Urteil
9 U 67/03
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unfälle, die im Zusammenhang mit betrieblicher Tätigkeit entstehen, sind als Arbeitsunfälle im Sinne des SGB VII zu qualifizieren, sodass zivilrechtliche Haftungsansprüche nach §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen sein können.
• Eine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG greift nicht, wenn die gefährdenden Triebkräfte des Fahrzeugs vom Geschädigten oder einer betriebstätigen Person selbst in Gang gesetzt wurden.
• Personen, die – auch kurzfristig und unentgeltlich – betriebsbezogene Tätigkeiten ausführen, sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII wie Beschäftigte einzustufen und fallen damit in den Anwendungsbereich der Unfallversicherung.
Entscheidungsgründe
Unfall bei betrieblicher Prüfarbeit: Sozialrechtlicher Haftungsausschluss greift • Unfälle, die im Zusammenhang mit betrieblicher Tätigkeit entstehen, sind als Arbeitsunfälle im Sinne des SGB VII zu qualifizieren, sodass zivilrechtliche Haftungsansprüche nach §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen sein können. • Eine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG greift nicht, wenn die gefährdenden Triebkräfte des Fahrzeugs vom Geschädigten oder einer betriebstätigen Person selbst in Gang gesetzt wurden. • Personen, die – auch kurzfristig und unentgeltlich – betriebsbezogene Tätigkeiten ausführen, sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII wie Beschäftigte einzustufen und fallen damit in den Anwendungsbereich der Unfallversicherung. Der Kläger, selbständiger Kfz-Meister, verletzte sich am 27.07.1999 bei Prüfarbeiten an einem Pkw in seiner Werkstatt. Das Fahrzeug war von Beklagtem Ziff. 1 in die Werkstatt gebracht worden; dieser startete auf Bitte des Klägers den Motor. Der Kläger verlangt Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schadenersatzpflichten gegen die Beklagten (Halterin und Fahrer bzw. Halterin mit Haftpflichtversicherung). Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, zivilrechtliche Ansprüche seien durch die Vorschriften des SGB VII ausgeschlossen; Halterhaftung und Vertragshaftung träfen nicht zu. Der Kläger legte Berufung ein und rügte insbesondere die Anwendbarkeit des SGB VII sowie die fehlende Haftung der Halterin nach StVG. • Der Senat schließt sich der erstinstanzlichen Beurteilung an und hält den Unfall für einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII, weshalb privatrechtliche Schadensersatzansprüche nach §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen sind. • Nach §§ 104, 105 SGB VII greift der sozialrechtliche Haftungsausschluss, sofern die Verletzung durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht wurde; Ausnahmen (Vorsatz oder versicherter Weg) sind nicht erfüllt. • Der Beklagte Ziff. 1 ist als betriebstätige Hilfsperson im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII zu qualifizieren, weil seine konkrete Tätigkeit dem Betrieb des Klägers diente und wirtschaftlich verwertbar war, auch wenn sie nur kurzzeitig erbracht wurde. • Die vom Kläger veranlasste Anweisung, den Motor anzulassen, hat die gefährlichen Triebkräfte des Fahrzeugs in Gang gesetzt; dadurch scheidet eine Gefährdungshaftung der Halterin nach § 7 Abs. 1 StVG aus, da die Gefährdungshaftung nicht gegenüber betriebstätigen Personen eingreift. • Das Landgericht hat außerdem zutreffend festgestellt, dass die Halterin keine vertraglichen Mitwirkungspflichten für die Durchführung der Prüfarbeiten hatte und sich daher das Verhalten des Fahrers nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. • Mangels durchgreifender Rügen des Berufungsvorbringens war die Berufung zurückzuweisen; außerdem bestehen erhebliche Zweifel an der Kausalität der geltend gemachten Verletzungsfolgen, die jedoch für die Entscheidung nicht entscheidend sind. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat vor Gericht verloren, weil der Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII qualifiziert wurde und damit zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten gemäß §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen sind. Ergänzend greift eine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht ein, weil die gefährdenden Fahrzeugkräfte vom Kläger bzw. einer betriebstätigen Person selbst in Gang gesetzt wurden. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wird nicht zugelassen.