Beschluss
3 Ausl 113/2001; 3 Ausl 113/01
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bereits aufgehobener Auslieferungshaftbefehl ist im Wege der Umdeutung des Antrags als Antrag nach § 34 IRG gegebenenfalls in eine Anordnung der Haft zur Durchführung der Auslieferung umzuwandeln.
• § 34 IRG schließt einen Vorführungsbefehl zum Zwecke der Durchführung der Auslieferung nicht aus; die Vorführung ist eine weniger einschneidende, zulässige Alternative zur Haft.
• Ein Vorführungsbefehl ist dann ausreichend, wenn der Verfolgte nicht zu erwarten ist, sich freiwillig zu stellen, aber auch keine Anhaltspunkte für aktive Verhinderung der Auslieferung vorliegen.
• Vorführung nach §§ 77 IRG i.V.m. § 135 Satz 2 StPO erlaubt eine kurzfristige, befristete Ingewahrsamnahme; sie ist zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüber Haft anzuordnen, wenn sie zur Durchführung ausreicht.
Entscheidungsgründe
Vorführungsbefehl statt Auslieferungshaft bei durchführbarer Übergabe • Ein bereits aufgehobener Auslieferungshaftbefehl ist im Wege der Umdeutung des Antrags als Antrag nach § 34 IRG gegebenenfalls in eine Anordnung der Haft zur Durchführung der Auslieferung umzuwandeln. • § 34 IRG schließt einen Vorführungsbefehl zum Zwecke der Durchführung der Auslieferung nicht aus; die Vorführung ist eine weniger einschneidende, zulässige Alternative zur Haft. • Ein Vorführungsbefehl ist dann ausreichend, wenn der Verfolgte nicht zu erwarten ist, sich freiwillig zu stellen, aber auch keine Anhaltspunkte für aktive Verhinderung der Auslieferung vorliegen. • Vorführung nach §§ 77 IRG i.V.m. § 135 Satz 2 StPO erlaubt eine kurzfristige, befristete Ingewahrsamnahme; sie ist zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüber Haft anzuordnen, wenn sie zur Durchführung ausreicht. Der Beschluss betrifft einen Verfolgten, der auf Ersuchen französischer Behörden im Oktober 2001 festgenommen und in Auslieferungshaft genommen wurde. Ein Auslieferungshaftbefehl vom 16.11.2001 war erlassen, später unter Meldeauflagen außer Vollzug gesetzt und schließlich wegen Zeitablaufs aufgehoben worden. Das Justizministerium bewilligte die teilweise Auslieferung an Frankreich, die Generalstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Wiederinsetzung des Haftbefehls zum Zweck der Durchführung der Auslieferung. Das Oberlandesgericht prüft, ob statt Anordnung der Haft eine geringere Maßnahme zur Übergabe an die französischen Behörden möglich ist. Es ging darum, ob der Verfolgte kurzfristig vorgeführt und am Grenzübergang Kehl an die französischen Behörden übergeben werden kann. Relevante Tatsachen sind die bisherige Einhaltung der Meldeauflagen durch den Verfolgten und sein gemeldeter Wohnsitzwechsel. • Der ursprünglich aufgehobene Haftbefehl musste als Antrag auf Anordnung der Haft zur Durchführung der Auslieferung nach § 34 IRG umgedeutet werden. • § 34 IRG steht einem Vorführungsbefehl nicht entgegen; frühere Regelungen ließen beide Maßnahmen zu und die Gesetzesmaterialien sehen die Zulässigkeit der Vorführung vor. • Die Vorführung ist gegenüber der Haft die mildere Maßnahme, weil sie nach §§ 77 IRG i.V.m. § 135 Satz 2 StPO nur eine kurzfristige, klar befristete Ingewahrsamnahme erlaubt, während die Anordnung der Haft von vornherein nicht auf einen festen kurzen Zeitraum begrenzbar ist. • Konkrete Umstände sprechen dafür, dass die Vorführung zur Übergabe ausreichend ist: der Verfolgte hat Meldeauflagen erfüllt und seinen Wohnsitzwechsel angezeigt; es bestehen keine Anhaltspunkte für aktive Flucht- oder Verhinderungsabsichten. • Mit entsprechender organisatorischer Vorbereitung ist es möglich, den Verfolgten innerhalb der in § 135 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist zum Grenzübergang Kehl zu verbringen und dort zu übergeben, eine vorherige Einlieferung in eine Justizvollzugsanstalt ist daher nicht erforderlich. • Über etwaige Einwendungen gegen den Vorführungsbefehl entscheidet das Oberlandesgericht nach §§ 34 Abs. 2, 23 IRG, da der Befehl ohne vorherige Anhörung aus Gründen, die den Erfolg gefährden könnten, erlassen wurde. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Haft zur Durchführung der Auslieferung wurde zurückgewiesen. Stattdessen ordnete das Oberlandesgericht die Vorführung des Verfolgten zur Überstellung an die französischen Behörden am Grenzübergang Kehl an und begrenzte die zulässige Dauer der Ingewahrsamnahme auf die kurze, im Vorführungsbefehl vorgesehene Frist. Die Vorführung wird als weniger einschneidende, verhältnismäßige und zur Durchführung ausreichende Maßnahme angesehen, da der Verfolgte Meldeauflagen erfüllt hat und keine Anhaltspunkte für aktive Verhinderung der Auslieferung vorliegen. Damit war die Haftanordnung nicht erforderlich und konnte zurückgewiesen werden; mögliche Einwendungen gegen die Vorführung sind vom Oberlandesgericht zu prüfen.