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Beschluss

1 Ss 9/04

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs über die Auslegung von § 69 Abs. 1 StGB ausgesetzt. Gründe 1 Zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeugführer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB anzusehen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 20. November 2003 – 1 Ws 335/03 – Bezug genommen. 2 Im vorliegenden Fall kommt es auf die Streitfrage, ob ein spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit besteht, für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblich an. Diese Frage wird – wie eine Anfrage des Senats beim Bundesgerichtshof ergeben hat – voraussichtlich bis Mitte 2004 vom Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden werden. Wegen der Vorgreiflichkeit dieser Entscheidung (§ 121 Abs. 2 GVG) hat der Senat entsprechend § 262 StPO das Revisionsverfahren ausgesetzt.