs.1 BGB hatte; daher steht dem Käufer der Rückzahlungsanspruch zu. • Beweisstand zur Herkunft des Fahrzeugs: Ob das Fahrzeug gestohlen war, blieb offen, ist für die Rückzahlungsentscheidung aber entbehrlich, da die Beschlagnahme nach §111b Abs.5 StPO die Mangelhaftigkeit begründete. Der Beklagte verliert; die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger kann gemäß §§ 434, 440 Abs.1, 325, 327, 346 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich bereits geleisteter 10.000 DM in Höhe von 44.993,69 EUR verlangen, weil die auf §111b Abs.5 StPO gestützte Sicherstellung/Beschlagnahme der Kaufsache einen Rechtsmangel darstellt. Die Beschlagnahme war rechtmäßig, weil zum Anordnungszeitpunkt ein einfacher Tatverdacht bestand; die nachfolgende Herausgabe an die Versicherung/den Verletzten bestätigt die Entziehung der Kaufsache. Ein Ausschluss des Rücktritts ist nicht gegeben; daher ist der Rückzahlungsanspruch durchsetzbar. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; Revision wurde zugelassen.