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Urteil

6 U 30/04

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Finanzierung eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds durch ein getrennt auftretendes Kreditinstitut liegt regelmäßig ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG vor. • Ein wirksamer Widerruf nach dem HWiG führt nicht zur unmittelbaren Rückabwicklung nach den Securenta-Grundsätzen zugunsten des Anlegers; die Bank behält Anspruch auf Rückzahlung der Nettokreditvaluta nebst marktüblicher Zinsen. • Bei verbundenen Geschäften ist der Bank nur das Auseinandersetzungsguthaben des Anlegers in der Abrechnung gutzuschreiben; darüber hinaus besteht ein überschießender Zahlungsanspruch der Bank. • Europarechtliche Vorgaben der Haustürrichtlinie stehen diesen nationalen Rechtsfolgen nicht entgegen; die Richtlinie regelt die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht detailliert und bindet nicht unmittelbar zwischen den Parteien.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Darlehen zur Fondsbeteiligung: kein Vorrang der Securenta-Rückabwicklung • Bei Finanzierung eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds durch ein getrennt auftretendes Kreditinstitut liegt regelmäßig ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG vor. • Ein wirksamer Widerruf nach dem HWiG führt nicht zur unmittelbaren Rückabwicklung nach den Securenta-Grundsätzen zugunsten des Anlegers; die Bank behält Anspruch auf Rückzahlung der Nettokreditvaluta nebst marktüblicher Zinsen. • Bei verbundenen Geschäften ist der Bank nur das Auseinandersetzungsguthaben des Anlegers in der Abrechnung gutzuschreiben; darüber hinaus besteht ein überschießender Zahlungsanspruch der Bank. • Europarechtliche Vorgaben der Haustürrichtlinie stehen diesen nationalen Rechtsfolgen nicht entgegen; die Richtlinie regelt die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht detailliert und bindet nicht unmittelbar zwischen den Parteien. Der Kläger schloss 1993 einen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und zwei Darlehensverträge zur Finanzierung der Beteiligung ab. Vermittlerin der Fondsgesellschaft war für die abschließende Anbahnung tätig; Umfang und Umstände der Vertragsanbahnung sind streitig. Die Bank zeichnete die Darlehen gegen Disagio und vereinbarte einen Effektivzins von 9,47 %. Nachdem die Fond-GmbH insolvent wurde, widerrief der Kläger 2003 die Darlehensverträge nach dem HWiG und zahlte seither nur noch vorbehaltlich; bis dahin hatte er insgesamt 14.284,75 EUR geleistet. Das Landgericht wies die Klage des Klägers ab; der Kläger legte Berufung ein mit dem Ziel, Rückzahlung der geleisteten Zahlungen, Rückübertragung einer Lebensversicherungssicherheit und Feststellung des Wegfalls der Bankansprüche zu erreichen. • Der Senat geht mangels grundpfandrechtsgesichertem Realkredit von einem verbundenen Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG aus und schließt weitergehende Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft aus, weil ein Widerruf des Gesellschaftsbeitritts nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht möglich ist. • Selbst bei Zulassung eines unmittelbaren Widerrufs nach § 1 HWiG führt dies nicht zur Anwendung der Securenta-Rechtsprechung zugunsten des Anlegers, weil hier Bank und Fondsgesellschaft nach außen als getrennte Rechtssubjekte auftraten und keine Sondersituation wie in den Securenta-Fällen vorliegt. • Rechtsfolgen des Widerrufs sind nach Auffassung des Senats gemäß der Abrechnungsweise des II. Zivilsenats des BGH zu bestimmen: Die Bank kann die Rückzahlung der Nettokreditvaluta verlangen und marktübliche Zinsen als Nutzungsentschädigung fordern; demgegenüber ist dem Anleger das Auseinandersetzungsguthaben der Gesellschaft gutzuschreiben. • Die genaue Höhe des Auseinandersetzungsguthabens ist streitig, trägt aber der Bank nur insoweit Rechnung, dass von einem verbleibenden überschießenden Zahlungsanspruch der Bank auszugehen ist; eine Beweiserhebung hierzu war vorliegend nicht geboten. • Europarechtliche Vorgaben der Haustürrichtlinie verhindern diese Lösung nicht, weil die Richtlinie die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht abschließend regelt und der nationale Schutz durch Berücksichtigung des Auseinandersetzungsguthabens und Beweislastverteilung gewahrt wird. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger kann nicht erreichen, dass die Bank zur Rückübertragung der Lebensversicherung und vollständigen Rückzahlung der geleisteten Zahlungen ohne Gegenanspruch verpflichtet wird. Selbst bei wirksamem Widerruf bliebe ein überschießender Zahlungsanspruch der Bank bestehen, da diese die Nettokreditbeträge nebst marktüblicher Zinsen geltend machen kann, während dem Kläger lediglich das Auseinandersetzungsguthaben der Fondsgesellschaft in der Abrechnung zu berücksichtigen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.