Beschluss
8 W 130/03
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist kostenpflichtig zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für zusätzliche Gebühren nicht vorliegen.
• Die Feststellung eines gerichtlichen Vergleichs durch Beschluss begründet nicht ohne Weiteres eine "Entscheidung" i.S.v. § 35 BRAGO, die eine zusätzliche 10/10-Gebühr rechtfertigen würde.
• Für die Annahme einer Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr nach § 31 BRAGO ist eine mündliche Verhandlung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine zusätzliche 10/10-Gebühr bei Vergleichsfeststellung; §35 BRAGO nicht anwendbar • Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist kostenpflichtig zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für zusätzliche Gebühren nicht vorliegen. • Die Feststellung eines gerichtlichen Vergleichs durch Beschluss begründet nicht ohne Weiteres eine "Entscheidung" i.S.v. § 35 BRAGO, die eine zusätzliche 10/10-Gebühr rechtfertigen würde. • Für die Annahme einer Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr nach § 31 BRAGO ist eine mündliche Verhandlung erforderlich. Der Kläger verlangt Rückzahlung eines überfälligen Darlehens plus Zinsen; der Beklagte bestritt nur die Zinsforderung. Das Verfahren wurde auf Abschluss eines Vergleichs mit Ratenzahlung und Verfallsklausel gelenkt; die Parteien korrespondierten über ihre Anwälte und stimmten einem vom Richter vorgeschlagenen, ausformulierten Vergleich zu. Der Richter stellte mit Beschluss vom 12.04.2002 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass der Vergleich zustande gekommen sei. Nachfolgend setzte der Rechtspfleger auf Antrag des Klägers antragsgemäß Gebühren fest; der Kläger beantragte ergänzend die Festsetzung einer weiteren 10/10-Gebühr nach § 35 BRAGO. Die Rechtspflegerin lehnte dies ab mit der Begründung, es liege keine Entscheidung im Sinne des § 35 BRAGO vor. Der Kläger erhob sofortige Beschwerde, die das Oberlandesgericht zu prüfen hatte. • Die sofortige Beschwerde war zulässig, ist aber in der Sache unbegründet. • Die Feststellung des gerichtlichen Vergleichs durch Beschluss ersetzt nicht automatisch eine im Gebührenrecht im Sinne des § 35 BRAGO erforderliche "Entscheidung", die eine zusätzliche 10/10-Gebühr rechtfertigen würde; es fehlt an den hierfür notwendigen Voraussetzungen. • Eine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 BRAGO kommt nicht in Betracht, weil keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. • Die Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger war insoweit zutreffend, als die ergänzende Gebührforderung des Klägers nicht begründet ist. • Mangels Anwendbarkeit von § 35 BRAGO ist der ergänzende Festsetzungsantrag abzuweisen und die Beschwerde zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 12.02.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die ergänzende Festsetzung einer 10/10-Gebühr nach § 35 BRAGO wurde zu Recht abgelehnt, weil die Feststellung des Vergleichs durch Beschluss keine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift begründet und somit die Voraussetzungen für die zusätzliche Gebühr nicht vorliegen. Ebenso kommen Verhandlungs- oder Erörterungsgebühren nach § 31 BRAGO nicht in Betracht, da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Folglich ist der Antrag auf zusätzliche Kostenfestsetzung erfolglos und der Beklagte bleibt zur Tragung der bereits festgesetzten Gebühren verurteilt.