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Beschluss

2 Verg 6/03

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nachprüfungsverfahren ist grundsätzlich der unterliegende Antragsteller zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen des beigeladenen Bieters verpflichtet, wenn ein unmittelbarer Interessengegensatz besteht und der Beigeladene das Verfahren aktiv gefördert hat. • Ein unmittelbarer Interessengegensatz liegt insbesondere vor, wenn die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag die Zuschlagsposition der Beigeladenen verhindern wollte, um selbst begünstigt zu werden. • Die Erstattung der Kosten umfasst auch die notwendigen Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn die Sache rechtlich und tatsächlich komplex ist (z. B. vergaberechtliche und insolvenzrechtliche Fragen). • Die Kostenentscheidung stützt sich analog auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Geschäftswert bemisst sich nach § 3 ZPO anhand des Kosteninteresses der beigeladenen Partei.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung bei unmittelbarem Interessengegensatz und aktiver Verfahrensförderung durch Beigeladene • Bei Nachprüfungsverfahren ist grundsätzlich der unterliegende Antragsteller zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen des beigeladenen Bieters verpflichtet, wenn ein unmittelbarer Interessengegensatz besteht und der Beigeladene das Verfahren aktiv gefördert hat. • Ein unmittelbarer Interessengegensatz liegt insbesondere vor, wenn die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag die Zuschlagsposition der Beigeladenen verhindern wollte, um selbst begünstigt zu werden. • Die Erstattung der Kosten umfasst auch die notwendigen Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn die Sache rechtlich und tatsächlich komplex ist (z. B. vergaberechtliche und insolvenzrechtliche Fragen). • Die Kostenentscheidung stützt sich analog auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Geschäftswert bemisst sich nach § 3 ZPO anhand des Kosteninteresses der beigeladenen Partei. Die Antragstellerin reichte einen Nachprüfungsantrag ein mit dem Ziel, die Berücksichtigung ihrer Nebenangebote und damit die Zuschlagserteilung an die beigeladene Bieterin zu verhindern. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück, legte der Antragstellerin die Verfahrenskosten auf, entschied jedoch, dass die Beigeladene ihre Kosten selbst zu tragen habe. Die Beigeladene reklamierte, sie sei in unmittelbarem Interessengegensatz zur Antragstellerin gestanden, habe sich aktiv durch Anträge und Schriftsätze beteiligt und das Verfahren wesentlich gefördert; daher seien ihre notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig. Beide Seiten stritten insbesondere über die Frage, ob ein unmittelbarer Interessengegensatz bestand und ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war. Das Oberlandesgericht prüfte die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung und die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen war zulässig (§§ 116, 117 GWB) und begründet. • Grundsatz der Kostentragung: Der Senat folgt der Rechtsprechung, dass im Nachprüfungsverfahren im Regelfall der unterliegende Antragsteller die Kosten des beigeladenen Bieters tragen soll, wenn Billigkeitsgesichtspunkte dies verlangen; maßgeblich ist eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. • Voraussetzungen für Kostenerstattung: Erstattung kommt in Betracht, wenn die Antragstellerin sich ausdrücklich in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen stellt und der Beigeladene das Verfahren aktiv gefördert hat (z. B. durch erfolgreiche Anträge oder substantielle Sachvorträge). • Feststellung des Interessengegensatzes: Hier war die Beigeladene als potentieller Zuschlagsnehmer bekannt gegeben; die Antragstellerin verfolgte das Ziel, die Beigeladene durch Anerkennung eigener Nebenangebote von der Zuschlagsposition zu verdrängen. Damit bestand ein ausgeprägter unmittelbarer Interessengegensatz. • Aktive Verfahrensförderung: Die Beigeladene hat Anträge gestellt und sich mit umfangreichen Schriftsätzen, insbesondere zu komplexen Fragen zur Insolvenz eines Bieters in einer Bietergemeinschaft, in das Verfahren eingebracht und es dadurch wesentlich gefördert. • Notwendigkeit eines Rechtsanwalts: Angesichts der Ausdehnung und der rechtlichen Komplexität des Verfahrens, die über reines Vergaberecht hinausging, war die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich; daher sind auch Anwaltskosten erstattungsfähig. • Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO analog; der Geschäftswert richtet sich nach § 3 ZPO und bemisst sich nach dem Kosteninteresse der Beigeladenen. Die Beschwerde der Beigeladenen hatte Erfolg: Das Oberlandesgericht hat den Beschluss der Vergabekammer insoweit aufgehoben, als dort die Erstattung ihrer Kosten durch die Antragstellerin abgelehnt worden war. Die Antragstellerin ist zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen in der Vergabekammer verpflichtet. Ebenso hat die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen in der Beschwerdeinstanz zu tragen. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für die Beigeladene in beiden Instanzen wird für notwendig erklärt und dessen Kosten sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung stützt sich analog auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Geschäftswert ist noch nicht festgesetzt.