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Urteil

1 Ss 103/03

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen ist unbegründet und wird verworfen. • Die Verlesung eines erstinstanzlichen Urteils ist für die Verwertung seines Inhalts in der Berufung nicht zwingend, wenn dessen Inhalt in der Berufungshauptverhandlung erörtert und vom Angeklagten nicht bestritten wurde. • Bei Feststellungen aus einem erstinstanzlichen Urteil, die im Berufungsverfahren erörtert wurden, kann der Angeklagte als Auskunftsperson dienen; das Urteil bedarf dann keiner förmlichen Urkundsverlesung nach § 249 StPO. • Zur Strafzumessung kann ein aktiver Tatbeitrag (z. B. Scheinabmeldung, falsche Anschriftsangaben) strafverschärfend berücksichtigt werden; die Versagung der Strafaussetzung richtet sich nach § 56 StGB.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen: Verwertbarkeit erstinstanzlicher Urteilsinhalte durch Erörterung • Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen ist unbegründet und wird verworfen. • Die Verlesung eines erstinstanzlichen Urteils ist für die Verwertung seines Inhalts in der Berufung nicht zwingend, wenn dessen Inhalt in der Berufungshauptverhandlung erörtert und vom Angeklagten nicht bestritten wurde. • Bei Feststellungen aus einem erstinstanzlichen Urteil, die im Berufungsverfahren erörtert wurden, kann der Angeklagte als Auskunftsperson dienen; das Urteil bedarf dann keiner förmlichen Urkundsverlesung nach § 249 StPO. • Zur Strafzumessung kann ein aktiver Tatbeitrag (z. B. Scheinabmeldung, falsche Anschriftsangaben) strafverschärfend berücksichtigt werden; die Versagung der Strafaussetzung richtet sich nach § 56 StGB. Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Betrugs verurteilt; die Mitangeklagte beantragte sozialhilferechtlich den Wegfall einer eheähnlichen Gemeinschaft und erhielt so mit ihm gemeinsam etwa 70.000 DM Sozialhilfe. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 1.3.2002 unter Einbeziehung eines früheren Urteils des Amtsgerichts Hechingen (5.11.2001) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Das Landgericht änderte im Rechtsfolgenausspruch und berücksichtigte die elfmonatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 5.11.2001, woraufhin dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. In der Revision rügte der Angeklagte Verfahrensfehler (§ 261, § 249 StPO) und die materielle Rechtmäßigkeit der Strafzumessung; insbesondere machte er geltend, das Urteil vom 5.11.2001 sei in der Berufungshauptverhandlung nicht förmlich verlesen worden und dürfe deshalb nicht verwertet werden. Das Berufungsprotokoll vermerkt jedoch, dass das Vorstrafenverzeichnis verlesen und die Vorstrafen erörtert wurden; der Angeklagte bestritt den Inhalt nicht. • Verfahrensrüge unbegründet: Die Berufungskammer hat nach § 324 Abs. 1 StPO über das bisherige Verfahren berichtet und das erstinstanzliche Urteil dargestellt; die bloße Darstellung ersetzt zwar nicht stets eine förmliche Verlesung zu Beweiszwecken (§ 249 StPO), doch gehört die Urteilsverlesung nicht zwingend zur Beweisaufnahme und kann entbehrlich sein. • Das Hauptverhandlungsprotokoll hat volle Beweiskraft (§§ 273, 274 StPO). Dort heißt es, das Vorstrafenverzeichnis sei verlesen und die Vorstrafen erörtert worden; daraus folgt, dass der Vorsitzende dem Angeklagten das Urteil vom 5.11.2001 vorgehalten und mit ihm darüber gesprochen hat, wodurch der Angeklagte als Auskunftsperson den wesentlichen Inhalt wiedergegeben hat. • Selbst wenn formell keine Verlesung nach § 249 StPO erfolgt wäre, wäre dies unbeachtlich, weil der Inhalt erörtert und nicht bestritten worden ist; ein Unterbleiben der Verlesung konnte die Entscheidung nicht tragen. • Zur Sachrüge: Die Feststellung gesteigerter krimineller Intensität durch aktive Mitwirkungshandlungen (Scheinabmeldung, falsche Anschriften) war zulässig und durfte strafschärfend berücksichtigt werden. • Zur Versagung der Bewährung: Die Einzelstrafen lagen nahe an der Jahresgrenze; daher genügten die Erwägungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 2 StGB, eine Bewährung nicht zu gewähren, ohne weitergehenden Nachweis gemeinschaftsgefährlicher Zunahme von Sozialhilfebetrug. • Rechtliche Normen: §§ 249, 261, 273, 274, 324 StPO; § 56 StGB; allgemeine Strafzumessungsvorschriften. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen. Das Landgericht durfte die elfmonatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 5.11.2001 in die Gesamtstrafe einbeziehen, weil dessen Inhalt in der Berufungshauptverhandlung erörtert und vom Angeklagten nicht bestritten wurde, so dass keine förmliche Verlesung nach § 249 StPO erforderlich war. Zudem war die strafverschärfende Bewertung des aktiven Tatbeitrags des Angeklagten zulässig. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beruht auf den Umständen der Einzelstrafen und der Tatbegehung und ist damit rechtlich tragfähig. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.