Beschluss
8 W 245/04
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten eines Rechtsnachfolgers nach § 727 Abs. 1 ZPO sind die Voraussetzungen der Vorschrift einzuhalten; ein qualifizierter Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ist in der Regel erforderlich.
• Offenkundigkeit im Sinne von § 727 ZPO setzt konkrete und für das Gericht ohne weitere Prüfung erkennbare Umstände voraus; bloßer Vortrag oder die Bestätigung des Prozessbevollmächtigten reichen nicht aus.
• Das bloße Nichtbestreiten durch den Schuldner ersetzt den qualifizierten Nachweis nicht; eine Anhörung des Schuldners nach § 730 ZPO ist nur in Ausnahmefällen zwingend, wenn nach den Umständen mit einem Geständnis des Schuldners zu rechnen ist.
• Ein Geständnis des Altgläubigers im Sinne des § 288 ZPO kann den Nachweis nicht generell ersetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 727 ZPO nicht erfüllt sind.
• Wegen divergierender Rechtsprechung zu Anhörungspflicht und Anwendbarkeit von § 138 Abs. 3 ZPO und § 288 ZPO wird die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen für Erteilung vollstreckbarer Ausfertigung an Rechtsnachfolger (§§ 727, 730 ZPO) • Für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten eines Rechtsnachfolgers nach § 727 Abs. 1 ZPO sind die Voraussetzungen der Vorschrift einzuhalten; ein qualifizierter Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ist in der Regel erforderlich. • Offenkundigkeit im Sinne von § 727 ZPO setzt konkrete und für das Gericht ohne weitere Prüfung erkennbare Umstände voraus; bloßer Vortrag oder die Bestätigung des Prozessbevollmächtigten reichen nicht aus. • Das bloße Nichtbestreiten durch den Schuldner ersetzt den qualifizierten Nachweis nicht; eine Anhörung des Schuldners nach § 730 ZPO ist nur in Ausnahmefällen zwingend, wenn nach den Umständen mit einem Geständnis des Schuldners zu rechnen ist. • Ein Geständnis des Altgläubigers im Sinne des § 288 ZPO kann den Nachweis nicht generell ersetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 727 ZPO nicht erfüllt sind. • Wegen divergierender Rechtsprechung zu Anhörungspflicht und Anwendbarkeit von § 138 Abs. 3 ZPO und § 288 ZPO wird die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Parteien schlossen einen Prozessvergleich, wonach die Kosten anteilig zu tragen sind. Die Rechtspflegerin setzte die Kosten fest und bestimmte einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten von 1.047,64 EUR. Die Beschwerdeführerin R. beantragte die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel mit der Begründung, der Kläger sei rechtsschutzversichert und die Rechtsschutzversicherung habe für ihn die Kosten übernommen, sodass nach § 67 VVG ein Forderungsübergang eingetreten sei. Sie legte eine Bestätigung des Klägervertreters vor; eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde legte sie nicht vor. Die Rechtspflegerin lehnte die Erteilung der Klausel ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der R., die das Oberlandesgericht Stuttgart zurückwies. Zur Klärung divergierender Rechtsfragen wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. • Die sofortige Beschwerde war zulässig (§ 11 RPflG i.V.m. § 567 ZPO). • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten der Beschwerdeführerin nicht vorlagen. • Erforderlicher Nachweis: Nach § 727 ZPO ist die Rechtsnachfolge in der Regel durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen; schlichter Vortrag genügt nicht. • Offenkundigkeit: Eine Tatsache ist nur offenkundig, wenn sie dem Gericht am Ort allgemein bekannt oder ohne besondere Fachkunde wahrnehmbar ist; die vorgelegte Bestätigung des Prozessbevollmächtigten schafft keine Offenkundigkeit. • Nichtbestreiten: Das bloße Unterlassen einer Äußerung oder das Nichtbestreiten durch den Schuldner ersetzt nicht den qualifizierten Nachweis; § 138 Abs. 3 ZPO ist im Verfahren nach §§ 727, 730 ZPO nicht anwendbar, weil keine Erklärungslast des Schuldners besteht. • Anhörung des Schuldners: Nach § 730 ZPO besteht keine generelle Pflicht zur Anhörung des Schuldners; nur wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass bei Anhörung voraussichtlich ein Geständnis zu erwarten ist, kann eine Anhörung geboten sein. • Geständnis des Altgläubigers (§ 288 ZPO): Ein solches Geständnis kann den qualifizierten Nachweis nur unter engen Voraussetzungen ersetzen; es führt nicht automatisch zu Offenkundigkeit oder Verzicht auf die Nachweispflicht. • Ermessensausübung: Die Rechtspflegerin hat die Voraussetzungen geprüft und durfte die Klauselerteilung wegen fehlender öffentlicher Urkunden und fehlender Offenkundigkeit verweigern. • Kostenfolge und Zulassung: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO); wegen divergierender Rechtsprechung wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen (§ 574 ZPO). Die Beschwerde der R. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen; die Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten der Beschwerdeführerin lagen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hatte keinen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Nachweis der Rechtsnachfolge vorgelegt und die behauptete Rechtsnachfolge war für das Gericht nicht offenkundig. Ein bloßes Vorbringen des Prozessbevollmächtigten oder das Nichtbestreiten durch den Schuldner reicht nicht aus; eine Anhörung des Schuldners war hier nicht verpflichtend. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, damit der Bundesgerichtshof die offenen rechtlichen Fragen klärt.