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Beschluss

8 W 313/04

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die weitere Beschwerde des leiblichen Vaters gegen die Ersetzung seiner Einwilligung in die Adoption wurde zurückgewiesen; die Entscheidung der Vorinstanz ist im Rechtsbeschwerdeverfahren auf Rechtsfehler nicht zu beanstanden. • Eine persönliche erneute Anhörung des Kindes durch das Beschwerdegericht kann aus schwerwiegenden Gründen entbehrlich sein, wenn der Kindeswille bereits durch frühere Anhörungen und ein Sachverständigengutachten ausreichend erkennbar ist (§§ 55c, 50b FGG). • Die Einwilligung des Vaters nach § 1748 Abs. 4 BGB darf ersetzt werden, wenn das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde; dies ist verfassungskonform auszulegen und erfordert eine umfassende Interessenabwägung. • Bei langjähriger Verwurzelung des Kindes in der Pflegefamilie und anhaltenden, das Kind belastenden Konflikten zwischen leiblichen und Pflegeeltern kann die Adoption zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und deshalb die Einwilligung des leiblichen Vaters zu ersetzen sein.
Entscheidungsgründe
Ersetzung der Einwilligung zur Adoption wegen unverhältnismäßigen Nachteils des Kindes • Die weitere Beschwerde des leiblichen Vaters gegen die Ersetzung seiner Einwilligung in die Adoption wurde zurückgewiesen; die Entscheidung der Vorinstanz ist im Rechtsbeschwerdeverfahren auf Rechtsfehler nicht zu beanstanden. • Eine persönliche erneute Anhörung des Kindes durch das Beschwerdegericht kann aus schwerwiegenden Gründen entbehrlich sein, wenn der Kindeswille bereits durch frühere Anhörungen und ein Sachverständigengutachten ausreichend erkennbar ist (§§ 55c, 50b FGG). • Die Einwilligung des Vaters nach § 1748 Abs. 4 BGB darf ersetzt werden, wenn das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde; dies ist verfassungskonform auszulegen und erfordert eine umfassende Interessenabwägung. • Bei langjähriger Verwurzelung des Kindes in der Pflegefamilie und anhaltenden, das Kind belastenden Konflikten zwischen leiblichen und Pflegeeltern kann die Adoption zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und deshalb die Einwilligung des leiblichen Vaters zu ersetzen sein. Das 1997 geborene nichteheliche Kind L. lebt seit dem fünften Lebenstag durchgängig in einer Pflegefamilie, die es 1995 bereits ein weiteres Kind adoptiert hatte. Die leibliche Mutter willigte in die Adoption durch die Pflegeeltern; der leibliche Vater widersprach und focht die Ersetzung seiner Einwilligung an. Amtsgericht und Landgericht ersetzten die Einwilligung des Vaters gemäß § 1748 Abs. 4 BGB, weil das Unterbleiben der Adoption dem Kind unverhältnismäßig schaden würde. Der Vater rügte u.a. fehlende persönliche Anhörung des Kindes im Beschwerdeverfahren, unzureichende Würdigung des Sachverständigengutachtens und grundsätzliche Verfassungsfragen. Das Landratsamt als Vormund und die Annehmenden traten der Beschwerde entgegen; mehrere psychologische Gutachten lagen vor. • Verfahrensrecht: Die weitere Beschwerde war zulässig, in der Sache aber unbegründet; im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar (§§ 27 FGG, 546 ZPO). • Kindesanhörung: §§ 55c, 50b FGG verpflichten zur Anhörung, doch kann gemäß § 50b Abs.3 FGG aus schwerwiegenden Gründen darauf verzichtet werden. Hier lagen solche Gründe vor, weil das Kind bereits in erster Instanz und durch den Sachverständigen gehört wurde und eine erneute Anhörung das Kind unverhältnismäßig belasten würde. • Verfahrenspfleger: Die Bestellung eines zusätzlichen Verfahrenspflegers war nicht erforderlich, weil das Jugendamt als Vormund die Interessen des Kindes hinreichend wahrnahm (§ 50 FGG). • Materielles Recht (§ 1748 Abs.4 BGB): Diese Vorschrift erlaubt die Ersetzung der Einwilligung des Vaters, wenn das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde; sie ist verfassungs- und menschenrechtskonform auszulegen und tritt an die Stelle von § 1748 Abs.1 BGB in ihrem Anwendungsbereich. • Grundrechtsabwägung: Bei nichtehelichen Kindern kann der Gesetzgeber die Zuweisung der Sorge anders regeln; bei der Ersetzung der Einwilligung ist eine umfassende Abwägung von Kindes- und Elterninteressen vorzunehmen, wobei ein besonders schwerer Nachteil für das Kindeswohl erforderlich ist, um in die elterlichen Grundrechte einzugreifen (Art.6 GG, Art.8 EMRK). • Tatsächliche Erwägungen: Das Kind ist seit früher Kindheit in der Pflegefamilie fest verwurzelt, Beziehungen zu den leiblichen Eltern sind gering ausgeprägt; die langjährigen, belastenden Konflikte zwischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern gefährden die Entwicklung des Kindes, sodass nur die Adoption Geborgenheit und dauerhafte Sicherheit gewährleisten kann. • Gutachten: Das gerichtliche Sachverständigengutachten lieferte eine hinreichende Basis für die Abwägung; Einwände gegen einzelne Schlussfolgerungen des Gutachters führten nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung aller Umstände überwiegt das Kindesinteresse an rechtlicher und faktischer Stabilität gegenüber dem Interesse des leiblichen Vaters an Erhalt der rechtlichen Abstammung; das Unterbleiben der Adoption würde einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten. Die sofortige weitere Beschwerde des leiblichen Vaters wurde zurückgewiesen; die Ersetzung seiner Einwilligung in die Adoption bleibt bestehen. Das Gericht befand, dass keine verfahrensrechtlichen oder materiellen Rechtsfehler vorliegen und die Interessenabwägung zu Gunsten des Kindeswohls getroffen wurde. Aufgrund der langjährigen Verwurzelung des Kindes in der Pflegefamilie und der anhaltenden belastenden Konflikte wäre ein Verbleib ohne Adoption mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Der Vater hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen; der Beschwerdewert wurde auf 3.000,00 EUR festgesetzt.