Urteil
5 U 160/02
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schadenersatzanspruch der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG kann entstehen, wenn der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt.
• Vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen des BAT können auch Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG erfassen und führen nach Ablauf zum Erlöschen der Ansprüche (§ 70 BAT).
• Eine allgemeine Vorbehaltsformel in einem Kündigungsschreiben genügt nicht, um die Ausschlussfrist des § 70 BAT zu wahren; der Anspruch muss in Grund und ungefähre Höhe schriftlich geltend gemacht werden.
• Neuer Tatsachenvortrag in der Berufung ist nur unter den strengen Voraussetzungen des § 531 ZPO zuzulassen; einfache Nachlässigkeit führt zur Unberücksichtigung des neuen Vortrags.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfrist des BAT schließt GmbH-Geschäftsführerschadenersatzansprüche aus • Ein Schadenersatzanspruch der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG kann entstehen, wenn der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt. • Vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen des BAT können auch Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG erfassen und führen nach Ablauf zum Erlöschen der Ansprüche (§ 70 BAT). • Eine allgemeine Vorbehaltsformel in einem Kündigungsschreiben genügt nicht, um die Ausschlussfrist des § 70 BAT zu wahren; der Anspruch muss in Grund und ungefähre Höhe schriftlich geltend gemacht werden. • Neuer Tatsachenvortrag in der Berufung ist nur unter den strengen Voraussetzungen des § 531 ZPO zuzulassen; einfache Nachlässigkeit führt zur Unberücksichtigung des neuen Vortrags. Die Beklagte ist eine Abfallverwertungsgesellschaft, der Kläger war von 1989 bis April 1996 ihr Geschäftsführer. Der Kläger trat ein Projekt zum Deponierückbau energisch voran; nachdem Wirtschaftsprüfer im Februar 1996 Nachteile feststellten, wurde das Projekt gestoppt. Vorher bestellte der Kläger einen Tunnelglühofen bei der Firma G; später wandelte die Beklagte den Leasingvertrag in einen Kaufvertrag und zahlte 656.676,62 EUR. Die Beklagte machte daraus Schadenersatzansprüche gegen den früheren Geschäftsführer geltend. Zudem wurden mehrere Hilfsansprüche (z. B. Schmiergeldzahlungen, Scheinarbeitsverhältnis) vorgebracht. Die Frage war, ob Ansprüche bestehen und ob vertragliche Ausschlussfristen der Beklagten entgegenstehen. • Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass durch die Bestellung des Tunnelglühofens ein haftungsbegründender Pflichtverstoß des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG vorliegt; der Kläger verletzte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. • Neuer Vortrag des Klägers in der Berufung, dass der Auftrag bereits im Juni 1995 erteilt worden sei, wird nicht berücksichtigt, weil er die Anforderungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt und nachlässig vorgebracht wurde. • Selbst wenn der materiell-rechtliche Anspruch der Beklagten besteht (auch Hilfsansprüche zum Teil begründet), sind die geltend gemachten Ansprüche nach § 70 BAT wegen Fristversäumnis erloschen, weil die Beklagte die Ansprüche nicht innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis schriftlich in Grund und ungefähre Höhe geltend gemacht hat. • § 2 Abs. 3 des Geschäftsführervertrags bezog den BAT als Vertragsinhalt ein; § 70 BAT wurde nicht ausgeschlossen oder modifiziert, sodass die vertragliche Ausschlussfrist auch Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG und deliktische Ansprüche erfassen kann. • Die allgemeine Vorbehaltserklärung im Kündigungsschreiben genügt nicht zur Fristwahrung nach § 70 BAT, weil sie weder Grund noch ungefähre Höhe des Anspruchs benennt; öffentliche Diskussionen ersetzen keine schriftliche Geltendmachung. • Für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche (Schmiergeld, Scheinarbeitsverhältnis) hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie die relevanten Kenntnisse erst innerhalb der sechsmonatigen Frist erlangt habe; deshalb trifft sie die Darlegungslast und die Ansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen. Die Berufung des Klägers wird hinsichtlich der Abänderung des landgerichtlichen Urteils teilweise stattgegeben; zwar bestehen materiell-rechtlich Schadenersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger (u. a. wegen des Tunnelglühofens und insoweit auch deliktische Ansprüche wegen Schmiergeldzahlungen), diese Ansprüche sind jedoch nach § 70 BAT erloschen, weil die Beklagte die Ausschlussfrist nicht gewahrt hat. Die Widerklage wird abgewiesen, weil die vertragliche Bezugnahme auf den BAT und die nicht ausgestaltete Vorbehaltserklärung eine fristgerechte Geltendmachung nicht ersetzen. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen. Dadurch verliert die Beklagte prozessual ihren durch Pflichtverletzung begründeten Anspruch, obwohl das Gericht den materiellen Pflichtverstoß bejaht hat.