Urteil
2 U 65/04
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Prüfung der Verwechslungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; zwischen Markenähnlichkeit, Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft besteht Wechselwirkung.
• Bei Wort-/Bild- gegenüber Wortmarken richtet sich die Verkehrswahrnehmung vorrangig nach dem Wortbestandteil.
• Bei zusammengesetzten Bezeichnungen ist auf die nach allgemeinen Ausspracheregeln naheliegenden Umgangs-aussprachevarianten abzustellen; eine identische klangliche Wahrnehmung kann trotz unterschiedlicher Schreibweise bestehen.
• Die Dringlichkeitsvermutung für markenrechtliche Unterlassungsansprüche bleibt grundsätzlich bestehen und wird nicht allein dadurch widerlegt, dass dem Kläger ähnliche Verstöße Dritter bekannt waren; eine Änderung von Art oder Umfang der Verstöße kann Eilbedürftigkeit erneut begründen.
Entscheidungsgründe
Verwechslungsgefahr bei ähnlichen Wort-/Bild- und Wortmarken im Bereich elektrischer Antriebe • Zur Prüfung der Verwechslungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; zwischen Markenähnlichkeit, Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft besteht Wechselwirkung. • Bei Wort-/Bild- gegenüber Wortmarken richtet sich die Verkehrswahrnehmung vorrangig nach dem Wortbestandteil. • Bei zusammengesetzten Bezeichnungen ist auf die nach allgemeinen Ausspracheregeln naheliegenden Umgangs-aussprachevarianten abzustellen; eine identische klangliche Wahrnehmung kann trotz unterschiedlicher Schreibweise bestehen. • Die Dringlichkeitsvermutung für markenrechtliche Unterlassungsansprüche bleibt grundsätzlich bestehen und wird nicht allein dadurch widerlegt, dass dem Kläger ähnliche Verstöße Dritter bekannt waren; eine Änderung von Art oder Umfang der Verstöße kann Eilbedürftigkeit erneut begründen. Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke "e-motion" für Produkte im Bereich elektrische Antriebe. Die Verfügungsbeklagte verwendete für Komponenten die Bezeichnung "iMOTION". Die Klägerin begehrte Unterlassung wegen Verwechslungsgefahr; die Beklagte erhob Widerspruch mit der Behauptung, die Aussprache unterscheide sich (deutsch vs. englisch) und die Abnehmerkreise seien verschieden. Das Landgericht Stuttgart erließ einstweilige Verfügung und bestätigte diese; die Beklagte berief sich auf fehlende klangliche Verwechslungsgefahr, abweichende Vertriebswege und fehlende Dringlichkeit wegen bereits früher bekannter Verwendung. Das OLG Stuttgart bestätigte das landgerichtliche Urteil; es prüfte insbesondere Aussprache, Warenähnlichkeit und Verfügungsgrund. • Anwendbare Rechtsgrundlage sind § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und die für einstweilige Verfügungen erforderliche Dringlichkeit; bei der Verwechslungsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und eine Wechselwirkung zwischen Markenähnlichkeit, Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft zu beachten. • Markenähnlichkeit ist nach dem Gesamteindruck in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht zu beurteilen; bei Wort-/Bild- vs. Wortmarke orientiert sich der Verkehr in erster Linie am Wortbestandteil. • Zur Aussprache der Wort-/Bildmarke "e-motion" ist nicht jede theoretische Variante relevant, sondern nur die nach allgemeinen Ausspracheregeln nahe liegenden Umgangsvarianten; die Trennung durch Bindestrich und die Voranstellung des Buchstabens "e" legen eine englisch geprägte Aussprache ("i-mouschn") nahe. • Die Anfangsaussprache des Zeichens "iMOTION" wird von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs nicht als Diphthong "ai" wahrgenommen, sondern als "i"; damit besteht in der klanglichen Wahrnehmung Identität der beiden Zeichen. • Waren- und Abnehmerähnlichkeit: Beide Bezeichnungen werden für Erzeugnisse aus dem Bereich elektrischer Antriebe verwendet; auch wenn die Beklagte Komponenten und die Klägerin Fertigprodukte vertreibt, kann beim angesprochenen Verkehr die Verwechslungsgefahr bestehen, weil eine Herkunftstäuschung möglich ist. • Dringlichkeit: Die für markenrechtliche Ansprüche geltende Dringlichkeitsvermutung ist nicht durch das seit längerer Zeit bekannte Verhalten Dritter widerlegt; neue Verbreitungsformen (etwa Internetwerbung) begründeten hier eine erhöhte Beeinträchtigung, so dass Eilbedürftigkeit gegeben ist. Die Berufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil und die einstweilige Verfügung bleiben bestehen. Das Oberlandesgericht nimmt eine klangliche Identität der Zeichen "e-motion" und "iMOTION" an und sieht bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie gegebener Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr im Sinn des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Weiterhin liegt der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund vor, weil die jüngere Verbreitung der streitgegenständlichen Bezeichnung eine erhebliche Verschärfung der Beeinträchtigung bewirkte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte; der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde mit 75.000 EUR angegeben.