OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 197/02

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Mieterin (Versicherungsnehmerin) kann gegen den Betreiber einer benachbarten Praxiseinheit einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs.2 Satz2 BGB analog geltend machen, wenn sie aus tatsächlichen Gründen eine wirksame Abwehr nicht durchsetzen kann. • Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs.2 Satz2 BGB ist nicht auf Immissionen von anderem Grundstück beschränkt und kann auch bei Beeinträchtigungen durch Wasser gelten; er steht neben deliktischen oder haftpflichtrechtlichen Ansprüchen. • Kosten eines privaten Untersuchungsberichts sind nach § 249 BGB nur erstattungsfähig, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind; ein Gutachten zur Verschuldensfrage ist nicht erforderlich für einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch und daher nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch bei Wasserschaden in Gebäudeeinheiten • Eine Mieterin (Versicherungsnehmerin) kann gegen den Betreiber einer benachbarten Praxiseinheit einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs.2 Satz2 BGB analog geltend machen, wenn sie aus tatsächlichen Gründen eine wirksame Abwehr nicht durchsetzen kann. • Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs.2 Satz2 BGB ist nicht auf Immissionen von anderem Grundstück beschränkt und kann auch bei Beeinträchtigungen durch Wasser gelten; er steht neben deliktischen oder haftpflichtrechtlichen Ansprüchen. • Kosten eines privaten Untersuchungsberichts sind nach § 249 BGB nur erstattungsfähig, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind; ein Gutachten zur Verschuldensfrage ist nicht erforderlich für einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch und daher nicht erstattungsfähig. Die Klägerin, Haftpflichtversicherung einer Gemeinschaftspraxis im ersten Obergeschoss, verlangt von dem Beklagten Ersatz für durch Wasserschaden entstandene Aufwendungen. Ursache war das Bersten eines Zuleitungsschlauchs zu einem Waschbecken in der vom Beklagten im zweiten Obergeschoss betriebenen Arztpraxis. Die Klägerin hat Leistungen in Höhe von insgesamt 190.915,46 DM an ihre Versicherungsnehmer erbracht und fordert diese von dem Beklagten zurück. Das Landgericht gab der Klage grds. statt mit der Begründung, der Beklagte habe Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der Beklagte rügt dies und macht geltend, der Schlauch sei wartungsfrei und dauerdruckgeeignet. Insbesondere streitig ist auch die Erstattungsfähigkeit einer Rechnung der Landesgewerbeanstalt für einen Untersuchungsbericht. • Anspruchsgrund: Der Senat geht nicht von einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten aus, da der Beklagte vorgetragen hat, der verwendete Schlauch sei für den Sanitärbereich dauerdruckgeeignet und wartungsfrei und der Untersuchungsbericht keine Anhaltspunkte liefert, die eine Erkennbarkeit der Beschädigungen ohne Wenden des Schlauchs belegen. • Analoge Anwendung des § 906 Abs.2 Satz2 BGB: Unabhängig von der Frage des Verschuldens besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs.2 Satz2 BGB analog, wenn der Betroffene aus tatsächlichen Gründen eine Abwehr nicht durchsetzen kann und dadurch Nachteile entstehen, die das zumutbare Maß übersteigen; dieser Anspruch kann auch Wasserbeeinträchtigungen und Störungen innerhalb eines Gebäudekomplexes erfassen. • Reichweite der Norm: Die analoge Anwendung des § 906 Abs.2 Satz2 BGB ist nicht auf Immissionen zwischen rechtlich verschiedenen Grundstücken zu beschränken; praktikable und sachgerechte Erwägungen sprechen gegen eine aus Grundstücksgrenzen folgende Differenzierung. • Nebeneinander von Anspruchsgründen: Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch steht neben haftpflichtrechtlichen Vorschriften fortbestehend, eine gegenseitige Verdrängung durch das Haftpflichtgesetz scheidet aus. • Bemessung und Erstattungsfähigkeit: Der Umfang des Ausgleichsanspruchs bemisst sich nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung und kann bei Substanzschäden vollen Schadensersatz umfassen; daher sind die von der Klägerin erstatteten Kosten der Substanzbeseitigung und Schadensermittlung grundsätzlich erstattungsfähig. • Untersuchungsbericht nicht erstattungsfähig: Die Kosten für den Untersuchungsbericht der Landesgewerbeanstalt sind nicht erstattungsfähig, weil das Gutachten ausschließlich die Verschuldensfrage betraf und für den verschuldensunabhängigen § 906-Anspruch nicht erforderlich war; mangels Erforderlichkeit fehlt die Erstattungsgrundlage nach § 249 BGB. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Das Berufungsgericht hob insoweit das Grundurteil auf und wies diesen Teil der Klage ab; die Entscheidung über die restlichen streitigen Punkte, insbesondere der Schadenshöhe, bleibt dem Landgericht vorbehalten; Revision wurde zugelassen zur Sicherung der Rechtseinheitlichkeit. Die Berufung des Beklagten hatte nur in einem Punkt Erfolg: Die Klage ist im Ergebnis dem Grunde nach begründet, da den Versicherungsnehmern ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs.2 Satz2 BGB analog zusteht und dieser Anspruch gemäß § 67 Abs.1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist. Ausgenommen ist jedoch die Erstattung der Kosten für den Untersuchungsbericht der Landesgewerbeanstalt Bayern in Höhe von 2.900 DM, weil dieses Gutachten der Klärung der Verschuldensfrage diente und für den verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nicht erforderlich war; diese Position wurde daher abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen, sodass die Klägerin im Wesentlichen obsiegt. Die Sache verbleibt hinsichtlich der noch streitigen Schadenshöhe und der Kostenentscheidung beim Landgericht zur Fortsetzung des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.