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Urteil

7 U 121/04

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2004 - 22 O 488/03 - wird zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 8.000,00 EUR Gründe 1 A. Die Klägerin unterhält bei den Beklagten eine Rentenversicherung (Versicherungsschein vom 08. April 1999), nach welcher sie aufgrund einer Einmalzahlung in Höhe von 100.000,00 DM im Falle des Erlebens des 01. Mai 2005 lebenslang eine Rente in Höhe von 1.540,20 DM (= 787,50 EUR) sowie Leistungen aus der Gewinnbeteiligung erhalten wird. Mit der Klage begehrt die Klägerin eine Berechnung ihrer Rente nach der versicherungsmathematischen Berechnungsweise, welche von den Beklagten für die vorliegende Rentenversicherung bis Mai 2001 praktiziert wurde und wie sie in dem Schreiben vom Mai 2001 (Anl. K 3 Bl. 20 d.A.) durch die Beklagten zum Ausdruck gebracht wurde. In diesem Schreiben hat die Beklagte die bereits erreichte Überschussbeteiligung ausgewiesen. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass die Höhe der künftigen Überschussbeteiligungen wesentlich von der Zinsentwicklung auf den Kapitalmärkten abhängt. Weiter hat sie ausgeführt: 2 „Die künftige Überschußbeteiligung kann nicht garantiert werden. Deshalb hat das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen für die Standmitteilung zusätzlich eine Korridordarstellung für die hochgerechnete Gesamtrente empfohlen. Würde der Zinssatz für die Überschußbeteiligung beispielsweise um 1 %-Punkt erhöht, stiege die vierteljährliche Altersrente auf 2.765,00 DM. 3 Bei einer Senkung um 1 %-Punkt ergäbe sich eine vierteljährliche Altersrente von 2.380,00 DM.“ 4 In einem weiteren Schreiben vom Mai 2002 haben die Beklagten mitgeteilt, aufgrund der rückläufigen Erträge bei den Kapitalanlagen sei es unumgänglich gewesen, zum 01.01.2002 eine Senkung der Überschussbeteiligungen vorzunehmen. Die Reduzierung wirke sich nur auf die ab dem 01.01.2002 jährlich fälligen Überschüsse aus. Bereits erreichte Überschussbeteiligungen würden garantiert. Der Klägerin wurde für den Zeitpunkt des Rentenbeginns eine Gesamtrente einschließlich Überschussbeteiligungen in Höhe von 1.036,80 EUR (entspricht 2.027,80 DM) prognostiziert (Anl. K 4, Bl. 22/23 d.A.). Mit weiteren Schreiben vom 16. Juli und 14. August 2002 haben die Beklagten die Änderung der Überschussbeteiligung erläutert. Dabei sei die geänderte Aufteilung so vorgenommen worden, damit bei einer eventuellen künftigen weiteren Senkung der Überschussbeteiligung nicht der Sockel (sofortige Rentenerhöhung zum Rentenbeginn) und damit die erreichte Gesamtrente reduziert werden müsste, sondern Spielraum für die Höhe künftiger Rentenerhöhungen bleibt. 5 Die Klägerin meint, dem Schreiben von Mai 2002 sei eine Bindung der Beklagten an die bisherige Berechnungsweise zu entnehmen. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, durch das Schreiben vom Mai 2001 hätten sich die Beklagten nicht auf eine als solche nicht mitgeteilte Berechnungsweise mit verpflichtendem Charakter festgelegt. Die Mitteilungen über die Rentenhöhe hätten nur informatorischen Charakter. 7 Dagegen wendet sich die Klägerin unter Vertiefung und Erweiterung ihres Vorbringens, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, mit der Berufung. 8 Die Klägerin beantragt, 9 das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten Ziff. 1 bis 3 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die der Klägerin zustehende vierteljährliche Rente gemäß Rentenversicherung mit Versicherungsschein Nr. xxx vom 08.04.1999 anhand der bis einschließlich Mai 2001 praktizierten Berechnungsweise aufgrund der Korridordarstellung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen, wie mit Schreiben vom Mai 2001 (Anlage K 3) dargestellt, für die Zeitpunkte 01.05.2002 und 01.05.2003 neu zu berechnen. 10 Weiter festzustellen, dass die Beklagten Ziff. 1 bis 3 gesamtschuldnerisch während des Rentenbezugs verpflichtet sind, die der Klägerin zustehende vierteljährliche Rente jeweils nach der unter Ziffer 1 dargestellten Berechnungsweise auszuzahlen. 11 Der Beklagten beantragen, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Sie verteidigen das angefochtene Urteil. 14 Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen wird Bezug genommen. 15 B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 16 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuberechnung der vierteljährlichen Rente aus der streitgegenständlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung eines bis 2001 praktizierten Verteilungsmaßstabs der Überschussbeteiligungen. 17 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Rentenversicherungsvertrag sieht eine Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers vor. Wegen der Ausgestaltung der Überschussbeteiligung wird auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bezug genommen. Die Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Überschüssen ist in § 17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung (Anl. K 2 - Bl. 13 ff d.A., nachfolgend: AVBR) geregelt, dessen wesentlicher Regelungsgehalt § 17 ALB 94 entspricht. Sowohl aus dem Versicherungsvertrag als auch aus § 17 AVBR ergibt sich, dass vom Versicherer mitgeteilte Überschussanteile nicht garantiert werden. Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Überschussbeteiligung ergibt sich erst ab Zuweisung aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (§ 17 Abs. 2 AVBR, vgl. auch Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., § 17 ALB 94 Rn. 2). Im Übrigen hat sich der Versicherer bei der Bemessung der Überschussbeteiligungen lediglich an die aufsichtsrechtlichen Vorgaben nach § 81 c Versicherungsaufsichtsgesetz sowie die dazu erlassene Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV) zu halten. Wie schon für die Zeit vor Inkrafttreten des 3. Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz am 29. Juli 1994 stehen dem Versicherungsnehmer keine zivilrechtlichen Ansprüche auf eine davon abweichende individuelle Überschussbeteiligung zu (BGHZ 158, 54, dort insbesondere Leitsatz 3.1 und 3.2; OLG Stuttgart OLGR 1999, 281). Nichts anderes gilt für Neuverträge. Bei der Bemessung der Überschussanteile hat der Versicherer lediglich die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zu beachten. Die in § 17 AVBR enthaltene konkretisierende Regelung hält einer Prüfung nach § 9 AGB-Gesetz bzw. §§ 307 ff BGB stand (BGHZ 157, 354; vgl. insbesondere Leitsatz 3). Das wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. 18 2. Sie ist vielmehr der Auffassung, die Beklagten hätten in Kenntnis ihres Gestaltungsspielraums nach § 17 Abs. 2 a bis c AVBR der Klägerin eine Zusage im Hinblick auf das rechnerische Ergebnis bei einer bestimmten Entwicklung gemacht, an der sie sich festhalten lassen müssen. Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall. 19 Das Schreiben der Beklagten vom Mai 2001 enthält entgegen der Auffassung der Klägerin kein konstitutives Schuldversprechen in Bezug auf die der Klägerin zustehenden Leistungen bei Rentenbeginn am 01. Mai 2005. Aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Absatz des Schreibens ergibt sich das Gegenteil. Er ist mit dem Satz überschrieben: „Die künftige Überschußbeteiligung kann nicht garantiert werden.“ Im darüber stehenden Absatz ist ausgeführt, dass die Höhe der künftigen Überschussbeteiligungen wesentlich von der Zinsentwicklung auf den Kapitalmärkten abhängt. Bereits daraus wird ersichtlich, dass auch die nachfolgend gewählte „Korridordarstellung“ eine prognostische Hochrechnung eines möglichen Rentenanspruchs enthält und keine garantierte Versicherungsleistung unabhängig von den Regelungen der Überschussbeteiligung in § 17 AVBR. 20 Den Beklagten ist darin zuzustimmen, dass sie in den genannten Schreiben lediglich ihrer sich aus § 17 Abs. 2 f AVBR ergebenden Unterrichtungspflicht nachgekommen sind. Dabei handelt es sich um eine Wissenserklärung. Der Versicherer gibt eine unverbindliche Prognose über die erwartete Verzinsung des vom Versicherungsnehmer eingesetzten Kapitals ab. Ein Anspruch auf Auszahlung der prognostizierten Werte besteht nicht. Ein entsprechender Verpflichtungswille ist auch aus Sicht der Klägerin als Versicherungsnehmerin nicht ersichtlich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein konkreter Verteilungsmaßstab zu keinem Zeitpunkt offen gelegt wurde. 21 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben sich die Beklagten nicht widersprüchlich verhalten. In Bezug auf die Überschussbeteiligung besteht keine Pflicht des Versicherers, sich ex ante auf genaue Berechnungsmaßstäbe festzulegen. Es reicht vielmehr aus, wenn ein Vorgehen nach § 81 c Versicherungsaufsichtsgesetz in Verbindung mit der dazu erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen wird. Damit ist dem Transparenzgebot genügt (BGHZ 147, 354 unter III.). Die Reduzierung der Überschussbeteiligung ab dem Jahr 2002 als Reaktion auf die negative Zinsentwicklung auf den Kapitalmärkten war durch die den Beklagten durch Gesetz und Vertrag eingeräumten Gestaltungsspielräume gedeckt. Bereits zugeführte (garantierte) Überschussbeteiligungen waren davon nicht betroffen. In zulässiger Weise haben die Beklagten im Jahr 2002 eine 1 %ige Senkung der Überschussbeteiligung vorgenommen und den Sockelbetrag bei Rentenbeginn, soweit nicht garantiert, zu Gunsten eines größeren Erhöhungsspielraumes für künftige Rentenerhöhungen gesenkt. Ein Verstoß gegen versicherungsaufsichtsrechtliche Bestimmungen ist weder dargetan noch ersichtlich. 22 4. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert bereits daran, dass den Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Sie waren nicht zur Beibehaltung einer bestimmten Berechnungsmethode verpflichtet, sondern zur Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, welcher Schaden der Klägerin entstanden sein soll. 23 II. Die Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu entscheiden. Streitentscheidend war vielmehr, ob eine Erklärung des Versicherers zu künftigen Überschussbeteiligungen den Charakter eines Schuldanerkenntnisses hat. Dies beurteilt sich nach den Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen, deren Anwendung Aufgabe des Tatrichters ist. Dass entsprechende Mitteilungen über den Stand von Überschussbeteiligungen auch an weitere Versicherungsnehmer gesandt wurden, führt nicht zur Grundsätzlichkeit. 24 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.