Beschluss
4 Ws 95/03
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wiederaufnahmeantrag, der lediglich auf die Herabsetzung der Strafe unter Berufung auf nachträglich behauptete außergewöhnliche Umstände zielt, ist unzulässig.
• Nachträglich vorgebrachte Aussagen von Zeugen können neue Beweismittel i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO sein, selbst wenn die Zeugen bereits während der Hauptverhandlung bekannt waren.
• Außergewöhnliche Umstände nach der Rechtsprechung des Großen Senats sind kein „milderes Strafgesetz“ i.S.d. § 359 Nr. 5, 2. Alt. StPO, sondern ein unbenannter Strafmilderungsgrund, sodass § 363 Abs. 1 StPO einem Wiederaufnahmebegehren zur Strafmilderung entgegensteht.
• Nur benannte gesetzliche Strafmilderungsgründe können eine Wiederaufnahme rechtfertigen; bloße Antragstellungen auf Annahme eines minder schweren Falls sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme zur bloßen Strafmilderung bei behaupteten außergewöhnlichen Umständen • Ein Wiederaufnahmeantrag, der lediglich auf die Herabsetzung der Strafe unter Berufung auf nachträglich behauptete außergewöhnliche Umstände zielt, ist unzulässig. • Nachträglich vorgebrachte Aussagen von Zeugen können neue Beweismittel i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO sein, selbst wenn die Zeugen bereits während der Hauptverhandlung bekannt waren. • Außergewöhnliche Umstände nach der Rechtsprechung des Großen Senats sind kein „milderes Strafgesetz“ i.S.d. § 359 Nr. 5, 2. Alt. StPO, sondern ein unbenannter Strafmilderungsgrund, sodass § 363 Abs. 1 StPO einem Wiederaufnahmebegehren zur Strafmilderung entgegensteht. • Nur benannte gesetzliche Strafmilderungsgründe können eine Wiederaufnahme rechtfertigen; bloße Antragstellungen auf Annahme eines minder schweren Falls sind unzulässig. Die Verurteilte wurde vom Landgericht wegen gemeinschaftlich begangenen heimtückischen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; die Revision wurde vom BGH als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit anwaltlichem Schriftsatz beantragte sie beim Landgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und machte geltend, ihre Ehe sei ein Martyrium gewesen, weshalb nur eine zeitige Freiheitsstrafe in Betracht komme; ggf. sei Totschlag oder eine außergewöhnliche, schuldmindernde Situation anzunehmen. Das Landgericht verwarf den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig. Die Verurteilte legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. Sie berief sich unter anderem auf neue Zeugenaussagen, insbesondere von Kindern, die in der Hauptverhandlung nicht selbst gehört worden waren. Ziel des Antrags war die Herabsetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe auf eine zeitige Freiheitsstrafe. • Die angeführten Zeugenaussagen stellen zwar neue Beweismittel i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO dar, auch wenn die Zeugen bereits bekannt oder indirekt vernommen waren. • Ein Wiederaufnahmeantrag ist nach § 368 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn er auf die Herabsetzung der Strafe aufgrund desselben Strafgesetzes abzielt; § 359 Nr. 5, 2. Alt. StPO tritt nicht entgegen, wenn es sich um dasselbe Strafgesetz handelt (§ 363 Abs. 1 StPO). • Die vom Großen Senat entwickelten ‚außergewöhnlichen Umstände‘ zur Abmilderung der Rechtsfolge der Heimtücke sind kein benannter, gesetzlich tatbestandlich ausgestalteter Strafmilderungsgrund und damit kein ‚milderes Strafgesetz‘ i.S.d. § 359 Nr. 5, 2. Alt. StPO. • Folglich ist die Wiederaufnahme mit dem alleinigen Ziel, die lebenslange Freiheitsstrafe in eine zeitige Freiheitsstrafe umzuwandeln, unzulässig. Benannte Strafmilderungsgründe mit tatbestandlich umschriebenen Merkmalen könnten anders zu beurteilen sein; unbenannte minder schwere Fälle hingegen begründen keine Berechtigung zur Wiederaufnahme. • Selbst wenn außergewöhnliche Umstände angenommen würden, bliebe der Tatbestand des Mordes wegen Heimtücke anwendbar; ein Raum für eine Qualifizierung als Totschlag (§ 212 StGB) liegt hier nicht. • Die Grenze zwischen tatrichterlicher Strafzumessung und Wiederaufnahme wird gewahrt: Die Feststellung von außergewöhnlichen Umständen gehört in die Strafzumessung der ersten Instanz und kann nicht nachträglich allein zum Zweck der Strafmilderung durch Wiederaufnahme erneut verfolgt werden. Die sofortige Beschwerde der Verurteilten wurde als unbegründet verworfen; das Landgericht hat den Wiederaufnahmeantrag zu Recht als unzulässig verworfen. Die vorgebrachten neuen Beweismittel ändern rechtlich nichts an der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmebegehrens, weil eine Wiederaufnahme nur bei Geltendmachung eines benannten, tatbestandlich ausgestalteten Strafmilderungsgrundes zulässig wäre. Die bloße Berufung auf ‚außergewöhnliche Umstände‘, um die lebenslange Freiheitsstrafe in eine zeitige zu verwandeln, stellt keinen solchen benannten Grund dar und kann nicht den Weg der Wiederaufnahme eröffnen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.