OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 AR 5/03

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

2mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für Honorarklagen von Rechtsanwälten besteht regelmäßig der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Sitz der Kanzlei (§ 29 ZPO, § 269 Abs.1 BGB). • Ein bereits ursprünglich gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand kann nicht durch nachtrliche prozessuale Gestaltungen einer Partei über § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO wiederhergestellt werden. • Ein Antrag nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO ist unzulässig, wenn für den Rechtsstreit bereits ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht. • Die Zurückweisung eines Bestimmungsantrags führt zur Kostenfolge zugunsten der Antragsgegner gemäß entsprechender Anwendung des § 91 ZPO. • Die Entscheidung über die Zurückweisung eines Bestimmungsantrags ist grundsätzlich zulässig in der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO).
Entscheidungsgründe
Gemeinsamer Erfüllungsort am Kanzleisitz begründet besonderen Gerichtsstand bei Anwalts-Honorarklagen • Für Honorarklagen von Rechtsanwälten besteht regelmäßig der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Sitz der Kanzlei (§ 29 ZPO, § 269 Abs.1 BGB). • Ein bereits ursprünglich gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand kann nicht durch nachtrliche prozessuale Gestaltungen einer Partei über § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO wiederhergestellt werden. • Ein Antrag nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO ist unzulässig, wenn für den Rechtsstreit bereits ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht. • Die Zurückweisung eines Bestimmungsantrags führt zur Kostenfolge zugunsten der Antragsgegner gemäß entsprechender Anwendung des § 91 ZPO. • Die Entscheidung über die Zurückweisung eines Bestimmungsantrags ist grundsätzlich zulässig in der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO). Die Antragstellerin, eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz und Zweigniederlassung, forderte die Antragsgegner zu 1–3 gesamtschuldnerisch zur Zahlung offener Honoraransprüche aus anwaltlicher Vertretung vor einem Schiedsgericht auf. Nach Mahnverfahren und Widersprüchen wurde der Rechtsstreit dem von der Antragstellerin bezeichneten Landgericht Tübingen zugewiesen; die Antragsgegner 1 und 3 rügten örtliche Unzuständigkeit und beantragten Verweisung an das Landgericht Stuttgart. Das Landgericht Tübingen verwies auf die überwiegende Auffassung, wonach der Sitz der Kanzlei gemeinsamer Erfüllungsort und damit örtlich zuständiges Gericht sei, stellte aber fest, dass die Antragstellerin bereits ihr Wahlrecht ausgeübt habe. Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Oberlandesgericht Stuttgart, das Landgericht Tübingen als gemeinsam zuständiges Gericht gemäß § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO zu bestimmen. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies diesen Antrag zurück. • Die Rückweisung des Antrags erfolgt, weil für die Honorarforderung ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand am Sitz der Anwaltskanzlei besteht; dafür spräche die herrschende Rechtsprechung des BGH sowie ständige obergerichtliche Entscheidungen (§ 29 ZPO, § 269 Abs.1 BGB). • Neuere untergerichtliche Entscheidungen, die den Erfüllungsort am Sitz der Kanzlei in Zweifel ziehen, rechtfertigen keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung; die vom Senat angeführten Argumente (bargeldloser Zahlungsverkehr, Wegfall von Zulassungsbeschränkungen) führen nicht zu einer veränderten Rechtslage. • Die Tatsache, dass die Antragstellerin ihr Wahlrecht ausgeübt und das Verfahren in Tübingen anhängig gemacht hat, hindert nicht nur die Verweisung an Stuttgart, sondern schließt auch die Wiederöffnung der Möglichkeit durch einen § 36 Abs.1 Nr.3-Antrag aus; diese Vorschrift dient allein der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands, wenn von vornherein kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht. • Da der Bestimmungsantrag zurückgewiesen wurde, sind die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen; bei Zurückweisung oder Ablehnung ist entsprechende Anwendung des § 91 ZPO geboten. • Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ist zulässig; § 37 und § 36 ZPO sind im Hinblick auf die Prüfung durch Oberlandesgerichte und mögliche Divergenzvorlagen darzustellen, eine vorrangige Vorlage an den BGH nach § 36 Abs.3 ZPO war hier nicht geboten, weil keine divergierende obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Der Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung des Landgerichts Tübingen als gemeinsam zuständiges Gericht wurde zurückgewiesen. Begründend hat das Oberlandesgericht Stuttgart klargestellt, dass für Rechtsanwaltshonorarklagen regelmäßig der Sitz der Kanzlei als gemeinsamer Erfüllungsort und damit der besondere Gerichtsstand nach § 29 ZPO besteht, sodass ein § 36 Abs.1 Nr.3-Antrag nicht erfolgreich ist, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand bereits vorliegt oder durch prozessuales Verhalten nicht wiederherstellbar ist. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Insgesamt hat damit die Antragsgegnerseite obsiegt, weil die örtliche Zuständigkeit nicht zugunsten des von der Antragstellerin begehrten Gerichts festgestellt werden konnte.