Urteil
16 UF 363/03
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Teilurteil, das die Ehe scheidet, darf nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen des § 628 Nr. 4 ZPO nicht vorliegen und damit der Verbund mit der Folgesache nicht aufgelöst werden darf.
• Eine außergewöhnliche Verzögerung im Sinne von § 628 Nr. 4 ZPO ist in der Regel nur anzunehmen, wenn die Verfahrensdauer die übliche Zeit deutlich (mehr als das Doppelte) überschreitet; ein Zeitraum von elf Monaten stellt keine solche Verzögerung dar.
• Vor einer Abtrennung des Versorgungsausgleichs oder der Scheidung muss das Gericht alle zumutbaren prozessleitenden Maßnahmen ergreifen, insbesondere Auskünfte bei Rentenversicherungsträgern einholen und gegebenenfalls zwangsweise Durchsetzungsmöglichkeiten prüfen.
• Der Verbund schützt den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten; deshalb ist § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eng auszulegen und eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Abtrennung des Scheidungsverbunds bei fehlender außergewöhnlicher Verzögerung • Ein Teilurteil, das die Ehe scheidet, darf nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen des § 628 Nr. 4 ZPO nicht vorliegen und damit der Verbund mit der Folgesache nicht aufgelöst werden darf. • Eine außergewöhnliche Verzögerung im Sinne von § 628 Nr. 4 ZPO ist in der Regel nur anzunehmen, wenn die Verfahrensdauer die übliche Zeit deutlich (mehr als das Doppelte) überschreitet; ein Zeitraum von elf Monaten stellt keine solche Verzögerung dar. • Vor einer Abtrennung des Versorgungsausgleichs oder der Scheidung muss das Gericht alle zumutbaren prozessleitenden Maßnahmen ergreifen, insbesondere Auskünfte bei Rentenversicherungsträgern einholen und gegebenenfalls zwangsweise Durchsetzungsmöglichkeiten prüfen. • Der Verbund schützt den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten; deshalb ist § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eng auszulegen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Ehegatten verheirateten sich 1985 und leben seit September 2001 getrennt. Die Tochter ist inzwischen volljährig. Der Antragsteller beantragte die Scheidung; der Antragsgegner nahm wiederholt nicht an Verhandlungen teil und legte verlangte Unterlagen nicht vor. Das Amtsgericht sprach die Scheidung aus und trennte den Versorgungsausgleich ab mit der Begründung, der Antragsgegner habe sich dem Verfahren entzogen und eine außergewöhnlich lange Verfahrensdauer sei zu erwarten. Der Antragsgegner berief sich auf psychische Erkrankung und rügte, die Verfahrensdauer sei nicht außergewöhnlich; er beantragte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur Herstellung des Verbundes, da auch Zugewinn und nachehelicher Unterhalt noch zu klären seien. Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zurück. • Die Berufung ist zulässig; ein vorzeitiger Scheidungsausspruch gegen den Willen eines Beteiligten ist selbständig rügbar. • Nach § 628 Nr. 4 ZPO setzt die Abtrennung voraus, dass die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub unzumutbare Härte darstellt. • Als Richtwert für außergewöhnliche Verfahrensdauer gilt regelmäßig ein Überschreiten von zwei Jahren ab Rechtshängigkeit; vorliegend betrug die Verfahrensdauer elf Monate, sodass keine außergewöhnliche Verzögerung gegeben ist. • Der Zweck des Verbundes ist der Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten und die Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen durch vorzeitige Rechtskraft der Scheidung; dieser Zweck ist hier betroffen, weil der Antragsgegner Ansprüche auf Miteigentum, Zugewinn und Unterhalt geltend macht. • Vor einer Abtrennung muss das Gericht alle zumutbaren prozessleitenden Maßnahmen ergreifen, etwa Auskünfte bei Rentenversicherungsträgern einholen und die zwangsweise Durchsetzung nach § 1587e BGB prüfen; das Amtsgericht hat sich darauf beschränkt, nur die Anwartschaften der Antragstellerin zu ermitteln. • Mangels außergewöhnlicher Verzögerung und unzureichender Erprobung prozessleitender Maßnahmen war die Abtrennung des Versorgungsausgleichs und der vorzeitige Scheidungsausspruch rechtsfehlerhaft, weshalb nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO Aufhebung und Zurückverweisung geboten sind. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Antragsgegners stattgegeben, das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht Ravensburg zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen des § 628 Nr. 4 ZPO für eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs nicht vorlagen: Es lag keine außergewöhnliche Verfahrensdauer vor und das Gericht hatte nicht alle zumutbaren prozessleitenden Maßnahmen ausgeschöpft. Der Schutzinteresse des Verbundes, insbesondere des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, wäre durch die vorzeitige Scheidung beeinträchtigt worden. Das Amtsgericht muss nun im Verbund über Scheidung und Folgesachen neu verhandeln und dabei die erforderlichen Auskunfts- und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen; die Entscheidung über die Gebühren verbleibt überwiegend beim Amtsgericht, Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.