Beschluss
1 Ws 248/03
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
6mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass er durch die behauptete Straftat im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO verletzt wurde.
• Bei Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) ist Verletzter auch derjenige, dessen Beweisposition durch die unrichtige Urkunde beeinträchtigt wurde; dies muss aus der Antragsschrift hervorgehen.
• Protokollierte Zeugenaussagen in Verwaltungsverhandlungen nehmen nicht in jedem Fall an der erhöhten Beweiskraft öffentlicher Urkunden teil; der Inhalt der Zeugenaussagen bindet das Gericht nicht und begründet daher nicht notwendigerweise eine Verschlechterung der Beweislage.
• Zur Zulässigkeit eines Antrags wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) muss der Antrag eine in sich geschlossene und schlüssige Sachverhaltsdarstellung enthalten, die dem Gericht eine Prüfung ohne Rückgriff auf Akten ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegen unzureichenden Vortragserfordernisses • Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass er durch die behauptete Straftat im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO verletzt wurde. • Bei Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) ist Verletzter auch derjenige, dessen Beweisposition durch die unrichtige Urkunde beeinträchtigt wurde; dies muss aus der Antragsschrift hervorgehen. • Protokollierte Zeugenaussagen in Verwaltungsverhandlungen nehmen nicht in jedem Fall an der erhöhten Beweiskraft öffentlicher Urkunden teil; der Inhalt der Zeugenaussagen bindet das Gericht nicht und begründet daher nicht notwendigerweise eine Verschlechterung der Beweislage. • Zur Zulässigkeit eines Antrags wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) muss der Antrag eine in sich geschlossene und schlüssige Sachverhaltsdarstellung enthalten, die dem Gericht eine Prüfung ohne Rückgriff auf Akten ermöglicht. Der Anzeigeerstatter beschuldigte einen Richter des Verwaltungsgerichts, in einem Verfahren über die Wiedereröffnung bzw. Widmung eines Fußweges Teile einer Zeugenaussage im Protokoll weggelassen und so eine Falschbeurkundung (§ 348 StGB) begangen zu haben. Zudem warf er dem Richter vor, durch verfälschte Sachverhaltsdarstellung und unterlassene sachdienliche Fragen eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) zu Lasten des Anzeigeerstatters begangen zu haben. Er verwies in der Antragsschrift auf Passagen aus dem Protokoll und auf vermeintliche Widersprüche zur Urteilsbegründung. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hatte einen Beschwerdebescheid erlassen; hiergegen richtete sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Oberlandesgericht. • Rechtliche Anforderungen an den Antrag nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO: Der Antrag muss konkret und schlüssig die Tatsachen darstellen, aus denen sich ein hinreichender Tatverdacht und die Verletztenstellung ergeben; das Gericht muss ohne Rückgriff auf Ermittlungsakten prüfen können. • Falschbeurkundung (§ 348 StGB): Geschützt wird das Vertrauen in die Wahrheit öffentlicher Urkunden; nur rechtlich erhebliche, in der Urkunde beurkundete Tatsachen nehmen an der erhöhten Beweiskraft teil. Eine Beeinträchtigung der Beweisposition des Anzeigeerstatters ist nicht dargelegt, weil das Protokoll über Zeugenaussagen im Verwaltungsprozess nicht automatisch als für und gegen jedermann beweisend im Sinne des § 348 StGB zu werten ist. • Beweiskraft von Sitzungsprotokollen: Sitzungsprotokolle können öffentliche Urkunden sein, ihre erhöhte Beweiskraft erstreckt sich jedoch nicht auf den gesamten Inhalt von Zeugenaussagen, die der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen (§§ 108 VwGO, 286 ZPO). Daher kann ein unvollständig protokollierter Aussageinhalt nicht ohne weiteres die Beweislage des Antragstellers verschlechtern. • Rechtsbeugung (§ 339 StGB): Eine solche Tat setzt eine willkürliche und schwerwiegende Verfälschung des Sachverhalts oder die vorsätzliche Unterlassung gebotener Handlungen mit dem Ziel einer rechtswidrigen Vorteilverschaffung voraus. Die Antragsschrift nennt vereinzelte Protokollpassagen, stellt jedoch keine geschlossene Darstellung des festgestellten Sachverhalts und dessen Einordnung in die Gesamtbeweislage bereit. • Vortragsmängel: Einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Zitate aus Protokollen und Mutmaßungen über fehlende Aussagen genügen nicht; es fehlt an Darlegung der subjektiven Tatseite und an der Verbindung der Zeugenaussagen mit sonstigen Beweismitteln, sodass das Gericht keine hinreichende Schlüssigkeitsprüfung vornehmen kann. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 21.08.2003 wurde als unzulässig verworfen. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass er durch die behauptete Falschbeurkundung im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO verletzt wurde, da die behauptete unvollständige Protokollierung die Beweissituation nicht verschlechtert hat. Ebenso fehlte eine schlüssige und vollständige Sachverhaltsdarstellung für den Vorwurf der Rechtsbeugung, insbesondere hinsichtlich der subjektiven Tatseite und der Einordnung der Zeugenaussagen in die Gesamtbeweislage. Mangels der erforderlichen darstellerischen Substanz konnte das Oberlandesgericht keine Prüfung auf hinreichenden Tatverdacht vornehmen, weshalb der Antrag verworfen wurde.