OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 W 208/03

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Ein Drei-Zeugen-Nottestament nach § 2250 Abs. 2 BGB ist nur wirksam, wenn alle drei Zeugen im Bewusstsein ihrer Mitwirkung und Verantwortung an der Errichtung des Testaments teilgenommen haben. • Zufällig anwesende Personen oder bloße Zuhörer erfüllen die Funktion eines Testamentszeugen nach § 2250 Abs. 2 BGB nicht. • Ablehnungsanträge gegen Richter können als unzulässig verworfen werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich zur Verzögerung des Verfahrens dienen. • Die Beschwerdeberechtigung bei Erbschein-Vorbescheiden ist gegeben, wenn ein angekündigter Erbschein den Antragsteller in seinen Rechten tatsächlich beeinträchtigen kann.
Entscheidungsgründe
Drei‑Zeugen‑Nottestament: Mitwirkungsbewusstsein der Zeugen erforderlich • Ein Drei-Zeugen-Nottestament nach § 2250 Abs. 2 BGB ist nur wirksam, wenn alle drei Zeugen im Bewusstsein ihrer Mitwirkung und Verantwortung an der Errichtung des Testaments teilgenommen haben. • Zufällig anwesende Personen oder bloße Zuhörer erfüllen die Funktion eines Testamentszeugen nach § 2250 Abs. 2 BGB nicht. • Ablehnungsanträge gegen Richter können als unzulässig verworfen werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich zur Verzögerung des Verfahrens dienen. • Die Beschwerdeberechtigung bei Erbschein-Vorbescheiden ist gegeben, wenn ein angekündigter Erbschein den Antragsteller in seinen Rechten tatsächlich beeinträchtigen kann. Die Parteien streiten um die Erbfolge der am 6.1.2000 verstorbenen Erblasserin. Beteiligte 5 und 6 beanspruchen die Erbschaft aufgrund eines Nottestaments vom 26.12.1999 (Drei‑Zeugen‑Testament). Die Beteiligten 1 und 2 berufen sich als erbvertragliche Ersatzerben aus einem Ehe‑ und Erbvertrag von 1952; Beteiligte 3 und 4 sehen sich als gesetzliche Erben. Das Notariat Freudenstadt kündigte mit Vorbescheid vom 19.7.2000 die Ausstellung eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten 5 und 6 an. Das Landgericht Rottweil hob diesen Vorbescheid auf und hielt das Nottestament für nichtig, weil zumindest ein Zeuge (M.) nicht im Bewusstsein seiner Zeugenfunktion mitgewirkt habe. Die Beteiligten 5 und 6 legten Rechtsbeschwerde ein und rügten Verfahrens‑ und materielle Rechtsfehler, unter anderem unzureichende Tatsachenaufklärung, Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen und Befangenheit der Richter. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten 5 und 6 sind zulässig; bei angekündigtem Erbscheinsvorbescheid besteht Beschwerdeberechtigung, wenn durch den Vorbescheid ein Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtigt wird. • Befangenheit: Die Ablehnungsanträge gegen die Richter des Landgerichts waren unbegründet und konnten als unzulässig verworfen werden, weil sie wiederholt und ersichtlich der Verfahrensverzögerung dienten; eine außerordentliche Besetzungstatbestandslage lag nicht vor (§ 45 ZPO entsprechend anzuwenden). • Drei‑Zeugen‑Testament: Nach ständiger Rechtsprechung und § 2250 BGB müssen alle drei Zeugen im Bewusstsein ihrer gemeinsamen Mitwirkung und Verantwortung bei der Errichtung des Testaments anwesend sein; zufällig anwesende Zuhörer genügen nicht. • Beweiswürdigung: Die Vorinstanz hat fehlerfrei festgestellt, dass Zeuge M. nicht darüber informiert war, als Testamentszeuge mitzuwirken, und während der Errichtung kein Bewusstsein einer Zeugenverantwortung hatte; sein späteres Unterzeichnen ändert daran nichts. • Rechtsanwendung: Die Anwendung der Maßstäbe des BGH und der herrschenden Lehre durch das Landgericht ist rechtlich zutreffend; entgegenstehende Entscheidungen anderer Obergerichte führen hier nicht zu einem anderen Ergebnis, weil es am konkreten Bewusstsein des Zeugen fehlte. • Verfahrensökonomie: Die Kammer durfte ergänzend vernehmen und eigene Abklärungen treffen; die erneute umfassende Vernehmung des Zeugen nach Rückverweisung war zulässig und nicht verfahrensfehlerhaft. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten 5 und 6 wurden zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht das Nottestament vom 26.12.1999 als nichtig angesehen, weil zumindest ein der drei Zeugen nicht im erforderlichen Bewusstsein seiner Mitwirkung und Verantwortung bei der Testamentserrichtung gehandelt hat, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2250 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind. Auch die Rügen der Beteiligten 5 und 6 hinsichtlich mangelhafter Tatsachenermittlung, Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen und Befangenheit der Richter greifen nicht durch. Die Beteiligten 5 und 6 haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den anderen Beteiligten deren im Verfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.