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Beschluss

4 Ss 530/04

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn der Richter dem Angeklagten schriftlich androht, bei Ausübung des Schweigerechts werde eine höhere Strafe als im Strafbefehl festgesetzt. • Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten ist bei Gewicht des Tatvorwurfs und Verhältnismäßigkeit nicht regelmäßig befangenheitsbegründend (§ 236 StPO). • Ein Richter darf auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses hinweisen, ihm ist aber untersagt, die Nichtabgabe eines Geständnisses mit einer Erhöhung der Strafe in Aussicht zu stellen. • Wird ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen und wirkt der abgelehnte Richter am Urteil mit, ist das Urteil gemäß § 338 Nr. 3 StPO aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Ablehnung wegen Befangenheit bei Androhung strafverschärfender Folgen für Aussageverweigerung • Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn der Richter dem Angeklagten schriftlich androht, bei Ausübung des Schweigerechts werde eine höhere Strafe als im Strafbefehl festgesetzt. • Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten ist bei Gewicht des Tatvorwurfs und Verhältnismäßigkeit nicht regelmäßig befangenheitsbegründend (§ 236 StPO). • Ein Richter darf auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses hinweisen, ihm ist aber untersagt, die Nichtabgabe eines Geständnisses mit einer Erhöhung der Strafe in Aussicht zu stellen. • Wird ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen und wirkt der abgelehnte Richter am Urteil mit, ist das Urteil gemäß § 338 Nr. 3 StPO aufzuheben. Gegen den Angeklagten erging Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung; er legte Einspruch ein. Vor der Hauptverhandlung räumte er über seinen Verteidiger das äußere Tatgeschehen ein und beantragte alternativ eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO wegen Mitverschuldens der Getöteten. Das Amtsgericht ordnete das persönliche Erscheinen des Angeklagten an. Nach Aussetzung und neuer Terminsbestimmung teilte der Verteidiger mit, der Angeklagte werde sein Aussageverweigerungsrecht ausüben. Ein Richter schrieb dem Angeklagten, dass dem Strafbefehl ein Geständnis zugrunde liege und bei Verweigerung der Aussage mit einer höheren Tagessatzanzahl zu rechnen sei. Hierauf beantragte der Angeklagte die Ablehnung dieses Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; das Ablehnungsgesuch wurde zurückgewiesen. Der abgelehnte Richter wirkte jedoch an dem Urteil mit, das den Einspruch verworfen hatte. • Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten ist nach § 236 StPO zulässig, wenn sie zur Wahrheitsfindung sachdienlich ist und verhältnismäßig bleibt; vorliegend war sie wegen der Schwere des Vorwurfs und der Umstände nicht unverhältnismäßig. • Die schriftliche Mitteilung des Richters, wonach bei Ausübung des Schweigerechts mit einer höheren Strafe zu rechnen sei, geht über einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage hinaus und begründet die Besorgnis der Befangenheit, weil sie beim Angeklagten die berechtigte Annahme erzeugt, der Richter habe bereits eine innere Haltung eingenommen, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen kann. • Rechtlich unzulässig ist es, dem Angeklagten faktisch strafschärfend sein prozessuales Verhalten (hier: Schweigen) anzulasten; ein zulässiger Hinweis auf die Milderungswirkung eines Geständnisses darf nicht in eine Drohung mit Strafverschärfung umschlagen. • Da das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen wurde und der abgelehnte Richter am Urteil mitgewirkt hat, ist die Revision erfolgreich und das angefochtene Urteil gemäß § 338 Nr. 3 StPO aufzuheben. • Mangels Sachnähe und um Befangenheit der bisherigen Besetzung zu vermeiden, ist die Sache zur erneuten Verhandlung an ein anderes Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten ist erfolgreich; das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben, da ein Richter trotz begründeter Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit an der Entscheidung mitgewirkt hat. Zwar war die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten nicht unverhältnismäßig, doch begründete die schriftliche Mitteilung des Richters, bei Ausübung des Schweigerechts werde eine höhere Strafe verhängt, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Das Verfahren verletzt dadurch formelles Recht, weshalb die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ein anderes Amtsgericht zurückverwiesen wurde. Der Angeklagte hat mit seiner Rüge hinsichtlich der Befangenheit durchgesetzt, dass das angefochtene Urteil nicht bestehen bleibt.