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Beschluss

1 Ws 248/04

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nachträgliche Änderung oder Aufhebung bewährungsrechtlicher Auflagen ist nur bei geänderter tatsächlicher Situation oder bei nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen möglich; eine bloße andere rechtliche Beurteilung früherer Umstände reicht hierzu nicht aus. • Auflagen nach § 56b StGB, die Genugtuung bezwecken und sanktionierenden Charakter haben, sind eng mit der rechtskräftigen Verurteilung verbunden und dürfen nicht allein wegen einer nachträglichen abweichenden Rechts- oder Beweiswürdigung aufgegeben werden. • Die Anordnung, Wohnsitzwechsel dem Gericht schriftlich mitzuteilen, stellt jedenfalls keine unverhältnismäßige Weisung dar und ist zur erfolgreichen Durchführung der Bewährung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Möglichkeit nachträglicher Änderung von Bewährungsauflagen • Die nachträgliche Änderung oder Aufhebung bewährungsrechtlicher Auflagen ist nur bei geänderter tatsächlicher Situation oder bei nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen möglich; eine bloße andere rechtliche Beurteilung früherer Umstände reicht hierzu nicht aus. • Auflagen nach § 56b StGB, die Genugtuung bezwecken und sanktionierenden Charakter haben, sind eng mit der rechtskräftigen Verurteilung verbunden und dürfen nicht allein wegen einer nachträglichen abweichenden Rechts- oder Beweiswürdigung aufgegeben werden. • Die Anordnung, Wohnsitzwechsel dem Gericht schriftlich mitzuteilen, stellt jedenfalls keine unverhältnismäßige Weisung dar und ist zur erfolgreichen Durchführung der Bewährung erforderlich. Der Verurteilte wurde rechtskräftig vom Landgericht Stuttgart wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt; ihm wurden Bewährungsauflagen auferlegt, insbesondere Zahlung von 1.000 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung in Raten und die Pflicht, Wohnsitzwechsel schriftlich mitzuteilen. Der Verurteilte beantragte einige Monate später die Aufhebung aller Bewährungsauflagen mit dem Vorbringen, es lägen neue Umstände vor: eine andere Rechtsprechung und eine andere Beurteilung der Zeugenaussagen hätten gezeigt, dass ein Schaden nicht feststellbar sei und die Verurteilung daher fehlerhaft. Das Landgericht lehnte den Antrag ab. Der Verurteilte legte Beschwerde ein; das Oberlandesgericht Stuttgart prüfte, ob die Ablehnung rechtswidrig war. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 453 StPO zu prüfen, jedoch nur auf Gesetzwidrigkeit des angegriffenen Beschlusses. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 56e StGB kann eine nachträgliche Änderung von Bewährungsauflagen nur erfolgen, wenn sich die objektive Situation geändert hat oder das Gericht erst nachträglich von relevanten Umständen erfahren hat; eine bloße andere rechtliche Bewertung genügt nicht. • Charakter der Auflage: Auflagen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB dienen der Genugtuung und haben einen sanktionsähnlichen, mit der Verurteilung eng verbundenen Charakter; sie sind Teil der bei der Hauptverhandlung zu treffenden Regelungseinheit. • Rechtsstaatliche und rechtssichernde Erwägungen: Eine nachträgliche Änderung allein aufgrund einer abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung würde die Rechtskraft des Urteils aushöhlen und unzulässig in die Zuständigkeit der früher mitwirkenden Richter und Schöffen eingreifen. • Grenzen der Änderungsmöglichkeit: Änderungen sind zulässig, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse des Verurteilten wesentlich ändern (z. B. Vermögensverhältnisse, Wiedergutmachungssituation) oder um den Behandlungsplan an verändertes Verhalten anzupassen; nicht aber aufgrund einer erneuten rechtlichen Bewertung. • Anwendung auf den Fall: Hier haben sich weder Verhalten noch wirtschaftliche Verhältnisse des Beschwerdeführers geändert; sein Vorbringen zielt allein auf eine andere rechtliche/beweiswürdige Bewertung, was § 56e StGB nicht trägt. • Weisung zur Mitteilung des Wohnsitzwechsels: Selbst wenn diese Mitteilung als Weisung i.S.d. § 56c StGB zu qualifizieren wäre, handelt es sich um einen vergleichsweise milden Eingriff, der verhältnismäßig ist und der erfolgreichen Bewährung dient. Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aufhebung der Bewährungsauflagen ist unbegründet und wird verworfen; der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Begründung: Nach § 56e StGB rechtfertigt allein eine abweichende rechtliche oder beweiserhebliche Beurteilung keine nachträgliche Aufhebung sanktionsähnlicher Auflagen, da diese eng mit der rechtskräftigen Verurteilung verbunden sind und die Rechtssicherheit schützen. Änderungen von Auflagen sind nur bei geänderter tatsächlicher Lage oder neu bekannt gewordenen Tatsachen zulässig, nicht wegen bloß anderer Rechtsprechung oder anderer Beurteilung des Schuldumfangs. Die dem Verurteilten auferlegte Zahlungsverpflichtung und die Mitteilungspflicht für Wohnsitzwechsel bleiben daher bestehen, weil keine der einschlägigen Voraussetzungen für eine nachträgliche Abänderung vorliegt.