Beschluss
7 U 127/04
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg; der Senat beabsichtigt sie nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
• Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG herbeigeführt hat.
• Grob fahrlässig ist ein Verhalten, das die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt; das bloße Vorbringen eines Augenblicksversagens genügt hierfür nicht.
• Die konkrete Handlung — Zurücklassen der Jacke mit Fahrzeugschlüsseln in einer unbeaufsichtigten, frei zugänglichen Garderobe und die leichte Zuordnung der Schlüssel zum Fahrzeug — rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit.
Entscheidungsgründe
Grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls durch offen liegen gelassene Fahrzeugschlüssel • Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg; der Senat beabsichtigt sie nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. • Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG herbeigeführt hat. • Grob fahrlässig ist ein Verhalten, das die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt; das bloße Vorbringen eines Augenblicksversagens genügt hierfür nicht. • Die konkrete Handlung — Zurücklassen der Jacke mit Fahrzeugschlüsseln in einer unbeaufsichtigten, frei zugänglichen Garderobe und die leichte Zuordnung der Schlüssel zum Fahrzeug — rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit. Der Kläger begehrte Versicherungsleistungen nach einem Diebstahl seines Fahrzeugs. Unstreitig hatte er seine Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln in der unbeaufsichtigten, frei zugänglichen Garderobe bzw. dem Foyer eines Gemeindehauses zurückgelassen. Das Landgericht lehnte die Leistungspflicht der Versicherung mit der Begründung ab, der Kläger habe den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG herbeigeführt. Der Kläger legte Berufung ein; das Oberlandesgericht prüfte die Erfolgsaussichten der Berufung und die rechtliche Bewertung der Tatumstände. Der Senat hält die Berufung für aussichtslos und beabsichtigt, sie nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. • Die Berufung ist unbegründet und hat keine Aussicht auf Erfolg; es besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würde. • Nach § 61 VVG liegt ein Herbeiführen des Versicherungsfalls vor, wenn durch das Verhalten des Versicherungsnehmers die dringende Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls entsteht; der Standard an Sicherheit gegenüber Diebstahlsgefahr muss deutlich unterschritten sein. • Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und damit ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten begeht; die Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit obliegt der tatrichterlichen Würdigung (§ 61 VVG einschlägig, Grundsätze ständiger Rechtsprechung des BGH). • Aus dem äußeren Geschehensablauf kann auf innere Vorgänge und gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden; die bloße Behauptung eines Augenblicksversagens genügt nicht, um grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. • Das Zurücklassen der Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln in einer unbeaufsichtigten, frei zugänglichen Garderobe und die leichte Zuordnung der Schlüssel zum Kraftfahrzeug erfüllen die Tatbestandsmerkmale des grob fahrlässigen Herbeiführens des Versicherungsfalls; das Landgericht hat die Umstände vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt. • Die Berufungsbegründung enthält keine neuen Anhaltspunkte, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen würden; damit bleibt die tatrichterliche Würdigung bestehen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig gemäß § 61 VVG herbeigeführt hat, indem er seine Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln in einer unbeaufsichtigten, frei zugänglichen Garderobe zurückließ und die Schlüssel dem Fahrzeug leicht zugeordnet werden konnten. Eine Einordnung als bloßes Augenblicksversagen ist nicht ersichtlich; die vorgetragenen Umstände rechtfertigen keine andere Bewertung. Damit bleiben die erstinstanzlichen Ablehnungsgründe der Leistungspflicht der Versicherung bestehen und der Kläger trägt den Prozessrisiken.