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Beschluss

8 W 425/02

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Firma "Sparkasse Bodensee" verstößt nicht ersichtlich gegen das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB. • Für registerrechtliche Prüfungen nach § 18 HGB ist auf die ersichtliche Irreführung abzustellen; Repräsentativumfragen sind in der Regel nicht erforderlich. • Bei Zurückweisung eines Löschungsantrags ist die unbefristete Beschwerde (Rechtsbeschwerde) statthaft, nicht die sofortige Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Keine ersichtliche Irreführung durch die Firma "Sparkasse Bodensee" • Die Firma "Sparkasse Bodensee" verstößt nicht ersichtlich gegen das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB. • Für registerrechtliche Prüfungen nach § 18 HGB ist auf die ersichtliche Irreführung abzustellen; Repräsentativumfragen sind in der Regel nicht erforderlich. • Bei Zurückweisung eines Löschungsantrags ist die unbefristete Beschwerde (Rechtsbeschwerde) statthaft, nicht die sofortige Beschwerde. Die Bezirkssparkasse R. begehrt die Löschung der im Handelsregister eingetragenen Firma "Sparkasse Bodensee" der neu gebildeten Sparkasse, weil diese nach Ansicht der Antragstellerin über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irreführe (§ 18 Abs. 2 HGB). Die Antragsgegnerin entstand durch Zusammenschluss mehrerer Sparkassen und nahm später eine weitere Sparkasse auf; Sitz ist Friedrichshafen. Das Amtsgericht lehnte einen Löschungsantrag ab; das Landgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde zurück. Die Antragstellerin legte eine weitere Rechtsbeschwerde ein und legte unter anderem ein Umfragegutachten vor. Die Vorinstanzen sahen keine ersichtliche Irreführung; das Registergericht hatte vor Eintragung keine IHK-Stellungnahme eingeholt, was nicht beanstandet wurde. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist als unbefristete Rechtsbeschwerde statthaft; die Annahme einer sofortigen Beschwerde war rechtsirrig. • Verfahrensrechtliche Rügen: Keine Gehörsverletzung; das Landgericht durfte das Verfahren ohne Abwarten des vorgelegten Umfragegutachtens entscheiden, da eine solche Umfrage für die registerrechtliche Beurteilung regelmäßig nicht entscheidungsrelevant ist. • Prüfmaßstab: Maßstab ist die ersichtliche Irreführung nach § 18 Abs. 2 HGB unter Berücksichtigung der seit der Handelsrechtsreform geltenden "Wesentlichkeits"- und "Ersichtlichkeitsschwelle"; maßgeblich ist die Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verkehrskreises. • Geografische Bezeichnung: Die Aufnahme einer Landschaftsbezeichnung wie "Bodensee" wird überwiegend als Sitz- oder Tätigkeitsangabe verstanden und nicht als Aussage über Alleinstellung oder marktführende Stellung. • Sparkassenrechtliche Besonderheiten: Die Vorliegen einer Sparkasse und die einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften (§§ 39-43 KWG) geben keinen Anlass zur firmenrechtlichen Beanstandung; die besondere Bedeutung des Begriffs "Sparkasse" reduziert das Gewicht der nachgestellten Ortsbezeichnung. • Ersichtlichkeit: Es fehlt an einer ersichtlichen Irreführung; eine solche muss sich dem objektiven Betrachter ohne Beweisaufnahme aufdrängen, was hier nicht der Fall ist. • Folgewirkung von Zusammenschlüssen: Der Beitritt weiterer Sparkassen hat die Gefahr einer Irreführung nicht erhöht, sondern vermindert, da das Tätigkeitsgebiet und die Verbreitung der Antragsgegnerin zunahmen. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die eingetragene Firma "Sparkasse Bodensee" ist nicht ersichtlich irreführend im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB. Das Gericht hält die vorgebrachten verfahrens- und materiellrechtlichen Einwendungen für unbegründet: Die sofortige Beschwerde war nicht statthaft, eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, und repräsentative Umfragen sind für die registerrechtliche Prüfung regelmäßig nicht entscheidend. Die Eintragung widerspricht nicht den besonderen Vorschriften für Kreditinstitute oder Sparkassen. Die Antragstellerin hat daher im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen und die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite zu ersetzen.